| Gericht | VG Potsdam 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 05.09.2019 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 3 K 2117/17 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0905.3K2117.17.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 3 Abs 1 SpielhG BB, § 49 Abs 2 SpielhG BB, § 7 Abs 1 SpielhG BB | |||
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle.
Die Klägerin ist Betreiberin einer Spielhalle in der B… ..., ... O..., für die ihr mit Bescheid vom 11. August 2008 die Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1 GewO zum Betreiben einer Spielhalle erteilt wurde. Die Beigeladene ist Betreiberin einer Spielhalle in der R... ..., ... O..., für die ihr mit Bescheid vom 26. April 1999 die Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden war.
Auf den Hinweis des Beklagten, dass die fünfjährige Übergangsfrist für den Betrieb genehmigter Spielhallen ab Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 am 1. Juli 2012 (GVBl. 2012 S. 318, 319, 392) (GlüStV) zum 30. Juni 2017 auslaufe, beantragten die Klägerin und die Beigeladene für ihre jeweilige Spielhalle die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Brandenburgisches Spielhallengesetz vom 4. April 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 10]) (BbgSpielhG). Während der Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 3. Juni 2016 die Erlaubnis erteilte, lehnte er den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 31. Mai 2016 ab, weil der Mindestabstand zu der Spielhalle der Beigeladenen von 500 Metern nicht eingehalten werde und die Beigeladene über die ältere Erlaubnis verfüge. Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage, die Gegenstand des Verfahrens 3 K 4153/16 ist.
Am 28. Oktober 2016 legte die Klägerin gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 3. Juni 2016 Widerspruch ein. Sie führte aus, dass sie von der Erlaubniserteilung an die Beigeladene erst durch den Widerspruchsbescheid vom 30. September 2016 erfahren habe, weshalb die Widerspruchsfrist gewahrt sei. Den Widerspruch wies der Landrat des Landkreises Havelland mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2017 zurück, der der Klägerin am 6. Februar 2017 zugestellt wurde. Zur Begründung führte er in Ergänzung der den Antrag der Klägerin ablehnenden Bescheide aus, dass die Erlaubniserteilung zugunsten der Beigeladenen die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzte. Das Ziel und die Voraussetzungen für die Erteilung der Spielhallenerlaubnis nach dem GlüStV in Verbindung mit dem BbgSpielhG seien eingehalten. Die Beigeladene habe die notwendigen Zertifikate und Nachweise vorgelegt, die nicht zu beanstanden seien. Die Klägerin verfüge über die jüngere und die Beigeladene über die älteste Erlaubnis nach § 33 i GewO. Damit seien die Beschränkungen aus § 3 BbgSpielhG und der Auswahlregelung in § 7 BbgSpielhG beachtet worden.
Die Klägerin hat am 28. Februar 2017 die Klage in dem Verfahren 3 K 4153/16 erweitert und die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Spielhallenerlaubnis begehrt. Mit Beschluss vom 10. April 2017 hat die Kammer das Verfahren abgetrennt und unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt.
Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass die Auswahl zugunsten der Beigeladenen rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Die Auswahlregelung in dem BbgSpielhG sei verfassungswidrig. Es sei verfassungsrechtlich geboten, nachvollziehbare Regelungen aufzustellen, um den Konflikt zwischen Mitbewerbern in Bezug auf Abstände aufzulösen. Weder das Alter einer Spielhalle, noch das Alter eines Standortes, noch ein Losverfahren seien verfassungsrechtlich geeignet oder zulässig, da diese Kriterien nicht dem vorrangig zu verfolgenden Spielerschutz dienten. Das Alter der Spielhalle habe keinen Bezug zu den zugrunde liegenden Motiven für den Erlass des Spielhallengesetzes. Vorrangig solle es um den Spielerschutz gehen. Das Gesetz lasse sachgerechte Kriterien wie Zuverlässigkeit, Fortbildung der Mitarbeiter und Spielerschutz vollkommen außer Acht. Abgesehen von dem Alter der Erlaubnis habe der Beklagte zudem nichts geprüft. Da sie bedeutend länger an dem Standort tätig sei als die Beigeladene an dem einer Abstandskollision unterliegenden Standort, habe sie ein besonderes Vertrauen auf den Bestand ihrer Erlaubnis. Im Übrigen verweist sie auf ihre Ausführungen in dem Verfahren 3 K 4153/16, wonach sie über die ältere Spielhallenerlaubnis im Verhältnis zu der Beigeladenen verfüge.
Die Klägerin beantragt,
die der Beigeladenen am 3. Juni 2016 erteilte Spielhallenerlaubnis und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Landkreises Oberhavel vom 3. Februar 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden sowie in dem Verfahren 3 K 4153/16. Ergänzend führt er aus, dass er gemäß § 7 Abs. 1 BbgSpielhG zunächst geprüft habe, ob Unterschiede hinsichtlich der Kriterien des § 2 BbgSpielhG vorliegen, die jedoch nicht ersichtlich gewesen seien. In diesem Fall sei es daher sachgerecht gewesen, auf das Alter der Erlaubnis nach § 33 i GewO abzustellen und zu berücksichtigen, dass sich mit zunehmendem Alter das Vertrauen auf den Bestand einer Erlaubnis verfestige.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, dass der Wortlaut von § 7 Abs. 1 BbgSpielhG eindeutig sei und dem Beklagten keinen Spielraum lasse. Insbesondere folge ein Spielraum nicht aus dem Wort „grundsätzlich“. Die Entscheidung des Beklagten sei daher gesetzeskonform und die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte zu dem Verfahren 3 K 4153/16 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist die Klagebefugnis der Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO gegeben. Voraussetzung dafür ist, dass die Klägerin geltend macht, durch den angegriffenen Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein. Da die Klägerin nicht selbst Adressatin des angegriffenen Bescheides ist, sondern die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis angreift, muss die Klägerin die Verletzung einer Vorschrift geltend machen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und die Klägerin zu dem geschützten Personenkreis gehört (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 338 m. w. N.). Unter Zugrundelegung des Klagevorbringens erscheint die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts vorliegend möglich. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 BbgSpielhG schützt die Spielhallenbetreiber, die in einem Mindestabstandskonflikt zu anderen Spielhallenbetreibern stehen, vor einer fehlerhaften Auswahlentscheidung und vermittelt insoweit ein subjektives Recht. Die Klägerin behauptet, die Erteilung der Erlaubnis an die Beigeladene sei rechtswidrig, unter anderem weil sie über die ältere Erlaubnis nach § 33 i GewO verfüge. Danach erscheint bereits durch die Erteilung der Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 BbgSpielhG an die Beigeladene die Verletzung des zuvor genannten subjektiven Rechts der Klägerin möglich.
Auch steht die Einreichung des Drittwiderspruchs gegen den Bescheid vom 3. Juni 2016 erst am 28. Oktober 2016 der Zulässigkeit nicht entgegen. Da der Bescheid der Klägerin förmlich nicht bekanntgegeben wurde, sondern sie erst durch den Widerspruchsbescheid vom 30. September 2016 Kenntnis von der Erlaubniserteilung an die Beigeladene erhalten hat, gilt für die Widerspruchseinlegung mangels Belehrung über den Rechtsbehelf gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht die Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO. Der Widerspruch musste gemäß § 70 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Kenntniserlangung durch die Klägerin eingelegt werden. Dies ist vorliegend geschehen.
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 3. Juni 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Entscheidung, der Beigeladenen die Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 BbgSpielhG zu erteilen, ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsgrundlagen für die Entscheidung in § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 BbgSpielhG sind verfassungsgemäß und zutreffend von dem Beklagten angewandt worden.
I. Das in § 2 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BbgSpielhG geregelte Ab-standsgebot und die Übergangs- und Auswahlregelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 BbgSpielhG sind sowohl in formeller Hinsicht als auch in materieller Hinsicht verfas-sungsgemäß.
1. Das Abstandsgebot und die Auswahlregelung sind formell verfassungsgemäß. Sie sind dem Recht der Spielhallen zuzuordnen, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenommen wurde und damit nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12, u. a. –, juris Rn. 97 ff., 111; VG Potsdam, Urteil vom 5. September 2019 – 3 K 2260/16 –, Urteilsumdruck S. 7 f.).
2. Das Abstandsgebot in § 2 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BbgSpielhG ist materiell verfassungsgemäß. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführun-gen des BVerfG in seinem vorstehend zitierten Beschluss an, die auf die Regelungen im BbgSpielhG übertragbar sind. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 5. September 2019 in dem Verfahren 2260/16 ausgeführt hat, ist das Abstandsgebot mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar und hinreichend bestimmt. Es wird auf die dortigen Ausführungen verweisen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 5. September 2019 – 3 K 2260/16 –, Urteilsumdruck S. 8 ff.).
3. Auch die Auswahlregelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 BbgSpielhG ist materiell verfas-sungsgemäß. Auch insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des BVerfG in seinem vorstehend zitierten Beschluss an. Wie das Gericht in seinem Urteil vom
5. September 2019 in dem Verfahren 2260/16 ausgeführt hat, ist die Auswahlregelung mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und wird dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gerecht. Es wird auf die dortigen Ausführungen verweisen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 5. September 2019 – 3 K 2260/16 –, Urteilsumdruck S. 12 ff.).
II. Die Entscheidung, die Erlaubnis nach § 2 Abs.1 BbgSpielhG der Beigeladenen zu erteilen, beruht auf einer nicht zu beanstandenden Anwendung der Vorschriften des BbgSpielhG und ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entscheidung sind die §§ 2 Abs. 1, Abs. 2, 3 Abs. 1 BbgSpielhG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1BbgSpielhG.
Nach §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 BbgSpielhG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie nicht eingehalten wird. Der Beklagte hat einen Abstand von der Spielhalle der Klägerin in der B... ... zu der Spielhalle der Beigeladenen in der R... ... von 393 Metern Luftlinie ermittelt. Der Mindestabstand von 500 Meter zwischen diesen beiden Spielhallen wird somit unterschritten.
Im Falle der Unterschreitung des Mindestabstandes zwischen Spielhallen erhält nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BbgSpielhG nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV grundsätzlich diejenige Betreiberin oder derjenige Betreiber einer Spielhalle die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 GlüStV in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BbgSpielhG, die oder der über die älteste Erlaubnis nach § 33 i GewO verfügt. Der Beklagte hat zutreffend eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage des Alters der Erlaubnisse nach § 33 i GewO getroffen, welchem der betroffenen Betreiber die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 BbgSpielhG gewährt wird. Anhaltspunkte dafür, dass einer der Betreiber den Zielen des § 1 GlüStV in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BbgSpielhG nicht hinreichend Rechnung trage lassen sich dem Verwaltungsvorgang und dem Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen. Die Annahme, dass die Beigeladene in der Gruppe der den Mindestabstand nach § 3 Abs. 1 BbgSpielhG unterschreitenden Spielhallenbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 BbgSpielhG über die älteste Erlaubnis nach § 33 i GewO verfügt und somit die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 BbgSpielhG zugesprochen bekommt, ist nicht zu beanstanden. Die Erlaubnis der Beigeladenen für die Spielhalle in der R...straße 32 datiert vom 26. April 1999 und ist damit die älteste Erlaubnis. In Bezug auf die Erlaubnis der Klägerin ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass diese vom 11. August 2008 und nicht vom 23. Juni 1994 datiert. Denn die Klägerin kann nicht die Erlaubnis der BHJ vom 23. Juni 1994 für sich in Anspruch nehmen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 5. September 2019 – 3 K 4153/16 – Urteilsumdruck S. 7 f.).
Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Es entspricht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene sich durch ihren Sachantrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.