Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 8. Senat | Entscheidungsdatum | 26.02.2015 | |
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Aktenzeichen | L 8 AL 132/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 71 Abs 5 S 2 SGB 3 |
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe.
Der Kläger ist im April 1987 geboren worden. Seine Eltern sind seit 2007 geschieden.
Im September 2003 nahm er nach dem Abschluss der Schule eine in schulischem Rahmen durchgeführte Ausbildung zum Anlagenmechaniker (Gas/Wasser) auf. Nachdem er das zweite Ausbildungsjahr wiederholt hatte, bestand er im Februar 2008 die Gesellenprüfung auch nach einer Nachprüfung nicht. Am 1. September 2008 nahm er dann eine betriebliche Ausbildung zum Gebäudereiniger auf. Die Ausbildungsvergütung betrug im ersten Ausbildungsjahr 530,00 €, im zweiten 635,00 € und im dritten 795,00 € brutto monatlich, daneben wurden jährlich Einmal-zahlungen gewährt.
Die Mutter des Klägers hatte im Kalenderjahr 2007 Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts von 11.310,00 € erzielt, der Vater in Höhe von 28.607,00 €.
Im April 2009 beantragte der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch bei seiner Mutter wohnte, die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe. Am 16. Juli 2009 bezog er eine eigene Wohnung, für die eine Bruttowarmmiete von monatlich 377,62 € bei einer Wohnfläche von 54,10 m² vereinbart war. Der Vater des Klägers zahlte in diesem Zeitpunkt an den 1990 geborenen Bruder des Klägers einen monatlichen Unterhalt von 213,00 €. Seit 4. September 2009 befand sich der Bruder des Klägers seinerseits in einer Ausbildung.
Durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 20. August 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe ab. Dem Kläger stünden in Gestalt eines Unterhaltsanspruchs gegen seinen Vater ausreichende Mittel anderweitig zur Verfügung.
Am 30. September 2009 beantragte der Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 20. August 2009 im Zugunstenverfahren. Einkünfte des Vaters seien nicht zu berücksichtigen, weil dieser nicht unterhaltspflichtig sei. Er (der Kläger) sei volljährig und habe eine erste Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen.
Durch Bescheid vom 1. Oktober 2009 (adressiert an „Herrn H“ in J - dem Wohnort des Vaters des Klägers -, jedoch den Bevollmächtigten des Klägers übersandt) lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 20. August 2009 ab. Die Eltern seien dem Kläger nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtig. Der Umstand, dass er die erste Ausbildung abgebrochen habe, stehe dem nicht entgegen. Der Gesetzgeber billige es einem Heranwachsenden zu, seinen Berufswunsch einmal zu ändern. Erst nach dem Abbruch zweier Ausbildungen ohne zureichenden Grund entfalle die Unterhaltspflicht in der Regel.
Mit seinem Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, dass seine Eltern ihm keinen Unterhalt mehr zu gewähren hätten. Das volljährige Kind sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einer Mitwirkungspflicht des Inhalts unterworfen, seine Ausbildung schnellstmöglich und mit bestmöglichen Ergebnissen abzuschließen. In der Regel sei nicht später als ein Jahr nach dem Beginn einer Ausbildung die Feststellung zu treffen und zu beweisen, dass die Ausbildung nicht den Fähigkeiten und Neigungen entspreche.
Durch Widerspruchsbescheid vom 4. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Begründung des Ausgangsbescheides zurück.
Mit der Klage hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt und im Besonderen geltend gemacht, dass sein allein leistungsfähiger Vater seinem Bruder Unterhalt leiste und darüber hinaus nicht leistungsfähig sei. Er hat eine Aufstellung seiner Nettoentgelte ab September 2008 bis März 2010 eingereicht.
Die Beklagte hat der Klage entgegengehalten, dass der gesetzliche Gesamtbedarf von monatlich 611,00 € (Pauschsätze für Lebensunterhalt und Unterkunft zuzüglich Fahrtkosten, jedoch ohne Kosten für Arbeitskleidung, für die der Ausbildungsbetrieb aufkommt) durch die Ausbildungsvergütung und den anzurechnenden Elternunterhalt gedeckt sei. Maßgeblich sei das Bruttoarbeitsentgelt des Klägers.
Im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (SG Berlin S 54 AL 3773/10 ER) hat die Beklagte für die Zeit vom 16. Juli bis zum 3. September 2009 ein Teilanerkenntnis abgegeben und durch Bescheid vom 8. November 2009 umgesetzt, das der Kläger angenommen hat. Im Übrigen hat das Sozialgericht den Rechtsschutzantrag durch rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 17. November 2010 zurückgewiesen.
Am 29. Oktober 2012 verzog der Kläger in seine jetzige Wohnung. Die Ausbildung zum Gebäudereiniger hat er im Februar 2011 mit Erfolg beendet.
Durch Urteil vom 28. Mai 2013 hat das Sozialgericht die Beklagte entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag gestellten Antrag verurteilt, dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe „unter Aufhebung der Bescheide vom 20. August 2009 und 1. Oktober 2009, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2009 und Änderung des Bescheides vom 8. November 2010“ ab 16. Juli 2009 für die Dauer von 18 Monaten in Höhe von 63,61 € zu bewilligen. Der Kläger könne Berufsausbildungsbeihilfe in dieser Höhe beanspruchen. Die erforderlichen Mittel in Gestalt eines Bedarfs von 611,00 € stünden ihm in dem den Streitgegenstand bildenden Bewilligungszeitraum von 18 Monaten nicht anderweitig zur Verfügung. Anzurechnen sei ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 547,39 € in Gestalt der Ausbildungsvergütung. Einen Anspruch auf Ausbildungs-unterhalt seitens der Eltern habe der Kläger dagegen nicht mehr, weil er seine Ausbildung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht mit der erforderlichen Zielstrebigkeit verfolgt habe. Er habe bereits früher erkennen müssen, dass die erste Ausbildung für ihn nicht geeignet gewesen sei. Zwar seien gewisse Verzögerungen der Ausbildungszeit aufgrund schlechter Leistungen unter Umständen hinzunehmen. Hier liege aber gerade kein nur vorübergehendes Versagen vor. Vielmehr habe der Kläger die erste Ausbildung viereinhalb Jahre lang absolviert und nicht erfolgreich beendet.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung für die Zeit ab 4. September 2009. Sie vertritt die Auffassung, dass der Vater des Klägers ihm unterhaltspflichtig gewesen sei. Ausgehend von dem im Jahr 2007 erzielten Verdienst sei ein monatliches Einkommen von 1.465,11 € zu berücksichtigen. Nach Abzug des Grundfreibetrags nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) verbleibe ein übersteigendes Einkommen von 425,11 €. Da der Vater des Klägers dessen Bruder ebenfalls Unterhalt schulde, sei bis zum Beginn der Ausbildung des Bruders ein weiterer Freibetrag in Höhe von 470,00 € monatlich zu berücksichtigen gewesen mit der Folge, dass der Anspruch auf Berufsaus-bildungsbeihilfe dem Grunde nach bis zum 3. September 2009 bestanden habe. Ab dem 4. September 2009 gelte dagegen ein Freibetrag in Höhe von 50 % des übersteigenden Einkommens. Das noch verbleibende Einkommen sei hälftig zwischen den beiden unterhaltsberechtigten Kindern aufzuteilen mit der Folge eines beim Kläger anrechenbaren Betrages von 106,28 €. Der Unterhaltsanspruch des Klägers sei nicht entfallen. Einen gerichtlichen Nachweis dazu habe er nicht erbracht. Aus den Gesetzesmaterialien zum Ausbildungsförderungsreformgesetz folge, dass der Unterhaltspflichtige zum Beispiel durch ein Urteil zu belegen habe, dass ein Unterhaltsanspruch nicht bestehe. Dem sei auch zu entnehmen, dass es nicht Aufgabe der Beklagten sei, die Unterhaltspflicht zu klären. Verwirkt sei der Unterhaltsanspruch gleichfalls nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit ab dem 4. September 2009 begehrt wird.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Kläger führt einen weiteren Rechtsstreit gegen das für seinen Wohnsitz zuständige Jobcenter, in dem Zuschüsse zu den Kosten für Unterkunft und Heizung als Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch streitig sind (SG Berlin S 157 AS 4676/10). Der Rechtsstreit ruht wegen des vorliegenden Verfahrens.
Die Gerichtsakte des vorliegenden Rechtsstreits und des Verfahrens SG Berlin S 54 AL 3373/10 ER sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist auch für den im Berufungsverfahren noch streitigen Zeitraum rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten. Er hat auch insoweit in dem vom Sozialgericht zugesprochenen Umfang einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe.
Für Leistungszeiträume ab dem 1. September 2009 war allerdings keine Entscheidung im Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu treffen. Vielmehr stellte der „Überprüfungsantrag“ vom 30. September 2009 unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung auch einen Neuantrag dar, nachdem § 324 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dazu berechtigt, Berufsausbildungsbeihilfe auch noch nachträglich nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu beantragen. Weil ein Ablehnungsbescheid keinen Dauerverwaltungsakt darstellt, hat der Neuantrag zur Folge, dass Berufsausbildungsbeihilfe ab dem Beginn des Monats zu leisten ist, in dem der Antrag gestellt wurde, hier also ab 1. September 2009 (§ 325 Abs. 1 SGB III).
Prüfungsmaßstab sind (wie für das in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnte Zugunstenverfahren) auch für die Beurteilung des Neuantrags die in dem Urteil des Sozialgerichts zutreffend wiedergegebenen Vorschriften. Der Senat folgt dem Sozialgericht bei seiner rechtlichen und tatsächlichen Würdigung einschließlich der Berechnungen, die nach eigener Prüfung des Senats zutreffen, und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie sind lediglich dahingehend zu ergänzen, dass die persönlichen Förderungsvoraussetzungen unabhängig davon erfüllt sind, ob es sich um eine erstmals mit Berufsausbildungsbeihilfe förderungsfähige Ausbildung handelt (§ 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F.). Es kann deshalb offen bleiben, ob es sich bei der zeitlich ersten, vom Kläger nicht erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Anlagenmechaniker im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. um eine außerbetriebliche berufliche Ausbildung oder um eine schulische Ausbildung im Sinne des BAFöG handelte. Selbst wenn es sich bei der hier in Frage stehenden Ausbildung um eine Zweitausbildung im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III handelte und wenn der Beklagten bei deren Förderung Ermessen zustehen sollte (s. zum Streitstand zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III in der Fassung ab 1. April 2012 - im Folgenden mit dem Zusatz n.F. versehen - Buser in Eicher/Schlegel, SGB III n.F., § 57 n.F. Rn 78), lägen die Voraussetzungen für die Förderung einer Zweitausbildung vor. Der Kläger hatte nach dem Besuch der allgemeinbildenden Schule weder außerhalb noch innerhalb der Ausbildung zum Anlagenmechaniker Berufspraxis erworben. Eine dauerhafte berufliche Eingliederung auf andere Weise als durch eine (weitere) Ausbildung, im Besonderen durch Vermittlungsbemühungen oder Eingliederungsleistungen der Beklagten oder des eventuell zuständig gewordenen Leistungsträgers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, war angesichts dessen nicht zu erwarten. Unabhängig davon, ob der Kläger den Ausbildungsberuf als Gebäudereiniger nach dem erfolgreichen Abschluss überhaupt oder längerfristig ausgeübt hat, war diese Berufsausbildung geeignet, die berufliche Eingliederung zu erreichen. Es handelt sich um ein im täglichen Leben häufig vertretenes Berufsbild (s. zu den anzustellenden arbeitsmarktlichen Prognosen Buser a.a.O. Rn 74ff). Etwaige Ermessenserwägungen, die einer Leistungsbewilligung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Mit der Berufung hat die Beklagte nichts vorgetragen, was das angefochtene Urteil in Frage stellen könnte. Die von ihr vertretene Auffassung zum Ausschluss der Anrechnung von Elterneinkommen nach dem hier noch anwendbaren, durch das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19. März 2001, BGBl. I S. 380, mit Wirkung ab 1. August 2001 in Kraft gesetzten § 71 Abs. 5 Satz 2 SGB III „a.F.“ teilt der Senat nicht. Nach dieser Vorschrift ist Einkommen (neben den in Satz 1 des Abs. 5 genannten Fällen) nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.
Dies ist von der Beklagten und in der Folge vom Gericht von Amts wegen zu prüfen. Die Vorschrift wurde damit begründet, dass sie Zweifel in Fällen beseitige, „in denen einerseits die Berechnung nach dem SGB III ein anzurechnendes Einkommen ergibt, von dem Unterhaltspflichtigen jedoch belegt wird, dass z. B. durch Urteil entschieden ist, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht“ (BT-Dr. 14/4731, 44). Der Gesetzesbegründung kann allenfalls entnommen werden, dass die förderungsrechtliche Subsidiarität der Berufsausbildungsbeihilfe und die zivilrechtlichen Unterhaltspflichten nicht (mehr) auseinanderfallen sollen. Das vom Gesetzgeber angeführte Beispiel kann aber bereits deshalb nicht bestehen, weil Unterhalts“pflichtige“ keine Beteiligten des Verwaltungsverfahrens auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe sind, dementsprechend auch nicht darlegungs- und beweispflichtig (s. auch B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III n.F. Rn 12 zum wortgleichen § 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung). Selbst wenn aber angenommen würde, dass die Gesetzesmaterialien nur infolge eines redaktionellen Versehens nicht den Begriff des Unterhalts“berechtigten“ verwenden, ergäbe sich nichts anderes. Die Verneinung eines Unterhaltsanspruchs durch (familiengerichtliches) Urteil ist nur als Beispiel genannt. Wird der Wortlaut des Gesetzes berücksichtigt, ergibt sich nichts dafür, dass eine formale Darlegungs- oder Beweisanforderung aufgestellt wird oder gar die Durchführung eines Rechtsstreits gegen die möglicherweise unterhaltspflichtigen Eltern(teile) Tatbestandsvoraus-setzung für den Anrechnungsausschluss wäre. Wie sonst auch im sozialrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren trifft vielmehr denjenigen, der eine Leistung geltend macht, auch im Rahmen des § 71 Abs. 5 Satz 2 SGB III nur eine Darlegungsobliegenheit, um Grundlagen für etwaige weitere Ermittlungen von Amts wegen zu gewinnen.
Die sonach von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit durchzuführende Prüfung eines Unterhaltsanspruchs führt zu dem vom Sozialgericht gefundenen Ergebnis. Es steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als des für die Auslegung der Unterhaltsvorschriften des bürgerlichen Rechts zuständigen obersten Bundesgerichts (s. zusammenfassend BGH, Urteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - NJW 2006, 2984).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung sind mit den hier noch anzuwendenden praktisch inhaltsgleich und werfen deshalb weiterhin identische Rechtsfragen auf.