Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 08.02.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 1 S 20.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 3 GlSpielWStVtr, § 4 Abs 1 GlSpielWStVtr, § 4 Abs 4 GlSpielWStVtr, § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlSpielWStVtr, § 9 Abs 2 GlSpielWStVtr, § 13 Abs 2 LottG BB, § 14 Abs 3 LottG BB, Art 12 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 49 AEUV, Art 56f AEUV |
1. Bei der Ausspielung (Verlosung) eines Hausgrundstücks im Internet handelt es sich um nicht erlaubnisfähiges Glücksspiel gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV.
2. Für das Tatbestandsmerkmal von § 4 Abs. 4 GlüStV "im Internet" ist nicht eine bestimmte "Internet-Technik", sondern eine am Normzweck orientierte, auf den Vertriebsweg "Internet" abstellende Auslegung maßgeblich.
3. Eine Ausspielung, die über das Internet angeboten wird und maßgeblich darüber vertrieben wird, verliert den Charakter einer Veranstaltung "im Internet" nicht dadurch, dass die weiteren Schritte per E-Mail oder Briefpost erfolgen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für beide Rechtsstufen auf jeweils 25.000,- Euro festgesetzt; insofern wird die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen geändert.
Der Antrag, dem Antragsteller für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller unterhält unter der Adresse www.b….at einen Internetauftritt, über den er das seiner Ehefrau gehörende, in der Gemeinde M…(Brandenburg) belegene Einfamilienhaus im Wege einer Verlosung veräußern will. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 14. Juni 2010 untersagte ihm der Antragsgegner, öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) über das Internet im Land Brandenburg zu veranstalten. Bei der untersagten Veranstaltung handele es sich um ein gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV verbotenes und strafbares Glücksspiel (§ 284 Abs. 1 bzw. § 287 StGB). Unabhängig davon sei das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet generell verboten und nicht erlaubnisfähig (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage - VG 6 K 1199/10 - mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt.
Hiergegen wendet die Beschwerdebegründung zusammengefasst ein: Über die genannte Internetseite werde kein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt; die Untersagungsverfügung greife unverhältnismäßig in die Grundrechte des Antragstellers ein und verstoße gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit; die Durchführung der Hausverlosung verstoße auch nicht gegen die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Das für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Beschwerdevorbringen des Antragstellers (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht. Für die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellende Interessenabwägung ist hier zu berücksichtigen, dass Widerspruch und Klage gegen eine auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Untersagungsverfügung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 9 Abs. 2 GlüStV) und ein Erfolg des vorliegenden Eilverfahrens den Ausgang der Anfechtungsklage in tatsächlicher Hinsicht voraussichtlich vorwegnehmen würde. Daher käme die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig wäre und außerdem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spräche (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 156). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sind erfüllt. Danach kann das gemäß § 14 Abs. 3 Lotterie- und Sportwettengesetz - LottGBbg - zuständige Ministerium des Innern des Landes Brandenburg die erforderlichen Anordnungen treffen, damit unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben; insbesondere kann die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagt werden. Die Beschwerde äußert keine substantiierten Zweifel an der grundsätzlichen Wirksamkeit der glücksspielrechtlichen Ermächtigungsgrundlage, sondern wendet sich im Wesentlichen gegen das generelle Internetvertriebsverbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und somit mittelbar dagegen, dass für die streitgegenständliche Hausverlosung keine Erlaubnis erteilt werden kann.
Bei dieser Veranstaltung handelt es sich um ein vom Antragsteller gegen Entgelt veranstaltetes Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV, denn die Entscheidung über den Gewinn des Hauses hängt bei der gewählten Verlosungsvariante allein vom Zufall ab (vgl. zur - auch hier einschlägigen - Definition des Glücksspiels: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1955 - I C 133.53 - BVerwGE 2, 110, juris Rn. 33 ff.). Für die mit der Vergabe von Losreservierungen bereits begonnene und im Sinne von § 3 Abs. 2 GlüStV öffentliche Verlosung (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 26. April 2011 - AN 4 S 10.01972 - juris Rn. 17; VG Göttingen, Beschluss vom 12. November 2009 - 1 B 247/09 - juris Rn. 45) in Form einer Ausspielung (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 GlüStV) liegt keine Erlaubnis des nach § 13 Abs. 2 LottGBbg hierfür zuständigen Antragsgegners vor. Der Einwand der Beschwerdebegründung, dass die Verlosung in Österreich zulässig sei, hilft für eine auch in Brandenburg abgehaltene Ausspielung (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV) nicht weiter, denn nach gegenwärtigen Stand des Unionsrechts besteht keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 [Stoß u.a.] - juris Rn. 112).
Dass der Antragsteller für die Veranstaltung eines Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 GlüStV einer Erlaubnis bedarf, ist weder verfassungsrechtlich noch unionsrechtlich zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter besonderer Herausstellung der räumlichen Trennung zwischen Sportwetten und Sportstätten bereits mit Urteil vom 24. November 2010 (8 C 13.09 - juris Rn. 73 ff., 77) klargestellt, dass der sog. „nicht monopolakzessorische“ Erlaubnisvorbehalt nicht schon wegen verfassungs- und unionsrechtlicher Bedenken gegen die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols im Glücksspielstaatsvertrag wegen möglicher Inkohärenz der Glücksspielregelungen unwirksam ist. Der Vorbehalt dient nicht allein dazu, das staatliche Angebotsmonopol durchzusetzen, sondern soll darüber hinaus gewährleisten, dass die ordnungsrechtlichen Beschränkungen der Veranstaltung und Vermittlung beliebiger Glücksspielangebote beachtet werden. Soweit die Beschwerde sich - auch unter dem Einwand der unverhältnismäßigen Grundrechtsrechtsbeschränkung - wiederholt auf das am selben Tage ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - 8 C 15.09 - bezieht, wird verkannt, dass die darin an der Ausgestaltung, speziell an der Werbung für Wetten und Lotterien des staatlichen Sportwettenmonopols geäußerte Kritik unter den Aspekten der Geeignetheit und Kohärenz der Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht undifferenziert auf sämtliche Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages übertragen werden kann. Zum Unionsrecht hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es Sache jedes Mitgliedstaates sei, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten im Glücksspielbereich vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 [Carmen Media Group Ltd] - juris Rn. 58 f., 83 ff. m.w.Nachw. in Rn. 46).
Die aus dem Erlaubnisvorbehalt folgende Beschränkung der Veranstaltungstätigkeit des Antragstellers ist auch mit seinen Grundrechten vereinbar. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann er sich nicht auf einen angeblichen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Zwar mag sein, dass die in Rede stehende Hausverlosung in Österreich steuerrechtlich als freiberufliche Tätigkeit einzustufen wäre; allerdings unterliegt die beabsichtigte „Objektverlosung“ nach den vom Antragsteller vorgelegten Hinweisen des österreichischen Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 6. Juli 2010 u.a. nur dann keiner „Bewilligungspflicht“, wenn sie nicht unternehmerisch, insbesondere nicht nachhaltig erfolgt und nicht der wiederkehrenden Erzielung von Einnahmen dient. Dies ist nach österreichischem Recht wiederum nur dann nicht anzunehmen, wenn sich der Veräußerungsvorgang - wie hier - auf ein einzelnes Objekt beschränkt. In diesem Fall handelt es sich auch nicht um eine dem persönlichen Schutzbereich von Art. 12 GG unterfallende berufliche Tätigkeit, denn darunter ist eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276, juris Rn. 81 m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil sich die Verlosung in einer einmaligen Veräußerung des angebotenen Hausobjekts erschöpft (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 - BVerfGE 97, 228 ff., juris Rn. 90). Abgesehen davon scheidet auch ein objektiv-rechtlicher Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG - wie noch auszuführen ist - aus.
Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend in Bezug auf die fehlende subjektive Betroffenheit der europäischen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 und 57 AEUV). Sofern der Antragsteller zum Beleg, dass seine Hausverlosung unter den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit falle, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 - (vgl. juris Rn. 58) zitiert, belegt diese Entscheidung die Richtigkeit seiner Argumentation schon deshalb nicht, weil der hier maßgebliche Gesichtspunkt der fehlenden Dauerhaftigkeit bei der dort streitgegenständlichen Vermittlung von Sportwetten unzweifelhaft gegeben war. Damit geht die auch weitere Argumentation, dass die angefochtene Untersagung gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit verstoße, ins Leere. Die in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierte allgemeine, insbesondere sonstige wirtschaftliche Handlungsfreiheit wird durch den Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 4 GlüStV ebenfalls nicht verletzt. In Ansehung des in Art. 2 Abs. 1 GG aufgenommenen Vorbehalts sind derartige Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse, das hier durch die in § 1 GlüStV genannten Ziele konkretisiert worden ist, durch Gesetz zulässig.
Nach dem in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Prüfungsmaßstab ist davon auszugehen, dass die mangels Erlaubnis verbotene Hausverlosung auch nicht erlaubnisfähig ist. Das Veranstalten sowie das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet und die Werbung hierfür gemäß § 4 Abs. 4 bzw. § 5 Abs. 3 GlüStV ist generell verboten. Eine solche Veranstaltung im Internet liegt hier jedoch vor. Damit ist das behördliche Ermessen zulasten des Antragstellers auf Null reduziert. Der sich (wohl) gegen die fehlende Erlaubnisfähigkeit seines Vorhabens richtende Einwand des Antragstellers, dass die Hausverlosung außerhalb des Internets stattfinde, weil lediglich das Anbieten des Hausgrundstücks, die Darstellung der Teilnahmemodalitäten sowie die Bekanntgabe der Kontaktdaten des Veranstalters über dieses Medium, die Durchführung im Übrigen aber außerhalb des Internets erfolge, überzeugt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 14. September 2011 - OVG 1 S 115.11 - Abdruck S. 3) davon aus, dass das Internetvertriebs- und -werbeverbot in § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV sowohl verfassungsrechtlich - auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - BVerfGK 14, 328, juris Rn. 40, 48 und 58 f.) als auch unionsrechtlich (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 [Liga Portuguesa] – Rn. 69 ff., vom 3. Juni 2010 - Rs. C-203/08 [Sporting Exchange] - Rn. 33 ff., und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 [Carmen Media] - Rn. 98 ff., 105) mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Das Verbot ist, wie bereits die Auslegung einfachen Rechts ergibt, keine lediglich das staatliche Veranstaltungsmonopol flankierende Maßnahme, sondern es gilt für alle Veranstalter und Vermittler der vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - juris Rn. 11 ff., 36 ff.). Es erfüllt eine wesentliche Forderung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - juris Rn. 139), das die Möglichkeit der Teilnahme über das Internet, insbesondere vor dem Hintergrund der rechtlich gebotenen Ausrichtung des Glücksspielangebots am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht, als bedenklich angesehen und ein Tätigwerden des Normgebers verlangt hatte, weil gerade dieser Vertriebsweg keine effektive Kontrolle des Jugendschutzes gewährleiste. Dieser Normzweck entfiele auch dann nicht, wenn die im Glücksspielstaatsvertrag enthaltenen Vorschriften über das staatliche Monopol wegen Verstoß gegen höherrangiges Recht unwirksam wären (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011, a.a.O., Rn. 12). Soweit das Internetvertriebsverbot reicht, ist es im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Beschränkungen der Berufs- bzw. der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie der unionsrechtlichen Grundfreiheiten betreffend Niederlassung und Dienstleistungen (Art. 49 und 56 f. AEUV) nicht zu beanstanden und anzuwenden (so bereits im Zusammenhang mit dem Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV: BVerwG, Urteil vom 24. November 2010, a.a.O., Rn. 77).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen unterfällt die fragliche Hausverlosung auch tatbestandlich dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV, selbst wenn diese nicht überwiegend im Internet abgewickelt werden sollte. Die Argumentation des Antragstellers, die zwischen dem Angebot von Informationen im Internet (über das Hausgrundstück, die Verlosungsbestimmungen und die Kontaktdaten des Veranstalters) einerseits und der Übermittlung von Kontaktdaten der Teilnehmer über das Internet per E-Mail anderseits differenzieren will, überzeugt nicht. Durch diese technische, allein auf das Bemühen zur Umgehung des Internetvertriebsverbots zurückzuführende Sichtweise wird der Gesamtvorgang der Veranstaltung künstlich aufgespalten, ohne letztlich etwas Wesentliches daran zu ändern, dass die Hausverlosung - soweit ersichtlich - ausschließlich im Internet angeboten wird und ohne die Nutzung dieses Mediums schlechterdings nicht durchführbar wäre. Zudem trägt auch die vom Antragsteller gewählte Glücksspielvariante die für die Schaffung von § 4 Abs. 4 GlüStV ursächlichen typischen Gefahren im Sinne von § 1 GlüStV in sich. Im Einzelnen:
Trotz der Aufspaltung zwischen der reinen Informationsvermittlung im Internet und den weiteren Schritten (Vertragsschluss, Vertragsabwicklung sowie Auslosung), die - ohne die von der Beschwerdeschrift aufgezeigten Möglichkeiten einer softwaregestützten (automatischen) Registrierung bzw. automatisch generierten Kontaktierung nutzend - per E-Mail, Telefon, Briefpost oder „offline“ durchgeführt werden sollen, ergibt eine bewertende Betrachtung, dass die Verlosung insgesamt gesehen nicht außerhalb des Internet stattfindet (zu Umgehungsvarianten: vgl. Hüsken, GewArch 2010, 336 ff. sowie juris).
Die Differenzierung des Antragstellers zwischen einer Veranstaltung „im Internet“ und einer „Übermittlung über Internetleitungen“ bzw. zwischen einer „Datenübermittlung im world wide web und dem e-mail-Verkehr“ überzeugt schon in technischer Hinsicht nicht (zum Hintergrund der Internet-Architektur und dessen Funktionsweise vgl. das Gutachten des TÜV Rheinland „Was kann das Internet" vom Juni 2009, abrufbar unter www.egba.eu/pdf/090803_TUEV6_FINAL_DE.pdf sowie das Internet-Lexikon „www.wikipedia.de“, Suchbegriffe „SMTP“ und „HTTP“). Technisch gesehen handelt es sich bei den von der Beschwerde als nicht vergleichbar gegenüber gestellten Varianten lediglich um die Nutzung einer anderen Transport-Software („Hypertext Transfer Protokoll“ - HTTP - zum Laden und Darstellen von Webseiten in einem Browser einerseits und anderseits z.B. das „Simple Mail Transfer Protocol“ - SMTP -), wobei die Datenübermittlung in beiden Varianten jeweils über das Internet erfolgt. Dies muss hier jedoch nicht weiter vertieft werden, denn auch bei der Betrachtungsweise des Antragstellers wäre eine Erlaubnisfähigkeit nicht begründbar (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 6. April 2011 - RO 5 S 11.268 - juris); dies gilt auch deshalb, weil ein Verstoß gegen das in § 5 Abs. 3 GlüStV bestimmte Werbeverbot auch danach nicht entfiele.
Entscheidend ist jedoch, dass dem Erlass der maßgeblichen Regelungen in § 4 Abs. 4 bzw. § 5 Abs. 3 GlüStV - wie bereits angedeutet - nicht ein auf eine bestimmte „Internet-Technik“ festgelegtes, sondern ein gefahrenorientiertes, schon an der Ermöglichung der Teilnahme ansetzendes Verständnis des im Glücksspielstaatsvertrag und den Ausführungsgesetzen der Länder nicht näher definierten Tatbestandsmerkmals „im Internet“ zugrunde liegt (ebenso VG Mainz, Urteil vom 22. März 2010 - 6 K 1135/08.MZ - juris Rn. 25 und VG Ansbach, a.a.O., Rn. 18 f.). Diese Regelungsintention ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Landtag Brandenburg, Drs. 4/5156, Teil B., zu § 4 GlüStV, S. 69), wonach der Gesetzgeber nicht zwischen einer Veranstaltung im Internet und einer solchen über das Internet unterschieden, sondern zur Sicherung der Ziele des § 1 GlüStV maßgeblich auf den „Vertriebsweg Internet“ abgestellt hat, der dem Glücksspielbereich generell untersagt werden sollte (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 40 und 48 sowie Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 137, 139 und 153). In der bereits zitierten Entscheidung des VG Ansbach (a.a.O., Rn. 19) wird zutreffend darauf hingewiesen, dass auch der über das Internet erfolgende E-Mail-Verkehr eine erleichterte Zugangsmöglichkeit für die Spielteilnahme sowie eine fehlende soziale Kontrolle aufweist, die im Interesse des effektiven Jugendschutzes durch § 4 Abs. 4 GlüStV unterbunden werden soll. Diese auf den Zweck des Internetvertriebs- bzw. Werbeverbots abstellende Auslegung des Tatbestandsmerkmals „im Internet“ liegt auch der Entscheidung des EuGH in Sachen Carmen Media (Rn. 100 ff. m.w.Nachw.) zugrunde, wonach das Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV nicht die Vermarktung einer bestimmten Art von Glücksspielen, sondern das Internet als einen bestimmten Vertriebskanal für Glücksspiele betrifft. Insofern ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „im Internet“ von Bedeutung, ob die Ausspielung über das Internet „vermarktet“ bzw. „vertrieben“ wird und ob sie in ihren Auswirkungen den bekannten, nach § 4 Abs. 4 GlüStV zu unterbindenden Glücksspielen gleichsteht. Hiervon ist der Antragsgegner zu Recht ausgegangen, wobei nicht speziell die Person des Antragstellers und dessen Seriosität im Fokus der Betrachtung steht, sondern das von ihm gewählte Geschäftsmodell („Erste legale Hausverlosung dieses Hauses in Deutschland“) und dessen absehbare Nachahmung durch andere.
Im Vergleich mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten bergen über das Internet angebotene Glücksspiele wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und für erstere größere Gefahren. Diese können u.a. auch darin liegen, dass Verbraucher von unseriösen Anbietern, etwa durch Manipulation des Spiels oder Vorenthaltung des Gewinns, betrogen werden können, ohne dass letztere eine rechtlich oder faktisch durchsetzbare Regressforderung fürchten müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die oftmals schon schwer namhaft zu machenden Anbieter nicht der deutschen Gerichtsbarkeit mit entsprechenden Vollstreckungsmöglichkeiten unterliegen. Neben dem fehlenden unmittelbaren Kontakt zwischen Verbraucher und Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu im Internet angebotenen Glücksspielen sowie die potenziell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen, die in der Rechtsprechung herausgestellt worden sind (vgl. nur EuGH, Urteil in Sachen Carmen Media, a.a.O., Rn. 103; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 103 f.), vergrößern können.
Nach diesen Maßstäben ist die Einschätzung, dass die in Rede stehende Hausverlosung „im Internet“ stattfindet, nicht zu beanstanden. Der Antragsteller vermarktet sein Geschäftsmodell im Internet, unabhängig davon, ob daneben noch eine telefonische oder postalische Reservierungsmöglichkeit für die Lose ermöglicht wird und anschließend die Vertragsdurchführung und -abwicklung auf andere Weise erfolgt; denn dies ist bei den sonstigen Internet-Angeboten nicht grundlegend anders. Entscheidend ist, dass die Teilnahmemöglichkeit hier bereits und - soweit ersichtlich - ausschließlich über die eingangs genannte Internetseite eröffnet wird. Zudem bietet die streitbefangene Hausverlosung für die Teilnehmer unübersehbare Gefahren, namentlich im Sinne von § 1 Nr. 2 und 4 GlüStV (vgl. dazu den Sachverhalt im Beschluss des BGH vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10 [LG München I] - NZM 2011, 375, in dem der Veranstalter einer als Geschicklichkeitsspiel dargestellten Hausverlosung rd. 400.000,- Euro eingenommen und davon nur rd. 10 % wieder zurückgezahlt hatte, weswegen er letztinstanzlich wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen nach § 263 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde), die nicht nur - wie oben gezeigt - bei Auslandsbezug drohen. Hinzu kommt, dass die erfolgreiche Teilnahme an der Ausspielung nach § 762 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 763 Satz 2 BGB keine zivilrechtlich durchsetzbaren Ansprüche auf Übereignung des Hausgrundstücks begründet und im Erwerbsfall erhebliche steuerliche Pflichten (Grunderwerbssteuer) entstehen (vgl. dazu Sterzinger, Zulässigkeit von Hausverlosungen im Internet und steuerliche Konsequenzen, NJW 2009, 3690). Ob neben dem Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV noch ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch Verwirklichung von Straftatbeständen gegeben ist (vgl. BGH, a.a.O.), kann nach den vorstehenden Ausführungen dahin stehen.
Selbst wenn die Beantwortung der hier inmitten stehenden Frage, ob die vom Antragsteller gewählte Glücksspielvariante gegen § 4 Abs. 4 GlüStV verstößt, und die Erfolgsaussicht des Klageverfahrens offener zu bewerten wäre, spricht eine davon losgelöste Interessenabwägung nicht zuletzt wegen der mutmaßlichen Vorwegnahme der Hauptsache in Verbindung mit einem zu erwartenden Nachahmungseffekt dagegen, den Weg für die Durchführung der Hausverlosung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes freizugeben und damit der Entwicklung und Verfestigung dieser Glücksspielvariante vor einer abschließenden rechtlichen Bewertung Raum zu geben. Umstände, wonach die Untersagung der Hausverlosung für den Antragsteller eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellen würde, sind im Beschwerdeverfahren weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Dass seine Ehefrau das früher gemeinsam genutzte Hausgrundstück derzeit nicht zum erhofften Wert auf dem Immobilienmarkt veräußern kann, stellt keine zu berücksichtigende besondere Härte dar, da dieses Risiko prinzipiell jeden Hauseigentümer treffen kann.
Prozesskostenhilfe war nicht zu gewähren, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Mangels Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt die beantragte Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist, soweit wie hier nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache kann hierbei nicht allein aus dem nach Durchführung des Glücksspiels verbleibenden Gewinn abgeleitet werden, denn dieser bislang lediglich erhoffte Gewinn ist weder bei erst- noch bei zweitinstanzlicher Antragstellung, die für die Wertberechnung des jeweiligen Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht gemäß § 40 GKG maßgebend sind, hinreichend sicher zu bestimmen (insofern noch zutreffend der Ansatz des BayVGH, vgl. Beschluss vom 8. September 2009 - 10 C 09.864 - juris). Gleiches gilt auch in Bezug auf die für die Bedeutung der Sache neben dem Erlös (Umsatz) zu berücksichtigenden und von diesem abzuziehenden Kosten. So ist fraglich, ob der Antragsteller alle Lose absetzen könnte; ebenso wenig absehbar sind derzeit die Kosten der Verlosung sowie der Wert des Hausobjekts; letzterer dürfte jedenfalls deutlich weniger als die ursprünglich erwarteten 520.000 Euro betragen, wie die gescheiterten Verkaufsbemühungen belegen. In Anbetracht des Umstands, dass in Bezug auf dieselbe Hausverlosung neben dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss zwei weitere verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen (VG Regensburg und VG Ansbach, a.a.O.) vorliegen, die - wenngleich mit unterschiedlicher Begründung - den Streitwert jeweils auf 25.000,- Euro festgesetzt haben, legt der Senat aus Gründen der Rechtsanwendungsgleichheit ebenfalls diesen Betrag zugrunde. Hierfür spricht auch die Anlehnung an die den Nr. 1.5 Satz 2 und 1.6.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 6./7. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327) zugrunde liegenden Erwägungen, wonach das hier (nur) in Höhe von 20.000,- Euro angedrohte Zwangsgeld einen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Streitwerts bieten kann, der vorliegend wegen der anzunehmenden Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausnahmsweise nicht zu halbieren wäre. Insofern war die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen auf den festgesetzten Betrag zu ändern (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).