Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 07.08.2012 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | OVG 12 B 28.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, ZÄVersorgSa BE |
Die vom Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin im Wege der Satzungsänderung beschlossene Absenkung der durch Pflichtbeiträge erworbenen monatlichen Anwartschaften auf Altersrente verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums durfte der Satzungsgeber zur finanziellen Konsolidierung des Versorgungswerks alle Rentenanwartschaften - unter Erlass einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge - um 16 % kürzen. Er war verfassungsrechtlich weder zu einer Kombination aus Anwartschaftskürzung und Beitragserhöhung noch zu einer Umstellung des bisherigen Versorgungssystems verpflichtet.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Kürzung ihrer monatlichen Anwartschaften auf Altersrente.
Die am ... August 1952 geborene Klägerin ist nach Überleitung ihrer Beiträge zum Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein seit Dezember 1982 Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Mit Bescheid vom 25. Juni 2009 setzte der Beklagte die von ihr zum 31. Dezember 2007 erworbenen monatlichen Anwartschaften auf eine Altersrente zum 67. Lebensjahr in Höhe von 2.645,91 Euro fest. Grundlage der Anwartschaftsberechnung waren die von der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2007 geleisteten Beiträge sowie eine Hochrechnung, in die ein Bemessungsfaktor von 0,84 eingestellt war.
Der Ansatz des vorgenannten Bemessungsfaktors bei der Ermittlung der erworbenen monatlichen Anwartschaften beruht auf einer erstmals zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Änderung der Satzung des zum damaligen Zeitpunkt noch nicht teilrechtsfähigen Versorgungswerks. Nachdem u.a. in Folge der Herausgabe neuer Sterbetafeln und der daraus ersichtlichen längeren Lebenswartung der Mitglieder, in der Vergangenheit erfolgter fehlerhafter Beitrags- und Rentenberechnungen sowie erforderlicher Abschreibungen auf Immobilien und Kapitalanlagen eine erhebliche Deckungslücke im Kapitalstock des Versorgungswerks festgestellt worden war, die in einem eingeholten versicherungsmathematischen Gutachten zum 31. Dezember 2001 mit 278 Mio. DM beziffert wurde, beschloss die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin in ihrer Sitzung am 20. Juni 2002 eine Absenkung der Rentenanwartschaften. Für Mitglieder, die am 1. Januar 2003 das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, galt danach bei der Berechnung der Anwartschaften und Leistungen jeweils ein Bemessungsfaktor von 0,84; für ältere Mitglieder war eine Erhöhung bis zu einem Bemessungsfaktor von 1,00 in gestaffelter Form geregelt. Die Änderung durch den neu eingefügten § 12 a der Satzung wurde nach Genehmigung durch die zuständige Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin vom 10. Januar 2003 (ABl. Nr. 1, S. 11) veröffentlicht.
Nach Erlangung der Teilrechtsfähigkeit beschloss die Vertreterversammlung des Versorgungswerks als nunmehr zuständiges satzungsgebendes Organ am 12. Mai 2007 eine neue Satzung (ABl. Nr. 42, S. 2554). Diese sah hinsichtlich der Berechnung der Rentenanwartschaften einen der Vorgängerregelung entsprechenden Ansatz eines Bemessungsfaktors von 0,84 sowie eine Staffelung für ältere Mitglieder vor (§ 12 a der Satzung 2007). Im Rahmen der nachfolgend von der Vertreterversammlung am 12. Dezember 2007 beschlossenen und am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neufassung der Satzung (ABl. Nr. 58, S. 3408) wurde die Rentenbemessung auf eine neue Grundlage gestellt. Aufgrund einer Übergangsbestimmung galt diese Umstellung nicht für die Berechnung der erworbenen monatlichen Anwartschaften aus Beiträgen, die vor dem 1. Januar 2008 geleistet worden waren. Eine entsprechende Übergangsregelung enthält auch die derzeit geltende Satzung des Versorgungswerks, die für die Ermittlung der erworbenen Anwartschaften aus vor dem 1. Januar 2008 geleisteten Pflichtbeiträgen auf die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzungsvorschriften verweist.
Nachdem ihr Widerspruch gegen den Anwartschaftsbescheid mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2010 zurückgewiesen worden war, hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, dass die mit der Einführung eines Bemessungsfaktors verbundene Kürzung ihrer Rentenanwartschaften um 16 % wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie und den Gleichbehandlungsgrundsatz verfassungswidrig sei. Die zum 1. Januar 2003 beschlossene Satzungsänderung berücksichtige nicht hinreichend, dass die festgestellte Deckungslücke im Vermögen des Versorgungswerks zu einem großen Teil auf Fehlern der damaligen Geschäftsführung beruhe. Zudem hätten mildere Mittel zur Schließung der Deckungslücke zur Verfügung gestanden. Durch eine Beitragsanhebung oder eine Kombination aus einer Anhebung der Beiträge und einer Kürzung der Anwartschaften wäre eine unverhältnismäßige Belastung gerade der älteren Mitglieder des Versorgungswerks zu vermeiden gewesen.
Mit Urteil vom 21. April 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf seine vorangegangene Entscheidung im Verfahren VG 9 K 73.09 (OVG 12 B 15.11) im Wesentlichen ausgeführt:
Nach der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Satzung des Versorgungswerks stehe der Klägerin kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren Rentenanwartschaft zu. Die Satzung verweise für die Ermittlung der erworbenen monatlichen Anwartschaften aus bis zum 31. Dezember 2007 geleisteten Pflichtbeiträgen auf die bis dahin geltenden Satzungsbestimmungen. Nach der danach maßgeblichen Vorschrift des § 12 a der Satzung 2007 habe der Beklagte bei der Berechnung der erworbenen Anwartschaften zu Recht einen Bemessungsfaktor von 0,84 berücksichtigt. Über die damit verbundene Absenkung der Anwartschaften sei entgegen der Auffassung des Beklagten zwar noch nicht bestandskräftig entschieden, da es sich bei den der Klägerin in den Vorjahren übersandten Anwartschaftsmitteilungen nicht um feststellende Verwaltungsakte handele. Die gegen die Einführung eines Bemessungsfaktors erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin seien jedoch unbegründet.
Die Kürzung der Anwartschaften auf Altersrente verletze nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Soweit auch rentenrechtliche Ansprüche im Bereich des berufsständischen Versorgungsrechts eigentumsrechtlich geschützt seien, stehe dem Normgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssten einem Gemeinwohlzweck dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Aufgrund der zum 31. Dezember 2001 festgestellten erheblichen Deckungslücke im Vermögen des Versorgungswerks habe für den Satzungsgeber Veranlassung zu einer Änderung der Satzung bestanden, um die Fehlbeträge in der versicherungsmathematischen Bilanz zu beseitigen und dadurch den Versorgungsauftrag auch in Zukunft sicherzustellen. Nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen seien die Fehlbeträge überwiegend auf neue Sterblichkeitsuntersuchungen zurückzuführen, aus denen sich auch für Zahnärzte eine längere Lebenserwartung ergebe. Danach sei es in der Vergangenheit versäumt worden, höhere Rücklagen zu bilden; zudem seien zu Unrecht ausgewiesene Überschüsse zu Leistungsverbesserungen verwendet worden. Weitere Fehlbeträge seien nach dem eingeholten versicherungsmathematischen Gutachten auf fehlerhafte Renten- und Anwartschaftsberechnungen sowie nicht marktgerechte Bewertungen im Immobilienportfolio zurückzuführen.
In Anbetracht der Höhe der Deckungslücke habe der Satzungsgeber die Absenkung der Rentenanwartschaften für ein geeignetes Mittel ansehen dürfen, um die zur Sicherung des Fortbestands des Versorgungswerks erforderlichen Einsparungen zu erzielen und insbesondere den veränderten demografischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die nach Abwägung anderer Alternativen als einzige praktikable Lösung angesehene schrittweise Absenkung der Anwartschaften halte sich im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Dies gelte auch mit Blick auf etwaige Ersatzansprüche gegen die ehemalige Geschäftsführung des Versorgungswerks, die für Fehlspekulationen am Kapitalmarkt oder in der Vergangenheit gezahlte überhöhte Renten verantwortlich sei. Dass derartige Forderungen in nennenswerter Höhe zeitnah zu realisieren gewesen wären, sei weder dargetan noch ersichtlich. Der Eingriff in die Rentenanwartschaften sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Er führe nicht zu einer übermäßigen Belastung der betroffenen Mitglieder. In Folge der statistisch längeren Lebenserwartung sei insgesamt von einem längeren Rentenbezug auszugehen, durch den die Absenkung der Anwartschaften im Ergebnis ausgeglichen werde. Soweit gerade die veränderte demografische Entwicklung ein wesentlicher Grund für die entstandene Deckungslücke gewesen sei, handele es sich bei dem Eingriff in die Anwartschaften letztlich um eine Rückführung von Leistungsverbesserungen, die in der Vergangenheit durch überhöhte Dynamisierungen zu Lasten von Rückstellungen im Deckungsstock des Versorgungswerks gewährt worden seien. Vor diesem Hintergrund habe der Satzungsgeber eine Kürzung zukünftiger Rentenansprüche für gerechtfertigt halten dürfen. Dass die Kürzung auch die Mitglieder erfasse, die - wie die Klägerin - am 1. Januar 2003 noch nicht das 57. Lebensjahr erreicht hätten, überschreite nicht die Zumutbarkeitsgrenze. Dem Grundsatz des Vertrauensschutzes habe der Satzungsgeber durch eine gestaffelte, auf das Alter der Mitglieder abstellende Kürzung Rechnung getragen. Damit habe er hinreichend die Nähe der Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs einer Altersrente berücksichtigt. Die angegriffene Satzungsregelung verletze danach auch nicht den Gleichheitssatz. Insbesondere sei es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber von einem Eingriff in sogenannte Bestandsrenten, die bereits vor dem 1. Januar 2003 bewilligt worden seien, abgesehen habe.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin.
Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verneint habe. Mit der beschlossenen Anwartschaftskürzung habe der Satzungsgeber den ihm grundsätzlich zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten. Bereits der Umstand, dass die festgestellte Deckungslücke im Vermögen des Versorgungswerks zu einem erheblichen Teil auf Verfehlungen der früheren Geschäftsführung zurückzuführen sei, habe zu einer deutlichen Einschränkung dieses Spielraums führen müssen. Zudem sei die einheitliche Absenkung der Anwartschaften nicht erforderlich gewesen. Aus Gründen der Praktikabilität sei den Mitgliedern der Delegiertenversammlung ein einseitiger Beschlussvorschlag zur Abstimmung vorgelegt worden; andere Möglichkeiten zur Schließung der Deckungslücke seien nicht hinreichend diskutiert worden. Insbesondere habe der Satzungsgeber nicht die Möglichkeit eines kombinierten Modells aus Beitragserhöhung und Anwartschaftskürzung erwogen. Eine derartige Kombination wäre für die Klägerin und die Mehrzahl der Mitglieder des Versorgungswerks günstiger gewesen. Die damit einhergehende Mehrbelastung jüngerer Mitglieder wäre angesichts der Tatsache, dass diese in weit größerem Umfang als ältere Mitglieder in der Lage seien, entstehende „Rentenlücken“ durch eine anderweitige Altersvorsorge auszugleichen, hinzunehmen gewesen. Die einseitige Absenkung der Anwartschaften führe demgegenüber zu einer massiven Benachteiligung der älteren Mitglieder und verletze daher auch den Gleichheitssatz. Im Übrigen beruhten die angefochtenen Bescheide auf nicht veröffentlichten Rechnungsgrundlagen. Sie seien daher schon mangels hinreichender Bestimmtheit aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. April 2011 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2010 zu verpflichten, die Anwartschaft auf Altersrente zum 67. Lebensjahr aus vor dem 1. Januar 2008 geleisteten Beiträgen auf 3.149,89 Euro festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung.
Hinsichtlich der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. August 2012 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gewesen sind.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren Rentenanwartschaft zu; der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Für die Überprüfung des Klagebegehrens ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Satzung des Versorgungswerks abzustellen. Einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage darf nur dann stattgegeben werden, wenn dem Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der von ihm geltend gemachte Anspruch zusteht. Ob ein solcher Anspruch besteht, ergibt sich aus dem materiellen Recht. Die materiell-rechtliche Prüfung muss danach bei der Rechtslage ansetzen, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt. Dabei kann das insoweit maßgebliche Recht seinerseits auf früheres, bereits außer Kraft getretenes Recht verweisen und dieses für anwendbar erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 54/01 - NVwZ 2003, 92; Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C 17/87 - BVerwGE 84, 157).
Maßgeblich für die Entscheidung des Senats ist hiernach die am 7. Mai 2011 beschlossene Neufassung der Satzung des Versorgungswerks, die während des Berufungsverfahrens am 7. Januar 2012 in Kraft getreten (ABl. Nr. 1, S. 21) und letztmalig am 21. April 2012 geändert worden ist (ABl. Nr. 27, S. 1099; im Folgenden: Satzung 2012). Gegenüber der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch geltenden Satzung vom 27. November 2010 (ABl. Nr. 54, S. 2288) haben sich insoweit keine für die materiell-rechtliche Beurteilung des Anspruchs der Klägerin erheblichen Rechtsänderungen ergeben.
Nach § 14 Abs. 1 der Satzung 2012 hat jedes Mitglied des Versorgungswerks Anspruch auf lebenslange Altersrente, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet hat. Für die Ermittlung der erworbenen monatlichen Rentenanwartschaften gelten dabei nach § 42 Abs. 1 der Satzung 2012 für die Mitglieder, die dem Versorgungswerk bereits am 31. Dezember 2007 angehörten, die in den nachfolgenden Absätzen vorgesehenen Übergangsbestimmungen. Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 der Satzung 2012 werden für diese Mitglieder die erworbenen monatlichen Anwartschaften aus sämtlichen für Zeiten vor dem 1. Januar 2008 geleisteten Pflichtbeiträgen nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzungsvorschriften des Versorgungswerks ermittelt.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die vorstehenden Übergangsbestimmungen im Falle der Klägerin anwendbar sind. Die Klägerin ist aufgrund Beitragsüberleitung seit Dezember 1982 Mitglied des beklagten Versorgungswerks; die Anwartschaftsfestsetzung im angefochtenen Bescheid bezieht sich allein auf Beiträge, die für Zeiten vor dem 1. Januar 2008 geleistet worden sind. Maßgeblich für die Ermittlung der von ihr erworbenen Anwartschaften sind danach die bis zum vorgenannten Zeitpunkt geltenden Satzungsvorschriften des Versorgungswerks, d.h. die am 12. Mai 2007 beschlossene, am selben Tag in Kraft getretene und bis zum 31. Dezember 2007 gültige Satzung (Satzung 2007). Über die Verweisung anwendbar ist damit insbesondere die Regelung in § 12 a Abs. 1 der Satzung 2007, die den hier streitigen Ansatz eines Bemessungsfaktors von 0,84 für sämtliche nach dieser Satzung berechneten Anwartschaften und Leistungen vorsieht, soweit in den nachfolgenden - im Falle der Klägerin nicht einschlägigen - Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
2. Formelle Einwände gegen die vorstehenden Satzungsregelungen sind von der Klägerin weder erhoben worden noch ersichtlich. Die von der Klägerin angegriffene Einführung eines Bemessungsfaktors begegnet auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt die damit einhergehende Absenkung der monatlichen Rentenanwartschaften nicht gegen höherrangiges Recht.
Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass über die Höhe der von der Klägerin erworbenen Anwartschaften noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Bei den ihr in den Vorjahren übersandten Anwartschaftsmitteilungen, die weder in Form eines Bescheides ergangen sind noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten haben, handelt es sich nicht um feststellende Verwaltungsakte, die der Bestandskraft zugänglich sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2011 - VG 9 K 73.09/OVG 12 B 15.11 - Bezug (UA S. 9 f.), das den Verfahrensbeteiligten bekannt ist. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ist danach auch kein Raum für die Annahme, die Anwartschaftsmitteilungen seien zumindest hinsichtlich der Absenkung der erworbenen Anwartschaften in Bestandskraft erwachsen. Soweit die Mitteilungen in weiten Bereichen ausdrücklich für unverbindlich erklärt worden sind, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass bestehende Unsicherheiten hinsichtlich ihres verbindlichen Regelungsgehalts zu Lasten des Beklagten gehen. Ob einzelne Elemente der Anwartschaft - wie hier der Ansatz eines Bemessungsfaktors - überhaupt einer isolierten bestandskräftigen Entscheidung zugänglich wären, kann unter diesen Umständen dahinstehen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhen Rentenanwartschaften auf verschiedenen Elementen, die grundsätzlich nicht losgelöst voneinander wie selbständige Ansprüche behandelt werden können, sondern in ihrem funktionalen Zusammenhang zu betrachten sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 u.a. - BVerfGE 128, 138; BVerwG, Beschluss vom 13. April 2012 - 8 B 86/11 - juris m.w.N).
In dieser Gesamtheit unterliegen nach der bereits vom Verwaltungsgericht angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch in berufsständischen Versorgungswerken erworbene Anwartschaften auf Rente dem eigentumsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Anwartschaft auf eine Altersrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk ist dem einzelnen Versicherten als vermögenswerte Rechtsposition privatnützig zugeordnet; sie beruht im Wesentlichen auf Eigenleistungen und dient der Sicherung einer von der Höhe der Beiträge abhängigen angemessenen Versorgung im Altersfall (BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 6 C 3/05 - NJW 2006, 711).
Art. 14 GG schließt die Umgestaltung solcher durch eigene Leistungen erworbenen Anwartschaften allerdings nicht schlechthin aus. Für rentenrechtliche Anwartschaften ergibt sich die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei dieser Bestimmung steht dem Normgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst insoweit auch die Befugnis, in schon bestehende Anwartschaften einzugreifen, bei denen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Derartige Eingriffe sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, wenn sie einem Zweck des Gemeinwohls dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wobei sich die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers in dem Maße verengt, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen geprägt sind. Eingriffe in bestehende Versicherungsverhältnisse sind darüber hinaus am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für rentenrechtliche Anwartschaften in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs einer Regelaltersrente Rücksicht zu nehmen (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011, a.a.O., Rn. 34; Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - BVerfGE 122, 151; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272; BVerwG, Beschluss vom 13. April 2012, a.a.O., Rn. 7; Beschluss vom 16. April 2010 - 8 B 118/09 - juris; Urteil vom 21. September 2005, a.a.O., Rn. 32).
a) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe hat der Satzungsgeber mit der hier streitigen Absenkung der Anwartschaften einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Einführung eines Bemessungsfaktors, der unverändert in § 12 a Abs. 1 der Satzung 2007 übernommen worden ist, bestand für den Satzungsgeber nach den bereits erstinstanzlich eingereichten Unterlagen die Notwendigkeit, Maßnahmen zur finanziellen Konsolidierung des Versorgungswerks zu ergreifen, um dessen Fortbestand für die Zukunft zu sichern.
Nach dem Bericht des beauftragten versicherungsmathematischen Sachverständigen in der Delegiertenversammlung vom 20. Juni 2002 belief sich die Lücke im Deckungsstock des Versorgungswerks zum 31. Dezember 2001 auf der Basis der ihm vorliegenden Berechnungsgrundlagen und unter Einbeziehung des voraussichtlichen Jahresergebnisses 2001 auf insgesamt 278 Mio. DM (Protokoll der Delegiertenversammlung vom 20. Juni 2002, S. 7). Der überwiegende Teil des Fehlbetrages war nach Auffassung des Sachverständigen auf das Ergebnis neuer Sterblichkeitsuntersuchungen und damit einhergehende längere Rentenlaufzeiten zurückzuführen (Protokoll vom 20. Juni 2002, S. 9). Bereits bei der Erläuterung des Jahresabschlusses und Geschäftsberichts des Versorgungswerks für das Jahr 1998 hatte der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses darauf hingewiesen, dass im Jahr 1997 neue Sterbetafeln herausgegeben worden seien, aus denen sich auch für Zahnärzte eine längere Lebenserwartung ergebe. Aufgrund der Weiterverwendung der „alten Tafeln“ sei ein Fehlbetrag von etwa 160 Mio. DM entstanden, für den keine Rückstellungen gebildet worden seien; zudem sei für das Jahr 1997 ein zu hoher Überschuss in Höhe von rund 50 Mio. DM ausgewiesen und für Leistungsverbesserungen verwendet worden (Protokoll der Delegiertenversammlung vom 28. Oktober 1999, S. 4). In Absprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde sollte dieser Fehlbetrag über einen Zeitraum von acht Jahren - beginnend mit dem Geschäftsjahr 1998 - aus erzielten Überschüssen getilgt werden (Protokoll vom 28. Oktober 1999, S. 5). Im Anhang zu der Bilanz des Versorgungswerks zum 31. Dezember 2000 wurde dementsprechend eine noch bestehende Deckungslücke von 140 Mio. DM ausgewiesen, die aus der Umstellung der Rechnungsgrundlagen auf die Sterbetafeln aus dem Jahr 1997 resultierte und eine einmalige „Tilgungsrate“ von 20 Mio. DM berücksichtigte (S. 3 der Anlage). Für weitere ursprünglich beabsichtigte Tilgungen waren ausweislich des Protokolls der Delegiertenversammlung vom 22. November 2001 keine Mittel vorhanden (S. 11 des Protokolls).
Weitere Fehlbeträge beruhten nach den Angaben in der Delegiertenversammlung vom 22. November 2001 auf in der Vergangenheit erfolgten fehlerhaften Beitrags- und Rentenberechnungen. Die daraus entstandene Deckungslücke wurde auf 40 bis 60 Mio. DM geschätzt (Protokoll vom 22. November 2001, S. 7; vgl. auch Protokoll der Delegiertenversammlung vom 7. Dezember 2000, S. 4). Zudem mussten aufgrund der Einholung neuer Verkehrswertgutachten im Bereich des Immobilienvermögens des Versorgungswerks in den Jahren 1999 und 2000 Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt 40,6 Millionen DM durchgeführt werden; hinsichtlich des Wertpapiervermögens waren im Jahr 2000 weitere außerplanmäßige Abschreibungen erforderlich (Protokoll vom 22. November 2001, S. 6). Sicherheitsreserven zum Ausgleich dieser Deckungslücken standen nicht zur Verfügung, da die in den zurückliegenden Jahren erwirtschafteten Erträge des Versorgungswerks zu Lasten des Aufbaus von Reserven in die Dynamisierung der Anwartschaften und Renten geflossen waren (Protokoll vom 22. November 2001, S. 11).
Nach dem abschließend am 27. September 2002 erstellten versicherungsmathematischen Gutachten, das eine erforderliche Erhöhung der Gesamt-Deckungsrückstellung um rund 345 Mio. DM und einen Bilanzverlust von 154 Mio. DM zum Stichtag 31. Dezember 2001 ausweist, waren die festgestellten Ergebnisse so gravierend, dass versicherungsmathematische Maßnahmen getroffen werden mussten, um den Fortbestand des Versorgungswerks nicht zu gefährden. Eine Verteilung der entstandenen Verluste auf künftige Jahre war nach der Einschätzung des Gutachters nicht vertretbar. Wegen der anhaltend schlechten Kapitalmarktsituation war nicht zu erwarten, dass die für längerfristige Tilgungen erforderliche Kapitalrendite von etwa 10 % erwirtschaftet werden konnte (Gutachten vom 27. September 2002, S. 8 f.). Nach den vorstehenden Unterlagen spricht alles dafür, dass die vom Satzungsgeber beschlossene Kürzung der Anwartschaften der Sicherung der finanziellen Stabilität des Versorgungswerks und damit einem anerkannten Gemeinwohlinteresse diente.
b) Die Einführung eines Bemessungsfaktors bei der Ermittlung der erworbenen Rentenanwartschaften genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
(1) Die damit einhergehende Absenkung der Anwartschaften war geeignet, das vom Satzungsgeber verfolgte Ziel der finanziellen Konsolidierung des Versorgungswerks zu erreichen. Ausweislich der die Leistungskürzungen berücksichtigenden Berechnungen des versicherungsmathematischen Sachverständigen im Gutachten vom 27. September 2002 führte die von der Delegiertenversammlung beschlossene und zum 1. Januar 2003 in Kraft tretende Satzungsänderung zu einer Entlastung der Deckungsrückstellung um rund 280 Mio. DM. Durch diese Entlastung war sowohl eine Tilgung der aufgrund veränderter demografischer Entwicklungen entstandenen Deckungslücke als auch eine Abdeckung des Fehlbetrages aus dem Jahresabschluss 2001 möglich (Gutachten, S. 10 bis 12). Der Sachverständige kam insoweit zu dem Ergebnis, dass die von der Delegiertenversammlung am 20. Juni 2002 beschlossene Maßnahme aus versicherungsmathematischer Sicht hinreichend gewesen sei, um „aus heutiger Sicht“ den Fortbestand des Versorgungswerks zu sichern (Gutachten, S. 12). In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung wurde von den Wirtschaftsprüfern im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2002 bestätigt, dass die vom Sachverständigen ursprünglich ermittelte Deckungslücke in den versicherungsmathematischen Rückstellungen aufgrund der beschlossenen und aufsichtsbehördlich genehmigten Kürzung der Anwartschaften beseitigt werden konnte (Bericht der Wirtschaftsprüfer vom 22. September 2003, S. 4, 8).
(2) Der Satzungsgeber durfte die Kürzung der Anwartschaften auch für erforderlich halten, um die durch finanzielle Probleme bedrohte Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks zu sichern. Er war zur Erreichung dieses Ziels verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, andere - die Klägerin weniger belastende - Maßnahmen zu ergreifen.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin beruht die beschlossene Kürzung der Anwartschaften nicht auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage. Die wesentlichen Ursachen für die vorhandene Deckungslücke sind ausweislich der eingereichten Unterlagen nicht erst in der Delegiertenversammlung am 20. Juni 2002, sondern unter Hinzuziehung des beauftragten versicherungsmathematischen Sachverständigen bereits in den vorangegangenen Sitzungen ausführlich dargelegt und erläutert worden. Sie sind in der Versammlung am 20. Juni 2002 erneut Gegenstand sowohl des Berichts des Verwaltungsausschusses zur Lage des Versorgungswerks als auch des Berichts des Sachverständigen und der sich daran anschließenden Aussprache gewesen. Auf der Grundlage dieser Berechnungen und der vom Sachverständigen aufgezeigten Vorschläge sind von den Delegierten neben der beschlossenen Absenkung der Anwartschaften auch andere Möglichkeiten zur Schließung der Deckungslücke diskutiert und aus den im Versammlungsprotokoll vom 20. Juni 2002 ersichtlichen Gründen abgelehnt worden (Protokoll, S. 9). Ein förmlicher Antrag, die Beschlussfassung über die zur Abstimmung stehende Satzungsänderung zu vertagen, ist von keinem der Delegierten gestellt worden.
Auch die Höhe der letztlich beschlossenen Anwartschaftskürzung ist von den Delegierten auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen eingehend diskutiert worden. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge ist eine Absenkung um 16 % im Ergebnis als der beste Weg angesehen worden, um nicht nur die gegenwärtige Deckungslücke zu schließen, sondern angesichts der Schwankungen am Kapitalmarkt auch in Zukunft eine gewisse Reserve aufzubauen (Protokoll vom 20. Juni 2002, S. 9). Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern, zumal die vom Sachverständigen errechnete Reserve von rund 20 Mio. DM nur einen Bruchteil der ermittelten Deckungslücke ausmacht.
Der Satzungsgeber hat mit der Einführung eines gekürzten Bemessungsfaktors auch nicht den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten. Die entstandene Lücke im Deckungsstock des Versorgungswerks beruhte - wie bereits vorstehend dargelegt - zum überwiegenden Teil auf einer prognostizierten höheren Lebenserwartung der Mitglieder und einer damit einhergehenden längeren Rentenbezugsdauer. Durch die Verwendung veralteter Sterbetafeln ist es einerseits versäumt worden, Deckungsrückstellungen in dem erforderlichen Umfang zu bilden; andererseits sind in der Vergangenheit zu hohe Überschüsse ausgewiesen und für Renten- und Anwartschaftsdynamisierungen verwendet worden. Mit der Absenkung aller Rentenanwartschaften unter Erlass einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge hat der Satzungsgeber damit gerade an die Umstände angeknüpft, die die wesentliche Ursache für die vorhandenen Fehlbeträge im Vermögen des Versorgungswerks gewesen sind. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gesetzlichen Rentenversicherung ist geklärt, dass Eingriffe in bestehende Anwartschaften zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Finanzierung des Versorgungssystems grundsätzlich dann verfassungsrechtlich zulässig sind, wenn sie an einen für die finanzielle Situation kausalen Umstand anknüpfen (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011, a.a.O., Rn. 41). Für Eingriffe in Rentenanwartschaften aus einem berufsständischen Versorgungswerk kann im Ergebnis nichts anderes gelten.
Der aufgrund neuer Sterblichkeitsuntersuchungen prognostizierten Verlängerung der Rentenbezugszeit durch eine Kürzung der monatlichen Anwartschaften zu begegnen, stellt auch eine unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nachvollziehbare und sachlich gerechtfertigte Maßnahme dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.). Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass mit der statistisch prognostizierten höheren Lebenserwartung der Mitglieder des Versorgungswerks eine Verlängerung der Bezugsdauer der Rente und damit eine Erhöhung der Gesamtsumme der Rentenzahlungen einhergehen. Im Umfang des statistisch zu erwartenden längeren Rentenbezugs wird die angegriffene Absenkung der monatlichen Anwartschaften ausgeglichen. Vor diesem Hintergrund durfte der Satzungsgeber eine Absenkung der Höhe künftiger Rentenansprüche durch Eingriffe in die Bemessung der Rentenwartschaften als erforderlich ansehen, um die Finanzierung des Versorgungssystems den veränderten demografischen Verhältnissen anzupassen und durch Ausgabenverringerungen langfristig zu entlasten. Mit der Einführung eines gekürzten Bemessungsfaktors werden zudem, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, in der Vergangenheit gewährte Leistungsverbesserungen zurückgeführt, die mangels Berücksichtigung der statistisch gestiegenen Lebenserwartung zu Lasten von Rückstellungen beschlossen worden sind. Von diesen Leistungsverbesserungen haben wegen der Höhe der bereits erworbenen Anwartschaften prozentual insbesondere die Mitglieder des Versorgungswerks profitiert, die - wie die Klägerin - bereits langjährige Beitragszeiten aufweisen.
Die Erforderlichkeit der beschlossenen Anwartschaftskürzung wird auch durch die von der Klägerin geltend gemachte Möglichkeit, zum Ausgleich der festgestellten Deckungslücke im Vermögen des Versorgungswerks andere ebenso geeignete Maßnahmen zu ergreifen, nicht mit Erfolg in Frage gestellt. Dabei kann unterstellt werden, dass dem Satzungsgeber zur finanziellen Konsolidierung noch andere Methoden - beispielsweise eine im Hilfsbeweisantrag genannte Kombination aus Beitragserhöhung und Absenkung der Anwartschaften um weniger als 16 % - zur Verfügung gestanden hätten, die individuell für die Klägerin und alle in den Jahren 1952 bis 1963 geborenen Pflichtmitglieder wirtschaftlich weniger belastend gewesen wären. Denn unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, der sich auch auf die Beurteilung der Erforderlichkeit erstreckt, war der Satzungsgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, sich zu Gunsten des vorgenannten Personenkreises für das von der Klägerin favorisierte Modell zu entscheiden.
Die dem Hilfsbeweisantrag zu Grunde liegende Gruppenbildung beruht letztlich allein, wie sich aus dem vorliegenden und den vom Senat gleichzeitig verhandelten Parallelverfahren ergibt, auf den Geburtsjahren der jeweiligen Kläger, die zwischen 1952 und 1963 geboren sind. Dass gerade diese Mitgliedergruppe derartig signifikante Unterschiede gegenüber anderen Mitgliedern des beklagten Versorgungswerks aufweist, dass der Satzungsgeber zu einer weitergehenden Differenzierung verpflichtet gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Zum Zeitpunkt der Einführung eines gekürzten Bemessungsfaktors am 1. Januar 2003 waren die vom Hilfsbeweisantrag erfassten Mitglieder 40 bis 50 Jahre alt; sie lagen damit nach den Angaben des Beklagten im Mittelfeld aller Mitglieder des Versorgungswerks, die ausweislich des Berichts des Verwaltungsausschusses in der Delegiertenversammlung vom 22. November 2001 durchschnittlich knapp 44 Jahre alt waren (Protokoll vom 22. November 2001, S. 5). Bis zum Erreichen der auf 67 Jahre angehobenen Regelaltersgrenze standen ihnen noch rund 27 bzw. 17 Jahre zur Verfügung, um sich auf die Satzungsänderung einzustellen und die dadurch bewirkte Kürzung ihrer künftigen Rentenleistungen durch eine anderweitige Altersvorsorge auszugleichen. Nachvollziehbare Anhaltspunkte, warum gerade eine geringere Kürzung der Anwartschaften bei gleichzeitiger Beitragserhöhung geboten gewesen wäre, die nach den eigenen Angaben der Klägerin zwar zu einer Entlastung ihrer Mitgliedergruppe geführt, dafür aber jüngere Mitglieder aufgrund der verbleibendenden Beitragsjahre erheblich stärker belastet hätte, liegen unter diesen Umständen nicht vor. Dies gilt selbst dann, wenn man mit dem Vorbringen der Klägerin unterstellt, dass die jüngeren Geburtsjahrgänge innerhalb des Anstiegs der Lebenserwartung einen prozentual stärkeren Anstieg zu verzeichnen haben als ältere Geburtsjahrgänge. Abgesehen davon, dass sich die größeren „Lebenserwartungsgewinne“ nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung im Zehntelbereich bewegen, muss der Satzungsgeber nicht jeder Besonderheit im Einzelfall Rechnung tragen. Angesichts der notwendigen versicherungsmathematischen Prognose künftiger Entwicklungen und Auswirkungen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems ist er im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums auch zu gewissen Typisierungen berechtigt. Zu Recht weist der Beklagte zudem darauf hin, dass mit der angegriffenen Kürzung der Anwartschaften letztlich Leistungsverbesserungen zurückgeführt werden, die das beklagte Versorgungswerk finanziell überfordert haben. Von den in der Vergangenheit gewährten Anwartschaftsdynamisierungen haben - wie dargelegt - wegen der Höhe der bereits erworbenen Anwartschaften prozentual vor allem ältere Mitglieder profitiert. Für die Annahme, der Mitgliedergruppe der Klägerin werde durch die gleichmäßige Kürzung aller Anwartschaften - mit Ausnahme der rentennahen Jahrgänge - ein unverhältnismäßiges „Sonderopfer“ auferlegt, das eine Mehrbelastung jüngerer Mitglieder durch eine Beitragserhöhung gerechtfertigt hätte, ist danach kein Raum. Auf eine Umstellung des bisherigen Versorgungssystems muss sich der Satzungsgeber ohnehin nicht verweisen lassen. Zu einer Kombination von Anwartschaftskürzung und Beitragserhöhung, bei der jüngere Mitglieder den geringeren Eingriff in die Rentenanwartschaften und damit die Rente älterer Mitglieder langfristig durch erhöhte Pflichtbeiträge finanziert hätten, war er daher verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.
Aus den vorstehenden Gründen bestand auch keine Verpflichtung des Satzungsgebers, vor dem Eingriff in die Anwartschaften auf Altersrente zunächst die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung abzubauen. Dabei kann dahinstehen, ob sich der eigentumsrechtliche Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG angesichts der in der Vergangenheit bestehenden Beitragsgestaltung des Beklagten, die gesonderte Beiträge verheirateter Mitglieder für die Hinterbliebenenrente vorsah (§ 18 Abs. 2 der Satzung 2007), auch auf die Hinterbliebenenversorgung erstreckt. Denn eine Umgestaltung der Anwartschaften auf eine Hinterbliebenenrente würde zumindest dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG unterfallen und wäre damit gleichfalls nur unter Beachtung des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86 u.a. - BVerfGE 97, 271; OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. Januar 2011 - 3 A 417/09 - juris). Gemessen an diesen Anforderungen ist eine sachliche Rechtfertigung für weitergehende Eingriffe gerade in diese Versorgungsleistungen nicht erkennbar. Die streitige Kürzung der Anwartschaften erfasst auch die Anwartschaften auf eine Hinterbliebenenrente; ein darüber hinausgehender Abbau dieser satzungsrechtlich vorgesehenen Leistungen liefe daher auf ein sachlich nicht gerechtfertigtes „Sonderopfer“ hinaus. Daran vermag auch der Umstand, dass die Hinterbliebenenversorgung nach der Satzung des Beklagten unabhängig von der Einkommenssituation des Rentenempfängers gewährt wird, nichts zu ändern. Die Kürzung der Anwartschaften war im Wesentlichen eine Reaktion auf die aktuellen Sterbetafeln und die damit statistisch verbundene Verlängerung der Rentenbezugszeit. Insoweit war der Satzungsgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums nicht verpflichtet, sein Versorgungssystem einer grundlegenden Änderung zu unterziehen und etwa bisher geregelte Anspruchsvoraussetzungen neu zu regeln.
Ebenso wenig ist es unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die sogenannten Bestandsrentner, die bereits vor Inkrafttreten der erstmaligen Satzungsänderung am 1. Januar 2003 Versorgungsleistungen bezogen haben, von einer unmittelbaren Kürzung der Rentenhöhe ausgenommen hat. Denn dieser Personenkreis kann nach der bereits vom Verwaltungsgericht angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich auf den Fortbestand der ihm satzungsrechtlich zustehenden Versorgung vertrauen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2005, a.a.O., Rn. 37). Im Übrigen sind die Bestandsrenten nicht völlig von den zur Ausgabenverringerung beschlossenen Eingriffen ausgenommen; vielmehr tragen sie über eine satzungsrechtlich vorgesehene „Deckelung“ im Falle der Gewährung von Leistungsverbesserungen ihrerseits zur finanziellen Konsolidierung des beklagten Versorgungswerks bei (§ 41 Nr. 2 der Satzung 2012, § 12 a Abs. 4 und 5 der Satzung 2007). Dass der Satzungsgeber die Bestandsrenten von vornherein nicht in den Blick genommen hätte, trifft danach nicht zu.
(3) Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts führt der Eingriff in die Rentenanwartschaften auch nicht zu einer übermäßigen Belastung der Klägerin und ist damit auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass die hier streitige Kürzung der Anwartschaften um 16 % für die Betroffenen einen nicht unerheblichen Wertverlust darstellt. Diesem Wertverlust steht jedoch die angestrebte und nach den vorliegenden Unterlagen auch erreichte Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems gegenüber. Nach den Feststellungen des versicherungsmathematischen Sachverständigen wäre der Fortbestand des Versorgungswerks ohne die zur Schließung der erheblichen Deckungslücke ergriffene Maßnahme ernsthaft gefährdet gewesen. Dies hätte zu weitaus nachteiligeren Folgen für die Altersvorsorge der Mitglieder führen können. Im Verhältnis zu der bezweckten Konsolidierung der Finanzgrundlagen kann die beschlossene Absenkung der Anwartschaften daher nicht als eine unangemessene Belastung angesehen werden. Dabei ist auch bei einem im Wesentlichen auf eigenen Beitragsleistungen beruhenden Versicherungssystem zu berücksichtigen, dass Rentenanwartschaften wegen des großen Zeitraums, der regelmäßig zwischen dem Erwerb und der Aktivierung eines Rentenanspruchs liegt, von vornherein der Möglichkeit gewisser Veränderungen unterworfen sind. Dies muss vor allem bei unvermeidbaren Anpassungen an veränderte wirtschaftliche Bedingungen gelten, die - wie hier - die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems insgesamt bedrohen. Darüber hinaus weisen sowohl die Verlängerung der Rentenbezugszeit als auch die Rückführung von Leistungsverbesserungen, die in der Vergangenheit zu Lasten des Vermögens des Versorgungswerks gewährt worden sind, aus den vorstehenden Gründen einen wechselseitigen Bezug zu der Höhe der monatlichen Rentenanwartschaften auf. Soweit diese Vorteile dem mit der Kürzung der Anwartschaften einhergehenden Wertverlust gegenüberzustellen sind, ist für die Annahme einer unangemessenen Belastung kein Raum.
c) Schließlich ist auch der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht verletzt.
Den rentennahen Jahrgängen hat der Satzungsgeber durch eine nach Alter gestaffelte Übergangsregelung Rechnung getragen, die nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden ist. Die unter die Übergangsregelung fallenden Jahrgänge sind in der Regel weniger als jüngere Mitglieder in der Lage, sich auf die veränderte Neuregelung einzustellen und sich - etwa durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge oder durch eine anderweitige Zusatzvorsorge - eine weitere Alterssicherung aufzubauen. Dass die von der Übergangsregelung nicht erfasste Klägerin in vergleichbarer Weise nicht in der Lage wäre, sich bis zum Erreichen der Regelaltersrente auf die veränderte Rechtslage einzustellen, ist weder dargetan noch ersichtlich.
3. Aus den vorstehenden Gründen ist auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu verneinen. Da sich die angegriffene Kürzung der Rentenanwartschaften im Rahmen einer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung hält, liegt auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Auf eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mitgliedern des Versorgungswerks kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen.
4. Substantiierte Einwände gegen die konkrete Berechnung der von ihr erworbenen monatlichen Rentenanwartschaften sind von der Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht erhoben worden. Soweit sie eine hinreichende Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides rügt, vermag dies weder einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Anwartschaft noch einen isolierten Anspruch auf Aufhebung des Bescheides zu begründen. Dass die für die Ermittlung der Anwartschaften maßgeblichen „Rechnungsgrundlagen“ nicht veröffentlicht worden seien, trifft nicht zu. Die über die Verweisung in § 42 Abs. 2 Satz 1 der Satzung 2012 maßgeblichen Vorschriften der Satzung 2007 enthalten, u.a. in Tabellenform, eingehende Regelungen für die Anwartschafts- und Rentenberechnung. Eine nicht ordnungsgemäße Veröffentlichung der Satzung 2007 behauptet die Klägerin selbst nicht. Eine Veröffentlichung des darüber hinaus angeführten technischen Geschäftsplans ist in der Satzung nicht vorgeschrieben (§ 33 Abs. 3 Satz 5 der Satzung 2012). Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dem technischen Geschäftsplan für die Ermittlung der konkret erworbenen monatlichen Rentenanwartschaften der Klägerin maßgebliche Bedeutung zukommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.