Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 70. Senat | Entscheidungsdatum | 10.04.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 70 A 17.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 233 § 2 Abs 3 BGBEG, § 12 Abs 1 S 1 FlurbG, § 12 Abs 1 S 2 FlurbG, § 119 Abs 1 Nr 1 FlurbG, § 57 LwAnpG, § 59 Abs 3 LwAnpG, § 60 LwAnpG, § 16 VwVfG, § 24 VwVfG |
1. Der örtlich zuständige Landkreis oder die kreisfreie Stadt darf im Rahmen eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB im Falle der Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge Tod des eingetragenen Eigentümers nur dann ablehnen, wenn die Rechtsnachfolge hinreichend sicher feststellbar ist. Dies erfordert den Nachweis der Erbenstellung anhand öffentlicher Urkunden.
2. Angesichts des Ziels der gesetzlichen Regelung in Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, die Vertreterbestellung zu vereinfachen und zeitaufwändige Recherchen der Behörden zu vermeiden, hat sich der Umfang der behördlichen Ermittlungstätigkeit auf naheliegende, alsbaldigen Erfolg versprechende Aufklärungsbemühungen zu beschränken, d.h. insbesondere die Einsichtnahme in das Grundbuch, die Nachfrage bei den zuständigen Nachlassgerichten und ggf. Anfragen bei den Einwohnermeldebehörden.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2013 verpflichtet, für die unbekannten Erben der im Grundbuch von W..., eingetragenen, sämtlich verstorbenen Eigentümer a... b... c... d... e... f... g... h... i... j... einen gesetzlichen Vertreter für das Flurbereinigungsverfahren Schraden I gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zu bestellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5.000 Euro.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Durch Beschluss vom 6. Juni 2007 ordnete das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung gemäß § 56 LwAnpG i.V.m. § 86 FlurbG und den Bestimmungen des BgbLEG das Bodenordnungsverfahren “Schraden I“ an. Das Verfahrensgebiet hat eine Größe von ca. 1370 ha und umfasst unter anderem in der Gemarkung W... das Flurstück .... Für dieses Flurstück sind im Grundbuch von W..., als Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft zehn Personen eingetragen, die sämtlich in der Zeit von 1945 bis 2007 verstorben sind.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2010 beantragte der Kläger bei dem Beklagten gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für die unbekannten Erben der im Grundbuch eingetragenen Personen. Zur Bearbeitung des Bodenordnungsverfahrens sei die Vertretung aller Eigentümer sicherzustellen. Recherchen bei Einwohnermeldeämtern, Archiven, Standesämtern und Nachlassgerichten hätten keine Hinweise zu den Eigentümern ergeben.
Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 24. Juli 2013 ab und führte zur Begründung unter anderem aus: Grundlage der Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch seien ein Erbschein des Amtsgerichts B..., und das öffentliche Testament vom 1... gewesen. Danach sei A... verstorben und von ihrem Ehemann A... zu 1/4 Anteil und von ihren Kindern, den im Grundbuch eingetragenen zehn Personen, zu je 3/40 Anteil beerbt worden. A... sei am 2... verstorben. In seinem öffentlichen Testament vom 1... habe er seine Tochter B... zu seiner alleinigen Erbin bestimmt. Hinsichtlich neun der im Grundbuch eingetragenen zehn Personen führte der Beklagte aus, dass letztwillige Verfügungen bei den zuständigen Amtsgerichten nicht hätten ermittelt werden können, so dass er von gesetzlicher Erbfolge ausgehe. In einem weiteren Fall, betreffend die am 4... geborene und am 6...verstorbene O..., ermittelte der Beklagte ein notarielles Testament sowie die Erbausschlagung der darin eingesetzten Erbin. Zusammenfassend führte der Beklagte aus, das Eigentum an dem genannten Flurstück sei außerhalb des Grundbuchs nach § 1922 BGB bzw. § 363 ZGB der DDR auf die Erben/Erbeserben übergegangen, und bat den Kläger, sich an die von ihm benannten Abkömmlinge von drei der im Grundbuch eingetragenen Personen zu wenden, um gegebenenfalls restliche Fragen zur Erbfolge zu klären.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30. September 2013 mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB nicht vorlägen, weil die derzeitigen Grundstückseigentümer im Ergebnis der von ihm durchgeführten umfangreichen Recherchen feststellbar seien. Der Widerspruchsbescheid enthält die Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage zum Verwaltungsgericht Cottbus zulässig sei, und wurde dem Kläger am 2. Oktober 2013 zugestellt.
Mit seiner am 7. November 2013 bei dem Senat erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung macht er geltend: Das Flurbereinigungsgericht sei zuständig, weil die Streitigkeit durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen worden sei. Die vom Beklagten für die Ablehnung seines Antrags genannte Begründung widerspräche Sinn und Zweck des Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber das Verfahren vereinfachen und eine Überlastung der Vormundschaftsgerichte in den neuen Bundesländern verhindern wollen. Demgegenüber habe der Beklagte fortwährend neue in Betracht kommende Eigentümer nach Art endloser Rekursion “festgestellt“, um bereits das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu verneinen, ohne in der Sache voranzukommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2013 zu verpflichten, für die unbekannten Erben der im Grundbuch von W..., eingetragenen, sämtlich verstorbenen Eigentümer a... b... c... d... e... f... g... h... i... j... einen gesetzlichen Vertreter für das Flurbereinigungsverfahren Schraden I gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zu bestellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist zunächst der Auffassung gewesen, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil der Kläger die Klagefrist nach § 74 VwGO nicht gewahrt habe. Die von ihm erteilte Rechtsmittelbelehrung sei zutreffend, weil der Kläger nicht eine Entscheidung in Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes begehre. Weder sei eine für die Flurbereinigung zuständige Behörde Klagegegner, noch gebe das Flurbereinigungsgesetz selbst eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters. Hieran hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten. In der Sache macht der Beklagte geltend: Voraussetzung für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB sei, dass der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen sei und dass ein Bedürfnis bestehe, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen. Aufgrund seiner Nachforschungen hätten hier jedoch gesetzliche Erben ermittelt werden können, so dass die Erbfolge nach den im Grundbuch eingetragenen Eigentümern nachvollziehbar bzw. jedenfalls aufklärbar belegt sei. Es sei nunmehr Aufgabe des Klägers, dem Ermittlungsergebnis weiter nachzugehen und gegebenenfalls noch bestehende Lücken zu schließen bzw. über die Erben schließen zu lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (je ein Band) ergänzend Bezug genommen.
1. Der Senat ist für die Entscheidung zuständig. Gemäß § 60 LwAnpG i.V.m. § 140 Satz 1 FlurbG entscheidet das Flurbereinigungsgericht über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
Die hier streitige Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten als einseitig regelnde Hoheitsmaßnahme und damit als Verwaltungsakt vorgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2002 - V ZR 243/01 -, juris Rz. 14), so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben ist. Die Streitigkeit ist auch “durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen“ worden. Denn der Kläger begehrt mit dem streitigen Anspruch die Bestellung eines Vertreters für die ihm unbekannten Beteiligten eines konkreten Bodenordnungsverfahrens.
Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich. § 119 FlurbG, der in Absatz 2 die Vertreterbestellung durch das Betreuungsgericht regelt, wird durch Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 6 EGBGB suspendiert. Soweit Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 EGBGB unter anderem § 16 Abs. 4 VwVfG für entsprechend anwendbar erklärt, der seinerseits auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Betreuung und ergänzend diejenigen der Pflegschaft verweist, folgt auch daraus keine abdrängende Sonderzuweisung. Zwar ist die Vertreterbestellung nach § 16 VwVfG durch das Betreuungsgericht vorzunehmen. Dies regelt die Vorschrift aber bereits in ihrem Absatz 1, der in Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 EGBGB gerade nicht in Bezug genommen wird.
2. Die Klage ist auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Da der Widerspruchsbescheid eine auf das Verwaltungsgericht verweisende und damit unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthält, durfte die Klage gemäß § 60 LwAnpG i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres erhoben werden.
3. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann gegenüber dem Beklagten die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für die unbekannten Erben der im Grundbuch von W..., eingetragenen, sämtlich verstorbenen Eigentümer beanspruchen. Der dieses Begehren ablehnende angefochtene Bescheid ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Ist der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich das Grundstück befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter. Die Vorschrift eröffnet kein behördliches Entschließungsermessen, sondern begründet einen unbedingten Anspruch. Sie setzt nach ihrem Wortlaut zum einen voraus, dass der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen ist, zum anderen, dass ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 20. April 2004 – 7 B 10/04 – BeckRS 2004, 08711).
Die Anforderungen an die Nichtfeststellbarkeit eines Eigentümers dürfen nicht überspannt werden. Mit Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass die Eigentümer von Grundstücken in den neuen Bundesländern vielfach nicht aus dem Grundbuch zu ermitteln waren und damit Verfügungen über die Grundstücke ebenso erschwert waren wie Verwaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an den aufstehenden Gebäuden. Angesichts der Häufigkeit dieses Phänomens sollte durch die Bestimmung der Landkreise und kreisfreien Städte als für die Vertreterbestellung zuständig das Verfahren vereinfacht und die Überlastung der Vormundschaftsgerichte in den neuen Bundesländern verhindert werden, die 1992 noch nicht oder noch nicht in hinreichender Zahl mit Rechtspflegern ausgestattet waren (vgl. BT-Drs. 12/5553, Seite 131; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2002, a.a.O., bei Juris, Rz. 18). Das Ziel der Vorschrift, das Verfahren zu vereinfachen und die ordentlichen Gerichte von zahlreichen Pflegschaftsanträgen zu entlasten, spricht dafür, dass an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals, dass der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt "nicht festzustellen“ ist, keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Gesetzgeber wollte zeitraubende Nachforschungen gerade nicht zur Voraussetzung der Vertreterbestellung machen. Nach den Motiven des Gesetzes war die schnelle Verfügbarkeit von Grundstücken in den neuen Bundesländern beabsichtigt, so dass Nachforschungen nicht allzu lange dauern sollten, weil es anderenfalls auch bei der von dem Gesetzgeber so nicht gewollten Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes hätte verbleiben können (vgl. OLG Rostock, a.a.O.). Da die Vorschrift bezweckt, zeitaufwändige Recherchen der Behörde zu vermeiden, hat sich der Umfang der gemäß § 24 VwVfG gebotenen Ermittlungstätigkeit auf naheliegende Möglichkeiten zu beschränken, z.B. Einsichtnahme in das Grundbuch, Nachfrage bei den Nachlassgerichten bzw. Anfrage beim Einwohnermeldeamt (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 21 April 2004 – 5 K 1060/98 –, bei Juris, Rz. 28 zur wortgleichen Vorschrift des § 11b Abs. 1 Satz 4 VermG, m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 29 A 108.00 –, bei Juris, Rz. 28).
Dem steht nicht entgegen, dass sich die in Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB gewählte Formulierung, wonach der Grundstückseigentümer oder sein Aufenthalt "nicht festzustellen“ ist, von der in anderen eine Vertreterbestellung regelnden Gesetzen, etwa in § 16 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sowie in § 119 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG gewählten Formulierung, dass eine "Person unbekannt ist“, unterscheidet. Denn aus der amtlichen Begründung zu Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB lässt sich folgern, dass der Gesetzgeber zwischen beiden Formulierungen keinen qualitativen Unterschied gesehen hat. Danach sollte die neu eingefügte Vorschrift den einen schmaleren Anwendungsbereich betreffenden Art. 233 § 16 Abs. 3 EGBGB ersetzen. Obwohl der Tatbestand jener Vorschrift wortgleich formuliert war, also ebenfalls u.a. voraussetzte, dass der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt „nicht festzustellen“ war, heißt es in der Gesetzesbegründung zu Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB unter anderem, dass nach Art. 233 § 16 Abs. 3 EGBGB für Grundstücke, deren Eigentümer “nicht bekannt ist“, generell ein gesetzlicher Vertreter bestellt werden kann. Daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber den Merkmalen "Person unbekannt“ und "Eigentümer nicht festzustellen“ keinen unterschiedlichen Regelungsgehalt beigemessen hat.
Bei der Klärung der Frage, ob der Eigentümer eines Grundstücks nicht festzustellen ist, ist grundsätzlich von den Eintragungen im Grundbuch auszugehen. Dem entspricht im vorliegenden Kontext eines Bodenordnungsverfahrens auch die Vorschrift des § 57 LwAnpG, wonach die Flurneuordnungsbehörde die Beteiligten auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln hat. Entsprechend regelt § 12 Abs. 1 Satz 1 FlurbG für das Flurbereinigungsverfahren, dass für die Ermittlung der Beteiligten die Eintragungen im Grundbuch maßgebend sind. Ist das Grundbuch evident unrichtig, etwa weil die dort eingetragenen Grundstückseigentümer verstorben sind, so sind die aktuellen Grundstückseigentümer nur dann im Sinne von Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB festzustellen, wenn sie als Rechtsnachfolger hinreichend sicher feststehen. Handelt es sich dabei um eine Erbengemeinschaft, so ist es erforderlich, dass alle Mitglieder der Erbengemeinschaft bekannt sind (vgl. Kimme, Vermögensrecht, § 11b VermG, Rz. 24).
Der Rechtsnachfolger des noch im Grundbuch eingetragenen verstorbenen Eigentümers ist nur dann mit der notwendigen Verlässlichkeit festzustellen, wenn sich die Rechtsnachfolge anhand öffentlicher Urkunden lückenlos nachvollziehen lässt (so auch der dem § 12 Absatz 1 Satz 2 FlurbG zugrunde liegende Rechtsgedanke). In dem hier vorliegenden Fall des Versterbens der im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer kommt der Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge insbesondere aufgrund eines Erbscheins (§§ 2353 f. BGB) sowie eines öffentlichen Testaments (§ 2232 BGB) in Betracht (vgl. VG Frankfurt (Oder), a.a.O., Rz. 28 a.E.; Wingerter/Meyer, Flurbereinigungsgesetz, 9. Auflage, § 12, Rz. 3, § 119, Rz. 3).
Gemäß § 2353 BGB erteilt das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils. Gemäß § 2359 BGB ist der Erbschein nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Das hierfür gesetzlich vorgesehene Verfahren bürgt in hohem Maße für die Richtigkeit dieser Feststellung. Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat die in § 2354 BGB geforderten Angaben zu machen und die Richtigkeit dieser Angaben nach Maßgabe von § 2356 BGB nachzuweisen. Dazu gehört gemäß § 2356 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich auch eine eidesstattliche Versicherung, dass dem Antragsteller nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht, wie etwas das Fehlen weiterer erbberechtigter Personen (§ 2354 Abs. 1 Nr. 3 BGB), einer (weiteren) Verfügung von Todes wegen (§§ 2354 Abs. 1 Nr. 4, 2355 BGB) sowie der Nichtanhängigkeit eines Rechtsstreits über sein Erbrecht (§ 2354 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Gemäß § 2358 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen und gegebenenfalls nach Maßgabe von § 2360 BGB Betroffene anzuhören. Aus diesen Vorschriften lässt sich entnehmen, dass in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren eine verlässliche Feststellung des Erben durch das Nachlassgericht erfolgt und durch Erteilung des Erbscheins bekundet wird. Eigenständige tatsächliche Ermittlungen und rechtliche Subsumtionen durch die in Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB genannten Behörden oder auch durch die Flurbereinigungsbehörde führen grundsätzlich nicht zu vergleichbar verlässlichen Ergebnissen und sind daher prinzipiell nicht geeignet, Erben ohne Erbscheinsverfahren festzustellen.
Nach diesen Maßstäben sind die Erben der im Grundbuch eingetragenen, sämtlich verstorbenen Eigentümer nicht feststellbar. Selbst die mehrjährigen Recherchen des Beklagten haben nicht zu einem im oben genannten Sinne verlässlichen Ergebnis geführt. Im Übrigen widerspricht es dem Regelungszweck des Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, wenn die darin genannte Behörde, wie im vorliegenden Fall, über mehrere Jahre aufwändige Ermittlungen betreibt und den Antrag sodann ohne Vorliegen lückenloser öffentlicher Urkunden mit der Begründung ablehnt, der Antragsteller möge sich an die ermittelten Abkömmlinge der verstorbenen Grundeigentümer wenden, um gegebenenfalls restliche Fragen zur Erbfolge zu klären.
Der Beklagte hat zwar einen gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Liebenwerda vom 1... ermittelt, wonach S... Erben der am 2... geborenen und am 1... verstorbenen M..., geborene F..., sind. H... war jedoch nicht im Grundbuch eingetragen, sondern nach den Ermittlungen des Beklagten die Tochter der M..., geborene N.... Dass H... deren Erbin geworden ist, ist durch öffentliche Urkunden nicht belegt, sondern lediglich Ergebnis der vom Beklagten durchgeführten Subsumtion.
Entsprechendes gilt für den vom Beklagten ermittelten gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Wedding vom 1..., wonach H..., Erben der am 2... verstorbenen A..., sind. Letztgenannte ist ebenfalls nicht im Grundbuch eingetragen gewesen, sondern vom Beklagten als Tochter des F... ermittelt worden, der nach Auskunft des Amtsgerichts Senftenberg vier Kinder gehabt haben „soll“.
Ferner hat der Beklagte das notarielle Testament des Friedrich A... vom 1... ermittelt, in dem er seine ohnehin ins Grundbuch eingetragene Tochter B... zur alleinigen Erbin berief, sowie das notarielle Testament der O... vom 2..., mit dem sie M..., geborene F..., zu ihrer Alleinerbin berief, die die Erbschaft jedoch ausgeschlagen hat, so dass der Beklagte auch hier von gesetzlicher Erbfolge ausgegangen ist.
Weitere öffentliche Urkunden hat der Beklagte nicht ermitteln können. Demgemäß ist für keinen der von ihm benannten Abkömmlinge dessen Stellung als Erbe eines oder mehrerer der im Grundbuch eingetragenen früheren Eigentümer durchgängig mittels öffentlicher Urkunden belegt.
Die weitere tatbestandliche Voraussetzung für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB, das Vorliegen eines Bedürfnisses, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, ist hier ebenfalls gegeben.
Überhöhte Anforderungen sind auch insoweit nicht zu stellen, um die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Regelung nicht zu beeinträchtigen. Ein Bedürfnis liegt jedenfalls dann vor, wenn rechtliche Interessen des Eigentümers oder eines Dritten betroffen sind. So rechtfertigt beispielsweise die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, bei dem der Grundstückseigentümer Beteiligter ist, die Annahme eines entsprechenden Vertretungsbedürfnisses. Auch das Interesse etwa einer Behörde, einer Gemeinde oder eines Dritten, eine zustellfähige Adresse des Eigentümers zu erlangen, kann das Bedürfnis rechtfertigen (vgl. Kimme, a.a.O., § 11b VermG, Rz. 31, 32).
Vorliegend ist ein solches Bedürfnis zu bejahen. Die Eigentümer der zum Bodenordnungsverfahren hinzugezogenen Grundstücke sind als Teilnehmer Beteiligte am Bodenordnungsverfahren (vgl. § 63 Abs. 2 LwAnPG, § 10 Nr. 1 FlurbG) mit eigenen Rechten (vgl. etwa § 22 FlurbG). Insbesondere sind sie gemäß § 57 FlurbG vor der Aufstellung des Flurbereinigungs- bzw. des Bodenordnungsplanes über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören. Das Unterlassen dieser Anhörung führt zur Rechtswidrigkeit und damit zur Anfechtbarkeit des Planes (vgl. Wingerter, a.a.O., § 57 FlurbG, Rz. 1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Diese ergibt sich daraus, dass es obergerichtliche oder gar höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Eigentümer im Sinne des Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB „nicht festzustellen“ ist, bisher nicht gibt, diese Frage für eine Vielzahl von Fällen in den neuen Bundesländern von erheblicher praktischer und rechtlicher Bedeutung ist und im Interesse der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig erscheint.