Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 15.11.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 L 22.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 17a GVG, § 3 BetrG BE, § 4 BetrG BE, § 16 BetrG BE, § 22 BetrG BE |
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
I.
Der Kläger, Eigentümer eines Grundstücks in Berlin, bezog u. a. in der Zeit vom 10. August 2010 bis zum 4. August 2011 Trinkwasser vom Beklagten und bezahlte auch entsprechende Trinkwasserrechnungen. Mit seiner am 29. Februar 2012 erhobenen Klage beantragt er, den Beklagten auf anteilige Rückzahlung in Höhe von 44,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu verurteilen; er meint, die Trinkwasserentgelte seien jedenfalls um den genannten Betrag überhöht gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. August 2012 an das Amtsgericht Mitte von Berlin verwiesen. Es handele sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit. Auch wenn der Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts sei, mit der Wasserversorgung eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, hinsichtlich der Wasserversorgung eine Monopolstellung in Berlin innehabe, die Grundstückseigentümer einem Kontrahierungszwang unterlägen und die Kalkulation der Wasserentgelte öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und Genehmigungsvorbehalten unterlägen, sei das zu zahlende Entgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Betriebe-Gesetzes (BerlBG) ein privatrechtliches Entgelt, das auf der Grundlage eines privatrechtlichen Versorgungsvertrages gezahlt und gegebenenfalls auch auf privatrechtlicher Grundlage zurückgefordert werden müsse.
Der Beschluss ist dem Kläger am 23. August 2012 zugegangen. Mit seiner am 6. September 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde bringt er sinngemäß vor: Der Beklagte wende gegen eine kartellamtliche Überprüfung seiner Wasserentgelte selbst ein, es handele sich bei den Wasserentgelten um Gebühren im Preisgewand. Mit Blick auf diesen Einwand liege jedenfalls ein Rechtsverhältnis eigener Art vor, für das im Falle von Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei.
II.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Verweisungsbeschluss ist nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass es sich bei dem Streit um die vom Kläger begehrte Entgeltrückzahlung um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt, die nach § 13 GVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist.
Die öffentliche Aufgabe der Wasserversorgung kann von der öffentlichen Hand in der Weise wahrgenommen werden, dass für die Grundstückseigentümer einerseits ein öffentlich-rechtliches Anschluss- und Benutzungsrecht und ein öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang bestehen, andererseits die Abwicklung des Versorgungsverhältnisses einschließlich der Bezahlung der erhaltenen Leistung privatrechtlich ausgestaltet wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Februar 2012, OVG 9 B 50.11, juris, Rdnr.16, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 6. April 2005, 8 CN 1.04, juris, zur Fernwärmeversorgung). So ist es für die Wasserversorgung in Berlin gesetzlich geregelt (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 4 BerlBG, § 16 Abs. 1 Satz 1 BerlBG). Nachdem der Landesgesetzgeber dabei in § 16 Abs. 1 Satz 1 BerlBG ausdrücklich von einem privatrechtlichen Entgelt spricht, ist nicht anzunehmen, dass er diese Einordnung durch die in § 16 Abs. 2 ff. BerlBG geregelten öffentlich-rechtlichen Vorgaben für die Tarifgestaltung (und die in § 22 BerlBG geregelte Tarifgenehmigungspflicht) sogleich wieder zurücknehmen und das zuvor als "privatrechtlich" bezeichnete Entgelt in Wahrheit zur öffentlich-rechtlichen Gebühr machen wollte. Mit Blick auf diese Gesetzeslage muss nicht nur der Beklagte seine Entgeltforderungen auf dem Zivilrechtsweg verwirklichen; vielmehr müssen auch die Grundstückseigentümer etwaige Erstattungsansprüche auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen. Das gilt unbeschadet der Frage, wie der Beklagte das Entgelt in etwaigen Äußerungen gegenüber Kartellbehörden eingeordnet haben sollte. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht entbehrlich, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu den Verfahrenskosten gehören, über die gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG bei Erfolglosigkeit der Beschwerde die Erhebung einer Festgebühr vorgesehen ist.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG vorliegt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).