Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen unbegründet, lediglich in Höhe von 3,72 Euro begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zu Recht die volle Besoldung ab dem 17. Juli 2003 nebst Zinsen zugesprochen.
I.
Die im Wege objektiver Klagehäufung nach § 44 VwGO kombiniert erhobene Anfechtungs-, Leistungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Leistungsklage nicht bereits unzulässig, weil der Kläger gegenüber dem Beklagten vor Erhebung der Klage einen entsprechend bezifferten Antrag nicht gestellt hat. Nach § 126 Abs. 3 BRRG bedarf es vor Erhebung einer Leistungsklage eines Vorverfahrens. Ein solches hat der Kläger aber auch durchgeführt, da er am 8. Januar 2004 und erneut am 6. Februar 2004 gegenüber dem Beklagten volle Besoldung nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes rückwirkend ab 1. April 2003 beantragte. Dieser Antrag ist mit Bescheid vom 22. April 2004 abgelehnt worden und sein dagegen erhobener Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2006 zurückgewiesen worden. Damit ist den Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 BRRG hinreichend Rechnung getragen worden. Eines darüber hinausgehenden bezifferten Zahlungsantrages bedurfte es nicht. Sinn des Vorverfahrens ist die Kontrolle der Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns durch den Dienstherrn selbst. Dem ist Genüge getan, wenn für ihn erkennbar ist, wogegen der Beamte sich wendet und was er begehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48.00 – juris Rn. 15 f.). Dem Beklagten war hier ohne Weiteres ersichtlich, dass der Kläger ab dem 1. April 2003 den Unterschiedsbetrag zwischen der abgesenkten und der vollen Besoldung nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes begehrt. Die Höhe des Zahlbetrages war damit bestimmbar.
II.
Der Anfechtungs-, Leistungs- und Feststellungsantrag des Klägers ist begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 22. April 2004 und vom 22. September 2006 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil ihm für den Zeitraum beginnend ab dem 17. Juli 2003 Anspruch auf volle Besoldung nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zustand. Der Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 16. Juli 2003 ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, da der Kläger keine Berufung eingelegt hat und das Oberverwaltungsgericht den Streitfall nur innerhalb des Berufungsantrages prüft (§ 128 Satz 1 VwGO).
Dem Anspruch steht die 2. BesÜV nicht entgegen. Der Kläger unterfiel zwar dem Anwendungsbereich der 2. BesÜV, da er nach § 2 Abs. 1 2. BesÜV von seiner erstmaligen Ernennung im Jahr 1995 an im Beitrittsgebiet verwendet worden ist, er war in dem im Beitrittsgebiet liegenden Teil des Bezirks M... tätig. Aufgrund seiner Zuordnung zum Personalüberhang ab dem 17. Juli 2003 und der sich anschließenden zum 1. Dezember 2004 wirksam gewordenen „Versetzung“ zum Stellenpool schied er aus dem Anwendungsbereich aber wieder aus, da er nicht nur vorübergehend im Sinne des § 1 Satz 2 2. BesÜV außerhalb des Beitrittsgebietes verwendet wurde.
1. Nach § 2 Abs. 1 2. BesÜV ist die Verordnung mit der Folge von abgesenkten Bezügen nur auf Beamte anwendbar, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden; nach § 1 Satz 2 2. BesÜV gilt dies auch in den Fällen einer vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes. Dementsprechend unterliegt der Beamte, der auf Dauer in das frühere Bundesgebiet wechselt, der Verordnung nicht mehr (vgl. Schinkel/Seifert in Fürst, GKÖD III K § 73/2. BesÜV § 1 Rn. 4). Der Begriff Verwendung zeigt, dass auf den Ort der konkreten dienstlichen Tätigkeit abzustellen ist, nicht aber auf den Behördensitz oder den dienstlichen Wohnsitz des Beamten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2001 – OVG 4 B 15.00 - juris Rn. 24; OVG Münster, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 3146.07 – juris Rn. 51, 53). Der Kläger ist - unstreitig zwischen den Beteiligten - seit dem 17. Juli 2003 durchgängig außerhalb des Beitrittsgebietes dienstlich tätig gewesen.
2. Die Verwendung des Klägers außerhalb des Beitrittsgebietes war seit dem 17. Juli 2003 nicht lediglich vorübergehend im Sinne des § 1 Satz 2 2. BesÜV. Maßgeblich abzustellen ist – wie bei dem Begriff Verwendung – auf die tatsächlichen Verhältnisse; es ist danach abzugrenzen, ob nach der prognostischen Beurteilungsgrundlage des Dienstherrn bei Beginn der streitigen Verwendung ein auf nicht absehbare Zeit gerichtetes endgültiges Herauslösen aus der bisherigen Verwendung im Beitrittsgebiet bei Zugrundelegung aller erkennbaren Umstände tatsächlich ernsthaft beabsichtigt gewesen ist (vgl. OVG Münster a.a.O. Rn. 58, 69). Vorübergehend ist eine Verwendung dagegen nur, wenn sie explizit oder sachimmanent vorübergehend fixiert ist. Die bloße Möglichkeit, die Verwendung zu ändern oder abzubrechen, ist unerheblich, da es sonst praktisch nur vorübergehende Verwendungen gäbe (vgl. OVG Berlin a.a.O. Rn. 30).
Die Verwendung des Klägers war hier nicht lediglich vorübergehend im Sinne des § 1 Satz 2 2. BesÜV, da er mit seiner Zuordnung zum Personalüberhang und der von vornherein vom Dienstherr beabsichtigten späteren Versetzung in den Stellenpool rechtlich und tatsächlich endgültig aus seiner Verwendung in dem im Beitrittsgebiet liegenden Teil des Bezirks M... herausgelöst wurde. Eine Rückkehr ins Beitrittsgebiet war rechtlich nicht angelegt. Der Kläger hatte keine rechtliche Bindung an seine Verwendung im Beitrittsgebiet mehr – seine Stelle war weggefallen – und er war auch tatsächlich nicht noch einmal im Beitrittsgebiet dienstlich tätig. Zudem war seine Verwendung ausweislich der Zuordnungs- und der Versetzungsverfügung, bezogen auf das frühere Bundesgebiet, weder explizit noch sachimmanent vorübergehend fixiert. Dem steht auch nicht die rechtliche Konzeption des Stellenpools entgegen. Zwar sollte die Verwendung der dortigen Beamten nur vorübergehend geschehen, es sollte sich um eine „Zwischenstation“ zur letztlich angestrebten Versetzung zu einer neuen Dienststelle handeln (vgl. Senatsvorlage vom 8. April 2003, Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucks. 15/1564 S. 10 zu § 6 Nr. 1), auf eine Rückkehr ins Beitrittsgebiet war sie aber ersichtlich nicht angelegt.
Zudem belegen auch die tatsächlich eingetretenen und vorhersehbar gewesenen Folgen dieser Konzeption des Stellenpools, dass die Zuordnung zum Personalüberhang und die sich anschließende Versetzung zum Stellenpool für die betroffenen Beamten nicht nur ein vorübergehender Zustand ist. Dies gilt erst recht ab dem Zeitpunkt der Versetzung zum Stellenpool, denn der Beamte kann nicht davon ausgehen, dass seine Zugehörigkeit zu diesem durch eine reguläre Versetzung zu einer anderen Berliner Behörde zeitnah beendet wird. Es ist vielmehr ungewiss, ob überhaupt und gegebenenfalls wann seine Zugehörigkeit zum Stellenpool enden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 8.07 - juris Rn. 20 f.). Damit kann auch bei dem Kläger nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei seiner Zuordnung zum Personalüberhang mit anschließender Versetzung zum Stellenpool nur um eine vorübergehende Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes im Sinne des § 1 Satz 2 2. BesÜV handelt.
Unerheblich ist daher auch, ob es sich bei den infolge der Zuordnung zum Personalüberhang und den späteren vom Stellenpool verfügten Diensteinsätzen des Klägers um jeweils nur vorübergehende Einsätze handelte. Denn bereits mit der Zuordnung zum Personalüberhang ist seine Verwendung im Beitrittsgebiet endgültig beendet worden.
III.
Der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der vollen Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz steht nicht das inzwischen abgeschlossene Klageverfahren VG 5 A 71.04 entgegen, da die Klage wegen § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG im maßgeblichen Zeitraum bereits keine aufschiebende Wirkung entfaltete (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2007 – OVG 4 S 42.06 -).
IV.
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger jedoch auf seinen Leistungsantrag hin 3,72 Euro zu viel zugesprochen. Ausweislich der vom Beklagten im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 8. September 2008 vorgelegten und vom Kläger unwidersprochen gebliebenen Berechnung, die sich das Gericht nach eigener Überprüfung zu eigen macht, beläuft sich der Differenzbetrag auf 14.277,43 Euro, mithin 3,72 Euro weniger als die zugesprochenen 14.281,15 Euro. Infolgedessen sind auch die Beträge für die Ermittlung der Zinsen anzupassen.
V.
Nicht zu beanstanden ist jedoch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tag der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht. Rechtsgrundlage ist § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung, wonach der Schuldner eine Geldschuld von dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen hat. Im Gegensatz zu Verzugszinsen, die nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden, können Prozesszinsen regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 291 BGB verlangt werden, es sei denn, das geschriebene Fachrecht weist eine den allgemeinen Grundsatz derogierende Regelung auf, die aber in Anbetracht des Wesensunterschiedes zwischen Verzugs- und Prozesszinsen grundsätzlich nicht in einem lediglich Verzugszinsen ausschließenden Rechtssatz gesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34.00 – juris Rn. 14; für das Besoldungsrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010 – 2 C 86.08 – juris Rn. 31). Eine im Besoldungsrecht Prozesszinsen ausschließende Regelung existiert entgegen der Auffassung des Beklagten nicht. Vielmehr schließt § 3 Abs. 6 BBesG a.F. (heute: § 3 Abs. 5 BBesG) in diesem Zusammenhang ausdrücklich lediglich die Geltendmachung von Verzugszinsen aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; sie betrifft auslaufendes Recht, da die 2. BesÜV mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten ist; die Vorschriften sind auch nicht noch in einer erheblichen Zahl offener Altfälle anzuwenden, da nach Angaben des Beklagten lediglich ein weiteres gleichgelagertes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin anhängig ist.