| Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 20.12.2019 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 1 AR 14/19 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2019:1220.1AR14.19.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den litauischen Staatsangehörigen P…, geboren am ... August 1993 in S… (Litauen), durch Urteil des Landgerichts Stendal vom 25. Januar 2018, rechtskräftig seit dem 2. Februar 2018 (502 KLs (205 Js 15320/16) 2/17), verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren in der Republik Litauen wird für zulässig erklärt. |
I.
1. Der Verurteilte ist litauischer Staatsangehöriger.
Das Landgericht Stendal hat den Betroffenen wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 15. Juni 2017 (426a Js 65/16-22 KLs 19/16) am 25. Januar 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Das Tatgericht hatte festgestellt, dass der Verurteilte gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter am ... August 2015 gegen 10:30 Uhr in H… den Juwelier L… K… überfiel, um Schmuck zu entwenden. Unter Einsatz von Reizgas, Würgen, Faustschlägen und einem Schlag mit dem Griff einer mitgeführten Pistole auf den Kopf des Zeugen K… versuchten die Täter, den Juwelier zu überwältigen und sich in den Besitz von Wertgegenständen zu bringen. Aufgrund der Gegenwehr des Zeugen und des Schreiens um Hilfe ergriffen die Täter aus Furcht vor Entdeckung die Flucht, nachdem eine Person den Laden betreten hatte. Hinzugekommene Personen, die die Täter aufhalten wollten, wurden durch diese mit der mitgeführten Pistole bedroht, so dass sie die Verfolgung aufgaben. Das Landgericht Standal erkannte für diese Tat auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. Juni 2017 lag ebenfalls ein Überfall auf das Juweliergeschäft des Zeugen K… in H…, begangen am ... Mai 2015 gegen 15:00 Uhr zugrunde, darüber hinaus ein Überfall auf die „Goldschmiede“ des Zeugen T… in B… am ... Juli 2015 gegen 9:10 Uhr. Bei der ersten Tat erbeutete der Verurteilte zusammen mit einem Mittäter unter Drohung mit einer echt aussehenden Spielzeugpistole Goldschmuck im Wert von 80.000 € und verursachte Schäden in Höhe von 5.000 €. Bei der zweiten Tat erbeutete der Verurteilte gemeinsam mit einem Mittäter unter Drohung mit einem Revolver Schmuck und Gegenstände im Wert von 59.000 € sowie 4.800 € Bargeld. Das Landgericht Potsdam erkannte für die erste Tat auf eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und für die zweite auf eine solche von sechs Jahren und bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren.
Das Landgericht Stendal erkannte – wie oben erwähnt – am 25. Januar 2018 unter Einziehung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 15. Juni 2017 nach Auflösung der dort erkannten Gesamtfreiheitsstrafe auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren.
Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden genannten Urteile Bezug genommen.
In den Urteilsgründen ist zu der Person des Verurteilten festgestellt, dass er in Litauen gemeinsam mit sechs Geschwistern im elterlichen Haushalt aufwuchs. Nach altersgerechter Einschulung besuchte er die Schule in Ki… bis zur 12. Klasse, verließ dann die Schule, ohne einen Abschluss zu erreichen. Er absolvierte anschießend ein sechsmonatiges Praktikum und arbeitete als Möbeltischler. Mit 18 Jahren verließ der Verurteilte das Elternhaus, um selbständig zu leben. Auf Baustellen verdiente er zwischen 600 € und 700 €, wovon er in Litauen gut leben konnte. Seit Mitte 2013 arbeitete er „illegal“. 2014 verlobte sich der Verurteilte mit seiner damaligen Freundin, mit der er bis zu seiner Inhaftierung in Litauen zusammen lebte.
Der Verurteilte wurde aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Potsdam vom 29. Januar 2016 (87 Gs 114/16) in einer anderen Strafsache am 18. Mai in Kl… (Litauen) festgenommen. Er befand sich bis zum 8. Juni 2016 in Auslieferungshaft in Litauen und vom 9. Juni 2016 bis zum 15. Dezember 2017 in Untersuchungshaft. Seitdem verbüßt er Strafhaft, gegenwärtig in der Justizvollzugsanstalt … . Die Hälfte der Gesamtfreiheitsstrafe wird am 15. November 2020 und zwei Drittel der Strafe am 17. Mai 2022 verbüßt sein. Das Haftende ist auf den 17. Mai 2025 notiert.
Im Schreiben des Leiters der Justizvollzugsanstalt … vom 8. März 2019 ist aufgeführt, dass der Verurteilte über keinen Wohnsitz in Deutschland verfüge, sein Wohnsitz vor der Haft sei in Litauen gewesen. Bisher habe er keinen Besuch erhalten; er bekomme Briefe aus Litauen und stehe in telefonischem Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern. Überwiegend seien Telefonate mit der Mutter und dem Vater in Litauen verzeichnet. Der Verurteilte beherrscht die deutsche Sprache nicht. Wegen der Sprachbarriere seien Behandlungsmaßnahmen, die einer weiteren Straffälligkeit entgegenwirken sollen, nicht realisierbar.
2. Der Landrat des Landkreises …, Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr, Sachgebiet öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ausländerangelegenheiten, hat mit Bescheid vom 11. Februar 2019 festgestellt, dass der Verurteilte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sein Recht auf Freizügigkeit für den Rechtsraum der Bundesrepublik verloren habe, wobei die Wirkung der Feststellung auf acht Jahre befristet wurde und die Frist mit der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland in Gang gesetzt werde. Die Entscheidung des Landrates des Landkreises …. ist seit dem 23. März 2019 bestandskräftig.
3. Bei seiner mündlichen richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Lübben am 29. März 2019 (40 AR 3/19) zur Frage der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stendal vom 25. Januar 2018 in der Republik Litauen, hat der Verurteilte erklärt, dass er „nicht in sein Heimatland überstellt“ werden möchte.
Hieraufhin hat die Staatsanwaltschaft Stendal unter dem 8. Mai 2019 beantragt, die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten durch Urteil des Landgerichts Stendal vom 25. Januar 2018 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in der Republik Litauen gemäß § 85c Nr. 1 IRG für zulässig zu erklären und die Akten über die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg dem Senat zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Ausland vorgelegt, wo sie am 19. Juni 2019 eingegangen sind.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist unter dem Datum des 21. Mai 2019 angeregt, dem Verurteilten einen Beistand zu bestellen. Dem ist der Senat mit Verfügung vom 6. Juni 2019 nachgekommen.
Mit Schriftsatz seines Beistands vom 20. Juni 2019 trägt der Verurteilte vor, dass er mit einer Überstellung nach Litauen weiterhin nicht einverstanden sei. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 5. Oktober 2016 (OLG Ausl 9/2016 (47/16)), den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 4. Juni 2014 und einen Auszug aus einem Artikel des Human Right Monitoring Institut vom 3. Oktober 2017 vertritt der Verfolgte die Auffassung, dass die Haftbedingungen in der Republik Litauen nicht den europäischen Mindeststandards genügten, der dortige Strafvollzug stehe den Standards des deutschen Strafvollzugs nicht gleich und bliebe hinter diesen zurück.
Dem Senat liegt der Bericht des Europarates an die litauische Regierung zum Besuch des Europäischen Komitees für die Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (CPT) in Litauen vom 20. bis 27. April 2018 sowie die Antwort des Litauischen Regierung zum CPT-Bericht vor. Dem Verurteilten wurde über seinen Verteidiger rechtliches Gehör gewährt.
II. |
Die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten mit Urteil des Landgerichts Stendal vom 25. Januar 2018, rechtskräftig seit dem 2. Februar 2018 (502 KLs (205 Js 15320/16) 2/17), verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren in der Republik Litauen ist antragsgemäß nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (nachfolgend: "Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen") gemäß § 85c Nr. 1 und Nr. 2 IRG für zulässig zu erklären. |
Ein solcher Fall liegt hier – entgegen der Ansicht des Verurteilten – jedoch nicht vor. Soweit dieser auf die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2016 (OLG Ausl 9/2006 (47/16)) verweist, ist diese Entscheidung durch den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 15. November 2017 (OLG Ausl 12/17) überholt. Das gleiche gilt für den von dem Verurteilten zitierten CPT-Bericht vom 4. Juni 2014, der sich auf einen in der Zeit vom 27. November 2012 bis zum 4. Dezember 2012 unter anderem in litauischen Haftanstalten durchgeführten Besuch einer CPT-Delegation bezieht und der durch den CPT-Bericht vom 25. Juni 2019, dem der Besuch der CPT-Delegation vom 20. April 2018 bis zum 27. April 2018 zugrunde liegt, überholt ist. In der Antwort der Regierung der Republik Litauen auf den jüngsten CPT-Bericht ist ausgeführt, dass bei sämtlichen sanierten und neu gebauten Justizvollzugsanstalten die Wohnfläche für jeden Häftling so berechnet wird, dass jede Person in einem Haftraum mit Einzelbelegung mindesten 7 m² Wohnfläche und jede Person in einem Haftraum mit Mehrfachbelegung mindestens 6 m² Wohnfläche erhält. Die in früheren CPT-Berichten erwähnte problematische Untersuchungs- und Strafanstalt Lu… werde zum 31. Dezember 2019 geschlossen. Des Weiteren ist ausgeführt, dass gemäß Abschnitt 65.3. der Vorschriften für den Schutz und die Überwachung von Haftorten der diensthabende stellvertretende Leiter der Justizvollzugsanstalt im Rahmen einer jeden Schichtübergabe die Mitarbeiter zu belehren habe, dass Misshandlungen und die Verletzung der Würde der in der Justizvollzugsanstalt einsitzenden Personen streng untersagt sind. Darüber haben die Leiter der Justizvollzugsanstalten die Anweisung sicherzustellen, dass die Bediensteten im Rahmen der Belehrung regelmäßig auf die Bedeutung einer angemessenen, humanen und gesetzestreuen Behandlung der Häftlinge und die Folgen von Machtmissbrauch oder Misshandlungen hingewiesen werden. Im Falle verbaler Übergriffe (Beleidigungen) gegenüber Häftlingen würden die Beamten bzw. Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt in jedem Fall zur Verantwortung gezogen.
Der Senat vermag im vorliegenden Fall keine Gefahr festzustellen, dass der Verurteilte im Falle der Übertragung der weiteren Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe auf die Republik Litauen dort Haftbedingungen zu erwarten hat, die europäischen Mindeststandards nicht genügen und ihn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen würden. Litauen ist ein demokratischer Rechtsstaat, in dem sowohl die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 als auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 als auch die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze von 2006 gelten. Aus dem aktuellen CPT-Bericht und der Stellungnahme der Regierung der Republik Litauen ist ersichtlich, dass staatlicherseits die noch im CPT-Bericht aus dem Jahre 2014 beschriebenen Missstände beseitigt und die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und vollzogen worden sind, um den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen von 2006 zu genügen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, insbesondere die zur Auslieferung von Verurteilten an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, und auch die europäischen Rahmenbeschlüsse darauf gerichtet sind, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt sind, die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Europäischen Union zu erleichtern und zu beschleunigen. Hiermit soll zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beigetragen werden, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, was ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten voraussetzt. Denn der beispielsweise im „Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen 2008/909/JI“ niedergelegte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen in Strafsachen beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten. Sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung haben im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH NJW 2016, 1709, 1711 mwN.; siehe auch KG, Beschluss vom 22. August 2017, (4) 151 Ausl A 78/17 (95/17), zit n. juris, dort Rn. 7 ff.). Allein der Umstand, dass der Verurteilte meint, in Deutschland bessere Haftbedingungen als in Litauen vorzufinden, stellt kein Überstellungshindernis dar. Dem Senat ist aus anderen Auslieferungsverfahren und Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte bekannt, dass die litauischen Haftbedingungen im regulären Strafvollzug trotz mancher Mängel den Europäischen Mindeststandards noch genügen, zumal die Republik Litauen fortwährend Maßnahmen zur Verbesserung des Strafvollzugs ergreift (vgl. CPT-Bericht vom 25. Juni 2019 zum Besuch im April 2018 in Litauen; OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2017, 2 Ausl 45/17, unter Hinweis auf Länderreport 2016 des US Department of State zur Menschenrechtspraxis in Litauen, zit. nach juris, dort Rn. 25; siehe auch KG aaO.). |