| Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 23.01.2014 | |
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| Aktenzeichen | OVG 9 S 9.13 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 8 Abs 2 S 2 KAG BB | |||
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.241,98 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Begründung muss unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Danach ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Ausbaumaßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) geboten werde, weil ihr Grundstück auf einer Länge von 6 m an die ausgebaute K... angrenze und dadurch für das Grundstück die Möglichkeit bestehe, diese Straße in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber sei derzeit offen, ob das Grundstück zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht durch Abnahme der Bauleistungen für die Straße am 23. Juni 2010 eine bevorteilte Inanspruchnahmemöglichkeit außerdem durch eine bereits im Jahr 2010 genutzte 4 m breite Zufahrt erhalte, die von der K... über andere Grundstücke (Flurstücke 1..., 1... und 1...) zum Grundstück der Antragstellerin führe und die erst durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit am 23. April 2012 rechtlich gesichert worden sei.
Dagegen wendet die Antragstellerin ein, ihr sei kein in Geld messbarer wirtschaftlicher Vorteil entstanden. Der Ausbau der K... habe den Verkehrswert ihres Grundstückes nicht erhöht. Die Antragsgegnerin habe in der Baugenehmigung vom 27. März 2012 für den Um- und Ausbau des dreigeschossigen Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück zur Schaffung von Eigentumswohnungen verlangt, die Zufahrt zum Baugrundstück über die Flurstücke 1..., 3..., 1... und 1... rechtlich zu sichern, und die Baufreigabe vom Nachweis eines entsprechenden Antrags beim Grundbuchamt abhängig gemacht. Soweit das Grundstück in einer Länge von 6 m an die K... grenze, sei die Inanspruchnahme der Straße wegen des geschlossenen Baukörpers auf dem Grundstück, der sich bis zur Grenze des benachbarten Flurstücks 1... ziehe, nicht möglich gewesen. Eine Durchfahrt in diesem Bereich gebe es nicht und könne auch nicht hergestellt werden. Durch die – über andere Grundstücke zur Rückseite des Wohngebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin führende – Zufahrt sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme der K... ebenfalls nicht vermittelt worden, weil diese Zufahrt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 23. Juni 2010 nicht rechtlich gesichert gewesen sei.
Dieses Vorbringen greift nicht.
Nach überschlägiger Prüfung bieten die Ausbaumaßnahmen in der K... der Antragstellerin einen durch einen Straßenbaubeitrag abzugeltenden wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Die ausgebaute Straße kann von dem Grundstück aus in Anspruch genommen werden, weil das Grundstück auf 6 m Länge Anliegergrundstück ist und von der ausgebauten Straße aus erreicht werden kann und darf (vgl. Beschluss des Senats vom 25. April 2013 - OVG 9 N 60.10 – BA S. 5). Der Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG steht nicht entgegen, wenn der Grundstückseigentümer sein Grundstück an der Straßenseite durch ein Zugangshindernis gleichsam selbst zur Straße hin verschlossen hat (vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Auflage 2013, Rn. 237; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 35 Rn. 12), wie es hier durch die geschlossene Mauer des Wohngebäudes an der Straßenfront geschehen ist; das entsprechende Zugangshindernis ist wegzudenken.
Wirtschaftlich vorteilhaft ist eine Ausbaumaßname für den Grundstückseigentümer, wenn sie den Gebrauchswert des Grundstücks erhöht (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Februar 2009 – OVG 9 S 26.08, OVG 9 S 27.08 und OVG 9 S 26.08 –, juris, Rn. 18). Das ist bei einer durch eine Ausbaumaßnahme verbesserten Straße auch dann der Fall, wenn sich der gesteigerte Gebrauchswert ausnahmsweise nicht in Geld messbar, d. h. verkehrswertsteigernd auswirkt (vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 201; Driehaus, a.a.O., § 29 Rn. 7). Ohnehin ist auch bei Beantwortung der Frage nach dem wirtschaftlichen Vorteil ein vom Grundstückseigentümer selbst geschaffenes Zugangshindernis wegzudenken. Geschieht das hier - in dem etwa ein Hauseingang zur K... angenommen wird - besteht an der Vorteilhaftigkeit der Ausbaumaßnahme für den Gebrauchswert des Grundstücks kein Zweifel. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin für die Genehmigung eines Um- und Ausbaus des bereits vorhandenen Wohngebäudes zur Schaffung von Eigentumswohnungen und für die entsprechende Baufreigabe zusätzlich noch die bereits vorhandene Zufahrt über andere Grundstücke zur K... rechtlich sichern muss. Schließlich steht dem beitragsrelevanten wirtschaftlichen Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der K... auch nicht entgegen, dass die G... und die P... der Antragstellerin für ihr Grundstück ebenfalls solche Vorteile bieten mögen (vgl. Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 14).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).