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Gewässerunterhaltung; Umlage; Umlagesatz; Verwaltungskostenanteil; Kalkulation; Flächenmaßstab; Durchgriffsrügen; Verbandsbeitrag; Verbandsgebiet; wirksame Bekanntmachung; Rücklagen; unzulässige Vermögensbildung; Zinsanteil; Bagatellgrenze; Biberdämme; Erschwerniskosten; Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Richtigkeitszweifel; besondere rechtliche Schwierigkeiten; Grundsatzrüge; Divergenz


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 01.10.2018
Aktenzeichen OVG 12 N 29.18 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1001.12N29.18.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 6 Abs 2 Nr 3 VwVG BB, § 28 Abs 1 VwVG BB, § 80 Abs 1 WasG BB, § 80 Abs 2 WasG BB, § 85 WasG BB, § 1 Abs 3 S 3 GUVG BB, § 1 Abs 3 S 4 GUVG BB, § 1 Abs 3 S 5 GUVG BB, § 6 GUVG BB, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 14. September 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.511,01 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

I.

Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1. Die gegen die Umlagesatzung des Beklagten gerichteten Einwände greifen nicht durch. Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass die Bestimmung des Umlagesatzes in § 6 der Umlagesatzung wegen eines fehlerhaften Verwaltungskostenanteils rechtswidrig überhöht sei.

a) In nicht zu beanstandender Weise hat das Verwaltungsgericht die bereits erstinstanzlich erhobenen Einwände gegen die angesetzten Personalkosten für unbegründet erachtet. Dass es dabei die Auffassung vertreten hätte, der Beklagte sei nicht gehalten, den (revidierten) Zeitanteil von 22 % der Arbeitszeit des Sachbearbeiters im Bereich Steuern und Gebühren zu erläutern, trifft nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht bereits im Tatbestand seiner Entscheidung auf die vom Beklagten angeführten Gründe für eine Korrektur des ursprünglich angesetzten Zeitanteils verwiesen. Zudem ist es davon ausgegangen, dass die gesetzlich vorgegebene Kalkulation der Verwaltungskosten nicht eine minutengetreue Erfassung der für die Umlageerhebung aufgewandten Arbeitszeit und der konkret ausgeführten Tätigkeit erfordere, sondern eine (pauschale) Schätzung der anteiligen Personalkosten regelmäßig ausreichend sei. Dazu verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Namentlich zeigt die bloße Behauptung, der Zeitanteil könne ebenso gut „gegriffen“ sein, so dass eine ordnungsgemäße Kalkulation des Zeitanteils nicht ohne Weiteres unterstellt werden könne, keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf.

b) Derartige Zweifel sind auch mit dem Einwand, die Kalkulation der Verwaltungskosten sei insgesamt fehlerhaft erfolgt, nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Ansatz des Beklagten, die Verwaltungskosten auf Grundlage der Gebietsgröße der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinden zu verteilen, bereits dem Grunde nach verfehlt sei. Die jeweilige Größe einer Gemeinde sage über den tatsächlich entstehenden Verwaltungsaufwand nichts aus. Allein sachgerecht sei es, den Verwaltungsaufwand anhand der Anzahl der zu erstellenden Umlagebescheide je Gemeinde aufzuschlüsseln. Der Einwand greift schon angesichts der gesetzlichen Vorgaben nicht durch. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG in der hier maßgeblichen Fassung sind die Verwaltungskosten Bestandteil der Umlage; nach § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BbgWG findet § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg mit der Maßgabe Anwendung, dass Maßstab für die Umlage die vom jeweiligen Verband erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern ist. Mit Blick auf diese eindeutige Regelung ist für einen vom Kläger reklamierten abweichenden Verteilungsmaßstab kein Raum (Urteil des Senats vom 12. Juli 2018 - OVG 12 B 5.18 - juris Rn. 30).

2. Die vom Kläger erhobenen Durchgriffsrügen gegen den Beitragsbescheid des Beigeladenen verhelfen dem Zulassungsantrag gleichfalls nicht zum Erfolg.

a) Nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht der Beitragsbescheid auf einer wirksamen Verbandssatzung. Den erstinstanzlich dargelegten Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht einen Bekanntmachungsfehler bei der Festlegung des Verbandsgebiets verneint hat, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er aus dem Wortlaut der in § 2 Satz 2 der Verbandssatzung 2014 in Bezug genommenen Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 5 GUVG ableitet, dass sich das Verbandsgebiet ausschließlich nach dem - rechtsstaatswidrig nur im Internet veröffentlichten - digitalen Datensatz des Wasserwirtschaftsamtes bestimme, greift dies bereits im Ansatz zu kurz. § 2 Satz 2 der Verbandssatzung erschöpft sich nicht in der angeführten Bezugnahme, sondern verweist - neben der textlichen Umschreibung des Verbandsgebiets in § 2 Satz 1 der Satzung - darüber hinaus auf die Begriffsbestimmung der Einzugsgebiete in § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4 GUVG. Darauf hat zu Recht bereits das Verwaltungsgericht abgestellt. Für die Annahme, es fehle an einer hinreichend bestimmten satzungsrechtlichen Festlegung des Verbandsgebiets des Beigeladenen, ist danach kein Raum.

Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, dass die Frage einer ausreichenden textlichen Umschreibung des Verbandsgebiets an dem eigentlichen Problem vorbeigehe, da der Satzungsgeber ohne eigenen Spielraum nur das in Textform wiedergeben dürfe, was der digitale Datensatz nach § 1 Abs. 3 Satz 5 GUVG an Einzugsgebieten bestimme. Entgegen dem Verständnis des Klägers handelt es sich bei § 1 Abs. 3 Satz 5 GUVG weder um eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage, die den Anforderungen des Art. 80 der Verfassung des Landes Brandenburg genügen muss, noch kommt dem vom Wasserwirtschaftsamt erarbeiteten digitalen Datensatz konstitutive gesetzesmodifizierende Wirkung zu. Einem derartigen Verständnis steht bereits dagegen, dass die Bestimmung des Verbandsgebiets nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG in die Satzungsautonomie der Verbände fällt und nicht Aufgabe des Gesetzgebers ist. Davon ist ersichtlich auch der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 1 Abs. 3 GUVG ausgegangen. Ausweislich der bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 5/7920) hat er ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Festsetzung der nach Einzugsgebieten zu bestimmenden Verbandsgebietsgrenzen nicht durch Gesetz erfolgt, sondern durch Satzung der Gewässerunterhaltungsverbände. Für die Annahme, dass er mit dem Verweis in § 1 Abs. 3 Satz 5 GUVG auf den digitalen Datensatz „Oberirdische Einzugsgebiete im Land Brandenburg (ezg25.shp)“ gleichwohl eine konstitutive, die Verbände als Satzungsgeber bindende Festlegung der Verbandsgebiete angeordnet hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts diente die Regelung nach der gesetzgeberischen Intention vielmehr dazu, den Verbänden eine rechtssichere Planungsgrundlage insbesondere mit Blick auf eine angemessene und zeitnahe Abbildung der tatsächlichen Verhältnisse zu geben (UA S. 19). Dazu verhält sich der Zulassungsantrag nicht.

b) Ernstliche Richtigkeitszweifel sind auch insoweit nicht dargetan, als das Verwaltungsgericht einen rechtswidrig überhöhten Verbandsbeitrag wegen der vom Beigeladenen gebildeten Rücklagen verneint hat.

Dass eine Bildung von Rücklagen nach dem gemäß § 6 GUVG anwendbaren kommunalen Haushaltsrecht zulässig ist, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, stellt auch der Kläger nicht in Frage. Nach der gefestigten Rechtsprechung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts ist die gerichtliche Prüfung insoweit aus Gründen der Gewaltenteilung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt (Urteil des Senats vom 12. Juli 2018, a.a.O., Rn. 45; Beschluss vom 13. September 2018 - OVG 12 N 12.18 - BA S. 3; Urteil des 9. Senats vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 - juris Rn. 36). Bei der Beitragskalkulation ist eine Rücklagenbildung allerdings nur insoweit zulässig, als die dafür erhobenen Beiträge nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. zum Kammerbeitrag: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315, juris Rn. 17; Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - NVwZ 1990, 1167, juris Rn. 20). Die Bildung von Vermögen ist dem Beigeladenen als nicht gewinnorientierte Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht erlaubt. Rücklagen müssen danach sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von einem sachlichen Zweck getragen werden; eine unzulässige Vermögensbildung liegt auch dann vor, wenn sachlich nicht gerechtfertigte überhöhte Rücklagen gebildet oder aufrechterhalten werden.

Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, soweit es auf die Überschreitung der „Willkürgrenze“ und die Entwicklung der Rücklagen und Aktiva des Beigeladenen abgestellt hat. In nicht zu beanstandender Weise hat es zudem darauf verwiesen, dass maßgeblich auf die prognostische Kalkulation des Beitragssatzes im Haushaltsplan für das jeweilige Wirtschaftsjahr abzustellen sei. Daran geht der Kläger vorbei, wenn er unter Hinweis auf den Jahresabschluss 2014 geltend macht, dass jedenfalls für eine allgemeine Rücklage in Höhe von 117.286,52 Euro neben der für kurzfristige Liquiditätsengpässe zusätzlich zur Verfügung stehenden Risikorücklage von 150.000 Euro keine Notwendigkeit bestanden habe mit der Folge, dass die allgemeine Rücklage bereits für das Beitragsjahr 2014 beitragsmindernd aufzulösen gewesen wäre. Dass im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans und der Beschlussfassung über den Beitragssatz 2014 der angeführte Jahresabschluss bereits vorgelegen hätte, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Nicht nachvollziehbar ist danach auch der Hinweis des Klägers auf den Jahresabschluss 2015 und die aus diesem ersichtliche Höhe der allgemeinen Rücklage zum 31. Dezember 2013. Eine unzulässige Rücklagenbildung ist schließlich auch mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die allgemeine Rücklage aus „Verbandsmitteln“, d.h. aus Beitragsmitteln aufgebaut und für allgemeine Verluste - über alle Aufgabenbereiche hinweg - in den Beitragsjahren 2014 und 2015 aufgelöst worden sei, nicht dargetan. Auf eine Zweckentfremdung von Beitragsmitteln für die Finanzierung anderweitiger Ausgaben kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Abgesehen davon, dass eine Finanzierung anderweitiger Aufgaben lediglich behauptet, nicht aber substantiiert worden ist, kann der Kläger nicht verlangen, dass vorhandene Rücklagen, die sich nicht nur aus Verbandsbeiträgen speisen, ausschließlich für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung verwendet werden. Zu einer nach Aufgabenbereichen getrennten Wirtschaftsführung und Ausweisung von Rücklagen ist der Beigeladene nicht verpflichtet; dies käme im Ergebnis der Bildung getrennter Verbände gleich (Urteil des Senats vom 12. Juli 2018, a.a.O., Rn. 47).

c) Hinsichtlich der in die Kalkulation eingestellten Zinsen in Höhe von 2.300 Euro hat das Verwaltungsgericht zu Recht selbständig tragend eine Beitragsrelevanz verneint. Dass die in der Rechtsprechung anerkannte Bagatellgrenze von 3 % (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015, a.a.O., Rn. 31) vorliegend bei weitem nicht erreicht ist, stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Für einen bewusst fehlerhaften Ansatz oder einen schweren und offenkundigen Kalkulationsfehler, bei dem nicht auf eine Bagatellgrenze abgestellt werden kann, bestehen nach dem Zulassungsvorbringen keine tragfähigen Anhaltspunkte. Das vom Kläger angeführte Schreiben des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft vom 18. November 2014 gibt dafür nichts her. Die in Rede stehende Zinsbelastung resultiert nicht aus einer vom Beigeladenen beabsichtigten Verlängerung des aufgenommenen Kassenkredits oder einer Erhöhung des Kreditrahmens, auf die sich das vorgenannte Schreiben der Aufsichtsbehörde bezieht. Sie resultiert vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, aus der von der Aufsichtsbehörde zuvor mit Bescheid vom 16. Mai 2014 genehmigten Kreditaufnahme. Gründe, warum insoweit ein bewusst fehlerhafter und offenkundiger Kalkulationsfehler vorliegen sollte, hat der Kläger nicht dargetan.

d) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Verbandsbeitrag erweise sich nicht wegen der angesetzten Kosten für die Kontrolle und den Rückbau von Biberdämmen als rechtswidrig überhöht, begegnet gleichfalls keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Das Zulassungsvorbringen genügt insoweit bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer wortgleichen Wiederholung der Einwände, die der Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren erhoben hat (Schriftsatz vom 12. Mai 2017 Seite 8, Schriftsatz vom 8. August 2017 Seiten 3 bis 5), ohne sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Dass das Verwaltungsgericht unbeachtet gelassen habe, dass der Schutz des Bibers und die damit verursachten Schäden und besonders hohen Kosten Folge einer den Naturschutz betreffenden politischen Entscheidung seien, trifft angesichts der ausdrücklich angeführten naturschutzrechtlichen Regelungen ersichtlich nicht zu. Ebenso wenig ist dargetan, dass für das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm vertretenen Rechtsauffassung und des hier in Rede stehenden Beitragsjahres 2014 Veranlassung bestanden hätte, sich näher mit der Beteiligung des Landes an biberbedingten Mehrkosten, die erstmals zum 30. September 2015 beantragt werden konnte, auseinanderzusetzen.

e) Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich, das Verwaltungsgericht habe die unzureichende Ermittlung und Erhebung von Erschwerniskosten nach § 85 BbgWG verkannt. Dem erstinstanzlich unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015, a.a.O., Rn. 34) dargelegten Maßstab für die gerichtliche Überprüfung - Einhaltung einer äußersten Vertretbarkeitsgrenze - tritt der Zulassungsantrag nicht entgegen. Gemessen hieran begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beigeladene sei nicht verpflichtet gewesen, Mehrkosten für die manuelle Krautung zu erheben, keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Dass es dabei fehlerhaft verkannt habe, dass die beispielhaft angeführten Ermittlungen des Beigeladenen nicht für das gesamte Verbandsgebiet aussagekräftig seien, trifft nicht zu; eine entsprechende Aussage lässt sich den erstinstanzlichen Ausführungen nicht entnehmen. Substantiierte Anhaltspunkte für eine abweichende rechtliche Beurteilung zeigt auch der Hinweis auf eine gegenüber maschinellen Tätigkeiten grundsätzlich teurere Handmahd nicht auf. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG müssen die erhöhten Kosten der Unterhaltung u.a. durch die in der Vorschrift aufgeführten grundstücksbezogenen Sicherungsmaßnahmen, Anlagen, Einleitungen oder andere den gesetzlichen Beispielen gleichwertige Erschwernisgründe verursacht sein. Allein der Hinweis auf die Durchführung von Handkrautungen rechtfertigt danach nicht die Erhebung einer Erschwerniszulage (Urteil des Senats vom 21. Juni 2018 - OVG 12 B 1.18 - juris Rn. 34).

Auf eine unzureichende Erhebung von Erschwerniskosten lässt auch die für Bundes- und Landesstraßen bestehende vertragliche Vereinbarung mit dem zuständen Landesbetrieb nicht schließen. Dass es für Straßendurchlässe bei Kreis- und Gemeindestraßen an einer entsprechenden Vereinbarung fehle, stellt für sich genommen keinen „Systembruch“ dar. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, dass diese Straßen zu einer Erhöhung der Unterhaltungskosten im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG geführt haben. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger bereits erstinstanzlich auf die im Verbandsgebiet vorhandenen Wehre und Staue sowie die Gesamtlänge der Rohrleitungen verwiesen hat. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich allein daraus keine Anhaltspunkte für konkrete Erschwernisse ergeben. Für die Annahme, es habe im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) den Verhältnissen im Verbandsgebiet des Beigeladenen näher nachgehen müssen, ist danach kein Raum. Letztlich stellt auch der Kläger nicht in Abrede, dass sich sein Vortrag auf typische Erschwernistatbestände bezieht, die in praktisch jedem Verbandsgebiet vorkommen und Mehrkosten verursachen können, für das hier in Rede stehende Verbandsgebiet aber nur möglicherweise zutreffen. Das geht über bloße Vermutungen ohne inhaltliche Substanz nicht hinaus.

In nicht zu beanstandender Weise hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus darauf verwiesen, dass der Beigeladene nicht gehalten ist, für alle potentiellen Erschwernisse die anfallenden Mehrkosten zu ermitteln. Soweit es ein entsprechendes Vorgehen als wirtschaftlich unsinnig angesehen hat, sind Einwände vom Kläger nicht erhoben worden. Nach alledem bietet auch der Hinweis auf Aussagen des ehemaligen Geschäftsführers des Beigeladenen zur Ermittlung von Erschwerniskosten in der Vergangenheit keinen tragfähigen Anhaltspunkt, dass der Beitragssatz für das Jahr 2014 unter Verletzung von § 80 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 85 Abs. 1 BbgWG rechtswidrig zu hoch festgesetzt worden ist.

II.

Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Ohne Erfolg leitet der Kläger derartige besondere Schwierigkeiten aus der Rechtsfrage ab, ob der Beigeladene überhöhte Rücklagen angehäuft habe. Soweit er dabei darauf verweist, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass Rücklagen auch aus Überschüssen gebildet würden und eine überhöhte Rücklagenbildung damit dazu führen könne, dass der gewählte Beitragssatz das „Erforderliche“ im Sinne des § 28 Abs. 1 WVG übersteige, trifft dies nicht zu. Von einem entsprechenden Ansatz ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat ausdrücklich einen etwaigen Verstoß gegen § 28 Abs. 1 WVG geprüft und in diesem Rahmen darauf verwiesen, dass der Verbandsbeitrag nicht bereits dann das zur Aufgabenerfüllung Erforderliche überschreite, wenn die das Jahr abschließende Bilanz Rücklagen (in erheblichem Umfang) ausweise, sondern erst dann, wenn der Verband aus den Beiträgen tatsächlich unzulässig Vermögen bilde (UA S. 25). Dies deckt sich mit dem eigenen Vorbringen des Klägers, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts die Bildung von Vermögen grundsätzlich verboten sei, und ist weder in rechtlicher Hinsicht noch mit Blick auf die einzelfallbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden. Namentlich kann der Ausgang eines Berufungsverfahrens aus den vorstehend zum Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel dargelegten Gründen (Ziffer 2 b) nicht als offen angesehen werden.

III.

Die erhobene Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Berufung.

Die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage,

ob die Bestimmung eines Verbandsgebiets eines Gewässerunterhaltungsverbands allein auf eine in der Verbandssatzung enthaltene textliche Umschreibung unter Verweis auf § 1 Abs. 3 Satz 5 GUVG und den danach maßgeblichen „digitalen Datensatz (ezg25.shp)“ ausreichend ist oder ob es ergänzend entweder eines Verweises auf eine in Form einer Verordnung bekannt zu machende Regelung der Gewässereinzugsgebiete bedarf, nach denen sich die Verbandsgebietsgrenzen bestimmen, oder einer mit der Verbandssatzung - neben der textlichen Festlegung - bekannt zu machenden kartographischen Festlegung des Verbandsgebiets,

würde sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Sie geht ausweislich der Begründung der Grundsatzrüge von einem bereits im Rahmen des Zulassungsgrundes ernstlicher Richtigkeitszweifel vom Kläger geltend gemachten Begriffsverständnis des § 1 Abs. 3 Satz 5 GUVG aus, das weder das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat noch in der Sache aus den vorstehend zu Ziffer 2 a) dargelegten Gründen zutreffend ist.

Die darüber hinaus aufgeworfene Frage,

inwieweit Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg zu ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung Rücklagen bilden dürfen und welcher Betrachtungszeitraum für die Beurteilung maßgeblich ist, ob eine Rücklage als unangemessen anzusehen ist,

zeigt einen fallübergreifenden Klärungsbedarf gleichfalls nicht auf. Soweit der erste Teil der Frage allgemein auf die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen abzielt, ist er bereits durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärt (Urteil des Senats vom 12. Juli 2018, a.a.O., Rn. 44 ff. mit weiteren Nachweisen). Die Frage, ob Rücklagen im Einzelfall zulässig gebildet oder aufrechterhalten worden sind, ist einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich. Zur Beantwortung des zweiten Teils der Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Antwort ergibt sich bereits aus der Sache heraus, denn für die prognostische Einschätzung des Rücklagenbedarfs kann nur die Entwicklung der Rücklagen in der Vergangenheit bis zur Vornahme der Prognose in den Blick genommen werden (Beschluss des Senats vom 13. September 2018, a.a.O., BA S. 6).

IV.

Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Ohne Erfolg rügt der Kläger eine Divergenz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rücklagenbildung im Kammerrecht. Dabei kann dahinstehen, ob ein abstrakter Rechtssatz, der höchstrichterlich im Bereich des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern aufgestellt worden ist, im vorliegenden Recht der Verbände der Gewässerunterhaltung überhaupt die Divergenzrüge tragen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 13. September 2018, a.a.O., BA S. 7). Denn das Verwaltungsgericht ist von der in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inhaltlich nicht abgewichen. Es hat lediglich deutlich gemacht, dass es sich bei der Bildung von Rücklagen um einen gesetzlich vorgesehenen Bilanzvorgang handelt, der nicht von vornherein durch eine „Angemessenheit“ begrenzt werde, sondern erst dann beitragsrelevant sei, wenn der Verband aus den Beiträgen tatsächlich unzulässig Vermögen bilde.

Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist gleichfalls nicht dargetan. Der Kläger zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von der angeführten ständigen Rechtsprechung des 9. Senats zur zulässigen Verwendung der Beiträge der Verbandsmitglieder abweicht. Vielmehr rügt er allein, dass das Verwaltungsgericht gegen den obergerichtlich aufgestellten Grundsatz verstoßen habe. Dies vermag eine Divergenz im zulassungsrechtlich relevanten Sinne nicht zu begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind dem Kläger trotz des im Zulassungsverfahren gestellten Antrags nicht aufzuerlegen, da der Beigeladene mit seinem Zurückweisungsantrag kein Kostenrisiko übernommen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).