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Entscheidung 17 Ta (Kost) 6078/13


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer Entscheidungsdatum 26.07.2013
Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6078/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 23 RVG, § 48 GKG, § 3 ZPO

Leitsatz

Der Wert einer Beschäftigungsklage bestimmt sich nach dem objektiven Interesse der klagenden Partei an der tatsächlichen Beschäftigung, wobei das Vierteljahresentgelt des Arbeitnehmers (§ 42 Abs. 3 GKG) nicht überschritten werden kann. Eine Begrenzung des Wertes auf den Wert einer Klage auf vorläufige Beschäftigung ist nicht gerechtfertigt (entgegen LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2012 - 1 Ta 182/12 - NZA 2013, 158).

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.06.2013 – 55 Ca 14057/12 – teilweise geändert und der Wert der mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Klage unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf 5.434,07 EUR festgesetzt.

II. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ist nicht zu erheben.

Gründe

Die Beschwerde ist überwiegend begründet.

1. Der Wert einer Klage auf tatsächliche Beschäftigung ist gemäß §§ 23 Abs. 1 RVG, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgebend für die Wertfestsetzung ist dabei vor allem das objektiv zu bewertende Interesse der klagenden Partei an einer tatsächlichen Beschäftigung. Um einen Wertungs-widerspruch mit der Bewertung einer Bestandsstreitigkeit nach § 42 Abs. 4 GKG zu vermeiden, kann der Wert einer Beschäftigungsklage allerdings das Viertel-jahresentgelt des Arbeitnehmers regelmäßig nicht übersteigen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.05.2009 – 17 Ta (Kost) 6029/09).

2. Es ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt, die Beschäftigungsklage mit dem Vierteljahresverdienst der Klägerin zu bewerten. Ziel der Klage war es, das Arbeitsverhältnis nach einer langen Zeit des krankheitsbedingten Ausfalls und nach Ende des Krankengeldzeitraums wieder in Vollzug zu setzen, um so eine Vergütung zu erzielen und den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin ging damit weit über den vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert hinaus. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich zudem maßgeblich von einer Klage auf vorläufige Beschäftigung im gekündigten Arbeitsverhältnis, die nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer mit einem Drittel des Wertes der Bestandsstreitigkeit, höchstens jedoch mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten ist (LAG Berlin, Beschluss vom 19.09.2003 – 17 Ta (Kost) 6084/03). Während dort eine Beschäftigung nur für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits begehrt wird und die vertraglichen Vergütungsansprüche des gekündigten Arbeitnehmers nicht von der tatsächlichen Beschäftigung abhängen, stehen im vorliegenden Fall der – für unbestimmte Zeit geltend gemachte – Beschäftigungsanspruch und der Anspruch auf Vergütung in einem unauflöslichen Zusammenhang. Eine Begrenzung des Wertes jeder Beschäftigungsklage auf den Wert eines Klage auf vorläufige Beschäftigung (so LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2012 – 1 Ta 182/12 – NZA 2013, 158) ist deshalb nicht gerechtfertigt.

3. Die Werte der Klageanträge zu 1) und 2) sind allerdings teilweise wirtschaftlich identisch, was zu einer Anrechnung ihrer Werte in Höhe eines Betrages von 436,93 EUR führt. Der für den Klageantrag zu 1) maßgebliche Bewertungszeitraum von drei Monaten endete am 14.12.2012. Die Klägerin hat mit dem Klageantrag zu 2) die Vergütung auch für die Zeit vom 01. bis 14.12.2012 geltend gemacht und deshalb insoweit mit beiden Anträgen das nämliche wirtschaftliche Interesse verfolgt. Der Vergütungsanspruch für den genannten Zeitraum betrug 883,81 EUR (1.957,00 EUR x 14/31), wovon das Arbeitslosengeld von 446,88 EUR (31,92 EUR x 14) abzusetzen war. Dies führt zu einer Verringerung des genannten Wertes der Beschäftigungsklage um 436,93 EUR.

4. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG ist nicht zu erheben, weil die Beschwerde überwiegend erfolgreich war.

5. Die Entscheidung ist unanfechtbar.