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Entscheidung 13 U 18/11


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 13. Zivilsenat Entscheidungsdatum 19.12.2012
Aktenzeichen 13 U 18/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Dezember 2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 11 O 131/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass die beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Potsdam zum Az.: … unter der laufenden Nr. 3 seitens der Beklagten angemeldete Forderung von rückständigem Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 101.871,00 € in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht aus dem Forderungsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.

Die Parteien sind noch miteinander verheiratet; zwischen ihnen ist seit dem Jahre 2002 ein Scheidungsverfahren anhängig. In diesem Zusammenhang war der Kläger durch einstweilige Verfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Königs Wusterhausen seit Juni 2003 zunächst verpflichtet worden, der Beklagten monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.300,000 € zu zahlen. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Königs Wusterhausen vom 16. Februar 2009 (30 F 264/03) wurde diese Verpflichtung aufgehoben und die Klage der hiesigen Beklagten wegen Leistungsunfähigkeit des hiesigen Klägers abgewiesen. Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit legte das Amtsgericht die mitgeteilten Einkünfte des Klägers aus den Jahren 2000 bis 2002 zugrunde. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht ein, welches mit Urteil des 3. Senats für Familiensachen vom 12. November 2009 (15 UF 39/09) entschied. Dabei legte der 3. Senat für Familiensachen seiner Entscheidung die Einkommensverhältnisse des Klägers aus den Jahren 2003 und 2004 zugrunde, die deutlich höher waren als in den Jahren 2000 und 2001. Ferner wurde ausgeführt, dass das Jahr 2002 bei den Einkünften unberücksichtigt bleibe, da der Kläger für dieses Jahr nur einen vorläufigen Steuerbescheid vorgelegt hatte, der auf einer Schätzung seines Einkommens beruhte und somit nicht die tatsächlichen Einkommensverhältnisse widerspiegelte. Auf Grundlage der Einkommensverhältnissen des Klägers aus den Jahren 2003 und 2004 änderte das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte den Kläger zur Zahlung von Trennungsunterhalt: Für die Zeit von Juni bis Dezember 2003 in Höhe von monatlich 1.943,00 € und gemäß Urteilsberichtigung mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 für die Zeit ab Januar 2004 in Höhe von 2.405,00 € monatlich abzüglich bis einschließlich Februar 2009 monatlich gezahlter 1.300,00 €.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2010, Eingang beim Insolvenzgericht am 13. Januar 2010, beantragte der Kläger beim Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit und legte einen Insolvenzplan vor. Über das Vermögen des Klägers ist mit Beschluss vom 24. Februar 2010 (Bl. 26 d.A.) das Insolvenzverfahren eröffnet und am 28. April 2010 Eigenverwaltung angeordnet worden (Bl. 79 d.A.). Die bisherige Verwalterin ist zum Sachwalter bestellt worden.

Der Insolvenzplan war zunächst mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 9. Juli 2010 (...) bestätigt worden. Gegen den Beschluss legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht hob darauf hin mit Beschluss vom 26. August 2011 (5 T 519/10) diesen Beschluss auf und wies den Antrag auf Bestätigung des Planes zurück. Mit seiner dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde hat der hiesige Kläger die Wiederherstellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts erreichen wollen. Der Bundesgerichtshof hat im Rechtsbeschwerdeverfahren zwischenzeitlich mit Beschluss vom 19. Juli 2012 (IX ZB 250/11) den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Am 31. März 2010 meldete die Beklagte auf Grund des rechtskräftigen Urteils des 3. Senates für Familiensachen vom 12. November 2009 (15 UF 39/09) rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 101.871,00 € zur Tabelle an. Diese Forderung setzt sich wie folgt zusammen:

Unterhalt 6/03 bis 12/03

4.501,00 €

Unterhalt 1/04 bis 2/09

68.510,00 €

Unterhalt 3/09 bis 2/10

28.860,00 €

Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 meldete die Beklagte hinsichtlich dieser Forderung unter Verweis auf § 170 StGB den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung nach. Der Kläger, der seit dem 28.04.2010 Eigenverwalter gemäß § 271 InsO ist, legte noch am gleichen Tag im Erörterungstermin Widerspruch gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung ein. In der Tabelle (Bl. 295 d.A.) ist nunmehr u.a. vermerkt:

Ergebnis der
Forderungsprüfung

Berichtigungen

Von der Insolvenzverwalterin in
voller Höhe bestritten.
Der Schuldner widerspricht dem geltend gemachten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Nunmehr in voller Höhe
festgestellt.
Der Schuldner widerspricht dem geltend gemachten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, sein Feststellungsinteresse für die Klage ergebe sich daraus, dass Forderungen aus dem Rechtsgrund einer unerlaubten Handlung von der Bewilligung einer Restschuldbefreiung nicht erfasst werden, § 302 Nr. 1 InsO. Da der Insolvenzplan noch nicht rechtskräftig sei, sei die Restschuldbefreiung für ihn noch nicht gesichert. Zudem habe er keine Unterhaltspflichtverletzung im Sinne des § 170 StGB begangen. Denn dies setze voraus, dass der Lebensbedarf der Beklagten gefährdet sei oder es ohne Hilfe anderer wäre. Bis Februar 2009 habe eine solche Gefährdung nicht vorgelegen, da er monatliche Unterhaltszahlungen geleistet habe und die Beklagte zudem eine Eigentumswohnung im Wert von 20.000,00 € besitze. Ab März 2009 bis zum Erlass des Urteils des 3. Senats für Familiensachen vom 12. November 2009 (15 UF 39/09) fehle es ihm jedenfalls am Vorsatz, da er mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden sei. Ab Rechtskraft des vorbezeichneten Urteils fehle es an seiner Leistungsfähigkeit; er sei ab diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen im Sinne des § 17 Abs. 1, 2 InsO.

Hilfsweise hat der Kläger mit Zahlungen in Höhe von 37.608,24 € die Aufrechnung erklärt. Er hat in diesem Zusammenhang behauptet, in dieser Höhe habe er irrtümlicherweise rechtsgrundlos Zahlungen auf Darlehenskonten zugunsten der Beklagten geleistet.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die beim Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - zum Aktenzeichen ... unter lfd. Nr. 3 angemeldete Forderung in Höhe von 101.871,00 € im Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht aus dem Forderungsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.

Die Beklagte hat beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle sowohl das Rechtsschutzbedürfnis als auch das Feststellungsinteresse. Der Bestand der Forderung sei noch nicht festgestellt, daher nehme die Beklagte mit dieser Förderung nicht an der Verteilung teil. Auch sei dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung widersprochen worden und daher die Forderung nicht mit diesem Rechtsgrund zur Tabelle feststellbar, solange nicht sie - die Beklagte - als Gläubigerin die Feststellung des Rechtsgrundes gerichtlich erfolgreich durchsetze.

Ferner hat sie die Ansicht vertreten, die Klage sei auch unbegründet. Mit rechtskräftiger Verurteilung zur Zahlung von Trennungsunterhalt stehe die Leistungsfähigkeit des Klägers fest. Bis Februar 2009 habe der Kläger nicht Unterhalt in der Höhe geleistete, in der er ihr zugestanden habe. Ab März 2009 habe sich der Kläger zudem nicht in einem rechtlich erheblichen Irrtum befunden. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ergebe sich nämlich nicht aus der Entscheidung des Amtsgerichts sondern aus dem Gesetz, weshalb ein Rechtsirrtum des Klägers zu seinen Lasten gehe. Auch basiere das Urteil auf den Angaben des Klägers über die Höhe seines Einkommens, die dieser allein kenne. Der Kläger habe daher seine Verpflichtung gekannt, ihr Unterhalt zu schulden.

Das Landgericht hat mit am 30. Dezember 2010 verkündeten Urteil die Feststellung antragsgemäß erkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige negative Feststellungsklage sei auch begründet. Die angemeldete Forderung der Beklagten, mit der sie Unterhaltsansprüche bis einschließlich Februar 2010 geltend mache, rühre nicht aus einer vorsätzlichen rechtswidrigen Handlung. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass der Kläger vorsätzlich seine Unterhaltspflicht nach § 170 StGB verletzt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ist die Beklagte der Ansicht, die negative Feststellungsklage des Klägers sei bereits unzulässig. Jedenfalls solange die Forderung noch nicht zur Tabelle festgestellt ist, gäbe es schon aus diesem Grund keinerlei Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer negativen Feststellungsklage. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe durch sein Verhalten eine vorsätzliche unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB begangen. Er habe aus dem Urteil des 3. Senates für Familiensachen vom 12. November 2009 erfahren, dass ihr ein Unterhaltsanspruch zustehe. Aus dem Inhalt dieses Urteils folge auch, dass der Kläger für die Zeit von Juni bis einschließlich Dezember 2003 monatlich 1.943,00 € Trennungsunterhalt an sie zu zahlen gehabt habe, in der Zeit ab Januar 2004 monatlich dann sogar 2.405,00 €. Bis einschließlich Februar 2009 habe der Kläger 1.300,00 € monatlich, die im Rahmen einer einstweiligen Anordnung festgelegt worden seien, gezahlt, dann jedoch seine Zahlungen eingestellt. Mangels Rechtskraft der Scheidung der Parteien stehe ihr gegenüber dem Kläger weiterhin der titulierte Unterhaltsanspruch zumindest solange zu, wie der Unterhaltstitel nicht rechtskräftig abgeändert worden sei. In der vorgenannten Entscheidung des 3. Senates für Familiensachen sei zudem festgestellt worden, dass auf der Basis der ehelichen Lebensverhältnisse ein Unterhaltsanspruch bestehe; dabei sei auch von der Leistungsfähigkeit des Klägers ausgegangen worden. Die Wertung des 3. Senates für Familiensachen, dass das Einkommen des Klägers in der Zeit ab 2005 nicht unter die Werte von 2002 und 2004 abgesunken sei, lasse sich auch dadurch nachvollziehen, dass der Kläger ausweislich des Insolvenzplans im Jahre 2009 aus der Gemeinschaftspraxis einen Gewinnanteil in Höhe von 417.713,00 € erzielt habe. Ausweislich der Anlage 5 zum Insolvenzplan (betriebswirtschaftliche Entwicklung der Praxis in den Jahren 2006 - 2008) habe der Kläger im Jahre 2006 einen Gewinnanteil von 572.843,00 € erzielt, im Jahre 2007 einen solchen in Höhe von 399.522,00 € und schließlich im Jahre 2008 einen solchen in Höhe von 323.872,00 €. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit hätten sogar über dem gelegen, was der Senat im Urteil auf Trennungsunterhalt seinen Berechnungen zugrunde gelegt habe. Denn dort habe er auf der Basis der vorgelegten Jahresabschlüsse des Klägers in dem Trennungsunterhaltsverfahren (15 UF 39/09) für das Jahr 2003 Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit/selbständiger Tätigkeit mit 272.215,00 € berücksichtigt, im Jahre 2004 mit 278.944,00 €. Eine fehlende Leistungsfähigkeit des Klägers zur Zahlung des titulierten Unterhaltes ergebe sich nach ihrer Ansicht nicht, wenn diese Gewinne des Klägers berücksichtigt würden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ausweislich des Inhaltes des Insolvenzplans (dort Seite 23) Steuernachzahlungen an das Finanzamt für die Jahre 2007 - 2009 deshalb habe erbringen müssen, weil Sonderabschreibungen/ Ansparabschreibungen aufgelöst worden seien. Dies bedeute, dass tatsächlich die Einkünfte in den vorgenannten Jahren bei einem Steuersatz von rund 48 % rund 912.500,00 € höher gelegen hätten als zunächst berücksichtigt. Außerdem seien auch Lebensversicherungen, die zur Tilgung von Darlehen eingesetzt hätten werden sollen, aufgelöst und anderweitig verwendet worden.

Zusammenfassend meint die Beklagte, der Kläger habe hinreichend finanzielle Mittel zur Verfügung gehabt, um den Unterhalt zu zahlen. Tatsächlich habe er diese Mittel anderweitig verwendet. Darin liege eine Entziehung seiner Unterhaltsverpflichtung. Durch das Verhalten des Klägers sei ihr Lebensbedarf gefährdet worden.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter aus: Die negative Feststellungsklage sei zulässig. Auch wenn der Insolvenzplan noch nicht rechtskräftig sei, entfalle ein Feststellungsinteresse für ihn nicht, da noch keine Rechtssicherheit auf Seiten des Schuldners bestehen würde. Ferner ist er der Ansicht, die Klage sei auch begründet.

Wegen des weitergehenden Parteivortrages im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).

Die Akten des Brandenburgischen Oberlandesgericht 15 UF 39/09 und 11 W 36/11 sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

II.

A.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 529, 520 ZPO).

B.

Die Berufung ist auch begründet.

Die Klage ist bereits unzulässig.

Dem Kläger fehlt für die negative Feststellungsklage das Feststellungsinteresse, weil er des angestrebten Urteils nicht bedarf, um seine Rechte gegenüber der Beklagten zu wahren. Es besteht kein Anlass, die sogenannte Betreibenslast, die durch das Insolvenzrecht zwischen den Parteien verteilt ist, durch eine negative Feststellungsklage zu ergänzen.

Der in die Tabelle eingetragene Widerspruch des Klägers (§ 175 Abs. 2 InsO) gegen den von der Beklagten angemeldeten Schuldgrund der unerlaubten Handlung (§ 174 Abs. 2 InsO) hindert die Anwendung des § 302 Nr. 1 InsO. Die Beklagte wird nach der Restschuldbefreiung aus ihrem Titel, der den Schuldgrund der unerlaubten Handlung nicht nennt, nicht gegen den Kläger vollstrecken können. Es ist Sache der Beklagten, den Widerspruch zu beseitigen, nicht Sache des Klägers, ihn zu bestätigen.

Es bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit des auf den Schuldgrund beschränkten Widerspruchs des Klägers, der Eigenverwalter war. Auf die Frage der doppelten Widerspruchsbefugnis des zum Eigenverwalter bestellten Schuldners kommt es nicht an. Es mögen Gründe dagegen sprechen, dem zum Eigenverwalter bestellten Schuldner zu ermöglichen, als Schuldner die Vollstreckung aus der Tabelle zu verhindern (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO), obwohl er sich nicht als Verwalter gegen die Teilnahme der Forderung an der Verteilung gewandt hat (§§ 283 Abs. 1, 189 InsO) (vgl. MünchKomm-Wittig/Tetzlaff, InsO, 2. Aufl. 2008, § 283 Rn. 11, 15). Jedenfalls den Schuldgrund der unerlaubten Handlung muss auch der zum Eigenverwalter bestellte Schuldner isoliert bestreiten können, um die Anwendung des § 302 Nr. 1 InsO auszuschließen, ohne dazu einen Rechtsstreit über die von ihm selbst nicht für streitig gehaltenen Gesichtspunkte anderer Rechtsgrundlagen und der Höhe der Forderung führen zu müssen.

Für den Fall des Widerspruchs des Schuldners verteilt § 184 InsO die Betreibenslast zwischen den Parteien, ohne dass es einer Ergänzung durch eine dort nicht vorgesehene negative Feststellungsklage des nicht Betreibensbelasteten bedarf. Bezieht sich auf den Gegenstand des Widerspruchs bereits ein Titel, so hat der widersprechende Schuldner sich zu bemühen, Bestätigung für seinen gegen den bestehenden Titel gerichteten Widerspruch zu finden (§ 184 Abs. 2 InsO). Besteht - wie hier in Bezug auf den Schuldgrund der unerlaubten Handlung - ein Titel nicht, so hat der Gläubiger - hier die Klägerin - mit einer Feststellungsklage die Anmeldung gegen den Widerspruch durchzusetzen. Solange der Gläubiger dies unterlässt, wirkt der Widerspruch in der Regelinsolvenz gegen die Vollstreckung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO) und nach einer Restschuldbefreiung gegen die von ihren Wirkungen zugelassenen Ausnahmen (§ 302 InsO). Der Schuldner ist allein durch den Widerspruch ausreichend geschützt. Wenn der Gläubiger dennoch aus seinem Titel vollstrecken sollte, hätte dieser auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners den die Ausnahme von der Restschuldbefreiung rechtfertigenden Schuldgrund zu beweisen (OLG Hamm, ZIP 2003, 2311 = ZinsO 2004, 683).

Der Senat wendet sich damit ausdrücklich gegen den Bundesgerichtshof, der meint, dem Schuldner dürfe ein Interesse an einer negativen Feststellungsklage nicht abgesprochen werden. Dafür könne insbesondere dann ein Bedürfnis bestehen, wenn der Gläubiger es für sinnvoll erachte, mit der ihm nach § 184 Abs. 1 InsO obliegenden, nicht fristgebundenen Feststellungsklage zuzuwarten, damit er zuvor abschätzen könne, ob Vollstreckungsversuche und die Kostenerstattung aus dem Feststellungsverfahren Aussicht auf Erfolg hätten (so in freilich nicht tragenden Erwägungen: BGH, NJW 2009, 1280 = ZIP 2009, 389, Abs. 12). Der Bundesgerichtshof ergänzt damit die durch das Gesetz geordnete Lasten- und Risikoverteilung ohne überzeugenden Grund. Nach § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Schuldner die Unsicherheit über den Bestand seines Widerspruches hinzunehmen, den der Gläubiger ohne Fristbindung beseitigen kann. Solange der Gläubiger das Risiko einer Klage gegen den Widerspruch nicht auf sich nimmt, kann der Schuldner hingegen ohne weiteres auf den Bestand seines Widerspruches und der durch ihn ausgelösten Wirkungen vertrauen. Zudem spricht der Schutz des Gläubigers vor dem nicht erstattungsfähigen Schuldner nicht nur gegen eine frühzeitige Feststellungsklage des Gläubigers, sondern auch gegen eine frühzeitige negative Feststellungsklage des Schuldners. Auch wenn es ihm gelingen sollte, die Klage mit Prozesskostenhilfe oder aus eigener Kraft zu betreiben, bleibt fraglich, ob er nach einem Unterliegen in der Lage sein sollte, dem Gläubiger dessen Prozesskosten zu erstatten.

Nach alledem ist die Klage bereits unzulässig; dem Kläger fehlt das Feststellungsinteresse.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 ZPO zugelassen.