1. Die Berufung ist begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, mit ihr für die Zeit vom 12. Dezember 2009 bis 11. Dezember 2015 einen Vertrag über Altersteilzeit zu schließen.
1.1 Allerdings stand einer Verurteilung des Beklagten zur Abgabe einer Annahmeerklärung nicht von vornherein entgegen, dass das Angebot der Klägerin auf Vertragsänderung zu einem inzwischen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet gewesen ist. Seit Inkrafttreten von § 311a BGB 2002 kommt auch eine Vertragsänderung mit Rückwirkung in Betracht ( BAG, Urteil vom 15.09.2009 – 9 AZR 608/08 – AP BGB § 311a Nr. 3 R 15 ).
1.2 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Grund des TV ATZ EinzH.
1.2.1 Zwar gelten die Normen TV ATZ EinzH auf Grund beiderseitiger Tarifbindung gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend zwischen den Parteien. Auch hatte die Klägerin bei Abgabe ihres Angebots die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 TV ATZ EinzH erfüllt. Es war auch unschädlich, dass sie den Anfangstermin in ihrem Klagantrag um einen Tag vorgezogen hat, weil sie erkennbar ab Vollendung des 57. Lebensjahrs in Altersteilzeit hatte wechseln wollen. Schließlich lag auch eine Entscheidung des Beklagten vor, in seinem Unternehmen Altersteilzeit einzuführen, an die er sich offensichtlich über die in § 3 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ EinzH vorgesehene Mindestdauer von einem Kalenderjahr hinaus auch weiterhin grundsätzlich gebunden gesehen hat.
1.2.2 Daraus ergab sich indessen noch keine Verpflichtung des Beklagten zur Annahme des Antrags der Klägerin.
1.2.2.1 § 2 TV ATZ EinzH sieht lediglich vor, dass Altersteilzeit „nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes“ vereinbart werden kann. Daraus ist zu entnehmen, dass allein Altersteilzeitansprüche begründet werden sollten, die sich mit Hilfe von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit teilweise refinanzieren lassen ( zu einer ähnlichen Tarifnorm BAG, Urteil vom 15.04.2008 – 9 AZR 111/07 – BAGE 126, 264 = AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 39 R 35 ).
Zudem hatte sich der Beklagte durch seine Entscheidung zur Einführung von Altersteilzeit lediglich dahingehend gebunden, über Anträge seiner Arbeitnehmer nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 2 Abs. 3 TV ATZ EinzH, wonach vom Arbeitgeber unter Beteiligung des Betriebsrats zu prüfen ist, ob einem Antrag unter Berücksichtigung von betrieblichen Belangen und sozialen Gesichtspunkten stattgegeben werden kann ( BAG, Urteil vom 10.02.2004 – 9 AZR 89/03 – AP ATG § 2 Nr. 6 zu B I 2 b bb der Gründe ). Als betriebliche Belange sind beispielhaft die Anzahl der Anträge auf Altersteilzeit und deren tatsächliche Umsetzungsmöglichkeit, die Wiederbesetzung im Sinne des ATG und die Unabkömmlichkeit des Arbeitnehmers aufgeführt. Dann erscheint es aber angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung einer Refinanzierung durch die Bundesagentur für Arbeit zumindest im Rahmen der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers als billigenswert, wenn dieser einen Antrag wegen vollständig fehlender Refinanzierungsmöglichkeit ablehnt.
1.2.2.2 Für ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der von der Klägerin angebotenen Dauer hatte der Beklagte keine Erstattungsleistungen nach § 4 Abs. 1 ATG zu erwarten.
1.2.2.2.1 Solche Leistungen werden gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG nur für Personen gewährt, die ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber vermindert haben, die sich zumindest auf die Zeit erstreckt, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. Dafür genügt nicht bereits, dass ein dahingehender Antrag gestellt werden kann oder der Arbeitnehmer alle gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rentenbezug erfüllt. Entscheidend ist vielmehr, ab wann dieser Bezug beginnt, was gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erst von dem Kalendermonat an der Fall ist, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Nur so wird das mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG verfolgte Ziel erreicht, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeit und Rentenbeginn zu gewährleisten ( BSG, Urteil vom 21.03.2007 – B 11a AL 9/06 R – SGb 2007, 290 zu 2 b der Gründe ). Ausweislich der Begründung des entsprechenden Entwurfs sollte mit der Änderung der gesetzlichen Regelung verdeutlicht werden, „dass Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes nur dann vorliegt, wenn die Vereinbarung über die Verminderung der Arbeitszeit bis zu einem Zeitpunkt reicht, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente beanspruchen kann“ ( BT–Drucks. 14/873 S. 21 ). Dementsprechend lässt § 8 Abs. 3 ATG als Spezialregelung zu § 41 Satz 2 SGB VI Vereinbarungen über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf Rente wegen Alters hat, womit ebenfalls der Beginn des Bezugs einer Rente gemeint ist ( dazu Schmalenberg in Tschöpe, Anwalts-Handbuch, 5. Aufl. 2007, Teil 1 E R 69 ).
1.2.2.2.2 Gemäß §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI kann die Klägerin vorgezogene Altersrente nach Vollendung ihres 63. Lebensjahrs am 12. Dezember 2015 erst für die Zeit ab 1. Januar 2016 beanspruchen. Da ihr Begehren auf eine Befristung des Altersteilzeitverhältnisses bis zum 11. Dezember 2015 gerichtet ist, wäre die erforderliche Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeit und Rentenbeginn mithin nicht gewährleistet.
1.2.3 Der Vortrag der Klägerin zu einer betrieblichen Übung des Beklagten bei der Behandlung von Anträgen auf Altersteilzeit seit 2004 war unergiebig. Dass der Beklagte etwa jedem Antrag stattgegeben habe, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Ihre Erklärung mit Nichtwissen hinsichtlich einer Gewährung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in den von ihr genannten Fällen genügte nicht, einen entsprechenden Rechtsbindungswillen des Beklagten erkennbar werden zu lassen.
1.3 Soweit sich die Klägerin unter Hinweis auf bundesweit zehn Altersteilzeitverträge mit dem Beklagten im Jahre 2009 auf den gewohnheitsrechtlich anerkannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen hat, war schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte in diesen Fällen den Anträgen stattgegeben hat, obwohl er diese nach billigem Ermessen auch hätte ablehnen können. Nach Bekanntgabe der Leistungsmerkmale durch den Arbeitgeber ist vom Arbeitnehmer darzulegen, dass er zum begünstigten Personenkreis gehört oder dass die Gruppenbildung vom Arbeitgeber nur vorgeschoben und tatsächlich nicht eingehalten worden ist ( BAG, Urteil vom 12.06.1990 – 3 AZR 166/89 – AP BetrAVG § 1 Nr. 25 zu I 2 c der Gründe ).
2. Als unterlegende Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen.
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt. Es war weder eine Divergenz i. S. d. Nr. 2 erkennbar, noch lag eine höchstrichterliche klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. Nr. 1 vor. Insbesondere die Frage nach Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit war so eindeutig zu beantworten, dass keine divergierenden zweitinstanzlichen Entscheidungen zu erwarten sind. Zudem ist für die Zeit ab 1. Januar 2010 ohnehin gemäß § 1 Abs. 2 ATG jegliche Förderung ausgeschlossen.