Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 81. Senat | Entscheidungsdatum | 10.09.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 81 D 6.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 19 S 2 aF BG BB, § 19 S 3 aF BG BB, § § 43 Abs 1 S 1 BG BB, § 20 Abs 2 DG BB, § 58 Abs 1 DG BB, § 66 Abs 1 DG BB, § 70 StPO, § 267 Abs 4 StPO, § 242 StGB, § 22 StGB, § 23 Abs 1 StGB |
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. August 2011 wird zurückgewiesen
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagte erwarb 1994 einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss. Im Anschluss war sie Schülerin an einer Berufsfachschule, bis der Beklagte sie 1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeimeister-Anwärterin ernannte. Die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bestand sie mit ausreichenden Leistungen. 1998 erfolgte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ihre Ernennung zur Polizeimeisterin zur Anstellung und 1999 die Ernennung zur Polizeimeisterin. Seit 2011 führte die Beklagte die Amtsbezeichnung Kriminalmeisterin. Sie wurde als Sachbearbeiterin im Jugendbereich eingesetzt. Ihre dienstliche Beurteilung zum 1. Juli 2002 bescheinigte den Anforderungen entsprechende Leistungen, eine weitere Beurteilung zum 1. September 2003 erkennbar über den Anforderungen liegende Leistungen. Mit Wirkung vom 2004 verlieh der Kläger der Beklagten die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit. Zum 1. September 2006 erhielt die Beklagte eine dienstliche Beurteilung, wonach ihre Leistungen den Anforderungen entsprachen. Seit 2007 ist sie vorläufig des Dienstes enthoben.
Die Beklagte lebt von ihrem Ehemann getrennt und hat drei Kinder. Disziplinarrechtlich ist sie nicht vorbelastet.
Seit 21. August 2007 kam es in der Polizeiwache zu mehreren Diebstählen zum Nachteil von Mitarbeitern. Nachdem am 24. August 2007 ein Betrag von 280 Euro aus der Geldbörse der entwendet worden war, brachte der Kläger am 18. September 2007 mit ihrem Einverständnis in ihrem Dienstzimmer im 2. Obergeschoss des Dienstgebäudes eine dauernd aufzeichnende Videokamera an. Die erhielt von der Finanzstelle des Schutzbereichs einen 50-Euro-, einen 20-Euro- und einen 10-Euro-Schein mit registrierten Seriennummern. Die Beamtin legte die Geldscheine in eine Geldbörse. Die Geldbörse verbrachte sie in eine mit einem Reißverschluss ausgestattete Bauchgürteltasche. Diese wiederum legte sie in ihre Handtasche. Alle drei Behältnisse waren laut dem polizeilichen Spurensicherungsbericht geschlossen. Die stellte die Handtasche laut ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung im Strafverfahren unter ihrem Schreibtisch, rechts des Sitzplatzes, an einer Stelle ab, die weder von der Bürotür noch vom Flur einsehbar war. Die Bürotür ließ sie offen stehen, wenn sie das Büro verließ, und kontrollierte nach Rückkehr die Lage der Handtasche und das Vorhandensein des Geldes.
Bis zum 22. November 2007 kam es in der Polizeiwache zu acht Diebstahlshandlungen. An jenem Tage stellte die gegen 14.40 Uhr fest, dass das ihr überlassene Geld nicht mehr vorhanden war. Nach Kenntnisnahme hiervon sowie von dem Umstand, dass die Beklagte sich im Tatzeitraum länger im Flur des 2. Obergeschosses aufgehalten hatte und dort hin- und hergelaufen war, ordnete der Kommissariatsleiter vom Dienst wegen Gefahr im Verzug die Durchsuchung der Beklagten an. In ihrer rechten vorderen Hosentasche wurde ein 50-Euro-Schein gefunden, in ihrer Handtasche ein 10-Euro-Schein. Auf dem Fußboden lag nach Entleerung der Handtasche ein 20-Euro-Schein. Die Seriennummern des 50-Euro- und des 10-Euro-Scheins entsprachen nahezu bzw. genau den notierten, die Seriennummer des 20-Euro-Scheins wich deutlich von der notierten ab.
Am Morgen des 23. November 2007 fand eine Mitarbeiterin im Flur des Dienstgebäudes einen Brief mit dem Namen „“ im Umschlagfenster. Sie übergab ihn dem Leiter der örtlichen Kriminalpolizei, Herrn ... . Hinsichtlich des Inhalts des Briefs wird auf den Disziplinarvorgang Bezug genommen.
Die daktyloskopische Auswertung des Schreibens blieb erfolglos. Die Auswertung der Videoaufzeichnungen aus dem Dienstzimmer der ergab, dass die Beklagte das Zimmer zur Tatzeit betreten und sich unter den Schreibtisch gebückt hatte.
Am 7. Dezember 2007 erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnräume und das Dienstzimmer der Beklagten. Bei der Durchsuchung wurde weder die für das Schreiben an „“ verwendete Schreibmaschine noch das entsprechende Farbband gefunden. Am 20. Januar 2008 bekundete die Beklagte gegenüber der Polizeiwache eine unbekannte Person habe an ihrer Haustür einen etwa 2 Meter langen Strick mit Schlaufe angebracht. Hinweise auf die Täter oder deren Motive könne sie nicht geben. Die Polizei entfernte den Strick. Am 22. Januar 2008 und 28. Januar 2008 teilte die Beklagte der Polizei mit, sie erhalte von Unbekannten nächtliche Anrufe. Am 29. Januar 2008 bekundete sie, ein Polizeibeamter aus einem Nachbarschutzbereich habe ihr per SMS geraten, vorsichtig zu sein, ihr Telefon werde abgehört.
In dem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren räumte die Beklagte nach Akteneinsicht durch ihre damalige Verfahrensbevollmächtigte gegenüber der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ein, sie habe, wie aus den bei den Akten befindlichen Videoaufzeichnungen ersichtlich, am 22. November 2007 eine Diebstahlhandlung begangen. Weitergehende Diebstähle fielen ihr nicht zur Last.
Unter dem 16. Juli 2008 klagte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht die Beklagte vor dem Amtsgericht wegen Diebstahls an. Sie habe sich am 22. November 2007 gegen 14.40 Uhr in das Büro der Polizeiwache begeben und dort in einem vermeintlich unbeobachteten Moment aus der Geldbörse der einen 50-Euro-Schein, einen 20-Euro-Schein und einen 10-Euro-Schein entwendet, um diese für sich zu behalten. Am 26. August 2008 legte die Verteidigerin der Beklagten das Mandat nieder. Einen Pflichtverteidiger bestellte das Amtsgericht nicht. In der Hauptverhandlung vom 6. November 2008 räumte die Beklagte den Vorwurf ausweislich der Sitzungsniederschrift ein. Zu den Beweggründen für ihr Handeln wollte sie sich nicht äußern. Das Amtsgericht vernahm die zur Herkunft des Geldes und zu dem Tatort. Im Rahmen der Vernehmung wurden Lichtbilder des Büros der in Augenschein genommen sowie das Protokoll der Durchsuchung der Beklagten und der Sicherstellung des Geldes auszugsweise verlesen. Durch Urteil vom 6. November 2008 wurde die Beklagte von dem Amtsgericht wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Laut der gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürzten Fassung des Urteils folgte das Amtsgericht hinsichtlich der erwiesenen Tatsachen und des angewendeten Strafgesetzes dem Anklagesatz. Das Urteil ist seit 14. November 2008 rechtskräftig.
In disziplinarrechtlicher Hinsicht hörte der Leiter des Schutzbereichs die Beklagte am 23. November 2007 an. Sie räumte die Diebstahlshandlung vom 22. November 2007 ein, bekundete jedoch, der Diebstahl gehe nicht auf ihre freie Entscheidung zurück. Sie befinde sich weder in einer finanziellen Notlage noch lägen familiäre Probleme vor. Allerdings werde sie im Dienst ständig kritisiert. Am 20. November 2007 sei sie auf einem Zettel aufgefordert worden, am 22. November 2007 zum Dienst zu erscheinen. Kollegen hätten ihr gesagt, sie solle dafür sorgen, dass ihr Dienstzimmer bei Abwesenheit verschlossen sei. Sie habe Angst um ihre Kinder und vermute, jemand wolle ihr „ans Leder“. Vor längerer Zeit sei ihr in der Dienststelle Geld entwendet worden. Ferner sei bei ihr zu Hause eingebrochen worden. Zwei Wochen später habe sie einen Zettel mit der Mitteilung „Wir wissen, wo du wohnst“ gefunden. Sie habe aufgrund der Vorfälle bzw. der Angst um ihre Kinder Kontakt zum Polizeipfarrer.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007, zugestellt am 7. Dezember 2007, leitete der Präsident des Polizeipräsidiums ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein und setzte dieses zugleich bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus. Er warf der Beklagten vor, am 22. November 2007 aus der Geldbörse einer Kollegin, die sich aus ihrem Dienstzimmer entfernt habe, 80 Euro entwendet zu haben. Ferner stehe sie im Verdacht, zwischen August und November 2007 in weiteren acht Fällen Bargeld in unterschiedlicher Höhe aus den Geldbörsen von Dienstkräften gestohlen zu haben. Das Verhalten verstoße gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht. Da bereits der Verdacht der Straftaten in besonderem Maße geeignet sei, die Achtung und das Vertrauen, die der Polizeiberuf erfordere, insbesondere im innerdienstlichen Bereich zu stören und dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schaden, enthob der Präsident des Polizeipräsidiums die Beklagte vorläufig des Dienstes. Nach Abschluss des Strafverfahrens setzte der Leiter des Schutzbereichs des Polizeipräsidiums durch Verfügung vom 16. März 2009 das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte fort. Mit Verfügung vom 24. Juni 2009 beschränkte er das Disziplinarverfahren auf die Diebstahlshandlung vom 22. November 2007. Die Beklagte erhielt mit Schreiben vom 2. April 2009 Gelegenheit zur Äußerung. Unter dem 3. Juli 2009 vermerkte als ehemaliger Dienstvorgesetzter der Beklagten in der Organisationseinheit des Schutzbereichs, diese habe, nach anfänglichem überdurchschnittlichen Engagement, auf den Tod ihrer Mutter und die in kurzen Abständen erfolgende Geburt dreier Kinder nur noch selten vermocht, ihre Defizite auszugleichen. Ihr Engagement habe nachgelassen, sie sei launischer, oberflächlicher und unzuverlässig geworden. Es sei der Eindruck entstanden, sie sei mit ihrer privaten Lebenssituation überfordert. Hilfsangebote habe sie nicht angenommen und wiederholt bekundet, sie habe keine Probleme.
In seinem Ermittlungsbericht vom 8. Juli 2009 sah der Kläger es als erwiesen an, dass die Beklagte ein Dienstvergehen beging, indem sie am 22. November 2007 in einem vermeintlich unbeobachteten Moment aus der Geldbörse der einen 50-Euro-, einen 20-Euro- und einen 10-Euro-Schein entnommen habe, um diese für sich zu behalten. Damit habe sie die ihr obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Was be- und entlastende Umstände angehe, schwanke ihre Arbeitsqualität und sei oft unterdurchschnittlich gewesen. Hilfsangebote habe sie nicht angenommen. Disziplinar- und strafrechtlich sei sie bislang nicht in Erscheinung getreten.
Am 11. Dezember 2009 hat der Präsident des Polizeipräsidiums vor dem Verwaltungsgericht Potsdam Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, ihr Geständnis in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht sei unzutreffend gewesen. Sie habe es lediglich zur schnellstmöglichen Beendigung des Strafverfahrens abgegeben, weil sie den Druck des Straf- und des Disziplinarverfahrens nicht ausgehalten habe. Neben der bereits beglichenen Geldstrafe habe sie nicht mit weiteren Sanktionen gerechnet. Gegenüber der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Dienstherrn habe sie die Tatvorwürfe zu keiner Zeit eingeräumt. Das Amtsgericht habe sie entgegen §§ 140 Abs. 1 Nr. 3, 141 Abs. 1 StPO ohne notwendige Verteidigung gelassen, obwohl die Anordnung eines Berufsverbotes jedenfalls im sich anschließenden Disziplinarverfahren gedroht habe. Angesichts des Einverständnisses des Klägers mit der Wegnahme der Geldscheine liege höchstens ein untauglicher Versuchs des Diebstahls vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte bekundet, die Diebstahlshandlung sei durch das Offenstehen der Tür des Dienstzimmers der und die Sichtbarkeit der Handtasche von der Tür aus begünstigt worden. Sie, die Beklagte, habe einen „Blackout“ gehabt und könne nicht abstreiten, in die Falle getappt zu sein. Sie habe aber nicht die Absicht gehabt, das Geld für sich zu behalten.
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die Beklagte mit Urteil vom 23. August 2011 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte habe durch den Kollegendiebstahl vom 22. November 2007 ein Dienstvergehen begangen, das ihre Entfernung aus dem Amt rechtfertige. Die strafgerichtlichen Feststellungen seien im Disziplinarverfahren bindend. Das strafgerichtliche Urteil leide nicht an einem Verfahrensmangel. Ein Pflichtverteidiger sei nicht zu bestellen gewesen, da ein Berufsverbot nicht als Maßregel im Strafverfahren gedroht habe. Das amtsgerichtliche Urteil sei auch sonst nicht offenkundig unrichtig. Das objektive Tatgeschehen sei unstreitig, der Tatvorwurf sei von der Beklagten im Strafverfahren eingeräumt worden und werde von den Filmaufnahmen bestätigt. Es liege ein vollendeter Diebstahl vor, da die Beklagte Gewahrsam begründet habe. Jedenfalls ändere eine Bewertung als versuchter Diebstahl nichts an der Berechtigung des disziplinarischen Vorwurfs. Bei Kollegendiebstahl sei die Entfernung aus dem Dienst Richtschnur der Maßnahmenbestimmung. Hinreichend gewichtige Entlastungsgründe lägen nicht vor.
Mit ihrer Berufung wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht sie geltend, in der fehlerhaften amtsgerichtlichen Bewertung des Tatgeschehens als vollendeter statt versuchter Diebstahl liege ein Grund für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Im Falle der Wiederaufnahme werde sie, die Beklagte, die Tatvorwürfe bestreiten und dem Strafgericht die Hintergründe der angeklagten Handlungen nennen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat ihr Verfahrensbevollmächtigter unter anderem erklärt, die Beklagte habe das Geld nicht für sich behalten, sondern ihrer Kollegin eine Lehre erteilen wollen, weil sie ihr Geld habe herumliegen lassen.
Durch Beschluss vom 11. Januar 2012 hat das Amtsgericht das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten verworfen. Der Widerruf ihres Geständnisses sei nicht geeignet, den Schuldspruch zu erschüttern. Die Behauptung, die Beklagte habe das Geständnis nur unter dem Druck des Straf- und des Disziplinarverfahrens abgegeben, sei abwegig. Die Verurteilung wegen vollendeten statt versuchten Diebstahls stelle einen rechtlichen Fehler, jedoch keine neue Tatsache dar. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. August 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, die Beklagte habe den Tatvorwurf im Disziplinarverfahren eingeräumt. Zum Zeitpunkt ihres Geständnisses im Strafverfahren sei sie bereits vorläufig des Dienstes enthoben gewesen und habe mit weiteren disziplinarrechtlichen Maßnahmen rechnen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge (vier Hefter) Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, das ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt.
Gegenstand der Disziplinarklage ist nach der Beschränkung des Disziplinarverfahrens gemäß § 20 Abs. 2 LDG durch Verfügung vom 24. Juni 2009 allein der Vorfall vom 22. November 2007.
Der vorgeworfene Sachverhalt ist erwiesen. Der Senat ist insoweit nach § 66 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 LDG an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts vom 6. November 2008 gebunden.
Das Urteil hat Bestand. Den Antrag der Beklagten auf Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens lehnte das Amtsgericht durch Beschluss vom 11. Januar 2012 ab. Die bei dem Landgericht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten blieb erfolglos.
Gründe für einen Lösungsbeschluss nach § 58 Abs. 1 Satz 2 LDG bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift hat der Senat die erneute Prüfung solcher (tatsächlicher) Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Hierfür besteht kein Anlass.
Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dieser Entscheidung muss bei der Auslegung des gesetzlichen Begriffs der offenkundigen Unrichtigkeit Rechnung getragen werden. Die Verwaltungsgerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Die Bindungswirkung entfällt auch bei Strafurteilen, die in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2013 - 2 B 78.12 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Die vorgenannten Konstellationen liegen nicht vor.
Die Bindungswirkung des gegen die Beklagte ergangenen strafgerichtlichen Urteils entfällt nicht deswegen, weil die Beklagte an ihrem im Strafverfahren abgelegten Geständnis nicht oder - etwa hinsichtlich der Zueignungsabsicht - nicht vollständig festhalten würde. Damit ist höchstens die Möglichkeit verbunden, dass der Sachverhalt sich anders dargestellt haben könnte. Angesichts der Uneinheitlichkeit ihres Vorbringens vermag die Beklagte zudem einen gegenüber den strafrechtlichen Feststellungen anders gelagerten Sachverhalt nicht einmal konkret darzulegen. Vor dem Verwaltungsgericht hat sie schriftsätzlich vorgetragen, ihr Geständnis sei unzutreffend, sie habe es lediglich zur schnellstmöglichen Beendigung des Strafverfahrens abgegeben, weil sie den Druck des Straf- und des Disziplinarverfahrens nicht mehr ausgehalten habe. Ihre Bekundung in der darauf folgenden erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung, sie habe einen „Blackout“ gehabt und könne nicht abstreiten, in die Falle getappt zu sein, kann aber hinsichtlich der (versuchten) Wegnahme nur als Festhalten an dem im Strafverfahren - entgegen der erstinstanzlichen Darstellung auch schriftsätzlich gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie darüber hinaus im Disziplinarverfahren im Rahmen der Anhörung vom 23. November 2007 - abgelegten Geständnis verstanden werden. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte sodann schriftsätzlich angedeutet, im Falle des Wiederaufgreifens des Strafverfahrens werde sie die Tatvorwürfe bestreiten und dem Strafgericht die (wahren) Hintergründe der angeklagten Handlungen nennen, ohne diese indes konkret mitzuteilen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte der nicht an Gerichtsstelle anwesenden Beklagten für diese eingeräumt, sie habe das Geld aus dem Portemonnaie der entnommen. Als Schutzbehauptung wertet der Senat die weitere Bekundung des Prozessbevollmächtigten, die Beklagte habe die lediglich lehren wollen, sich richtig zu verhalten und auf ihre Sachen aufzupassen, sie, die Beklagte, habe der das Geld wiedergeben wollen, sei hierauf jedoch nach erfolgter Durchsuchung nicht mehr zurückgekommen, weil sie befürchtet habe, ihr glaube ohnehin niemand. Diese Version hat die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, nahezu sieben Jahre nach der Tat, vortragen lassen.
Aus den unverständlichen Ausführungen in dem am 23. November 2007 im Flur der Polizeiwache gefundenen, an „“ adressierten Brief ergibt sich ebenfalls keine offensichtliche Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen.
Das Amtsgericht stützte die Verurteilung der Beklagten auch nicht lediglich auf ein inhaltsleeres Formalgeständnis, was wesentliche Verfahrensvorschriften zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt hätte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. März 2013 - 2 B 78.12 -, juris Rn. 10). Das Amtsgericht nahm laut seiner Sitzungsniederschrift zunächst das Geständnis der Beklagten entgegen. Sie hatte im Anschluss Gelegenheit, sich zu den Beweggründen für ihre Tat zu äußern, wovon sie keinen Gebrauch machte. Im Anschluss wurde die zur Herkunft des Geldes und zu dem Tatort befragt. Während ihrer Vernehmung wurden Lichtbilder ihres Büros in Augenschein genommen sowie das Protokoll der Durchsuchung der Beklagten und der Sicherstellung des Geldes auszugsweise verlesen. Hiernach ermittelte das Amtsgericht den Sachverhalt umfassend von Amts wegen und stützte sich nicht lediglich auf das Geständnis der Beklagten. Erst recht ist angesichts der ausführlichen Beweisaufnahme nicht substanziiert erkennbar, dass das Amtsgericht die Beklagte zu ihrem Geständnis gedrängt hätte.
Eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzte das Strafgericht auch nicht dadurch, dass es für die Beklagte keinen Verteidiger bestellte. Soweit § 141 Abs. 1 StPO die gerichtliche Bestellung eines Verteidigers vorsieht, wenn das Strafverfahren zu einem Berufsverbot führen kann (§ 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO), ist damit nicht die Auflösung des Beamtenverhältnisses aufgrund eines Disziplinarverfahrens, sondern eine Anordnung durch das Strafgericht nach § 70 StGB gemeint (vgl. Schmitt, in: Meyer/Goßner, StPO, 57. Aufl., 2014, § 140 Rn. 13).
Dass das Amtsgericht das Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO in abgekürzter Form abgefasst hat, ist unerheblich, da es durch Bezugnahme auf den Anklagesatz (vgl. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) als Mindestinhalt die erwiesenen Tatsachen angibt, die den gesetzlichen Tatbestand erfüllen, bzw. ausreichende Feststellungen enthält, die den Urteilsspruch tragen. Aus dem konkreten Anklagesatz ergibt sich, dass die Beklagte sich am 22. November 2007 gegen 14.40 Uhr in das Büro der Polizeiwache begeben und dort in einem vermeintlich unbeobachteten Moment aus der Geldbörse der Zeugin einen 50-Euro-Schein, einen 20-Euro-Schein und einen 10-Euro-Schein entnommen hatte, um diese für sich zu behalten. Etwaige Unklarheiten über die konkreten Tatsachenfeststellungen in der strafgerichtlichen Entscheidung oder Lücken jener Entscheidung, die den Senat zu eigenen Ermittlungen zu veranlassen hätten (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2014 - OVG 81 D 3.11 -, juris Rn. 34, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 27. März 2012 - 2 WD 16.11 -, juris Rn. 20), bestehen nicht.
Eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Verwaltungsgerichts nicht wegen vollendeten, sondern lediglich wegen versuchten Diebstahls (§§ 242, 22, 23 Abs. 1 StGB) in Gestalt des untauglichen Versuchs strafbar machte. Ein Versuch lag vor, da der Kläger zum Zwecke der Überführung der Beklagten mit der Wegnahme des Geldes tatbestandsausschließend einverstanden war. Der Umfang der Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung erstreckt sich lediglich auf alle den inneren und äußeren Tatbestand der Straftaten betreffenden Feststellungen des Strafurteils. Dieses äußert sich nicht zu dem tatbestandsausschließenden Einverständnis des Klägers.
Angesichts der Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils ist unerheblich, dass die Seriennummer des bei der Beklagten gefundenen 20-Euro-Scheins offenbar aufgrund eines Schreibversehens von der Seriennummer abwich, die der Kläger für den der überlassenen 20-Euro-Schein notiert hatte.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Beamter seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Tatzeit maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiell-rechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 33). Nach dem hier somit noch anwendbaren § 43 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Hierbei umfasst der gesetzliche Begriff des Dienstvergehens alle disziplinarrechtlich bedeutsamen Dienstpflichtverletzungen des Beamten, die eine Einheit darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 -, juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Die Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen (vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. August 2000 - 1 DB 2.00 -, juris Rn. 10 ff.). begangen. Sie hat das Geld am Dienstort, der Polizeiwache, zur Dienstzeit und - nach ihrer Vorstellung - zum Nachteil einer Dienststellenangehörigen, der, an sich genommen. Dabei hat sie die dienstliche Möglichkeit genutzt, unbegleitet in das Zimmer der zu gelangen.
Das Verhalten der Beklagten ist disziplinarrechtlich als ein vorsätzlicher und schuldhafter Verstoß gegen die allgemeine Dienstpflicht den Dienst uneigennützig auszuüben (§ 19 Satz 2 LBG a.F.) zu werten. Die Beklagte hat ferner gegen die allgemeine Dienstpflicht nach § 19 Satz 3 LBG a.F. verstoßen, mit ihrem Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert.
Das Dienstvergehen der Beklagten erfordert unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 LDG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 71 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 18. Februar 2014 - OVG 81 D 1.11 -, UA S. 27).
Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 13 ff., jeweils m.w.N.).
Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 74).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Zwar ist das der Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen kein Zugriffsdelikt, da ihr das Geld nicht dienstlich anvertraut war. Sie konnte auch nicht erkennen, dass der Dienstherr die in der Geldbörse der befindlichen Geldscheine zur Verfügung gestellt hatte und sie durch ihre Tat versuchte, den Vermögensbestand des Dienstherrn zu vermindern. Der Umstand, dass die Beklagte ihre dienstliche Anwesenheit in der Polizeiwache zur Begehung des Diebstahlversuchs ausnutzte, wobei sie davon ausging, dass es sich um Vermögen einer Kollegin handelte, rechtfertigt es jedoch, ihr Verhalten hinsichtlich der Schwere des Delikts einem Zugriffsdelikt gleichzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris Rn. 16, m.w.N.; Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 21). Die in einer Dienststelle zusammenarbeitenden Bediensteten müssen sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, verlassen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, dass ein Beamter das oft notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Ein Beamter, der fremdes Geld unberechtigt für private Zwecke verwendet und gezielt das Vertrauen missbraucht, das andere ihm dadurch entgegenbringen, dass sie Wertsachen im Wissen um die Zutrittsmöglichkeit des Beamten in ihren Dienstzimmern zurücklassen, zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit, verletzt grob die Pflicht zu kollegialem Verhalten, vergiftet das Betriebsklima und stört den Arbeitsfrieden in so schwerer Weise, dass er sowohl für seine Verwaltung als auch für die Kollegen untragbar wird. Deswegen ist die Schwere des Dienstvergehens im Grundsatz wie der Tatbestand der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 21 m.w.N.; OVG Koblenz, Urteil vom 9. August 2012 - 3 A 10476/12 -, juris Rn. 36).
Die Indizwirkung des Kollegendiebstahls für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entfällt nicht aufgrund einer Geringwertigkeit des von der Beklagten entwendeten Betrages. Aufgrund der Schwere von Zugriffs- und diesen vergleichbaren Delikten ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die betroffenen Beträge oder Werte die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 21). Der von der Beklagten entwendete Betrag von 80 Euro überschreitet deutlich die Schwelle der Geringwertigkeit (im Falle von 100 Euro vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 9. August 2012 - 3 A 10476/12 -, juris Rn. 47), die das Bundesverwaltungsgericht seit dem Jahr 2002 (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 -, juris Rn. 21) mit etwa 50 Euro annimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 - 2 B 100.13 -, juris Rn. 6 m.w.N.) und die bei Zugriff auf geringwertige Objekte auch außerhalb der Zugriffsdelikte im engeren Sinne des Zugriffs auf dienstlich anvertraute Geldsummen oder Gegenstände zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 -, juris Rn. 83).
Hiervon ausgehend, kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140.11 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Dies ist zu verneinen.
Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere der Tat indizierten disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor.
Von der Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.).
Davon ausgehend, sind weder dem Vorbringen der Beklagten noch dem sonstigen Akteninhalt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Erkenntnissen insbesondere zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung zu entnehmen, die den Schluss auf das Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes oder aber jedenfalls auf das Vorliegen von Entlastungsmomenten, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar ist, zuließen.
Konkrete Anhaltspunkte für eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage, Krankheiten, Abhängigkeit von Alkohol, Medikamenten oder anderen Drogen, das Bestehen einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder verminderter Schuldfähigkeit bestehen nicht.
Gegen eine wirtschaftliche Notlage spricht, dass die Beklagte die übliche Besoldung einer Beamtin des mittleren Dienstes erhielt. Zudem bekundete sie im Disziplinarverfahren am 23. November 2007, unmittelbar nach Tatbegehung, sie sei nicht in finanziellen Nöten.
Eine Ausnahmesituation ist nur dann anzuerkennen, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zu bewerten ist. Eine solche Situation setzt den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses voraus, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu der Begehung des Dienstvergehens führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22.00 -, juris Rn. 16). Dafür ist nichts Konkretes ersichtlich. Der Fund eines an der Haustür der Beklagten angebrachten Stricks sowie ihre Angaben gegenüber der Polizei zu bei ihr erfolgten nächtlichen Anrufen und dem Rat eines Polizeibeamten, vorsichtig zu sein, ihr Telefon werde abgehört, fallen in den Zeitraum nach Begehung des Dienstvergehens und lassen unabhängig hiervon eine Ausnahmesituation nicht erkennen. Die Angaben der Beklagten bei der Anhörung im disziplinarrechtlichen Verfahren durch den Leiter des Schutzbereichs vom 23. November 2007 lassen ebenfalls nicht auf eine Ausnahmesituation schließen. Dass die Beklagte im Dienst ständig kritisiert worden sei, wie sie im Disziplinarverfahren ohnehin nur vage bekundete, begründet keine Ausnahmesituation. Dies gilt auch für die weiteren, ebenfalls denkbar pauschalen Angaben, die Diebstahlshandlung gehe nicht auf ihre freie Entscheidung zurück, sie habe Angst um Ihre Kinder und vermute, jemand wolle ihr „ans Leder“, vor längerer Zeit sei ihr in der Dienststelle Geld entwendet worden, ferner sei bei ihr zu Hause eingebrochen worden, zwei Wochen später habe sie einen Zettel mit der Mitteilung „Wir wissen, wo du wohnst“ gefunden worden, sie habe aufgrund der Vorfälle bzw. der Angst um ihre Kinder Kontakt zum Polizeipfarrer. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der ihr ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden ist, nichts geäußert.
Es ist auch nichts für eine einmalige und persönlichkeitsfremde Handlung im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation ersichtlich, die die Beklagte in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung mit dem Vorbringen angedeutet hat, die Handtasche sei von der entgegen sonstiger Handhabung nicht abgeschlossenen Tür des Dienstzimmers der aus sichtbar gewesen, sie, die Beklagte, habe einen „Blackout“ gehabt. Von der Höchstmaßnahme kann abgesehen werden, wenn der Beamte in einer für ihn unvermutet entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - 1 D 24.98 -, juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Die Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Annahme begründet, dass es sich bei einer durch eine spezifische Situation hervorgerufenen Kurzschlusshandlung um ein persönlichkeitsfremdes Versagen ohne individuelle Wiederholungsgefahr gehandelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2000 - 1 D 33.99 -, juris Rn. 9). Stand der Beamte, wie hier, in einer alltäglichen dienstlichen Situation, kommt der Milderungsgrund nur in Betracht, wenn der Beamte unter Einfluss eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung geraten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2003 - 1 D 30.02 -, juris Rn. 22). Für all dies lässt der festgestellte Sachverhalt nichts Konkretes erkennen. Im Gegenteil hat die Beklagte planvoll gehandelt und eine Mehrzahl von Hindernissen überwunden. Sie suchte in einem vermeintlich unbeobachteten Moment das Dienstzimmer der auf. Um dort die Straftat begehen zu können, musste sie nacheinander die Handtasche, die mit einem Reißverschluss ausgestattete Bauchgürteltasche und die Geldbörse der öffnen, da die Behältnisse, wie sich aus dem polizeilichen Spurensicherungsbericht sowie einem Aktenvermerk der Beamtin vom 22. November 2007 ergibt, geschlossen waren. Laut dem Vermerk stellte die Beamtin nach der Tat fest, dass der Reißverschluss ihrer Bauchtasche verklemmt war. Nachdem sie ihn geöffnet hatte, sah sie, dass ihre Geldbörse verdreht in der Bauchtasche lag. Nach Öffnen der Geldbörse bemerkte sie, dass das dort eingelegte Geld fehlte. Ohne dass es hierauf noch ankommt, war die Handtasche zudem unter dem Schreibtisch, rechts des Sitzplatzes, abgestellt und weder von der Bürotür noch vom Flur einsehbar; die pauschale gegenteilige Behauptung der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lässt sich nicht in Übereinstimmung bringen mit den ausführlichen und schlüssigen zeugenschaftlichen Angaben der im Strafverfahren. Hiernach war die Bürotür - ebenso wie bei zwei früheren, zum Nachteil der Beamtin erfolgten Diebstahlshandlungen - offen, das Licht angeschaltet, das Radio lief, die Handtasche mit dem Geld war, weder von der Bürotür noch vom Flur aus einsehbar, auf der rechten Seite unter dem Schreibtisch abgestellt, und das Büro sah so aus, als ob die Beamtin jeden Moment zurückkehren könne.
Keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte bestehen für eine sog. negative Lebensphase, also das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben, wobei hinzu kommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 40 m.w.N.). Dass die Mutter der Beklagten gestorben war und die Beklagte drei kleine Kinder zu erziehen hatte, mag für sie mit Erschwerungen verbunden gewesen sein, erreicht jedoch selbst bei Berücksichtigung einer Trennung von ihrem Ehemann nicht den Schweregrad einer negativen Lebensphase, zumal die Beklagte ausweislich der dienstlichen Äußerung des vom 3. Juli 2009 wiederholt versicherte, sie habe keine Probleme. Die oben bereits erwähnten Äußerungen der Beklagten bei ihrer Anhörung im disziplinarrechtlichen Verfahren vom 23. November 2007 - man wolle ihr „ans Leder“, vor längerer Zeit sei ihr in der Dienststelle Geld entwendet worden, ferner sei bei ihr zu Hause eingebrochen worden, zwei Wochen später habe sie einen Zettel mit der Mitteilung „Wir wissen, wo du wohnst“ gefunden worden, sie habe aufgrund der Vorfälle bzw. der Angst um ihre Kinder Kontakt zum Polizeipfarrer - sind denkbar pauschal und deuten höchstens auf nicht aufgeklärte einzelne Vorfälle, die die Beklagte im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nicht in nachvollziehbarer Weise näher beschrieben bzw. nicht mehr erwähnt hat.
Ein tätiges Abrücken von der Tat durch Offenbarung des Fehlverhaltens liegt nicht vor. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, die Beklagte habe bei der Aufklärung mitgewirkt und das Geld freiwillig zurückgegeben, ist darauf hinzuweisen, dass sie körperlich durchsucht und dabei ein 50-Euro-Schein in ihrer Hosentasche gefunden wurde. Ein 10-Euro-Schein befand sich in ihrer Umhängetasche, die sie (nur) selbst entleeren durfte. Ein 20-Euro-Schein wurde nach Entleerung der Umhängetasche auf dem Boden gefunden. Eine Mitwirkung und freiwillige Rückgabe, die die Tat disziplinarrechtlich in milderem Lichte erscheinen ließe, ist nach alledem nicht feststellbar.
Dass die Beklagte im Strafverfahren ein Geständnis abgelegt hat, vermag auch unter dem Gesichtspunkt eines entlastenden Moments ein Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme nicht zu rechtfertigen.
Ebenso wenig greift der Milderungsgrund eines Mitverschuldens von Vorgesetzten in Form einer mangelhaften Dienstaufsicht ein. Die Dienstaufsicht hat die Tat nicht deshalb mit zu verantworten, weil sie durch die Diebesfalle eine Ursache für die Tatbegehung gesetzt und damit zur Tatbegehung provoziert hätte. Es verstößt weder gegen rechtsstaatliche Grundsätze noch gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, aus konkretem Anlass Bedienstete mithilfe einer präparierten Diebesfalle auf ihre Redlichkeit zu überprüfen. Vielmehr ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Vorgesetzte bei der Abwägung der Fürsorgepflichten für geschädigte oder unschuldig unter Verdacht geratene Bedienstete mit der Fürsorgepflicht zugunsten eines in die Falle tappenden Diebes ersterer klar den Vorrang einräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 -, juris Rn. 79). Die Vorgesetzten der Beklagten haben angesichts des Umstands, dass das Büro der wie üblich aussah und sich das Geld in mehreren, nacheinander zu öffnenden Behältnissen befand, auch keine besondere Versuchungssituation gerade für die Beklagte geschaffen, die die Hemmschwelle zum Zugriff herabgesetzt und in der es geringerer krimineller Energie zu ihrer Überwindung bedurft hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 -, juris Rn. 80).
Zugunsten der Beklagten streitet nicht der Umstand, dass sie sich lediglich eines versuchten - nicht vollendeten - Diebstahls schuldig gemacht hat. Disziplinarrechtlich belastet eine versuchte Straftat den Beamten genauso wie eine vollendete. Entscheidend ist insoweit allein, dass der Beamte durch ein bestimmtes Verhalten schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat. Für die im Disziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung kommt es vor allem auf den gezeigten Handlungswillen an; dass der Erfolg der Tat nicht eingetreten ist, ist nur dann von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf zurechenbarem Verhalten des Beamten beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 2 B 34.08 - juris Rn. 9).
Eine mildere Beurteilung im Disziplinarverfahren gebietet des Weiteren nicht der Umstand, dass die von dem Amtsgericht verhängte Kriminalstrafe mit 30 Tagessätzen verhältnismäßig gering ausfiel.
Dass die Beklagte in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ein Geständnis ablegte und den Tatvorwurf, das Geschehen vom 22. November 2007 betreffend, bereits zuvor gegenüber der Staatsanwaltschaft eingeräumt hatte, vermag auch unter dem Gesichtspunkt eines entlastenden Moments ein Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme nicht zu rechtfertigen. Umgekehrt liegt es im Rahmen zulässigen Verteidigungsverhaltens, dass sie im gerichtlichen Verfahren die Zueignungsabsicht in Abrede gestellt hat.
Dass die Beklagte, die seit 1995 Polizeibeamtin war, bis zu ihrer Suspendierung disziplinarrechtlich und nach der Bekundung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch strafrechtlich unbescholten war, fällt angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend ins Gewicht.
Die dienstlichen Leistungen der Beklagten waren nicht hervorhebenswert. Ihre letzte Beurteilung zum 1. September 2006 bescheinigte den Anforderungen entsprechende Leistungen. Zuvor hatte sie ausweislich der Beurteilung zum 1. September 2003 noch erkennbar über den Anforderungen liegende Leistungen gezeigt. Laut der dienstlichen Äußerung des als ehemaligem unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Beklagten gelang es dieser nach anfänglichem überdurchschnittlichen Engagement auf den Tod ihrer Mutter und die in kurzen Abständen erfolgende Geburt ihrer drei Kinder nur noch selten, ihre Defizite auszugleichen. Ihr Engagement habe nachgelassen, sie sei launischer, oberflächlicher und unzuverlässig geworden. Es sei der Eindruck entstanden, sie sei mit ihrer privaten Lebenssituation überfordert. Hilfsangebote habe sie nicht angenommen. Unabhängig hiervon ist jeder Beamte verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 82 und vom 23. November 2006 - 1 D 1.06 -, juris Rn. 40). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m.w.N.).
Weitere durchgreifende entlastende Umstände, die für das Vorliegen eines der vorbezeichneten Milderungsgründe ohne Bedeutung wären oder nicht ausreichten, um dessen Voraussetzungen - im Zusammenwirken mit anderen Umständen - zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 23), hat die Beklagte gegenüber dem Senat trotz ausdrücklich eingeräumter Gelegenheit nicht geltend gemacht und sind auch sonst im Rahmen der erforderlichen prognostischen Gesamtwürdigung nicht ersichtlich.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur Vermutungen über den Anlass des vorgeworfenen Verhaltens angestellt. Die Beklagte selbst brachte ihre vage Darstellung vom 23. November 2007 im späteren gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachvollziehbar zur Sprache. Ihre jüngste, erstmalige Bekundung, sie habe der eine Lehre erteilen wollen, weil diese ihr Portemonnaie unbeaufsichtigt gelassen habe, hält der Senat aus den oben genannten Gründen für eine Schutzbehauptung.
Von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vermag der Senat trotz der Begrenztheit des von der Beklagten verursachten Schadens nicht abzusehen. Bei einem einmaligen Zugriff mit einem begrenzten, 200 Euro nicht erreichenden Schaden kommt es auch bei Fehlen eines anerkannten Milderungsgrundes in Betracht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn keine belastenden Umstände von erheblichem Gewicht hinzukommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 - 2 B 100.13 -, juris Rn. 7). Je schwerer umgekehrt das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen und der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt, desto größer muss das Gewicht des bemessungsrelevanten mildernden Umstands sein, um von der Entfernung Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 B 143.11 -, juris Rn. 13). Im Falle der Beklagten ist trotz des begrenzten Schadens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund ihrer besonderen Stellung als Polizeivollzugsbeamtin geboten. Die Sorge um die Einhaltung der Rechtsordnung einschließlich des Schutzes des Eigentums sowie die Verfolgung und Aufklärung gerade auch eigentumsverletzender Straftaten gehören, wie ausgeführt, zu ihren Kernpflichten. Gerade hinsichtlich dieser Kernpflichten hat sie mit dem Diebstahlversuch zu Lasten einer Kollegin in schwerwiegender Weise versagt.
Schließlich rechtfertigen es - auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK - weder die lange Dauer des Disziplinarverfahrens noch das lange Zurückliegen des Dienstvergehens, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen, wenn - wie hier - diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. In diesem Fall lässt sich die Anerkennung eines Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis vereinbaren. Zwar kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme in diesen Fällen unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren ausgelösten wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben, so dass sie eine günstige Persönlichkeitsprognose ermöglichen. Demgegenüber geht es bei der Dienstentfernung darum, das Beamtenverhältnis in Fällen besonders schwerer Dienstvergehen zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust, den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermögen eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Januar 2013 - 2 B 89.11 -, juris Rn. 11, vom 30. August 2012 - 2 B 21.12 -, juris Rn. 15 und vom 1. Juni 2012 - 2 B 123.11 -, juris Rn. 4 und 6; Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 84). Diesen Unterschied hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Entfernung aus dem Dienst bzw. Beamtenverhältnis im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat (§ 15 LDG).
Auf der Grundlage aller be- und entlastenden Umstände fällt die prognostische Gesamtwürdigung für die Beklagte negativ aus. Durch das schwerwiegende innerdienstliche Fehlverhalten im Kernbereich ihrer Pflichten hat sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG), ohne dass es darauf ankäme, ob das Ansehen der Beklagten unter ihren Kollegen derart herabgesetzt ist, dass ein störungsfreier Dienstablauf mit ihr nicht gewährleistet werden könnte. Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Schwere des Dienstvergehens erheblich herabzusetzen, oder die sonst die Prognose rechtfertigen könnten, das erforderliche Vertrauen sei wiederherstellbar. Unter diesen Voraussetzungen ist das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums zu beenden.
Der Umstand, dass die Beklagte im sachgleichen Strafverfahren zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, steht der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nicht entgegen. Das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Verbot der Doppelbestrafung gilt wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der Maßnahmen nicht im Verhältnis von Disziplinarrecht und Strafrecht. Das Maßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 LDG erstreckt sich nicht auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen sind das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Hat ein Beamter - wie hier - durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte stellt sich für den Beklagten nicht als unverhältnismäßig dar. Die Auflösung des Beamtenverhältnisses beruht auf einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten durch den Beklagten und ist ihm daher als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. März 2002 - 1 D 8.01 -, juris Rn. 41 und vom 20. Februar 2002 - 1 D 19.01 -, juris Rn. 38).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 4 LDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 70 LDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG liegen nicht vor.