Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Im Ergebnis zutreffend hat das SG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Ereignisses vom 07. April 2005 als Arbeitsunfall verneint.
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (so genannter Wegeunfall). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII).
Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern erst für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG vom 04. September 2007, - B 2 U 28/06 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 m. w. N.).
Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen des vollen Beweises mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nrn. 70 und 84). Voll bewiesen sein müssen aber auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs immer die Ursache selbst und der ihr zuzurechnende Erfolg; die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf die kausalen Zwischenglieder. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, in Juris m. w. N.). Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des Versicherungsschutztatbestandes nach §§ 2 ff SGB VII, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden und die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, Randnr. 3b zu § 128 m. w. N.).
Fraglich ist hier schon, ob ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vom 07. April 2005 nachgewiesen ist. Die Zweifel begründen sich jedoch – entgegen der Ansicht des SG – nicht damit, dass ein reines Anheben oder (Gegen)Halten einer schweren Last eine willensgesteuerte Handlung sei, die kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis darstellen könne. Für das von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Ereignis ist kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Alltägliche Vorgänge wie Stolpern usw. genügen. Es dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen, wie z. B. Herzinfarkt oder Kreislaufkollaps, wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen. Ein schlichter Sturz auf einem versicherten Weg genügt, es sei denn, der Unfall ist infolge einer nichtbetriebsbedingten krankhaften Erscheinung eingetreten und zur Schwere der Verletzung hat keine Gefahr mitgewirkt, der der Kläger auf dem Weg ausgesetzt war. Ist eine innere Ursache nicht feststellbar, liegt ein Arbeitsunfall vor (vgl. Urteil des BSG von 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 m. w. N.) Das BSG (vgl. BSGE 62, 220 = SozR 2200 § 589 Nr. 10) hat eine äußere Einwirkung auch angenommen bei einer als außergewöhnliche Anstrengung in einer betriebsbezogenen Stresssituation zu bewertenden Arbeit (Hausschlachtung) durch den Versicherten, wenn dies zu erheblicher Atemnot führt, der Versicherte zusammenbricht und innerhalb einer Stunde verstirbt. Die Unfreiwilligkeit der Einwirkung bei dem, den das Geschehen betrifft, ist dem Begriff des Unfalls immanent, weil ein geplantes, willentliches Herbeiführen einer Einwirkung dem Begriff des Unfalls widerspricht (vgl. BSGE 61, 113, 115 = SozR 2200 § 1252 Nr. 6 S 20). Hiervon zu unterscheiden sind jedoch die Fälle eines gewollten Handelns mit einer ungewollten Einwirkung, bei dieser liegt eine äußere Einwirkung vor (vgl. Urteil des BSG von 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R -, a. a. O.). Dies ist für äußerlich sichtbare Einwirkungen unbestritten, z. B. für den Sägewerker, der nicht nur ein Stück Holz absägt, sondern auch unbeabsichtigt seinen Daumen. Gleiches gilt für äußere Einwirkungen, deren Folgen äußerlich nicht sichtbar sind.
Schon die Einwirkung selbst kann, muss aber nicht sichtbar sein, wie z. B. radioaktive Strahlen oder elektromagnetische Wellen oder u. U. eine starke Sonneneinstrahlung. Auch eine geistig-seelische Einwirkung kann genügen. In der Entscheidung vom 02. Mai 2001 (- B 2 U 18/00 R – in HVBG-Info 2001, 1713) hat der Senat bei einem körperlich anstrengenden Heben einer Bohrsonde, während dessen der Versicherte auf einmal einen Schmerz im Halsbereich verspürte, eine Einwirkung angenommen, aber den Ursachenzusammenhang mit der anschließenden auftretenden Subarachnoidalblutung verneint, weil diese durch eine angeborene Gefäßmissbildung und nicht eine traumatische Einwirkung verursacht worden sei.
Für die Prüfung eines Arbeitsunfalls bedeutet dies, dass für die äußere Einwirkung nicht ein äußerliches, mit den Augen zu sehendes Geschehen zu fordern ist. Ob eine und welche äußere Einwirkung vorlag, ist in solchen Fällen ggf. nicht ohne die eigentlich erst in einem weiteren Schritt zu prüfende Ursachenbeurteilung festzustellen. Die äußere Einwirkung liegt – z. B. im vorliegenden Fall - in der (unsichtbaren) Kraft, die die schwere Abdeckplatte dem Versicherten entgegensetzte. Der Versicherte, der auf ausdrückliche oder stillschweigende Anordnung seines Arbeitgebers zur Ausübung seiner versicherten Tätigkeit eine derartige Kraftanstrengung unternimmt und - den Ursachenzusammenhang nach der Theorie der wesentlichen Bedingung unterstellt - dabei einen Gesundheitsschaden erleidet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn der Gesundheitsschaden ist durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden und ihr zuzurechnen. Dementsprechend kann das beabsichtigte Anheben eines oder mehrerer schwerer Gegenstände und die damit einhergehende Kraftanstrengung aufgrund der mit ihr verbundenen Gegenkräfte grundsätzlich zu einer zeitlich begrenzten, äußeren Einwirkung auf bestimmte Teile bzw. Organe des Körpers des Klägers geführt haben (vgl. Urteil des BSG von 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R -, a. a. O.).
Zweifel hinsichtlich des Nachweises eines äußeren Ereignisses verbleiben vielmehr deswegen, weil der eigentliche Geschehensablauf im Verlaufe der Zeit seit Januar 2006 immer in Variationen geschildert wird. Ein Zurückführen des Geschehensablaufs auf ein konsistentes Substrat, wäre nur unter Ignorierung gravierender Abweichungen möglich. Die Bedenken ergeben sich daraus, dass ein Unfall dem damaligen Arbeitgeber – wenn auch aus nachvollziehbaren Erwägungen – nicht gemeldet worden ist, der Kläger sich auch nicht unmittelbar danach in Behandlung begeben hat, die Angaben gegenüber den erstbehandelnden Ärzten im Januar 2006 nicht konsistent sind und die Angaben sowohl des Klägers als auch des Zeugen K zum Ablauf des Ereignisses ebenfalls inkonsistent sind.
So ist kaum nachvollziehbar, weshalb der Kläger sich erst rund neun Monate nach dem behaupteten Ereignis in Behandlung begeben hat. Denn eine ärztliche Behandlung gefährdet nicht den Erhalt des Arbeitsplatzes.
Bei dem erstbehandelnden Dr. B berichtete der Kläger laut Auskunft dieses Arztes vom 29. April 2007 lediglich von beruflicher Überlastung und einer starken Belastung des linken Arms beim Heben von schweren Gegenständen circa im April 2005. Bei dem anschließend behandelnden Dr. K gab der Kläger keinen Unfall an (Auskunft vom 08. Januar 2007). Erst bei Dr. W sagte er am 15. Februar 2006, er habe sich den linken Ellenbogen verrissen.
Am 16. Oktober 2006 erklärte der Kläger schließlich gegenüber dem technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten Herrn K, bei der Abdeckung eines Swimmingpools bei seinem früheren Arbeitgeber im April 2005 sei eine Holzbohle mit zusätzlicher Versteifung an den Rändern beim Transport weggerutscht. Beim Versuch, die 3-4 x 1 Meter große Bohle aufzufangen, habe er sich den linken Arm verdreht und verletzt (TAD-Bericht vom 19. Oktober 2006).
In der Folge zeigte der Kläger das Ereignis bei der Beklagten an. Seine aktenkundigen Schilderungen des Hergangs beinhalteten zunächst lediglich die Angabe, sich beim Drehen des Abdeckstreifens von der waagrechten in die senkrechte Lage den linken Arm verletzt zu haben (insbesondere die Schilderung vom 14. Dezember 2006). In einer Email vom 05. Januar 2007 schilderte der Kläger im Gegensatz hierzu, die Abdeckung sei beim Transport aus dem Gleichgewicht geraten. Um Schaden zu vermeiden, habe er unter großer Kraftanstrengung versucht, die Abdeckung zu halten und sich dabei den linken Arm verdreht bzw. verletzt.
Aus der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen K vom 13. November 2006 lässt sich entnehmen, dass er und der Kläger dabei waren, eine Abdeckung aufzunehmen, als der Kläger aufgestöhnt und die Abdeckung fallen gelassen habe.
In der Widerspruchsbegründung vom 02. April 2007 wurden die Angaben des Klägers gegenüber Herrn K wieder aufgenommen und von einem plötzlichen Lösen der bereits angehobenen Poolabdeckung aus dem Griff des Zeugen und einem unerwarteten Auffangen des gesamten Gewichts durch den Kläger berichtet.
Diese Version ist in der Klageschrift vom 15. Mai 2007 im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt worden, er habe die Abdeckung schmerzbedingt fallen gelassen.
In der Berufungsschrift vom 25. September 2007 ist darauf hingewiesen worden, das Ereignis sei nicht bereits beim Anheben, sondern erst dadurch eingetreten, dass sich der gehaltene Gegenstand aus der Hand des Zeugen gelöst habe. Der Zeuge wiederum hat mit der eidesstattlichen Versicherung vom 18. September 2007 seine vormaligen Angaben verändert und betont, dass er und der Kläger die Abdeckung bereits ergriffen und hochgehoben hätten, als sie ihm aufgrund der Feuchtigkeit im Raum aus der Hand rutschte. Darüber hinaus hat er nunmehr angegeben, sie hätten die Abdeckung erst ein Stück weiter getragen und dann abgelassen.
Im Termin zur nichtöffentlichen Verhandlung vom 17. April 2008 ist der Hergang sowohl vom Kläger als auch vom Zeugen erneut leicht verändert geschildert worden. Erstmals ist vom Kläger bekundet worden, das Ereignis habe sich beim Versuch, die letzte von sechs Abdeckungsplatten zu entfernen, ereignet. Der Zeuge hat weiterhin ergänzt, die Platte sei nicht fallen gelassen, sondern erst an ihrem Bestimmungsort abgelassen worden. Außerdem ist vom Kläger und vom Zeugen dargestellt worden, das Ereignis habe sich nicht beim Anheben der gesamten Platte vom Untergrund oder beim Transport bzw. Wegtragen, sondern vor dem eigentlichen Aufnehmen der gesamten Platte bereits beim Hochnehmen der Platte auf einer Längsseite, während die Platte mit dem Rest ihres Gewichts auf dem Poolrand ruhte, zugetragen. Letzteres hat der Zeuge auf Nachfrage nochmals bestätigt. Während dieses Hochnehmens/Hochreißens der Platte, durch dass die Platte in eine senkrechte Lage kommen sollte, sei die Platte dem Zeugen für kurze Zeit entglitten, so dass der Kläger mit seiner linken Hand bzw. seinem linken Unterarm habe am Zurückkippen hindern müssen.
Dieser zuletzt – drei Jahre nach dem behaupteten Ereignis – geschilderte Ablauf kann zwar mit einigem guten Willen mit den kurzen Erstangaben des Klägers gegenüber dem technischen Aufsichtsbeamten K vom 16. Oktober 2006 (über 1,5 Jahre nach dem behaupteten Ereignis) in Übereinstimmung gebracht werden, auch wenn der Kläger dort von „Transport“ sprach, was impliziert, der Vorgang habe sich beim Wegtragen ereignet. Jedoch stehen dem insbesondere wechselnde Angaben des Zeugen K entgegen. Dieser hat angegeben:
- am 13. November 2006: Der Kläger war dabei, mit mir eine Abdeckung aufzunehmen, als er laut aufstöhnte, die Abdeckung fallen ließ und sich den linken Arm hielt. (…) Weitere Angaben zu dem Vorfall kann ich nicht machen.
- am 18. September 2007: …dass der Kläger und ich die Abdeckung bereits ergriffen und hochgehoben hatten. Wir hielten sie also schon in den Händen. (…) Um die Abdeckung vollends vom Wasser und vom Pool wegzubekommen, war es notwendig, dass ich meinen Haltegriff kurz löste, um umzugreifen. (…) Als ich eine Hand bereits von der Abdeckung gelöst hatte, merkte ich, wie auch meine zweite Hand den Halt verlor…Die Abdeckung rutschte mir also aus den Händen. Damit die Abdeckung nicht wieder in den Pool fällt (…), griff der Kläger noch fester zu und hielt die Abdeckung für Bruchteile von Sekunden alleine, während ich schnell wieder zupackte (…). In dem Augenblick, in dem der Kläger das Gewicht alleine hielt, stieß er einen Schmerzensschrei aus. ….dass er die Abdeckung mit mir zusammen erst ein kleines Stück vom Pool wegtrug und erst dann wieder schnell herunterließ.
- Am 17. April 2008: (…) Dort gab es neben dem Sims des Pools noch einen kleinen Streifen festen Boden, auf dem man stehen konnte, um über den Abdeckstreifen rüber zu greifen und diesen mit beiden Händen hochzureißen, so dass er in eine senkrechte Lage kam. Nach dem Hochreißen musste ich die Platte vor den Körper bringen, um sie dann - mit der linken Hand gegen die Platte pressend und mit der rechten Hand die Platte an der Verstärkung haltend - aus dem Anbau transportieren zu können. (…)Der ganze Vorgang war sehr schnell. Es gab nicht genügend Platz, um die Platte gleich ganz in die senkrechte Position zu bekommen. Zum Umfassen musste ich die rechte Hand lösen, dabei ist mir (…) die Platte aus der linken Hand entglitten und dann dauerte es kurz, bis ich mit der rechten Hand die Platte sichern und fassen konnte. Die Platte drohte dabei in den Pool zu fallen. In dem Moment, als dieser ganze Umgreif- und Entgleitvorgang ablief, schrie der Kläger auf und fluchte. Nachdem ich die Platte dann wieder hatte und sie senkrecht war, konnten wir sie auch aus dem Raum transportieren. Der Kläger klagte dann auch über Schmerzen. (…) die Platte sei mit der Unterseite bei diesem Vorgang auf dem schmalen Streifen Poolrand abgestützt gewesen.
Während man also die ersten Angaben des Zeugen so verstehen musste, dass eine große Last vollständig vom Boden abgehoben wurde, dies zu einem Schmerz beim Kläger führte, woraufhin dieser die Last fallen ließ, kommt in der zweiten eidesstattlichen Versicherung erst das Wegrutschen/Entgleiten der Platte hinzu. Nun wird die Platte auch trotz des Schmerzes ein Stück weit getragen. In der zeugenschaftlichen Befragung vom 17. April 2008 wird wiederum erklärt, die Platte sei ganz an ihren Bestimmungsort verbracht worden. Außerdem wird jetzt erklärt, die Platte habe zum Teil noch auf dem Poolrand geruht. Diese Inkonsistenzen konnte der Zeuge im Termin am 17. April 2008 nicht zur vollen Befriedigung des Gerichts aufklären. Alleine die Tatsache, dass er den Ort des Geschehens erneut gesehen hat, kann kaum die aufgeführten Veränderungen und Präzisierungen des Geschehensablaufs erklären.
Das Gericht konnte sich daher nicht die volle Überzeugung bilden, dass und was für ein Ereignis sich am 07. April 2005 überhaupt abgespielt haben soll. Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass nicht einmal das Datum, an dem das Ereignis stattgefunden haben soll, gesichert ist. Der Kläger hat anfangs dem 07. Mai 2005 genannt (Schreiben vom 14. November 2006), ansonsten hat er gegenüber Herrn K sowie Dr. B nur von April 2005 gesprochen. Der Zeuge hat in der Befragung am 17. April 2008 eingeräumt, das genaue Datum nicht mehr zu erinnern.
Letztlich kann dies jedoch dahin stehen, denn vorliegend fehlt es jedenfalls am erforderlichen Nachweis eines Gesundheitserstschadens.
Erste medizinische Befunde existieren erst ab dem 10. Januar 2006. Am 16. Januar 2006 ist eine Sonografie des linken Ellenbogens erstellt worden, die keine sicheren Ergebnisse erbrachte bis auf eine leichte Aufquellung der Bizepssehne. Das MRT vom 19. Januar 2006 zeigte dann eine unregelmäßige Verbreiterung der distalen Bizepssehne mit Ausdünnung unmittelbar im Ansatzbereich sowie eine geringe Arthrose im Ellenbogengelenk. Die Röntgenaufnahmen des linken Ellenbogengelenks vom 26. April 2007 erbrachten keinen Anhalt für frische ossäre Traumafolgen. Wesentliche degenerative Veränderungen waren nicht zu finden. Röntgenbilder vom 29. Juli 2009 ergaben im Bereich des Ansatzes der distalen Bizepssehne geringe ossäre Ausziehungen. Eine Sonografie ergab deutliche degenerative Veränderungen im Bereich des Sehnenansatzes, jedoch keine Hinweise für eine narbige Struktur oder ein organisiertes Hämatom.
Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M ergibt, lässt sich aus dem rund neun Monate nach dem behaupteten Ereignis erstellten MRT kein Rückschluss auf die Ursache der dargestellten morphologischen Veränderungen ziehen. Zwar ist seiner Meinung nach ein Geschehensablauf wie der vom Kläger geschilderte grundsätzlich geeignet, Mikroverletzungen der distalen Bizepssehne zu verursachen, jedoch sind solche Mikroverletzungen eben nicht (mehr) nachweisbar. Zu einem anderen Schluss kommt auch der vom Kläger nach § 109 SGG benannte Gutachter Dr. S nicht. Sofern der Sachverständige Dr. M. des Umstandes, dass er eine berufliche Überlastung des linken Ellenbogens nicht für plausibel hält und keine konkurrierenden anderen Ursachen erkennen kann, letztlich doch eine Teilruptur der Bizepssehne annimmt, kann dies nicht überzeugen. Zum einen hat der TAD der Beklagten in der Tat eine Belastungssituation auch des linken Ellenbogens im Rahmen des bei der Beklagten geführten BK-Verfahrens zur BK 2101 bejaht. Zum anderen haben die Sachverständigen Prof. Dr. E/Dipl.-Med. C/Dr. K in ihrem Gutachten vom 20. Juni 2007 sowie in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 08. November 2007 die Insertionstendopathie des Bizepsmuskels links als berufsbedingt eingestuft. Letztere Beurteilung wird auch von dem vom Kläger benannten Gutachter Dr. S in seinem Gutachten vom 29. Juli 2009 gestützt. Des Weiteren schreibt Dr. M selber auf Seite 9 seines Gutachtens, es bestehe nur ein Verdacht auf eine Teilruptur, während er auf Seite 14 dann eine Teilruptur feststellt. Erst recht kann angesichts des Zeitablaufs zwischen dem behaupteten Ereignis und dem MRT sowie zwischen dem behaupteten Ereignis und der Aufnahme einer ärztlichen Behandlung nicht auf einen Zusammenhang mit gerade einem konkreten Ereignis am 07. April 2005 geschlossen werden.
Soweit Prof. Dr. E/Dipl.-Med. C/Dr. K in ihrem Gutachen vom 20. Juni 2007 von einer Zerrung im Bereich des linken Ellenbogens durch das behauptete Ereignis ausgehen, handelt es sich auch dabei angesichts mangelnder Befunde um reine Spekulation. Dasselbe trifft auf die Ausführungen des Dr. S zu, der ohne überhaupt eine konkrete Verletzung zu benennen, nachdem er zuvor erklärt hat, es fände sich bildtechnisch kein Hinweis für ein Trauma und unter gleichzeitiger Annahme einer BK, es dennoch „als glaubhaft und erwiesen ansieht, dass der Kläger am 07. April 2005 eine traumatische Verletzung im Bereich der linken Arms erlitten hat“. Für diese Aussage liefert er keinerlei nachvollziehbare Grundlage.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.