Der Kläger wendet sich gegen die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. Juni 2008 bis 31. März 2009.
Der 1964 geborene Kläger, der zuletzt bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 06. November 2007 wegen dilatativer Kardiomyopathie bzw. eines Zustandes nach Virusmyokarditis, weswegen ihm bis zum 31. Mai 2008 Krankengeld gewährt wurde, im erlernten Beruf als Fleischer beschäftigt war, stellte am 15. November 2007 einen Antrag auf Anschlussrehabilitation, die vom 05. Dezember 2007 bis 14. Januar 2008 stationär durchgeführt wurde.
Nachdem die AOK Berlin, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen (nachfolgend ebenfalls Beigeladene genannt), die Beklagte gebeten hatte zu prüfen, ob der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in einen Rentenantrag umzudeuten sei, und dazu mitgeteilt hatte, dass nach Beurteilung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die Erwerbsfähigkeit des Klägers erheblich gefährdet sei, so dass der Rehabilitations- oder Rentenbeginn von diesem nicht hinausgeschoben werden dürfe, verfügte die Beklagte aufgrund des Entlassungsberichtes der V GmbH vom 17. Januar 2008 mit Bescheid vom 02. April 2008, dass der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vom 15. November 2007 nach § 116 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) als Rentenantrag gilt, weil es nicht gelungen sei, die Erwerbsfähigkeit durch die Rehabilitationsleistung vollständig wieder herzustellen; der Kläger sei bis 31. März 2009 voll erwerbsgemindert. Sie fügte einen Rentenantragsvordruck mit der Bitte bei, diesen ausgefüllt und unterschrieben herzureichen, wenn der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe als Rentenantrag weiterbearbeitet werden solle.
Daraufhin reichte der Kläger am 21. April 2008 unter Hinweis darauf, dass eine entsprechende Aufforderung der Krankenkasse zugrunde liege, den Formantrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ein. Die Beklagte zog das MDK-Gutachten der Ärztin R vom 10. März 2008 nebst Echokardiografie-Bericht vom 26. Februar 2008 bei.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2008 bewilligte die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01. Juni 2008 bis 31. März 2009 nach einem am 06. November 2007 eingetretenen Leistungsfall.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, nie Rente beantragt zu haben. Die Arbeitsunfähigkeit dauere an. Es bestehe aber noch eine positive Prognose für die gesundheitliche Entwicklung. Die Voraussetzungen für eine Umdeutung eines Reha-Antrages seien nicht erfüllt. Nach dem Entlassungsbericht bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten.
Auf den am 07. Januar 2009 gestellten Antrag auf Weiterzahlung der Rente gewährte die Beklagte nach Einholung ärztlicher Unterlagen und des Gutachtens der Ärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. F- vom 11. März 2009 mit Bescheid vom 13. März 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung weiter bis zum 31. März 2011.
Mit dem am 16. April 2009 zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid vom 15. April 2009, der Bevollmächtigten des Klägers am 20. April 2009 zugegangen, verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig: Der Bescheid vom 13. Mai 2008 sei auf den am 21. April 2008 gestellten Formantrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung antragsgemäß ergangen, so dass es an einem berechtigten Interesse an einer Überprüfung fehle. Sie wies außerdem darauf hin, dass der Bescheid vom 13. März 2009 entgegen des dortigen Hinweises nicht nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei, weil damit der Bescheid vom 13. Mai 2008 nicht abgeändert worden sei.
Dagegen hat der Kläger am 20. Mai 2009 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben, die nicht begründet worden ist.
Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2009 die Klage abgewiesen: Die Klage sei unzulässig, denn ihr fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Jede Rechtsverfolgung setze ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dieses fehle, wenn unzweifelhaft sei, dass die begehrte gerichtliche Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde. Zur Begründung eines solchen Rechtschutzbedürfnisses genüge eine etwaige pekuniäre oder ideelle Beschwer nicht. Der Kläger müsse vielmehr eine rechtliche Beschwer geltend machen, die sich aus dem Unterschied zwischen seinem Antrag und dem, was ihm zugesprochen worden sei, ergebe. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis könne dem Kläger nicht zugesprochen werden. Er habe am 21. April 2008 einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente gestellt und diesen eigenhändig unterschrieben. Die Gewährung der Rente durch die Beklagte könne ihn folglich nicht beschweren.
Gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 22. Dezember 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 11. Januar 2010 eingelegte Berufung.
Der Kläger trägt vor: Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe zum Zeitpunkt der zuerkannten Rente noch die Aussicht auf Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Er sei daher seit 06. November 2007 arbeitsunfähig, aber noch nicht erwerbsunfähig gewesen. Sein Rechtsschutzbedürfnis resultiere aus der monatlichen Entgeltdifferenz zwischen Krankengeld und Rente.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2009 und den Bescheid vom 13. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie hält die Berufung für unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten (Reha- und Rentenakte) der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.