Gericht | OLG Brandenburg 5. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 16.08.2012 | |
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Aktenzeichen | 5 U 55/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21. April 2011 – Az. 10 O 507/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis 50.000,00 €
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass ihm die Beklagte zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, der ihm dadurch entsteht, dass die Beklagte trotz Erfüllung der titulierten Forderung den aufgrund des Vollstreckungsbescheids AG Luckenwalde 6 B 1263/01 am 14. Dezember 2004 erlassenen Haftbefehl nicht habe aufheben lassen, vielmehr weiter aus diesem Titel vollstreckt habe und er deswegen für die Realisierung des am 1. März 2007 von dem Notar … in B… (Urkundenrolle Nr. 145/2007) beurkundeten Vertrages keine rechtzeitige Finanzierungszusage der B…bank erhalten habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein möglicher Schaden aus Ziffer III des Darlehensvertrages vom 1. März 2007, wonach der jährliche Holzzuwachs von 4 fm/Jahr dem Kläger als Gegenleistung zustehen solle, sei, soweit er in der Vergangenheit bereits entstanden sei, ohne weiteres bezifferbar, insoweit sei die Feststellungsklage wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Im Übrigen sei die Klage bezogen auf den Kauf- und Optionsvertrag vom 1. März 2007, soweit der Schaden begrifflich erst nach Eigentumsübergang entstehen könne, unbegründet. Die bei reinen Vermögensschäden genügende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens könne noch nicht verneint werden. Insoweit erscheine es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die unrechtmäßige Vollstreckung der Beklagten auch im Zeitraum 1. März bis 14. März 2007 das Klima in Kreditverhandlungen mit anderen Banken zumindest verschlechtert habe. Dies reiche für die Annahme einer Primärverletzung im Sinne einer Beeinträchtigung geschützter Vermögensinteressen aus. Allerdings sei der vorgelegte Vertrag vom 1. März 2007 nicht geeignet, einen derartigen Erwerbs- oder Vermögensausfallschaden zu begründen. Dabei könne dahinstehen, ob auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten in dem Verfahren 8 O 483/06 Landgericht Potsdam geltend gemachten Forderungen der Kläger über eine ausreichende Bonität, insbesondere auch zur Aufbringung eines Eigenkapitals von 175.000,00 €, verfügt hätte. Bei zutreffender Offenbarung der weiteren Inanspruchnahme in Höhe von 602.800,00 € hätte die im Vertrag vom 1. März 2006 vorgesehene Zeitspanne von 14 Tagen aber wohl nicht ausgereicht, die Risiken einer Inanspruchnahme abschließend zu bewerten. Träger etwaiger Rechte und Pflichten aus dem notariellen Vertrag vom 1. März 2007 habe aber die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht deren Gesellschafter H… sein sollen. Der Vertrag hätte daher zwingend – der Kläger ist bei der Beurkundung als vollmachtloser Vertreter auch für seinen Vertragspartner aufgetreten – durch die GbR genehmigt werden müssen. Eine solche Beteiligung der Gesellschaft sei aber nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 15. März 2007 habe lediglich der Gesellschafter Hi… mitgeteilt, an der Fortführung des Vertrages kein Interesse mehr zu haben. Eine Heilung des Vertragsmangels mit der GbR habe der Kläger bis dahin nicht mehr herbeizuführen vermocht. Die notwendige Erklärung der Gesellschaft habe nicht durch eine Erklärung eines Gesellschafters ersetzt werden können.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitigen Berufung.
Bei der Entscheidung des Landgerichts handele sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Das Landgericht habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, die Klage wegen gesellschafts- und vertretungsrechtlicher Erwägungen abweisen zu wollen. Auf die Änderung seiner Rechtsauffassung – das Landgericht habe zuvor noch erwogen, zur Frage der Finanzierung durch die B…bank Beweis zu erheben – hätte das Landgericht vor einer Entscheidung hinweisen müssen bzw. die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Vertrag vom 1. März 2007 wirksam. Die GbR sei selbst Vertragspartei gewesen, einer Genehmigung durch diese habe es nicht bedurft. Es handele sich um ein unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft, weil der Vertrag und dessen Durchführung der Auseinandersetzung der Gesellschaft habe dienen sollen. Nach der Auslegungsregel des § 714 BGB korrespondiere die Vertretungsmacht mit der Geschäftsführungsbefugnis, bei einer unternehmenstragenden Gesellschaft allerdings aus dem Blickwinkel des § 125 HGB mit der Folge, dass Einzelvertretungsmacht gelte. Der Kläger habe sich im Übrigen nicht auf § 174 BGB berufen. Darüber hinaus sei der Gesellschafter Hi… befugt gewesen, den Vertrag für die GbR abzuschließen. Dem Beklagten habe im März 2007 das zur Finanzierung des Darlehens über 700.000,00 € erforderliche Eigenkapital in Höhe von 175.000,00 € durch Gutschriften auf seinem Konto zur Verfügung gestanden.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen Feststellungsantrag betreffend Schadensersatzansprüche für die Vergangenheit aus dem sog. Zuwachs – insoweit hatte das Landgericht die Klage schon als unzulässig abgewiesen – nicht mehr weiter.
Nachdem der Senat zunächst im Termin vom 15. März 2012 darauf hingewiesen hatte, dass die Grundstücke, die Gegenstand des Vertrages vom 1. März 2007 waren, weitgehend nicht dem in dem Abschnitt „Grundstückskaufvertrag“ in § 1 bezeichneten Vertragsgegenstand entsprechen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. März 2012 unter Vorlage entsprechender Grundbuchauszüge vorgetragen, dass die vertragsgegenständlichen Grundstücke im März 2007 bereits auf die Grundbücher von S… Blatt 470 und Blatt 338 übertragen gewesen seien und für die Grundstücke der Gemarkung G… ein neues Grundbuchblatt Nr. 778 angelegt worden sei, auf das die kaufgegenständlichen Grundstücke eingetragen in den Grundbüchern von G… Blatt 550, Blatt 673, Blatt 670 und Blatt 614 übertragen worden seien.
Auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 26. April 2012 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Mai 2012 im Einzelnen zu der Möglichkeit, einen Eigenkapitalbetrag von 175.000,00 € aufzubringen, vorgetragen. Er hat in diesem Zusammenhang – wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 1 bis 4 dieses Schriftsatzes Bezug genommen – auf Forderungen gegenüber Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, Bezug genommen, die kurzfristig hätten realisiert werden können, weil die jeweiligen Gesellschaften über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt hätten. Die vom Verkäufer zu bestellende Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches habe nichts mit dem Nachweis der Finanzierung zu tun. Es sei gerade nicht erforderlich gewesen, die vertragsgegenständlichen Flächen als Sicherheiten zu verwenden. Die mit dem Kläger ausgehandelte Vertragskonstellation sei nach dem Scheitern der Verhandlungen mit dem Kläger mit einem Dritten verhandelt und abgeschlossen worden.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 21. April 2011 – Az. 10 O 507/10 – festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm entsteht, weil sie die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid AG Luckenwalde – 6 B 1263/01 vom 12. Dezember 2001 betrieben habe, insbesondere in der Zeit vom 1. März bis 15. März 2007, und weil sie gegen den Kläger den Erlass eines Haftbefehls erwirkt habe, dann aber nicht die Löschung der Offenbarungseintragung und der Eintragung der Haftanordnung veranlasst habe, nachdem der Kläger die mit dem genannten Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung bis spätestens 3. Januar 2003 erfüllt hatte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie bestreitet, dass dem Kläger im März 2007 das erforderliche Eigenkapital in Höhe von 175.000,00 € tatsächlich zur Verfügung gestanden hatte. Das ergänzende Vorbringen des Klägers widerspreche seinem erstinstanzlichen Vortrag, das Eigenkapital habe ihm als Gutschriften auf seinem Konto zur Verfügung gestanden. Das Vorbringen zu den Darlehen, die der Kläger einzelnen Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, gewährt habe, werde bestritten. Der Vortrag zu diesen Darlehen sei unsubstantiiert. Lediglich hinsichtlich der Firma I… GmbH werde ein fälliger Rückzahlungsanspruch behauptet. Mit dem Verweis auf ein Guthaben der E… P… in Höhe von 53.000,00 € sei eine Doppelberücksichtigung verbunden, weil sich aus dem vorgelegten Kontoauszug der A… GmbH bei der D… Bank ergebe, dass die E… zwei Raten in Höhe von jeweils 25.000,00 € zur Rückführung eines ihr gewährten Darlehens geleistet habe. Allein aufgrund des Kontostandes der Gesellschaften könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine das Eigenkapital nicht verletztende Ausschüttung an den Kläger als Gesellschafter möglich gewesen wäre. Der A… GmbH habe nicht über eine freie Liquidität von 466.000,00 € verfügt. Diesem am 31. Dezember 2006 bestehenden Guthaben stehe eine Auszahlung in Höhe von 452.000,00 € am 17. Januar 2007 an die N… GmbH gegenüber.
Folgende Verfahrensakten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung:
8 O 283/06 Landgericht Potsdam, 8 O 483/06 Landgericht Potsdam, Grundakten von S… Blatt 338 und Blatt 470.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 517, 519, 520 ZPO), mit der er sich allein gegen die Abweisung der Feststellungsklage hinsichtlich künftiger Schäden wendet, bleibt in der Sache ohne Erfolg; die Berufung war allerdings mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen wird.
1.
a) Ist die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines Vermögensschadens Gegenstand einer Feststellungsklage, so genügt für das Feststellungsinteresse (ebenso wie für die Begründetheit der Klage) nicht schon die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts, vielmehr hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH WM 1993, 251, 260; WM 1996, 548, 549; WM 2002, 29, 32; ZIP 2006, 317, 319).
b) Danach hätte bereits das Landgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die Feststellungsklage insgesamt abweisen müssen, weil es letztlich zu dem Ergebnis gelangt, aus der fehlenden Finanzierungszusage hinsichtlich des am 1. März 2007 beurkundeten Vertrages könne dem Kläger ein Schaden schon deswegen nicht entstanden sein, weil wegen der fehlenden Beteiligung der GbR dieser Vertrag nicht wirksam geworden sei. Damit fehlt es insgesamt an der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und damit am erforderlichen Feststellungsinteresse.
Die Begründung für die Abweisung der Feststellungsklage hinsichtlich bereits entstandener Schäden als unzulässig ist indes rechtsfehlerhaft. Befindet sich der anspruchsbegründende Tatbestand (z. B. der Schaden) zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (BGH NJW 1984, 1552, 1554; VersR 1991, 788; Zöller/Greger, 29. Aufl. 2012, § 256 ZPO Rdnr. 7a).
c) Allerdings nimmt der Kläger die Abweisung der Feststellungsklage insoweit hin, denn er führt unter IV. der Berufungsbegründung aus, er verfolge seinen Feststellungsantrag betreffend Schadensersatzansprüche für die Vergangenheit aus dem sog. Zuwachs nicht weiter. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2012 nochmals ausdrücklich klargestellt.
2.
Die Feststellungsklage ist, soweit sie noch in der Berufungsinstanz hinsichtlich künftiger Schäden weiter verfolgt wird, unzulässig, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die – behauptete – Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts nicht festgestellt werden kann. Innerhalb der in dem Vertrag vom 1. März 2007 vereinbarten Frist bis zum 14. März 2007 hätte auch ohne den nicht gelöschten Haftbefehl die erforderliche Finanzierungsvereinbarung mit der B…bank nicht geschlossen werden können, der Kläger hätte mithin gegenüber dem Verkäufer und Darlehensnehmer K… Hi… einen entsprechenden Nachweis nicht fristgerecht erbringen können.
a) Die Feststellungsklage ist allerdings nicht schon dadurch unzulässig geworden, weil der Zeitpunkt, zu dem das Optionsrecht auf Ankauf der Waldflächen ausgeübt werden konnte (ab dem 31. Dezember 2011) im Laufe des Berufungsverfahrens erreicht worden ist, der Schaden mithin insgesamt beziffert werden könnte.
Zwar muss das Feststellungsinteresse grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbestehen, der Kläger ist aber jedenfalls in der II. Instanz nicht mehr gezwungen, zu einer bezifferten Leistungsklage überzugehen, wenn diese nachträglich möglich geworden ist (BGH NJW 1978, 210; NJW-RR 2004, 79, 81; Zöller/Greger, a. a. O., § 256 ZPO Rdnr. 7c).
b) Die Feststellungsklage ist auch nicht deswegen unzulässig, weil es – wovon das Landgericht noch ausgegangen ist – an der erforderlichen Beteiligung der GbR fehlt.
Für die Auffassung des Landgerichts, Berechtigte und Verpflichtete aus dem Vertrag vom 1. März 2007 sei die GbR Hi… & Hö…, findet sich in dem Vertrag keine Stütze. Der Vertrag wurde ausdrücklich geschlossen zwischen dem Kläger als „Darlehensgeber“ und „Käufer“ und dem Gesellschafter K… Hi… als „Darlehensnehmer“ und „Verkäufer“. Allein der Umstand, dass die GbR zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch eingetragener Eigentümer der vertragsgegenständlichen Grundstücke war, macht sie nicht zum Vertragspartner. Vielmehr sollte der Darlehensnehmer Hi… vom Kläger ein zinsloses Darlehen über 700.000,00 € erhalten, diesen Betrag im Rahmen der Auseinandersetzung der GbR an seinen Mitgesellschafter übertragen und im Gegenzug das Alleineigentum an dem in dem Vertrag aufgeführten behaupteten Grundbesitz erhalten. Als Sicherheit sollte der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber an diesen Grundstücken eine Grundschuld über 700.000,00 € an erster Rangstelle einräumen. Das Darlehen sollte am 31. Dezember 2011 zur Rückzahlung fällig sein, der Kläger als Käufer und Darlehensgeber sollte aber wahlweise das Recht haben, statt dessen den Ankauf der verfahrensgegenständlichen Flächen zu diesem Preis zu verlangen.
Vertragspartner des Klägers ist damit gerade nicht die GbR, sondern allein deren Gesellschafter Hi….
Die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts zur erforderlichen Genehmigung des Vertrages durch die GbR sind damit ebenso obsolet wie die Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Entbehrlichkeit einer solchen Genehmigung. Der Kläger hatte dies auch selbst in der Klageschrift noch anders gesehen und – richtig – Hi… als „Käufer“ bezeichnet, der als solcher den Vertrag mit Erklärung vom 2. März 2007 (vertreten durch Rechtsanwalt …, Bl. 40 d. A.) genehmigt habe.
c) Auf der Grundlage des eigenen Vorbringens des Klägers steht jedoch zur Überzeugung des Senates fest, dass eine Finanzierungsvereinbarung mit dem vom Kläger ausgewählten Kreditinstitut bis zum 14. März 2007 auch dann nicht zustande gekommen wäre, wenn der Haftbefehl zu diesem Zeitpunkt nicht mehr eingetragen gewesen wäre. Das fristgerechte Zustandekommen einer solchen Vereinbarung wäre jedenfalls daran gescheitert, dass der Kläger nicht die vorgesehenen Kreditsicherheiten stellen konnte und nicht substantiiert dargelegt hat, dass ihm andere Kreditsicherheiten zur Verfügung standen.
aa) Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf sein eigenes Schreiben an die B…bank vom 5. März 2007 (Bl. 47 d. A.) vor, er habe mit diesem Schreiben einen Kredit bei seiner Hausbank für den streitgegenständlichen Vertrag beantragt. Obwohl er über eine ausreichende Bonität, insbesondere ausreichendes Eigenkapital und ausreichende Sicherheiten, verfügte, sei am 9. März 2007 der Antrag wegen des erlassenen Haftbefehls abgelehnt worden (Bl. 5 f. d. A.). In dem Schreiben vom 5. März 2007 hatte der Kläger seiner Hausbank in der Anlage den Vertrag vom 1. März 2007 übersandt und zunächst – unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Telefonat – die Wirtschaftlichkeit des Vertrages erläutert. Er führte dann weiter aus, bei einem Eigenkapitalanteil von 175.000,00 € (25% der Darlehenssumme) benötige er ein Gesamtdarlehen von 525.000,00 €, dessen Gewährung er hiermit beantrage. Für das Darlehen stünden neben den auf den betroffenen Flächen einzutragenden Grundschulden eine weitere Grundschuld am Objekt T… Straße 100 in Höhe von 175.000,00 € zur Verfügung.
bb) Nach dem eigenen Vorbringen des Kläger sollte danach das beantragte Darlehen durch eine Grundschuld an dem Objekt T… Straße und mindestens in Höhe des dann noch verbleibenden Differenzbetrages von 350.000,00 € durch Grundschulden an den Flächen, die Gegenstand des Vertrages vom 1. März 2007 waren, besichert werden.
Diese Flächen standen aber, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 26. April 2012 ausdrücklich hingewiesen hatte, für die Bestellung von Grundschulden zur Sicherung des eigenen Darlehensanspruchs des Klägers gegen den Verkäufer und – etwa im Wege der Abtretung – zur Sicherung des von seiner Hausbank zu gewährenden Darlehens nicht zur Verfügung.
Die Grundstücke standen auf nicht absehbare Zeit weiter im Eigentum der GbR, an der der Verkäufer und Darlehensnehmer als Gesellschafter beteiligt war. Diese GbR war aber an dem Vertrag vom 1. März 2007 in keiner Weise beteiligt, hatte sich insbesondere nicht verpflichtet, an den betreffenden Flächen Grundschulden zu bestellen. Es war auch keineswegs sichergestellt, dass der Verkäufer nach Erhalt des vom Kläger zu gewährenden Darlehens über 700.000,00 € ohne weiteres Eigentümer dieser Flächen wird. Nach Ziffer III. des Vertrages vom 1. März 2007 war, allerdings in einer für die GbR rechtlich nicht bindenden Weise, vorgesehen, dass gegen eine Zahlung von 750.000,00 € die GbR diese Flächen ihrem Gesellschafter Hi… zu Alleineigentum überträgt. Darüber hätte eine solche Übertragung des Eigentums an den Flächen der Genehmigung durch die BVVG bedurft. Wie sich aus den beigezogenen Grundbüchern von S… Blatt 338 und Blatt 470 ergibt, hatte die GbR die Waldflächen von der BVVG erworben, zu deren Gunsten jeweils in Abteilung II eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen war. Zudem durften – worauf der Senat ebenfalls mit Beschluss vom 26. April 2012 hingewiesen hatte – die Flächen bis zum 12. September 2010 nicht ohne Zustimmung der BVVG weiter veräußert werden.
Es kommt hinzu, dass die Grundstücke, die Gegenstand der Vereinbarung vom 1. März 2007 waren, bereits in Abteilung III der betreffenden Grundbücher mit vorrangigen Grundschulden belastet waren und daher für eine erstrangige Besicherung – eine solche war in dem Vertrag vom 1. März 2007 für die Absicherung des vom Kläger zu gewährenden Darlehens vorgesehen (Ziffer III. 3. des Vertrages) – von vornherein nicht zur Verfügung standen. Diese Eintragungen ergeben sich aus den vom Kläger selbst mit Schriftsatz vom 29. März 2012 vorgelegten Grundbuchauszügen für die Grundbücher von G… Blatt 748, S… Blatt 338 und S… Blatt 470 (Stand 23. Februar 2011 bzw.2. Mai 2011).
cc) Dass ihm - neben den in dem Schreiben an seine Hausbank vom 5. März 2007 genannten - weitere Kreditsicherheiten in einem Umfang von mindestens 350.000,00 € (unter Berücksichtigung der in dem Schreiben vom 5. März 2007 aufgeführten Eigentümergrundschuld) zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung standen, hat der Kläger trotz des ausdrücklichen Hinweises in dem Beschluss vom 26. April 2007 nicht substantiiert vorgetragen. Er hat sich vielmehr – wie bereits in der Klageschrift – auf den nicht ausreichenden pauschalen Hinweis beschränkt, die bei ihm vorhandenen freien Kreditsicherheiten seien ausreichend gewesen.
Standen dem Kläger aber die von ihm in dem Schreiben vom 5. März 2007 zur Absicherung des zu gewährenden Darlehens seiner Hausbank angebotenen Sicherheiten objektiv nicht zur Verfügung und ist für eine alternative Besicherung nichts ersichtlich, so steht bereits dies dem Zustandekommen einer Finanzierungsvereinbarung innerhalb der noch verbleibenden 9 Tage bis zum 14. März 2007 entgegen.
Dem vom Kläger angetretenen Beweis durch Vernehmung der Zeugen Si… und G…, eine Finanzierungszusage wäre ohne den noch existenten Haftbefehl bis zum 14. März 2007 erteilt worden (u. a. Bl. 72 d. A.), war danach nicht nachzugehen. Dieses Beweisangebot bezieht sich ersichtlich auf eine Finanzierungszusage (bzw. eine nach dem Vertrag vom 1. März 2007 nachzuweisende Finanzierungsvereinbarung) zu den in dem Schreiben vom 5. März 2007 genannten Rahmenbedingungen, die allerdings, wie bereits ausgeführt, im März 2007 auf nicht absehbare Zeit nicht gegeben waren.
Der Kläger konnte im vorliegenden Verfahren seit dem Hinweis vom 26. April 2012 alternative Kreditsicherheiten nicht konkret benennen. Es kann deswegen nicht davon ausgegangen werden, dass nach einer Prüfung des Vertrages frühestens ab dem 5. März 2007 durch die Hausbank bis zum Ablauf der Frist am 14. März 2007 der Kläger in der Lage gewesen wäre, dieser einen geringeren Finanzierungsbetrag oder eine alternative Besicherung anzubieten und diese – ebenfalls innerhalb dieses Zeitraumes – in der Lage gewesen wäre, alternative Sicherheiten auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen.
Der Kläger hat nicht behauptet und unter Beweis gestellt, dass seine Hausbank deswegen, weil sie seine Vermögenssituation kannte, bereit gewesen wäre, ein ungesichertes oder nur teilweise abgesichertes Darlehen bis zum 14. März 2007 zuzusagen und einer solchen Zusage nur der noch nicht gelöschte Haftbefehl entgegengestanden hätte.
In diesem Zusammenhang war auch dem weiteren Beweisangebot des Klägers durch Vernehmung des Zeugen Si… (Bl. 167 d. A.), der Hausbank sei die vorhandene Belastungssituation bekannt gewesen, nicht nachzugehen. Eine solche Kenntnis ist jedenfalls für den maßgeblichen Zeitraum bis zum 14. März 2007 schon deswegen ausgeschlossen, weil in diesem Zeitraum weder dem Kläger noch der Bank bekannt war, in welchen Grundbüchern alle vertragsgegenständlichen Grundstücke eingetragen waren; eine entsprechende Kenntnis hatte der Kläger nicht einmal im Termin vom 15. März 2012. Im Übrigen hätte die Hausbank des Klägers aufgrund der Regelungen in dem Vertrag davon ausgehen müssen, dass die Grundstücke in Abteilung III lastenfrei sind, jedenfalls die Eintragung der Sicherungsgrundschuld an rangerster Stelle möglich ist. Eine entsprechende Regelung finden sich ausdrücklich in III. 3. des Vertrages vom 1. März 2007.
Auch dem Beweisantritt (Zeuge Si…, Bl. 167 d. A.), die real vorhandenen Sicherheiten seien ausreichend gewesen, war nicht nachzugehen. Der Kläger hat trotz Hinweises, dass die vertragsgegenständlichen Grundstücke zur Absicherung des von ihm aufzunehmenden Darlehens über 525.000,00 € nicht zur Verfügung standen, weitere zur Verfügung stehende Sicherheiten nicht bezeichnet. Ohne eine solche Bezeichnung durch den Kläger geht aber der Beweisantritt ins Leere, weil es nicht einem Zeugen überlassen werden kann, die durch seine Aussage zu beweisenden Tatsachen erstmals vorzutragen.
d) Unabhängig davon standen weitere Umstände einer rechtzeitigen Finanzierungsvereinbarung bis zum 14. März 2007 entgegen, so dass ein allein im Hinblick auf den noch nicht gelöschten Haftbefehl eingetretener Schaden auch deswegen nicht wahrscheinlich ist.
Eine pflichtgemäße Überprüfung des Vertrages vom 1. März 2007 durch die Hausbank des Klägers unterstellt, stand einer Finanzierungszusage auch entgegen, dass der in dem Abschnitt „Grundstückskaufvertrag“ unter § 1 aufgeführte Grundbuchstand zu diesem Zeitpunkt mit dem tatsächlichen Grundbuchstand in keiner Weise in Einklang zu bringen war. Eingetragener Eigentümer der in den Grundbüchern von G… verzeichneten Grundstücke war die BVVG bzw. es war nach wie vor „Eigentum des Volkes“ eingetragen. Die vertragsgegenständlichen Grundstücke waren in den genannten Grundbüchern zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verzeichnet. Soweit in den Grundbüchern von S… eingetragene Grundstücke Gegenstand des Vertrages waren, lässt sich – allerdings erst auf der Grundlage der beigezogenen Grundbuchauszüge – lediglich feststellen, dass in den Grundbüchern von S… Blatt 338 und Blatt 470 Grundstückszuschreibungen erfolgt waren, die insoweit die vertragsgegenständlichen Grundstücke betreffen.
Der beurkundende Notar hatte unter V. der Vertragsurkunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Grundbücher nicht eingesehen hat. Trotz Belehrung über die damit verbundenen Gefahren bestanden die Parteien gleichwohl auf der sofortigen Beurkundung. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Überprüfung des von ihr zu finanzierenden Vertrages hätte die Hausbank des Klägers danach nicht auf die grundbuchmäßige Bezeichnung der Grundstücke in dem Vertrag, die auf den unzutreffenden Angaben der Vertragsbeteiligten beruhen, vertrauen, vielmehr entsprechende Nachweise, etwa durch die Vorlage von Grundbuchauszügen verlangen müssen. Bei dieser Gelegenheit wären dann die oben dargestellten Falschbezeichnungen aufgefallen.
Der Vertrag wurde zwecks Prüfung der Finanzierung der Hausbank des Klägers erst am 5. März 2007 übersandt. Berücksichtigt man eine angemessene Zeit zur Überprüfung des Vertrages und für eine Mitteilung des Prüfungsergebnisses an den Kläger, so ist es als ausgeschlossen anzusehen, dass es dem Kläger innerhalb der noch verbleibenden Zeit bis zum 14. März 2007 gelungen wäre, der Bank die zutreffenden Grundbuchbezeichnungen mitzuteilen. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger, nachdem er im Termin vom 15. März 2011 auf die fehlerhaften Grundbuchbezeichnungen in dem Vertrag hingewiesen worden ist, erst mit Schriftsatz vom 29. März 2011 die korrekten Bezeichnungen mitteilen konnte.
Ohne eine genaue Bezeichnung der zu erwerbenden Grundstücke, die erst eine Überprüfung hinsichtlich des eingetragenen Eigentümers und der eingetragenen Belastungen ermöglicht, wäre aber im ordnungsgemäßen Geschäftsgang eine Finanzierung durch ein Kreditinstitut nicht erfolgt.
e) Der Einwand des Klägers, für das rechtzeitige Zustandekommen einer Finanzierungsvereinbarung spreche schließlich, dass nachfolgend ein im Wesentlichen gleichlautender Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen worden sei, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern; den entsprechenden Beweisantritten (Vernehmung der Zeugen Hi… und …) war ebenfalls nicht nachzugehen.
Selbst wenn zuträfe, dass ein im wesentlichen gleichlautender Vertrag nachfolgend mit einem Dritten geschlossen worden ist, besagt dies nichts darüber, ob der Kläger bis zum 14. März 2007 eine Finanzierungsvereinbarung mit seiner Hausbank als Nachweis gemäß § 2 1. des Teils „Optionsvereinbarung“ des Vertrages vom 1. März 2007 hätte vorlegen können. Maßgeblich sind insoweit die jeweiligen finanziellen Verhältnisse des potentiellen Erwerbers. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der nicht näher bezeichnete Dritte in gleichem Umfang auf eine Finanzierung durch ein Kreditinstitut angewiesen gewesen wäre. Den vom Kläger mit Schriftsatz vom 29. März 2012 eingereichten Grundbuchauszügen lässt sich entnehmen, dass jedenfalls bis zum 23. Februar 2011 die vertragsgegenständlichen Grundstücke nicht als Kreditsicherheit zur Finanzierung eines solchen Vertrages verwendet worden sind, eine u. U. notwendige Finanzierung durch einen Dritten jedenfalls nicht daran scheiterte, dass die vertragsgegenständlichen Grundstücke nicht als Kreditsicherheit zur Verfügung standen.
Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers insoweit unzutreffend. Aus den Eintragungen jeweils in Abteilung I der Grundbücher von G… Blatt 748 sowie S… Blatt 338 und Blatt 470 ergibt sich vielmehr, dass ein Vertrag wie der am 1. März 2007 beurkundete in dieser Form nicht mehr geschlossen, jedenfalls aber nicht mehr vollzogen worden ist. Nach diesem Vertrag sollte die an dem Vertrag nicht beteiligte GbR sich in der Weise auseinandersetzen, dass gegen eine Zahlung von 750.000,00 € das Eigentum an den genannten Grundstücken auf den Mitgesellschafter Hi… übertragen wird. Eine solche Übertragung hätte zwingend bis zum 12. September 2010 der Zustimmung durch die BVVG bedurft, zu deren Gunsten im Übrigen eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen war. Nach dem Scheitern des Vertrages vom 1. März 2007 ist die GbR von dieser Art und Weise der Auseinandersetzung abgerückt. Der Mitgesellschafter ist vielmehr im Jahr 2008 unter Übertragung seines Gesellschaftsanteils aus der GbR ausgeschieden, so dass der Gesellschafter Hi… aufgrund der Berichtigungsbewilligung vom 28. Mai 2008 am 27. November 2008 als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Auf diese Art und Weise wurde eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an den Grundstücken von der GbR auf den Mitgesellschafter Hi… umgangen.
f) Es kommt danach nicht mehr darauf an, dass der Vertrag vom 1. März 2007, wäre er seitens des Klägers durch Auszahlung des dem Mitgesellschafter Hi… zu gewährenden Darlehens umgesetzt worden, mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden gewesen wäre. Der Kläger hätte nämlich durch Auskehrung des zinslos gewährten Darlehens eine ungesicherte Vorleistung erbracht, weil nicht sichergestellt war, dass zur Absicherung des Darlehens eine erstrangige Grundschuld an den vertragsgegenständlichen Grundstücken bestellt werden kann und der Mitgesellschafter Hi… zeitnah Eigentümer der Grundstücke wird und damit seinerseits in der Lage ist, dem Kläger die statt der Zinsen zu entrichtende Vergütung – Überlassung des Zuwachses von ca. 4 fm/Jahr – zu gewähren und dem Kläger tatsächlich das Eigentum an den Grundstücken zu verschaffen. Die in dem Abschnitt „Grundstückskaufvertrag“ nach dessen § 6 zu bewilligende Auflassungsvormerkung kam nach § 1 des Abschnittes „Optionsvereinbarung“ erst mit der nicht vor dem 31. Dezember 2011 auszuübenden Option des Ankaufs der Waldflächen (statt der Rückzahlung des Darlehens) zum Tragen.
Es kann schließlich offen bleiben, ob der Kläger ausreichend zur Höhe des im maßgeblichen Zeitraumes verfügbaren Eigenkapitals, insbesondere zur Höhe der verschiedenen Gesellschaften gewährten Darlehen und den Modalitäten der Rückzahlung, vorgetragen hat. Der Umstand, dass auf einzelnen Konten etwa der A… GmbH oder des Forstbetriebes zu bestimmten Zeitpunkten Guthaben vorhanden waren, besagt nichts über den Vermögensstatus des Betriebes insgesamt und nichts darüber, dass diese Beträge ohne weiteres verfügbar gewesen wären.
Weitere, über die vorgelegten Kontoauszüge hinausgehenden Beweisantritte finden sich in diesem Zusammenhang nicht.
3.
Da die Wahrscheinlichkeit eines auf dem nicht gelöschten Haftbefehl eingetretenen Schadenseintrittes nicht festgestellt werden kann, kommt es nicht darauf an, dass von einer schuldhaften Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Beklagte auszugehen sein dürfte. Wie sich aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. März 2007 (Az. 8 O 283/06) ergibt, war die titulierte Forderung bereits seit längerem erfüllt und die Beklagte hätte deswegen die Löschung des Haftbefehls veranlassen müssen.
4.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.