Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Kanalanschlußbeiträge

Kanalanschlußbeiträge


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 1. Kammer Entscheidungsdatum 10.02.2012
Aktenzeichen VG 1 L 317/11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 3,45 € festgesetzt.

Gründe

Die Eilanträge des Antragstellers, eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes, bleiben ohne Erfolg.

Die Anträge, mit denen der Antragsteller die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss bis zur Rechtskraft des Urteils über die von ihm erhobene Vollstreckungsabwehrklage (VG 1 K 927/11) - hilfsweise gegen Sicherheitsleistung - begehrt, sind unzulässig.

Hat ein Antragsteller - wie hier - gegen die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 767 ZPO Vollstreckungsabwehrklage erhoben, so ist zwar in sinngemäßer Anwendung des § 769 ZPO ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung grundsätzlich statthaft (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 4 B 21/01 -, NVwZ-RR 2002, 905).

Im vorliegenden Fall, in dem es um die Vollstreckung gegen die öffentliche Hand wegen Geldforderungen geht, fehlt dem Antragsteller aber das für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Eine sofortige Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. März 2011 gegen die öffentliche Hand ist derzeit ausgeschlossen. Denn gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht vor Erlass der Vollstreckungsverfügung die Behörde aufzufordern, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Es verbleibt bei der Vollstreckung aus Titeln gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen die öffentliche Hand für diese also noch genügend Zeit, bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 769, 767 ZPO zu stellen, wenn und soweit der Gläubiger bei Gericht beantragt, die Vollstreckung gegen die öffentliche Hand zu verfügen (so für die entspr. Regelungen in der Finanzgerichtsordnung auch: Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 05. März 2008 - 2 V 378/07 -, EFG 2008, 1054 m. w. N.).

Da ein solcher Vollstreckungsantrag nach § 170 Abs. 1 Satz 1 VwGO vom hiesigen Antragsgegner bisher nicht gestellt worden ist, sind die Anträge des Antragstellers verfrüht und daher wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (sowohl die Entscheidung des OVG Brandenburg [Beschluss vom 22. Mai 2001 - 4 B 21/01 -, a. a. O.], als auch die vom Antragsteller unter Hinweis auf die Entscheidung in der Sache VG 3 L 188/11 in Bezug genommenen Beschlüsse verschiedener Kammern des erkennenden Gerichts befassen sich nicht mit der hier aufgeworfenen Frage).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hält es für angemessen, den Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. II.1.1.2 und Nr. II.1.6.1 Satz 1, 2. Alt. des Streitwertkataloges (Fassung 7/2004 - NVwZ 2004, 1327) auf ein Viertel des der Vollstreckungsabwehrklage zugrunde liegenden Betrages zu reduzieren.