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Immissionsschutz; Lärmschutz; An- und Abfahrtsverkehr; Schule; Nachbarschutz; Anwendbarkeit der TA-Lärm; Verkehrslärmschutzverordnung; Beurteilungspegel; maßgebliche Erhöhung des Lärmpegels; einstweilige Anordnung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 13.08.2012
Aktenzeichen OVG 11 S 42.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 22 BImSchG, Nr 6.1 BImSchV 6, Nr 7.4 BImSchV 6, § 2 Abs 1 Nr 2 BImSchV 16, § 123 Abs 1 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der seit 1988 Eigentümer des Einfamilienhaus-Grundstücks S... in L... ist, das unmittelbar neben der B...-Grundschule liegt, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass geeigneter Maßnahmen, mit denen unzumutbare Immissionen durch Verkehrslärm als Folge des An- und Abfahrverkehrs von Schülereltern unterbunden werden sollen.

Der Hauptzugang der genannten Grundschule ist am R...Weg gelegen. Im rückwärtigen Bereich der S... ist jedoch - nur wenige Meter von der Grenze des Grundstücks des Antragstellers entfernt - über ein Tor im Zaun ebenfalls der Zugang zum Schulgelände möglich. Über dessen Nutzung einschließlich der Berechtigung hierzu besteht seit etlichen Jahren Streit zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner. Im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens wegen der Errichtung eines Schulerweiterungsbaus kam es im Jahre 2005 zu Gesprächen der Beteiligten, die dazu führten, dass das Schulamt der Schulleitung aufgab, die Eltern regelmäßig darüber zu unterrichten, dass der Hintereingang an der S... nicht mit Kfz angefahren werden solle, dieser vielmehr nur den Eltern zur Verfügung stehe, die ihre Kinder nicht motorisiert zur Schule brächten. Entsprechende Hinweise an die Elternschaft der Schule wurden regelmäßig gegeben. Auch wurde die Schließung des Tores in der Zeit von 8.10 Uhr bis 11.00 Uhr veranlasst.

Mit Schreiben vom 4. November 2010 forderte der Antragsteller den Antragsgegner unter Hinweis auf andauernde erhebliche Lärmbeeinträchtigungen durch fortgesetzten An- und Abfahrtsverkehr von Schülereltern zum hinteren Tor des Schulgeländes auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Verbotsregelung eingehalten werde. Daraufhin teilte der Antragsgegner diesem mit, Überprüfungen in der Vergangenheit und u.a. seitens der Schule hätten die „vorgetragenen Sachverhalte“ nicht bestätigt. Auch anlässlich der letzten Einschulungsfeier sowie in GEV-Sitzungen und auf Elternabenden werde ständig auf die Verbotsregelungen hingewiesen.

Der Antragsteller hat unter Berufung auf einen Oberservationsbericht einer von ihm beauftragten Detektei vom 25. Januar 2011 Klage erhoben (VG 10 K 171.11), über die noch nicht entschieden ist, und am 28. März 2012 den streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag durch Beschluss vom18. Juni 2012 im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Ein Anordnungsanspruch sei weder hinsichtlich des Hauptbegehrens zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen gegen die genannten Verkehrslärmbelastungen oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle noch hinsichtlich des Hilfsbegehrens, den Hintereingang zur Grundschule für den Schulgebrauch zu schließen, glaubhaft gemacht. Es sei schon fraglich, ob der beanstandete An- und Abfahrtsverkehr dem Antragsgegner überhaupt zuzurechnen sei, da die Eltern über die Nichteröffnung der Nutzung des Tores für diese Zwecke regelmäßig unterrichtet würden. Jedenfalls bestehe kein Anspruch auf weitergehende Maßnahmen. Denn es sei schon nicht glaubhaft gemacht, dass der gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 der 6. BImSchV (TA Lärm) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) in allgemeinen und reinen Wohngebieten tagsüber geltende zulässige Beurteilungspegel von 59 dB(A), für dessen Berechnung auf die gesamte Zeit zwischen 06.00 und 22.00 Uhr abzustellen sei, vorliegend durch den An- und Abfahrverkehr von Eltern zur Grundschule auch nur maßgeblich beeinflusst, geschweige denn überschritten werde. Auch eine einzelfallbezogene Abwägung führe nicht dazu, dass ein Anspruch auf eine weitergehende Schließung des Tores bestehe. Dies sei vom Antragsgegner auch zu keinem Zeitpunkt zugesagt worden. Im Übrigen würde dies nur zu einer Umlenkung des An- und Abfahrverkehrs zum Haupteingang der Schule am R... und damit zusätzlicher Belastung der dortigen Anwohner führen, zumal die S..., wenn auch kopfsteingepflastert, insgesamt breiter und deshalb sogar geeigneter sei. Auch ein Anspruch aus § 79 BauOBln bestehe nicht.

II.

Die am 4. Juli 2012 erhobene und am 13. Juli 2012 auch rechtzeitig begründete Beschwerde gegen den am 20. Juni 2012 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2012 hat auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.

Der Antragsteller macht zunächst geltend, die Zurechenbarkeit des durch den An- und Abfahrverkehr zur Grundschule entstehenden Lärms könne nicht unter Hinweis auf das entsprechende „Verbot in der Schulordnung“ und die regelmäßige Unterrichtung der Elternschaft als „äußerst fraglich“ bezeichnet werden. Denn die Schule sei jedenfalls mittelbarer Störer. Verhindern könne sie Störungen beispielsweise durch Einsatz von Lehrern oder Schülern, die für die Einhaltung der Regelung sorgten. Auch obliege es dieser darzulegen und glaubhaft zu machen, alles Zumutbare unternommen zu haben. Die zeitlich eingeschränkte Schließung des Tores von 8.10 Uhr bis 11.00 Uhr sei wegen der weitaus längeren Schulzeiten auf die Lärmimmissionen ersichtlich ohne Einfluss und deshalb unzureichend.

Die Richtigkeit all dieser Annahmen des Antragstellers kann vorliegend dahinstehen, da es hierauf letztlich nicht ankommt. Denn das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung - wenn auch unter Hinweis auf die genannten Zweifel - zu Recht entscheidend damit, dass der Antragsteller einen im Wege einstweiliger Anordnung durchsetzbaren Anspruch auf weitergehende Lärmschutzmaßnahmen als bisher getroffen - und damit auch auf die hilfsweise begehrte Schließung des Tores zur Schule von der S... - nicht besitze. Er habe nämlich schon nicht glaubhaft gemacht, dass der gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV in allgemeinen und reinen Wohngebieten tagsüber geltende zulässige Beurteilungspegel von 59 dB(A) vorliegend auch nur maßgeblich beeinflusst, geschweige denn gar überschritten werde.

Soweit der Antragsteller diesbezüglich geltend macht, die Grenzwerte der 16. BImSchV seien vorliegend nicht einschlägig bzw. die genannte Verordnung nicht anwendbar, da diese nach ihrem § 1 Abs. 1 nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen gelte - maßgeblich seien vielmehr die Regelungen in Nr. 6.1 der TA-Lärm für reine bzw. allgemeine Wohngebiete -, verkennt er, dass die TA-Lärm hinsichtlich der Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen, die „auf öffentlichen Verkehrsflächen“ entstehen, wie unstreitig die vorliegenden, in Nr. 7.4 Absatz 1 Satz 3 eine Sonderregelung trifft, indem er insoweit auf die Geltung seiner Absätze 2 bis 4 verweist. Dort wird in Absatz 2 für Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Straßenflächen von Betriebsgrundstücken in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f, d.h. auch in reinen oder allgemeinen Wohngebieten - die B...Grundschule liegt unstreitig in einem der beiden - unter Teilstrich 3 darauf abgestellt, ob „die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitgehend überschritten werden“ (vgl. auch Feldhaus/Tegeler, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, 2. Auflage, B 3.6 Nr. 7 Rz. 42, 47 und 50 f.). Hierin wird nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Immissionsgrenzwert in reinen und allgemeinen Wohngebieten am Tag auf 59 dB(A) festgesetzt, den das Verwaltungsgericht somit zutreffend als maßgeblich zugrunde gelegt hat. Soweit der Antragsteller auf einen angeblich entgegenstehenden Beschluss des OVG Münster zum Geschäftszeichen 2 A 1626/10 (dortige Rz. 61) verweist, kann dem nicht gefolgt werden. Dort wird lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Schnellrestaurants mit Drive-in-Spur wegen der Geräuschbelastung geprüft und dabei ohne Differenzierung des vom „streitigen Vorhaben“ ausgehenden Lärms die Anwendbarkeit der TA-Lärm und dabei der in Nr. 6.1 genannten Immissionswerte zugrunde gelegt (Rz. 59 ff., insbes. Rz. 63 und 72). Demgegenüber geht es vorliegend allein um die immissionsschutzrechtliche Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen und dabei speziell von Geräuschen des An- und Abfahrverkehrs von öffentlichen Straßen.

Dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts weiter ausführt, für eine Überschreitung des maßgeblichen Beurteilungspegels von tagsüber 59 dB(A) sei vorliegend nichts ersichtlich, was selbst dann gelte, wenn man die vom Antragsteller behaupteten Zahlen des motorisierten An- und Abfahrverkehrs von Schülereltern zum Zugang in der S... zugrundelege, da der Beurteilungspegel „über den gesamten Zeitraum von 06.00 bis 22.00 Uhr zu ermitteln“ sei, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der dagegen gerichtete Einwand der Beschwerde, dass eine solche Sichtweise mit dem Rechtsgedanken des § 906 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 BImSchG nicht vereinbar sei, weil die hohe Lärmbelastung in einem zeitlich kurzen Rahmen, d.h. vorliegend zwischen 06.50 und 08.00 Uhr bzw. zwischen 12.00 und 18.00 Uhr, dann nicht zur Geltung käme, trifft nicht zu. Denn die gem. Nr. 7.4 Abs. 2 und 3 TA Lärm maßgeblichen Beurteilungspegel für Verkehrslärm sind nicht etwa unter Berücksichtigung nur der „lautesten“ Stunde(n) zu bestimmen - auch die TA Lärm, deren Beurteilungsverfahren insoweit gerade nicht anwendbar ist, sähe dies nur für die Nacht vor, vgl. Nr. 6.4 TA Lärm -, sondern nach den in Nr. 7.4 Abs. 3 TA Lärm aufgeführten Richtlinien unter Beachtung der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Danach ist ein Mittelungspegel über den Tageszeitraum maßgeblich (vgl. Feldhaus/Tegeler, a.a.O., Rz. 47). Das damit in Bezug genommene Ermittlungsverfahren ist auch nicht etwa beliebig abänderbar, denn die Vorschriften zur Konkretisierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes stellen jeweils geschlossene Einheiten in dem Sinne dar, dass die dort niedergelegten Immissionsrichtwerte und das Mess- und Beurteilungsverfahren aufeinander abgestimmt sind und die normkonkretisierende Einschätzung des Verordnungsgebers wiedergeben (i.d.S. BVerwG, Urteil v. 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, zit. nach juris Rn 17). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, diese Wertungen aus Anlass des konkreten Falles in Frage zu stellen.

Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde weiter geltend macht, die von ihm benannten Zahlen für den zusätzlichen An- und Abfahrtsverkehr von Schülereltern zum Zugangstor in der S... reichten aus, um die Unvereinbarkeit der Gesamtsituation mit § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG zu belegen, hinsichtlich der auf ihn einwirkenden erheblichen schädlichen Umwelteinwirkungen werde auf seine eidesstattliche Versicherung verwiesen (danach könne er kein geregeltes Leben mehr führen, den Tag nicht mehr ungestört beginnen und Mittagsruhe nicht mehr finden, insgesamt fühle er sich in seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden beeinflusst, d.h. erschöpft, matt und kraftlos), rechtfertigt das keine von der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung abweichende Entscheidung. Dass diese darauf abstellt, es müssten der Schule zurechenbare, objektiv messbare Erhöhungen der Geräusche des An- und Abfahrverkehrs in einem Umfang vorliegen, die den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche deutlich beeinflussen, deckt sich mit den genannten Regelungen in Nr. 7.4 Absatz 2 TA Lärm (Teilstrich 1), wonach diese Geräusche den Beurteilungspegel „um mindestens 3 dB(A) erhöhen“ müsse, und ist rechtlich auch nicht zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller demgegenüber darauf verweist, vorliegend sei „eine schematische Anwendung bestimmter Grenzwerte unzulässig“, vielmehr sei eine Bewertung der Wirkungen von Lärm „gerade auch bei Anlagen wie Schulhöfen wegen ihrer Atypik und Vielgestaltigkeit“ geboten und sich insoweit auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beruft, ist zu berücksichtigen, dass Letztere gerade darauf abstellen, dass die genannte Verordnung (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) mit ihren dort festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren für „Bolzplätze/Skateanlagen“ nicht als unmittelbar anwendbar angesehen worden war und deshalb eine bestehende Atypik zu berücksichtigen war, bzw. herangezogene VDI-Richtlinien mangels rechtlicher Verbindlichkeit bzw. Vorgabe rechtlich bestimmter Mess- und Berechnungsverfahren sowie von Lärmwerten lediglich als „Orientierungshilfe“ heranzuziehen seien. Demgegenüber gibt die genannte Regelung der 6. BImSchVwV (TA Lärm) für die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen, die von Anlagen ausgehen - für Schulen kann nichts Anderes gelten -, auch mit der Bezugnahme auf die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sowohl bestimmte Lärmwerte, den Maßstab der Erhöhung und ein bestimmtes Mess- und Berechnungsverfahren vor, ohne dass hier Anhaltspunkte für eine Atypik vorliegen, wie sie bei Schulhöfen - um hiervon ausgehenden Lärm geht es vorliegend eben gerade nicht - möglicherweise besteht. Im Übrigen trägt der Antragsteller aber auch nichts Konkretes dafür vor, warum diese Regelungen vorliegend wegen besonderer Umstände unanwendbar sein sollten. Der abstrakte Verweis der Beschwerde auf die notwendige „tatrichterliche Wertung im Einzelfall … insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit“ bzw. eine erforderliche „wertende Gesamtbetrachtung“ gibt dafür nichts her.

Hat das Verwaltungsgericht somit zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, der maßgebliche Beurteilungspegel werde durch den beanstandeten An- und Abfahrtsverkehr von Schülereltern maßgeblich beeinflusst und hierfür sei auch nichts ersichtlich, kommt es schon nicht darauf an, ob dessen abschließende Annahme zu beanstanden ist, jegliche Umlenkung dieses Verkehrs von der S... zum Haupteingang der Schule am R... führe zu einer zusätzlichen Belastung der bereits die Hauptlast des Verkehrs zur Schule tragenden dortigen Anwohner, was nach den konkreten Straßenverhältnissen aber nicht verlangt werden könne.

Soweit die Beschwerde ergänzend auf das „gesamte erstinstanzliche Vorbringen“ verweist, fehlt die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).