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Entscheidung 15 TaBV 2028/12


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer Entscheidungsdatum 12.06.2013
Aktenzeichen 15 TaBV 2028/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 23 Abs 3 BetrVG, § 95 Abs 3 BetrVG, § 99 Abs 1 BetrVG, § 253 ZPO

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. September 2012 – 34 BV 3768/12 – teilweise abgeändert:

Der Beteiligten zu 2) wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung bis zu einer Höhe von 10.000,-- € untersagt, Beschäftigten andere Arbeitsbereiche zuzuweisen, die gleichzeitig einen Wechsel der bisherigen Zuordnung zu den Stabsbereichen, Vertriebsabteilungen einschließlich der beiden Unterbereiche der Abteilung Kreditservice, nämlich Kundenberatung und Back-Office, oder zu den Betriebsbereichen (derzeit Sekretariat und Sonderaufgaben, Personal, Grundsatzfragen/Projekte/Qualitätsmanagement, Bankorganisation, Archiv/Posteingang, IT sowie Rechnungswesen/Risikocontrolling) beinhaltet, soweit hierbei ein Zeitraum von einem Monat überschritten wird, ohne dass die Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG vorliegt, rechtskräftig gerichtlich ersetzt wurde oder die Arbeitgeberin nach § 100 BetrVG vorgegangen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten im Kern über die künftige Unterlassung von Versetzungen, die ohne Beteiligung des Betriebsrates durchgeführt werden.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) betreibt ein Bankunternehmen mit ca. 80 Beschäftigten. Hinsichtlich der Gliederung dieses Unternehmens wird auf das Organigramm mit Stand vom 01. Juni 2012 (Bl. 195 d. A.) verwiesen. Der antragstellende Betriebsrat (Beteiligter zu 1) besteht aus fünf Mitgliedern und wurde erstmals im Jahre 2009 gebildet.

Frau H., eine Beschäftigte, war vorher im Bereich Kundenservice in der R. Straße tätig. Es liegt eine Stellenbeschreibung vor (Anlage 22 Bl. 109 d. A.). Ab dem 01. September 2011 wurde Frau H. im Kreditservice, Back-Office eingesetzt, ohne dass hierzu die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt wurde.

Frau P. war vor Gründung des Betriebsrats in der Abteilung Organisation eingesetzt. Nachdem sie am 01. Oktober 2011 aus der Elternzeit zurückkehrte, wurde ihr angeboten, in der Abteilung Rechnungswesen tätig zu werden. Damit war sie einverstanden.

Frau L. war ursprünglich in der Abteilung Kreditservice/Back-Office in der I. Straße eingesetzt. Nach Rückkehr aus der Elternzeit am 01. April 2012 war sie im Kundenservice in der Filiale R. Straße tätig.

Die Verfahrensbeteiligten streiten – soweit dies für das Beschwerdeverfahren relevant ist – auch darüber, ob die veränderten Tätigkeiten von Frau S. und Frau P. mitbestimmungspflichtige Versetzungen waren.

Nach Erhalt der Tagesordnungen am 23. August 2012 beschloss der Betriebsrat, die Anträge im anwaltlichen Schriftsatz vom 27. Juni 2012 zu genehmigen (Kopien Bl. 157 ff d. A.).

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, das hiesige Beschlussverfahren sei auch durch die Beschlüsse vom 31. Januar 2012 und 28. Februar 2012 ordnungsgemäß eingeleitet worden. Er hat behauptet, Frau H. werde tatsächlich seit ihrer Rückkehr aus der Elternzeit ausschließlich an der Information eingesetzt. Frau P. habe als Mitarbeiterin der Abteilung Organisation einen Teil der Aufgaben wahrzunehmen gehabt, die jetzt Herr Weidhaas durchführe. Nach Rückkehr aus der Elternzeit habe sie die folgenden Aufgaben wahrzunehmen: Rechnungsprüfung und -überweisung, Buchungen im Anlagevermögen, Bearbeitung von Überweisungen, Lastschriften mit Buchungsbelegen, die Kontrolle und Vertretung bei der Bearbeitung von Freistellungsaufträgen für Beteiligungszertifikate, die Freigabe eingehender Lastschriften und Überweisungen über ein bestimmtes elektronisches Zahlungssystem, Auslandsüberweisung, Prüfung gemäß Geldwäschegesetz und die Führung von Statistiken.

Nachdem die Beteiligten unter dem 31.05.2012 einen Teilvergleich geschlossen hatten (Bl. 100f d. A.) hat der Betriebsrat zuletzt beantragt,

der Beteiligten zu 2) zu untersagen, Versetzungen durch Übertragung eines anderen Aufgabenbereichs oder Zuweisung zu einer anderen Abteilung oder den Austausch von Arbeitsaufgaben vorzunehmen, ohne das die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG vorliegt, rechtskräftig gerichtlich ersetzt wurde oder die Arbeitgeberin nach § 100 BetrVG vorgegangen ist und ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 EUR anzudrohen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, dass keine ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Einleitung des hiesigen Beschlussverfahrens vorliege. Der ursprüngliche Antrag sei erheblich verändert worden. Es liege auch ein Globalantrag vor. Die Stellenbeschreibung in der Anlage 22 betreffe nicht Frau H., sondern Frau Q.. Frau H. werde nunmehr in der Kreditinformation eingesetzt. Diese gehöre zur Abteilung Kreditservice. Sie nehme dort – vor allem im Rahmen der Kredithotline – Anrufe entgegen, vermittle anrufende oder persönlich auftretende Kunden an den jeweiligen Sachbearbeiter weiter, erstelle nach Weisung Kundenunterlagen für die Kreditsachbearbeitung etc.. Frau P. solle nach Rückkehr aus der Elternzeit in der Abteilung Rechnungswesen aus der Sicht der Abteilung Organisation die Arbeitsprozesse beobachten, prüfen und möglichst optimieren. Im Übrigen verkenne der Betriebsrat, dass eine Stellenbeschreibung lediglich die Aufgaben beschreibt, die anfallen können, sich aus einer Stellenbeschreibung aber keinesfalls ergibt, dass auch sämtliche darin genannten Aufgaben tatsächlich verrichtet werden.

Mit Beschluss vom 11. September 2012 hat das Arbeitsgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen. Der vom Betriebsrat gestellte Antrag sei angesichts seiner Unbestimmtheit unzulässig und keiner materiellen Entscheidung zugänglich. Der Betriebsrat habe letztendlich einen Antrag gestellt, der nur die Vorgabe des Gesetzgebers nach § 95 Abs. 3 BetrVG und eine etwas konkretisierte Form der Definition einer Versetzung enthalte.

Diese Entscheidung ist dem Betriebsrat am 16. Oktober 2012 zugestellt worden. Die Beschwerde ging am 26. Oktober 2012 und die entsprechende Begründung am 22. November 2012 beim Landesarbeitsgericht ein.

Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass die Anträge hinreichend bestimmt seien. Es gelte jedenfalls für den Antrag zu 2). Frau H. sei vor Beginn ihrer Elternzeit in der R. Straße nicht an der Information eingesetzt worden. Sie habe vor allem Kunden beraten, Festgeldkonten und Sparkonten eröffnet sowie Kassentätigkeit wahrgenommen. Hinsichtlich der Tätigkeit von Frau P. wird auf die Stellenbeschreibung vom 25.11.2009 (Bl. 269 d. A.) und auf das Zwischenzeugnis vom 11. Dezember 2009 (Bl. 270f d. A.) verwiesen.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses 34 BV 3768/12 der Beteiligten zu 2) unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu einer Höhe von 10.000,00 EUR zu untersagen, Beschäftigten andere Arbeitsbereiche zuzuweisen, die gleichzeitig einen Wechsel der bisherigen Zuordnung zu den Stabsbereichen, Vertriebsabteilungen einschließlich der beiden Unterbereiche der Abteilung Kreditservice, nämlich Kundenberatung und Back-Office, oder zu den Betriebsbereichen (derzeit Sekretariat und Sonderaufgaben, Personal, Grundsatzfragen/Projekte/Qualitätsmanagement, Bankorganisation, Archiv/ Posteingang, IT sowie Rechnungswesen/Risikocontrolling) beinhaltet, soweit hierbei ein Zeitraum von einem Monat überschritten wird, ohne dass die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG vorliegt, rechtskräftig gerichtlich ersetzt wurde oder die Arbeitgeberin nach § 100 BetrVG vorgegangen ist.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, Haupt- und Hilfsantrag seien insgesamt mangels ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats unzulässig. Beide Anträge seien zu unbestimmt, so dass ein möglicher Streit über das Vorliegen einer Versetzung in ein Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werde. Dies sei unzulässig. Beide Anträge seien darüber hinaus Globalanträge, die auch Konstellationen mit einschließen würden, die keine Versetzung darstellten. Nicht jede Zuweisung eines anderen Aufgabenbereiches oder Zuweisung einer anderen Tätigkeit seien Versetzungen. Der 2. Hilfsantrag sei wegen doppelter Rechtshängigkeit bezogen auf das Verfahren 19 BV 14072/12 unzulässig. Einer Antragsänderung werde nicht zugestimmt. Sie sei auch nicht sachdienlich. Bezogen auf Frau P. liege ein neuer Sachverhalt vor, der nicht berücksichtigungsfähig sei. Die Hauptaufgabe von Frau H. vor ihrer Elternzeit war die Tätigkeit an der Information, Briefe schreiben und die Entgegennahme sämtlicher Anrufe der Filiale. Nur vertretungsweise sie an der Kasse bzw. im Passivbereich tätig geworden. Ob bei Frau L. eine Versetzung vorliege, könne nicht nur nach den Aufgaben vor der Elternzeit beurteilt werden. Vielmehr müssten sämtliche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die diese in der Vergangenheit ausgeübt hätte. Frau P. sollte nach der Elternzeit im Bereich des Rechnungswesens dort die Prozesse optimieren. Sie sollte dort Arbeitsanweisungen schreiben und eine Ablaufoptimierung durchführen. Bis zum heutigen Zeitpunkt hätte sie jedoch weder Verbesserungsvorschläge für den Bereich Rechnungswesen unterbreitet noch umgesetzt.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrates hat nur hinsichtlich des zweiten Antrages Erfolg. Bezogen auf den ersten Antrag einschließlich des hierzu gestellten Hilfsantrages war die Beschwerde daher zurückzuweisen.

1. Das hiesige Verfahren ist nicht schon deswegen unzulässig, weil es an einer wirksamen Beschlussfassung des Betriebsrates zur Einleitung des Verfahrens fehlt.

Zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Fehlt es hieran, ist der Betriebsrat in dem Beschlussverfahren nicht wirksam vertreten und ein Prozessrechtsverhältnis kommt nicht zustande (BAG 06.12.2006 – 7 ABR 62/05 – Juris Rn. 19). Selbst wenn ursprünglich ein unwirksamer Betriebsratsbeschluss vorlag, so kann dieser Mangel später durch einen ordnungsgemäßen Beschluss geheilt werden, wenn dieser noch vor Erlass einer den Antrag als unzulässig zurückweisenden Prozessentscheidung gefasst wird (a. a. O. Rn. 20). Gegebenenfalls hat der Betriebsrat schriftliche Unterlagen wie z.B. die der Ladung und Sitzungsniederschrift einzureichen (a. a. O. Rn. 21).

Bei Anwendung dieser Grundsätze war das hiesige Beschlussverfahren ordnungsgemäß eingeleitet worden. Die zuständigen Betriebsratsmitglieder haben unter dem 23. August 2012 den Erhalt der Tagungsordnung (Kopie Bl. 161f d. A.) für die Betriebsratssitzung am 28. August 2012 schriftlich quittiert (Kopie Bl. 160 d. A.). Diese Mitglieder waren auch bei der Betriebsratssitzung am 28. August 2012 anwesend (Kopie Bl. 160 d. A.). Ausweislich des Protokolls vom 28.08.2012 (Kopie Bl. 157f d. A.) hat der Betriebsrat beschlossen, die Anträge gemäß Antragsschrift der von ihnen beauftragten Rechtsanwälte vom 27.06.2012 zu genehmigen. Dem war mit 5 Ja-Stimmen zugestimmt worden.

Angesichts des detaillierten Vortrags des Betriebsrats und der Einreichung der entsprechenden Unterlagen genügt es nicht, dass die Arbeitgeberin pauschal mit Nichtwissen bestreitet, dass eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates vorgelegen hat. Die Arbeitgeberin hätte vielmehr im Einzelnen angeben müssen, zu welchem Punkt sie gegebenenfalls andere Informationen hat oder welchen einzelnen Punkt sie trotz der eingereichten Unterlagen weiterhin mit Nichtwissen bestreiten will.

2. Die vom Betriebsrat eingereichte Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert – im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Arbeitgeberin – auch nicht daran, dass möglicherweise ein gesonderter Beschluss des Betriebsrates zur Einreichung der Beschwerde fehlt.

Die einem Rechtsanwalt erteilte Verfahrensvollmacht umfasst auch die Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln, was ebenfalls im Beschlussverfahren gilt. Daher ist keine gesonderte Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einlegung der Rechtsbeschwerde erforderlich (BAG 06.12.2006 – 7 ABR 62/05 – Juris Rn. 12).

3. Die Beschwerde des Betriebsrats hat nur zum Teil Erfolg.

3.1 Der Antrag zu 1) ist unzulässig, soweit er Versetzungen durch Übertragung eines anderen Aufgabenbereiches oder Zuweisung zu einer anderen Abteilung betrifft.

Das Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für Anträge im Beschlussverfahren. Bei Anträgen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Mitbestimmungsrechtes ist es daher erforderlich, dass diejenige Maßnahme des Arbeitgebers so genau bezeichnet wird, das mit der Entscheidung über diesen Antrag feststeht, für welche Maßnahme oder welchen Vorgang ein Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint wird. Bei einem Antrag auf Unterlassung ist die Bestimmtheit des Tenors im Erkenntnisverfahren wegen der strafenden Elemente bei der Erzwingung von Unterlassungen auch nach § 23 Abs. 3 BetrVG unverzichtbare Voraussetzung (BAG 27.11.1990 - 1 ABR 77/89 – NZA 1991, 332, Juris Rn. 21f).

Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Antrag als unzulässig. Die Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sieht unter anderem die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraus (§ 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG). Insofern wiederholt der hiesige Antrag nur Formulierungen aus dem Gesetzestext ohne das bei Stattgabe mit dieser Tenorierung klar werden würde, welche konkreten Maßnahmen hiervon erfasst sein sollen. Es fehlt somit an der genauen Beschreibung derjenigen Maßnahmen des Arbeitgebers für die der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nehmen will.

Auch soweit der Betriebsrat eine Untersagung für den Fall der Zuweisung zu einer anderen Abteilung erreichen will, ist dieser Antrag zu wenig konkret. Der Begriff der Abteilung kann sehr unterschiedlich ausgelegt werden. Er ist zwischen den Betriebsparteien auch nicht geklärt. Auch das vom Betriebsrat eingereichte Organigramm basiert nicht auf dem Begriff einer Abteilung. Der dort verwendete Begriff der Vertriebsabteilung wird durch den Betriebsrat im zweiten Antrag aufgenommen, so dass davon ausgegangen wird, dass der reine Begriff der anderen Abteilung etwas anderes meinen soll, ohne dass der Umfang dieses Begriffs klar wird.

3.2 Soweit der Betriebsrat mit dem Antrag zu 1) und dem Hilfsantrag eine Untersagung für den Fall des Austauschs von Arbeitsaufgaben (hilfsweise mindestens in einem Umfang von 25 % der bisherigen Aufgaben) erreichen will, ist der Antrag unbegründet. Er umfasst als Globalantrag auch Konstellationen, für die ein Mitbestimmungsrecht nicht besteht. Nicht jede Veränderung der zu erledigenden Aufgaben, auch wenn ein Umfang von 25 % überschritten wird, stellt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs dar. Wenn Arbeitsinhalte nur eine Randbedeutung haben, wird die Hinzufügung dem mitbestimmungsfreien normalen Schwankungsbereich zuzuordnen sein (DKK-Kittner/Bachner § 99 BetrVG Rn. 98). Eine Unterscheidung zwischen Randbedeutung und zentraler Bedeutung nimmt der Antrag jedoch nicht vor. Auch beschreibt er keine konkreten Fallgestaltungen, bei denen der Austausch von Arbeitsaufgaben eine Versetzung wäre.

3.3 Der vom Betriebsrat nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag zu 2) hat in vollem Umfang Erfolg. Die dort geschilderten Maßnahmen stellen Versetzungen dar (§§ 99 I 1, 95 III 1 BetrVG). Gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG ist der Arbeitgeberin aufzugeben, künftig derartige Maßnahmen zu unterlassen, soweit die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht vorliegt, diese gerichtlich ersetzt wurde oder die Arbeitgeberin nach § 100 BetrVG vorgegangen ist.

3.2.1 Der nunmehr im Beschwerdeverfahren erstmalig gestellte Antrag ist zulässig.

a)

Soweit die Arbeitgeberin erklärt, dass sie dieser Antragsänderung nicht zustimme, ist dies unerheblich. Es ist schon fraglich, ob eine Antragsänderung im Sinne des § 263 f ZPO vorliegt. Nach diesen Normen liegt keine Änderung vor, wenn der Klageantrag in der Hauptsache erweitert oder beschränkt wird. Antragsgrund war die Annahme des Betriebsrates, dass die Arbeitgeberin in der Vergangenheit Versetzungen ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen hat, deren Durchführung künftig untersagt werden soll. Dieser Antragsgrund wird nicht verändert. Gerade weil die ursprüngliche Antragsfassung erstinstanzlich zu Recht als unzulässig angesehen wurde, musste der Betriebsrat seinen Antrag präzisieren. Gleichzeitig wurde der Antrag eingeschränkt, da nur noch Zeiträume umfasst werden, in denen die Maßnahme länger als einen Monat andauert. Beides ist zulässig. Doch selbst wenn in dem Antrag zu 2) eine Antragsänderung zu sehen wäre, führt dies nicht zur Unzulässigkeit dieses Antrags. Zwar hat die Arbeitgeberin in eine solche Änderung nicht eingewilligt, doch ist diese Änderung als sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO zu erachten. Nur so konnte es der Betriebsrat vermeiden, dass trotz der Verstöße der Arbeitgeberin in der Vergangenheit bei durchgeführten Versetzungen Anträge auf Unterlassung erneut zurückgewiesen werden, weil diese Mangels Bestimmtheit unzulässig oder als zu weit gefasster Globalantrag unbegründet sind.

b)

Der nunmehr gestellte Antrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Der Antrag verwendet jedoch einen unbestimmten Rechtsbegriff (Zuweisung anderer Arbeitsbereiche). Durch die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen wird ein Antrag allein noch nicht unbestimmt (BAG 27.11.1990 – 1 ABR 77/89 – NZA 1991, 382, Juris Rn. 23). Erforderlich und ausreichend ist vielmehr, wenn diejenigen Maßnahmen des Arbeitgebers genau bezeichnet werden, für welche Mitbestimmungsrechte in Anspruch genommen werden (a. a. O. Rn. 21f). Dies ist hier der Fall, denn die Zuweisung anderer Arbeitsbereiche sollen nur untersagt werden, wenn sie „gleichzeitig einen Wechsel der bisherigen Zuordnungen zu den Stabsbereichen, Vertriebsabteilungen… oder zu den Betriebsbereichen“ beinhaltet. Diese Begriffe entsprechen den Formulierungen im Organigramm der Arbeitgeberin. Jeder Wechsel der bisherigen Zuordnung wird damit als Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs und damit als mitbestimmungspflichtige Maßnahme aufgefasst.

c)

Es liegt auch keine doppelte Rechtshängigkeit vor. Im Verfahren 19 BV 14072/12 ging es um die Aufhebung konkret bezeichneter Maßnahmen, vorliegend um die künftige Unterlassung. Im Übrigen war dieses Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

3.2.2 Der Antrag zu 2) ist auch begründet.

a)

die Arbeitgeberin hat in der Vergangenheit Versetzungen durchgeführt, ohne die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten.

Gemäß der Legaldefinition in § 95 Abs. 3 BetrVG ist unter Versetzung unter anderem die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, zu verstehen. Aus § 95 Abs. 3 i. V. m. § 81 Abs. 1, 2 BetrVG leitet die Rechtsprechung her, dass der Arbeitsbereich durch die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes umschrieben wird (BAG 17.06.2008 – 1 ABR 38/07 – Juris Rn. 21). Der Begriff sei räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasse neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches liege vor, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist. Dies könne sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben. Dies könne aber auch aus einer Änderung der Tätigkeit, d.h. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, und könne mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (BAG a. a. O.). Zu Verlangen sei ferner, dass nicht jede so geringe Veränderung der beschriebenen Art den bisherigen Arbeitsbereich zu einem anderen werden lasse. Erforderlich sei, dass die eingetretene Änderung über die im üblichen Schwankungsbereich liegenden Veränderungen hinaus geht und zur Folge hat, dass die Arbeitsaufgabe oder die Tätigkeit eine „andere“ wird (BAG a. a. O. Rn. 22). Welche Arbeitsbereiche vorhanden sind, ergibt sich aus der Organisation des Betriebes (Fitting u.a. § 99 BetrVG Rn. 124).

Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Arbeitgeberin Frau H. zum 01. September 2011 vom Kundenservice in der R. Straße zum Kreditservice/Back-Office in der I. Straße versetzt. Hinsichtlich der Tätigkeit im Kundenservice liegt eine Stellenbeschreibung (Bl. 109 d. A.) vor. Soweit die Arbeitgeberin erstinstanzlich vortrug, diese Stellenbeschreibung betreffe nicht Frau H., sondern Frau Q., kann dies nicht nachvollzogen werden. Als Stelleninhaber ist ausdrücklich Frau H. angegeben, während Frau Q. in der Rubrik „Vorgesetzte“ aufgeführt wird. Insofern geht die hiesige Kammer mangels weiterer Ausführungen der Arbeitgeberin davon aus, dass diese Stellenbeschreibung Frau H. betrifft. Stellenbeschreibungen dienen dazu, die zu erledigenden Arbeitsaufgaben zu verdeutlichen. Danach gehörte es unter anderem zu den Arbeitsaufgaben von Frau H., Kundengespräche zu führen, aktiv am Absatz von standardisierten Produkten teilzunehmen, Nachlassfälle zu bearbeiten, Aufgaben am Empfang wahrzunehmen und zusätzliche Aufgaben im Bereich Kasse durchzuführen. Mit Zuweisung zum Back-Office-Bereich des Kreditservice haben sich diese Arbeitsaufgaben und die wahrzunehmende Verantwortung so erheblich geändert, dass von einer anderen Arbeitsaufgabe oder Tätigkeit gesprochen werden kann. Hierbei kann offen bleiben, welcher Version der Beteiligten hinsichtlich der künftigen Tätigkeit von Frau H. zu folgen ist. Nach Darstellung des Betriebsrats wird Frau H. im Kreditservice mit der gleichen Stellenbeschreibung eingesetzt wie Herr v. W. (Kopie Bl. 108 d. A.). Zu den Aufgaben der Arbeitnehmerin würde dann die allgemeine Kreditsachbearbeitung/ Aufbereitung der Kreditvertragsunterlagen gehören und im Rahmen einer qualifizierten Kreditsachbearbeitung vielleicht auch zusätzlich die Prüfung und Valutierung von Konsumentenkreditverträgen. Dies stellt nicht mehr nur eine geringe Veränderung der beschriebenen Art der bisherigen Aufgaben dar. Die Tätigkeiten und die Arbeitsaufgaben werden vielmehr eine andere. Geht man von der Darstellung der Arbeitgeberin aus, dann bestand die Arbeitsaufgabe von Frau H. nach dem Wechsel im Wesentlichen darin, eingehende Telefonate weiterzuleiten. Auch dies wäre eine erhebliche Aufgabenveränderung gegenüber der Tätigkeit im Kundenservice. Dort war Frau H. nach Darstellung der Arbeitgeberin am Empfang tätig, hatte somit direkten Kundenkontakt. Selbst wenn sie dort auch im größeren Umfang Telefonate weitergeleitet haben sollte, so hatte sie doch auch zahlreiche andere qualifizierte Aufgaben entsprechend der Stellenbeschreibung.

Soweit Frau P. zum 01. Oktober 2011 eine Tätigkeit in der Abteilung Rechnungswesen mit ihrem Einverständnis zugewiesen wurde, liegt auch darin eine Versetzung. Durch diesen Wechsel haben sich die Arbeitsaufgaben von Frau P. ebenfalls derart gravierend geändert, dass von der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auszugehen ist. Frau P. war zuvor in der Abteilung Organisation tätig. Nach Darstellung der Arbeitgeberin bearbeitete sie dort Arbeitsanweisungen und tätigte Materialbestellungen. Nunmehr soll Frau P. in der Abteilung Rechnungswesen die dortigen Arbeitsprozesse beobachten, prüfen und möglichst optimieren. Dies stellt schon deswegen eine erhebliche Veränderung der Arbeitsaufgaben dar, weil Frau P. nicht mehr bearbeitend, sondern möglichst optimierend tätig werden sollte.

Der Wechsel von Frau L. zum 01. April 2012 aus der Abteilung Kundenservice in der Filiale R. Straße zum Kreditservice/Back-Office stellt ebenfalls die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs und somit eine Versetzung dar. Die Aufgabenstellungen in diesen beiden Abteilungen sind gravierend unterschiedlich. Insofern kann auch auf die Ausführungen zur Versetzung von Frau H. verwiesen werden. Soweit die Arbeitgeberin darauf verweist, dass Frau L. ursprünglich bei ihrer Einstellung am 03. Januar 2000 schon mal im Bereich „Kundenservice“ in der R. Straße eingesetzt war, ist dies unerheblich. Eine aktuelle Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs wird nicht dadurch ohne Relevanz, dass der jeweilige Arbeitnehmer zu früheren Zeiten (im Wege weiterer Versetzungen) schon einmal in diesem Bereich tätig war.

Da die Arbeitgeberin in der Vergangenheit mindestens dreimalig gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, den bei ihr bestehenden Betriebsrat bei Versetzungen zu beteiligen, liegt hierin ein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Daher kann auch offen bleiben, ob noch weitere Verstöße im Hinblick auf die Arbeitnehmerinnen P. und S. vorliegen.

b)

Soweit der Betriebsrat beantragt, der Arbeitgeberin künftig die Zuweisung anderer Arbeitsbereiche zu untersagen die gleichzeitig einen Wechsel der bisherigen Zuordnung zu den Stabsbereichen, Vertriebsabteilungen oder Betriebsbereichen beinhalten, war diesem Antrag stattzugeben, denn ein jeder Wechsel stellt wegen der veränderten Arbeitsaufgaben gleichzeitig die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs und damit eine Versetzung dar. Da der Betriebsrat die Untersagung auf Maßnahmen beschränkt hat, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreiten werden, muss er nicht zusätzlich gemäß § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG darlegen, dass dies jeweils mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist.

Die Beklagte hat nach ihrem Organigramm (Kopie Bl. 195 d. A.) vier Stabsbereiche gebildet. Diesen Stabsbereichen sind derart unterschiedliche Aufgaben zugewiesen, dass ein Wechsel zwischen ihnen die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG darstellt. Der Geldhandel befasst sich mit völlig anderen Aufgaben als die Revision. Das gleiche gilt für den Stabsbereich Recht und den Bereich Kreditstrategie.

Bei den Vertriebs-Abteilungen stellt der Kundenservice mit seinen drei Bankfilialen in der I. Straße, R. Straße und H. Allee im Verhältnis zum Kreditservice einen eigenständigen Arbeitsbereich dar. Die Bearbeitung von Krediten bildet insofern einen spezialisierten Aufgabenbereich gegenüber dem allgemeinen Bankgeschäft. Der Bereich Kreditservice untergliedert sich wiederum in zwei Arbeitsbereiche, nämlich den Kundenservice und das Back-Office. Hier spiegelt sich das wieder, was die Arbeitgeberin auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 16. Mai 2013 ausgeführt hat. Danach ist aufsichtsrechtlich verlangt, grundsätzlich eine organisatorische Trennung des Vertriebs (Markt) und der Nachbereitung (Marktfolge) im Bereich der Kredite durchzuführen. Hierdurch soll von zwei aufbauorganisatorisch getrennten Bereichen das Kreditgeschäft geprüft werden. Schon dies rechtfertigt es, zwei getrennte Arbeitsbereiche anzunehmen. Die Aufgabenstellung unterscheidet sich auch in der Art der Tätigkeit dadurch erheblich, dass die eine Beschäftigtengruppe Kundenberatung durchzuführen hat, während im Back-Office-Bereich die Sachbearbeitung im Wesentlichen ohne direkten Kundenkontakt durchgeführt wird.

Die Abteilung Immobilien-Firmenkredite stellt im Bereich der Vertriebsabteilungen einen vierten Arbeitsbereich dar. Hier ist spezialisiertes Wissen auch im Bereich der Bewertung von Immobilien und Unternehmen notwendig.

Auch die Betriebsbereiche unterscheiden sich von ihrer Aufgabenstellung derart stark, dass ein Wechsel zwischen ihnen jeweils gleichbedeutend mit der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs ist. Dem Bereich Personal obliegen insofern andere Aufgaben als dem Bereich Grundsatzfragen/Projekte und Qualitätsmanagement. Dem Bereich Bankorganisation obliegt nach Darstellung der Arbeitgeberin der Bereich Materialverwaltung, -ausgabe und -bestellung. Der IT-Bereich hat demgegenüber ebenfalls völlig andere Aufgaben als der Bereich Archiv/Posteingang. Eigenständige Aufgaben hat auch der Bereich Rechnungswesen/Risikocontrolling wahrzunehmen.

Gerade weil jedem der Stabs-Bereiche, Vertriebs-Abteilungen und Betriebs-Bereiche eigenständige Aufgabenerledigungen zufallen, stellt ein jeder Wechsel zwischen ihnen gleichzeitig die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs dar.

c)

Die Untersagung der hier im Streit stehenden Maßnahmen hat nur dann zu erfolgen, wenn die Arbeitgeberin die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht wahrt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung nach § 99 BetrVG nicht vorliegt, diese nicht rechtskräftig ersetzt wurde oder die Arbeitgeberin nicht nach § 100 BetrVG eine vorläufige personelle Maßnahme durchgeführt hat. Mit diesen vom Betriebsrat beantragten Einschränkungen war daher der Antrag stattzugeben.

Die Androhung des Ordnungsgeldes folgt aus § 23 Abs. 3 S. 2 BetrVG.

III.

Die Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92, 72 ArbGG liegen nicht vor.

Insofern ist gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel nicht gegeben.