Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 18.03.2013 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | VG 5 L 320/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.
2. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Streitwert wird im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung in der .... Mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzantrag wandte sie sich als Anwohnerin gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage.
Die Beigeladene beantragte am 02. Mai 2011 beim Antragsgegner die Genehmigung gemäß § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für eine in ... zu errichtende Biogasanlage. Die Biogasanlage soll auf dem Gelände einer ehemaligen, stillgelegten Zuckerfabrik errichtet werden und umfasst u.a. ein Silagelager, eine Vorgrube zur Aufnahme von verunreinigtem Niederschlagswasser, zwei Feststoffdosierer, zwei Fermenter mit Niederdruckgasspeicherung, zwei gasdichte Gärrestelager, eine automatische Notfackel, einen Gasmotor mit Generator und einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 1,413 MW, einen Gaskamin sowie Nebeneinrichtungen.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2012 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung einer Verbrennungsmotorenanlage zur Erzeugung von Strom und Wärme durch den Einsatz von Biogas und einer Anlage zur Lagerung von brennbaren Gasen in .... Die mit zahlreichen Nebenbestimmungen und Auflagen versehene Genehmigung umfasste die beantragten Lager, Gruben, Fermenter und Gaslager.
Auf den Antrag der Beigeladenen vom 15. Juli 2012, die erteilte Genehmigung für sofort vollziehbar zu erklären, ordnete der Antragsgegner mit Verfügung vom 06. August 2012 die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 11. Juli 2012 an. Das öffentliche Interesse sowie das private Interesse der Beigeladenen überwiege das Aussetzungsinteresse möglicher Widerspruchsführer.
Am 13. August 2012 hat die Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid vom 11. Juli 2012 Widerspruch erhoben, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. Zur Begründung des Widerspruchs trägt sie zusammengefasst im Wesentlichen vor: Der Genehmigungsbescheid verletze Planungsrecht. Die Abstandsgebote der durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz und die Störfallverordnung in nationales Recht umgesetzten Seveso II Richtlinie würden nicht eingehalten. Der Schutz und die Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen könne im Hinblick auf die Größe der Anlage und die Nähe zur Wohnbebauung nicht gewährleistet werden.
Die Antragstellerin hat am 17. Oktober 2012 einen „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“ gestellt und „bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen sofortigen Baustopp“ beantragt. Die Beigeladene betreibe die Biogasanlage bereits; es werde Silage angeliefert.
Mit Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung vom 28. November 2012 ordnete der Antragsgegner für die in Errichtung befindliche Biogasanlage in ... unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u.a. die sofortige Baueinstellung an. Ausweislich des Tenorpunktes 1.1. bedeutete dies, „ dass Sie ab dem Tage nach der Bekanntgabe dieser Verfügung sämtliche Errichtungsarbeiten für die Biogasanlage einstellen müssen.“
Gegen diese Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung hat die Beigeladene unter dem 05. Dezember 2012 Widerspruch erhoben und am selben Tag um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (Az. 5 L 383/12); über diesen Eilantrag hat die Kammer bislang nicht entschieden.
Am 13. Dezember 2012 hat die Beigeladene den Änderungsgenehmigungsantrag im Änderungsgenehmigungsverfahren G081/12 um alle Abweichungen gegenüber dem genehmigten Stand erweitert (Az. 5 L 383/12, Bl. 277 GA).
Am 18. Dezember 2012 hat die Antragstellerin den vorläufigen Rechtsschutzantrag für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt.
Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärung der Antragstellerin vom 18. Dezember 2012 widersprochen. Ein außerprozessuales Ereignis, welches dem Antragsbegehren die Grundlage entzogen habe, sei nicht gegeben. Gegenstand der von der Antragstellerin beantragten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei allein die Frage nach der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides vom 11. Juli 2012. Eine Erledigung könne hier nur dann angenommen werden, wenn die fragliche Genehmigung zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sei. Dies sei nicht der Fall. Insbesondere liege keine Erledigung durch Zeitablauf vor. Auch habe sich der Verwaltungsakt nicht auf andere Weise – etwa durch den Erlass der o.g. Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung - erledigt, da der Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts „auf andere Weise“ nicht von einer Entscheidung der Behörde abhängen dürfe. Im Übrigen habe der Antragsgegner mit der Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung lediglich die Baueinstellung der nicht genehmigungskonformen Errichtung der Biogasanlage sowie hinsichtlich der nicht genehmigungsentsprechend errichteten Fahrsiloanlage die Stilllegung und Beseitigung der im Fahrsilo gelagerten Silage angeordnet, nicht aber die von der Antragstellerin mit Widerspruch angegriffene Genehmigung vom 11. Juli 2012 aufgehoben. Diese habe weiterhin Bestand.
Die Beigeladene hat sich der Rechtsansicht der Behörde angeschlossen und keinen eigenen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Ordner mit Anlage) verwiesen.
II.
1.
Die Antragstellerin ist nach Maßgabe der von ihr am 28. November 2012 (Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz am 17. Oktober 2012) vorgelegten Erklärungen und Unterlagen nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen.
Auch bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Maßstab des Prozesskostenhilfeverfahrens aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO i.V.m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung.
2.
Entgegen der Rechtsansicht des Antragsgegners ist das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache erledigt.
Da der Antragsgegner der von der Antragstellerin abgegebenen Erledigungserklärung widersprochen hat, ist deren einseitige Erledigungserklärung als Antrag auf Feststellung der Erledigung auszudeuten. In einem solchen Fall tritt an die Stelle des durch den Sachantrag bestimmten bisherigen Streitgegenstands der Streit über die Behauptung der Antragstellerin, ihrem Antragsbegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Diese Änderung des Klagebegehrens wird in ihrer Zulässigkeit durch § 91 VwGO (hier in entsprechender Anwendung) nicht eingeschränkt. Erweist sich - wie im vorliegenden Verfahren - die Behauptung der Antragstellerin, dass ein neu eingetretenes Ereignis ihrem Antragsbegehren den Boden entzogen habe, als richtig, so ist die Erledigung der Hauptsache durch Beschluss festzustellen, ohne dass es auf die Zulässigkeit und Begründetheit der bisherigen Anträge ankommt. In dem nach der Erledigungserklärung und dem Widersprechen des Antragsgegners mit verändertem Streitgegenstand fortgeführten Rechtsstreit unterliegt grundsätzlich der Antragsgegner, wenn er zu Unrecht die Erledigung bestreitet und demgemäß zu Unrecht an seinem Ablehnungsantrag festhält (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Hauptsache objektiv erledigt hat. Dies ist der Fall, wenn dem Antragsbegehren der Antragstellerin tatsächlich oder rechtlich die Grundlage entzogen wurde und eine Lage eingetreten ist, die eine Entscheidung über das ursprüngliche Begehren erübrigt (vgl. Neumann-Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, Rdnr. 131 zu § 161), mithin dem Rechtsschutzziel die Grundlage entzogen wird und insbesondere die gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin keinen rechtlichen Vorteil mehr bringen kann (Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rdnr. 368). Ein Wegfall des Interesses an der weiteren Verfolgung des Rechtsstreits hat allein allerdings keine Erledigung der Hauptsache zur Folge (so auch BVerwG, NVwZ 1989, 48).
Vorliegend rechtfertigt sich ein vom Gericht zu treffender Sachausspruch im Zeitpunkt der einseitigen Erledigungserklärung weder aus § 80a Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 Nr. 2 VwGO (a.) noch aus § 123 VwGO (b.).
a.
Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO bestimmt, dass die Behörde, sofern ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt, auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen kann. Diese Sicherungsmaßnahmen haben ergänzende Funktion. Zwar würde grundsätzlich bereits die Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts (hier des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides) dazu führen, dass der Begünstigte (hier die Beigeladene) keinen Gebrauch mehr von dem ihn begünstigenden Verwaltungsakt machen darf. Da erfahrungsgemäß gleichwohl in Ausnahmefällen die Gefahr besteht, dass der Begünstigte die fehlende Vollziehbarkeit missachtet, räumt § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO der Behörde ergänzend die Möglichkeit ein, die mangelnde Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts durch Anordnung einer (vollstreckungsfähigen) Sicherungsmaßnahme nochmals besonders zu unterstreichen. Anders ausgedrückt dient § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO - ebenso wie die hieran inhaltlich anknüpfende, für das Verwaltungsgericht maßgebliche Ermächtigungsgrundlage des § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO - dazu, diejenigen Rechte des Dritten zu schützen, die bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bedroht sind (zutreffend OVG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2000 – 10 B 2060/99, NVwZ-RR 2001, 297 f. juris Rdnr. 5).
Hier hat der Antragsgegner im Grundsatz zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der o.g. Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung nicht zugleich die mit dem Widerspruch der Antragstellerin angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 11. Juli 2012 aufgehoben wurde. Auch hat der Antragsgegner im anhängigen Widerspruchsverfahren der Antragstellerin nicht gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Vollziehung des Genehmigungsbescheides ausgesetzt. Jedoch bedeutet dies nicht den zwangsläufigen Schluss, dass die Hauptsache nur dann erledigt ist, wenn eine Lage eingetreten ist, durch die die Antragstellerin „klaglos“ gestellt wird. Die Klaglosstellung ist nur ein Beispiel für eine Hauptsachenerledigung (vgl. BVerwG a.a.O.). Das Rechtsschutzziel darf vielmehr aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre der Antragstellerin liegen, in dem jeweiligen Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen sein, etwa weil es bereits außerhalb des Verfahrens erreicht worden ist (vgl. Neumann a.a.O.). So liegt es hier: Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einseitig für erledigt erklärt, nachdem der Antragsgegner mit der Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung vom 28. November 2012 die „sofortige Baueinstellung“ im Hinblick auf „sämtliche Errichtungsarbeiten für die Biogasanlage“ sofort vollziehbar verfügt hat. Rechtsschutzziel der Antragstellerin war mit Blick auf ihren wörtlichen Antrag - über die im Wege der Auslegung ihres Antrags nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO in Betracht kommende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres eingelegten Rechtsbehelfs hinaus - vor allem eine einstweilige Maßnahme „zur Sicherung der Rechte des Dritten“ i. S. von § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Das Gericht kann auf Antrag - wie oben dargelegt - eine solche Sicherungsmaßnahme treffen, § 80a Abs. 3 VwGO. Als Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter i. S. von § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO kommen, wie auch das Gesetz durch Anknüpfung an die Terminologie des § 123 VwGO klarstellt, grundsätzlich alle Regelungen, die das Gericht auch nach § 123 VwGO treffen könnte, in Betracht. Im Anwendungsbereich der Bestimmung sind dabei solche Sicherungsmaßnahmen als zulässig anzusehen, die den Vollzug des in Frage stehenden Verwaltungsakts durch den durch diesen Verwaltungsakt Begünstigten, einschließlich eines Handelns aufgrund dieses Verwaltungsakts, z. B. aufgrund einer Genehmigung, betreffen (ausführlich Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 80a Rdnr. 14). Zu den in Frage kommenden Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter gehört vor allem die Stilllegung eines Bauvorhabens, das, wenn einmal vollendet, dann wegen seiner Art oder wegen entgegenstehender Rechte Dritter oder entgegenstehender öffentlicher Interessen, nur schwer wieder beseitigt werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O.).
Vorliegend begehrte die Antragstellerin eine (einstweilige) Anordnung - gegenüber der Beigeladenen - zur Verhinderung weiteren Handelns, hier der Weiterführung des Bauvorhabens durch die Beigeladene aufgrund des Genehmigungsbescheides vom 11. Juli 2012. Das von der Antragstellerin insoweit für sich in Anspruch genommene Sicherungsbedürfnis ist indes im Hinblick auf den Erlass der Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung vom 28. November 2012 faktisch entfallen. Zwar stellen sich Sicherungsmaßnahmen nach § 80a VwGO im Hinblick auf den Wortlaut in § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO („und“) lediglich als Annex zur Aussetzung der Vollziehung von Verwaltungsakten dar, mithin das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur ergänzend die Stilllegung des Bauvorhabens der Beigeladenen verfügen kann. Gleichwohl erscheint die Weiterverfolgung des ursprünglichen Antragsbegehrens hier schlechthin als sinnlos, da die Antragstellerin über die jetzt vom Antragsgegner verfügte Baueinstellung hinaus - wenngleich diese aus Gründen erfolgte, die nicht im Vollzug der Genehmigung vom 11. Juli 2012 angesiedelt sind - im vorläufigen Rechtsschutz auch vom Verwaltungsgericht nicht ein „mehr“ begehren könnte.
b)
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Antragstellerin ihren wörtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sinngemäß verstanden auch auf den Baufortschritt stützte, wenn sie - im wesentlichen unwidersprochen - vorträgt, die Beigeladene betreibe diese Anlage bereits, indem Silage angeliefert werde.
Sollte demzufolge das Vorhaben bereits einen Fertigungsstand erreicht haben, der die Vollendung in Kürze erwarten lässt mit der Folge, dass Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes möglicherweise zu spät kämen, kann - ebenso wie wenn ein Bauherr ohne Baugenehmigung oder abweichend von dieser baut - eine von dem Ergehen und dem Bestand einer Baugenehmigung unabhängige, auf Stilllegung des Bauvorhabens gerichtete einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO erlassen werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die ein Bauvorhaben ohne Rücksicht auf die Genehmigungslage bis zu einer abändernden gerichtlichen Entscheidung stillgelegt wird, ist auch nicht etwa gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen. Denn es handelt sich gerade nicht um einen - im Tatbestand vorausgesetzten - Fall des § 80 oder § 80a VwGO, sondern um eine gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Fallgestaltung (vgl. OVG Münster a.a.O. Rdnr. 18). Aber auch insoweit erscheint die Weiterverfolgung eines so verstandenen Antragsbegehrens hier schlechthin als sinnlos und leerlaufend, da die Antragstellerin über die jetzt vom Antragsgegner verfügte Baueinstellung sämtlicher Errichtungsarbeiten für die Biogasanlage hinaus vom Verwaltungsgericht - im Hinblick auf ihre eindeutige Antragstellung - nichts darüber hinausgehendes im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO begehren könnte.
3.
Weiterhin strebt die Beigeladene im Änderungsgenehmigungsverfahren G081/12 die Erteilung einer um alle Abweichungen gegenüber dem genehmigten Stand geänderten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an, mithin eine neue Genehmigung, mit der Folge, dass die Genehmigung vom 11. Juli 2012 obsolet werden könnte. Hält die Beigeladene aber selbst nicht (mehr) am ursprünglichen Genehmigungsstand fest, liegt nach Auffassung der Kammer auch darin ein berücksichtigungsfähiger Erledigungsgrund.
4.
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren rechtfertigt all dies die Erledigungserklärung der Antragstellerin. Denn ihrem Rechtsschutzziel hat der Antragsgegner durch den Erlass der o.g. Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung im Ergebnis entsprochen. Es ist auch ein von außen kommendes, nachträgliches Ereignis, durch das dem Antragsbegehren in dem Sinne die Grundlage genommen wird, dass jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin nunmehr das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Dieser Rechtslage durfte die Antragstellerin (abgesehen von einer Antragsrücknahme) sachdienlicher weise durch eine Erledigungserklärung Rechnung tragen. Die von ihr nach Erlass der o.g. Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung abgegebene Erledigungserklärung entsprach nach alledem der Rechtslage. Daraus folgt gleichzeitig, dass der Antragsgegner zu Unrecht in Abrede stellt, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache erledigt ist.
5.
Die Kostenentscheidung des Erledigungsrechtsstreits folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Ihre außergerichtlichen Kosten hat die Beigeladene selbst zu tragen, denn es entspricht hier nicht der Billigkeit, die Antragstellerin mit deren außergerichtlichen Kosten zu belasten, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und somit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist.
6.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich mangels hinreichender Anhaltspunkte an der Empfehlung in Ziffer 19.2 i.V.m. Ziffer 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327). Der dort angegebene Streitwert von 15.000,- Euro ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren.