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Ohrmarken; Beohrmarkung; Ohrmarkung von neugeborenen Rindern; Frist; Verlängerungsmöglichkeit; Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung; extensive und intensive Tierhaltung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 21.10.2013
Aktenzeichen OVG 11 N 52.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 27 Abs 1 Nr 1 ViehVerkV, § 79b ViehSeuchG, Art 4 Abs 2 EGV 1760/2000, EGEntsch 28/2006, Art 3 Abs 1 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. Februar 2012 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Rinderhalter im Landkreis Havelland. Er wendet sich gegen die Verpflichtung, neugeborene Kälber innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt mit einer Ohrmarke zu kennzeichnen. Mit seiner Klage hat der Kläger begehrt, festzustellen, dass ihm von Gesetzes wegen eine sechsmonatige Frist zum Einziehen der Ohrmarken zustehe, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine solche Frist zu gewähren. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Denn die hierfür maßgebliche Antragsbegründung (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt weder die vom Kläger geltend gemachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die von ihm angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei wie jeder andere Rinderhalter in Deutschland nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) verpflichtet, seine Jungtiere innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt mit Ohrmarken zu kennzeichnen. Etwas anderes folge auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung der Kommission Nr. 2006/28/EG vom 18. Januar 2006, da die Bundesrepublik von der darin eröffneten Möglichkeit, die Kennzeichnungsfrist in Einzelfällen zu verlängern, keinen Gebrauch gemacht habe.

a) Hiergegen macht der Kläger geltend, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ViehVerkV verstoße gegen Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung i.S.v. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und sei deshalb nichtig. Ermächtigungsnorm für den Erlass der ViehVerkV sei § 79 b TierSG, der ausschließlich durch Europarecht, hier Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie die Entscheidung der Kommission Nr. 2006/28/EG, konkretisiert werde. Es sei schon nicht erkennbar, dass der deutsche Verordnungsgeber diesen Rahmen der Ermächtigung zutreffend erkannt habe. Jedenfalls liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, weil er ohne triftige Gründe von der mit der Entscheidung der Kommission Nr. 2006/28/EG eröffneten Möglichkeit abgesehen habe, die Frist zur Beohrmarkung von Kälbern von nicht zur Milcherzeugung eingesetzten Mutterkühen auf sechs Monate zu verlängern.

Diese Einwände rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung des Verwaltungsgerichts.

Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ViehVerkV ist die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die hierin in Bezug genommene Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 regelt in Art. 4 Abs. 1, dass grundsätzlich alle Tiere eines Betriebs mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken an beiden Ohren zu kennzeichnen sind. Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung eröffnet den Mitgliedstaaten lediglich insoweit einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Kennzeichnungsmodalitäten als die Mitgliedstaaten danach die Frist zur Anbringung der Ohrmarken nach der Geburt des Tieres eigenständig festsetzen können, wobei die Ohrmarkung jedoch zwingend geschehen muss, bevor das Tier seinen Geburtsbetrieb verlässt. Im Übrigen nennt die Verordnung als Höchstfrist für die Kennzeichnung einen Zeitraum von 20 Tagen (Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2). Dem trägt § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ViehVerkV, der die Kennzeichnungsfrist auf sieben Tage festlegt, Rechnung und setzt Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 konkretisierend in innerstaatliches Recht um.

Wer für die innerstaatliche Umsetzung, Ausfüllung und Durchführung von europäischem Gemeinschaftsrecht zuständig ist, richtet sich nach deutschem Verfassungsrecht. Soweit die Rechtsetzungskompetenz beim Bund liegt, ist grundsätzlich der Bundesgesetzgeber zuständig; er darf seine Rechtsetzungsmacht nur nach Maßgabe von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG an den Verordnungsgeber delegieren. Die Verordnungsermächtigung muss nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinlänglich bestimmt sein, wobei das Maß der geforderten Bestimmtheit einerseits von der Eigenart der jeweiligen Regelungsmaterie und andererseits von der Intensität der Regelung abhängig ist. Von diesen Grundsätzen ist auch in Ansehung der Umsetzung, Ausfüllung und Durchführung von europäischem Gemeinschaftsrecht nicht abzugehen, zumal dieses seinerseits überwiegend exekutivisch geprägt ist. Allerdings entfaltet das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot hier nur in dem Umfang seine Wirkungen, in dem das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten eigene Regelungsspielräume eröffnet oder belässt; denn nur insoweit besteht eine innerstaatliche Rechtsetzungsmacht. Ob eine gesetzliche Verordnungsermächtigung diesen Anforderungen genügt, ist durch Auslegung zu ermitteln, bei der nicht nur auf die Verordnungsermächtigung selbst, sondern auf die Gesamtregelung des Gesetzes abzustellen ist. Verweist das Gesetz auf Normen und Begriffe des europäischen Gemeinschaftsrechts, so ist auch dieses einzubeziehen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 3 C 35/03-, BVerwGE 121, 389, juris Rn 20 f.).

Diesen Anforderungen ist hier genügt. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ViehVerkV beruht auf eine “gesetzliche“ Ermächtigung, die mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang steht. Nach § 79 b TierSG, den der Kläger selbst als maßgebliche Ermächtigungsgrundlage ansieht, kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Rechtsverordnungen zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des TierSG erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Vorschrift sind in einer Gesamtschau mit den übrigen Regelungen des TierSG sowie den hiernach einschlägig in Bezug genommenen Vorschriften des europäischen Rechts zu ermitteln. Das TierSG eröffnet den zuständigen Stellen grundsätzlich die Möglichkeit, zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Viehbestände durch Tierseuchen Maßregeln zur Kennzeichnung von Tieren und Erzeugnissen anzuordnen (§ 17 Abs. 1 Nr. 4a TierSG). Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 betrifft diesen Regelungsbereich und belässt nur einen geringen Umsetzungsspielraum hinsichtlich der im Übrigen sehr genau vorgezeichneten Kennzeichnungsmodalitäten für Rinder. Die einheitliche Kennzeichnungspflicht dient dazu, Umsetzungen von Rindern zurückverfolgen zu können und so nicht zuletzt das Vertrauen von Verbrauchern in die Qualität von Rindfleisch zu erhalten und zu stärken (vgl. die Erwägungsgründe 4 und 17 zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000). Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 eröffnet den Mitgliedstaaten für die Festlegung der Kennzeichnungsfrist nur einen Entscheidungskorridor. Dass der Bundesgesetzgeber die Ausfüllung dieses begrenzten Entscheidungsspielraums dem sachlich zuständigen Fachministerium überantwortet hat, begegnet unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage keinen rechtsstaatlichen Bedenken.

Dass der Verordnungsgeber, wie der Kläger geltend macht, den europarechtlichen Rahmen der Verordnungsermächtigung nicht erkannt habe, weil die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in der ViehVerkV nicht genannt sei, ist angesichts des Wortlauts von § 27 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV sowie der Überschrift des Abschnitts 10 der ViehVerkV nicht nachvollziehbar.

Ein zur Nichtigkeit des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ViehVerkV führender Verstoß „gegen Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG“ ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass dem deutschen Verordnungsgeber mit Blick auf Entscheidung der Kommission Nr. 2006/28/EG vom 18. Januar 2006 über die Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung bestimmter Rinder (ABl. EU 2006 L 19 v. 24. 1. 2006, S. 32) „Ermessensfehlgebrauch“ vorzuwerfen wäre. Nach Art. 1 der Kommissionsentscheidung können die Mitgliedstaaten genehmigen, dass Betriebe unter bestimmten Umständen die in Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 festgesetzte Frist für die Ohrmarkung von Kälbern von nicht zur Milcherzeugung eingesetzten Mutterkühen auf sechs Monate verlängern. Mit dieser Entscheidung ist die Kommission der in Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Möglichkeit nachgekommen, auf Antrag einzelner Mitgliedstaaten eine Verlängerungsmöglichkeit der Kennzeichnungsfrist zu schaffen, ohne die Mitgliedstaaten dadurch jedoch zu verpflichten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Erst recht führt die Kommissionsentscheidung nicht bereits selbst in Abänderung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 eine Kennzeichnungshöchstfrist von sechs Monaten verbindlich ein.

Wie das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 19. August 2011 (Bl. 25 d.A.) zeigt, war sich das zuständige Ministerium seines erweiterten Entscheidungsspielraums bewusst, hat sich jedoch gegen eine Verlängerung der Kennzeichnungsfrist entschieden. Ob hierin, wie vom Kläger geltend gemacht, ein „Ermessensfehlgebrauch“ zu sehen ist, ist nicht relevant, weil dies nicht die Nichtigkeit von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ViehVerkV begründen würde.

b) Aus dem Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers ergeben sich auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ViehVerkV. Zwar differenziert der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Kennzeichnungsfristen für Rinder nicht zwischen der Rinderhaltung in extensiver und der Rinderhaltung in intensiver Landwirtschaft, obwohl er dazu nach der Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2006 grundsätzlich berechtigt wäre. Dies findet jedoch seinen sachlichen Grund in der Absicht des Verordnungsgebers, eine bundeseinheitliche Verfahrensweise für die Kennzeichnung aller Rinder sicherzustellen (vgl. Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30. August 2006) und dient damit letztlich der Erhöhung von Transparenz sowie der Verhinderung von Kontrollschwierigkeiten im Bereich der Herkunftsnachweisssicherung. Dass diesen öffentlichen Interessen erhebliches Gewicht eingeräumt werden darf, zeigt im Übrigen auch der Katalog der in Art. 2 der Kommissionsentscheidung angeführten Bedingungen für eine Verlängerung der Höchstfrist, der dafür spricht, dass die Kommission eine derartige Verlängerung durch die Mitgliedstaaten nur unter strengen Voraussetzungen billigt.

Zu der vom Kläger ferner gerügten unterschiedlichen Behandlung von Rindern und Bisons hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass hier eine Differenzierung zum einen schon deshalb gerechtfertigt erscheint, weil die jeweiligen Kennzeichnungspflichten auf unterschiedlichen Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts beruhen, die ihrerseits unterschiedliche Kennzeichnungsfristen vorsehen. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht auf das unterschiedliche Wesen sowie die regelmäßig unterschiedliche Haltung von Bisons hingewiesen, die diese Wildrinder sowohl von intensiv als auch von extensiv gehaltenen (domestizierten) Rindern deutlich unterschieden, weshalb hier schon keine Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte gegeben sei. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dem wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Denn die vom Kläger mangels näherer Substantiierung lediglich im Hinblick auf seine gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erhobenen Rügen aufgeworfene Rechtsfrage nach der „Nichtigkeit des § 27 Abs. 1 Nr. 1 ViehVerkV“ ist bereits aus den oben genannten Gründen zu verneinen und bedarf keiner obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).