Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 29.09.2010 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 S 21.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 34 Abs 1 VwGO |
Zur Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch die Ausrichtung der "Gebäudefront" eines an die Brandwand einer geschlossenen Blockrandbebauung angebauten fünfgeschossigen Wohnhauses zur seitlichen Grundstücksgrenze eines benachbarten zweigeschossigen Einfamilienhauses.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebauten Grundstücks S. 38 in B.-P.. Sie wehrt sich im vorliegenden Verfahren gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Dezember 2009 für die Bebauung des nordöstlich angrenzenden Grundstücks S.3... mit ... einem fünfgeschossigen Wohnhaus nebst Dachausbau.
Die Grundstücke liegen in einem unbeplanten Innenbereich zwischen S., E.-Straße, K. Straße und G.straße. Dieser weist eine uneinheitliche Wohnbebauung auf, denn die Bebauung besteht im Wesentlichen aus einer Mischung aus einer vier- bis sechsgeschossigen geschlossenen Blockrandbebauung mit Mietwohnhäusern sowie ein- bis zweigeschossigen Einfamilienhäusern in offener, teils halboffener Bauweise. Insgesamt verteilt sich die Bebauung in diesem Bereich wie folgt: Entlang der E.-Straße befindet sich eine geschlossene Blockrandbebauung mit Mietwohnhäusern, die sich bis in die K.Straße bzw. bis in die S. hineinzieht und damit den südwestlichen Teil des Karrees quasi „einrahmt“. Danach bricht diese Bebauung sowohl in der S. als auch in der K. Straße ab und es folgt im Wesentlichen nur noch eine ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung in offener, teilweise auch halboffener Bauweise. Die vier- bis sechsgeschossige geschlossene Blockrandbebauung setzt sich in östlicher Richtung erst wieder auf den Grundstücken S. 3...- teils mit Seitenflügeln - fort. Ab dem Grundstück S.32 zieht sie sich bis zur Ecke G.straße und in nördlicher Richtung auch bis in diese hinein.
Die Beigeladene will das fünfgeschossige Wohngebäude nebst Dachgeschossausbau geschlossen an die Brandwand des benachbarten Seitenflügels S. anbauen. Es soll hinsichtlich der Höhe und der Tiefe etwa deckungsgleich mit dieser sein und nur im viergeschossigen hinteren Drittel von der Brandwand überragt werden. Von der Grundstücksbreite (etwa 18 m) soll nur etwa die Hälfte von dem Wohngebäude in Anspruch genommen werden, weil der Baukörper um 90° „gedreht“ und rückwärtig an den Seitenflügel angebaut werden soll. Dadurch wird die „Front“ des Gebäudes sowie der ganz überwiegende Teil der Fenster, Balkone und Terrassen südwestlich ausgerichtet, d.h. dem Grundstück der Antragstellerin zugewandt sein. Gegen die Baugenehmigung vom 8. Dezember 2009 hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 17. Mai 2010 wegen mangelnder Verletzung von Nachbarrechten abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Antragstellerin rügt, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage der Rücksichtslosigkeit des fünfgeschossigen Mehrfamilienwohnhauses im Verhältnis zu dem nur mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück nicht mit den spezifischen Besonderheiten der dadurch entstehenden Situation auseinandergesetzt habe. Durch die Konfrontation ihres Grundstücks mit einer der Höhe, Baumasse, Bebauungstiefe und Ausrichtung nach gebietsfremden und rechtswidrigen Bebauung entstehe zwischen den benachbarten Grundstücken ein eklatantes Ungleichgewicht mit erdrückender Wirkung, das im gesamten Baublock kein Vorbild finde und zu einem grundlegenden qualitativen Wandel ihrer Grundstückssituation führe. Außerdem liege ihr Innen- und ihr Außenwohnbereich durch die südwestliche Ausrichtung des Baukörpers mit den Fenstern, Terrassen und Balkonen gleichsam auf dem „Präsentierteller“. Dies werde auch nicht durch die sogenannten Pflanzbalkone abgemildert, die allenfalls geeignet seien, die Intimität der dahinterliegenden Wohnungen selbst zu steigern. Auch wenn die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen in der Regel indiziere, dass kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vorliege, sei hier jedoch einer der von der Rechtsprechung definierten Ausnahmefälle gegeben, in denen durch die Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück die Zumutbarkeitsschwelle überschritten werde und damit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot anzunehmen sei.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die fristgemäß dargelegten Beschwerdegründe beschränkt.
Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen im Ergebnis keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, denn auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes aus § 34 Abs. 1 BauGB wegen einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen oder durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück kann sie sich nicht stützen.
Das aus dem Begriff des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ableitbare Rücksichtnahmegebot kann nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999, BRS 62 Nr. 102) nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektivrechtlich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Andere als diese vier Normelemente des § 34 Abs. 1 BauGB sind für die Bewertung der Frage, ob sich ein Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügt, ohne Belang (vgl. OVG NW, Beschluss vom 30. September 2005, BauR 2006, 95). Deshalb ist die für die für die Antragstellerin überraschende Ausrichtung der „Gebäudefront“ zur seitlichen Grundstücksgrenze und damit auf ihr Grundstück zu im Zusammenhang mit der Frage des Sicheinfügens nicht von Bedeutung, auch wenn diese bauliche Figur in dem gesamten Baublock kein Vorbild hat.
Nach den Ausführungen zur baulichen Situation in dem unbeplanten Innenbereich spricht alles dafür, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen jedenfalls hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ob dies auch hinsichtlich der nicht unmittelbar nachbarschützenden planungsrechtlichen Vorschriften über das zulässige Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen der Fall ist, wie sie hier im Streit sind, bedarf keiner Klärung. Denn bezogen auf die Vorschriften könnte sich eine Verletzung von Nachbarrechten ohnehin nur aus einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ergeben. Danach muss ein durch die Überschreitung konkret betroffener Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt sein. Es muss sich um eine derjenigen Ausnahmesituationen handeln, in denen die Verletzung der nicht primär nachbarschützenden Vorschriften im konkreten Fall den Grad der Unzumutbarkeit, also einer billigerweise nicht mehr hinnehmbaren Verschlechterung der Situation des betroffenen Grundstücksnachbarn, erreicht (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. Oktober 2009, BauR 2010, 441, m.w.N.). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.
Allein der Umstand, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von dem Vorhaben eingehalten werden, ist - auch nach der gesetzlichen Reduzierung der Abstandsflächentiefe auf 0,4 H und dem damit verbundenen verminderten Anforderungsniveau - in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür, dass für die Annahme einer Beeinträchtigung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten durch ein Vorhaben grundsätzlich kein Raum ist (vgl. OVG Bln-Bbg, a.a.O.). Nur wenn Rechte des Nachbarn durch Einwirkungen beeinträchtigt werden, gegen die das Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den abstandsflächenrechtlichen Schutzbereich und die sich daraus ergebende gesetzgeberische Wertung hinausgehen, kann der Rückschluss aus dem Abstandsflächenrecht auf eine mögliche Verletzung von Nachbarrechten nicht erfolgen. In diesen besonders gelagerten Fällen kann ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zur Unzulässigkeit eines Bauvorhabens führen, obwohl es die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften nicht verletzt (vgl. grundsätzlich: BVerwG, a.a.O. sowie OVG Bln-Bbg, a.a.O.). Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes genügt es jedenfalls nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert. Vielmehr beschränken sich diese Fallgestaltungen auf Extremfälle (vgl. hierzu unter Anführung von Fallbeispielen: NdsOVG, Beschluss vom 15. Januar 2007, BRS 71 Nr. 88 sowie Beschluss vom 18. Februar 2009, BauR 2009, 954; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, OVGE 27, 53; OVG NW, Urteil vom 22. August 2005, BRS 69 Nr. 91; HbgOVG, Urteil vom 17. Januar 2002, BRS 65 Nr. 192). Mit diesen Situationen ist die im vorliegenden Fall zu erwartende nachteilige Veränderung für das Grundstück der Antragstellerin durch das streitgegenständliche Vorhaben jedoch nicht vergleichbar.
1. Unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung ist eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im vorliegenden Fall nicht gegeben. Diese wird vielfach mit den baurechtlichen Schlagworten einer „Hinterhofsituation“, des „Gefühls des Eingemauertseins“, der „Abriegelung“ und der fehlenden „Luft zum Atmen“ gekennzeichnet (siehe Nachweise bei NdsOVG, a.a.O.). Bei einem Grundstück, das auch nach der Verwirklichung des Bauvorhabens in südlicher, westlicher und nördlicher Richtung frei von größerer Bebauung ist und insoweit entlastet wird, scheidet die Annahme einer solchen Situation von vornherein aus (vgl. HbgOVG, a.a.O.). Zwar kann in Ausnahmefällen auch ein extremer Höhenunterschied zwischen benachbarten Bauten erdrückende Wirkung haben, wie das Beispiel eines zwölfgeschossigen Wohn-und Geschäftshauses neben einem vorhandenen zweigeschossigen Wohnhaus zeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981, BRS 38 Nr. 186). Ein solches Missverhältnis wird aber zwischen der zweigeschossigen Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin und der fünfgeschossigen Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht erreicht. Außerdem kann die Höhendifferenz dann nicht relevant sein, wenn ein solches Nebeneinander unterschiedlicher Gebäudehöhen für die Bebauung in der näheren Umgebung in einem unbeplanten Gebiet geradezu prägend ist. Dies ist hier der Fall, weil in dem Karree noch in größerem Umfang Teile einer vier- bis sechsgeschossigen Blockrandbebauung vorhanden sind. Das Bauvorhaben der Beigeladenen orientiert sich zudem hinsichtlich der Gebäudehöhe und der Bebauungstiefe an dem benachbarten Seitenflügel auf dem Grundstück S.36, an den es angebaut wird. Hinsichtlich der Höhe bleibt es im hinteren Drittel des Baukörpers sogar noch dahinter zurück und nimmt im Gegensatz zu der östlich anschließenden Blockrandbebauung nur etwa die Hälfte der Grundstücksbreite ein. Die Antragstellerin verkennt, dass bei der disparaten Bebauung in dem unbeplanten Innenbereich auch eine Fortsetzung der geschlossenen Blockrandbebauung auf den Grundstücken S.36 bis 34 in westlicher Richtung - also bis an ihre Grundstücksgrenze - durchaus noch planungsrechtlich denkbar hätte sein können und dass sie in diesem Falle mit einer Brandwand an der Grundstücksgrenze konfrontiert gewesen wäre.
2. Auch unter dem Gesichtspunkt der unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten kommt eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht.
Über die Indizwirkung der Einhaltung der Abstandsflächen hinaus (siehe hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss 30. Oktober 2009, a.a.O.) kann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Stellung des Baukörpers und der dadurch bewirkten erhöhten Einsichtsmöglichkeiten nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Dies gilt vor allem in innerstädtischen Lagen. Die aus der Rechtsprechung ersichtlichen Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bejaht worden ist, zeichnen sich entweder dadurch aus, dass die hinzutretende bauliche Anlage den alleinigen Zweck hatte, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (z. B. 30 m hoher Aussichtsturm neben einem Einfamilienhaus: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. März 2006, a.a.O.) oder dass die Verhältnisse derart beengt waren, dass nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn verblieb (z. B. Balkonanbau an ein Reihenhaus über die gesamte Breite im Abstand von nur einem Meter zum Schlafzimmer des rückwärtigen Nachbarn: OVG NW, Urteil vom 22. August 2005, a.a.O.). Beide Fälle sind weder hinsichtlich der Zweckbestimmung noch hinsichtlich der die Privatsphäre verletzenden drangvollen Nähe vergleichbar, denn die zu den Wohnungen auf dem Grundstück der Beigeladenen gehörenden Fenster, Balkone und Terrassen haben nicht den alleinigen Zweck, einer unbestimmten Vielzahl wechselnder Besucher Aussichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin zu bieten, und zwischen den benachbarten Baukörpern liegen im vorliegenden Fall etwa 15 m Abstand. Der vom OVG Hamburg entschiedene Fall (vgl. Urteil vom 17. Januar 2002, a.a.O.), der der vorliegenden Fallgestaltung noch am Nächsten kommt, weil er ein Nebeneinander von einem Einfamilienhaus und einer viergeschossigen Wohnhausbebauung mit 16 Wohneinheiten betraf, unterscheidet sich jedoch hinsichtlich der eröffneten Einsichtsmöglichkeiten und deren Wirkung auf das benachbarte Grundstück, denn die dem Einfamilienhaus zugewandte Giebelwand war über eine Höhe von 11 m im Abstand von etwa 2 m zur Grundstücksgrenze mit vollverglasten, aus der Gebäudewand hervortretenden Vorbauten versehen, deren bodentiefe Verglasungen es geradezu nahelegten, dort Sitz- oder ähnliche Gelegenheiten zu schaffen, was nach der Auffassung des Gerichts zu einer Art Aneinanderreihung von „Aussichtskanzeln“ mit Blick auf den Garten und das Haus des benachbarten Grundstücks führte. Demgegenüber müssen die Fenster und Balkone der zehn Wohneinheiten im benachbarten Gebäude der Beigeladenen zu diesem Zweck erst gezielt aufgesucht werden, wobei die 80 cm tiefen Pflanztröge der Balkone ein Herantreten an die Brüstung nicht möglich machen und in der Sitzposition blickfeldeinschränkend wirken. Diese schaffen eine erhöhte Distanz, so dass der vorliegende Fall jedenfalls nicht mit dem der vorgenannten „Aussichtskanzeln“ vergleichbar ist, zumal auch der Abstand zu der Grundstücksgrenze ein deutlich anderer ist.
Im Übrigen bewirkt die außergewöhnliche Ausrichtung der „Gebäudefront“ zur seitlichen Grundstücksgrenze, dass nur die Hälfte der Grundstücksbreite bebaut wird und dem Grundstück der Antragstellerin dadurch mehr Raum verbleibt als bei einer denkbaren Fortsetzung der geschlossenen Blockrandbebauung in westlicher Richtung. Darüber hinaus stellt diese Art der Bebauung des Grundstücks in der gegebenen Situation einen städtebaulich befriedigenden Abschluss dar, der weder durch eine Bebauung mit einem weiteren Einfamilienhaus noch mit einer Fortsetzung der fünfgeschossigen Blockrandbebauung erreicht worden wäre, denn sie rundet die isoliert dastehende Blockrandbebauung auf den Grundstücken S. 36 bis 34 zu dem begrünten Innenbereich hin ab. Es handelt sich daher in der gegebenen baulichen Situation um einen eher günstig gestalteten baulichen Übergang zwischen der hart aufeinander treffenden fünfgeschossigen geschlossenen Mietwohnhausbebauung und der Einfamilienhausbebauung in offener Bauweise, zumal durch die halboffene Bauweise auch die Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragstellerin eingehalten werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt, weil diese im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 6. Juli 2010 einen Zurückweisungsantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).