Gericht | LG Potsdam 1. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 08.10.2012 | |
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Aktenzeichen | 1 T 137/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 04.09.2012 –AZ: 2 K 126-4/11- wird aufgehoben und der Zuschlag versagt.
Am 04.09.2012 fand ein öffentlicher Versteigerungstermin betreffend den oben näher bezeichneten Teileigentumsanteil nebst Sondereigentum statt. Der diesbezüglichen Terminsbestimmung vom 15.06.2012 fehlte die Angabe des zu versteigernden Anteils an dem Teileigentum.
Ver- und ersteigert wurde im öffentlichen Versteigerungstermin der hälftige Anteil des Schuldners an dem Teil- und Sondereigentum, wie aus dem Protokoll und dem Zuschlagsbeschluss vom 04.09.2012 eindeutig zu entnehmen ist. Den Zuschlag erhielt die Ersteherin.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.09.2012 (Eingang beim Gericht per Fax) hat die Ersteherin sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss vom 04.09.2012 eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.09.2012 näher begründet.
Die Ersteherin führt zur Begründung ihrer Beschwerde an, dass aus der Veröffentlichung im Internet zu entnehmen gewesen sei, dass nicht lediglich ein Anteil des Teileigentums, sondern das gesamte Teileigentum versteigert werde und damit der Inhalt der Terminsbestimmung unzureichend gewesen sei, so dass der Termin wegen nicht ordnungsgemäßer Bekanntmachung aufgehoben und der Zuschlag zu versagen gewesen sei.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit der Begründung, dass die Ersteherin nicht in ihren Rechten beschwert sei, nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 28.09.2012 weiter ausgeführt, dass im Versteigerungstermin klar und eindeutig nur der hälftige Anteil des Schuldners versteigert worden sei.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die sofortige Beschwerde ist frist- und formgerecht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen gemäß § 11 RPflG, 95 ZVG, 793, 567 ff ZPO eingelegt worden.
In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
Die Ersteherin ist beschwerdeberechtigt gemäß § 97 ZVG. Sie ist auch in ihren Rechten beschwert, denn es liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Beschwerdegrund gemäß § 100 Abs. 3 ZVG vor. Ein Verstoß nach § 83 Nr. 6, 7 ZVG ist, sobald ein Beschwerdeberechtigter die Beschwerde eingelegt hat, ohne Rücksicht auf die vorgetragenen Gründe, die gestellten Anträge und die Beschwer des Anfechtenden von Amts wegen zu prüfen. Das Vorliegen eines solchen Verstoßes ist für das Verfahren so wesentlich, das der Zuschlag keinen Bestand haben kann (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 100, Rdnr. 4).
Gemäß § 83 Nr. 7 ZVG ist der Zuschlag zu versagen, wenn die Vorschrift des § 43 Abs.1 ZVG verletzt wurde. Gemäß § 43 Abs.1 S.1 ZVG ist der Versteigerungstermin aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. Die Terminsbestimmung muss gemäß § 37 Nr. 1 ZVG die Bezeichnung des Grundstücks enthalten. Die Bezeichnung muss so genau wie möglich erfolgen. Eine Verwechslungsgefahr muss ausgeschlossen sein (vgl. Stöber, aaO, § 37, Rdnr. 2.1). Bei der Versteigerung von Teileigentum ist unter anderem die Angabe des in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückten Miteigentumsanteils zwingend erforderlich (vgl. Stöber, aaO, § 37, Rdnr. 2.8). Der Terminsbestimmung vom 15.06.2012 fehlte die Angabe des zu versteigernden Anteils an dem Teileigentum, damit handelt es sich um eine unvollständige und irreführende Bezeichnung des zu versteigernden Teileigentums. Aus der Terminsbestimmung war gerade nicht erkennbar, dass nur 1/2-Anteil zur Versteigerung gelangte. Die für eine Terminsbekanntmachung zu fordernde Deutlichkeit und Eindeutigkeit war nicht gegeben, daher hätte der Termin gemäß § 43 Abs.1 S.1 ZVG aufgehoben werden müssen. Der Zuschlag ist gemäß § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen (vgl. Stöber, aaO, § 37, Rdnr. 1.2). Die Klarstellung im Versteigerungstermin selbst konnte die unzulängliche Bezeichnung in der Terminsbestimmung selbst nicht heilen (vgl. Stöber, aaO, § 37, Rdnr. 2.3).
Das Amtsgericht wird daher einen neuen Versteigerungstermin zu bestimmen haben.