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Mitbestimmung; Abordnung; Umsetzung; Dienststelle; Behörde; Polizeipräsident in Berlin; Direktion


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen Entscheidungsdatum 27.01.2011
Aktenzeichen OVG 60 PV 2.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 5, § 6 Abs. 1 und 3, § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 3 und 4 PersVG BE

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 2010 geändert und festgestellt, dass die vorübergehende Verwendung von Beamten/Beamtinnen aus der Direktion 5 beim Polizeipräsidenten in Berlin bei der Zentralen Serviceeinheit beim Polizeipräsidenten in Berlin - wie in den Anlassfällen d… - mitbestimmungspflichtig ist, wenn diese voraussichtlich länger als drei Monate andauert.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im Streit ist das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der vorübergehenden dienstlichen Verwendung von Beamten bei einer anderen Organisationseinheit des Polizeipräsidenten in Berlin.

Im Juni/Juli 2009 bat der Beteiligte zu 1 die Personalräte der Direktion 5 und der Zentralen Serviceeinheit (ZSE) um Zustimmung zur Verlängerung der dienstlichen Verwendung mehrerer ihm zugeordneter Polizeikommissare, u.a. der Kommissare N…, bei der ZSE um jeweils sechs Monate. Der Antragsteller lehnte dies im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Direktion sei personell unterbesetzt. Wegen laufender Einigungsverhandlungen mit dem Gesamtpersonalrat und aus zwingenden dienstlichen Gründen erklärte der Beteiligte zu 2 unter dem 20. November 2009 an den „Abordnungen“ festhalten zu wollen.

Der Antragsteller sah darin einen Verstoß gegen sein Mitbestimmungsrecht und hat am 5. Dezember 2009 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mit dem Antrag eingeleitet

festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 durch die Abordnung der Dienstkräfte N… sein Mitbestimmungsrecht verletzt hat.

Der Beteiligte hat Zurückweisung beantragt und ausgeführt, anders als in der Vergangenheit vertrete er nunmehr die Auffassung, dass Verwendungsentscheidungen der hier streitigen Art nicht mitbestimmungspflichtig seien.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2010 hat die Fachkammer den Antrag zurückgewiesen: Da sich die Verwendungsentscheidung im Fall d…noch nicht durch Zeitablauf erledigt habe, sei der Antrag in der konkreten Fassung zulässig. Er sei jedoch unbegründet. Die Verwendungsentscheidung sei überhaupt nicht mitbestimmungspflichtig. In Betracht komme nur eine Abordnung im Sinne des § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PersVG Berlin, die bei hinreichender Dauer mitbestimmungspflichtig wäre. Um eine solche Abordnung handele es sich hier aber nicht, weil dem Beamten eine Tätigkeit innerhalb derselben Dienststelle zugewiesen worden sei, eine Abordnung indes einen Dienststellenwechsel voraussetze. Der Begriff der Dienststelle werde wiederum nach dem allgemeinen dienstrechtlichen Behördenbegriff definiert. Dass die einzelnen Direktionen des Polizeipräsidenten und die ZSE Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne darstellten, ändere nichts daran, dass allein der Polizeipräsident von Berlin den dienstrechtlichen Behördenbegriff erfülle. Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) bestimme, dass als Polizeibehörde allein der Polizeipräsident in Berlin eingerichtet werde. Die Einteilung des Polizeipräsidenten in Berlin in zahlreiche Dienststellen durch § 5 Abs. 1 PersVG Berlin i.V.m. der Anlage zum Gesetz habe nicht mehr als personalvertretungsrechtliche Bedeutung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, zu deren Begründung der Antragsteller vorträgt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei den Direktionen und den übrigen selbständigen Organisationseinheiten der Berliner Polizei um Dienststellen im organisationsrechtlichen Sinne und bei der Zuweisung von Tätigkeiten in einer anderen Organisationseinheit somit um eine mit-bestimmungspflichtige Abordnung. Die von der Vorinstanz zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Begriffsbestimmung im ASOG sei auf den Anwendungsbereich dieses Gesetzes begrenzt. Nach dem weiteren Begriffsverständnis, das den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liege, sei aber danach zu fragen, ob es sich bei der Dienststelle um eine organisatorische Einheit von Personen und Sachmitteln handele, die öffentliche Aufgaben erfülle und eine gewisse Selbständigkeit aufweise. Das sei hier aufgrund der erweiterten Wirtschafts- und Haushaltsbefugnis im Rahmen der Budgetverantwortung sowie der Neuordnung der Führungsstrukturen der Fall. Der Haushaltsgesetzgeber weise u.a. allen Direktionen sowie der ZSE jeweils eigene Haushaltsmittel zur abgegrenzten Aufgabenerledigung zu. Die Entscheidungsgewalt zur jeweiligen Mittelverwendung einschließlich der Personalhoheit habe die jeweilige Direktionsleitung und nicht der Polizeipräsident. Die Entscheidungsgewalt über Einstellungen und Ernennungen sowie Beförderungen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 12 liege bei den Leitern der örtlichen Direktionen und der anderen Organisationseinheiten. Lediglich bei einer Beförderung ab Besoldungsgruppe A 13 bestehe ein Vorbehalt zu Gunsten des Polizeipräsidenten. Mit dem Erlass über die Gliederung der Berliner Polizei vom 1. Oktober 2009 seien den Organisationseinheiten auch eigene öffentliche Aufgaben zugewiesen worden. Dessen ungeachtet seien die fraglichen Organisationseinheiten bereits im Personalvertretungsgesetz als eigene Dienststellen angesprochen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 2010 zu ändern und festzustellen, dass die vorübergehende Verwendung von Beamten/Beamtinnen aus der Direktion 5 bei dem Polizeipräsidenten in Berlin bei der Zentralen Serviceeinheit beim Polizeipräsidenten in Berlin -… mitbestimmungspflichtig ist, wenn diese voraussichtlich länger als drei Monate andauert.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er meint, das Verwaltungsgericht habe zutreffend die Definition der Polizeibehörde im ASOG als organisationsrechtliche Festlegung gewertet. Aus dem vom Antragsteller zitierten Erlass über die Gliederung der Berliner Polizei ergebe sich ebenfalls, dass die Berliner Polizei als eine einheitliche Behörde mit einer einheitlichen Behördenleitung organisiert sei. Da die dienstrechtlich-organisatorischen gesetzlichen Regelungen eindeutig seien, komme es nicht mehr darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang zur optimalen Erfüllung des gesetzlichen Auftrags einzelnen Stellen der Behörde Aufgaben und Befugnisse übertragen worden seien. Die haushaltsmäßigen Gesamtbelange gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres, gegenüber dem Rechnungshof und gegenüber parlamentarischen Gremien nehme das Referat ZSE I A wahr. Richtig sei allerdings, dass bei einer über das gesamte Stadtgebiet verteilten Behörde mit mehr als 21.000 Beschäftigten eine ausschließlich zentrale Bewirtschaftung der Haushaltsmittel nicht zielführend sei. Demzufolge sei im Zuge der Neuordnung der Führungsstrukturen der Polizei das Konzept entwickelt worden, dass der Haushaltsgesetzgeber auf Vorschlag des Senats eine nach Direktionen und Ämtern differenzierte Verteilung der Haushaltsmittel für die Polizeibehörde vornehme und diese in entsprechenden Kapiteln ausweise. Die Personalbewirtschaftung finde nicht bei den Direktionen statt, sondern bei der ZSE I C 1 aufgrund von Regularien, die durch den Polizeipräsidenten festgelegt worden seien. Entgegen der Behauptung des Antragstellers treffe die Entscheidung über Ernennung, Einstellung, Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und Entlassung der Polizeipräsident als Behördenleiter und nicht der Leiter der jeweiligen Organisationseinheit. Hierzu gebe es Zustimmungs- und Schlusszeichnungsvorbehalte. Die Beförderungen bis zur Besoldungsgruppe A 12 unterlägen grundsätzlich einem Zustimmungsvorbehalt des Behördenleiters; den Direktionen sei nur die Ausführung übertragen. Die Neuordnung der Führungsstrukturen führe zwar zu einer Aufteilung der auf die einzelnen Direktionen und Ämter entfallenden Haushaltsmittel und zu einer teilweise dezentralen Bewirtschaftung dieser Mittel sowie zu gewissen Befugnissen im Bereich der Personalführung. Die gesetzlich geregelte dienstrechtlich-organisatorische Behördeneinheit werde dadurch aber nicht angetastet. Auch könne der Leiter der Behörde nach wie vor in seiner Kompetenz Entscheidungen vorgeben und letztendlich durchsetzen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

Der Antrag ist zulässig. Die Umstellung des in der ersten Instanz noch konkret gefassten Feststellungsantrags auf einen abstrakten Feststellungsantrag ist lediglich der Tatsache geschuldet, dass sich während des Beschwerdeverfahrens auch die letzte der anlassgebenden Maßnahmen durch Zeitablauf erledigt hat. Mit der weiteren Umstellung des Feststellungsbegehrens - Bestehen einer Mitbestimmungspflicht anstelle der Verletzung der Mitbestimmungspflicht - geht der Antragsteller hinter seinen ursprünglichen Antrag mit Rücksicht darauf zurück, dass aufgrund der Entscheidung der Fachkammer und der geänderten Rechtsauffassung des Beklagten nunmehr die Mitbestimmung in vergleichbaren Fällen als solche in Frage gestellt ist. Wegen der Vielzahl auch in Zukunft zu erwartender gleichgelagerter Fälle kann dem Antragsteller das Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden.

Der Antrag ist auch begründet. Die mehr als drei Monate umfassende Verlängerung der Verwendung der der Direktion 5 zugewiesenen drei Polizeikommissare bei der Zentralen Serviceeinheit war - eingeschränkt - mitbestimmungspflichtig gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 1. Alternative PersVG Berlin.

Danach hat der Personalrat in Angelegenheiten sämtlicher Dienstkräfte nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 PersVG Berlin bei der Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten mitzubestimmen. Bei den für das Feststellungsbegehren anlassgebenden Maßnahmen handelte es sich um Abordnungen im Sinne dieser Vorschrift.

Unter einer Abordnung ist die vorübergehende Beschäftigung einer Dienstkraft bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn bei fortbestehendem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu verstehen (vgl. § 27 Abs. 1 LBG und Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TV-L). Die Abordnung ist also stets mit einem Dienststellenwechsel verbunden. Die Direktion 5 einerseits und die Zentrale Serviceeinheit andererseits sind ungeachtet der Zugehörigkeit beider Organisationseinheiten zum Polizeipräsidenten in Berlin als zwei verschiedene Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne anzusehen. Die Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes ergeben sich gem. § 5 Abs. 1 PersVG Berlin aus der Anlage zum Gesetz. Nach Nr. 5 der Anlage bilden bei der Polizeibehörde die Behördenleitung, jede örtliche Direktion, die Direktion Zentrale Aufgaben, das Landeskriminalamt und die Zentrale Serviceeinheit jeweils eine eigene Dienststelle.

Demzufolge haben die Beteiligten zu 1 und 2 in der Vergangenheit den vorübergehenden, aber über drei Monate hinausreichenden Wechsel einer/s Beschäftigten zwischen den Dienststellen im Sinne von Nr. 5 der Anlage stets als mitbestimmungspflichtige Abordnung angesehen. Anders als die Fachkammer und nunmehr auch die Beteiligten zu 1 und 2 meinen, lag der langjährigen Praxis kein unzutreffender Dienststellenbegriff zugrunde.

Verwendet der Gesetzgeber im Personalvertretungsgesetz freilich einen Begriff aus dem Dienst- bzw. Tarifrecht, wie hier den Begriff der Abordnung, so ist diesem das dienst- bzw. tarifrechtliche Verständnis zugrunde zu legen, sofern nicht spezielle personalvertretungsrechtliche Regelungen oder der Zweck des in Betracht zu ziehenden Mitbestimmungsrechts Abweichendes gebieten (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 -, juris Rn. 12, und vom 11. November 2009 - BVerwG 6 PB 25.09 -, juris Rn. 7).

Beantwortet sich die Frage des Begriffsinhalts nach dem einschlägigen Dienst- und Organisationsrecht, entspricht der Begriff der Dienststelle im Zusammenhang mit der Regelung über die Abordnung demjenigen der Behörde. Auszugehen ist dabei von dem allgemeinen dienstrechtlichen Behördenbegriff, also von einer mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten organisatorischen Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die dazu berufen ist, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2002 - BVerwG 6 P 11.01 -, juris Rn. 18). Ob diese Merkmale erfüllt sind, ist anhand der Aussagen in den einschlägigen organisationsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Gesetzgeber die Behördeneigenschaft nur dem Polizeipräsidenten in Berlin, nicht aber seinen Untergliederungen zugewiesen hat. § 5 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in Berlin - ASOG - schreibt vor, dass „Polizei im Sinne dieses Gesetzes (…) der Polizeipräsident in Berlin (ist)“. Damit ist nicht nur die originäre Zuständigkeit der Polizei im Bereich der Gefahrenabwehr angesprochen. Die Polizei wird bekanntlich auch im Bereich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeit tätig, soweit ihr diese Aufgaben durch Rechtsvorschriften übertragen sind. Diese Aufgabenzuweisung findet sich in § 1 Abs. 2 ASOG, für dessen Begriffsverständnis der „Polizei“ wiederum § 5 Abs. 1 ASOG gilt. Die Zuständigkeit der Polizei zur Vollzugshilfe ist in § 1 Abs. 5 ASOG geregelt, für den ebenfalls die Begriffsdefinition in § 5 Abs. 1 ASOG Platz greift. Soweit der Polizei Ordnungsaufgaben zugewiesen sind, hat sie nach Nr. 23 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben ebenfalls ausdrücklich der Polizeipräsident in Berlin als Teil der „Ordnungsaufgaben der Sonderbehörden“ zu erfüllen.

Es kann hier dahinstehen, ob die infolge der Neuordnung der Binnenstruktur der Berliner Behörden durch das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz - VGG - in der Fassung vom 21. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 10) auch beim Polizeipräsidenten zu verzeichnende Verlagerung von Fach- und Ressourcenverantwortung auf dezentrale Einheiten einschließlich der Zuordnung personeller und sächlicher Mittel zur Aufgabenerfüllung in eigener Verantwortung (vgl. § 2 Abs. 2 VVG) dazu geführt hat, dass u.a. die Direktionen und die ZSE ungeachtet der Regelung in § 5 Abs. 1 ASOG den allgemeinen dienstrechtlichen Behördenbegriff erfüllen. Denn auf den dienst- und organisationsrechtlichen Dienststellenbegriff (Behörde) kommt es hier nicht an, weil die speziellen Regelungen des Berliner Personalvertretungsgesetzes bei Anwendung des Mitbestimmungstatbestandes eine Abweichung vom dienstrechtlichen Behördenbegriff gebieten. Der Gesetzgeber hat im Berliner Personalvertretungsgesetz zum Ausdruck gebracht, dass er diejenigen Teile der Behörde „Polizeipräsident in Berlin“ als Dienststellen ansieht, die in der Anlage zum Gesetz als solche aufgeführt sind, m.a.W., es gilt insoweit der personalvertretungsrechtliche Dienststellenbegriff. Das ergibt sich aus folgendem:

Das Gesetz grenzt in § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 1. Halbsatz PersVG Berlin die mitbestimmungspflichtige Abordnung gegen die - bei gleichem Dienstort mitbestimmungsfreie - Umsetzung danach ab, ob die anderweitige Verwendung der Dienstkraft „innerhalb der Dienststelle“ stattfindet (vgl. die entsprechende Formulierung noch in § 65 Satz 1 lit. b) der ersten Fassung des Berliner Personalvertretungs-gesetzes vom 21. März 1957 [GVBl. S. 296]: „Der Personalrat wirkt mit bei…Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle, wenn…“). Definiert nun dasselbe Gesetz den Begriff der Dienststelle an anderer Stelle abweichend vom dienstrechtlichen Begriff, aber uneingeschränkt und abschließend (§ 5 Abs. 1: „Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind…“), indem es auch Untergliederungen von Behörden einbezieht, bleibt für eine einengende Auslegung durch gleichrangige Normen außerhalb des Personalvertretungsgesetzes kein Raum. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich dem Dienststellenbegriff in § 5 PersVG Berlin einerseits und in § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 PersVG Berlin andererseits jeweils unterschiedliche Inhalte beilegen wollen, hätte es nahe gelegen, dass er dies auch nach außen erkennbar zum Ausdruck bringt, indem er entweder den Begriff der Dienststelle bei der Definition der Umsetzung vermeidet oder ihn in § 5 Abs. 1 entsprechend eingeengt definiert.

Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber auch an anderen Stellen zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihm für die Mitbestimmung auf die personalvertretungsrechtliche Begriffsbestimmung ankommt. Nach § 86 Abs. 3 Satz 3 PersVG Berlin gilt als Versetzung im Sinne des Gesetzes auch die Änderung der Geschäftsverteilung, wenn die Dienstkraft damit den Zuständigkeitsbereich des Personalrats wechselt. Dem Gesetzgeber kam es in diesem Fall nicht auf den Wechsel der Behörde, sondern auf den Wechsel des Personalrats und damit auf den personalvertretungsrechtlichen Begriff der Dienststelle an. Dass diese Vorschrift nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen sich die Behördenorganisation ändert, erhellt die Gesetzesbegründung.

Die Regelung ist eingefügt worden durch das Personalvertretungsgesetz vom 22. Juli 1968 (GVBl. S 1004). In der Begründung zu der dann Gesetz gewordenen und bis heute unverändert gebliebenen Entwurfsfassung des § 68 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin a.F. heißt es: „…Danach liegt aber, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, eine Versetzung nur dann vor, wenn der Beamte die Behörde wechselt. In den Fällen also, in denen z.B. innerhalb einer Behörde nach § 5 Abs. 3 mehrere Dienststellen gebildet worden sind und die Dienstkraft von einer dieser Dienststellen zur anderen wechselt, würden in Ermangelung einer Versetzung im beamtenrechtlichen Sinne die zuständigen Personalvertretungen nicht beteiligt werden. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, diese Beteiligung von dem formalen Versetzungsbegriff abhängig zu machen. § 68 Abs. 2 enthält daher die notwendige Erweiterung, die im Übrigen für alle Fälle gelten soll, in denen das Personalvertretungsgesetz von Versetzung spricht…“.

Der gleiche Schluss lässt sich auch aus der Regelung in § 86 Abs. 3 Satz 4 PersVG Berlin ziehen. Danach gilt der Wechsel von einer Schule zur anderen nicht als Versetzung im Sinne des Gesetzes; er stellt auch keine Abordnung dar. Da die Dienstkräfte an allen Schulen im Land Berlin allein mit Ausnahme der Schulsekretär(inn)e(n) und Haumeister(innen) an zentral verwalteten Schulen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als (Dienst)Behörde unterstellt sind (vgl. § 105 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 SchulG) und somit ein Wechsel an eine andere Schule im Land Berlin in der Regel nicht die Voraussetzungen einer Versetzung oder Abordnung im dienstrechtlichen Sinne erfüllt, erhält die Regelung mit Blick auf Nr. 12 lit. a und b der Anlage zum Gesetz (§ 5 Abs. 1), wonach das Schulpersonal in mehrere Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne aufgeteilt ist, nur dann einen Sinn, wenn der Gesetzgeber damit im Sonderfall des Lehrpersonals vom Grundsatz der Mitbestimmung beim Wechsel der personalver-tretungsrechtlichen Dienststelle abweichen wollte.

Das vom Dienstrecht abweichende Begriffsverständnis im Berliner Personalvertretungsgesetz liegt in den Besonderheiten des Dienststellengefüges im Land Berlin begründet. Der Berliner Landesgesetzgeber hat seit Erlass des ersten Personalvertretungsgesetzes im Jahre 1957 die Dienststellen in § 5 bzw. später in der Anlage zum Gesetz durch Einzelausweisung definiert. Es fanden und finden sich neben denjenigen Dienststellen, die zugleich den Behördenbegriff erfüllen (z.B. die Senatsverwaltungen, die Bezirksverwaltungen, die Verwaltung des Abgeordnetenhauses, der Rechnungshof, der Datenschutzbeauftragte, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) verhältnismäßig wenige Untergliederungen von Behörden. Zu letzteren rechneten von Anfang an die Polizeiinspektionen bzw. -direktionen. Zwar sah und sieht das Personalvertretungsgesetz daneben die Verselbständigung von Teilen einer Dienststelle aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der betroffenen Dienstkräfte vor (vgl. 5 Abs. 3 PersVG Berlin 1957 und § 6 Abs. 1 PersVG Berlin in der aktuellen Fassung). Einer unabsehbaren „Vermehrung“ von Dienststellen, die zu einer vom Gesetz nicht gewollten, entsprechenden Ausweitung der Mitbestimmungsfälle führen könnte, standen und stehen indes die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen einer Verselbständigung entgegen. Zum einen dürfte es in der Regel an der erforderlichen räumlich weiten Entfernung innerhalb der Stadt fehlen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 PersVG Berlin) bzw. dürften nur wenige Dienststellenteile durch Aufgabenbereich und Organisation selbständig sein (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 PersVG Berlin). Zum anderen genügt - anders als z.B. nach § 6 Abs. 3 BPersVG - die Mehrheitsentscheidung der Beschäftigten nicht. Vielmehr entschied und entscheidet über Anträge zur Verselbständigung die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und dem Hauptpersonalrat (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 PersVG 1957 und § 6 Abs. 3 PersVG Berlin in der aktuellen Fassung).

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen. Der Senat setzt sich insbesondere nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2002 (BVerwG 6 P 11.01) und vom 2. August 2005 (BVerwG 6 P 11.04). Denn sie betrafen Sonderfälle einer im Landesdienst beschäftigten Lehrkraft, der neben ihrer Lehrtätigkeit an einer Schule befristet eine Tätigkeit aus dem Aufgabenbereich des Landesschulamtes zugewiesen wurde, und einer Versetzung von Personalüberhangkräften zum Stellenpool.