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Entscheidung L 4 R 496/08


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 05.09.2013
Aktenzeichen L 4 R 496/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 118 Abs 3 S 3 SGB 6

Leitsatz

Ein nach § 118 Abs 3 S 2 SGB 6 in Anspruch genommenes Geldinstitut kann sich ab dem Zeitpunkt, ab dem es Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hat, nicht auf § 118 Abs 3 S 3 SGB 6 berufen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2008 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 971,88 € zu zahlen.

Die Klägerin trägt ein Fünftel, die Beklagte trägt vier Fünftel der Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Landessozialgericht auf 1.175,88 € festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob das beklagte Geldinstitut (rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) verpflichtet ist, dem klagenden Rentenversicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen (Renten in Höhe von 971,88 €) zurück zu überweisen.

Die 1915 geborene und 2006 verstorbenen Frau E B (im Folgenden: Versicherte) bezog von der Klägerin eine Witwenrente (nach ihrem 1913 geborenen und 1945 verstorben (für tot erklärten) Ehegatten; Versicherungsnummer: ; Zahlbetrag zuletzt: 364,17 € monatlich) und eine Versichertenrente (Versicherungsnummer: ; Zahlbetrag zuletzt: 1.103,28 € monatlich) und von der Bundeskasse W eine Versorgungsrente (Zahlbetrag zuletzt: 372, 00 € monatlich). All diese Renten wurden auf ein bei der Beklagten errichtetes Girokonto der Versicherten überwiesen (Kontonummer: ; Bankleitzahl: ).

Am 14. November 2006 erhielt die Klägerin zur Versicherungsnummer  vom Rentenservice Stuttgart die Mitteilung, dass die Zahlung der Versichertenrente aufgrund des Todes der Versicherten eingestellt (zuletzt am 31. Oktober 2006 ‹Tag der Gutschrift› auf das bei der Beklagten errichtete Girokonto der Versicherten überwiesen) und Versichertenrente in Höhe von 1.089,31 € zu Unrecht gezahlt worden sei. Trotz dieser Mitteilung überwies die Klägerin noch bis einschließlich Februar 2007 364,17 € monatlich (Witwenrente) auf das bei der Beklagten errichtete Girokonto der Versicherten (Tage der Gutschriften: 31. Oktober 2006, 30. November 2006; 30. Dezember 2006; 31. Januar 2007; 28. Februar 2007). Am 21. Februar 2007 wies die Enkelin der Versicherten die Klägerin (nochmals) daraufhin, dass die Versicherte verstorben sei, und bat, die Zahlung der Witwenrente einzustellen.

Mit Schreiben vom 22. März 2007 forderte die Klägerin die Beklagten auf, die Witwenrente, die sie in der Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007 auf das bei dieser (der Beklagten) errichtete Girokonto der Versicherten überwiesen hatte (insgesamt 1.820,85 €), zurück zu überweisen. Mit Schreiben vom 16. April 2007 antwortete die Beklagte, dass sie aufgrund von "Verfügungen vor dem Eingang des Rückforderungsersuchens" lediglich 644,97 € (632,22 € Haben am 27. März 2007 nebst 12,75 € "Kontoabrechnung") zurückzahle. Der "Kontostand im Zeitpunkt der Gutschrift der einzelnen überzahlten Geldleistungen" habe sich, so die Beklagte, auf "2.168,93 € Haben am 31.10.2006" belaufen. Der "Kontostand bei Eingang der Rückforderung" habe sich auf "632,22 € Haben am 27. März 2007" belaufen. "Zwischen der jeweiligen Gutschrift und dem Eingang der Rückforderung" sei über das Konto wie folgt verfügt worden:

Betrag

am    

Art der Verfügung

Empfänger

550,00

30.10.2006

Dauerauftrag

BB    

204,00

02.11.2006

Lastschrift

Gmbh   

372,00

08.11.2006

Rentenrückruf

Bundeskasse W

1.040,00

14.11.2006

Überweisung

Auftraggeber:
RK

1.089,31

20.11.2006

Rentenrückruf

Rentenservice

600,00

23.11.2006

Kontoübertrag

Auftraggeber:
BB

71,00 

24.11.2006

Überweisung

Auftraggeber:
RK

104,86

24.11.2006

Überweisung

Auftraggeber:
RK

1.472,92

24.11.2006

Überweisung

Auftraggeber:
RK

204,00

04.12.2006

Lastschrift

G. mbH

12,75 

29.12.2006

Kontoabrechnung

B-Bank

204,00

04.01.2007

Lastschrift

G. mbH

204,00

05.02.3007

Lastschrift

G. mbH

204,00

02.03.2007

Lastschrift

G. mbH

Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie nicht verstehe, wie sich aus einem "Kontoguthaben am 30.10.06 von 2168,93 € der Kontostand vom 27.03.07 von 632,22 €" errechne, und bat "um Übersendung einer kompletten Kontoaufstellung mit allen Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen im Zeitraum vom 30.10.06 – 27.03.07".

Am 14. Mai 2007 entgegnete die Beklagte, dass sie keine weiteren Auskünfte gebe.

Im Rahmen eines mit der Klägerin am 30. Mai 2007 geführten Telefonats teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Kontostand in Höhe von 2.168,93 € am 30. Oktober 2006 der Kontostand vor Eingang der beiden Rentenzahlungen sei. Aufgrund dieses Telefonats teilte die Beklagte der Klägerin ferner per Telefax vom 1. Juni 2007 folgende "Kontostände vor der Gutschrift der einzelnen Rentenzahlungen" mit:

"1.990,93€
4,29 €
164,46 €
260,79 €
472,05 €

   Haben am 31.10.2006
   Haben am 30.11.2006
   Haben am 29.12.2006
   Haben am 31.01.2007
   Haben am 28.02.2007"

Am 1. Juni 2007 telefonierte die Klägerin erneut mit der Beklagten. Diese bekundete, maßgeblich seien die mit Fax vom 1. Juni 2007 mitgeteilten Angaben. Die Leistung, die dem Rentenrückruf der Bundeskasse W zugrunde liege, sei am 30. Oktober 2006 in Höhe von 372, 00 € dem Konto gutgeschrieben worden. Der Dauerauftrag am 30. Oktober 2006 in Höhe von 550,00 € sei nach der Gutschrift der Rente in Höhe von 372 € ausgeführt worden. Am 2. Januar 2007 seien GEZ-Gebühren in Höhe von 51,09 € abgebucht worden, die am 17. Februar 2007 zurückgebucht worden seien.

Am 6. August 2007 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Klägerin) 1.175,88 € zu zahlen, hilfsweise, "die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über sämtliche Kontobewegungen (Kontozugänge und Kontoabgänge) im Zeitraum 30.10.2006 bis 27.03.2007 zu erteilen". Mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 hat sich das Sozialgericht Stuttgart für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin verwiesen.

Die Klägerin hat die Klage wie folgt begründet: Die Beklagte könne sich nicht auf "Entreicherung" berufen, da sie nicht nachgewiesen habe, dass über den "entsprechenden Betrag" im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bei Eingang der Rückforderung "anderweitig verfügt" worden sei. Aus einer von ihr (der Klägerin) erstellten "Schutzbetragsberechnung" (deren Inhalts wegen auf Bl. 4 bis 6 der Gerichtsakte Bezug genommen wird) ergebe sich, dass vermutlich dem bei der Beklagten errichteten Girokonto der Versicherten in der Zeit zwischen dem Eingang der Rente für den Monat November 2006 und dem Eingang der Rente für den Monat Dezember 2006 ein Betrag gutgeschrieben worden sei, den die Beklagte nicht angegeben habe.

Mit Urteil vom 18. Februar 2008 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Diese, so das Sozialgericht, sei zulässig, jedoch nicht begründet. Zwar sei ein Zahlungsanspruch der Klägerin entstanden. Dieser sei jedoch untergegangen, da sich die Beklagte zu Recht auf "Entreicherung" berufe. Die Beklagte habe die "Umstände der tatbestandsmäßigen Entreicherung […] vollumfänglich dargelegt". Es sei auch geklärt, dass die Beklagte eigene Forderungen lediglich im Umfang von 12,75 € befriedigt habe. Diesen Betrag habe sie der Klägerin bereits erstattet. Die Tatsache, dass die Beklagte nicht offengelegt habe, "in welcher Höhe zu welchem Zeitpunkt Gutschriften auf dem Konto eingegangen" seien, lasse "den Entreicherungseinwand nicht entfallen". Diese "Informationen" müssten […] notfalls im Rahmen einer Anfechtungsklage" festgestellt werden, die die Person erhebe, die die Beklagte gemäß § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI zu benennen habe. Aus § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI ergebe sich nicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die dem Girokonto der Versicherten in der Zeit vom 30. Oktober 2006 bis zum 27. März 2007 gutgeschriebenen Beträge mitzuteilen.

Gegen das ihr am 22. Februar 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. März 2008 Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Klägerin) 1.175,88 € zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen "Auskunft über sämtliche Kontobewegungen (Kontozu- und Kontoabgänge) im Zeitraum 30. Oktober 2006 bis zum 27. März 2007 zu erteilen". Mit Schriftsatz vom 20. August 2013 hat sie die Klage teilweise (den Hauptantrag in Höhe von 190,03 € sowie den Hilfsantrag) zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2013 hat sie die Klage in Höhe von weiteren 13,97 € zurückgenommen.

Zwar sei, so die Klägerin, mittlerweile Dank der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, Auskunft über die dem Girokonto der Versicherten in der Zeit vom 30. Oktober 2006 bis zum 27. März 2007 gutgeschriebenen Beträge zu geben. Die Beklagte könne sich jedoch ab dem 8. November 2006 nicht auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen, da sie ab dem 8. November 2006 vom Tode der Versicherten gewusst habe. Denn am 8. November 2006 habe die Bundeskasse W den Versorgungsbezug der Versicherten zurückgefordert. Aus der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG und des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass sich ein Geldinstitut auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht berufen könne, wenn es wisse, dass der Kontoinhaber tot sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Klägerin) 971,88 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass sie nicht verpflichtet sei, die dem Girokonto der Versicherten in der Zeit vom 30. Oktober 2006 bis zum 27. März 2007 gutgeschriebenen Beträge mitzuteilen. Sie ist ferner der Auffassung, dass ein Geldinstitut nicht "für Verfügungen einzustehen" habe, die zwischen der Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenempfängers und dem Erstattungsverlangen des Rentenversicherungsträgers "getätigt" würden. Dies ergebe sich aus den Urteilen mehrerer Sozialgerichte. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten zur Sache wird auf Bl. 58 – 60, 70 – 71, 154 – 156 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Akte der Klägerin, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte, obwohl die Beklagte dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. September 2013 ferngeblieben ist, über die Berufung mündlich verhandeln und durch Urteil entscheiden, weil auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen wurde (§ 126 Sozialgerichtsgesetz ‹SGG› analog in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG).

Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage ist – insoweit sie noch rechtshängig ist – zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 971,88 € (Witwenrente in Höhe von 1.820,85 € abzüglich der zurück überwiesenen 644,97 € und der am 2. November 2006 abgebuchten 204,00 €) zu zahlen.

Rechtsgrundlage des von der Klägerin erhobenen Zahlungsanspruchs ist § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI. Dessen Voraussetzungen sind gegeben. Die Klägerin hat die Geldleistungen, die sie für die Zeit ab November 2006 auf das bei der Beklagten errichtete Girokonto der Versicherten überwiesen hat, "zu Unrecht" geleistet. Gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI war die der Versicherten bewilligte Witwenrente nur bis zum 31. Oktober 2006 zu leisten. Der diese Rente bewilligende Bescheid hatte sich mit dem Tod der Versicherten "auf andere Weise" im Sinne des § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 13 R 48/07 R). Mit Schreiben vom 22. März 2007 hat die Klägerin von der Beklagten 1.820,85 € "als zu Unrecht erbracht" zurückgefordert (§ 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI).

Auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI kann sich die Beklagte ab dem 8. November 2006 nicht berufen. Ab diesem Zeitpunkt waren die Witwenrentengutschriften mit dem gesetzlichen Vorbehalt des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI belegt, so dass die Beklagte dem Rückforderungsverlangen nur die anderweitige Verfügung vom 2. November 2006 in Höhe von 204,- € entgegen halten durfte.

Nach Auffassung des 13. Senats des BSG (vgl. dessen Urteile vom 29. November 2007, B 13 RJ 40/05 R, und 13. November 2008, B 13 R 48/07 R) geht es zu Lasten des nach § 118 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in Anspruch genommenen Geldinstituts, wenn sich nicht feststellen lässt, ob über den "entsprechenden Betrag" (oder aus den Beträgen anderer Gutschriften) im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde. Das nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in Anspruch genommene Geldinstitut kann sich dieser Auffassung zufolge daher auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nur dann mit Erfolg berufen, wenn es neben dem Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs der (ersten) zu Unrecht erbrachten Rentengutschrift und neben dem Kontostand zum Zeitpunkt des Eingans des Rückforderungsverlangens alle in der Zwischenzeit erfolgten Kontobewegungen (Gut- und Lastschriften) offenlegt. Dieser Auffassung zufolge müsste die Beklagte der Klägerin 1.175,88 € zurück überweisen, da sich sie bis heute weigert, alle dem Girokonto der Versicherten in der Zeit vom 30. Oktober 2006 bis zum 27. März 2007 gutgeschriebenen Beträge mitzuteilen.

Der 5. Senat des BSG teilt die Auffassung des 13. Senats des BSG nicht (vgl. die Urteile des 5. Senats des BSG vom 3. Juni 2009, B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R). Auch er ist jedoch der Auffassung, dass sich ein Geldinstitut unter bestimmten Voraussetzungen auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht berufen kann, nämlich ab dem Zeitpunkt, in dem es "vom Ableben des Rentenempfängers" weiß oder "zu einer entsprechenden Prüfung" Anlass hat (vgl. die Urteile des 5. Senats des BSG vom 3. Juni 2009, B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R, die zurückgreifen auf das Urteil des 5a. Senat des BSG vom 22. April 2008, B 5a/4 R 79/06 R; dieser Auffassung angeschlossen haben sich: das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 2010, 2 C 14/09; das Hessische Landessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2013, L 2 R 262/ 12; das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juli 2013, L 13 R 2202/12; Körner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Lsbl., § 118 SGB VI Rn. 22).

Nicht geteilt wird die Auffassung des 5. Senats des BSG von Habl (in: NZS 2013, S. 481 ff.), vom Sozialgericht Köln (Urteile vom 29. September 2011, S 17 R 394/11, und 7. November 2012, S 5 R 1655/11), vom Sozialgericht Bremen (Urteil vom 1. März 2012, S 6 R 145/11 und S 6 R 495/11; die Urteile sind nicht veröffentlicht) und vom Sozialgericht München (Urteil vom 30. August 2012, S 30 R 351/11).

Habl und das Sozialgericht Köln verweisen darauf, dass der Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI allein auf den "Eingang der Rückforderung" abstelle. Habl verweist ferner darauf, dass der Gesetzgeber mit den Worten "es sei denn dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann" eine "abschließende Ausnahme für die Anwendung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI in diesem selbst verankert" habe. Die Kenntnis eines Geldinstituts vom Tod des Kontoinhabers sei auch nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis des Geldinstituts vom Vorbehalt des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Denn ein Geldinstitut könne nicht wissen, ob eine Überweisung der "Erfüllung eines Anspruchs auf Zahlung einer gesetzlichen Rente" diene und ob der Kontoinhaber auch der Leistungsempfänger sei. Darüber hinaus, so Habl, gehe § 118 Abs. 3 SGB VI zurück auf eine Vereinbarung zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft auf dem Jahre 1982/1983. Diese Vereinbarung habe die Regelung enthalten, dass sich der freizugebende Betrag vermindere um Verfügungen des Erben des Rentenberechtigten. Verfüge jedoch ein "Berechtigter aufgrund seiner Erbenstellung", habe das Geldinstitut "stets Kenntnis vom Tode des Kunden".

Das Sozialgericht München (Urteil vom 30. August 2012 ‹S 30 R 351/11›) folgert aus § 675o Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass ein Geldinstitut "nicht einmal dazu berechtigt" sei, "bereits wegen der in welcher Weise auch immer erlangten Kenntnis vom Tod des Rentenbeziehers beispielsweise eine Abhebung am Geldautomaten technisch zu sperren oder eine am Bankschalter vorgenommene Auflösung des Kontos und Auszahlung des restlichen Guthabens zu verweigern".

Der Senat schließt sich der Auffassung des 5. Senats des BSG an. Der Auffassung des 13. Senats des BSG folgt er aus den Gründen, die der 5. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 3. Juni 2009 (B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R) genannt hat, nicht. Die Kritik, die Habl und die Sozialgerichte Köln, Bremen und München an der Auffassung des 5. Senats des BSG äußern, teilt er aus den folgenden Gründen nicht:

Der Hinweis Habls und des Sozialgerichts Köln auf den Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist nicht stichhaltig. Denn anders als § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI enthält § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI nicht die Worte "bei Eingang der Rückforderung", sondern nur die Worte: "Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, […]." Die Entstehungsgeschichte des § 118 Abs. 3 SGB VI legt zudem nahe, dass die Worte "bei Eingang der Rückforderung" nicht regeln sollen, dass "anderweitige Verfügungen", die bis zum "Eingang der Rückforderung" ausgeführt werden, dem Anspruch aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI stets entgegenstehen, sondern lediglich klarstellen sollen, dass "anderweitige Verfügungen," die nach dem Eingang der Rückforderung ausgeführt werden, dem Anspruch aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht entgegenstehen. § 118 Abs. 3 SGB VI nämlich geht zurück auf eine 1982/1983 in Kraft getretene (in der SGb 1988, S. 485, abgedruckte) Vereinbarung der kreditwirtschaftlichen Verbände mit den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern (vgl. BT-Drucks. 11/4124 S. 179). In dieser hieß es: "Der freizugebende Betrag vermindert sich um sämtliche nach Eingang der Rentenüberweisung vorgenommene Verfügungen, die das Kreditinstitut zugelassen bzw. ausgeführt hat; als Verfügung gilt auch die Ausführung eines noch von dem Rentenberechtigten selbst […] sowie eines von dessen Erben bzw. Bevollmächtigten erteilten Auftrags."

Auch die Systematik des § 118 Abs. 3 SGB VI stützt die Auffassung Habls nicht. Die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers einem nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in Anspruch genommenen Geldinstitut nur unter den Voraussetzungen des letzten Halbsatzes des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ("es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann") verwehrt ist, geltend zu machen, dass über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde. Hinzu kommt, dass § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI eine Ausnahme zu § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ist, der eng mit § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI verknüpft ist. Sinn und Zweck des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist es zu verhindern, dass das Geldinstitut, der Kontoinhaber und Dritte rechtlich schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Geldinstituts haben, insoweit dieses mit der Gutschrift eigene Forderungen befriedigt (ein Debet des Kontoinhabers durch Verrechnung verringert) oder aber danach das Guthaben unter den Wert der Gutschrift senkt (vgl. BSG, Urteil vom 4. August 1998, B 4 RA 72/97 R; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002, B 5 RJ 42/01 R). Schutzwürdiges Vertrauen indessen kann nur haben, wer vom Tod des Kontoinhabers nichts weiß. Zu Recht vertritt daher der 5. Senat des BSG die Auffassung, dass § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI "auf der (unterstellten) Unkenntnis des Geldinstituts" vom Tod des Kontoinhabers beruht, also die "Gutgläubigkeit" des Geldinstituts voraussetzt (vgl. die Urteile des 5. Senats des BSG vom 3. Juni 2009, B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R, und das Urteil des 5a. Senat des BSG vom 22. April 2008, B 5a/4 R 79/06 R).

Nicht stichhaltig ist auch der Hinweis Habls auf die Entstehungsgeschichte des § 118 Abs. 3 SGB VI. Zwar macht Habl zu Recht geltend, dass sich nach der 1982/1983 in Kraft getretenen Vereinbarung der kreditwirtschaftlichen Verbände mit den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern der freizugebende Betrag um Verfügungen des Erben des Rentenberechtigten verminderte (siehe oben). Habl macht auch zu Recht geltend, dass es in der Begründung zum Entwurf des § 118 SGB VI (damals noch § 119 SGB VI) heißt, § 118 Abs. 3 SGB VI solle eine "bereits bestehende Praxis, die sich bisher auf eine im Rentenantrag erteilte Einverständniserklärung des Leistungsberechtigten einerseits und eine Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes andererseits stützt, aus rechtsstaatlichen Erwägungen auf eine gesetzliche Grundlage" stellen. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, für die Auslegung des § 118 Abs. 3 SGB VI sei maßgeblich, was nach der 1982/1983 in Kraft getretenen Vereinbarung der kreditwirtschaftlichen Verbände mit den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern galt. Denn der "Vorbehalt" des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, aus dem sich ergibt, dass § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI die Gutgläubigkeit des Geldinstituts voraussetzt, wurde erst auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung in § 118 Abs. 3 SGB VI eingefügt (vgl. BT-Drucks. 11/5490 S. 82).

Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Verweis Habls auf die "Erläuterungen der §§ 620 Abs. 4 RVO, 118 Abs. 3 SGB VI", auf die sich nach dem Inkrafttreten des § 118 Abs. 3 SGB VI der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) und die Spitzenverbände der Rentenversicherungsträger verständigt hatten (die "Erläuterungen" sind abgedruckt bei: Heinz, BG 1992, S. 376, 378). Denn entgegen der Auffassung Habls ergibt sich aus diesen "Erläuterungen" nicht, dass trotz Inkrafttreten des § 118 Abs. 3 SGB VI "die gelebte Praxis" nicht geändert werden sollte. Insbesondere ergibt sich aus diesen "Erläuterungen" nicht, dass sich das nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in Anspruch genommene Geldinstitut auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen kann, auch wenn es vom Tod des "Rentenempfängers" weiß. In diesen "Erläuterungen" heißt es nämlich zu § 118 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI nur, dass "dem Geldinstitut" hinsichtlich der Beträge, die sich im nachhinein als unter Vorbehalt gezahlt erwiesen hätten, "keine Prüfungspflichten" oblägen, die "Institute […] daher nicht prüfen" müssten, "ob der Leistungsberechtigte verstorben" sei. Den Grund dieser Formulierung erläutert Heinz (BG 1992, S. 376, 381) wie folgt: "In den Verhandlungen mit dem ZKA wurde ausführlich die Frage erläutert, ob die Geldinstitute in Zukunft z. B. eine ‘Sperre’ in das Rentner-Konto ‘einbauen’ könnten, sobald diese vom Tod des Kontoinhabers (= Rentenempfängers) positiv Kenntnis haben, z. B. im Falle der Umschreibung von dessen Konto auf einen Erben. Der ZKA beurteilte dieses Anliegen u. a. deshalb eher skeptisch, weil insbesondere ältere Rentner oft schon zu Lebzeiten anderen Personen ‘Bankvollmacht’ erteilten, die auch eine Verfügungsbefugnis des Bevollmächtigten über das Konto zu Lebzeiten des Berechtigten beinhaltet. Den Geldinstituten sei daher derzeit die Überprüfung praktisch nicht möglich und auch nicht zumutbar, ob der Rentenempfänger als eigentlicher Kontoinhaber noch lebt."

Der Hinweis des Sozialgerichts München (Urteil vom 30. August 2012, S 30 R 351/11) auf § 675o Abs. 2 BGB ist verfehlt. Denn bei § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI handelt es sich um ein "privatrechtsverdrängendes" öffentliches "Sonderrecht des Staates", das den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung besondere Ansprüche auf "Rücküberweisung" (§ 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI) und "Erstattung" (§ 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI) gegen bestimmte Privatrechtssubjekte zugesteht, die dem Zivilrecht "vorgelagert" sind (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 13 R 48/07 R).

Die Beklagte wusste ab dem 8. November 2006, dass die Versicherte verstorben ist. Denn am 8. November 2006 hat sie einen "Rentenrückruf" der Bundeskasse W ausgeführt. Bei diesem "Rentenrückruf" kann sich nur um eine Rückforderung im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gehandelt haben. Denn nur auf der Grundlage von § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI war die Beklagte berechtigt, ohne Einwilligung der Versicherten/deren Erben dem "Rentenrückruf" Folge zu leisten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung des BSG ab. Eine Divergenz im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt voraus, dass von einem die Entscheidung des BSG tragenden Rechtsatz abgewichen wird (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 160 Rn. 13). Die Ausführungen des 13. Senats des BSG (vgl. dessen Urteile vom 29. November 2007, B 13 RJ 40/05 R, und 13. November 2008, B 13 R 48/07 R), von denen der Senat abweicht (siehe oben), sind keine die Entscheidungen des 13. Senats  tragenden Gründe (vgl. BSG, Urteile vom 3. Juni 2009, B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 40, 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie berücksichtigt, dass die Streitgegenstände des (mit der Berufung zunächst verfolgten) Haupt- und Hilfsantrags der Klägerin wirtschaftlich identisch sind, so dass es gerechtfertigt ist, §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG außer acht zu lassen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 1991, 1 B 95/90).