Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 11.09.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 N 54.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 86 Abs 3 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 2 Abs 1 S 2 WohnteilhG BE, § 3 WohnteilhG BE, § 13 Abs 1 WohnteilhG BE, § 17 Abs 6 Nr 1 WohnteilhG BE, Art 13 Abs 1 GG |
Zur Frage der tatsächlichen Abhängigkeit von Mietvertrag und Pflegevertrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Berliner WTG
Die Anträge der Klägerin und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2013 werden abgelehnt.
Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 50.000 Euro festgesetzt.
Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Anfechtungsklage gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem die von ihr betriebene Wohnform für pflegebedürftige Menschen als stationäre Einrichtung im Sinne des Berliner Wohnteilhabegesetzes - WTG - eingestuft wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin erbringe Pflegeleistungen. Dass die Bewohner über die Überlassung von Wohnraum mit der Klägerin und über die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen mit der Beigeladenen jeweils unterschiedliche Verträge schließen würden, stehe dieser Annahme nicht entgegen, weil die Verträge in ihrem Bestand jeweils tatsächlich voneinander abhängig seien. Hiergegen wendet sich im Berufungszulassungsverfahren sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene.
I. Der auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sowie Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
1. Das insoweit allein maßgebliche Vorbringen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
a) Insbesondere ist der angefochtene Bescheid der Heimaufsicht des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 29. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2012 hinreichend bestimmt. Ohne Erfolg macht die Klägerin insoweit geltend, der Bescheid beziehe sich im Betreff auf das Gebäude insgesamt, hätte seine Feststellungen aber auf die von der Klägerin vermittelten Wohnungen in der 5. und 6. Etage des Gebäudes beschränken müssen. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz ist damit nicht dargelegt. Er setzt voraus, dass der fragliche Bescheid eine Regelung trifft, deren Inhalt unklar ist. Um den Inhalt der Regelung eines Bescheides zu ermitteln, kommt es nicht nur auf den Tenor des Bescheides und dessen Begründung an, sondern auf die gesamten den Verfahrensbeteiligten bekannten Umstände. Vorliegend bestand zu keinem Zeitpunkt aus Sicht auch nur eines der Beteiligten Zweifel daran, dass es sich ausschließlich um die von der Klägerin in der 5. und 6. Etage des fraglichen Gebäudes vermieteten Räumlichkeiten handelte. Das ergibt sich nicht nur bereits aus den Meldeformularen der Klägerin, sondern auch aus deren Schreiben an den Beklagten vom 10. Februar 2011, in dem sie ausdrücklich auf die 5. und 6. Etage des fraglichen Gebäudes abstellt, aus dem an die Klägerin gerichteten Schreiben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 1. März 2011, in welchem es ausdrücklich heißt, dass die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der 5. und 6. Etage nicht erfüllt würden sowie dem weiteren Schreiben der Klägerin vom 13. Mai 2011. Dementsprechend führt die Klägerin in der Klageschrift vom 29. März 2012 selbst aus, streitgegenständlich sei die betreute Wohngemeinschaft für Demenzerkrankte „in der 5. und 6. Etage“ der Residenz.
b) Soweit die Klägerin geltend macht, Ziffer 3. des Bescheides vom 29. August 2011 sei rechtswidrig, weil ihr Angaben zu Umständen in der Sphäre der Beigeladenen, die allein die Pflegeleistungen erbringe, abverlangt würden, über die sie keine Kenntnis haben könne, sind ernstliche Richtigkeitszweifel ebenfalls nicht dargelegt. Ziffer 3. des Bescheides vom 19. August 2011 bestimmt, dass der Klägerin als Betreiberin aufgegeben werde, unverzüglich die gemäß § 13 WTG erforderlichen Angaben zu der fraglichen stationären Einrichtung zu machen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die Klägerin könne nicht geltend machen, zu Unrecht als Trägerin der Einrichtung benannt worden zu sein. Zwar erbringe sie mit dem Zurverfügungstellen des Wohnbereichs und dem Service nach § 3 der Wohn- und Dienstleistungsverträge nur einen Teil der Leistungen; gerade die klassischen Pflegeleistungen würden von der Beigeladenen erbracht. Dies ändere aber nichts daran, dass sie jedenfalls auch Trägerin der Einrichtung sei. Anders käme eine Verantwortlichkeit der jeweiligen Leistungsträger bei rechtlicher oder faktischer Verschmelzung der beiden Leistungsangebote nicht zur Geltung. Die Heimaufsicht sei in diesem Falle befugt, an jeden einzelnen Leistungserbringer heimaufsichtsrechtliche Verwaltungsakte zu erlassen, weil keine der erbrachten Leistungen weggedacht werden könne, ohne dass die Qualifikation der Einrichtung als Heim entfiele. Aus dem gleichen Grund habe der Beklagte in Ziffer 3. des Bescheides die Klägerin zu sämtlichen Angaben im Sinne von § 13 WTG auffordern dürfen, selbst wenn sie für einen Teil dieser Angaben die Beigeladene einbeziehen bzw. um Auskunft bitten müsse. Das erscheint auch dem Senat nachvollziehbar.
Der Einwand der Klägerin, sie habe keinen Auskunftsanspruch gegen die Beigeladene, verfängt zum einen schon deshalb nicht, weil sie die in § 13 Abs. 1 WTG vorgesehenen Angaben ganz überwiegend aus eigener Kenntnis machen können dürfte. Zum anderen räumt sie selbst ein, die Beigeladene um entsprechende Auskunft bitten zu können. Ob sie - wie sie meint - tatsächlich keinen Anspruch auf Auskunft gegenüber der Beigeladenen hat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
c) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, es verfehle den Schutzzweck des Gesetzes, dessen Anwendungsbereich auf den vorliegenden Fall zu erstrecken. Das gesetzgeberische Anliegen sei es, den Anwendungsbereich des Gesetzes maßgeblich am Grad der Schutzwürdigkeit der betroffenen Bewohner auszurichten. Hier träfen Verwandte, Bevollmächtigte und Betreuer, also Dritte, die nicht von der Klägerin oder der Beigeladenen abhängig seien, die Entscheidungen für die Bewohner. Diese kümmerten sich in einem Maß und Grad, das keine Heimaufsichtsbehörde leisten könne. Es widerspreche der Intention dieser Entscheidungsträger, heimaufsichtsrechtliche Vorschriften anzuwenden, denn es solle gerade keine heimmäßige Betreuung stattfinden. Es werde ohne Not in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen eingegriffen.
Dieser Einwand greift schon deshalb nicht, weil ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Bewohner nicht vorliegt. Der Betrieb der Einrichtung der Klägerin kann vielmehr unverändert fortgeführt werden, unterliegt allerdings behördlicher Aufsicht. Zweck dieser Aufsicht ist es gerade, die Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und sie dabei zu unterstützen, ihre Interessen und Bedürfnisse durchzusetzen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WTG). Dementsprechend richten sich aufsichtsrechtliche Maßnahmen auch nicht gegen die Bewohner, sondern gegen den Einrichtungsträger.
2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin nicht dargetan. Die von ihr aufgeworfene Frage, „ob eine faktische Abhängigkeit anzunehmen ist, wenn wie im Fall die Entscheidungen (bspw. Wechselwunsch des ambulanten Anbieters) für die Betroffenen von Angehörigen, die nur das Beste für ihre Verwandten wollen, von Bevollmächtigten und Betreuern, die berufsmäßig die Interessenvertretung auf das Beste zu erbringen haben, getroffen werden, mithin von Personen, die in keinerlei Hinsicht abhängig von der Person sind, die den Wohnraum zur Verfügung stellt und die nicht abhängig sind von der Person, die die Betreuung erbringt“, würde sich in dieser Form in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Für die Anwendbarkeit des WTG kommt es nicht darauf an, von wem die Einrichtung oder der ambulante Anbieter ausgesucht wurden.
Die Klägerin hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob eine faktische Abhängigkeit gegeben ist, wenn ein ambulanter Pflegedienst auch nur zwei Bewohner versorgt? Von welcher Größenordnung ist auszugehen? Wie viele Anbieter müssen vor Ort versorgen, um eine faktische Abhängigkeit zu widerlegen?“ Und weiter „ob eine faktische Abhängigkeit vorliegt, wenn in Kenntnis anderer Versorgungsformen dennoch die streitbefangene gewählt wird. Welcher Art und in welchem Umfang muss die Kenntnis anderer Versorgungsformen vorliegen?“ Auch insoweit verkennt sie, dass sich diese Fragen in einem Berufungsverfahren so nicht stellen würden. Ob eine Einrichtung der Heimaufsicht unterliegt, richtet sich nicht nach den Vorstellungen des Einrichtungsträgers oder der Bewohner, sondern nach den gesetzlich insoweit vorgesehenen Voraussetzungen.
3. Auch Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Verfahrensmängel im Sinne dieser Norm sind Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts. Dabei ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn dieser rechtlich verfehlt sein sollte (OVG Bautzen, Beschluss vom 20. November 2000 - 3 B 784/99 -, Rn. 2 bei juris).
a) Die Klägerin hält es für verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht keinen rechtlichen Hinweis erteilt (§ 86 Abs. 3 VwGO) und rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) gewährt habe zu der Frage, welchen Zeitpunkt es seiner Entscheidung als maßgeblich zu Grunde liege. Insoweit führt der Beklagte in seiner Erwiderung vom 30. Dezember 2013 zu Recht aus, dass weder von der Klägerin noch von der Beigeladenen entscheidungsrelevante Änderungen des Sachverhalts im Zeitpunkt seit Erlass des Ausgangsbescheides bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen worden seien, so dass nicht erkennbar sei, weshalb das Verwaltungsgericht einen entsprechenden Hinweis hätte erteilen sollen. Ein Verfahrensfehler, der sich auf das Ergebnis der Entscheidung hätte auswirken können, ist damit jedenfalls nicht dargetan, zumal die Klägerin auch im Berufungszulassungsverfahren in dieser Hinsicht nichts vorträgt, was eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte. Soweit sie geltend macht, sie könne keine Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, insbesondere nicht zu den Lebensumständen und dem Grad von Beeinträchtigungen der Bewohner machen, hierzu könnten nur die Bewohner selbst bzw. ihre Angehörigen, Bevollmächtigten bzw. Betreuer sowie die Beigeladene Auskunft geben, verkennt sie, dass es hierauf aus Sicht des Verwaltungsgerichts, das auf die vertraglich angelegte Konzeption abgestellt hat, nicht ankam. Insofern ist es auch verfehlt, dem Verwaltungsgericht vorzuhalten, es habe den Sachverhalt nicht ausreichend von Amts wegen im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO ermittelt.
b) Ein Verfahrensfehler ist auch nicht ersichtlich, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die pflegebedürftigen, dementen Bewohner seien darauf angewiesen, dass sich Betreuungspersonal rund um die Uhr auf derselben Etage aufhalte, um Zwischenfälle wahrnehmen zu können. Die Klägerin macht insoweit geltend, es gebe keinen Vortrag der Beteiligten und keine Feststellung der Beklagten oder des Gerichts, die auf entsprechender Tatsachenermittlung beruhen würde. Der damit allenfalls sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Der Klägerin ist entgegenzuhalten, dass sie selbst in ihren Meldungen gegenüber dem Beklagten angegeben hat, mindestens 50 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer seien „Menschen mit Demenz“. Von dieser Annahme durfte das Verwaltungsgericht ausgehen und hatte dementsprechend keinen Anlass, das ihm zustehende Ermessen hinsichtlich weiterer Sachaufklärung anders als geschehen auszuüben, zumal die Verfahrensbeteiligten nichts vorgetragen haben, was zu weiterer Sachaufklärung in dieser Hinsicht Anlass geboten hätte. Das gilt im Übrigen auch für das Berufungszulassungsverfahren.
c) Die Klägerin hält es weiter für verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen habe, dass es viele Senioren gebe, die nicht in ein Heim wollten. Auch insoweit ist ihr entgegenzuhalten, dass die Unterstellung der Einrichtung der Klägerin unter die Heimaufsicht für sich genommen zu keiner Änderung des Betriebs führt und deshalb auch nicht mit dem Selbstbestimmungsrecht der Bewohnerinnen und Bewohner kollidiert.
Ihr weiterer Vortrag in diesem Kontext, das Verwaltungsgericht vernachlässige den Aspekt, dass nicht nur der Heimträger, sondern auch die Bewohner der staatlichen Aufsicht bei Anwendung des WTG unterlägen und damit gegebenenfalls eine Einschränkung ihres Rechts der Unverletzlichkeit der Wohnung in Kauf zu nehmen hätten, ist nicht nachvollziehbar. Die Prüfung stationärer Einrichtungen nach § 17 WTG umfasst nach dessen Absatz 6 Nr. 1 zwar das Recht, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung nutzbaren Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, allerdings nur mit deren Zustimmung. Von einer Einschränkung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung der Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 GG kann daher keine Rede sein.
d) Soweit die Klägerin ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass anders als bei einer von den Bewohnern selbst gebildeten Auftraggebergemeinschaft, bei der die Auswahl des Pflegedienstes aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Mehrheitsentscheidung unterliege, es hier an Vorkehrungen und Möglichkeiten für die Pflegebedürftigen bzw. deren Vertreter fehle, die weiteren dementen Etagenbewohner in einen Wechselwunsch effizient einzubeziehen, wendet sie sich gegen die rechtliche Würdigung, ohne einen Verfahrensfehler aufzuzeigen.
Soweit sie in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, das Gericht habe seine Hinweis- bzw. Aufklärungspflicht verletzt, sie, also die Klägerin, hätte bei entsprechendem Hinweis vorgetragen, dass gerade über die Verwandten, Bevollmächtigten und Betreuer der Bewohner die Kenntnis anderer Betreuungsangebote sichergestellt sei und dass die rechtlich vorhandenen Möglichkeiten der Wählbarkeit auch tatsächlich genutzt werden könnten, zeigt sie keinen Verfahrensfehler auf. Um eine Verletzung der grundsätzlich im Ermessen des Gerichts stehenden Amtsaufklärung erfolgreich zu rügen, müsste sie im Einzelnen darlegen, welche Vorkehrungen und Möglichkeiten für die Pflegebedürftigen bzw. deren Vertreter getroffen wurden, um die weiteren dementen Etagenbewohner in einen etwaigen Wechselwunsch des ambulanten Anbieters effizient einzubeziehen. Daran fehlt es.
e) Soweit die Klägerin schließlich meint, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, bei Unzufriedenheit der Bewohner mit den Leistungen der Beigeladenen könnten diese nur theoretisch, nicht aber praktisch andere Pflegedienste unter Beibehaltung ihrer bisherigen Apartments beauftragen, zeigt sie wiederum keinen Verfahrensfehler auf, sondern wendet sich lediglich gegen die rechtliche Würdigung.
Auch soweit sie diesem Zusammenhang weiter vorträgt, sowohl die Beigeladene als auch andere ambulante Pflegedienste im betreuten Wohnen seien in der siebten Etage des fraglichen Gebäudes tätig, die Betreuung selbst einzelner Bewohner auf den Etagen 5 und 6 durch einen anderen ambulanten Pflegedienst könne sich daher betriebswirtschaftlich als sinnvoll erweisen, zeigt sie keinen Verfahrensfehler auf. Insbesondere hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, in dieser Hinsicht Ermittlungen anzustellen, weil ihm insoweit die Kenntnis fehlte, die ihm die Klägerin oder die Beigeladene hätten vermitteln müssen. Der Beklagte trägt in seiner Erwiderung vom 30. Dezember 2013 im Einklang mit den aus den vorliegenden Unterlagen erkennbaren Umständen vor, dass erstmals im Berufungszulassungsantrag behauptet geworden sei, dass es in der 7. Etage des Gebäudes eine ähnliche Wohnform wie in den Etagen 5 und 6 gebe, bislang sei man davon ausgegangen, dass sich in der 7. Etage lediglich die Dachterrasse befinde.
II. Der auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sowie Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung der Beigeladenen ist zulässig, aber unbegründet.
1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermochte auch die Beigeladene nicht aufzuzeigen.
a) Ihrem Einwand mangelnder Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides sind die unter II.1. dargelegten Gründe entgegenzuhalten.
b) Ohne Erfolg macht die Beigeladene geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht hinsichtlich der unterschiedlichen Wohnformen abgegrenzt. Die Beigeladene führt insoweit aus, das WTG unterscheide zwischen stationären Einrichtungen nach § 3 und betreuten Wohngemeinschaften nach § 4, jedoch finde in § 2 Abs. 1 Satz 2 auch eine Abgrenzung zum betreuten Wohnen statt, das nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sei. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind damit nicht dargelegt. Der Einwand ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 WTG befasst, sie aber nicht für einschlägig gehalten.
Soweit die Beigeladene ausführt, die vom Verwaltungsgericht gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen seien „nicht zwingend“, verfehlt auch dies die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hierfür müsste sie sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts im Einzelnen auseinandersetzen und aufzeigen, weshalb sie im Ergebnis als zweifelhaft erscheint. Der bloße Hinweis, eine Argumentation nicht für überzeugend zu halten, genügt dagegen nicht.
c) Auch soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht unterstelle eine faktische Abhängigkeit, ohne die tatsächliche freie Wählbarkeit der Leistungserbringer durch die Mieter zu beachten, sind ernstliche Richtigkeitszweifel nicht dargelegt. Die Klägerin führt aus, in dem fraglichen Gebäude würden unterschiedliche Pflegedienste, die ohne Einschränkungen frei wählbar seien, Pflegeleistungen erbringen; weder garantiere die Klägerin eine Inanspruchnahme der Beigeladenen noch verpflichte diese ihre Mieter zur Wahl eines bestimmten Pflegedienstes. Dieses Vorbringen setzt sich nicht mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die pflegebedürftigen und dementen Bewohner darauf angewiesen seien, dass sich Betreuungspersonal nicht nur im selben Gebäude, sondern auf derselben Etage aufhalte, um Zwischenfälle wahrnehmen zu können, so dass die Bewohner bzw. ihre gesetzlichen Vertreter oder Betreuer im Falle der Unzufriedenheit mit Leistungen der Beigeladenen nur theoretisch, nicht aber praktisch andere Dienste mit der Pflege unter Beibehaltung ihres bisherigen Apartments beauftragen könnten. Dass in anderen Etagen des Gebäudes oder möglicherweise sogar in der fraglichen 5. und 6. Etage auch andere ambulante Pflegedienste als die Beigeladene tätig sein mögen, vermag nicht das vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar angenommene Erfordernis eines 24-stündigen Bereitschaftsdienstes für die dementen Bewohnerinnen und Bewohner zu ersetzen. Aus diesem Grunde zieht auch der Hinweis der Beigeladenen auf die tatsächlich gegebene freie Wählbarkeit der Erbringer von Pflegeleistungen nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, wonach diese Möglichkeit nur theoretisch, nicht aber praktisch bestehe.
d) Soweit die Beigeladene ausführt, das Verwaltungsgericht ziehe für seine Argumentation zu Unrecht die Internetauftritte der Klägerin und der Beigeladenen heran, weil weder sie noch die Klägerin Verantwortung für den Inhalt der fraglichen Internetplattform trügen, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Die Außendarstellung der Klägerin und der Beigeladenen sind für das Verwaltungsgericht nur unterstützende Argumente, die hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ergebnis der Entscheidung etwas änderte. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Einschätzung der Beigeladenen zur Verantwortlichkeit für die Internetauftritte zu folgen ist.
2. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die über das in Fällen vergleichbarer Art übliche Maß hinausgehen und zu ihrer Klärung und Aufarbeitung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfen, hat die Beigeladene nicht aufgezeigt. Ihr Vorbringen beschränkt sich insoweit darauf, besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten des Falles zu behaupten.
3. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Beigeladene ebenfalls nicht dargelegt. Hierzu müsste sie eine bestimmte ungeklärte und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, deren Entscheidungserheblichkeit im Berufungsverfahren aufzeigen sowie angeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll sowie darlegen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beigeladenen nicht.
Die von ihr sinngemäß aufgeworfene Frage der Abgrenzung zwischen „betreutem Wohnen“, „stationärer Einrichtung“ und „betreuter Wohngemeinschaft“ nach dem WTG würde sich in einem Berufungsverfahren nicht in dieser abstrakten Form stellen. Jedenfalls hat sie nicht dargelegt, in welchem Sinne und aus welchen Gründen diese Abgrenzung im vorliegenden Fall der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfen soll.
Sie hält weiter für klärungsbedürftig, „welcher Grad von Verbindung zwischen Mieter, Pflegedienst und Vermieter […] eine Abhängigkeit im Sinne des Gesetzes annehmen“ lasse und ob „allein finanzielle Vorteile bei Inanspruchnahme des bereits vor Ort versorgenden Pflegedienstes eine `faktische´ Abhängigkeit im Sinne der Annahmen des Verwaltungsgerichts“ begründen. Diese Fragen würden sich in dieser Form in einem Berufungsverfahren ebenfalls nicht stellen. Zudem ist auch ihre Entscheidungserheblichkeit nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat die tatsächliche Abhängigkeit der Verträge über die Überlassung von Raum zum Wohnen oder Aufenthalt und über die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 WTG nicht in dieser Weise begründet.
Auch die von der Beigeladenen weiter aufgeworfenen Fragen, „wie ist die Geringfügigkeit der Serviceleistung (§ 2 Satz 2 WTG) zu berechnen? Ist eine Geringfügigkeit der Überschreitung von 20 % der Bruttomiete ausgeschlossen? Welche Serviceleistungen sind einzubeziehen? Ist jeder Vortrag innerhalb einer Wohnform gesondert zu prüfen? Kann es innerhalb einer Wohnform unterschiedliche Zuordnungen geben, falls 20 % über- bzw. unterschritten werden, da dies abhängig von der Größe eines Apartments und dem Mietpreis ist?“, sind nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Frage, ob der Anteil, den die jeweiligen Apartmentbewohner zusätzlich zu ihrer Bruttomiete an die Klägerin für Serviceleistungen zu errichten haben, die vom Beklagten ins Feld geführte 20%-Grenze überschreiten, und wenn ja, ob dessen ungeachtet von einem geringfügigen Entgelt im Verhältnis zum Entgelt für den Raum zum Wohnen oder zum Aufenthalt ausgegangen werden kann, ausdrücklich offen gelassen.
Ohne Erfolg macht die Beigeladene geltend, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere die Klärung der vorstehenden Fragen. Dieser Gesichtspunkt entbindet nicht von den sonstigen Voraussetzungen zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
4. Auch Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zeigt die Beigeladene nicht auf. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe es im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO unterlassen, den Sachverhalt vollumfänglich aufzuklären. Es habe sich nicht davon überzeugt, ob die Mieter tatsächlich darauf angewiesen seien, dass sich Betreuungspersonal auf derselben Ebene aufhalte. Ebenso wenig habe es sich überzeugt, ob ein Wechsel des Pflegedienstes aus Kostengründen für den einzelnen Mieter zwangsläufig zum Umzug führen müsse. Es habe nicht ermittelt, dass kein Konkurrentenschutz gegenüber der Beigeladenen gewährt werde. Ebenso wenig habe es ermittelt, ob die Klägerin oder die Beigeladene für die Veröffentlichung auf der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Internetseite verantwortlich seien. Auch zum Zusammenleben und zur Alltagsgestaltung der Bewohner seien keine Ermittlungen angestellt worden. Weiter sei nicht aufgeklärt worden, in welchem Umfang im fraglichen Gebäude andere Wohnformen bestünden und welche bzw. wie viele Pflegeeinrichtungen dort tatsächlich Leistungen unabhängig und frei gewählt erbringen würden.
Die im Ermessen des Verwaltungsgerichts stehende Pflicht zur Amtsaufklärung wäre nur dann verletzt, wenn sich dem Verwaltungsgericht die von der Beigeladenen angeführten Sachverhaltsermittlungen hätten aufdrängen müssen. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich oder geltend gemacht. Auch im Berufungszulassungsverfahren trägt die Beigeladene nicht vor, aufgrund welcher Umstände das Verwaltungsgericht sein Aufklärungsermessen zu den benannten Aspekten zwingend im von ihr verlangten Sinne hätte ausüben müssen. Im Übrigen weist der Beklagte insoweit zutreffend auf das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift hin, wonach in der Einrichtung ein Pflegedienst rund um die Uhr anwesend sei und man annehmen könne, dass diese Anwesenheit nicht unnötigerweise erfolge.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).