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Humboldt-Universität zu Berlin; Bachelorkombinationsstudiengang mit Lehramtsoption; erteilte Zulassung im Kernfach Geschichte; Antrag auf vorläufige Zulassung und Immatrikulation im Zweitfach Biologie nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/08; Berufsziel: Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern; Charakter des Zweitfachs; (kein) Teilstudiengang; Definition des Studiengangs, - über den berufsqualifizierenden Abschluss; Erprobungsklausel des Lehrerbildungsgesetzes; Bachelorstudiengänge mit Lehramtsoption; generelle Polyvalenz von Bachelorabschlüssen; berufsqualifizierender Abschluss (auch) für Berufsfelder außerhalb des Lehramts; lehramtsbezogene Masterstudiengänge; integratives Studium zweier Fachwissenschaften mit anschließendem Zugang zum Vorbereitungsdienst; zahlenmäßige Beschränkung des Zugangs zu Zweitfächern; Ermittlung der Platzzahlen; Dienstleistungsexport anderer Lehreinheiten; Vereinbarkeit mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteten Teilhaberecht; Beschwerde der HU; Stattgabe


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 12.11.2010
Aktenzeichen OVG 5 NC 173.08 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 12 Abs 1 GG, § 22 Abs 1 HSchulG BE, § 2 HSchulZulG BE, § 3 Abs 7 HSchulZulV BE, § 9a LehrBiG BE, § 2 LehrErprobV BE, § 3 LehrErprobV BE, Anl 1 LehrErprobV BE

Leitsatz

Zweitfächer der Bachelorkombinationsstudiengänge mit Lehramtsoption sind keine Teilstudiengänge; ihre Zugangsbeschränkung bedarf keiner Festsetzung von Zulassungszahlen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 2008 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/08 zum Studium des Zweitfachs Biologie im Bachelorkombinationsstudiengang mit Lehramtsoption vorläufig zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte zum Wintersemester 2007/08 ihre Zulassung zum Bachelorkombinationsstudiengang mit Lehramtsoption mit der Fächerkombination Geschichte (Kernfach, Quereinstieg 2. Fachsemester) und Biologie (Zweitfach, 1. Fachsemester). Im Wege eines Vergleichs erteilte ihr die Antragsgegnerin die Zulassung zum Studium des Kernfachs Geschichte, lehnte es jedoch ab, sie im Zweitfach Biologie zu registrieren. Seit Mitte Januar 2008 ist die Antragstellerin an der Antragsgegnerin im Kernfach Geschichte immatrikuliert und in dem - notgedrungen akzeptierten aber nicht gewünschten - Zweitfach Informatik registriert.

Mit dem am 31. März 2008 bei Gericht eingegangen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihr nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/08 vorläufig ergänzend zum Kernfach Geschichte einen Studienplatz im Zweitfach Biologie zuzuweisen. Diesem Begehren hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung entsprochen, dass es sich bei dem Zweitfach eines Bachelorkombinationsstudiengangs mit Lehramtsoption um einen Teilstudiengang handele, für dessen Zugangsbeschränkung es der Festsetzung einer Zulassungszahl nach Maßgabe des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes bedürfe. Hieran fehle es jedoch. Die gleichwohl von der Antragsgegnerin vorgenommene tatsächliche Beschränkung des Zugangs zum Zweitfach Biologie verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG mit der Folge, dass die Antragstellerin einen Studienplatz in dem von ihr gewünschten Zweitfach Biologie beanspruchen könne.

Mit der Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin primär gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Zweitfachangebot um einen Teilstudiengang handele. Die Frage nach der Qualifikation des Zweitfachs im Rahmen eines Bachelorkombinationsstudienganges sei losgelöst von dessen Lehramtsbezogenheit zu beantworten. Geprägt werde er wie jeder Bachelorkombinationsstudiengang durch die Fachwissenschaft des Kernfachs. Relevanz für das Berufsbild des Lehrers erhalte die Fächerkombination erst im Masterstudiengang mit dem Abschluss „Master of Education“. Demgegenüber vermittle der weitgehend polyvalente Bachelorstudiengang lediglich eine Lehramtsoption. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht sie zu Unrecht zur Zulassung der Antragstellerin verpflichtet. Denn hätte es sie, wie geboten, zuvor angehört, so hätte sie zur Frage der Ermittlung der Anzahl der vorhandenen 35 Registrierungsplätze und zu deren Überbelegung im Bewerbungssemester dezidiert vortragen können.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines der Plätze, die im Wintersemester 2007/08 für das Zweitfach Biologie im Bachelorkombinationsstudiengang mit Lehramtsoption ergänzend zum Kernfach Geschichte zur Verfügung gestanden haben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich beim Zweitfach (auch) eines Bachelorkombinationsstudienganges mit Lehramtsoption um keinen Teilstudiengang. Für die Beschränkung des Zugangs zum Zweitfach bedurfte es daher keiner Festsetzung einer Zulassungszahl.

Was unter einem Studiengang im hochschulzulassungsrechtlichen Sinne zu verstehen ist, ist - obwohl vergabe- wie kapazitätsrechtlich von entscheidender Bedeutung - weder im Staatsvertrag noch in den auf ihm beruhenden Verordnungen geregelt. Das Berliner Hochschulgesetz - BerlHG - definiert den Begriff des Studiengangs in erster Linie über seinen berufsqualifizierenden Abschluss (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 BerlHG; vgl. auch die angepasste Überschrift des § 6 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes - BerlHZG - in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Mai 2005 [GVBl. S. 327]). Soweit die Kammer die Auffassung vertritt, dass bereits die Begriffsbestimmung in § 22 Abs. 1 Satz 1 BerlHG dafür spreche, das Zweitfachstudium als Teilstudiengang einzuordnen, da ihm eine besondere berufsqualifizierende Relevanz bei der Ausbildung zum Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern oder zum Amt des Studienrats zukomme, vermag sich der Senat dieser Ansicht nicht anzuschließen. Denn im Bachelorstudium gibt es keinen Abschluss mit der Bezeichnung „Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern“ oder auch nur „Lehrer“.

Der Abschluss des Bachelorstudiums, das die Antragstellerin anstrebt, eröffnet zwar wegen seiner fachdidaktischen Anteile eine Lehramtsoption, sein Abschluss aber ist - anders als das Masterstudium mit der Abschlussbezeichnung „Master of Education“ - nicht auf den Beruf des Lehrers zugeschnitten, sondern kann auch mit einem fachwissenschaftlichen Masterstudium fortgesetzt werden. Das wiederum entspricht dem Profil eines jeden Bachelorstudienganges, der (lediglich) grundlegende Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen vermitteln und dabei „Übergangs- und Anschlussfähigkeiten zur beruflichen Anwendung sowie die Befähigung zu einem weiteren Studium sowie zur Weiterbildung anlegen soll“ (so der KMK-Beschluss vom 14. April 2000 zur laufbahnrechtlichen Zuordnung von Bachelor- und Masterabschlüssen gem. § 19 HRG, Anlage 1). Von daher wird er als wissenschaftlich basiertes grundständiges Studium definiert, das sich in der Regel auf ein Kernfach konzentriert, daneben jedoch die Möglichkeit der Verbindung bzw. Kombination mit anderen Fächern ermöglicht. Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung deshalb nach dem Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt (so die HRK - Bologna-Zentrum - in ihren Informationen zum Profil der neuen Abschlüsse). Da das Fachgebiet des Kernfachs vorliegend Geschichte ist, lautet die Abschlussbezeichnung für den Studiengang der Antragstellerin „Bachelor of Arts“ (B.A.), und zwar ohne Fachgebietsbezeichnung(en). Dabei bliebe es selbst dann, wenn das - von der Kammer als „annähernd gleichgewichtig“ angesehene - Zweitfach tatsächlich Biologie wäre, obwohl das Biologiestudium an sich mit der Bezeichnung „Bachelor of Science“ (B.Sc.) abgeschlossen wird. Denn nach den „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ (Beschluss der KMK vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 22. September 2005, S. 7 f.; ebenso die neue Fassung vom 4. Februar 2010, S. 7) darf nur einer dieser Grade verliehen werden. Die dort unter B2. zu Ziff. A.6 erwähnten speziellen Abschlussbezeichnungen für Studiengänge, durch welche die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden („Bachelor of Education“ [B.Ed.]), sind für die Berliner Hochschulen nicht übernommen worden (vgl. auch § 24 Abs. 3 der Prüfungsordnung für den Bachelorkombinationsstudiengang Geschichte mit Lehramtsoption von 2005 [AMBl der Antragsgegnerin Nr. 58/2005] bzw. § 13 Abs. 2 der entsprechenden Studien- und Prüfungsordnung von 2007 [AMBl Nr. 67/2007]).

Mit dem Hinweis auf §§ 34 ff. bzw. §§ 43 ff. der 1. Lehrerprüfungsordnung vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000, S. 1), wonach sowohl das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern als auch das Amt des Studienrats bereits im Bachelorstudiengang das Studium von zwei schulrelevanten Fächern voraussetze, lässt sich die von der Kammer hervorgehobene Bedeutung der gewählten Fächer als „prägendes Element“ der mit dem Studium angestrebten beruflichen Qualifikation nicht begründen. Im Gegenteil: Die Umstellung der Lehrerausbildung an den Berliner Universitäten auf der Grundlage der durch Gesetz vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 582) in das Lehrerbildungsgesetz - LBiG - eingefügten, bis zum 30. September 2012 befristeten Erprobungsklausel (§ 9 a LBiG) bezweckte auch und gerade, die Verwendbarkeit der Abschlüsse zugunsten einer polyvalenten Berufsausbildung zu erweitern. Daher bestimmt § 9 a Abs. 2 Satz 1 LBiG, dass die dreijährigen Bachelor-Studiengänge mit Lehramtsoption zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss für bestehende und noch zu entwickelnde Berufsfelder außerhalb des Lehramtes führen. Dem liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, dass Lehramtsstudierende innerhalb des Bachelorstudiums Gelegenheit haben sollen, ihre beruflichen Ziele fortwährend zu überdenken und sich jederzeit für ein Alternativstudium ohne Lehramtsinhalte entscheiden zu können, ohne den Studiengang - unter Umständen mit gravierenden Konsequenzen für den Bezug von Ausbildungsförderung - wechseln zu müssen. Erst die daran anschließenden ein- oder zweijährigen konsekutiven lehramtsbezogenen Master-Studiengänge mit einem integrativen Studium zweier Fachwissenschaften führen zu einem Abschluss, der den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eröffnet (zur Zuordnung zu den Lehrämtern des gehobenen und des höheren Dienstes vgl. §§ 2 und 3 der Verordnung über die Erprobung lehramtsbezogener Bachelor- und Master-Studiengänge  - Lehramtserprobungsverordnung - LEPVO - vom 28. Februar 2006 [GVBl. S. 251], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2010 [GVBl. S. 136]). Der Vorbereitungsdienst endet wie bisher mit einer Staatsprüfung, wohingegen Bachelor- und Masterstudium nicht mehr mit staatlichen Prüfung abgeschlossen werden. Prüfungen werden vielmehr wie in allen anderen gestuften Studiengängen - ungeachtet der zusätzlich erforderlichen Gleichsetzung des Masterabschlusses mit der Ersten Staatsprüfung durch die Senatsschulverwaltung (vgl. § 9 a Abs. 3 LBiG) - studienbegleitend am Ende eines jeden Moduls abgenommen. Die Hochschule erteilt das Abschlusszeugnis und verleiht - wie bereits erwähnt - auch den Hochschulgrad. Welche Angaben die von der Antragsgegnerin erteilten Urkunden und Abschlusszeugnisse im Einzelnen enthalten, lässt sich den einschlägigen Prüfungsordnungen der Antragsgegnerin, obwohl ihnen Muster des Zeugnisses, der Verleihungsurkunde und des „Diploma Supplement“ angefügt werden sollen, zwar nicht entnehmen. Sollten sie allerdings denjenigen gleichen, die von der Freien Universität erteilt werden, dann spräche auch das gegen eine Aufteilung von Bachelorstudiengängen in Teilstudiengänge. Denn sie weisen ausschließlich die bestandene Prüfung im jeweiligen Kernfach aus. Welche anderen „Studienbereiche“ Gegenstand des Studiums gewesen sind, ergibt sich lediglich aus dem Zeugnis, dort allerdings nur aus einer Art Fußnote, und neuerdings auch aus der sog. ECTS-Studienbescheinigung als Anhang zum Zeugnis.

Gegen die Annahme, beim Zweitfach handele es sich um einen eigenständigen Teilstudiengang, spricht entgegen der in dem angegriffenen Beschluss vertretenen Auffassung ferner die Entstehungsgeschichte des Ersten Gesetzes zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes.

Obwohl die ersten Bachelorstudiengänge von den Berliner Hochschulen bereits zum Wintersemester 2000/01 angeboten wurden, diente das BerlHZG vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) ausschließlich der Ratifizierung des Staatsvertrages von 1999 sowie der Umsetzung der §§ 29 bis 35 des Hochschulrahmengesetzes und damit der Regelung eines neuen Verfahrens zur Verteilung der Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen. Die sich in diesem Zusammenhang mit der Einführung gestufter Studiengänge aufdrängende Frage, ob und ggf. wie sich die vergabe- und zulassungsrechtlichen Regelungen auf die neu strukturierten Studiengänge würden anwenden lassen, wurde dagegen erstmals im März 2005 aus Anlass des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (Abghs-Drs. 15/3766 vom 16. März 2005) thematisiert. Eine erste Anhörung zu diesem Gesetzentwurf fand - nach Vorabüberweisung am 17. März 2005 - in der 49. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung am 6. April 2005 statt (Plenar- und Ausschussdienst des Abgeordnetenhauses, Wortprotokoll WissForsch 15/49). Die in jener Sitzung noch eher beiläufig angesprochene und als problematisch angesehene Praxis der Hochschulen, Zweitfächer selbst in den Lehramtsstudiengängen lediglich „zuzuteilen“ (Prot. S. 6), führte zu dem bereits vom Verwaltungsgericht angesprochenen Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, in § 2 BerlHZG wegen der mit dieser Praxis verbundenen Einschränkung, aus dem bestehenden Hochschulangebot auswählen zu können, eine Regelung für Teilstudiengänge aufzunehmen. Dieser Antrag wurde in der nachfolgenden Sitzung am 4. Mai 2005 diskutiert und im Hinblick auf die Stellungnahme des Staatssekretärs der Wissenschaftsverwaltung, dass das zugunsten der Studierenden von den Universitäten einvernehmlich eingeführte Registrierungsverfahren Teilstudiengänge „faktisch abgelöst“, d.h. entbehrlich gemacht habe, mehrheitlich abgelehnt (vgl. Inhaltsprotokoll WissForsch 15/51, S. 4 f.).

Die Frage, ob die Debatte vom 4. Mai 2005, wie das Verwaltungsgericht annimmt, in erster Linie vor dem Hintergrund einer gesonderten Einschreibung bzw. Zulassung im Zweitfach anstelle einer Registrierung geführt und zugunsten der Registrierung abgelehnt worden ist, mag auf sich beruhen. Jedenfalls bleibt festzuhalten, dass das Berliner Hochschulzulassungsgesetz seither zwar Regelungen darüber trifft, nach welchen Kriterien Studienanfänger im Falle des örtlichen numerus clausus zum Bachelorstudium zuzulassen sind. Nicht dagegen lässt sich dem Gesetz entnehmen, dass ein solches Zulassungsverfahren auch in Bezug auf Zweitfächer durchzuführen ist. Die Motive belegen vielmehr, dass der Bachelorstudiengang - selbst in Form des Kombinationsbachelors mit Lehramtsoption - vom Berliner Gesetz- bzw. Verordnungsgeber als ein einheitlicher, durch das Kernfach geprägter, also nicht in Teilstudiengänge gegliederter Studiengang angesehen wird. Die Regelung des Zugangs zu den Zweitfächern konnte mithin aus seiner Sicht auch dann den Hochschulen im Rahmen ihrer Satzungsgewalt überlassen werden, wenn die Studienplätze in dem jeweiligen Fach einer Zulassungsbeschränkung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 BerlHZG unterliegen.

Bestätigt wird diese Einschätzung durch die kurze Zeit später vorgenommene Änderung der Berliner Hochschulzulassungsverordnung - BerlHZVO - durch die Verordnung vom 7. Juli 2005 (GVBl. S. 54). Durch sie ist dem ersten Halbsatz des § 3 Abs. 7 BerlHZVO, wonach bei Studiengangkombinationen die Zulassung für jeden Teilstudiengang gesondert erteilt wird, ein zweiter Halbsatz angefügt worden, nach dessen Wortlaut dies nicht für Bachelor- und Masterstudiengänge gilt. Soweit das Verwaltungsgericht hierzu die Auffassung vertritt, der angefügte Halbsatz ziele ausschließlich darauf ab zu normieren, dass in den Teilstudiengängen der Bachelor- und Masterstudiengänge keine gesonderten Zulassungen erteilt werden müssten, kann dem ebenso wenig gefolgt werden wie seinem Verständnis von der Begründung des Verordnungsgebers, die wie folgt lautet: „Die bisherige Regelung betrifft die auslaufenden Magisterstudiengänge. In den neuen Bachelorstudiengängen wird der Studierende nur noch im Kernfach immatrikuliert und im Zusatzfach registriert“ (vgl. Ziff. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 15/254). Mit dieser Begründung verdeutlich der Verordnungsgeber nicht etwa seine Annahme, dass Bachelorstudiengänge auch aus Teilstudiengängen gebildet werden können; vielmehr verdeutlicht er damit in Übereinstimmung mit dem Profil der neuen Abschlüsse seine Auffassung, dass Bachelorstudiengänge anders als die auslaufenden Magisterstudiengänge auch dann keine Studiengangkombinationen sind, wenn sie interdisziplinär oder fächerübergreifend konzipiert sind.

Die geänderte Fassung des § 3 Abs. 7 BerlHZVO steht bei diesem Verständnis auch nicht in Widerspruch zu § 22 Abs. 1 Satz 2 BerlHG, wie die Kammer annimmt. Diese Bestimmung ist seit dem Inkrafttreten des Berliner Hochschulgesetzes vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165) trotz zahlreicher sonstiger Gesetzesänderungen bis heute unangetastet geblieben. Sollte dies nicht allein auf die im Allgemeinen bemerkenswerte Zurückhaltung der für das Hochschulwesen zuständigen Senatsverwaltung bei der Anpassung der hochschul- und hochschulzulassungsrechtlichen Regelungen an die mit der Bologna-Erklärung von 1999 begonnene und seit geraumer Zeit weitgehend abgeschlossene Umstellung auf das System gestufter Studiengänge zurückzuführen sein, dürfte anzunehmen sein, dass aus Sicht des Gesetzgebers eine Streichung des auf Magisterstudiengänge zugeschnittenen Satzes 2 in § 22 Abs. 1 BerlHG erst dann geboten ist, wenn diese endgültig ausgelaufen sind. Dafür, dass es sich tatsächlich so verhält, spricht die geplante Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes, die dem Vernehmen nach noch in diesem Jahr verabschiedet werden soll. Denn der Entwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des Hochschulzugangs und der Qualitätssicherung des Studiums und der Prüfung“ (Stand: 22. Juli 2010) sieht, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat, nunmehr die Streichung des Satzes 2 vor.

Handelt es sich aber bei dem Zweitfach im Bachelorkombinationsstudiengang mit Lehramtsoption nicht um einen (Teil-) Studiengang, so bedurfte die zahlenmäßige Begrenzung der für das Zweitfach Biologie zur Verfügung gestellten Plätze keiner Legitimation durch Festsetzung einer nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung ermittelten Zulassungszahl, sondern lediglich einer kapazitätserschöpfenden Festlegung des Platzangebots für die einzelnen Zweitfächer unter Berücksichtigung der für die jeweiligen Kernfächer festgesetzten Zulassungszahlen. Diesen Anforderungen entspricht die Praxis der Antragsgegnerin.

Ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben zufolge werden die von der Kommission für Lehre und Studium empfohlenen Aufnahmezahlen für die Zweit- und Beifächer von der Beschlussfassung des Akademischen Senats über die Festsetzung der Zulassungszahlen umfasst. Der Empfehlung der Kommission liegt ihrerseits eine Ermittlung der in den jeweiligen Fakultäten vorhandenen Ausbildungskapazität nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung zugrunde, wobei die Aufnahmezahlen für die Zweit- und Beifächer anderer Lehreinheiten als Dienstleistungsexport in die Berechnung einfließen. Gegen diese Vorgehensweise ist auch unter Berücksichtigung des auf Art. 12 Abs. 1 GG beruhenden Teilhaberechts eines Studienbewerbers nichts zu erinnern.

Die Einbeziehung der lehramtsbezogenen Ausbildung in das System der gestuften Studiengänge kann zwar im Einzelfall - und so auch hier - zu Problemen bei der Auswahl der Fächer führen, in denen der Lehramtsstudierende später einmal unterrichten will. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährleistet ist und im Übrigen mit der Verfassungsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG konkurriert. Daher steht das Teilhaberecht, auch wenn es nicht von vornherein auf das jeweils Vorhandene beschränkt ist, unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (so das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner als „numerus clausus I“ bezeichneten Entscheidung vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303, juris Rn. 63). Dass es aber die finanziellen und personellen Ressourcen der staatlichen Hochschulen überforderte, wenn jedem Bewerber ein - zumal über das mit der Zulassung zum Kernfachstudium bereits weitgehend ausgeschöpfte Teilhaberecht hinausgehender - Anspruch darauf zugebilligt würde, ihm jede nur denkbare, ggf. auch wechselnde Zweitfachausrichtung seines Studiums zu ermöglichen, liegt angesichts der Bandbreite der Kombinationsmöglichkeiten im Bachelorstudium und der Unvorhersehbarkeit des Wahlverhaltens der Studienbewerber auf der Hand (so auch zu Recht die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 26. Oktober 2005 - VG 3 A 465.05 -, juris Rn. 10 f.). Eine Einschränkung des Platzangebots in den einzelnen Zweitfächern ist daher unvermeidbar und hält sich angesichts der Vielfalt der von den Hochschulen angebotenen Fächerkombinationen in den Grenzen des Hinnehmbaren. Dieses Angebot ist im Übrigen über die Hochschulverträge 2006 bis 2009 durch eine zunehmende Vernetzung der Hochschulen noch erweitert worden. Denn diese Verträge haben zu Kooperationsvereinbarungen geführt, nach denen sich zum Studium eines Faches, das an der Universität des Kernfachstudiums nicht angeboten wird, Bewerber gesondert an verschiedenen Berliner und Brandenburger Hochschulen registrieren lassen können (vgl. § 16 Nr. 2 der Allgemeinen Satzung für Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 29. August 2006; § 5 Abs. 6 bis 8 der Satzung für Studienangelegenheiten der FU Berlin vom 23. August 2008, ABl. Nr. 57/2008).

Dafür, dass die Antragstellerin alle ihr zur Verfügung stehenden Wahlmöglichkeiten bei der Suche nach einem ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Zweitfach wahrgenommen hätte, ist allerdings weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin veröffentlicht im Internet fortlaufend Informationen darüber, welche Zweitfächer sie im Bachelorkombinationsstudiengang mit Lehramtsoption aus dem Kanon der in der Anlage 1 zur Lehramtserprobungsverordnung genannten Fächer anbietet. Nach den derzeitigen Angaben kann beispielsweise unter 24 Fächern ausgewählt werden; im hier in Rede stehenden Wintersemester 2007/08 dürften es jedenfalls nicht weniger gewesen sein. Dafür, dass sich die Antragstellerin rechtzeitig vor ihrer Bewerbung darüber informiert hätte, welche Fächerkombinationen an der Antragsgegnerin wählbar sind, welche Voraussetzungen sie für bestimmte Fächer erfüllen muss, wie viele Plätze jeweils zur Verfügung stehen und welche Chancen sie nach den Vergabekriterien (Qualifikation/Wartezeit) hat, einen Platz in einem der Fächer zu erhalten, ist nichts vorgetragen. Vielmehr hat sie sich ausweislich der Studierendenakte frühzeitig auf das Zweitfach Biologie als Präferenz festgelegt. Da in diesem Fach die Platzzahl aber schon im vorangegangenen Studienjahr auf 30 beschränkt war, konnte sie sich angesichts des zu erwartenden deutlichen Bewerberüberhangs im Fach Biologie, das in nicht lange zurückliegender Zeit noch zu den harten numerus-clausus-Fächern zählte, bei einer Abiturnote von 3,4 selbst angesichts des zum Bewerbungssemester auf 35 Plätze angehobenen Angebots kaum Chancen darauf ausrechnen, mit ihrer Bewerbung zum Zuge zu kommen. Alternativangebote der Studierendenverwaltung wie Sport oder Philosophie/Ethik konnte bzw. wollte sie nicht annehmen. Unter den genannten Umständen kann sie damit, dass das Zweitfach Informatik in keiner Weise ihren Neigungen und Fähigkeiten entspreche und sie den ihr angebotenen Platz nur notgedrungen angenommen habe, weil sie sich ohne Wahl eines Zweitfachs nicht in dem Kernfach Geschichte hätte immatrikulieren können, nicht gehört werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).