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Einstweilige Anordnung; Beschwerde; Besetzung einer Professorenstelle; hochschulrechtlicher Konkurrentenstreit; Bewerbungsverfahrensanspruch; Stellenausschreibung; Auswahlkriterien; Berufungskommission; Berufungsordnung; Einladung zur hochschul-öffentlichen Präsentation bei Eignung des Bewerbers; Einstufung als "weniger geeignet"; Beurteilungskompetenz der Hochschule; eingeschränkter gerichtlicher Prüfungsmaßstab; Verfahrensfehler (verneint); fachlicher Zuschnitt der Professorenstelle; Verbindlichkeit des Ausschreibungstextes; Beschwerdevorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist; Einleitung eines beamtenrechtlichen Ernennungsverfahrens; (anderweitige) Stellenbesetzung in einem Angestelltenverhältnis; Amterstabilität


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 16.03.2012
Aktenzeichen OVG 5 S 12.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 123 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 1 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 920 Abs 2 ZPO, § 39 HSchulG BB, § 41 Abs 1 S 1 HSchulG BB

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. April 2011 wird auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 2. mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag des Antragstellers in dem angefochtenen Beschluss dem Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, die an der Universität Potsdam ausgeschriebene Stelle „W3-Professur für Analysis“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Antragstellers gegen den Antragsgegner zu 1. (VG 1 K 1138/10) mit einem/r anderen Bewerber/in durch Aushändigung einer entsprechenden (beamtenrechtlichen) Ernennungsurkunde zu besetzen; im Übrigen hat es den Antrag der Antragstellers, soweit er gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtet war, als unzulässig zurückgewiesen, da dieser zwar für das Berufungsverfahren, nicht jedoch für die Ernennung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuständig sei. Die einstweilige Anordnung gegenüber dem Antragsgegner zu 2. hat es damit begründet, dass dem Antragsteller bei einer Ernennung der Beigeladenen eine Verletzung seines - grundsätzlich auch im Rahmen einer hochschulrechtlichen Konkurrentenstreitigkeit - bestehenden Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) drohe. Vorliegend sei verfahrensfehlerhaft versäumt worden, den Antragsteller zu einer hochschulöffentlichen Präsentation einzuladen und für ihn ein vergleichendes Gutachten einzuholen. Gemäß § 6 Abs. 1 der Berufungsordnung der Universität Potsdam - BerO - obliege es der Berufungskommission, u.a. auf der Grundlage des Ausschreibungstextes die näheren Auswahlkriterien festzulegen und danach geeignete Bewerber für eine hochschulöffentliche Präsentation (Probevortrag mit Diskussion und/oder eine Lehrveranstaltung) auszuwählen sowie vergleichende Gutachten einzuholen. Während die Berufungskommission bei 26 der insgesamt 33 Bewerber zu dem Ergebnis gelangt sei, dass diese ein oder mehrere der von ihr festgelegten Auswahlkriterien nicht erfüllten und daher offensichtlich nicht geeignet seien, sei hinsichtlich des Antragstellers eine Zuordnung zu der Gruppe der nicht geeigneten Bewerber nicht vorgenommen worden. Vielmehr habe man diesen zunächst im Sinne der Auswahlkriterien als grundsätzlich geeignet angesehen und erst in einem weiteren Schritt nach Vergleich mit den weiteren sechs verbliebenen Bewerbern als „weniger geeignet“ eingestuft. Eine solche Zwischenstufe sei jedoch in der Berufungsordnung nicht vorgesehen. Danach habe die Berufungskommission anhand der von ihr festgelegten Auswahlkriterien nur zu entscheiden, ob der Bewerber geeignet sei oder nicht. Alle nach diesen Kriterien als geeignet eingestuften Bewerber seien sodann zu einer hochschulöffentlichen Präsentation einzuladen, der wesentliche Bedeutung für die Bewerberauswahl zukomme und deren Ergebnis der Berufungskommission erst die Entscheidungsgrundlage gebe, eine Rangfolge unter den geeigneten Bewerbern zu bilden.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners zu 2. ist zulässig und begründet. Das für die Prüfung des Senats allein maßgebliche Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Danach hat das Verwaltungsgericht die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs und damit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu Unrecht mit der Begründung bejaht, dass die Berufungskommission die Einstufung des Antragstellers als „weniger geeignet“ erst nach einem Vergleich mit den weiteren sechs verbliebenen Bewerbern vorgenommen habe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts findet keine Stütze in dem insoweit maßgeblichen Protokoll der Sitzung der Berufungskommission für die W3-Professur Analysis vom 2. Juli 2009. Diesem lässt sich entnehmen, dass die Berufungskommission zunächst 26 Bewerber, die ein oder mehrere Auswahlkriterien nicht erfüllt haben, als „offensichtlich nicht geeignet“ ausgenommen. Ausweislich des Protokolls hat sie aber auch die Eignung des Antragstellers unmittelbar am Auswahlkriterium K1 („Das Arbeitsgebiet ist geometrische Analysis, mit Bezügen zur mathematischen Physik“) gemessen („Arbeitsgebiet berührt geom. Analysis eher am Rande“) und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass seine diesbezügliche Qualifikation („weniger geeignet“) für eine Einladung zu einem Probevortrag nicht ausreicht. Der Umstand, dass die Berufungskommission die nicht geeigneten Bewerber in „offensichtlich nicht geeignet“ und - im Fall des Antragstellers - „weniger geeignet“ eingeteilt hat, ist im Hinblick auf § 6 Abs. 1 der Berufungsordnung der Universität Potsdam vom 23. August 2007 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr. 10/2008 vom 1. September 2008) - BerO - unbedenklich, da beiden Kategorien gemeinsam ist, dass sie - wenn auch in einem unterschiedlichen Grad - den auf der Grundlage der Auswahlkriterien gebildeten Eignungsanforderungen nicht genügen. Im Übrigen gibt das Protokoll für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die für den Antragsteller nachteilige Bewertung der Berufungskommission erst nach einem vorgenommenen Vergleich mit den weiteren sechs verbliebenen Bewerbern erfolgt sein soll, nichts her. Aber auch wenn das Gegenteil der Fall wäre, wäre das im Hinblick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessens- und Beurteilungsspielraum der Berufungskommission nicht zu beanstanden.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt - wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Wenn die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches Amt auch vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst dient (Bestenauslese), so berücksichtigt sie daneben auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründet damit einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Diese Grundsätze gelten auch bei der mit der Ernennung zum Professor verbundenen Besetzung von Lehrstühlen an Universitäten (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Januar 2012 - 7 CE 11.1432 -, juris Rn. 18; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 6 B 1744/08 -, juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2007 - OVG 4 S 16.06 -, juris Rn. 5). Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, kann ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, verlangen, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Professorenstelle zunächst nicht besetzt wird. Allerdings ist zu beachten, dass der Hochschule eine besondere verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) bezüglich der Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zusteht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 16.83 -, juris Rn. 29). Insoweit wird den an der Bewerberauswahl beteiligten Hochschulgremien ein Entscheidungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O., juris Rn. 18). Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Ermessens- oder Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts würde selbst ein etwaiger von der Berufungskommission angestellter Vergleich des Antragstellers mit den weiteren sechs verbliebenen Bewerbern keinen Verfahrensfehler begründen, der zu einer Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs führen könnte. Soweit das Verwaltungsgericht die Verfahrensfehlerhaftigkeit eines solchen Vorgehens aus einem Verstoß gegen die Vorgaben des § 6 Abs. 1 BerO herleitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Vorschrift lediglich verlangt, dass die geeigneten Bewerber „auf der Grundlage der Auswahlkriterien“ ausgewählt werden. Das schließt eine Auswahlentscheidung unter vergleichender Betrachtung der Bewerber nicht aus, soweit sie sich - wie hier - an den Auswahlkriterien orientiert und an diesen messen lässt.

Ob und inwieweit ein Bewerber die Auswahlkriterien erfüllt, stellt in hohem Maße eine fachwissenschaftliche Wertung dar, die die Berufungskommission in Ausübung der ihr zukommenden Wissenschaftsfreiheit zu treffen hat. Angesichts des dabei bestehenden Entscheidungsspielraums kann die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nur verletzt haben, wenn sie erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht. Derartige, einen Anordnungsanspruch tragenden Gründe sind vom Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), so dass sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO abzulehnen ist.

Der Antragsteller rügt im Kern, die Berufungskommission sei sachwidrig davon ausgegangen, dass sein Arbeitsgebiet die geometrische Analysis nur am Rande berühre. Dieses umfasse vielmehr weite Teilbereiche der geometrischen Analysis, mit denen er sich eingehend beschäftige. Die Berufungskommission sei dagegen von einer zu engen Definition des Begriffs der geometrischen Analysis ausgegangen, die zudem im Ausschreibungstext nicht deutlich gemacht worden sei.

Mit dieser Rüge zeigt der Antragsteller keine Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens auf. Ihm ist zwar zuzugestehen, dass Fehler im Anforderungsprofil grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens führen, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, juris Rn. 18). Solche Fehler sind hier aber nicht ersichtlich. Die Entscheidung, mit welchem fachlichen Zuschnitt eine Stelle auszuschreiben ist, obliegt gemäß § 39 Abs. 5 BbgHG i.V.m. §§ 2 ff. BerO dem Antragsgegner zu 1. Hierbei handelt es sich um eine hochschulinterne Vorbereitungsmaßnahme für die spätere Stellenbesetzung in Form einer reinen Organisationsentscheidung, bei der der Hochschule ein weites, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschütztes Organisationsermessen zusteht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. August 2010 - 7 CE 10.1160 -, juris Rn. 23). In Ausübung dieses Ermessens hat sich der Antragsgegner zu 1. in nicht zu beanstandender Weise für einen engeren Begriff der geometrischen Analysis entschieden, der das analytische Studium geometrischer partieller Differentialgleichungen (hauptsächlich nichtlinearer) sowie deren Anwendung auf geometrische Probleme umfasst. Es liegt auf der Hand, dass die Sachgerechtigkeit dieser Entscheidung nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass nach Meinung des Antragstellers eine weitere Begriffsauslegung möglich ist, die auch die globale Analysis beinhaltet. Unbeschadet dessen verkennt diese Sichtweise, dass sich der Antragsgegner zu 1. hier im Kernbereich wissenschaftlicher Wertung bewegt, die einer gerichtlichen Kontrolle ohnehin nur eingeschränkt zugänglich ist.

Der von dem Antragsgegner zu 1. gewählte enge Begriff der geometrischen Analysis hat zudem im Ausschreibungstext durch die Aufzählung möglicher Arbeitsschwerpunkte („z.B. geometrische Flussgleichungen, harmonische Abbildungen, Eichtheorie oder nichtlineare Wellengleichungen (Wave-Maps)“ einen ausreichenden Niederschlag gefunden, weil in all diesen Bereichen die nichtlinearen partiellen Differentialgleichungen methodisch eine wichtige Rolle spielen. Soweit der Antragsteller moniert, dass sich aus den im Ausschreibungstext nur als möglich angeführten Arbeitsschwerpunkten das von dem Antragsgegner zu 1. angestrebte enge Anforderungsprofil nicht in einer dem § 4 Abs. 2 Satz 1 BerO genügenden Weise ergebe, insbesondere aus der Nennung der Eichtheorie nicht zwingend zu schließen sei, dass als Arbeitsgebiet die Theorie geometrischer partieller Differentialgleichungen gemeint sei, ist ihm nicht zu folgen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BerO ist der Ausschreibungstext so abzufassen, dass das Anforderungsprofil vollständig abgebildet wird. Dem entspricht der in Rede stehende Ausschreibungstext, da die aufgezählten Arbeitsschwerpunkte jedenfalls in der Zusammenschau keinen Zweifel daran lassen, dass der Arbeitsschwerpunkt der ausgeschriebenen W3-Professur für Analysis auf dem Gebiet der partiellen Differentialgleichungen und deren Anwendung auf geometrische Probleme liegen soll.

Durch die Bestimmung dieses engen Anforderungsprofils für die Hochschullehrerstelle hat der Antragsgegner zu 1. zugleich die Grundlage für die Auswahlkriterien geschaffen und bleibt an diese im Auswahlverfahren gebunden, da er anderenfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung geraten würde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 -, juris Rn. 32). Der Antragsteller räumt selbst ein, dass sein Tätigkeitsbereich nicht auf dem Gebiet der partiellen Differentialgleichungen, sondern auf dem der „globalen Analysis“ und der „geometrischen Methoden in der modernen mathematischen Physik“ liegt. Bereits diese Selbsteinschätzung spricht bei unmittelbarer Messung am Auswahlkriterium K1 für die Richtigkeit der Entscheidung der Berufungskommission, ihn als im Ergebnis nicht geeigneten Bewerber anzusehen und steht seiner Forderung nach einer Gleichbehandlung mit der Beigeladenen in Bezug auf das in Rede stehende Auswahlkriterium entgegen. Diese Forderung lässt im Übrigen außer Acht, dass die Beigeladene die Berufungskommission durch die Vielzahl und Breite ihrer Forschungsinteressen in der Analysis sowie die vielfältigen Bezüge ihrer Arbeit zur mathematischen Physik beeindruckt hat. Angesichts dieser dem Beurteilungsspielraum des Antragsgegners zu 1. unterfallenden komplexen wissenschaftlichen Wertung vermag der Antragsteller einen Anspruch auf Gleichbehandlung nicht allein damit zu begründen, dass er unter Vorlage einer eigenhändig gefertigten tabellarischen Aufstellung die Arbeitsgebiete miteinander vergleicht und auf Überschneidungen seiner Arbeiten mit denen der Beigeladenen verweist. Wenn der Antragsteller dennoch meint, zumindest über die gleiche Eignung für die ausgeschriebene Stelle zu verfügen wie die ausgewählte Beigeladene, weil sein Arbeitsgebiet weiter und seine Qualifikation hinsichtlich des Zitierindexes, der Herausgebertätigkeit, der Drittmittel, der international renommierten Einladungen und der Qualität der mathematischen Journale, in welchen die Bewerber publiziert hätten, objektiv höher einzuschätzen sei als die der Beigeladenen, übersieht er, dass er im Gegensatz zu dieser schon an dem das Arbeitsgebiet beschreibenden Auswahlkriterium K1 gescheitert ist und dieses Defizit nicht durch eine vermeintlich bessere Eignung bei den weiteren Auswahlkriterien K2 bis K5 kompensieren kann.

Schließlich überzeugt die These des Antragstellers nicht, seine Bewerbung hätte auch bei einer engen Auslegung des Begriffs der „geometrischen Analysis“ berücksichtigt werden müssen, weil das Auswahlkriterium K1 bei den zu einem Probevortrag geladenen Bewerbern Prof. J… und Prof. S… „aufgeweicht“ worden sei. Abgesehen davon, dass ihr bereits die Bindungswirkung des ausgeschriebenen engen Anforderungsprofils entgegensteht, kann im Fall des Prof. J… die behauptete „Aufweichung“ des Auswahlkriteriums K1 nicht festgestellt werden. Vielmehr kommt die Berufungskommission zu dem Ergebnis, dass sein Arbeitsgebiet zumindest Überschneidungen mit der in dem Ausschreibungstext angesprochenen geometrischen Analysis hat. Gegen die darauf fußende Entscheidung der Berufungskommission, Prof. J…als geeigneten Bewerber für einen Probevortrag anzusehen, ist im Hinblick darauf, dass sie sich im Kernbereich wissenschaftlicher Wertung bewegt und nicht sachwidrig erscheint, nichts zu erinnern. Anders verhält es sich dagegen hinsichtlich der Einladung des Bewerbers Prof. S… zu einem Probevortrag. Hier hat die Berufungskommission ausweislich des Protokolls „wegen der unstrittig sehr hohen Leistungen von Prof. S… in der Forschung“ eine „weitere Interpretation des Arbeitsgebiets“ vorgenommen. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass viel dafür spricht, dass die Berufungskommission damit die Bindungswirkung des von ihr gewählten engen Anforderungsprofils nicht beachtet hat und auch Prof. S… vermutlich kein geeigneter Bewerber für einen Probevortrag war. Indes kann der Antragsteller daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Prof. S… in dem Auswahlverfahren ebenfalls nicht zum Zuge gekommen ist und dessen nicht gerechtfertigte Einladung zu einem Probevortrag keine schutzwürdigen Belange des Antragstellers berührt.

2. Im Hinblick auf den von dem Antragsteller nicht glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch ist der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhobene Einwand der Beschwerde, der Anordnungsgrund sei entfallen, weil die Beigeladene inzwischen auf Grund eines Arbeitsvertrages als Professorin für das Fach „Analysis“ von dem Antragsgegner zu 1. angestellt worden sei und der Antragsteller daher sein Ziel, die Stelle selbst zu erhalten, nicht mehr erreichen könne, für den Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ohne Bedeutung.

Ungeachtet dessen weist der Senat jedoch auf Folgendes hin: Anders als die Beschwerde meint, steht nicht zweifelsfrei fest, dass durch den Abschluss des Arbeitsvertrages ein etwaiger Bewerbungsverfahrensanspruch, den der Antragsteller im Hauptsacheverfahren VG 1 K 1138/10 im Wege der Verpflichtungsklage gegen den Antragsgegner zu 1. weiterhin verfolgt, untergegangen ist (vgl. zur dienstrechtlichen Stellung der Professoren als Beamte oder Angestellte § 41 Abs. 1 Satz 1 BbgHG). Das wäre nur bei einer endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle durch die Beigeladene anzunehmen, die nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (siehe BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 62.85 -, juris Rn. 22; vgl. zur Geltung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG auch im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage und zur insoweit vergleichbaren Erledigungssituation bei Besetzung einer für Angestellte ausgeschriebenen Stelle des öffentlichen Dienstes Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 9 AZR 445/96 -, juris Rn. 22 ff.). Der Antragsgegner zu 1. hat dem Verwaltungsgericht noch mit Schriftsatz vom 30. März 2011 mitgeteilt, eine Verbeamtung der Beigeladenen anzustreben und zu diesem Zweck bei dem Antragsgegner zu 2. ein entsprechendes Einstellungs- und Ernennungsverfahren gemäß § 13 BerO eingeleitet zu haben. Die Beigeladene ist jedoch bisher von dem Antragsgegner zu 2. noch nicht in ein Beamtenverhältnis berufen worden, so dass insoweit keine Erledigung eingetreten sein kann. Ob sich hingegen ein etwaiger Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch eine (endgültige) Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen im Angestelltenverhältnis erledigt hat, dürfte zumindest im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne weiteres zu bejahen sein (vgl. Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 27 und 29). Denn danach steht der Grundsatz der Ämterstabilität der auf Aufhebung der Ernennung gerichteten Klage eines unterlegenen Bewerbers nicht entgegen, wenn dieser daran gehindert worden ist, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor einer endgültigen Besetzung der Stelle auszuschöpfen. Damit könnte die Frage an Bedeutung gewinnen, ob der Antragsteller angesichts des von dem Antragsgegner zu 1. eingeleiteten beamtenrechtlichen Ernennungsverfahrens überhaupt mit dem Abschluss eines dazu in Widerspruch stehenden Arbeitsvertrages mit der Beigeladenen rechnen musste und ihm dadurch die rechtzeitige Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Stellenbesetzung im Angestelltenverhältnis verwehrt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Zurückweisungsantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).