Gericht | VG Potsdam 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.12.2014 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | VG 8 K 3720/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 Abs 4 KAG BB, § 2 Abs 6 KAG BB, § 2 Abs 7 KAG BB, § 8 Abs 2 KAG BB |
1. Für die Bemessung eines Schmutzwasserbeitrags anhand des kombinierten Vollgeschossmaßstabes ist ein Steigerungsfaktor in dem Korridor zwischen 25 % und 50 % je weiterem Vollgeschoss regelmäßig rechtssicher und gebräuchlich. Eine Abweichung hiervon muss durch die tatsächlichen Gegebenheiten im Entsorgungsgebiet sachlich gerechtfertigt sein.
2. Auch Grundstücke, die von Hoheitsträgern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt werden, erlangen durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an die Entsorgungseinrichtung einen wirtschaftlichen Vorteil.
Der Bescheid der Verbandsvorsteherin des Zweckverbandes ... Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 28. Oktober 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 23. August 2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 zog die Beklagte den Kläger für sein bebautes Grundstück in ... ..., ... 72 (Gemarkung ..., Flur .., Flurstück ..) zu einem Abwasserbeitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage heran. Ausgehend von einem Beitragssatz von 3,80 € pro m² ansatzfähiger Grundstücksfläche und einem Steigerungsfaktor von insgesamt 0,55 (0,25 für das erste Vollgeschoss und jeweils 0,15 für das zweite und dritte Vollgeschoss) setzte die Beklagte einen Beitrag von 8.006,79 € fest.
Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 23. August 2013 zurück.
Am 27. September 2013 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Der Heranziehungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei nicht hinreichend bestimmt, denn er versetze ihn nicht in die Lage, die ordnungsgemäße Kalkulation des Beitragssatzes zu überprüfen. Es sei nicht erkennbar, welche Kosten in die Kalkulation eingeflossen seien.
Das auf dem Grundstück befindliche Verwaltungsgebäude des Landkreises Uckermark werde zu öffentlichen Zwecken genutzt und diene dem Interesse der Allgemeinheit. Bezogen auf das streitgegenständliche Grundstück sei daher gemäß § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG ein Abzug von den beitragsfähigen Aufwendungen für den sogenannten Gemeinanteil zu machen. Die Beklagte habe nicht dargelegt, wie sie diesen Abzug berücksichtigt habe.
Der Kläger beantragt,
den Beitragsbescheid der Verbandsvorsteherin des Zweckverbandes ... Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 28. Oktober 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 23. August 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, Rechtsgrundlage des Beitragsbescheides sei nunmehr die am 22. August 2012 erlassene Beitrags- und Gebührensatzung zur Schmutzwasserbeseitigung (BGS 2012), die rückwirkend zum 1. Juni 2011 in Kraft getreten sei.
Der Beitragsbescheid sei hinreichend bestimmt, denn es seien die festgesetzte Abgabe, ihre Art und ihr Betrag sowie ihre Fälligkeit und der Abgabenschuldner im Bescheid ebenso angegeben, wie das Grundstück und die Maßnahme, für die der Beitrag erhoben werde. Der unsubstantiierten Kalkulationsrüge könne und brauche nicht weiter nachgegangen zu werden.
Aus § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG ergebe sich für den Kläger kein Beitragserlass oder -abzug. Die „Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit“ im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG sei nicht mit einer „dem öffentlichen Gemeinwohl dienenden Inanspruchnahme“ gleichzusetzen, sondern beziehe sich auf den prognostizierten Nutzungsanteil an der öffentlichen Anlage, der nicht konkret grundstücksbezogen zugeordnet werden könne.
Am 15. Oktober 2014 hat ein Erörterungstermin mit den Beteiligten stattgefunden, zu dessen Inhalt im Einzelnen auf das Protokoll vom selben Tage verwiesen wird.
Im Rahmen der mit dem Verfahren VG 8 K 1729/12 gemeinsam am 10. Dezember 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung, auf deren Sitzungsniederschrift im Einzelnen verwiesen wird, hat die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts ergänzend erklärt, dass in der vorgelegten Beitragskalkulation etwaige Abschreibungen oder Refinanzierungen der Herstellungskosten der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage, die sich aus den Gebühreneinnahmen ergeben, nicht berücksichtigt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft, 3 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
I.
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet; der angefochtene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der streitgegenständlichen Beitragserhebung fehlt es an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderlichen Satzungsgrundlage.
Die von der Beklagten nunmehr als Rechtsgrundlage herangezogene Beitrags- und Gebührensatzung zur Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes ... Wasserversorgung und Abwasserbehandlung – ... – vom 22. August 2012 (BGS 2012) ist wegen eines fehlerhaften Beitragsmaßstabes insgesamt unwirksam.
1. Der in der Satzung vorgesehene Beitragsmaßstab zur prozentualen Gewichtung der Vollgeschosse ist nichtig und führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (§ 139 BGB analog).
a) Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG), d.h. danach, in welchem Maße Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG).
Der wirtschaftliche Vorteil liegt bei leitungsgebundenen Anlagen darin, das angeschlossene bzw. anschließbare Grundstück durch die öffentliche Anlage dauerhaft in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser baulich bzw. gewerblich nutzen zu können, als wenn es diese abwasserseitige Entsorgung nicht gäbe (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris, Rn. 29 m.w.N.).
Auch die von Hoheitsträgern zu öffentlichen Zwecken genutzten Grundstücke erhalten durch den tatsächlichen Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit einen wirtschaftlichen Vorteil im vorstehend genannten Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG (Becker in derselbe u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, § 8, Rn. 117 a, Stand Dezember 2013; zweifelnd insoweit Herrmann, LKV 2013, S. 443, 444 f.), denn solche Grundstücke erfahren gleichermaßen eine Steigerung des Gebrauchswertes. Wie bei Grundstücken privater Nutzer wird das hoheitlich genutzte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit (erstmals) erschlossen und damit grundsätzlich gebrauchsfähig. Darauf, ob und inwieweit durch die hoheitliche Nutzung Renditemöglichkeiten gegeben sind, kommt es für die Vorteilsbetrachtung hingegen nicht an (so aber Herrmann, LKV 2013, S. 443, 446 f.), denn der Begriff des „wirtschaftlichen Vorteils“ des § 8 Abs. 2 S. 2 KAG fußt nicht vornehmlich auf einer Ertragswertbetrachtung der Immobilie. Renditeerwägungen werden von der Rechtsprechung nur als Hilfsargument verwendet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris, Rn. 30). Zudem kommt es für die Vorteilsbemessung nicht auf die derzeitige Nutzung, sondern die potentielle Ausnutzbarkeit an. Die öffentliche Nutzung kann jederzeit - etwa zugunsten einer Wohnbebauung - aufgegeben werden, woraus sich dann auch „Renditemöglichkeiten“ ergeben würden.
b) Der abzugeltende wirtschaftliche Vorteil lässt sich nicht unmittelbar beziffern, sondern kann nur mittelbar über die Umstände erfasst werden, von denen er abhängt. Hierfür hat der brandenburgische Gesetzgeber bezüglich der leitungsgebundenen Anlagen vorgegeben, dass ausschließlich das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung zu berücksichtigen ist, § 8 Abs. 6 Satz 3, 2. Alt. KAG.
Die weitere Konkretisierung ist dem Satzungsgeber überlassen. Dieser darf mit Blick auf die Schwierigkeit der Vorteilsbemessung einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab anwenden, der jedoch gewährleisten muss, dass die zu leistenden Beiträge den gezogenen Vorteilen annähernd entsprechen. (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris, Rn. 31). Insoweit obliegt es dem Ortsgesetzgeber, nach seinem Ermessen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der an Kriterien anknüpft, die die Unterschiede, die sich aus der jeweiligen baulichen Ausnutzbarkeit bevorteilter Grundstücke nach ihrer Größe und Lage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ergeben, angemessen zum Ausdruck bringen (VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, juris, Rn. 21 a.E.). Dem Satzungsgeber ist es überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen Maßstäben auswählt. Er muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden. Vielmehr ist es ihm nach dem abgabenrechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob er offenbar ungeeignet ist, den Vorteil zu bestimmen. Dies ist der Fall, wenn er in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht (VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, juris, Rn. 21 a.E.). Fehlt für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund (ist sie also willkürlich), ist der Gleichheitssatz verletzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, juris Rn. 31, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28.86 -, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris, Rn. 31; Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 B 20.11.-, juris, Rn. 21).
c) Der vom Zweckverband hier gewählte kombinierte Vollgeschoßmaßstab ist ein üblicher, praktikabler und grundsätzlich zulässiger Maßstab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, juris, Rn. 31).
aa) Gemäß § 4 Abs. 1 BGS 2012 wird der Anschlussbeitrag nach der nutzungsbezogenen Fläche berechnet. Diese wird hier ermittelt, indem für das erste Vollgeschoss 25 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche angesetzt werden, § 4 Abs. 2 Satz 1 BGS 2012. Dies entspricht einem linearen Steigerungsfaktor von 60 % je Vollgeschoss.
Diese Steigerung überschreitet den zulässigen Steigerungsrahmen. Sie ist nicht mehr vorteilsgerecht, weil sich den konkreten örtlichen Gegebenheiten weder ein einleuchtender sachlicher Grund für diesen Steigerungsfaktor entnehmen lässt, noch ein solcher von der Beklagten vorgetragen worden ist.
bb) Für die Bemessung des - schwierig zu erfassenden - Vorteils hat sich für den kombinierten Vollgeschossmaßstab in der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ein als „gebräuchlich und rechtssicher“ angesehener Steigerungsfaktor von linear 25 % bis 50 % je weiterem Vollgeschoss herausgebildet (Beschluss vom 20. November 2007 - 9 S 34.07 -, Seite 4 des EA: 0,25 – 0,5 gebräuchlich u. rechtssicher ohne weitere Begründung; Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, juris, Rn. 31: nur 25%; Beschluss vom 14. September 2009 - 9 S 5.09 -, juris, Rn. 6: 0,25 – 0,5 üblich; Beschluss vom 21. Februar 2011 - 9 S 92.10 -, Seite 7 des EA: 60% zweifelhaft; zusammenfassend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris, Rn. 33; so auch: OVG Bautzen, Urteil vom 12. Juli 2007 - 5 B 565/05 - juris Rn. 50: 25% - 50%).
Eine Abweichung von diesem rechtssicheren „Korridor“ ist nach Auffassung der Kammer zwar nicht von vornherein vorteils- und damit rechtswidrig. Angesichts des weiten Gestaltungsermessens des Satzungsgebers kann sie rechtmäßig sein, wenn sie durch die tatsächlichen Gegebenheiten des Satzungsgebietes und die daraus resultierende Vorteilslage begründet ist (so auch VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, juris, Rn. 21 unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2009 - 9 S 5.09 -, juris, Rn. 6; siehe hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 9 S 92.10 -, worin das OVG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hinsichtlich der geäußerten Zweifel an einem Steigerungsfaktor von 60 % eine rechtliche Prüfung und Aufklärung der tatsächlichen Gegebenheiten im Hauptsachverfahren jedenfalls für erforderlich gehalten hat. Dass das OVG in der Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, juris, Rn. 48 a.E. einen Steigerungsfaktor von 60% unbeanstandet gelassen hat, ist insoweit unergiebig. Dies geschah ersichtlich ohne nähere Prüfung und Anlass zu einer solchen, zumal sich zu diesem Zeitpunkt der Korridor von 25% - 50% noch nicht als rechtssicher herauskristallisiert hatte.)
cc) Das satzungsgeberische Gestaltungsermessen findet seine Grenze, wo sich sachliche Gründe für die Abstufung nicht mehr finden lassen oder der gewählte Maßstab ersichtlich unangemessen und deshalb dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitssatz nicht mehr entspricht (OVG Bautzen, Urteil vom 12. Juli 2007 - 5 B 565/05 - juris, Rn. 50).
Hier lässt sich den konkreten örtlichen Gegebenheiten weder ein einleuchtender sachlicher Grund für die vorgenommene Gewichtung entnehmen noch ist ein solcher von der Beklagten vorgetragen worden.
Die Zulässigkeit des Steigerungsrahmens von 25 % bis 50 % beruht auf dem Erfahrungssatz, dass mit zunehmender Zahl der Vollgeschosse eine Steigerung der zulässigen Intensität der baulichen Nutzung und eine Erhöhung des durch den Beitrag abzugeltenden Vorteils einhergehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 - Rn. 33). Zugleich wird damit berücksichtigt, dass mit dem zweiten und jedem weiteren Vollgeschoss nicht mehr ein jeweils gleicher Vorteil verbunden ist, wie mit dem ersten Vollgeschoss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 - Rn. 33). Die Anschlussmöglichkeit des ersten Vollgeschosses bewirkt nämlich die Erschließung des Grundstücks überhaupt und erfasst damit die erstmalige Bebaubarkeit als solche. Zugleich wird damit die Möglichkeit abgegolten, eine Kellerebene und ein untermaßiges - noch nicht das Maß eines Vollgeschosses erreichendes - Dachgeschoss sowie untergeordnete Nebengebäude zu errichten. Dabei stellt sich das eingeschossige Gebäude mit Keller und untermaßigem Dachgeschoss vorteilsmäßig wie ein Gebäude mit drei etwa gleich großen Nutzungsebenen (ggf. sogar mit zusätzlichen Nebengebäuden) dar, das zwei- (voll-) geschossige Gebäude vorteilsmäßig wie ein Gebäude mit vier Nutzungsebenen. Die Steigerung des wirtschaftlichen Vorteils vom ersten zum zweiten Vollgeschoss mit nur einer von vier Ebenen mehr ist daher gering und nur mit etwa einem Drittel anzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 - Rn. 35). Dies verringert sich noch, wenn man die zumeist eingeschossigen und mit dem ersten Vollgeschoss ebenfalls abgegoltenen Nebengebäude einbezieht. Ein Steigerungsfaktor von 25 % ist daher sachlich noch vertretbar, hingegen ein Faktor von 15 % auf jeden Fall unvertretbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 - Rn. 35).
dd) An diesen Maßstäben gemessen entspricht der Steigerungssatz den hier tatsächlich gebotenen Vorteilen nicht mehr und widerspricht dem Gleichheitssatz.
Ein den Korridor von 25 % bis 50% überschreitender Steigerungsfaktor wäre sachlich gerechtfertigt, wenn bei den im Entsorgungsgebiet konkret vorhandenen bzw. möglichen Baulichkeiten das zweite und jedes weitere Vollgeschoss typischerweise eine annähernd mehr als hälftige Vergrößerung des Gebrauchsvorteils im Vergleich zum ersten Vollgeschoss vermitteln würde.
Nach den Angaben der Beklagten im Erörtertungstermin herrscht im Entsorgungsgebiet eine typisch ländliche Bebauung vor, die durch große Grundstücke und ehemalige landwirtschaftliche Nutzung geprägt ist. Eine gesteigerte bauliche Nutzung ergibt sich durch vielfach vorhandene landwirtschaftliche Nebengelasse. Rund 92 % des gesamten Entsorgungsgebietes sind ein- bis dreigeschossig bebaubar; der Anteil der ein- und zweigeschossigen Bebauung beträgt rund 87 %; der Anteil der eingeschossig bebaubaren Flächen beträgt - ausweislich der mit den Verwaltungsvorgängen eingereichten tabellarischen Auflistung der Entsorgungsflächen (Leitzordner „Globalkalkulation“) - rund 54 %, wobei die typische eingeschossige Bebauung, zusätzlich zu den häufig vorhandenen Nebengebäuden, eine Unterkellerung und ein untermaßiges Dachgeschoss aufweist.
Eine - durch Erhöhung der Vollgeschossanzahl bedingte - besonders hohe bauliche Ausnutzbarkeit lässt sich diesen örtlichen Gegebenheiten nicht entnehmen. Vielmehr wird die gesteigerte bauliche Ausnutzbarkeit vornehmlich durch Keller- und untermaßige Dachgeschosse sowie ebenerdige Nebengelasse erreicht. Diese sind jedoch mit dem Grundfaktor abgegolten.
Angesichts dieser im Verbandsgebiet typischen Struktur der baulichen Ausnutzung wäre es bereits naheliegend gewesen, den Steigerungsfaktor im unteren Bereich des Korridors anzusiedeln. Insoweit mag ein am äußeren Rand des rechtssicheren Korridors liegender Steigerungsfaktor von 50% noch vertretbar sein. Für die darüber hinausgehende 60%-ige Steigerung gilt dies hingegen nicht mehr. Sie ist sachwidrig, weil hier durch das zweite Vollgeschoss, im Vergleich zu den bereits mit dem ersten Geschoss erfassten drei Nutzungsebenen (zzgl. evtl. vorhandener Nebengelasse) nur eine weitere Nutzungsebene (1/3) hinzu kommt. Entsprechendes gilt für das dritte Geschoss, welches nur als fünfte Nutzungsebene hinzukommt, wobei faktisch oftmals nur vier Nutzungsebenen gegeben sein dürften, weil bei ländlicher Bebauung mit drei Vollgeschossen üblicherweise kein weiteres Dachgeschoss mehr vorzufinden sein wird.
Ungeeignet zur gerechten Vorteilserfassung erscheint der Steigerungsfaktor von 60 % auch bei Betrachtung der Relation zwischen dem ersten Vollgeschoss und dem zweiten sowie dritten Vollgeschoss. So müsste der Zugewinn an Nutzflächen durch das zweite und dritte Vollgeschoss etwa bei 120 % der durch das erste Vollgeschoss abgegoltenen Nutzfläche liegen. Dies erscheint bei den typischerweise vorhandenen Nebengelassen, Kellern und Dachgeschossen jedoch weit überhöht, zumal sich ein Gebäude mit drei Vollgeschossen faktisch - wie erläutert - oftmals auch nur als ein Gebäude mit vier Nutzungsebenen darstellen dürfte, da es an der kleinstädtischen Verdichtung fehlt.
ee) Soweit das VG Cottbus in seinem bereits zitierten, noch vor dem Urteil des OVG vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 - ergangenen, Urteil vom 3. März 2011 (Rn. 26 f.) mit Blick auf die Bestimmungen der §§ 17 und 20 der BauNVO es bei einer überwiegenden Wohnbebauung mit ein-, zwei- oder dreigeschossigen Gebäuden für zulässig hält, einen linearen Steigerungsfaktor von 60 % anzusetzen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Prüfung der sachlichen Begründetheit dieses Beitragsmaßstabes richtet das VG Cottbus insoweit nicht an den konkreten Gegebenheiten des Entsorgungsgebietes aus, sondern stützt sich auf die abstrakten Bestimmungen der Baunutzungsverordnung und meint, damit eine Verdoppelung bzw. Verdreifachung der (nutzbaren) Geschossfläche mit jedem weiteren Vollgeschoss (bis zu drei Geschossen) belegen zu können. Dies Vorgehen gleicht allerdings eher einer Plausibilitätsprüfung dahin, ob es überhaupt einen sachlichen Anknüpfungspunkt für einen Steigerungsfaktor von 0,6 geben kann oder ob dieser beliebig gegriffen ist. Unbeachtet bleibt hingegen, ob in dem in Rede stehenden Entsorgungsgebiet auch tatsächlich typischerweise eine derartige Vergrößerung der Nutzflächen vorzufinden ist, zumal überwiegende Teile des Entsorgungsgebietes nicht unter Geltung der Baunutzungsverordnung bebaut worden sein dürften. Unberücksichtigt bleibt insbesondere auch das proportionale Verhältnis vom ersten zum zweiten Obergeschoss im konkreten Verbandsgebiet. Im Ergebnis würde dies dazu führen, dass auch ein Steigerungsfaktor von 60 % regelmäßig zulässig wäre, wenn überwiegend eine nur bis dreigeschossige Bebauung vorhanden wäre.
Im Gegenteil weist auch das VG Cottbus in der Entscheidung ebenfalls darauf hin, dass große, auf kleiner Grundfläche mit mehreren Geschossen überbaute Grundstücke einen hohen baulichen Ausnutzungsgrad typischerweise nicht erreichen. In Gebieten, die überwiegend durch große und gering bebaute Grundstücke geprägt sind, kann daher ein für jedes weitere Vollgeschoss eher niedrigerer Steigerungsfaktor angezeigt erscheinen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351 / 09 -, juris, Rn. 24).
ff) Eine hinreichende sachliche Rechtfertigung ergibt sich nicht aus den ergänzenden Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach das Entsorgungsgebiet zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich von der besagten ländlichen Bebauung geprägt sei; nur mit dem erhöhten Steigerungsfaktor habe die Bebauung der im Verbandsgebiet vorhandenen beiden Städte (... und Schwedt) ausreichend berücksichtigt werden können, denn dort seien viele Gebäude mit fünf bis sieben und vereinzelt mit bis zu zwölf Vollgeschossen vorhanden.
Aus diesen inhomogenen Gegebenheiten im Entsorgungsgebiet mag sich zwar ein den tatsächlichen Verhältnissen entnommener sachlicher Anknüpfungspunkt für die Erhöhung des Steigerungsfaktors über die obere Grenze des rechtssicheren Korridors hinaus ergeben, durch den belegt wäre, dass der gewählte 60%-Faktor nicht rein „willkürlich gegriffen“ ist. Denn bei den städtisch verdichtet bebauten Grundstücken ist regelmäßig eine hohe bauliche Ausnutzbarkeit vorzufinden, da sie relativ klein, oftmals nahezu vollständig überbaut und mit mehreren Geschossen bebaut sind, oder weil es sich um Grundstücke mit geschlossener Bebauung handelt. Solches kann den Ansatz eines höheren Steigerungsfaktors sachlich begründen (so auch VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, juris, Rn. 24). So dürfte bei den in Schwedt und ... vorhandenen fünf und mehr Geschosse aufweisenden Gebäuden durch jedes weitere Vollgeschoss eine annähernd ebenso große Nutzungsfläche erzielt werden, wie mit dem ersten Geschoss. Von einem für diese besondere städtische Verdichtung im ersten Ansatz denkbaren Steigerungsfaktor von zunächst 100 % je Vollgeschoss wäre mithin „nur“ ein eher geringfügiger Abschlag für die mit dem ersten Vollgeschoss zusätzlich erlangte grundsätzliche Bebaubarkeit vorzunehmen.
Nach den Angaben der Beklagten beträgt der Anteil der vier- und mehrgeschossig bebauten erschließbaren Flächen im Verbandsgebiet indes nur rund 7,5 %. Zwar werden hier aus einem Grundstück erhebliche Nutzflächenmengen gewonnen. Die Vorteilsbemessung anhand dieser nicht repräsentativen, eben untypischen Bebauung zu bestimmen, widerspräche jedoch dem Grundsatz der Typengerechtigkeit.
gg) Hierbei würde auch nicht die Überlegung tragen, dass die Beklagte infolge der Inhomogenität bei den städtischen Teilen des Verbandsgebietes eine kalkulatorische Steigerung von z.B. 90 % annehmen könnte und bei den ländlichen Teilen eine Steigerung von kalkulatorisch z.B. nur 30 %, so dass im mittleren Durchschnitt eine satzungsmäßige Steigerung von 60 % als zulässig angesehen werden müsste.
Ungeachtet dessen, dass die Beklagte entsprechendes nicht vorgetragen hat und der Maßstabsbestimmung daher auch nicht zugrunde gelegt haben dürfte, wäre ein solches Vorgehen vom Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht mehr gedeckt, weil es sich nicht um eine Typisierung handeln würde, sondern um eine (unzulässige) „Mittelwertbildung“.
Der Grundsatz der Typengerechtigkeit dient der Erhaltung der dem Normgeber im Abgabenrecht in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Danach ist es dem Normgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dabei stellt das Auftreten solcher abweichenden Einzelfälle die Entscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit bewahrt damit die im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität getroffene Entscheidung des Normgebers für einen bestimmten "Regelungstypus" davor, durch das Auftreten von Einzelfällen, die der Regelung unterfallen, dem Typus aber widersprechen, in Frage gestellt zu werden (BVerwG, Beschluss vom 30. April 2009 - 9 B 60/08 -, juris Rn. 4, m.w.N.; dem folgend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris, Rn. 46).
Die dargelegte (hypothetische) Mittelwertbemessung würde diesem rechtlichen Maßstab zuwider laufen. Im Ergebnis wäre nämlich der weitgehende Teil des Verbandsgebietes in beide Richtungen vorteilsmäßig unzutreffend abgebildet, indem die weiten ländlichen Gebiete mit 60 % Steigerung zu hoch, während die städtischen Gebiete mit 60 % Steigerung noch zu niedrig bemessen wären. Im Ergebnis würde also eine bloße Nivellierung vorliegen.
Der Satzungsgeber darf für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen dabei von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 -, juris Rn. 38 m.w.N.).
Als maßgebend ist damit auf die nach den konkreten örtlichen Verhältnissen vorherrschende typische ländliche Bebauung abzustellen, die 92 % (ein- bis drei Geschosse) bzw. 87 % (ein- und zwei Geschosse) bzw. 54 % (ein Geschoss) ausmacht. Diese ist allerdings, aus dargelegten Gründen, mit dem 60%-igen Steigerungsfaktor vorteilswidrig bemessen.
d) Ein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich nicht aus dem Hinweis der Beklagten, der Steigerungsfaktor von 60 % sei schon in der vom Zweckverband ursprünglich durchgeführten Periodenkalkulation enthalten gewesen. Dies allein ergibt keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund, denn die Berufung auf eine “Tradition“ das Satzungsgebers ersetzt nicht eine fehlende innere Rechtfertigung der satzungsmäßigen Faktorenbestimmung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 - Rn. 45).
2. Erweist sich die Satzung vom 22. August 2012 bereits aus vorstehenden Gründen als unwirksam, so kann dahinstehen, ob dem in § 5 BGS 2012 bestimmten Beitragssatz eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde liegt. Insoweit bestehen allerdings erhebliche Zweifel, weil die Beklagte die sich aus den bis zum Jahr 2006 eingenommenen Gebühren ergebenden Abschreibungen bzw. Refinanzierungen des Herstellungsaufwandes ausweislich ihrer Bekundungen in der mündlichen Verhandlung nicht weiter berücksichtigt hat (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 35.12 -, juris, Rn. 50 ff; VG Cottbus, Urteil vom 23. September 2014 - 6 K 815/14 -; juris, Rn. 54 ff). Dies lässt auch trotz des erheblichen Puffers zwischen dem kalkulierten Höchstsatz von 8,40 € pro m² und dem in der Beitragssatzung bestimmten Beitragssatz von 3,80 € pro m² einen Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot bzw. das Verbot der Doppelbelastung nicht gänzlich fernliegend erscheinen.
3. Eine andere die Beitragserhebung rechtfertigende Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich.
Die zum 1. Juni 2011 in Kraft getretene Beitrags- und Gebührensatzung vom 24. März 2011 ist durch § 24 Satz 2 BGS 2012 außer Kraft gesetzt worden. Diese Regelung hat ungeachtet der Nichtigkeit der abgabenrechtlichen Reglungen Bestand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2009 - 9 A 1.07-, juris Rn. 41).
Die noch in Betracht zu ziehende - durch die BGS vom 24. März 2011 nicht explizit außer Kraft gesetzte - BGS vom 22. Juni 2005 verstieß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit. Sie enthielt keine Regelung dafür, wie die Zahl der Vollgeschosse bei einem kombinierten Vollgeschossmaßstab zu ermitteln ist, wenn ein Bebauungsplan nur die zulässige Höhe der baulichen Anlagen oder die Geschoßflächenzahl bzw. Grundflächenzahl festsetzt (sh. hierzu bes. § 4 Abs. 4 der Satzung) (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 - 9 N 62.11 -; juris, Rn. 9, 13.) Für den insoweit einzig geregelten Fall, dass nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist (§ 4 Abs. 4 lit. ab) der Satzung), sah die Satzung zudem eine unzulässige Aufrundung vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 B 20.11 -, juris, Rn. 26 ff).
Die durch die Satzung vom 22. Juni 2005 außer Kraft gesetzte Satzung vom 2. Mai 2001, die sich Rückwirkung zum 1. Januar 1997 beimaß, kann schon, ungeachtet einer expliziten Aufhebung, im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung dem angefochtenen Bescheid nicht mehr zugrunde gelegt werden.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III.
Die Berufung ist nach § 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des kombinierten Vollgeschoss-Maßstabes ein höherer Steigerungsfaktor als 50 % je weiterem Vollgeschoß zulässig ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 8.006.- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG, wonach für die Höhe des Streitwertes der im angefochtenen Bescheid genannte Heranziehungsbetrag maßgebend ist.