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Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige/endgültige Leistungsgewährung - Kosten der Unterkunft und Heizung - Ein-Personen-Haushalt - Berliner Mietspiegel 2007 - Betriebskosten - wohnbezogene Heizkosten - Anschluss an Schifferdecker, Irgang, Silbermann - einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin - Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit, 2010, Seite 28 ff


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 25. Senat Entscheidungsdatum 23.05.2013
Aktenzeichen L 25 AS 1064/11 ZVW ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 40 Abs 1 Nr 1a SGB 2, § 328 SGB 3

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. August 2008 wird zurückgewiesen, soweit sie sich auf den Bewilligungszeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 bezieht.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. August 2008 wird für wirkungslos erklärt, soweit er sich auf den Bewilligungszeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. April 2008 bezieht.

Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2013 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für den gesamten Rechtsstreit einschließlich des Revisionsverfahrens B 4 AS 119/10 R nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt (noch) höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form der vorläufigen Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 und der endgültigen Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. April 2008.

Die 1947 geborene Klägerin bewohnte bis Mai 2008 aufgrund Mietvertrages vom 23. September 1982 eine 81,83 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in der K,B, allein. Ab 1. April 2005 betrug die monatliche Bruttowarmmiete 684,78 € (nettokalt 450,06 €, kalte Betriebskosten 157,81 €, Heizkosten in Höhe von 76,91 €). Einen Raum mit einer Fläche von 20 qm nutzte die Klägerin nach ihren Angaben als Arbeitsraum insbesondere für das Schneidern von Kostümen im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit im Bereich Kindertheater.

Ab dem 1. Januar 2005 bezog die Klägerin fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. November 2006 gewährte ihr der Beklagte Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe der tatsächlichen monatlichen Aufwendungen der Klägerin, für den Zeitraum ab 1. Mai 2006 erfolgte der Abzug einer monatlichen Warmwasserpauschale in Höhe von 9 €. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006, gerichtet an Frau U K unter der Anschrift der Klägerin, teilte der Beklagte mit, dass die derzeitigen Wohnkosten für eine Person nicht angemessen seien und forderte unter Ankündigung der Absenkung der Zahlungen für die KdU auf 360 € monatlich zur Senkung der Kosten bis zum 1. Dezember 2006 auf. Das Schreiben gelangte im Original nebst Umschlag an den Beklagten zurück. Nach einem auf dem Umschlag befindlichen Vermerk des Beklagten vom 22. Mai 2006 hatte der Sohn der Klägerin das Schreiben zurückgebracht, weil sich „seine Mutter nicht angesprochen gefühlt habe“.

Mit Bescheid vom 7. November 2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2007, wobei er für den Zeitraum ab 1. Dezember 2006 Leistungen für KdU nur noch in Höhe von monatlich 360 € gewährte. Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 2011 – S 174 AS 524/07 – verurteilte das Sozialgericht den Beklagten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. April 2007 zur Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich KdU u. a. unter Berücksichtigung der KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.

Mit dem Antrag auf Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum ab 1. Mai 2007 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie voraussichtlich zum 1. September 2007 (wieder) eine selbständige Erwerbstätigkeit als Leiterin eines Kindertheaterprojektes beim Förderverein H e. V. aufnehmen werde. Den voraussichtlichen Betriebseinnahmen in Höhe von monatlich 500 € im Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. März 2008 würden 100 € Betriebsausgaben gegenüberstehen. Hierauf gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24. Mai 2007 vorläufige Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Oktober 2007, hiervon monatlich einen Betrag in Höhe von 360 € für KdU. Mit Beschluss vom 12. Juni 2007 – S 100 AS 524/07 ER – verpflichtete das Sozialgericht Berlin den Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung, der Klägerin für den Zeitraum vom 13. April 2007 bis 31. August 2007 Leistungen für KdU in Höhe von monatlich 513,59 € zu gewähren.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Oktober 2007 gewährte der Beklagte der Klägerin monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 30. April 2008 in Höhe von insgesamt 387 € einschließlich eines Betrages in Höhe von 360 € für KdU. Neben den KdU berücksichtigte der Beklagte einen Regelbedarf in Höhe von 347 € und rechnete hierauf ein monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 320 € an. In dem Bescheid ist u. a. ausgeführt:

„Die Bewilligung ist nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 SGB III nur vorläufig aufgrund des unterschiedlichen Einkommens ihrer Honorartätigkeit.“

Gegen diesen Bescheid, dem ein Erläuterungsschreiben vom 5. Oktober 2007 zur vorläufigen Leistungsgewährung beigefügt war, legte die Klägerin am 15. Oktober 2007 Widerspruch ein, mit dem sie in Anknüpfung an den oben genannten Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2007 die Bewilligung von Leistungen für KdU in Höhe von 513,59 €, den Abzug von Betriebsausgaben vom Einkommen und die Nichtanrechnung von Einkommen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. April 2008 begehrte. Auf den Antrag der Klägerin verpflichtete das Sozialgericht Berlin den Beklagten mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 – S 100 AS 524/07 ER I – im Wege einstweiliger Anordnung, der Klägerin für den Monat Oktober 2007 unter Anrechnung bereits gezahlter Leistungen insgesamt 707 € zu zahlen und für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2007 Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 504,78 € zu gewähren.

Mit Änderungsbescheid vom 2. Januar 2008 gewährte der Beklagte der Klägerin unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5. Oktober 2007 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für

-den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2007 in Höhe von 740,44 €, hiervon einen Betrag in Höhe von 504,78 € für KdU,
-für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2008 in Höhe von 595,66 €, hiervon einen Betrag in Höhe von 360 € für KdU und
-für den Zeitraum vom 1. April bis 30. April 2008 in Höhe von 707 €, hiervon ebenfalls einen Betrag in Höhe von 360 € für KdU.

Dabei legte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 unter Berücksichtigung monatlicher Betriebsausgaben in Höhe von 260,83 € ein laufendes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 239,17 € zu Grunde, welches er mit einem Betrag von 111,34 € auf den Bedarf der Klägerin anrechnete. Zudem berücksichtigte er das Auslaufen des Honorarvertrages der Klägerin zum 31. März 2008 mit der Folge, dass für April 2008 kein Einkommen angerechnet wurde. Auch dieser Bescheid enthält den Hinweis des Beklagten, dass die Bewilligung vorläufig sei, weil die Höhe des Einkommens nicht hinreichend bekannt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Januar 2008 zurück. Einen mit Schreiben vom 29. Januar 2008 erhobenen Widerspruch der Klägerin gegen den oben genannten Bescheid vom 2. Januar 2008, mit dem sie eine Neuberechnung der Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2007 begehrte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2008 als unzulässig zurück. Zugleich wertete der Beklagte den Widerspruch als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 2. Januar 2008 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), den er mit Bescheid vom 28. Februar 2008 ablehnte.

Gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2008 hat die Klägerin am 21. Februar 2008 Klage „wegen Kosten der Unterkunft“ erhoben und geltend gemacht, ihr würden zusätzlich Leistungen für KdU in Höhe der Differenz zwischen den von ihr – unter Berücksichtigung einer Warmwasserpauschale in Höhe von 9 € monatlich – geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von monatlich 675,78 € und den von dem Beklagten bewilligten monatlichen Leistungen für KdU in Höhe von 504,78 € für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2007 und in Höhe von 360 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. April 2008 zustehen. Die Prüfung der Angemessenheit der KdU habe anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen, sodass vorliegend allein das Wohnungsangebot im Stadtteil Z in den Blick zu nehmen sei. Zudem habe der Beklagte sie nicht ordnungsgemäß zur Kostensenkung aufgefordert. Wegen der falschen Adressierung habe sie von dem Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 2. Mai 2006 keine Kenntnis erlangt. Da sie zudem im Februar 2007 das 60. Lebensjahr vollendet habe, könne ihr wegen der langjährigen Wohndauer ein Umzug nicht mehr zugemutet werden. Mit am 16. Mai 2008 beim Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz vom 15. Mai 2008 hat die Klägerin darüber hinaus geltend gemacht, dass ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne die Anrechnung von Einkommen, hilfsweise unter Berücksichtigung der Kosten ihres Arbeitszimmers als Betriebsausgaben, zu gewähren seien. Bei einer Gesamtmiete von 684,78 € entfiele auf das 20 qm große Arbeitszimmer ein anteiliger Betrag in Höhe von 171,20 €. Darüber hinaus seien monatlich Beiträge zur Künstlersozialversicherung in Höhe von monatlich 34,49 € und weitere Betriebsausgaben in Höhe von 215,02 € und ein Freibetrag in Höhe von 100 € abzusetzen, so dass kein anzurechnendes Einkommen verbleibe.

Mit Gerichtsbescheid vom 6. August 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen und hilfsweise für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 30. April 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Arbeitszimmers als Betriebsausgabe begehre. Denn dieses Begehren habe die Klägerin nicht rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Klagefrist geltend gemacht. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung seien nicht angemessen. Angemessen sei eine Wohnungsgröße von 50 qm und ausgehend vom Berliner Mietspiegel 2007 eine Nettokaltmiete von 227 € (50 x 4,54 €). Hinzuzurechnen seien nach dem Betriebskostenspiegel 2007 kalte Betriebskosten in Höhe von 87,50 € (50 x 1,75 €) und Heizkosten in Höhe von 42,50 € (50 x 0,85 €). Zusammengerechnet ergebe sich bei einer Wohnungsgröße von 50 qm eine angemessene Bruttowarmmiete in Höhe von 357 €. Wohnungen unterhalb der von dem Beklagten als angemessen angesehenen Kosten in Höhe von 360 € seien konkret verfügbar und zugänglich. Besondere Gründe, die vorliegend zu einem Anspruch auf Übernahme höherer Kosten führen könnten, lägen nicht vor. Die Anerkennung eines um 10 % höheren Betrages als 360 € auf der Grundlage der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) komme nicht in Betracht, weil die Klägerin auch dann nicht ihre tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 675,78 € decken könne. Der in der Regel sechs Monate dauernde Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sei abgelaufen. Spätestens mit der Zustellung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2007 sei diese Frist in Lauf gesetzt worden. Hiervon ausgehend habe der Beklagte KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Dauer von sechs Monaten anerkannt.

Gegen den der Klägerin am 14. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 12. September 2008 Berufung eingelegt und zur Begründung ergänzend vorgetragen, sie erstrebe mit der Klage die endgültige Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, hilfsweise mache sie einen Anspruch auf vorläufige Gewährung höherer Leistungen geltend. Nach eigener Recherche sei insbesondere im Ortsteil, aber auch im ehemaligen Bezirk Z und im Umkreis ihrer (alten) Wohnung von 5 km nur unzureichend angemessener Wohnraum verfügbar gewesen. Für die Zeit von April 2007 bis Januar 2008 sei ihr zudem eine gesteigerte Wohnungssuche nicht zumutbar gewesen. In dem Zeitraum von April 2007 bis Ende Juni 2007 habe sie gemeinsam mit ihren beiden Schwestern ihren Vater gepflegt, weil ihre Mutter zunächst kurzzeitpflegebedürftig und sodann stationär behandlungsbedürftig geworden sei. Sie, die Klägerin, habe in dem genannten Zeitraum die Pflege des Vaters an den Wochenenden übernommen. Ende Juni 2007 seien beide Elternteile in einem Pflegeheim untergebracht worden. Am 24. August 2007 sei ein Neffe der Klägerin tödlich verunglückt. Daraufhin sei die Schwester der Klägerin S und Mutter des Neffen, bei der zudem im Oktober 2007 ein Hirntumor diagnostiziert worden sei, nicht mehr in der Lage gewesen, sich um die Belange der Eltern zu kümmern. Da die andere Schwester K G in dieser Zeit im Rahmen ihrer Berufsausbildung eine Prüfung absolviert habe, habe sie, die Klägerin, zum Beispiel die Auflösung der Wohnung ihrer Eltern im Wesentlichen allein organisieren müssen. In der Folgezeit habe ihr Vater mehrere Schlaganfälle erlitten; am 21. Januar 2008 sei er nach langer Herzerkrankung verstorben. Trotz dieser Umstände habe sie seit September 2007 nach einer Wohnung in Z und der näheren Umgebung gesucht. Dabei sei die Suche von Wohnungen zu einer Bruttowarmmiete von höchstens 360 € erfolglos geblieben. Daraufhin habe sie drei Wohnungen besichtigt, deren Bruttowarmmiete monatlich 400 € bzw. 420 € betragen habe. Diese Wohnungen seien jedoch an andere Bewerber vergeben worden. Durch private Vermittlung sei es ihr schließlich gelungen, die von ihr seit dem 1. Juni 2008 bewohnte Wohnung anzumieten.

Mit Urteil vom 22. April 2010 hat der Senat unter Zulassung der Revision die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die auf die vorläufige Leistungsgewährung gerichtete Klage abgewiesen. Die Klage sei insgesamt unzulässig. Soweit die Klägerin die endgültige Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehre, sei die hierauf gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage unzulässig, weil die Klägerin nicht klagebefugt sei. Denn es fehle an einem Verwaltungsakt, der über die von der Klägerin begehrten endgültigen Leistungen entschieden habe. Mit dem angegriffenen Bescheid habe der Beklagte der Klägerin nur vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt. Soweit die Klägerin die endgültige Gewährung von höheren Regelleistungen im Sinne des § 20 Abs. 2 SGB II begehre, sei die Klage im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie insoweit nicht fristgerecht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erhoben worden sei. Nach dem Vorstehenden sei schließlich auch die erst im Berufungsverfahren erhobene und auf die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bzw. (hilfsweise hierzu) auf vorläufige Neubescheidung ihres Leistungsantrages vom 5. Oktober 2007 gerichtete Klage unzulässig. Denn auch insoweit sei die Klage verfristet und der angegriffene Bescheid bestandskräftig geworden.

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R – zurückgewiesen, soweit die Klägerin Arbeitslosengeld II und die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 als endgültige Leistungen begehrt hat. Im Übrigen hat das BSG das Urteil des Senats auf die Revision der Klägerin aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat das BSG ausgeführt: Die auf die Gewährung endgültiger Leistungen gerichtete Klage sei zulässig. Gehe der Kläger davon aus, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung nicht vorlägen oder das Ermessen der Behörde sowohl im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Entscheidung selbst als auch der Höhe der zu bewilligenden Leistungen auf Null reduziert sei, sei die Beantragung der Leistung selbst und hilfsweise die Verpflichtung zum Erlass eines neuen Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zulässig. Die Klage sei auch nicht verfristet, soweit sie auf die Gewährung höherer Regelleistungen gerichtet sei. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts habe die Klägerin den Streitgegenstand nicht auf Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Insoweit hätte es einer eindeutigen und ausdrücklichen Erklärung der Klägerin bedurft, an der es vorliegend fehle. Die auf die Gewährung endgültiger Leistungen gerichtete Klage sei jedoch nicht begründet. Der Beklagte habe zu Recht für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 nur vorläufige Leistungen bewilligt, da zum Entscheidungszeitpunkt nicht eindeutig festzustellen gewesen sei, in welcher Höhe Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu berücksichtigen sein werde. Insoweit habe der Beklagte sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Die auf die Gewährung vorläufig höherer Leistungen gerichtete Klage sei ebenfalls zulässig. Denn bei sachgerechter Auslegung des Klageantrages unter Berücksichtigung des „Meistbegünstigungsprinzips“ sei die Bewilligung vorläufiger Leistungen von Anfang an Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens gewesen. Statthafte Klageart sei insoweit die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage, da der Verwaltung hinsichtlich der Höhe der Leistung ein – wenn auch eng begrenzter – Ermessensspielraum verbleibe. Ob der Beklagte die vorläufigen Leistungen hier in zutreffender Höhe bewilligt habe, lasse sich mangels Feststellungen des Landessozialgerichts zur Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht abschließend beurteilen. Im wieder eröffneten Berufungsverfahren sei nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG festzustellen, ob und in welcher Höhe die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen seien. Dabei seien Kosten für ein Arbeitszimmer, welche die Klägerin als Betriebsausgaben in Abzug bringen wolle, nicht als Kosten der Unterkunft anzusehen, da § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur Leistungen für privaten Wohnraum umfasse. Sollten sich die Aufwendungen der Klägerin als unangemessen erweisen, sei zu prüfen, ob der Klägerin die nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorzunehmende Kostensenkung zumutbar gewesen sei. Einer Aufforderung zur Kostensenkung habe es jedenfalls ab November 2006 nicht mehr bedurft. Denn jedenfalls mit dem Bewilligungsbescheid vom 7. November 2006 und in der Folge im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzungen vor dem Sozialgericht um die Angemessenheit der Kaltmiete habe der Beklagte gegenüber der Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Kaltmiete er für angemessen erachte. Die prognostische Ermittlung des anzurechnenden Einkommens durch den Beklagten sei nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Prognose seien die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bekannten und erkennbaren Umstände und die Angaben des jeweiligen Antragstellers im Leistungsantrag. Die Klägerin habe zunächst im Antrag vom 24. April 2007 angegeben, sie erwarte monatliche Betriebsausgaben in Höhe von 100 € ab dem 1. September 2007 bis zum 31. März 2008. Sie habe sodann in der Begründung ihres Widerspruchs vom 14. Oktober 2007 mitgeteilt, sie habe seit dem 1. Januar 2007 durchschnittliche monatliche Betriebsausgaben in Höhe von 260,83 € verzeichnet. Der Beklagte habe dies im Änderungsbescheid vom 2. Januar 2008 der Berechnung zugrunde gelegt. Dies sei nicht zu beanstanden. Die erst im Klageverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen, nach denen nach Auffassung der Klägerin überhaupt kein Einkommen anzurechnen sei, könnten die Prognose des Beklagten nicht erschüttern, da sie die Richtigkeit der ursprünglichen Prognose nicht widerlegten. Urteil:Ob der Beklagte für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. April 2008 zu Recht vorläufige Leistungen bewilligt habe, lasse sich hingegen aufgrund der vom Landessozialgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Insoweit sei im wieder eröffneten Berufungsverfahren noch aufzuklären, ob die Grundlage für die Vorläufigkeit der Bewilligung entfallen gewesen sei und der Beklagte eine endgültige Entscheidung hätte treffen müssen. Des Weiteren sei unter Berücksichtigung der oben dargelegten Gesichtspunkte die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat April 2008 zu überprüfen.

In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 23. Mai 2013 hat der Beklagte erklärt, dass er die mit Bescheid vom 5. Oktober 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Januar 2008 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2008 für den Monat April 2008 vorläufig gewährten Leistungen in Höhe von 707,00 € in der genannten Höhe nunmehr endgültig bewillige.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. August 2008 zu ändern und den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 5. Oktober 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Januar 2008, dieser wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2008 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 vorläufig höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren,

und

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. August 2008 für wirkungslos zu erklären, soweit er sich auf den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. April 2008 bezieht, und den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 23. Mai 2013 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. April 2008 endgültige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Bedarfs für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 517,41 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die neu erhobene Klage gegen den Bescheid vom 23. Mai 2013 abzuweisen.

Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Klägerin für den streitigen Zeitraum einen Anspruch nur auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft habe, weil sie ihrer Pflicht, die Kosten der Unterkunft zu senken, nicht nachgekommen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung und die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2013 sind zulässig, aber nicht begründet.

Gegenstand der Berufung ist noch das auf die vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 gerichtete Begehren der Klägerin. Soweit die Klägerin für den genannten Zeitraum ursprünglich (vorrangig) die endgültige Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II begehrt hat, ist dieses Begehren nicht mehr Gegenstand der Berufung. Denn in Bezug auf diesen Streitgegenstand ist das angegriffene Urteil des Senats rechtskräftig geworden, weil insoweit das BSG die Revision der Klägerin zurückgewiesen hat. Nicht mehr Gegenstand der Berufung ist zudem das auf die Gewährung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. April 2008 gerichtete Begehren der Klägerin. Denn insoweit hat sich der angegriffene Bescheid vom 5. Oktober 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Januar 2008 und dieser wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2008 auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt, weil der Beklagte mit dem in der mündlichen Verhandlung des Senats erlassenen Bescheid vom 23. Mai 2013 die mit vorgenanntem Bescheid für den Monat April 2008 vorläufig gewährten Leistungen in Höhe von 707,00 € nunmehr in der genannten Höhe endgültig bewilligt hat. Dieser Bescheid ist gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kraft Klage Gegenstand des Verfahrens geworden, mit der die Klägerin nunmehr die (endgültige) Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. April 2008 unter Berücksichtigung eines Bedarfs für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von nur noch 517,41 € begehrt.

Da der Bescheid vom 23. Mai 2013 den mit der Klage angegriffenen Bescheid vom 5. Oktober 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Januar 2008 und dieser wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2008 hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. April bis zum 30. April 2008 vollständig ersetzt hat, ist der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts und damit auch die Berufung insoweit wirkungslos geworden (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2009 – L 13 R 1631/08 – m. w. N., juris). In diesem Umfang war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für wirkungslos zu erklären (vgl. BSG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 7 Rar 13/86 –, juris).

Wie das BSG nach § 170 Abs. 5 SGG rechtlich bindend dargelegt hat, ist die Klage auf die vorläufige Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG zulässig. Die auf die endgültige Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. April 2008 gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG zulässig.

Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 weder einen Anspruch auf vorläufige Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II als die von dem Beklagten für den genannten Zeitraum gewährten Regelleistungen in Höhe von monatlich 235,66 € und Leistungen für KdU in Höhe von monatlich 504,78 € für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2007 sowie in Höhe von 360 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008 noch hat sie insoweit einen Anspruch auf Neubescheidung. Ebenso hat die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. April 2008 keinen Anspruch auf endgültige Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II als die ihr bewilligten Regelleistungen in Höhe von 347 € und Leistungen für KdU in Höhe von 360 €.

Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf vorläufige Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008. Als Bedarfe waren insoweit der Regelbedarf in Höhe von 347 € und KdU in Höhe der angemessenen Kosten von 357,35 € zu Grunde zu legen. Ein Anspruch auf Übernahme der KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen stand der Klägerin in dem Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 nicht (mehr) zu.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Wie das BSG dargelegt hat, gehören zur Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II nur solche Räumlichkeiten, die auch tatsächlich als privater Wohnraum genutzt werden, also nicht das Arbeitszimmer der Klägerin. Mithin sind die auf das Arbeitszimmer mit einer Fläche von 20 qm entfallenden Kosten herauszurechnen. Bezogen auf die Gesamtgröße der Wohnung von 81,83 qm ergibt sich ein Flächenanteil von 24,4409 %. Die Gesamtkosten der Wohnung auf den Flächenanteil von 20 qm umgelegt, ergeben sich für das Arbeitszimmer folgende Kosten:

Nettokaltmiete:

        

24,4409 % von

450,06 € =

 109,998 €

Kalte Betriebskosten

        

24,4409 % von

157,81 € =

38,57 €

Heizkosten einschließlich Warmwasser

        

24,4409 % von

76,91 € =

18,797 €

Diese Kosten von den Mietkosten abgezogen, ergeben sich folgende KdU:

Nettokaltmiete:

        

450,06 - 109,998 =

gerundet

340,06 €

Kalte Betriebskosten

        

157,81 - 38,57 =

        

 119,24 €

Heizkosten einschließlich Warmwasser

        

 76,91 - 18,797 =

gerundet

58,11 €.

Ob die KdU angemessen sind, ist nicht anhand der AV-Wohnen zu bestimmen. Vielmehr setzt die Angemessenheitsprüfung eine Einzelfallprüfung voraus und hat für die Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete plus „kalte“ Betriebskosten) und die Heizkosten getrennt zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 1999 – B 14 AS 36/08 R –, juris). Für die Bruttokaltmiete ist die Angemessenheit unter Zugrundelegung der so genannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Der Begriff der „Angemessenheit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zu Grunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und gegebenenfalls ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen.

Für einen Ein-Personen-Haushalt in Berlin beträgt die maßgebliche Wohnfläche 50 qm (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - juris). Bei der Bestimmung der angemessenen KdU ist als maßgeblicher Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin heranzuziehen.

Ausgehend von dem gesamten Stadtgebiet von Berlin als dem räumlichen Vergleichsmaßstab ist zur Ermittlung des den Wohnungsstandard widerspiegelnden angemessenen Quadratmeterpreises im streitgegenständlichen Zeitraum ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine „angemessene“ Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln.

Eine Bestimmung der Mietobergrenze ist anhand des Berliner Mietspiegels 2007 – ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches - vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - juris). Qualifizierte Mietspiegel können - wie auch einfache Mietspiegel - Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach 22 Abs. 1 SGB II sein.

Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R – juris). Aus dem Mietspiegel allein lässt sich nämlich nicht ersehen, inwieweit gerade Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur Verfügung stehen, die den Rückschluss zulassen, im konkreten Vergleichsraum sei eine „angemessene“ Wohnung tatsächlich anmietbar. Zudem birgt die Verweisung auf bestimmte Bauklassen verdeckt die Gefahr einer Gettoisierung. Solange nicht statistisch valides Material vorliegt, das eine Aussage darüber zulässt, welche Bauklassen in welchem Umfang tatsächlich die gesamte Stadt als Vergleichsraum - und nicht lediglich ganz bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile einer Stadt - prägen, erscheint es nicht zulässig, allein bestimmte Bauklassen in Bezug zu nehmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bauklassen, die den Standard von Neubauten abbilden. Zwar werden eine ganze Anzahl von Neubauten einen Ausstattungsgrad haben, der über das in Bezug zu nehmende Segment nach § 22 SGB II hinausgeht. Eine generelle Festlegung, der Hilfeempfänger sei schlechterdings von der Anmietung einer solchen Wohnung ausgeschlossen, lässt sich aber nicht treffen. Erst wenn weitergehendes Material erkennen lässt, dass Gebäude dieser Bauklassen den Mietmarkt des unteren Marktsegments nicht maßgeblich mitprägen, kommt eine Außerachtlassung der Mietpreise für solche Bauklassen in Betracht. Die im Berliner Mietspiegel in den Spalten 1 und 3 innerhalb der Bauklassen bis 1918 und bis 1949 mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad (Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne <Dusch->Bad) gesondert ausgewiesenen Wohnungen sind bei der Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Vergleichsmiete indes nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - juris).

Der Senat legt seiner Entscheidung einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen dieser Größe und dieses Ausstattungsstandards in der jeweiligen Baualtersklasse zugrunde (vgl. dazu Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, Seite 28; BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R - und vom 13. April 2011 – B 14 AS 85/09 R – jeweils bei juris).

Die Gewichtung der einzelnen Mietspiegelwerte nimmt der Senat anhand der Anzahl der auf die einzelnen Spalten und Zeilen des Berliner Mietspiegels entfallenden Wohnungen vor. Diese ergeben sich aus den Grundlagendaten zum Mietspiegel, welche im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die GEWOS Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH ermittelt wurden (siehe „Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel“ unter http://edith.senstadt.verwalt-berlin.de/wohnen/mietspiegel2007). Dabei wird zur Gewichtung die Summe der auf die einzelnen Kaltmietwerte entfallenden Wohnungen jeweils pro Zeile ins Verhältnis zur Summe der insgesamt pro Zeile berücksichtigten Wohnungen gesetzt. Danach entsprechen die Kaltmietwerte bei Wohnungen von 40 bis unter 60 qm folgenden prozentualen Anteilen am berücksichtigten Gesamtbestand: 34,01 Prozent (Spalte 2), 17,21 Prozent (Spalte 4), 7,22 Prozent (Spalte 5), 12,43 Prozent (Spalte 6), 2,35 Prozent (Spalte 7), 23,17 Prozent (Spalte 10) und 3,61 Prozent (Spalte 11), die Spalten 8 und 9 enthalten keine Angaben (= 0 Prozent).

Bei Multiplikation der so ermittelten prozentualen Anteile mit den zugehörigen, in den einzelnen Mietspiegelzeilen angegebenen Kaltmietwerten sowie Addition der Produkte je Zeile ergibt sich für Wohnungen von 40 bis unter 60 qm ein durchschnittlicher, gewichteter Kaltmietwert von monatlich 4,67 €/qm. Der Senat hat davon abgesehen, den wie vorstehend ermittelten, das heißt durchschnittlichen und gewichteten Kaltmietwert für Wohnungen von unter 40 qm von monatlich 5,31 Euro/qm verhältnismäßig bei den hier maßgeblichen Wohnungen bis 50 qm für 1-Personen-Haushalte zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kaltmiete ergibt sich zugunsten des Hilfebedürftigen ein höherer Wert bei Zugrundelegung der größeren Wohnfläche (5,31 €/qm x 40 qm = 212,40 €, 4,67 Euro/qm x 50 qm = 233,50 €). Die Nichtberücksichtigung der unterdurchschnittlichen Ausstattung sowie derjenigen Wohnungen, für die keine Mietspiegeldaten vorliegen, führt dazu, dass lediglich 9,34 Prozent der vom Mietspiegel erfassten Wohnungen in dem vom Senat gewichteten und bereinigten Mietspiegel nicht miterfasst wurden. Die verwendeten Durchschnittswerte basieren daher auf einer ausreichend großen und repräsentativ ermittelten Datenbasis.

In einem letzten Schritt sind in das Produkt die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Der Senat legt hierzu die ebenfalls im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die GEWOS GmbH ermittelten Betriebskostenwerte für das Land Berlin zugrunde (siehe „Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel“, a. a. O.). Diese Daten enthalten Durchschnittswerte für die in den einzelnen Spalten angegebenen Wohnungen, jedoch keine gesonderten Angaben zu Betriebskosten von Wohnungen der einfachen Wohnlage oder mit unterdurchschnittlicher Ausstattung.

Der Senat hat daher zur Abbildung eines Durchschnittswertes die Betriebskostenwerte der Spalten 2 sowie 4 bis 11 des Berliner Mietspiegels berücksichtigt und dabei die Betriebskosten für Wohnungen mit weit unterdurchschnittlicher Ausstattung (Spalten vor 1, vor 3 und vor 5) sowie mit unterdurchschnittlicher Ausstattung (Spalten 1 und 3) unberücksichtigt gelassen. Danach fallen durchschnittliche kalte Betriebskosten für die in den Spalten 2 sowie 4 bis 11 angegebenen Wohnungen von durchschnittlich monatlich 1,23 €, 1,47 €, 1,54 €, 1,56 €, 1,50 €, 1,82 €, 1,70 €, 1,46 € und 1,53 € je qm an. Diese Werte wurden wiederum im Verhältnis der Anzahl der Wohnungen je Spalte des Mietspiegels zur Summe der berücksichtigten Wohnungen insgesamt gewichtet. Die Anzahl der Wohnungen in den Spalten 2 sowie 4 bis 11 des Mietspiegels entspricht jeweils einem prozentualen Anteil von 27,56 Prozent, 15,13 Prozent, 7,62 Prozent, 14,58 Prozent, 6,42 Prozent, 1,88 Prozent, 1,26 Prozent, 19,99 Prozent, 5,56 Prozent der dort erfassten Wohnungen. Entsprechend dieser Gewichtung nach prozentualen Anteilen, wie vorstehend für die Kaltmiete dargestellt, ergeben sich durchschnittliche kalte Betriebskosten für diese im Mietspiegel erfassten Berliner Wohnungen von monatlich 1,44 €/qm.

Wenn alternativ zur Abbildung eines allgemeinen Durchschnittswertes der Betriebskosten die Angaben in den Spalten 1 bis 11 einschließlich der Spalten vor 1, vor 3 und vor 5 berücksichtigt werden, ergibt sich kein anderer Wert. Die Anzahl der Wohnungen in diesen Spalten des Mietspiegels entspricht jeweils einem prozentualen Anteil von 3,06 Prozent, 6,86 Prozent, 23,46 Prozent, 1,07 Prozent, 2,17 Prozent, 12,87 Prozent, 1,74 Prozent, 6,48 Prozent, 12,41 Prozent, 5,47 Prozent, 1,60 Prozent, 1,07 Prozent, 17,01 Prozent, 4,73 Prozent der dort insgesamt erfassten Wohnungen. Entsprechend dieser Gewichtung ergeben sich ebenfalls gewichtete, durchschnittliche kalte Betriebskosten von monatlich 1,44 €/qm.

Der vorliegend maßgebliche Wert der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete errechnet sich aus dem Produkt von angemessener Wohnfläche und der Summe aus angemessener Kaltmiete und angemessenen kalten Betriebskosten je Quadratmeter. Dies ergibt eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete pro Monat für eine Person von 50 qm x 6,11 € (4,67 € + 1,44 €) = 305,50 € (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. April 2012 - L 32 AS 913/09 - juris; der dort genannte Betrag von 305,60 Euro dürfte auf einem Rechenfehler beruhen; wie hier auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 29. März 2012 - L 26 AS 1521/08 - und vom 16. Februar 2012 - L 5 AS 1227/09 - beide bei juris).

Addiert man zu der angemessenen Bruttokaltmiete von 305,50 € die (wohnbezogenen) tatsächlichen Heizkosten der Klägerin in Höhe von monatlich 58,11 € abzüglich einer Warmwasserpauschale in Höhe von 6,26 € (vgl. BSG, Urteil 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R –, juris), ergibt sich als Gesamtbetrag für die zu übernehmenden KdU ein Betrag von monatlich 357,35 €, der unterhalb der von dem Beklagten für angemessen gehaltenen Bruttowarmmiete von 360 € liegt.

Ein Anspruch auf Übernahme der (wohnbezogenen) tatsächlichen Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 459,30 € (wie oben dargelegt: Nettokaltmiete in Höhe von 340,06 € plus kalte Betriebskosten in Höhe von 119,24 €) ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie danach als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Vorschrift enthält damit eine Zumutbarkeitsregelung, die es verhindern soll, dass Leistungsberechtigte gegebenenfalls sofort (bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit) gezwungen werden sollen, ihre bisherige Wohnung aufzugeben. Schutzbedürftig sind nach der Norm des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben oder bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs beispielsweise durch eine Mieterhöhung unangemessen werden (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - juris). Schließlich setzt eine Begrenzung der Leistungserbringung auf die angemessenen Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II regelmäßig voraus, dass eine Aufforderung zur Kostensenkung vorliegt, die dem Hilfebedürftigen Klarheit über die aus der Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft verschafft (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R - juris).

Vorliegend kann dahinstehen, ob der Klägerin das an U K adressierte Schreiben vom 2. Mai 2006 zuging und sie vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis erlangte. Denn wie das BSG dargelegt hat, bedurfte es jedenfalls ab November 2006 keiner Aufforderung zur Kostensenkung mehr, weil der Beklagte gegenüber der Klägerin mit dem Bewilligungsbescheid vom 7. November 2006 und nachfolgend im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzungen vor dem Sozialgericht um die Angemessenheit der Kaltmiete hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte, welche Kaltmiete er für angemessen erachtete. Hiervon ausgehend war die 6-Monatsfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorliegend spätestens im Mai 2007, also deutlich vor Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums am 1. November 2007, abgelaufen. Insoweit sind keine Gründe ersichtlich, warum es der Klägerin nicht möglich oder unzumutbar gewesen sein soll, eine Kostensenkung durch Umzug, Untervermietung oder auf andere Weise herbeizuführen. Für den Zeitraum von November 2006 bis März 2007 hat sie insoweit auch keine Gründe benannt. Soweit sie geltend macht in dem Zeitraum von April 2007 bis Ende Juni 2007 habe sie die Pflege ihres Vaters an den Wochenenden übernehmen müssen, ist nicht erkennbar, dass die verbliebene Zeit für die Wohnungssuche nicht ausreichend gewesen ist, zumal die Klägerin in diesem Zeitraum keiner Honorartätigkeit oder anderen Erwerbstätigkeit nachging. Vor dem Hintergrund, dass die Eltern der Klägerin ab Ende Juni 2007 in einem Pflegeheim untergebracht waren, vermögen auch die weiteren von der Klägerin genannten Belastungen insbesondere durch den Tod ihres Neffen im August 2007 und die Notwendigkeit der Auflösung der elterlichen Wohnung eine Unzumutbarkeit des Umzuges nicht zu begründen.

Der Umzug war auch möglich. Beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels – wie hier – ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis verfügbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R –; Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R - juris). In Berlin gab es im streitigen Zeitraum keine allgemeine Wohnungsnot. Die Klägerin hat diese Tatsachenvermutung auch nicht zu erschüttern vermocht, zumal sie im Ansatz unzutreffend davon ausgeht, maßgeblich seien allein die Verhältnisse im von ihr bewohnten Teilbezirk Auf den Bedarf der Klägerin in dem Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 hat der Beklagte ermessensfehlerfrei vorläufig Einkommen der Klägerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 111,34 € angerechnet. Dabei ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zu Gunsten der Klägerin Betriebsausgaben in Höhe von lediglich 260,83 € monatlich von den Einkünften in Höhe von monatlich 500 € abgesetzt hat. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen des BSG in seinem dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Urteil vom 6. April 2011 (Urteilsabschrift Seite 14, Rn. 41) Bezug genommen, denen der Senat folgt.

Nach dem Vorstehenden hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die endgültige Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. April 2008 als die ihr bewilligten Regelleistungen in Höhe von 347 € und Leistungen für KdU in Höhe von 360 €. Denn auch für diesen Zeitraum gilt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der KdU nur in Höhe der angemessenen Aufwendungen hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Dabei fällt der Umstand, dass der Beklagte entsprechend dem Begehren der Klägerin die Leistungen für den Monat April 2008 nunmehr endgültig gewährt hat, nicht maßgeblich ins Gewicht.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.