Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 7 Wx 13/10


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 20.10.2010
Aktenzeichen 7 Wx 13/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Aufhebung des Beschlusses der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 10. März 2010 die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2. vom 3. September 2009 dahingehend abgeändert, dass die darin enthaltene Gebühr für den Entwurf einer Urkunde (Genehmigungserklärung) gemäß §§ 32, 141, 145 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 2 Nr. 1 KostO in Höhe von 441,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (83,79 €) sowie die darin enthaltene Gebühr für die Überwachung der Kaufpreiszahlung gemäß §§ 32, 147 Abs. 2 KostO in Höhe von 156,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (29,64 €) entfallen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1. wendet sich gegen die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2. vom 03.09.2009; er beanstandet den Ansatz einer halben Gebühr für den Entwurf einer Genehmigungserklärung in Höhe von 441,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (83,79 €) sowie den Ansatz einer halben Gebühr für die Überwachung der Kaufpreiszahlung in Höhe von 156,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (29,64 €). Das Landgericht hat mit seinem Beschluss vom 10.03.2010 die Einwendungen des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1. hat gegen den ihm am 19.03.2010 zugestellten Beschluss am 12.04.2010 Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 3 KostO, §§ 58, 63 Abs. 1 FamFG). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die in Rechnung gestellte Gebühr für den Entwurf der Genehmigungserklärung (§ 145 Abs. 1 Satz 1 KostO) ist wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben (§ 16 Abs. 1 Satz 1 KostO).

Der Beteiligte zu 1. kann sich nicht schon darauf berufen, er habe einen gesonderten Auftrag zur Erstellung einer Genehmigungserklärung überhaupt nicht erteilt (so Seite 1 des Schreibens seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10.09.2009 – Bl. 4 d.A.). Dass der Beteiligte zu 1. einen solchen Auftrag erteilt hat, ergibt sich aus Seite 1 des ihm vorab zur Prüfung übermittelten notariellen Kaufvertrages vom 02.09.2009; denn dort heißt es, der Notar werde angewiesen, unter Übersendung eines Entwurfes die Genehmigungserklärung des Vertretenen einzuholen.

Im Streitfall liegt eine sachlich unrichtige Behandlung im Sinne des § 16 KostO durch den Beteiligten zu 2. vor.

Nach allgemeiner Auffassung ist der Notar nicht nur zur richtigen, sondern auch zur kostensparenden und damit grundsätzlich zur billigsten Sachbehandlung verpflichtet. Stehen mehrere verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl, so hat er auf den kostengünstigsten Weg hinzuweisen, wenn dieser für die Erreichung des gewollten Erfolges die angemessene und zumindest in gleicher Weise sichere und zweckmäßige Form darstellt. Verletzt der Notar diese aus § 24 BNotO sich ergebende Pflicht, so sind die durch die unrichtige Sachbehandlung verursachten Mehrkosten gemäß §§ 141, 16 Abs. 1 KostO nicht zu erheben (Korintenberg/ Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., 16 KostO, Rdnr. 49 – 52; BayObLG JurBüro 2000, 151; OLG Köln RNotZ 2003, 528, 529; OLG Hamm, FGPrax 2009, 131, 132).

Der Beteiligte zu 2. hat nicht den für den Kostenschuldner günstigsten Weg gewählt.

Der Beteiligte zu 1. kann allerdings nicht mit dem Einwand gehört werden, er sei im Vorfeld der Beurkundung, nämlich bei der Vertragsvorbereitung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, einem Rechtsanwalt und Notar, vertreten gewesen. Dieser hätte nämlich als Notar - bei entsprechendem Auftrag - für die Fertigung des Entwurfs einer Genehmigungserklärung gleichfalls Gebühren erheben müssen.

Die unrichtige Sachbehandlung durch den Beteiligten zu 2. liegt vielmehr darin, dass er seiner Belehrungspflicht gegenüber dem Beteiligten zu 1. nicht nachgekommen ist. Der Beteiligte zu 2. hätte den Beteiligten zu 1. darüber belehren müssen, dass bei Fertigung der Genehmigungserklärung durch den auswärtigen Notar ein kostengünstigerer Weg eröffnet gewesen wäre; denn in diesem Fall wäre für die erste Beglaubigung keine Gebühr beim Kostenschuldner angefallen (§ 145 Abs. 1 Satz 4 KostO). Insoweit bestand ein kostengünstigerer Weg gegenüber der vom Beteiligten zu 2. gewählten Verfahrensweise (vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken NJW 1974, 507). Denn bei dem vom Beteiligten zu 2. gewählten Weg erwuchsen dem Kostenschuldner nicht nur die 5/10 Gebühr für die Fertigung der Genehmigungserklärung durch den Urkundsnotar (§ 145 Abs. 1 Satz 1 KostO), sondern auch die 2,5/10 Gebühr für die – erste - Beglaubigung durch den auswärtigen Notar (§ 145 Abs. 1 Satz 4 KostO).

2.

Der Ansatz der Gebühr für die Überwachung der Kaufpreiszahlung (§ 147 Abs. 2 KostO) ist ebenfalls nicht gerechtfertigt.

Das Landgericht hat sich den Ausführungen der Ländernotarkammer angeschlossen. Die Ländernotarkammer hat die Auffassung vertreten, für die – auch hier vorliegende – Fallkonstel-lation einer Abwicklung des gesamten Kaufpreises über ein Notaranderkonto sei die Tätigkeit des Notars für die Überwachung der Kaufpreiszahlung nicht von der Hebegebühr des § 149 KostO abgegolten.

Die Auffassung der Ländernotarkammer berücksichtigt die Rechtsprechung des BGH nicht. Der BGH hat sich im Beschluss vom 02.04.2009 – V ZB 70/08 (MDR 2009, 953) zum Meinungsstreit, wie weit der Abgeltungsbereich der Hebegebühr reiche, der Ansicht angeschlossen, die sich dafür ausspricht, die Hebegebühr erfasse die gesamte mit der Erhebung, Verwahrung und Ablieferung des Geldes verbundene Mühewaltung und Verantwortlichkeit des Notars (OLG Celle JurBüro 2005, 42, 44). Der BGH hat dazu ausgeführt, dass – im Falle der Abwicklung über ein Notaranderkonto – auf den Kaufpreis bezogene Überwachungstätigkeiten immer von der Hebegebühr abgegolten seien, nämlich dann, wenn sie – wie hier – der Abwicklung des Leistungsaustausches dienen. Nur für den Fall einer Direktzahlung, der hier nicht gegeben ist, hat der BGH die Rechtslage anders beurteilt; für diesen Fall nehmen die Parteien mit der Fälligkeitsüberwachung und der Kaufpreisüberwachung zwei „Einzelleistungen“ des Notars in Anspruch, die zwei voneinander unabhängige Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO auslösen.

Der Auffassung des BGH im Beschluss vom 02.04.2009 (MDR 2009, 953) hat sich nunmehr auch, anders als noch in der Vorauflage, die Kommentierung von Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 149 KostO, Rdnr. 7 b, angeschlossen.

3.

Die Beschwerde führt zum Ansatz folgender Gebühren und Auslagenpositionen:

Geschäftswert: 546.357,00 € (§§ 18, 20 KostO)

Beurkundung von Verträgen
§§ 32, 141, 36 Abs. 2 KostO    20/10

 1.764,00 €

Geschäftswert: 546.357,00 € (§§ 146 Abs. 4 KostO)

Vollzug des Geschäfts
§§ 32, 146 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KostO anteilig    2,5/10

 220,50 €

Gerichtskosten Abruf elektronisches Grundbuch
§§ 154 Abs. 2, 32 KostO, § 1 Nr. 3 GBAbVfV

 5,00 €

Sonstige Auslagen §§ 137 Abs. 1, 152 Abs. 2 Satz 2 KostO

     25,47 €

Zwischensumme der Gebührenpositionen

 2.014,97 €

Dokumentenpauschale §§ 136 Abs. 1, 2, 152 Abs. 1 KosO (Ablichtungen 114 Seiten)

 34,60 €

Dokumentenpauschale für die Überlassung elektronisch gespeicherter Daten

§§ 136 Abs. 3, 152 Abs. 1 KostO (2 Dateien à 2,50 €)

       5,00 €

Zwischensumme netto

 2.054,57 €

19 % Mehrwertsteuer § 151 a KostO

    390,37 €

Gesamtbetrag

2.444,94 €.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamG.

Beschwerdewert: 710,43 €.