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Entscheidung 12 U 133/10


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 19.12.2011
Aktenzeichen 12 U 133/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird das am 29.07.2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 148/08, teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.) dem Kläger zu 1) den bei seiner Geburt am ….09.1988 im ehemaligen Bezirkskrankenhaus B… erlittenen Geburtsschaden, insbesondere

a) die Kosten der Heilung und Linderung wie unter anderem

- die Kosten von Therapien,

- die Kosten für Arztbesuche,

- die Kosten für orthopädische Hilfsmittel und Sonderanfertigungen,

- die Kosten für Arzneimittel,

- die Kosten für Pflegeleistungen,

- die Kosten für Krankengymnastik,

b) das entgehende Arbeitseinkommen und sonstige Erwerbsminderungen wie unter anderem

- das Einkommen während einer Berufsausbildung,

- das Arbeitseinkommen aus der Berufsausübung,

- das Renteneinkommen,

- die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung bei Krankheit, Unfall etc.,

c) die Mehraufwendungen durch die Behinderung wie unter anderem

- den personellen Pflegeaufwand,

- den sachlichen Pflegeaufwand,

- die Anschaffung behindertengerechter Fahrzeuge,

soweit die diesbezüglichen Schadenspositionen nicht durch anderweitige Zahlungen gedeckt sind,

d) die Kosten der anwaltlichen Vertretung zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche,

zu ersetzen,

2.) dem Kläger zu 2) den Schaden, den er wegen der Geburtsschädigung des Kläger zu 1) erleidet, insbesondere

- den pflegebedingten Verdienstausfall,

- die pflegebedingt entgehenden Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Krankheit, Unfall, Pflege etc.),

- die Kompensation der mit dem Verdienstausfall einhergehenden Rentenminderung,

- den Haushaltsführungsschaden,

- die Kosten der anwaltlichen Vertretung zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche,

zu ersetzen.

II.

Die Berufung der Beklagten wird verworfen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger bzw. die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger zu 2) eigene Schadenersatzansprüche und an ihn abgetretene Schadenersatzansprüche seiner Frau weiter, nachdem ihr Sohn T…, der Kläger zu 1), während seiner Geburt am ….09.1988 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine schwere körperliche und geistige Behinderung erlitten hat. Mit dem angefochtenen Urteil ist die Haftung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Bezirkskrankenhauses B… gegenüber dem Kläger zu 1) festgestellt worden. Zwar ist bei guter Betreuung seine Lebenserwartung nicht eingeschränkt, er ist indes vollständig hilflos und bedarf ganztätig umfassender Pflege. Eine Besserung seines Zustandes ist nicht zu erwarten. Die Parteien streiten darum, ob über die Schadenersatzansprüche des Klägers zu 1) hinaus auch eigene Schadenersatzansprüche des Klägers zu 2) und der Mutter des Klägers zu 1) bestehen, die noch unverjährt sind und für die die Beklagte einzustehen hat. Mit der Berufung der Beklagten erstrebt diese eine für sie günstigere Kostenquote im Verhältnis zum Kläger zu 2). Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage des Klägers zu 2) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger zu 2) sei zwar in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages, der zwischen der Mutter des Klägers zu 1) und dem Bezirkskrankenhaus B… zustande gekommen sei, einbezogen worden. Die Ansprüche des Klägers zu 2) seien jedoch verjährt. Nach der Wiedervereinigung habe zunächst gem. Art. 231 § 6 EGBGB und § 195 BGB a. F. eine 30-jährige Verjährungsfrist gegolten. Seit der Schuldrechtsmodernisierung habe die Verjährungsfrist gem. Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 EGBGB mit Lauf ab dem 01.01.2002 drei Jahre betragen. Eine Verjährungsunterbrechung durch tatsächliche Zahlung an den Kläger zu 2) sei trotz eines Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2010 nicht substantiiert dargestellt worden. Da die Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR vom 19.10.1989 und vom 01.09.1989 sich nicht auf Ansprüche des Klägers zu 2) bezögen und auch nicht ersichtlich sei, warum eine frühere Geltendmachung eigener Ansprüche des Klägers zu 2) nicht habe erfolgen können, erscheine die Berufung auf die Einrede der Verjährung auch nicht rechtsmissbräuchlich. Soweit der Kläger zu 2) seine Ansprüche auf die wirksame Abtretung vom 09.09.2008 stützen wolle, bestünden Ansprüche der Mutter des Klägers zu 1) zwar dem Grunde nach, weil dieser eigene Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag mit dem Bezirkskrankenhaus B… zustünden, doch sei auch hinsichtlich der Mutter des Klägers zu 1) nicht erkennbar, inwieweit die ab dem 01.01.2002 gültige dreijährige Verjährungsfrist durch Verhandlungen der Beklagten mit der Mutter des Klägers zu 1) unterbrochen worden sei. Inwieweit vorher Ansprüche der Mutter bestanden haben, könne dahinstehen, da diese seit 1995 wieder arbeite und seither keinen Verdienstausfall mehr geltend gemacht habe und auch kein solcher an sie gezahlt worden sei. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung sei auch insoweit nicht rechtsmissbräuchlich, da nach dem Verständnis der Kammer die zwischen den Parteien geführte Korrespondenz bezüglich finanzieller Einbußen der Mutter aufgrund ihrer Pflegetätigkeit bis 1995 nur zur Berechnung des Pflegegeldes und des Pflegemehraufwandes des Klägers zu 1) herangezogen worden sei.

Der Kläger zu 2) hat gegen das am 29.07.2010 verkündete und ihm zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 03.08.2010 zugestellte Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 148/08, mit am 31.08.2010 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb bis zum 03.11.2010 verlängerter Frist mit am 31.10.2010 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte hat gegen das zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 04.08.2010 zugestellte Urteil mit am Montag dem 06.09.2010 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb bis zum 03.12.2010 verlängerter Frist mit am 03.12.2010 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger zu 2) trägt vor, dass aus den gesamten Umständen der bisherigen Schadensabwicklung bis August/September 2008 eine klageweise Anspruchsdurchsetzung weder für die Mutter des Klägers zu 1) noch für den Kläger zu 2) erforderlich gewesen sei, weil sie bis dahin klaglos gestellt gewesen seien. Vor allem seien die bisherigen Zahlungen Vorschusszahlungen überwiegend zur freien Verrechnung gewesen und eine Endabrechnung stünde noch aus. Im Übrigen beruft der Kläger zu 2) sich auf seine Rechtsausführungen im erstinstanzlichen Verfahren. Wie beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte nach dem BGB sei auch bei § 332 ZGB ein eigener, originärer Schadenersatzanspruch des Dritten gegeben. In den Anträgen im vorliegenden Rechtsstreit, verbunden mit der Abtretungserklärung der Mutter des Klägers zu 1), sei die vom Kläger zu 1) an den Kläger zu 2) erteilte Ermächtigung zu sehen, wonach der Kläger zu 2) eigene und Schadenersatzansprüche der Mutter im eigenen Namen klageweise geltend machen könne.

Der Kläger zu 2) und die Streithelfer beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 29. Juli 2010 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden den er wegen der Geburtsschädigung des Klägers zu 1) erleidet, insbesondere

- den pflegebedingten Verdienstausfall,

- die pflegebedingt entgehenden Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Krankheit, Unfall, Pflege etc.),

- die Kompensation der mit dem Verdienstausfall einhergehenden Rentenminderung,

- den Haushaltsführungsschaden,

- die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu Durchsetzung der Schadenersatzansprüche

zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Bezugnahme auf den tatsächlichen und rechtlichen Vortrag der Beklagten in erster Instanz verteidigt sie die angefochtene Entscheidung und betont, dass bisherige Zahlungen stets nur für den Kläger zu 1) geleistet worden seien; auch das anwaltliche Mandat sei vorprozessual nur vom Kläger zu 1) erteilt worden.

Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Beklagte nur gegen den Kostentenor des landgerichtlichen Urteils, der hinsichtlich des 3. Satzes aufgrund fehlerhafter Streitwertfestsetzung abzuändern sei.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den dortigen Kostenausspruch wie folgt zu fassen:

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) hat die Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt dieser selbst.

Von den Gerichtskosten, den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und den Kosten der Streitverkündeten zu 1) - 5) hat die Beklagte 74 % und der Kläger zu 2) 26 % zu tragen.

Beide Kläger und die Streithelfer beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie meinen, die Berufung gegen den Kläger zu 1) sei durch ihre Beschränkung auf die Kostenentscheidung unzulässig; soweit sie sich gegen den Kläger zu 2) richte, sei sie unbegründet, wie sich aus dem Berufungsvorbringen des Klägers zu 2) ergebe.

II.

A.

Die Berufung des Klägers zu 2) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Kläger zu 2) stützt sein Rechtsmittel darauf, dass das Landgericht zu Unrecht seine eigenen Schadenersatzansprüche und die seiner Frau als verjährt behandelt habe. Der Kläger zu 2) macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das Urteil auch beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

Für die Klage liegt ein Rechtschutzbedürfnis vor. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn über den geltend gemachten Anspruch bereits ein Titel vorliegt (Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., vor § 253, RdNr. 18a). Der Titel, der bereits vorliegt, besteht zugunsten des Klägers zu 1), der Kläger zu 2) ist nicht Gläubiger dieses Titels. Allein deswegen ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage des Klägers zu 2) gegeben, auch wenn die Schäden, die er mit seiner Klage geltend macht, bereits von dem Titel zugunsten des Klägers zu 1) erfasst sein sollten.

Die Erhebung der Feststellungsklage ist insgesamt, auch hinsichtlich einzelner Schadenersatzpositionen aus der Vergangenheit, die bereits beziffert werden könnten, zulässig. Ein Feststellungsinteresse liegt vor, § 256 Abs. 1 ZPO. Grundsätzlich besteht zwar Vorrang der Leistungsklage, soweit diese erhoben werden könnte und zumutbar ist. Für die Bezifferung von Zahlungsansprüchen aus der Vergangenheit ist jedoch noch ein erheblicher Ermittlungsaufwand seitens der Kläger erforderlich. Vor allem aber ist die Schadenentwicklung noch nicht abgeschlossen. Es darf erwartet werden, dass die Beklagte als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts bereits auf ein Feststellungsurteil hin mit den Klägern eine Abstimmung vornimmt und weitgehend Einigkeit über den Umfang des zu leistenden Schadenersatzes erzielt werden wird. Ein weiteres streitiges Verfahren über den Anspruchsumfang dürfte deshalb allenfalls in Teilbereichen erforderlich werden (vgl. allgemein: Greger aaO., § 256, RdNr. 7a ff m.w.N.).

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger zu 2) und der Mutter des Klägers zu 1) stehen dem Grunde nach eigene Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu. Die Ansprüche sind nicht verjährt.

Der Schadenersatzanspruch der Eltern ergibt sich aus Art. 232 § 1 EGBGB, 92 Abs. 1, § 82 Abs. 3, 93, 330 ff ZGB-DDR. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten - das Bezirkskrankenhaus B… - hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine auch dem Kläger zu 2) und der Mutter des Klägers zu 1) gegenüber bestehende Vertragspflicht verletzt. Den Eltern steht ein Klagerecht im eigenen Namen zu.

Es ist das Schadensrecht der ehemaligen DDR anzuwenden. Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen. Das gem. Art. 232 § 1 EGBGB fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGH, Urteil vom 01.03.2005 zu VI ZR 101/04 m.w.N., zitiert nach juris, RdNr. 17). Rechtsstaatliche Bedenken bestehen gegen die hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht (BGH aaO.). Mit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung in der DDR entstand ein „medizinisches Betreuungsverhältnis“ zwischen dem Patienten und der Gesundheitseinrichtung. Es war nicht als besonderer Vertragstyp im ZGB-DDR ausgestaltet, sondern die medizinische Betreuung in einer Gesundheitseinrichtung der DDR war eine überwiegend fürsorgerechtlich normierte Dienstleistung, die ihre inhaltliche Ausgestaltung durch die Rahmen-Krankenhausordnung erfuhr. Die zivilrechtlichen Regelungen des ZGB-DDR waren aber ergänzend anzuwenden, soweit anderweitig keine Regelungen getroffen worden waren, wonach vor allem die Verantwortlichkeitsregelung in Schadensfällen sowie die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem ZGB-DDR heranzuziehen sind (Joachim Göhring in Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981, Kap. 6.4.1, S. 50 - 51; vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.05.1998 zu Az.: 1 U 35/97, zit. nach juris, RdNr. 40).

Die haftungsbegründende Norm - § 92 Abs. 1 ZGB-DDR - lautet: „Verletzt ein Partner andere als die in §§ 84 - 90 genannten Pflichten eines Vertrages, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn ein Partner bei der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht in sonstiger Weise einen Schaden verursacht“. Der Inhalt des Schadenersatzanspruch nach § 92 Abs. 1 ZGB-DDR bestimmt sich über § 93 ZGB-DDR nach den §§ 330 ff ZGB-DDR (Göhring, aaO.). Daher ist § 332 ZGB-DDR zu beachten, wonach der Kreis der Ersatzberechtigten grundsätzlich auf die unmittelbar durch eine Pflichtverletzung betroffene Person begrenzt wird (Kommentar zum ZGB der DDR vom 19.06.1975, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985, § 332 Ziffer 0). Auch Martin Posch in NJ 1977, 331, 333 betont, dass Ersatzansprüche wegen Verletzung bestehender Verbindlichkeiten grundsätzlich nur gegenüber dem (Vertrags-) Partner erhoben werden könnten. § 82 Abs. 1 S. 1 ZGB-DDR i.V.m. § 73 Abs. 3 ZGB-DDR ermöglicht es aber, den Schutzbereich eines Vertrages auf Dritte zu erstrecken. Maßgeblicher Grund, bei der medizinischen Behandlung überhaupt auf die zivilrechtlichen Regelungen des ZGB-DDR zurückzugreifen, ist, dass es um die „Bedürfnisse der Bürger geht, die von Einrichtungen des Staates befriedigt werden“ (Göhring, aaO.). Nach § 73 Abs. 3 ZGB-DDR wird bei der Erfüllung von Verträgen vom Schuldner erwartet, dass er „alle Anstrengungen zu unternehmen (hat), die dem Vertragszweck entsprechend im Allgemeinen erwartet werden können“. § 82 Abs. 3 ZGB-DDR lautet: „Soll eine Leistung nach dem Zweck des Vertrages auch anderen dienen (…), ist der Leistende diesen gegenüber für Pflichtverletzungen ebenso verantwortlich wie seinem Vertragspartner“. Die Schutzwirkung der materiellen Verantwortlichkeit aus zivilrechtlichen Verträgen gem. § 82 Abs. 1 ZGB-DDR wird dementsprechend auch auf Personen ausgedehnt, die nicht selbst Partner des Rechtsverhältnisses sind, deren Bedürfnisbefriedigung aber nach Inhalt und Zweck des Vertrages im Ergebnis beabsichtigt ist (Kommentar zum ZGB aaO., § 82, 3).

Für den Arzt, der eine Entbindung begleitet, bedeutet das, dass er seine kunstgerechten Bemühungen sowohl der Mutter gegenüber als seiner Vertragspartnerin, als auch dem Neugeborenen gegenüber schuldet. Die personelle Reichweite einer Pflichtverletzung gegenüber dem Neugeborenen erstreckt sich dabei wiederum auf die Eltern. Der Vater ist über das Neugeborene ebenso in den Schutzbereich des Entbindungsvertrages einbezogen wie die Mutter, die während der Entbindung nicht selbst in ihrer körperlichen Integrität, sondern nur über die Verletzung des Neugeborenen mittelbar geschädigt wird. Die Verpflichtung des Krankenhauses, den Kläger zu 1) bei der Entbindung nicht zu schädigen, stellt daher eine Vertragspflicht des Krankenhauses dar, die auch dem Schutze der Eltern des Klägers zu 1) dient und damit die Vermögensschäden umfasst, welche die Eltern aufgrund einer Schädigung des Neugeborenen erleiden.

Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtslage nach dem BGB. Grundsätzlich wird der vertragliche Haftungsumfang für den Arzt nicht dadurch erweitert, dass dritte Personen den Behandlungsvertrag im eigenen Namen zugunsten des Patienten (§ 328 BGB) schließen. Auch in diesem Fall steht allein der Patient im Mittelpunkt des Behandlungsverhältnisses. Daher ist die Einstandspflicht des Arztes für einen Behandlungsfehler grundsätzlich auf den Schaden des Patienten beschränkt und erstreckt sich nicht auf den Ersatz eigener Vermögensschäden seines Vertragspartners, der mit ihm den Behandlungsvertrag zugunsten des Patienten schließt (BGH, Urteil vom 10.01.1984 zu Az.: VI ZR 158/82, zitiert nach beck-online). Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergibt sich allerdings, dass die Eltern eines minderjährigen Patienten berechtigt sein sollen, den vom Arzt geschuldeten Mehraufwand für Pflege und Versorgung des durch die ärztliche Behandlung geschädigten Kindes auch als eigenen Schaden geltend zu machen, soweit sich dieser für die Eltern als vermehrter Pflege- und Unterhaltsaufwand niederschlägt (BGH, aaO.). Eltern können aus einem im eigenen Namen zugunsten ihres Kindes geschlossenen Behandlungsvertrages bei Schädigung des Kindes in den durch den Schaden des Kindes gezogenen Grenzen ihren schädigungsbedingten Mehraufwand für die Pflege und Versorgung des Kindes, soweit er sich als vermehrter Unterhaltsaufwand niederschlägt, als eigenen Schaden geltend machen (BGH, aaO.). Es ist bei einem Krankenhausaufnahmevertrag, der eine Entbindung zum Gegenstand hat, für den Krankenhausträger ohne weiteres erkennbar, dass neben den Integritätsinteressen der Mutter und des Neugeborenen die Unterhaltspflichten der Eltern notwendigerweise betroffen sind. Daher schützt der Behandlungsvertrag über eine Entbindung nicht nur Integritäts- und Vermögensinteressen des Kindes, sondern darüber hinaus auch die Vermögensinteressen der Eltern, die das Kind zu betreuen haben (so auch Spickhoff, MedR, München 2001, BGB, §§ 823 ff, 359, 360). Die Eltern können daher aus dem Entbindungsvertrag eigene Ansprüche geltend machen (so auch OLG Frankfurt VersR 1994, 942 - die Revision wurde vom BGH nach Beschluss vom 18.01.1994, Az.: VI ZR 188/93 nicht angenommen).

Dass nicht nur die Mutter, sondern auch der Kläger zu 2) als Vater über den Kläger zu 1) in den Schutzbereich des Entbindungsvertrages mit der Mutter einbezogen war, wird bestätigt durch die ersten administrativen Maßnahmen, die nach der Geburt getroffen worden sind. An diesen zeigt sich, dass die Rechtspraxis der ehemaligen DDR von einer Erstreckung des Schutzzwecks eines Entbindungsvertrages auch auf die Vermögensinteressen der Kindeseltern ausging. Die Staatliche Versicherung der DDR hat ein Gutachtenverfahren eingeleitet, um die Voraussetzungen einer Haftung zu klären. Als die Verantwortlichkeit des Krankenhauses für die Schädigung des Klägers zu 1) bejaht worden war, wurde sogleich nach einem Maßstab für die Regulierung des Verdienstausfallschadens der Mutter gesucht. Es wurde damit von Anfang an als berücksichtigungsfähig angesehen, dass die Mutter aufgrund der schädigungsbedingten Pflegebedürftigkeit des Klägers zu 1) ihre Erwerbstätigkeit nicht mehr werde aufnehmen können. Diese Maßnahmen sprechen gleichermaßen für eine Einbeziehung des Klägers zu 2), die Pflegebedürftigkeit des Klägers zu 1) und die Gewährleistung der Pflege durch einen Elternteil insgesamt betrifft, soweit ein Elternteil oder beide teilweise die verletzungsbedingt erhöhte Pflegebedürftigkeit nur unter Verlust von Erwerbseinkommen abdecken können (vgl. allgemein Wolfgang Seifert, Die Familie als Beteiligte an Zivilrechtsverhältnissen, Neue Justiz 1975, Seite 165). Dem Bezirkskrankenhaus war es, wie aus den zeitnah zur Entbindung erstellten und zur Akte gereichten Schriftstücken hervorgeht, auch bekannt, dass die Mutter mit dem Kläger zu 2) in familiärer Gemeinschaft lebte. Für das Krankenhaus war es daher erkennbar, dass durch eine kunstgerechte Entbindung nicht nur eine Schädigung des Kindes vermieden werden sollte, sondern auch das Familieneinkommen zu schützen war, mit dem der Unterhaltsbedarf des Kindes gedeckt werden sollte.

Die Beklagte ist dem Kläger zu 2) gegenüber auch passivlegitimiert. Die geltend gemachten Ansprüche gegen die ehemalige DDR gem. Art. 232 § 1 EGBGB i.V.m. den §§ 82 ff ZGB-DDR und §§ 330 ff ZGB-DDR wegen fehlerhafter medizinischer Behandlung anlässlich der Geburt des Klägers zu 1) im Bezirkskrankenhaus B… sind gem. Art. 21 Abs. 1 S. 1 des Einigungsvertrages zusammen mit dem übernommenen Vermögen auf die beklagte Stadt übergegangen. Auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen Urteils wird verwiesen. Jedenfalls, wenn Schadenersatzansprüche wegen der fehlerhaften medizinischen Behandlung nicht nur auf unerlaubte Handlung, sondern - wie hier - auch auf eine Verletzung des Behandlungsvertrages gem. §§ 82, 92 Abs. 1, 93, 331, 336, 337 und 338 ZGB-DDR gestützt werden können, ist danach der Übergang der Haftung auf die Beklagte gegeben.

Hinsichtlich des Klägers zu 1) ist die Schadenersatzpflicht der Beklagten rechtskräftig festgestellt. Im Berufungsrechtszug bestreitet die Beklagte nicht mehr, dass die den Betreuungs- und Pflegebedarf auslösende Behinderung des Klägers zu 1) die Folge der im Bezirkskrankenhaus kunstfehlerhaft begleiteten Geburt ist. Die landgerichtlichen Ausführungen hierzu sind nicht zu beanstanden. Da die Staatliche Versicherung der DDR ihre volle Einstandspflicht dem Grunde nach bestätigt hat, hat sich die Beklagte, die - wie dargestellt - mit dem Vermögensübergang auch die Haftungsverbindlichkeiten des Bezirkskrankenhauses B… übernommen hat, des Einwands begeben, die Sauerstoffunterversorgung des Klägers zu 1) hätte nicht mehr verhindert werden können. Gleichzeitig sind weder der Kläger zu 1), noch der Kläger zu 2) nach dieser Haftungszusage gehalten, den Beweis anzutreten, dass die Behinderung des Klägers zu 1) Folge eines vorwerfbaren Behandlungsfehlers im Bezirkskrankenhaus B… ist.

Besteht danach im Ergebnis ein eigener Anspruch des Klägers zu 2) und auch der Mutter des Klägers zu 1), den der Kläger zu 2) nach Abtretung im eigenen Namen geltend macht, jeweils gegenüber der Beklagten, so sind diese Ansprüche auch nicht verjährt.

Die Verjährungsfrist sowohl für vertragliche als auch außervertragliche Schadenersatzansprüche belief sich gem. § 474 Abs. 1 Zif. 3 ZGB-DDR auf einheitlich vier Jahre. Hinsichtlich des Fristbeginns bestimmt § 475 Zif. 3 ZGB-DDR den Verjährungsbeginn auf den 1. Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann. Es wird damit nicht auf die subjektive Kenntnis, sondern die objektive Möglichkeit der Geltendmachung abgestellt, worunter regelmäßig der Fälligkeitszeitpunkt, d.h. das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere des Schadenseintritts, zu verstehen ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, aaO., RdNr. 38). Die Geburtsschädigung des Klägers zu 1) vom ….09.1988 wurde nach einem Begutachtungsverfahren in einem Schreiben an die Mutter vom 01.09.1989 als Folge einer Sorgfaltspflichtverletzung, die zu einem Schaden im Sinne der materiellen Verantwortlichkeit gem. §§ 330 ff ZGB-DDR führte, anerkannt und mit einem weiteren Schreiben vom 19.10.1989 bestätigt. Die Verjährung begann damit frühestens am 01.10.1989 und war somit am 03.10.1990 noch nicht abgelaufen. Seit dem 03.10.1990 richtet sich die Verjährung im Geltungsgebiet und -zeitraum des ZGB-DDR entstandener Schadenersatzansprüche nach § 852 Abs. 1 BGB a.F., gleichviel, ob es sich um deliktische oder vertraglich begründete Schadenersatzansprüche handelt. Denn die Zielrichtung des ZGB-DDR ging dahin, Schadenersatzansprüche aus Verträgen und aus deliktischem Verhalten möglichst gleichen Regelungen zu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden (BGH, Urteil vom 01.03.2005, VI ZR 101/04, zit. nach juris). Deshalb verweist § 93 ZGB-DDR für Schadenersatzansprüche aus Verträgen auch auf die Bestimmungen für außervertraglich verursache Schäden, die §§ 330 ff. ZGB-DDR (BGH aaO., RdNr. 26). Die Verjährungsfrist für vertragliche und außervertragliche Ansprüche war gleich, § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR. Auch auf vertraglich begründete Schadenersatzansprüche ist somit die dreijährige deliktsrechtliche Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. anzuwenden, und nicht etwa die dreißigjährige Frist des § 195 BGB a.F. (BGH aaO.; offen gelassen in Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.05.1998 zu Az.: 1 U 35/97, zitiert nach juris, RdNr. 40 a.E., 41).

Ob die Verjährungsfrist des ZGB von vier Jahren gem. Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB maßgebend blieb, weil sie früher als die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. endete, oder aber die Frist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. ab dem 03.10.1990 zu laufen begann, weil die vierjährige Verjährung nach ZGB-DDR erst nach dem 03.10.1989 begonnen hatte, mithin später geendet hätte, ist nicht entscheidend. In beiden Fällen haben Verhandlungen der Parteien zu einer fortlaufenden Hemmung der Verjährung geführt. Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche Verhandeln ist weit zu verstehen. Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der Anspruchsgegner Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf die Erörterung über die Berechtigung von Schadenersatzansprüchen ein (BGH, Urteil vom 01.03.2005 zu Az.: VI ZR 101/04, zitiert nach juris, RdNr. 30). Danach ist bezüglich der Eltern des Klägers zu 1) bis zum Eingang vorliegender Klage wegen Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist noch keine Verjährung eingetreten, wie folgende Chronologie zeigt:

- In dem Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR vom 19.10.1989 (Anl. K 16, Bl. 75 d.A.) heißt es, dass alle berechtigten Schadenersatzforderungen befriedigt würden, u.a. auch die „Verdienstminderung“. Außerdem wurde der Ersatz des Nettoverdienstes der Mutter des Klägers zu 1) „als notwendiger Aufwand zur Pflege und Betreuung von T…“ behandelt.

- Unter dem 23.05.1991 wurde gegenüber der D…-AG bezüglich zukünftiger Lohnausgleichszahlungen angefragt (Anl. K 22, Bl. 81 f d.A.).

- Die D…-AG teilte am 21.11.1991 mit, dass die Mutter des Klägers zu 1) für dessen Betreuung einen Nettoeinkommensausfall erhalte (Anl. K 23, Bl. 83 d.A.).

- Unter dem 17.03.1992 teilte die D…-AG mit: „Wir sind bereit, als Bezugsbasis für den Pflegeaufwand des Kindes T… das Bruttogehalt von Frau Z… heranzuziehen. Einschränkend ist zu bemerken, dass die Kosten für einen Heimplatz die Obergrenze dieses Pflegeaufwandes darstellen…“. Weiter heißt es: „Sofern Frau Z. aus der bisherigen Erstattung des Nettoverdienstes später Rentenminderungen entstehen sollten, werden wir diese bei entsprechender Nachweisführung regulieren.“ Schließlich heißt es: „Dem oben erwähnten Gutachten ist zu entnehmen, dass Ihr Mandant bedauerlicherweise nur auf bekannte Kontakte emotional reagiert (…). Insofern sehen wir uns veranlasst, diese Thematik mindestens bis zur angeratenen Nachuntersuchung im Jahre 1994 offen zu lassen und den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach denn erneut zu prüfen.“ (Anl. K 28, Bl. 88 ff d.A.).

- Unter dem 27.07.1994 schrieb die D…-AG: „Eine Abschlagzahlung von 100.000,00 DM zur beliebigen Verrechnung auf sämtliche Schadenersatzansprüche Ihres Mandanten ist am 14.07.1994 (…) erfolgt. (…). Mit den monatlichen Zahlungen von 2.072,15 DM werden die Mehraufwendungen einschließlich Pflegeaufwand ausgeglichen. Bei dem Wirksamwerden von eventuellen Leistungen aus der bevorstehenden Pflegeversicherung ist dieser Anspruch erneut zu überarbeiten. Entschuldigen Sie bitte die teilweise verzögerte Stellungnahme zu den Anliegen Ihres Mandanten, deren Spezifik auch bestimmter Abstimmungsetappen bedarf.“ (Anl. K 43, Bl. 106 ff d.A.).

- Unter dem 22.02.1995 schrieb die D…-AG u.a.: „Der von Ihnen monierte Betrag von 1.014,37 DM für die freiwilligen Beiträge zur Krankenversicherung Frau Z… haben wir (…) überwiesen.“ (Anl. K 44, Bl. 108 d.A.).

- Im Jahre 1995 verhandelten die Parteien über die Kosten eines behindertengerechten Hausumbaus und schlossen unter dem 24.03.1996 einen Vergleich „zum Ausgleich für Mehrkosten beim Hausbau gem. Gutachten unter Berücksichtigung einer teilweise gewerblichen Nutzung“ (Anl. K 54, Bl. 118 d.A.).

- Unter dem 05.02.1998 legte der Klägervertreter gegenüber der D…-AG den Pflegemehrbedarf des Klägers zu 1) sowie den vom Kläger zu 2) und der Mutter zur Abdeckung dieses Pflegemehrbedarfs betriebenen Aufwand detailliert dar (Anl. K 56, Bl. 120 ff). Die D…-AG, nunmehr die A…-AG (nachfolgend: A…) sagte mit Schreiben vom 24.04.1998 (Anl. K 57, Bl. 122 d.A.) Prüfung zu.

- Unter dem 23.12.1998 schrieb die A…: „T… wird durch Familienangehörige gepflegt. Die zusätzliche Mühewaltung der Familienangehörigen ist angemessen auszugleichen. (…) Der Nettolohn zuzüglich eines Ausgleichs für Krankenvorsorge (…) käme in Frage. (…). Für Mehraufwendungen, nicht nachgewiesen und beziffert, zahlen wir einen Pauschalbetrag (…) für die Vergangenheit in Höhe von 20.000,00 DM.“ (Anl. K 62, Bl. 127 d.A.).

- Unter dem 31.08.2000 teilte der Rechtsanwalt der Kläger u.a. folgendes mit: „Ihnen ist bekannt, dass Herr Z… seine Arbeitsstelle aufgegeben hat, um für die Versorgung, Beaufsichtigung und Pflege von T… da zu sein. Wir sind der Auffassung, dass ausweislich des geschilderten Tagesablaufs durchaus eine Anwendung des bereits zitierten Urteils des OLG Hamm in Betracht kommt. Insoweit beziehen wir uns noch einmal auf unser Schreiben vom 31.03.1998 und bitten jedenfalls vorab um eine weitere angemessene Vorschusszahlung.“ (Anl. K 63, Bl. 128, 130 d.A.). Dabei ist das vorerwähnte Schreiben vom 05.02.1998 gemeint und ein Urteil des OLG Hamm zu Az.: 3 U 114/93. Weitere Verhandlungen wurden von der A… nicht abgelehnt. Vielmehr verhandelten die Parteien über die Fahrtkosten zur Schule und die Kosten für eine Delfintherapie. Hinsichtlich der Transportkosten zur Schule erklärte sich die A… unter dem 20.12.2002 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Übernahme bereit. Sie behielt sich außerdem eine spätere Verrechung „mit laufenden Schadenersatzzahlungen“ vor. Hinsichtlich der Delfintherapie wurde vor dem Landgericht Potsdam am 29.04.2002 Klage eingereicht, die unter dem Aktenzeichen 11 O 266/02 geführt wurde. Der Rechtsstreit wurde unter dem 26.11.2006 mit einem Vergleich beendet.

Bei den Verhandlungen der Parteien waren stets die Eltern des Klägers zu 1) als Gläubiger eigener Schadenersatzansprüche einbezogen. Schon in den ersten Jahren wurde der Verdienst der Mutter als Maß für den zu ersetzenden Betreuungsaufwand herangezogen. Die D…-AG hat zwar unter dem 26.08.1993 festgehalten: „Es handelt sich aber nicht um eine Verdienstausfallzahlung, sondern um Pflegekosten für das Kind.“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte jede Anspruchsberechtigung der Eltern des Klägers zu 1) zurückgewiesen hat. Wie oben bereits ausgeführt, hat die D…-AG bereits unter dem 27.07.1994 mitgeteilt, dass 100.000,00 DM „zur beliebigen Verrechnung“ überwiesen worden seien. Außerdem wird festgehalten, dass mit den monatlichen Zahlungen von 2.072,15 DM „die Mehraufwendungen einschließlich Pflegeaufwand ausgeglichen“ würden. Unter dem 22.02.1995 teilte sie mit, Beiträge zur Krankenversicherung der Mutter des Klägers zu 1) gezahlt zu haben. Im Zuge von Verhandlungen der Parteien über die Kosten eines behindertengerechten Hausumbaus wurde unter dem 24.03.1996 der Vergleich „zum Ausgleich für Mehrkosten beim Hausbau gem. Gutachten unter Berücksichtigung einer teilweise gewerblichen Nutzung“ geschlossen. Da die Mutter des Klägers zu 1) seit 1995 wieder erwerbstätig und in Folge als selbständige Therapeutin tätig wurde, wohingegen der Kläger zu 2) die Pflege des Klägers zu 1) übernommen hat, musste der Beklagten bekannt sein, dass die Eltern die Pflege des Klägers zu 1) neu aufteilten. Im Dezember 1998 konstatierte die A… dementsprechend, dass T… durch Familienangehörige gepflegt werde und hält einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich für die Mühewaltung der Eltern für gegeben. Der Klägervertreter teilte der A… schließlich mit, dass nun der Kläger zu 2) die Betreuung übernommen habe. All dies zeigt, dass stets auch Ersatzansprüche, die sich dadurch ergeben, dass die Eltern den Kläger zu 1) pflegen, Gegenstand der verjährungshemmenden Verhandlungen der Parteien waren. Dagegen spricht auch nicht, dass die D…-AG in ihrem Schreiben vom 27.07.1994 betont hat, die Abschlagszahlung werde auf „Schadenersatzansprüche Ihres Mandanten“ (gemeint ist der Kläger zu 1) gezahlt. Dies ist nicht als eine juristisch präzise Trennung zwischen Ansprüchen des Klägers zu 1) einerseits und eigenen Ansprüchen seiner Eltern andererseits zu verstehen. Eine Unterscheidung, wer Gläubiger der Schadenersatzansprüche sei, wurde erstmals durch das Schreiben vom 25.07.2008 der Finanzierungs- und Beratungsgesellschaft, die zwischenzeitlich mit der Bearbeitung des Schadensfalls beauftragt worden war, aufgeworfen. Bis dahin hat die Beklagte sich Verhandlungen über Schadenersatzansprüche, die die Eltern auch im eigenen Namen geltend machen könnten, nicht verweigert. Eine präzise Trennung nach Anspruchsinhaberschaft war auch nicht notwendig geworden, weil die von den Eltern des Klägers zu 1), sei es nun in dessen oder in ihrem eigenen Namen, geltend gemachten Ansprüche jedenfalls insoweit stets reguliert worden sind, als die Parteien bis heute - so ihre übereinstimmende Mitteilung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - keine Abrechnung der in der Vergangenheit geleisteten gegenüber den tatsächlich geschuldeten Zahlungen vorgenommen haben. Sind außerdem die Eltern des Klägers zu 1), wie oben dargelegt, mit ihren Vermögensinteressen, soweit sie durch eine Schädigung des Klägers zu 1) betroffen werden, in den Schutzbereich des Entbindungsvertrages einbezogen, können die ihnen in dem Falle zustehenden eigenen Ansprüche bei der Frage, ob die Verjährung durch Verhandlungen gehemmt worden ist, nicht getrennt von den Ansprüchen des Klägers zu 1) beurteilt werden.

Die Verjährung war auch während der Dauer des Rechtsstreits vor dem Landgericht Potsdam wegen der Kosten für die Delfintherapie insgesamt gehemmt. Grundsätzlich wirkt die Hemmung der Verjährung im Falle der Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. allerdings nur soweit, wie der prozessuale Leistungsantrag reicht (BGH, Urteil vom 09.01.2008 zu Az.: XII ZR 33/06, zitiert nach beck-online, Ziff. 15). Es kann auch dahin stehen, ob die Hemmungswirkung dennoch umfassend war, weil - wie das Landgericht meint - die Beklagte in diesem Verfahren ihre Passivlegitimation und damit ihre grundsätzliche Einstandspflicht bestritten hat. Denn während der Prozessdauer war die Verjährung weiterhin nach § 203 BGB n.F. gehemmt. Die A… teilte unter dem 20.09.2004 mit, dass „der beim Landgericht Potsdam gegenwärtig anhängige Rechtsstreit mit den dort zu klärenden Fragen (…) aus Sicht des Haftpflichtversicherers zur Zeit Direktverhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer im Hinblick auf die von Ihnen jetzt erhobene Forderung - Kostenübernahme für Kfz-Ersatzbeschaffung - vorerst aus(schließt).“ (Anl. K 76, Bl. 145 d.A.). Die Parteien blieben im Verhandlungsstand, den sie durch den Prozess lediglich „gelähmt“ sahen. Dies bestätigt die A…, indem sie unter dem 23.12.2004 mitteilt, „dass wir uns mit Ihnen seit dem 15.12.2004 im Verhandlungsstand bis zum Abschluss des Teilfragen zu klärenden Prozesses befinden, so dass von einer Hemmung der Verjährung des am 15.12.2004 noch nicht Verjährten auszugehen ist.“ (Anl. K 77, Bl. 146). Dabei ist allerdings der Ansicht der A…, Teile des Schadenersatzanspruches könnten periodisch verjähren, nicht zu folgen. Es handelt sich bei dem Schadenersatzanspruch um einen einheitlichen Anspruch, der einheitlich verjährt, auch wenn erst in Zukunft Ersatzzahlungen fällig werden (Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Aufl, § 199, 14 m.w.N.). Daher kann die Erklärung vom 23.12.2004 nur so verstanden werden, dass die A… für die Beklagte erklärt, sich weiterhin nicht auf Verjährung zu berufen, soweit es um Ersatzzahlungen geht, die den Zeitraum ab dem 15.12.2004 abdecken sollen. Der Kläger zu 1) und seine Eltern durften daher davon ausgehen, dass bis zum Abschluss des Prozesses die Verjährung gehemmt blieb.

Die Verjährung war somit seit 1989 durchgehend gehemmt, so dass die mindestens dreijährige Verjährungsfrist frühestens am 26.11.2006 mit dem Vergleichsschluss vor dem Landgericht Potsdam wieder zu laufen begann, mithin die streitgegenständlichen Ansprüche im Dezember 2008, als die vorliegende Klage rechtshängig wurde, noch nicht verjährt waren.

Die vom Kläger zu 2) geltend gemachten eigenen Schäden sind lediglich solche, die bereits vom Feststellungstenor zugunsten des Klägers zu 1) abgedeckt werden. Sie sind ein „Reflex“ auf den schädigungsbedingten Pflegemehrbedarf des Klägers zu 1). Differenzen im Umfang des Schadenersatzanspruches des Kindes und desjenigen der Eltern ergeben sich deshalb nicht. Damit liegt, gleich dem § 428 BGB, Gesamtgläubigerschaft im Sinne von § 435 ZGB-DDR vor, wodurch verhindert wird, dass der Schuldner wegen der gleichen Verpflichtung ungerechtfertigt mehrfach in Anspruch genommen wird (Kommentar zum ZGB, Hrsg. von Ministerium der Justiz, 1985, § 435, Nr. I).

Voraussetzung für das Entstehen einer Gesamtgläubigerschaft ist, dass entweder der Gegen-stand der Leistung unteilbar ist, ihr Entstehen durch Rechtsvorschriften bestimmt oder - wie hier - im Vertrag vereinbart ist, § 433 Abs. 2 ZGB-DDR. Zwar stehen mittelbar Geschädigten auch bei Gesundheitsverletzungen eigene Ansprüche auf Schadenersatz nur ausnahmsweise zu, und zwar dann, wenn die Voraussetzungen des § 332 ZGB vorliegen (Martin Posch, Ansprüche mittelbar Geschädigter bei Gesundheitsverletzungen, Neue Justiz 1978, Seite 522 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier aber, wie oben aufgezeigt, vor.

Da das ZGB die Abtretung von Schadenersatzansprüchen, die in Folge einer Gesundheitsbeschädigung eingetreten sind, nicht zuließ (Posch, aaO., Seite 524 rechte Spalte), muss die wirtschaftliche Lage aller Beteiligter und der Einzelfall berücksichtigt werden (Posch, aaO.). Besondere Verhältnisse finden sich im Familienverbund. Der Geschädigte ist „in den Wirtschaftsorganismus der Familie integriert“ (Wolfgang Seifert, Die Familie als Beteiligte an Zivilrechtsverhältnissen, Neue Justiz, 1975, 165, 166 rechte Spalte). Die materiellen Folgen der Schädigung eines Familienmitgliedes treten daher nicht nur in seiner Person und in seinem Vermögen ein, sondern schlagen sich in „materieller Benachteiligung des Familienhaushaltes nieder“ (Seifert, aaO.). Unter Bezugnahme auf Seifert führen Göhring und Posch im Lehrbuch für das Zivilrecht (Staatsverlag der DDR, Berlin 1981, hier unter Nr. 8.4.4.3., Seite 210) aus: „Erforderliche Aufwendungen für die Heilung sind alle dem Geschädigten entstehenden Kosten, die unmittelbar oder mittelbar der Heilung dienen oder dienen sollen, seien es Beförderungsleistungen, ärztliche Behandlungen, Kuraufenthalte oder sonstige Aufwendungen für die Krankenpflege (insb. Pflegekosten). Hierzu zählen auch Mehraufwendungen, die den Familienhaushalt (und damit wieder den Geschädigten) infolge des Gesundheitsschadens treffen.“ Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Aufwendungen handelt, die der Geschädigte selbst trägt, oder um Kosten, die von den übrigen Familienmitgliedern mitgetragen werden (Göhring und Posch aaO.).

Zum Inhalt des Anspruchs weist der Senat darauf hin, dass die Betreuung, die die Eltern dem Kläger zu 1) zuteil werden lassen, deutlich aus dem selbstverständlichen, originären Aufgabenbereich der Eltern herausgehoben und ihre Pflege daher im Sinne eines „Marktwertes“ objektivierbar ist. Es handelt sich nicht bloß um eine vermehrte elterliche Zuwendung, die, auch wenn sie mit erheblichem Zeitaufwand verbunden ist, materiellen Schadenersatz nicht zugänglich ist, soweit sie den spezifisch Eltern als nächsten Bezugspersonen zukommenden individuellen und nicht austauschbaren Bereich seelischer Zuwendung und ein „Für-das-Kind-da-sein“ darstellt (BGH, Urteil vom 08.06.1999 zu Az.: VI ZR 244/98, zitiert nach juris, RdNr. 8 ff.). Der Betreuungsaufwand, den die Eltern des Klägers zu 1) leisten, könnte seiner Art nach in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden. Er stellt sich daher als ein ersatzfähiger Vermögensschaden dar, wenn sich - wie vorliegend - der Betreuungsaufwand bei den das behinderte Kind pflegenden Eltern als geldwerter Verlustposten konkret niedergeschlagen hat (BGH aaO.). Die Schäden der Eltern, vor allem Verdienst-, Renten- und Sozialversicherungsausfall, aber auch der Haushaltsführungsschaden, sind im konkret vorliegenden Fall aber nicht auf die Höhe des Betrages, der für eine externe Pflegekraft oder Betreuung anfiele, begrenzt (vgl. Senat, Urteil vom 25.02.2010 zu Az.: 12 U 60/09). Denn der Kläger zu 1) hat einen Anspruch gerade auf die Pflege seiner Eltern. Die häusliche Pflege des Klägers zu 1) durch seine Eltern - als ihm bekannte und vertraute Kontakte - stellt die optimale Pflege dar, die zu gewährleisten Verpflichtung der Beklagten im Rahmen von § 249 BGB ist. Den Kläger zu 1) auf die Betreuung einer externen Pflegekraft zu verweisen, bliebe hinter dem zurück, was der Kläger zu 1) von der Beklagten verlangen kann. Dass es sich um unverhältnismäßige, nicht mehr zumutbare Aufwendungen handelt, behauptet die Beklagte nicht. In Ausübung seiner - konkret freilich von den Eltern wahrgenommenen - Dispositionsfreiheit hat der Kläger zu 1) entschieden, seinen vermehrten Unterhaltsbedarf nicht durch externe Pflegekräfte abzudecken, sondern die persönliche Betreuung der Eltern im häuslichen Umfeld in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Bamberg, Urt. vom 28.06.2005 zu 5 U 23/05, zit. nach beck-online). Dadurch werden die Eltern - wegen des Umfangs seiner Behinderung - nicht bloß als persönliche Bezugspersonen „in die Pflicht“ genommen, sondern die Eltern können seine täglich erforderliche Vollzeitpflege und -betreuung nur unter Verzicht auf anderweitige Erwerbstätigkeit und damit verbundenen Renten- und Sozialversicherungseinbußen, aber auch Haushaltstätigkeit, übernehmen. Es ist schließlich Ausdruck der vom Kläger zu 1) als Geschädigtem wahrgenommenen Dispositionsfreiheit, dass zunächst die Mutter seine Betreuung übernommen hatte, seit 1995 aber wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht und statt ihrer der Kläger zu 2) die Betreuung übernommen hat.

B.

Die Berufung der Beklagten ist gem. § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil sie sich nur gegen die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils wendet. Soweit eine Beschwer in der Hauptsache bei der Beklagten zu bejahen ist, weil ihre Einstandspflicht gegenüber dem Kläger zu 1) festgestellt worden ist, kann dahin stehen, ob deshalb entgegen § 99 Abs. 1 ZPO die Zulässigkeit der Berufung gegeben wäre. Denn auch insoweit ist die Berufung unzulässig, weil für die Zulässigkeit der Berufung gem. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auch erforderlich ist, dass die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen Umständen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben soll (Senat, Urteil vom 05.11.2009 zu 12 U 151/08). Setzt sich der Berufungskläger - wie hier - nur mit der Streitwertfestsetzung, die seiner Meinung nach zu niedrig war, und der hiervon beeinflussten Kostenentscheidung auseinander, liegt darin keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil i.S.v. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Gleichwohl war die Kostenentscheidung angesichts des mit Senatsbeschluss vom 29.12.2010 für die erste Instanz auf bis zu 2.500.000,00 € festgesetzten Streitwerts von Amts wegen im Rahmen der Berufung des Klägers zu 2) anzupassen, so dass die Berufung der Beklagten nicht - wie es teilweise auch vertreten wird - als zulässige, auf die Kostenentscheidung beschränkte Anschlussberufung umgedeutet werden musste.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach den §§ 91, 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die in ihren tragenden Gründen nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtssprechung abweicht.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.500.000,00 € festgesetzt.