1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil die am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichten zum hiesigen Gerichtsbezirk gehören.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Frankfurt (Oder) als auch das Landgericht Potsdam haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, ersteres durch nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 26. Oktober 2009 und letzteres durch den seine Zuständigkeit abschließend verneinenden Beschluss vom 14. Dezember 2009, der ebenfalls den Anforderungen genügt, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind.
3. Örtlich zuständig ist das Landgericht Frankfurt (Oder). Dessen Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung und ist daher - klarstellend - aufzuheben.
Die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entfällt bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiver Willkür, die etwa auch dann gegeben sein kann, wenn die Verweisung offenbar gesetzeswidrig oder sonst grob rechtsfehlerhaft erfolgt ist (vgl. BGHZ 71, 69, 72; 102, 338, 341; BGH NJW 1993, 1273; NJW 2002, 3634, 3635; Senat NJW 2006, 3444, 3445; MDR 2006, S. 1184 ; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. § 281 Rdnr. 17, 17 a m.w.N.). Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat zwar den Anspruch der Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs beachtet. Die Verweisungsentscheidung erweist sich aber in der Sache als objektiv willkürlich.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat seine sich aus § 39 Satz 1 ZPO ergebende örtliche Zuständigkeit unvertretbar verneint und hierbei nicht näher begründet, warum es aufgrund der vorliegenden Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands eine Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Einlassung nicht in Betracht gezogen hat. Dies lag - wie das Landgericht Potsdam im Beschluss vom 14. Dezember 2009 zutreffend ausgeführt hat - fern, weil nach einhelliger Ansicht die auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruhende - an sich gegebene - Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts dann ausgeräumt ist und nicht mehr besteht, wenn die Zuständigkeit durch rügelose Einlassung des Beklagten nach § 39 ZPO begründet wird (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 264/95, in Juris; KG KGR 2005, 522, 523; Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. § 39 Rdnr. 11). Hiermit hat sich das Landgericht Frankfurt (Oder) nicht näher auseinandergesetzt, obwohl dazu ersichtlich Veranlassung bestanden hätte: Denn die Parteien hatten in den mündlichen Verhandlungen mehrfach, nämlich am 30. April und 20. August 2009, ohne Zuständigkeitsrügen zur Sache verhandelt, bis das Landgericht schließlich von sich aus in seinem am 27. November 2009 verkündeten Beschluss auf die angeblich in Betracht kommende örtliche Unzuständigkeit hingewiesen hatte und den Rechtsstreit sodann mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 an das - tatsächlich indes nicht zuständige - Landgericht Potsdam verwies. Dies indes war unvertretbar, was zur Folge hat, dass eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nicht besteht und es gemäß § 39 ZPO bei der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) verbleibt.