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Berufung; Postnachfolgeunternehmen; Deutsche Post AG; Versetzung in den Ruhestand; vorzeitige Zurruhesetzung; Personalüberhang; betriebliche Belange; Aushilfsposten; amtsangemessene Beschäftigung; abstrakt-funktionelles Amt; konkret-funktionelles Amt; betriebswirtschaftliche Belange; Beurteilungsspielraum


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 14.12.2011
Aktenzeichen OVG 6 B 13.10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1 Nr 2 BEDBPStruktG, § 4 Abs 1 BEDBPStruktG, § 4 Abs 4 S 2 PostPersRG, § 4 Abs 4 S 3 PostPersRG, § 8 PostPersRG, Art 33 Abs 5 GG, Art 143b Abs 3 GG, § 18 BBesG

Leitsatz

1. Einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand entgegenstehende betriebliche oder betriebswirtschaftliche Gründe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG müssen kein herausgehobenes Gewicht haben.

2. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Deutsche Post AG generell aus Kostengründen von einer Anwendung der Vorruhestandsregelung des § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG absieht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2010 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der im Juni 1954 geborene, zu 50 % schwerbehinderte Kläger steht als Posthauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Deutschen Post AG. Er war seit Anfang 1996 bei der Niederlassung Postfilialen sowie den entsprechenden Nachfolgeorganisationen im Qualitäts- und Reklamationsmanagement tätig. Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 wurde er zur Niederlassung BRIEF Berlin-Nord, Abteilung 34 - Filialsteuerung versetzt. Dort befindet er sich im Personalüberhang. Nachdem der zunächst weiterhin von ihm wahrgenommene Aufgabenbereich weggefallen war und eine arbeitsmedizinische Untersuchung ergeben hatte, dass der Kläger wegen gesundheitlicher Bedenken nicht schaltertauglich ist, wurde zunächst seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit eingeleitet, die Ankündigung aber im April 2008 wieder zurückgenommen. Ab Dezember 2007 war der Kläger teils in der Filiale in Kleinmachnow, teils in Spandau in der Geschäftspostannahme beschäftigt. Seit Februar 2010 wird er im Stützpunkt Zehlendorf verwendet, wo er Aufgaben der Verkehrsmengeneingabe sowie Tätigkeiten im Rahmen des Entwurfs von Begehungsplänen bei der Zustellung wahrnimmt. Die Niederlassung BRIEF Berlin Nord konnte dem Kläger keine Tätigkeit anbieten, die bei Amtsangemessenheit als perspektivisch auf Dauer angelegt angesehen werden kann; auf ausgeschriebene Posten bewarb sich der Kläger nicht.

Bereits mit Schreiben vom 20. März 2007 hatte der Kläger beantragt, ihn gemäß § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEDBPStruktG) zum 31. Dezember 2009 in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Diesen Antrag lehnte die Deutsche Post AG, Niederlassung BRIEF, mit Bescheid vom 26. September 2007 mit der Begründung ab, der Kläger sei zwar derzeit nicht im Regeleinsatz auf einem Personalposten und befinde sich im personellen Überhang, es bestehe aber eine Verwendungsmöglichkeit, da er zur Zeit bei der Niederlassung BRIEF Berlin Nord eingesetzt werde, so dass die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nicht vorlägen; die neue Vorruhestandsregelung habe absoluten Ausnahmecharakter und solle nach dem Willen des Gesetzgebers nur als ultima ratio angewendet werden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Deutsche Post AG, Niederlassung BRIEF, mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 zurück.

Auf die am 12. März 2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin die Beklagte mit Urteil vom 16. Juni 2010 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung gemäß § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG neu zu bescheiden; hinsichtlich des weitergehenden Antrags auf Verpflichtung der Beklagten, den Kläger in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG seien erfüllt. Unter einem Bereich mit Personalüberhang i.S.d. § 1 Nr. 2 des Gesetzes sei der abstrakt-funktionale Aufgabenbereich innerhalb der Dienstbehörde – hier der Niederlassung BRIEF Berlin Nord – zu verstehen, der von Bediensteten eines bestimmten Statusamtes – hier solchen der Besoldungsgruppe A 8 – wahrgenommen werde. In dem so verstandenen Bereich bestehe Personalüberhang, wenn abstrakt betrachtet mehr Bedienstete vorhanden seien als auf absehbare Zeit benötigt würden. Dies sei im Hinblick auf die „klassischen Schalterbeamten“ der Deutschen Post AG unstreitig der Fall und werde hier schon dadurch bestätigt, dass dem Kläger seit mehr als vier Jahren kein dauerhafter Dienstposten habe zugewiesen werden können. Die sonstigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG seien erfüllt, insbesondere bestehe keine Verwendungsmöglichkeit des Klägers in einem Bereich mit Personalbedarf. Der Begriff des Bereichs sei hier ebenso zu verstehen wie in § 1 Nr. 2 des Gesetzes. Personalbedarf bestehe dann, wenn bezogen auf den oben definierten Bereich das Freiwerden einer Stelle oder die Einrichtung neuer abstrakt funktionaler Aufgabenbereiche Personalbeschaffungsbedarf auslöse. Die Beklagte habe aber keine Bereiche in diesem Sinne bezeichnet, in denen Personalbedarf bestehe. Es sei somit davon auszugehen, dass es bezogen auf das Amt des Klägers keinen Bereich mit Personalbedarf gebe. Ferner habe die Beklagte nicht dargelegt, dass sie geprüft habe, ob es eine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen gebe, was angesichts der Laufbahnspezifik des hier in Rede stehenden Amtes auch nicht angenommen werden könne. Der vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand stünden keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Gründe entgegen. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes sei anzunehmen, dass solche Belange nur im Ausnahmefall anzunehmen seien, etwa wenn ein Beamter unabkömmlich sei oder nur unter hohen Kosten ersetzt werden könne. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG erfüllt seien, sei Ermessen eröffnet. Anhaltspunkte dafür, dass ein Fall des intendierten Ermessens bzw. eine „Soll-Vorschrift“ vorliege, seien nicht ersichtlich, auch spreche nichts für eine Ermessensreduzierung auf Null.

Der Kläger und die Beklagte haben die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor: Der Gesetzgeber verfolge mit § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG das Ziel einer Zurruhesetzung von Beamten, die nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden könnten; dieses Ziel sei durch die Beklagte faktisch außer Kraft gesetzt worden. Die Beklagte gehe auch fehlerhaft davon aus, dass es auf eine genaue Abgrenzung der Bereiche mit Personalüberhang und mit Personalbedarf nicht ankomme; das Verwaltungsgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass der Begriff des „Bereichs“ in § 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG gleich zu verstehen sei. Maßgeblich sei, ob die Beklagte dem Kläger einen dauerhaften echten Arbeitsposten zugewiesen habe oder in Zukunft zuweisen könne. Seine Beschäftigung auf einem nicht dauerhaft eingerichteten Arbeitsposten sei nicht amtsangemessen, denn er habe als Beamter Anspruch auf Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes sowie eines Dienstpostens. Dass die Beschäftigung auf einem Aushilfsposten den betrieblichen Interessen der Beklagten entspreche, werde bestritten, weil in diesem Fall eine dauerhafte Stelle geschaffen worden wäre. Das betriebliche Interesse der Beklagten an der Fortsetzung der Verwendung des Klägers auf Aushilfsposten begründe auch keinen Personalbedarf i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG; ein solcher bestehe nur dann, wenn ein Posten gegebenenfalls mit Bewerbern aus dem allgemeinen Arbeitsmarkt besetzt würde, was bei Aushilfsposten nicht der Fall sei. Außerdem stehe Personalbedarf einer Zurruhesetzung nur dann entgegen, wenn der Bedarf auf eine amtsangemessene Verwendung gerichtet sei. Betriebswirtschaftliche Belastungen stünden der Zurruhesetzung ebenfalls nicht entgegen, denn es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagten durch seine vorzeitige Zurruhesetzung höhere Kosten entstünden als durch seine Weiterbeschäftigung. Sofern der Beklagten im Rahmen des § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG überhaupt Ermessen eingeräumt und nicht sogar von einer gebundenen Entscheidung auszugehen sei, sei dieses entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dahingehend reduziert, dass er einen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand habe, da es ihm unzumutbar sei, dauerhaft im Personalüberhang zu verbleiben und sporadisch wechselnde Tätigkeiten zu verrichten. Außerdem handele es sich um ein intendiertes Ermessen dahingehend, dass einem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel stattzugeben sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2010 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 zu verpflichten, den Kläger gemäß § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen,

ferner, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2010 zu ändern und die Klage abzuweisen,

ferner, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Die Definition des Begriffs des Bereichs, die das Verwaltungsgericht vertreten habe, finde im Gesetz keine Grundlage. Da nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Versetzung in den Ruhestand ausgeschlossen sein solle, wenn der Beamte bei dem Postnachfolgeunternehmen amtsangemessen beschäftigt werden könne, sei ein Bereich mit Personalbedarf unabhängig von organisatorischen Regelungen jede Arbeitseinheit, in der eine amtsangemessene Verwendung des Beamten möglich sei, ohne dass andere Beamte dieser Einheit nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden könnten. Das sei hier der Fall. Dass dem Kläger bislang kein dauerhafter Dienstposten zugewiesen worden sei, sei ohne Belang. Bei der Deutschen Post AG gebe es keine Dienstposten, sondern nur Arbeitsposten, die allein für Zwecke der Stellenbewirtschaftung teils als „Regelarbeitsposten“ und teils als „Aushilfsposten“ bezeichnet würden; dies habe keinen Bezug zur Wertigkeit der übertragenen Aufgaben. Die Wahrnehmung der Aufgaben auf einem „Aushilfsposten“ liege im betrieblichen Interesse der Deutschen Post AG. Dies begründe zum einen Personalbedarf i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG, zum anderen folge daraus, dass betriebliche Belange seiner Zurruhesetzung entgegenstünden. Es ergäben sich auch laufend Möglichkeiten einer Verwendung des Klägers im Unternehmen i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG sowie in Verwaltungen. Der Zurruhesetzung stünden darüber hinaus betriebswirtschaftliche Gründe entgegen, denn diese würde zu erheblichen finanziellen Belastungen der Beklagten führen. Zwar seien die Kosten einer Weiterbeschäftigung nicht geringer, allerdings würden bei einer Zurruhesetzung die wirtschaftlichen Vorteile der Weiterbeschäftigung entfallen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Anträge weiterer im Überhang befindlicher Beamter auf Versetzung in den Ruhestand in gleicher Weise beschieden werden müssten; die Deutsche Post AG beschäftige derzeit mehr als 11.000 Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet hätten. Außerdem werde der Personalbedarf der Deutschen Post AG auch im Bereich der dem mittleren Dienst zugeordneten Arbeitsposten voraussichtlich steigen, es sei in dieser Situation betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll, mit hohen finanziellen Belastungen Personal abzubauen. Deshalb habe die Deutsche Post AG bislang generell von der Vorruhestandsregelung keinen Gebrauch gemacht. Eine Einschränkung des durch § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG eingeräumten Ermessens sei nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, die ebenfalls zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht zum Teil stattgegeben, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand oder auf die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung seines Antrags. Die Klage ist insgesamt abzuweisen.

1. Gemäß § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG können Beamte, die bei der Deutschen Post AG in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind (§ 1 Nr. 2 BEDBPStruktG), bis zum 31. Dezember 2012 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1 der Vorschrift), ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist (Nr. 2 der Vorschrift) und betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 3 der Vorschrift). Einer Zurruhesetzung des Klägers stehen betriebliche und betriebswirtschaftliche Belange im Sinne der Nr. 3 dieser Vorschrift entgegen. Dahinstehen kann daher, ob - wie die Beklagte meint - auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 2 dieser Vorschrift nicht erfüllt sind und wie insbesondere der Begriff „Bereich“ in dieser Vorschrift und in § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG auszulegen ist; ebenso keiner Klärung bedarf, ob - wie der Kläger meint - die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut nur ein stark eingeschränktes Ermessen im Sinne eines so genannten intendierten Ermessens einräumt bzw. als so genannte Soll-Vorschrift zu verstehen ist.

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG definiert die Begriffe betriebliche und betriebswirtschaftliche Belange nicht, auch die Gesetzesbegründung enthält hierzu keine Ausführungen. Diese Norm ist aber erkennbar Vorschriften zur Gewährung von Altersteilzeit nachgebildet, die regelmäßig eine Regelung dahingehend enthalten, dass die Bewilligung von Altersteilzeit ausscheidet, wenn (zwingende oder dringende) dienstliche Gründe bzw. Belange entgegenstehen (vgl. etwa § 93 BBG, § 76c DRiG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung). Dieser Begriff bringt das Interesse an der sachgerechten und möglichst reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Geltung; er soll die Berücksichtigung der Nachteile ermöglichen, die die Teilzeitbeschäftigung voraussichtlich für den Dienstbetrieb mit sich bringt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 -, DÖV 2006, 786 zu § 76c DRiG und § 6c Abs. 1 LRiGNRW, Rn. 16 bei Juris; BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382 zu § 88a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBG Schleswig-Holstein, Rn. 10 ff bei Juris). In Anlehnung hieran ist unter betrieblichen Belangen das Interesse an der sachgerechten und reibungslosen Erfüllung der betrieblichen Aufgaben zu verstehen. Betriebswirtschaftliche Belange beziehen sich dem gegenüber auf wirtschaftliche bzw. finanzielle Erwägungen. Da diese Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische bzw. hier unternehmerische Entscheidungen geprägt werden, steht diesem insoweit ein nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegender Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 24. März 2011 - VG 7 A 148.08). Als „dringend“ hat das Bundesverwaltungsgericht solche dienstlichen Belange angesehen, deren Bedeutung über das Normalmaß hinausgeht, die also mit erhöhter Prioritätsstufe ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen erfordern, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rn. 12 bei Juris). Da die an den Regelungen zur Altersteilzeit orientierte Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG nicht von „dringenden“ betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belangen spricht, ist hier davon auszugehen, dass die einer Zurruhesetzung entgegenstehenden Belange kein herausgehobenes Gewicht haben müssen. Dem Verwaltungsgericht kann daher nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, dass angesichts der Zielsetzung der Norm, die Zahl der nicht oder nicht amtsangemessen beschäftigten Beamten deutlich zu reduzieren, anzunehmen sei, dass solche Belange nicht üblicherweise, sondern nur ausnahmsweise vorliegen, wenn ein konkreter Beamter etwa wegen spezieller Kenntnisse oder Fähigkeiten unabkömmlich ist oder nur unter hohen Kosten ersetzt werden kann.

a) Nach den dargelegten Grundsätzen ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass betriebliche Gründe einer vorzeitigen Zurruhesetzung des Klägers entgegenstehen. Der Einsatz des Klägers als Aushilfskraft kommt dem Unternehmen zugute, weil die auf regulären Arbeitsposten beschäftigten Mitarbeiter entlastet werden und eine qualitative Verbesserung der Arbeitsergebnisse ermöglicht wird. Hierin liegt ein Grund, den die Beklagte im Interesse einer reibungslosen und qualitativ hochwertigen Aufgabenerfüllung einer vorzeitigen Zurruhesetzung des Klägers entgegenhalten kann. Mit der Entscheidung, den Kläger auf einem Aushilfsposten weiterzubeschäftigen, sind auch die Grenzen ihres betrieblichen Organisationsrechts nicht überschritten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese Beschäftigung den Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt.

Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG können Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, vom Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein ab-strakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gelten uneingeschränkt auch für die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten. Gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG müssen diese Unternehmen bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten, also die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte wahren. Nach § 8 PostPersRG findet § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen gelten.

Der Umstand, dass der Kläger auf einem Aushilfsposten beschäftigt wird und ihm kein auf Dauer angelegter Regelarbeitsposten übertragen worden ist, rechtfertigt nicht die Annahme einer nicht amtsangemessenen Beschäftigung. Dem Kläger ist nach wie vor das abstrakt-funktionelle Amt eines Posthauptsekretärs übertragen; sein abstrakter Aufgabenkreis hat sich durch die Versetzung zu den jeweiligen Nachfolgeorganisationseinheiten, bei denen sein ursprünglicher Dienstposten jeweils angesiedelt war, nicht verändert. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die ihm jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht amtsangemessen seien; vielmehr spricht alles dafür, dass sowohl seine derzeitige Tätigkeit, in der er Aufgaben der Verkehrsmengeneingabe wahrnimmt und an der Erstellung von Begehungsplänen für die Zustellung arbeitet, als auch seine früheren Einsätze im Verkauf und in der Geschäftspostannahme seinem Amt des Posthauptsekretärs angemessene Beschäftigungen sind. Ein Anspruch auf dauerhafte Beibehaltung eines konkreten Dienstpostens bzw. einer konkreten Tätigkeit steht einem Beamten aber nicht zu. Allein der Umstand, dass er seine Tätigkeit gelegentlich wechselt, führt nicht dazu, dass der Kläger wie ein Leiharbeitnehmer behandelt wird; vielmehr ist er dauerhaft in die Niederlassung BRIEF eingegliedert.

b) Einer vorzeitigen Zurruhesetzung des Klägers stehen darüber hinaus betriebswirtschaftliche Belange entgegen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass der Beklagten ein mit hohen Kosten verbundener Personalabbau zur Zeit betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, weil der Personalbedarf der Deutschen Post AG im Bereich des mittleren Dienstes künftig voraussichtlich steigen werde, angesichts der ungewissen zeitlichen Perspektive einer Zurruhesetzung des Klägers entgegengehalten werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. März 2011, a.a.O.). Jedenfalls soweit die Beklagte vorträgt, dass die begehrte Zurruhesetzung zu erheblichen finanziellen Belastungen führe, die zwar die Kosten einer Weiterbeschäftigung des Klägers nicht überstiegen, wegen des Wegfalls der wirtschaftlichen Vorteile einer Weiterbeschäftigung betriebswirtschaftlich aber nicht sinnvoll seien, hat sie einen Belang benannt, der einer Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand entgegensteht.

Wie bereits dargelegt, verletzt die Weiterbeschäftigung des Klägers auf einem Aushilfsposten nicht dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; die Beklagte ist mithin nicht gehindert, die Vorteile einer derartigen weiteren Beschäftigung zu berücksichtigen. Es obliegt mithin ihrer unternehmerischen Einschätzung, zu beurteilen, ob eine Weiterbeschäftigung des Klägers betriebswirtschaftlich sinnvoller für das Unternehmen ist als seine Zurruhesetzung.

Keine Bedenken ergeben sich daraus, dass die Deutsche Post AG generell aus Kostengründen von einer Anwendung der Vorruhestandsregelung absieht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein dringender dienstlicher Belang, der der Bewilligung von Altersteilzeit entgegensteht, auch in dem kumulierten, also vom Einzelfall losgelösten fiskalischen Interesse bestehen kann, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, wenn die personelle Ausstattung von Ämtern knapp ist, Neueinstellungen aber aus Mangel an Haushaltsmitteln scheitern; ein solcher Belang kann auch generalisierend festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rn. 15 f bei Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2007 - OVG 4 S 38.07 -, Rn. 2 bei Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 2004 - 1 A 3477/03 -, Rn. 30, 38 bei Juris). Angesichts des Umstandes, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG ausdrücklich auch auf betriebswirtschaftliche Belange verweist, ist im Rahmen dieser Vorschrift nicht die Feststellung erforderlich, dass die Aufgabenerfüllung gefährdet ist, weil der zur Ruhe gesetzte Beamte nicht ersetzt werden kann; der Verweis auf mögliche Kosteneinsparungen ist ausreichend. Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG stehen dem nicht entgegen, denn diese Vorschrift dient nicht ausschließlich dem Interesse der von ihr betroffenen Beamten, sondern auch maßgeblich dem Zweck, die Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen zu sichern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/1838 S. 1 und 7). Dem würde es nicht entsprechen, die Deutsche Post AG zur Anwendung einer Regelung zu verpflichten, die ihrer unternehmerischen Einschätzung zufolge wegen hoher Kosten nicht zu einer Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit führt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.