Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 13. Kammer | Entscheidungsdatum | 26.03.2010 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 13 Sa 321/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 611 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 308 BGB, § 309 BGB |
Die Vereinbarung in einer allgemeinen Geschäftsbedingung, wonach ein nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschuss zurück zu zahlen ist, unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 und 2; 308; 309 BGB, da es sich um keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung handelt.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.12.2009 - 19 Ca 11897/09 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 700,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.01.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger 69 %, die Beklagte 31 % bei einem Streitwert von 2.250,00 Euro. Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen der Kläger 68 % und die Beklagte 32 % bei einem Streitwert von 2.200,00 Euro.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
„Das Grundgehalt beträgt 1.500,00 € und setzt sich zusammen aus:
Anwesenheit:
300,00 €
Kundenbetreuung
500,00 €
Kundenkontakte
700,00 €
Weiterhin gilt nunmehr generell eine Rohertragsprovision in Höhe von 20 %.
Als Grundlage definieren wir ein Jahresumsatzziel in Höhe von 700.000,00 € (1. Halbjahr - 320.000,00 €, 2. Halbjahr - 380.000,00 €) mit einer durchschnittlichen Marge/Rohertrag von 20 %.
Der Provisionsanspruch wird monatlich abgerechnet und Quartalsweise sowie über 12 Monate kumuliert. Für die Provisionsansprüche gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten.“
„ 3.1 Das Gehalt, das Entgelt für die Tätigkeit des Angestellten für die WBK, besteht aus einem Fixum und Provisionen. Mit dem Fixum sind evtl. geleistete Überstunden abgegolten. Die Einstufung entspricht dem eines außertariflichen Angestellten. Der Provisionsanspruch wird erst nach erfolgter Auslieferung der Geräte und nach Eingang der Zahlungsmittel fällig. Das Urlaubsentgelt (Lohnfortzahlung während des Urlaubs) wird jeweils mit dem normalen Lohn zu den üblichen Lohnzahlungsterminen ausgezahlt.
3.2 Ein jährliches Garantieeinkommen wird nicht zugesichert.
3.3 Der Anspruch auf Provision errechnet sich nach der jeweils gültigen Provisionsvereinbarung.
3.4 Wird das Angestelltenverhältnis beendet, ehe die Auslieferung erfolgt ist, ist die Bearbeitung des Geschäftes folglich nicht abgeschlossen. Die Provision wird daher bei Auslieferung durch einen Dritten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses um ein Drittel reduziert.“
„ Garant. Prov.
Monat 11 + 12/2008
je 1.500,00 € brutto
Unterschrift (Hinzusetzen des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschaft der Beklagten)“
Beide Parteien unterschrieben danach eine „Zusicherung“ - wann, ist zwischen den Parteien streitig -, in der es heißt:
„Herr Sch. erhält in den Monaten November und Dezember 2008 einen Provisionszuschuss in Höhe von jeweils 1.500,00 € brutto.
Die Verrechnung erfolgt mit den Provisionsansprüchen im Jahr 2009, beginnend mit dem Monat Januar in Höhe von jeweils 250,00 € monatlich. Letzte Verrechnung im Dezember.“
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.200,00 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03. Januar 2009 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07. Dezember 2009 - 19 Ca 11897/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
I.
II.
III.
IV.