1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat keinen Erfolg. Das Prozesskostenhilfeverfahren selbst stellt keine „Prozessführung“ im Sinne des § 114 ZPO dar, so dass hierfür keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990 - BVerwG 5 ER 640.90 -, JurBüro 1991, 570, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2009 - OVG 10 M 56.08 -, NJW-RR 2009, 1003, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. März 2010 - 6 S 2429/09 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 18 E 510/09 -, juris Rn. 1; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 2 PA 563/08 -, FamRZ 2009, 1149, juris Rn. 5 und Beschluss vom 2. Juli 2003 - 2 PA 177/03 -, NVwZ-RR 2003, 790, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2008 - OVG 3 M 65.08 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. April 2004 - 12 C 04.747 -, juris Rn. 1; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 166 Rn. 59 f.). Eine unzumutbare Belastung des jeweiligen Beschwerdeführers ist damit nicht verbunden, weil nur im Falle der Erfolglosigkeit der Beschwerde eine Festgebühr von 50 Euro für das Verfahren anfällt (Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und das Beschwerdeverfahren nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt.
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2009, die sich nur gegen den vom Verwaltungsgericht festgelegten Bewilligungszeitpunkt richtet, ist zulässig und begründet.
a) Die Beschwerde ist ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss statthaft, obwohl das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Denn die Klägerin hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Klageerhebung am 4. August 2008 gestellt und wollte ab diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe erhalten, das Verwaltungsgericht hat jedoch erst ab dem 9. September 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt. Die darin liegende (stillschweigende) Versagung von Prozesskostenhilfe für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligungszeitpunkt kann die Klägerin mit der Beschwerde angreifen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. März 2010 - 3 Ta 34/10 -, juris Rn. 1, 5; Sächsisches LSG, Beschluss vom 4. Januar 2006 - L 1 B 171/05 AL-PKH -, juris Rn. 9;).
Die Beschwerde ist auch fristgerecht erhoben. Zwar gilt für Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 147 Rn. 3 m.w.N.). Da der Beschluss des Verwaltungsgerichts jedoch keine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthält, kommt vorliegend die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO zur Anwendung, die durch Einlegung der Beschwerde am 23. Februar 2010 gewahrt worden ist.
Schließlich fehlt der Klägerin auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ihre Rechtsstellung durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für einen früheren Zeitraum als ab dem 9. September 2009 nicht verbessert würde (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2005 - OVG 6 S 50.05, OVG 6 M 95.05 -, juris Rn. 13; Sächsisches LSG, a.a.O.; Bayerischer VGH, a.a.O., Rn. 2). Hier macht die Klägerin die von ihrem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellte Terminsgebühr nach Nr. 3104 i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) geltend. Da der Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 28. August 2009 stattgefunden hat und nicht ersichtlich ist, dass nach dem 8. September 2009 auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Gegenseite stattgefunden hätten, die ebenfalls den Gebührenanspruch hätten auslösen können, kommt eine Erstattung der Terminsgebühr im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn diese spätestens ab dem 28. August 2009 bewilligt wird. Insofern hat die Klägerin ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Vorverlagerung des Bewilligungszeitpunkts für die gewährte Prozesskostenhilfe.
b) Die Beschwerde ist auch begründet, weil die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass ihr spätestens ab dem 28. August 2009 Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff., 121 ZPO gewährt wird. Dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Bedürftigkeit der Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie hinreichende Erfolgsaussicht der Klage - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 30. September 2009 erfüllt waren, steht außer Streit. Zu entscheiden ist nur, zu welchem rückwirkenden Zeitpunkt die Bewilligung auszusprechen ist. Dies ist hier spätestens der Zeitpunkt des Erörterungstermins.
Maßgebend für den Zeitpunkt, ab welchem (rückwirkend) Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, ist grundsätzlich der Eingang des formgerechten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit allen notwendigen Angaben und Erklärungen und unter Beifügung der erforderlichen Belege (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 166 Rn. 14; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 119 Rn. 2). Soweit in diesem Zusammenhang auf die „Bewilligungsreife“ oder „Entscheidungsreife“ des Antrags abgestellt wird (vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 1 O 55/05 -, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 -, NJW 1982, 446, juris Rn. 7; LAG Schleswig-Holstein, a.a.O., Rn. 6; Sächsisches LSG, a.a.O., Rn. 10; Fischer in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 119 Rn. 10; vgl. auch Geimer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 119, Rn. 39, der zwischen „Bewilligungsreife“ und „Entscheidungsreife“ [Rn. 44] unterscheidet), ist zu differenzieren:
Entscheidungsreife umschreibt den Zeitpunkt, zu dem die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen vorliegen und das Gericht über das Prozesskostenhilfegesuch entscheiden könnte und müsste (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. November 2007 - 18 E 124/07 -, AuAS 2008, 68, juris Rn. 3; Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Nov. 2009, § 166 Rn. 52). Sie tritt regelmäßig erst ein, wenn die Prozesskostenhilfeunterlagen vollständig vorliegen und die Gegenseite eine angemessene Frist zur Stellungnahme hatte (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - BVerwG 10 C 39.07 u.a. -, AuAS 2008, 11, juris Rn. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. November 2007, a.a.O., Rn. 8 ff.; Zimmermann-Krehler in: Posser/Wolf, VwGO, 2008, § 166 Rn. 46; Geimer in: Zöller, a.a.O., § 119 Rn. 44, der zudem eine schlüssige Begründung der Klage verlangt; ähnlich OVG Hamburg, Beschluss vom 10. September 2003 - 4 So 81/03 -, FamRZ 2005, 464, juris Rn. 8; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2007 - OVG 2 M 44.07 -, juris Rn. 4, wonach auch die Verwaltungsvorgänge vorliegen müssen). Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung.
Geht es hingegen um die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, bleibt die nicht vom Antragsteller beeinflussbare Zeit, bis die notwendigen Ermittlungen abgeschlossen sind und der Gegner gehört wurde, außer Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 1981, a.a.O., Rn. 7; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - L 19 B 11/08 AL -, juris Rn. 17; OLG Bamberg, Beschluss vom 1. August 2000 - 7 WF 82/00 -, FamRZ 2001, 291; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 166 Rn. 45; Olbertz, a.a.O., § 166 Rn. 56; Bork in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 2, 22. Aufl. 2004, § 119 Rn. 29; Geimer in: Zöller, a.a.O., § 119 Rn. 39; a.A. wohl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, § 119 Rn. 11, 5). Dadurch wird vermieden, dass der mittellose Antragsteller einem zusätzlichen Kostenrisiko ausgesetzt und der Beginn der Prozesskostenhilfebewilligung von Umständen abhängig gemacht wird, die im Einzelfall schwer kalkulierbar sein mögen.
Für die Bestimmung des Bewilligungszeitpunktes von Prozesskostenhilfe kommt es daher (nur) darauf an, dass der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen von seiner Seite aus alles Erforderliche getan und die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geschaffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 1981, a.a.O., Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. März 1998 - BVerwG 1 PKH 3.98 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. Juli 1991 - BVerwG 5 B 26.91 -, JurBüro 1992, 346, juris Rn. 3). Der Antrag muss in diesem Sinne - bezogen auf die Bedürftigkeitsprüfung - bewilligungsreif sein. Eine solche Bewilligungsfähigkeit des Antrags verlangt vom Antragsteller nicht nur die Abgabe der vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck (§ 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO), sondern auch, dass er die zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit erforderlichen aussagekräftigen Belege im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO einreicht (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 18 WF 182/02 -, FamRZ 2004, 122 und Beschluss vom 22. April 1998 - 2 WF 37/98 -, FamRZ 1999, 305; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein, a.a.O., Rn. 6; Neumann in: Sodan/ Ziekow, a.a.O., § 166 Rn. 156; Bork in: Stein/Jonas, a.a.O., § 117 Rn. 19 und § 119 Rn. 28 m.w.N.; offen lassend, ob sämtliche Belege vorliegen müssen: Sächsisches LSG, a.a.O., Rn. 10; einschränkend Geimer in: Zöller, a.a.O., § 119 Rn. 39); denn das Gericht kann erst nach Eingang dieser Unterlagen sachgerecht darüber entscheiden, ob die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Person des Antragstellers vorliegen.
Das Verwaltungsgericht hat vorliegend Bewilligungsfähigkeit im oben dargestellten Sinn erst ab dem 9. September 2009 angenommen, weil an diesem Tag der Schriftsatz der Klägerin vom selben Tag mit neuen Belegen zu ihrer wirtschaftlichen Situation, insbesondere mit aktuellen, nicht geschwärzten Kontoauszügen, eingegangen ist. Die bereits mit der Klageerhebung eingereichten Unterlagen hat das Verwaltungsgericht, wie sich aus der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses in Verbindung mit den Hinweisen im Terminsprotokoll ergibt, deshalb für nicht ausreichend erachtet, weil die Klägerin Kontoauszüge vorgelegt hatte, die einzelne Schwärzungen enthielten. Dieser Auffassung kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Es spricht bereits einiges dafür, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits der Antrag der Klägerin vom 4. August 2008 vollständig und daher bewilligungsfähig gewesen ist. Die Klägerin trägt zwar die Darlegungs- und Beweislast für ihre Bedürftigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - OVG 9 M 97.08 -, juris Rn. 2); im Hinblick auf den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend den gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, dürfen die Anforderungen an die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse aber nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, 334, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 -, FamRZ 2005, 2062, juris Rn. 7). Die Klägerin hat die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nahezu vollständig ausgefüllt und zahlreiche Belege beigefügt; dass sie Geburtsdatum und Familienstand nicht ausdrücklich angegeben hat, stellt hier im Hinblick auf die weiteren eingereichten Unterlagen, aus denen sich die fehlenden Informationen unschwer entnehmen lassen, keinen wesentlichen Mangel dar. Zum Nachweis einzelner Angaben sowie ihres Kontostandes hat sie Kontoauszüge eingereicht, die allerdings diverse Schwärzungen enthielten. Es erscheint zweifelhaft, den Antrag allein im Hinblick auf diese Schwärzungen für nicht bewilligungsfähig zu halten. Ein allgemeiner Grundsatz, dass (teilweise) geschwärzte Kontoauszüge im Prozesskostenhilfeverfahren stets unzulässig seien und eine Ablehnung des Antrags rechtfertigen könnten (so ohne nähere Begründung OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 9 WF 127/06 -, NJW 2006, 2861, juris Rn. 12; Fischer in: Musielak, a.a.O., § 117 Rn. 16; Pukall in: Saenger, Handkommentar ZPO, 3. Aufl. 2009, § 117 Rn. 11), besteht nach Auffassung des Senats nicht. Auch die bei Beantragung von Prozesskostenhilfe zu beachtenden Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten keine entsprechenden Vorgaben. Maßgebend ist vielmehr, ob den Kontoauszügen trotz der Schwärzungen im Einzelfall noch hinreichende Aussagekraft zukommt und sie geeignet sind, das zu belegen, was sie belegen sollen. Aus diesem Grund sind etwa Kontoauszüge, die den (aktuellen oder alten) Kontostand nicht erkennen lassen, keine geeignete Grundlage zur Überprüfung der Vermögenslage des Kontoinhabers (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 9 UF 209/03 -, FamRZ 2004, 1587, juris Rn. 4).
Vorliegend hat die Klägerin die Kontoauszüge Nr. 3 bis Nr. 7 eingereicht, die den Stand ihres Girokontos in der Zeit vom 21. April 2008 bis zum 31. Juli 2008 ausweisen. Der alte und der neue Kontostand sind dabei jeweils ersichtlich und enthalten Beträge zwischen ca. 650 und 80 Euro. Die Schwärzungen betreffen im Wesentlichen die Ausgabenseite und damit Umstände, die im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung im Prozesskostenhilfeverfahren allenfalls zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen sein dürften. Soweit im Auszug vom 7. Juli 2008 auch zwei Positionen auf der Haben-Seite unkenntlich gemacht worden sind, erscheint dies dem Senat nicht derart wesentlich, dass dadurch der Aussagewert des Kontoauszugs insgesamt in Frage gestellt wäre. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse soll Auskunft über die allgemeine Vermögenssituation des Antragstellers geben, nicht jedoch über sämtliche finanziellen Transaktionen der letzten Monate detailliert informieren. Wofür der Antragsteller im Einzelnen sein Geld in der Vergangenheit verwendet hat, ist unerheblich, solange nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse verschleiern will. Dementsprechend sind in der Rubrik „G“ der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben zu Guthabenart und aktueller Höhe, nicht jedoch zu den einzelnen Kontobewegungen der letzten Wochen oder Monate zu machen. Diese Angaben dürften durch die von der Klägerin eingereichten Kontoauszüge hinreichend belegt sein. Soweit wegen der Schwärzung zwei der Klägerin gutgeschriebene Geldbeträge nicht näher erkennbar sind und die Kontoauszüge einschließlich des das Sparkonto betreffenden Auszugs zudem einige Bareinzahlungen aufweisen (teilweise gelb markiert, möglicherweise vom Verwaltungsgericht), dürfte auch dies nicht zur Unverwertbarkeit der Auszüge oder Unschlüssigkeit der gesamten Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse führen, da insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin wesentliche Einnahmen verheimlichen wollte. Allerdings betrifft eine weitere im Auszug über das Sparkonto ausgewiesene Einnahme eine im Juni 2008 vom Landesmusikrat gezahlte Aufwandsentschädigung in Höhe von 291 Euro für Hilfstätigkeiten bei der Veranstaltung „Jugend musiziert“. Diese Einnahme hätte auch auf dem Erklärungsvordruck gesondert angegeben werden müssen, was die Klägerin unterlassen hat. Auch dies dürfte jedoch die Erklärung nicht unvollständig machen, da der Erhalt der Aufwandsentschädigung aus dem entsprechenden Kontobeleg eindeutig zu ersehen ist und es sich zudem um einen offensichtlich einmaligen Betrag von vergleichsweise geringer Höhe handelt, der keinen erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Bedürftigkeit der Klägerin hat.
Selbst wenn jedoch mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen wäre, dass die vorgelegten Kontoauszüge jedenfalls berechtigten Anlass zu Nachfragen boten und daher zunächst keine ausreichende Grundlage für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darstellten, folgt daraus nicht, dass die Bewilligung erst mit Wirkung ab dem Eingang des Schriftsatzes vom 9. September 2009, dem aktuelle ungeschwärzte Kontoauszüge beigefügt waren, erfolgen konnte. Maßgebend ist hierbei die Überlegung, dass die Schwärzung der Kontoauszüge jedenfalls keinen offensichtlichen Mangel des Prozesskostenhilfeantrags darstellte, das Verwaltungsgericht erst im Erörterungstermin vom 28. August 2009 auf seine diesbezüglichen Bedenken hingewiesen und die Klägerin sodann zeitnah innerhalb von weniger als 14 Tagen diesen Bedenken Rechnung getragen und Unterlagen eingereicht hat, die Grundlage für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren.
Soweit allerdings vertreten wird, eine rückwirkende Prozesskostenhilfebewilligung ab Antragstellung komme auch dann in Betracht, wenn das Gericht zur Glaubhaftmachung zusätzliche Unterlagen verlange und der Antragsteller diese innerhalb der ihm gesetzten Frist beibringe (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. September 2001 - 10 WF 2815/01 -, FamRZ 2002, 759, juris Rn. 5; wohl auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. April 1998, a.a.O.; Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn. 156; wohl auch Bork in: Stein/Jonas, a.a.O., § 119 Rn. 28), erscheint dies zweifelhaft. Denn diese Auffassung blendet aus, dass dann, wenn berechtigter Anlass zur Anforderung ergänzender Unterlagen besteht, weil der Antrag - bezogen auf die Bedürftigkeitsprüfung - noch keine hinreichende Entscheidungsgrundlage bietet, die Bewilligungsfähigkeit tatsächlich erst mit Eingang der fehlenden und zu Recht nachgeforderten Unterlagen eintreten kann (so auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 119 Rn. 11, 13; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juni 2003, a.a.O.).
Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe spätestens ab dem Zeitpunkt des Erörterungstermins liegen aber deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, die Klägerin rechtzeitig vor Vollendung weiterer Gebührentatbestände auf die Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit des Antrags hinzuweisen. Die Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe dienen dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit und sollen es dem unbemittelten Beteiligten ermöglichen, Prozesshandlungen vorzunehmen, die mit Kosten verbunden sind (vgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 166 Rn. 30). Dem Gericht obliegt im Prozesskostenhilfeverfahren eine besondere Fürsorgepflicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - OVG 5 M 27.09 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juli 2003 - 7 S 536/03 -, FamRZ 2004, 125; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 117 Rn. 35 m.w.N.). Es hat der jedem Prozesskostenhilfeantrag innewohnenden Eilbedürftigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003, a.a.O., Rn. 11) Rechnung zu tragen und möglichst frühzeitig zu entscheiden. Eine verzögerliche Behandlung des Antrags darf sich grundsätzlich nicht zum Nachteil des Antragstellers auswirken (Fischer in: Musielak, a.a.O., § 119 Rn. 12; vgl. auch Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 166 Rn. 38). Zugleich ist das Gericht jedoch verpflichtet, bevor es ein Prozesskostenhilfegesuch aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben zur wirtschaftlichen Situation ablehnt, den Antragsteller auf diese Bedenken hinzuweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 2 BvR 229/98 -, NJW 2000, 275, juris Rn. 13) und ihn - in entsprechender Anwendung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO - unter Fristsetzung zur Ergänzung seiner Angaben aufzufordern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010, a.a.O., Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juli 2003, a.a.O.; Bork in: Stein/Jonas,, a.a.O., § 117 Rn. 19 m.w.N.). Dies bedeutet, dass das Gericht sich bemühen muss, etwa erforderliche Hinweise möglichst zeitnah und jedenfalls rechtzeitig vor der Entstehung weiterer Kosten zu geben. Danach ist für die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht nur Raum, wenn das Prozesskostenhilfegesuch bereits vor der Entscheidung des Gerichts - bezogen auf die Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers - bewilligungsreif, d.h. bewilligungsfähig war, sondern auch, soweit es bei sachgerechter Ausübung der gerichtlichen Hinweispflicht bewilligungsfähig gewesen wäre (ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 3; vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. September 1992 - 7 W 54/92 -, juris). Dies ist hier spätestens der Zeitpunkt des Erörterungstermins.
Da es sich bei den vom Verwaltungsgericht beanstandeten Schwärzungen der Kontounterlagen um Umstände handelte, die für das Gericht unschwer zu erkennen waren, aus Sicht der Klägerin jedoch keinen offensichtlichen Mangel ihrer Erklärung darstellten, war das Gericht gehalten, zeitnah oder jedenfalls rechtzeitig vor der Verwirklichung weiterer Gebührentatbestände auf seine Bedenken hinzuweisen. Gerade weil es für einen Antragsteller mitunter schwer vorauszusehen ist, welche Belege das Gericht konkret verlangen wird (vgl. hierzu Geimer in: Zöller, a.a.O., § 119 Rn. 39, der deshalb den Zeitpunkt der Nachreichung der Belege nicht für maßgeblich hält), kommt der Hinweispflicht des Gerichts in diesem Zusammenhang eine wesentliche Bedeutung zu. Hier hätte das Verwaltungsgericht auf den seiner Auffassung nach wesentlichen, aber einfach zu behebenden Mangel geschwärzter Kontoauszüge so rechtzeitig (bei der Ladung oder jedenfalls bei der Vorbereitung des Termins) hinweisen müssen, dass die Klägerin im Termin die Bedenken des Gerichts hätte ausräumen und die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch hätte schaffen können.
Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich auf Anfrage des Gerichts mit der Anberaumung eines Erörterungstermins vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag einverstanden erklärt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn darin liegt kein Verzicht auf die Geltendmachung der durch den Termin entstandenen Gebühr im Rahmen der Prozesskostenhilfe. Aus Sicht der Beteiligten konnte es nur darum gehen, in diesem Termin die Umstände zu erörtern, die für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bedeutsam waren, um ggf. zu einer Entscheidung über den Antrag (in positiver oder negativer Hinsicht) zu gelangen. Die Frage geschwärzter Kontoauszüge betraf dagegen einen Umstand, der lediglich eines gerichtlichen Hinweises sowie der Vorlage weiterer Unterlagen bedurfte und jedenfalls nicht im Rahmen einer Erörterung mit den Beteiligten geklärt werden konnte.
Da die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis im Erörterungstermin zeitnah weitere Unterlagen eingereicht hat, die zur Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe geführt haben, ist davon auszugehen, dass bei einem rechtzeitigen Hinweis des Gerichts die erforderlichen Unterlagen spätestens im Termin vorgelegen hätten. Die Klägerin kann daher ab diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe beanspruchen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).