I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Die Berufung ist teilweise begründet, da die Klage teilweise begründet ist. Die Beklagte durfte von dem sich aus § 6a GTV ergebenden Betrag die im Monat Dezember 2007 erbrachte Leistung in Abzug bringen. Sie hat aber zu Unrecht darüber hinaus weitere 27,48 Euro abgezogen. Insoweit ist die Berufung begründet.
Der Klägerin standen nach § 6a GTV für die Monate Juli 2007 bis Juni 2008 259,45 Euro brutto zu. Dieser Anspruch ist in Höhe von 129,73 Euro aufgrund der Verrechnung in der Abrechnung für September 2008 mit der Einmalzahlung im Dezember 2007 erloschen, in Höhe von weiteren 86,48 (21,62 x 4) Euro brutto angesichts der für die Monate März bis Juni 2008 gezahlten und insoweit anrechenbaren Vergütungserhöhung sowie in Höhe der im September 2008 abgerechneten 15,76 Euro brutto. Für die durch die Beklagte darüber hinaus abgezogenen 27,48 Euro brutto gab es keinen Anrechnungsvorbehalt, was der Berufung insoweit zum Erfolg verhalf.
1) Die Beklagte war berechtigt, auf den der Klägerin nach § 6a GTV zustehenden Betrag die im Dezember 2007 gezahlten 129,73 Euro anzurechnen. Sie hat eine entsprechende vorbehaltene Tilgungsbestimmung in der Septemberabrechnung 2008 vorgenommen.
a) Der Anspruch auf Zahlung des sich aus § 6a GTV ergebenden Betrages ist entstanden. Die Vorschriften des GTV sind als Inhaltsnormen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, da beide Parteien gem. § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden sind.
b) Die Beklagte hat den Anspruch in Höhe von 129,73 Euro brutto durch Verrechnung mit dem im Dezember 2007 geleisteten übertariflichen Betrag gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Die Verrechnung war zulässig, weil die übertarifliche Zahlung keinen Vergütungsbestandteil darstellt, den die Beklagte in jedem Falle neben dem jeweiligen Tariflohn zahlen muss. Sie hat sich die Tilgungsbestimmung im Dezember 2007 wirksam vorbehalten.
aa) Ob eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese. Andernfalls ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist
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Allein in der tatsächlichen Zahlung liegt keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch nach einer Tariflohnerhöhung als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden. Eine neben dem Tarifentgelt gewährte übertarifliche Zulage greift künftigen Tariflohnerhöhungen vor. Für den Arbeitgeber ist regelmäßig nicht absehbar, ob er bei künftigen Tariflohnerhöhungen weiter in der Lage sein wird, eine bisher gewährte Zulage in unveränderter Höhe fortzuzahlen. Dies ist – so das Bundesarbeitsgericht - für den Arbeitnehmer erkennbar und Grundlage einer sog. freiwilligen übertariflichen Zulage. Der Anrechnungsvorbehalt ist demgemäß bereits mit der Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung oder Zulage hinreichend klar ersichtlich. Erhöht sich die tarifliche Vergütung, entspricht die Zulässigkeit der Anrechnung regelmäßig dem Parteiwillen, weil sich die Gesamtvergütung nicht verringert
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Dabei kommt es nicht darauf an, ob der übertarifliche Vergütungsbestandteil als freiwillig oder anrechenbar bezeichnet worden ist. Es reicht aus, dass das Gesamtentgelt übertariflich ist. Der in diesem enthaltene übertarifliche Vergütungsbestandteil hängt von der Höhe des Tarifentgelts ab und ist deshalb variabel. Er entspricht in seiner rechtlichen Bedeutung weder einer anrechenbaren noch einer anrechnungsfesten übertariflichen Zulage. Will der Arbeitnehmer geltend machen, das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt setze sich in Wahrheit aus dem Tarifentgelt und einer anrechnungsfesten übertariflichen Zulage zusammen, hat er tatsächliche Umstände vorzutragen, die den Schluss auf eine solche Vereinbarung erlauben. Andernfalls kann die Erhöhung des Tarifentgelts nur dann zu einem effektiv erhöhten Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers führen, wenn das Tarifentgelt das vereinbarte Entgelt übersteigt (vgl. BAG 23. September 2009 - 5 AZR 973/08 – Juris, zu III 1 der Gründe).
bb) Danach war der übertariflich im Dezember 2007 gezahlte Betrag nicht anrechnungsfest. Die Verrechnung war einzelvertraglich zulässig. Die Beklagte hat sich eine entsprechende Tilgungsbestimmung wirksam vorbehalten.
(1) Die Einmalzahlung von 259,45 Euro brutto nach § 6a GTV stellt eine pauschale Tariflohnerhöhung für die Monate Juli 2007 bis Juni 2008 dar. Das ergibt sich aus den maßgeblichen Tarifvorschriften.
(a) Unter einer Tariflohnerhöhung ist die Erhöhung des regelmäßigen Entgeltbetrags zu verstehen. Bei einem Stundenlohn liegt sie in der Erhöhung des je Arbeitsstunde zu zahlenden Entgeltbetrags, bei einem Monatslohn in der Erhöhung des monatlich zu zahlenden Entgeltbetrags. Eine Tariflohnerhöhung setzt aber nicht die „tabellenwirksame“ Erhöhung des Tariflohns voraus. Der Begriff „Einmalzahlung“ ist sowohl als Ausdruck für eine pauschale Lohnerhöhung als auch zur Kennzeichnung einer von der konkreten Gegenleistung unabhängigen Sonderzahlung gebräuchlich. Welche Art der Vergütung vorliegt, muss durch Auslegung des Tarifvertrags ermittelt werden (vgl. BAG 16. April 2002 - 1 AZR 363/01 - AP Nr. 38 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 39, zu II 3 der Gründe). Die Einmalzahlung kann als Gegenleistung pauschal, eventuell nachträglich, für mehrere Lohnzahlungsperioden vorgesehen sein und wird dadurch nicht zur Sonderzahlung (vgl. BAG 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - AP Nr. 36 zu § 307 BGB = NZA 2009, 49 = EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 49, zu II 1 b aa der Gründe).
(b) § 6a GTV gewährt zusätzlich zum bisherigen Tariflohn einen Geldbetrag für einen Zeitraum von zwölf Monaten, ohne einen besonderen Zweck damit zu verbinden. Es handelt sich um die Übergangszeit bis zum Wirksamwerden der dreiprozentigen Lohnerhöhung ab dem 1. Juli 2008. Der Pauschalbetrag tritt damit ab dem Inkrafttreten des GTV an die Stelle einer prozentualen Lohnerhöhung. § 6a GTV stellt auch ausdrücklich einen Entgeltbezug her, indem die Leistung für solche Zeiträume vorgesehen ist, für die Entgelt oder Entgeltersatzleistungen erbracht worden sind. Die strikt zeitanteilige Berechnung durch § 6a GTV spricht darüber hinaus für eine zusätzliche Vergütung der geleisteten Arbeit ohne besondere Zweckbindung.
(2) Die Beklagte war nicht gehindert, die tarifliche Einmalzahlung rückwirkend auf die übertarifliche Zahlung im Monat Dezember 2007 anzurechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber regelmäßig eine nachträglich für bestimmte Monate vereinbarte Tariflohnerhöhung auf die in diesen Monaten bereits geleisteten übertariflichen Zulagen durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung anrechnen und so die Erfüllung des noch offenen Anspruchs aus der Tariflohnerhöhung durch die bereits geleisteten Zahlungen bewirken. Die Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB kann durch eine, auch stillschweigend mögliche, Vereinbarung der Parteien offen gehalten und dem Schuldner vorbehalten werden. Hiervon ist bei dem mit einer freiwilligen übertariflichen Zulage verbundenen Anrechnungsvorbehalt jedenfalls insoweit auszugehen, wie eine Tariflohnerhöhung sich auf einen bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht. Erfolgt die Anrechnung, tritt der erhöhte Tariflohn zum gewährten Entgelt nur so weit hinzu, wie er dieses übersteigt, dh., der übertarifliche Lohnbestandteil verringert sich um den Betrag der Tariflohnerhöhung. Bei rückwirkenden Tariflohnerhöhungen stellt sich damit erst nachträglich heraus, dass ein als übertariflich angesehener Bestandteil des Lohns in Wahrheit Tariflohn war. Hierin erschöpft sich die Bedeutung der Tariflohnerhöhung. Rechtsgrund der geleisteten Zahlungen bleibt die vertragliche Lohnvereinbarung (vgl. BAG 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - AP Nr. 36 zu § 307 BGB = NZA 2009, 49 = EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 49, zu II 1 der Gründe).
(3) Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass sich allein aus den unter (2) dargelegten Grundsätzen zunächst nur eine Anrechnungsmöglichkeit in Höhe von 21,62 Euro ergibt. Daraus lässt sich noch nicht zwingend die Möglichkeit einer Verrechnung mit dem gesamten, im Monat Dezember 2007 übertariflich gezahlten Betrag ableiten. Voraussetzung hierfür war, dass es sich bei den 129,73 Euro nicht allein um eine Zahlung für den Monat Dezember 2007 handelte.
Gerade dies ergibt sich aber aus dem Vorbehalt, unter dem die Beklagte die Zahlung geleistet hat. Die Beklagte hat die Leistung als Vorauszahlung auf die zu erwartende Tariflohnerhöhung erbracht. Dabei hat sie keine zeitliche Eingrenzung vorgenommen. Vielmehr hat sie sich zulässigerweise (vgl. dazu BAG 3. Juni 2003 - 1 AZR 314/02 - BuW 2004, 260, zu I 1 der Gründe) eine nachträgliche Bestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB mit dem Inhalt vorbehalten, die absehbaren, aber der Höhe nach noch unbekannten Tariferhöhungen durch diesen Betrag tilgen zu dürfen. Eine Begrenzung auf den Tariferhöhungsbetrag für den Monat Dezember ist für die Klägerin ersichtlich nicht gewollte gewesen.
(4) Der Anrechnungsvorbehalt genügt den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB.
(a) Er stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB dar (vgl. BAG 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - AP Nr. 36 zu § 307 BGB = NZA 2009, 49 = EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 49, zu II 1 d der Gründe).
(b) Die Auslegung als eine mit späteren Tariflohnerhöhungen verrechenbare Vorauszahlung unterliegt keinen Zweifeln iSv. § 305c Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat den mit der Zahlung verfolgten Leistungszweck und eine Anrechenbarkeit klar und eindeutig mitgeteilt. Die Leistung ist unter Bezugnahme auf die laufenden Tarifverhandlungen ausdrücklich als Überbrückungszahlung und als freiwillige anrechenbare Leistung bezeichnet worden. Darüber hinaus hat sich die Beklagte die Anrechnung auf künftig vereinbarte tarifliche Leistungen vorbehalten. Der durchschnittlich verständige Arbeitnehmer musste davon ausgehen, dass er nach einer Tariflohnerhöhung mit einer Verrechnung des gezahlten Betrages rechnen musste und diesen nicht nochmals würde verlangen können. Es sollte sich also im Ergebnis gar nicht um eine übertarifliche Leistung handeln, sondern um eine Vorwegnahme einer zu erwartende Tariferhöhung. Ein solcher Vertragsinhalt ist nicht ungewöhnlich (§ 305c Abs. 1 BGB). Vielmehr muss der Arbeitnehmer mit einer Anrechnung einer ausdrücklich als anrechenbar bezeichneten Leistung durch den Arbeitgeber rechnen.
(c) § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht verletzt. Eine Vereinbarung über die Zahlung der übertariflichen Vergütung stellt keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) dar, sondern regelt unmittelbar das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Eine Bruttolohnabrede ist gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB nur am Maßstab des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu überprüfen (vgl. BAG 1. März 2006 - 5 AZR 540/05 - AP Nr. 40 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung = NZA 2006, 688 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 47, zu II 1 c der Gründe; 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - AP Nr. 36 zu § 307 BGB = NZA 2009, 49 = EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 49, zu II 1 d cc der Gründe).
(d) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel hat im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so eindeutig und so verständlich wie möglich darzustellen. Doch darf das Transparenzgebot den Verwender nicht überfordern. Es soll zugleich der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - AP Nr. 45 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = NZA 2008, 45 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 18, zu III 2 e aa der Gründe).
Diesen Anforderungen genügt der Inhalt des Schreibens der Beklagten. Die vorbehaltene Verrechnungsmöglichkeit bezieht sich unzweifelhaft auf die im Rahmen der laufenden Tarifverhandlungen zu erwartende Tariflohnerhöhung. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt der Umstand, dass die Leistung nicht auf einen konkreten Zeitraum bezogen ist, nicht zur Intransparenz. Die Bezugnahme auf eine zu erwartende Tariflohnerhöhung ist hinreichend bestimmt. Dem verständigen Arbeitnehmer wird daraus deutlich, dass die Tariferhöhung bis zur Höhe der Einmalzahlung anrechenbar sein solle.
(5) Die streitige Anrechnung widerspricht insoweit auch nicht billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB). Die vertragliche Vergütung wird unverändert gewährt, der Arbeitgeber nimmt lediglich die Tariflohnerhöhung zum Anlass, den Tariflohn zu zahlen. Die Klägerin behält ihren tariflichen Anspruch ebenso wie ihren vertraglichen Anspruch.
(6) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der tariflichen Regelung selbst (§ 6a Abs. 4) kein Anrechnungsverbot. Dort werden lediglich die dargestellten und durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Anrechnungsvorbehalt wiedergegeben.
2) Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber noch einen Anspruch aus § 6a GTV auf Zahlung von 27,48 Euro brutto. Insoweit war ihre Berufung erfolgreich. Die Beklagte konnte den verbleibenden tariflichen Anspruch der Klägerin nur teilweise durch die in den Monaten März bis Juni 2008 gezahlten Beträge im Rahmen der nachträglichen Tilgungsbestimmung erfüllen. Die der Klägerin durch die Beklagte „unabhängig vom Ausgang der Tarifverhandlungen“ gezahlte zwei- bzw. zweieinhalbprozentige Vergütungserhöhung (insgesamt 113,96 Euro) ging in Höhe von 27,48 Euro über das hinaus, was die Tarifvertragsparteien für diesen Zeitraum durch § 6a GTV (86,48 Euro) später vorgesehen haben. Dieser (weitergehende) Betrag stand zur Tilgung des Anspruchs der Klägerin aus § 6a GTV für die Zeit bis Februar 2008 nicht zur Verfügung. Insoweit hat sich die Beklagte eine entsprechende Tilgungsbestimmung nicht vorbehalten.
a) Die Beklagte hat den anteilig auf die Monate März bis Juni 2008 entfallenden Anspruch der Klägerin aus § 6a GTV durch die mit ihrem Schreiben vom 11. März 2008 angekündigte Erhöhung der Vergütung ab März 2008 um zunächst 2, später 2,5 % erfüllt. Insoweit war sie berechtigt, die Tariflohnerhöhung anhand der bereits gezahlten Beträge zu tilgen. Es handelte sich um übertarifliche Leistungen, mit denen der Arbeitgeber auch durch nachträgliche Leistungsbestimmung nach den oben dargelegten Grundsätzen bereits ohne besonderen Hinweis Ansprüche aus einer späteren Tariflohnerhöhung tilgen darf. Für den Arbeitnehmer ist danach das Angebot des Arbeitgebers, ihm eine übertarifliche Leistung zu erbringen, erkennbar immer mit einem entsprechenden Tilgungsbestimmungsrecht versehen. Hier hat sich die Beklagte diese Möglichkeit in dem Anschreiben vom 11. März 2008 ausdrücklich und unmissverständlich vorbehalten. Insoweit besteht unter den Parteien auch kein Streit.
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte sie mit den in den Monaten März bis Juni 2008 über die spätere Tariferhöhung hinaus gezahlten 27,48 Euro nicht den verbleibenden Anspruch aus § 6a GTV tilgen. Insoweit war die Berufung der Klägerin erfolgreich. Ein solches Tilgungsbestimmungsrecht stand der Beklagten nicht zu. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitnehmer zwar regelmäßig davon ausgehen, dass eine Tariflohnerhöhung – ggf. auch rückwirkend – auf eine übertarifliche Zulage angerechnet und dadurch die übertariflich Zulage entsprechend reduziert wird, soweit sie über die Tariferhöhung hinausgeht. Mit einer weitergehenden Anrechnung muss ein Arbeitnehmer aber nicht rechnen.
Ein darüber hinausgehendes Tilgungsbestimmungsrecht hat sich die Beklagte bei Zugrundelegung der maßgeblichen Auslegungskriterien auch nicht in dem Schreiben vom 11. März 2008 wirksam vorbehalten. Danach sollte der Belegschaft ab dem 1. März 2008 „unabhängig vom weiteren Fortgang der Tarifverhandlungen“ eine freiwillige anrechenbare Tariferhöhung in Höhe von 2 % gewährt werden. Diese „freiwillige Tariferhöhung“ sollte zwar auch „auf zukünftig vereinbarte tarifliche Leistungen im vollen Umfang anrechenbar“ sein. Diese Formulierung durfte die Belegschaft vom Empfängerhorizont betrachtet dem Wortlaut entsprechend so verstehen, dass die Beklagte sich verpflichten wollte, „unabhängig vom Ausgang der Tarifverhandlungen“ für die Zeit ab dem 1. März 2008 die Vergütung des angesprochenen Personenkreises um 2 % zu erhöhen. Es war zwar darüber hinaus auch davon auszugehen, dass eine durch die Tarifpartner anteilig für die Zeit ab dem 1. März 2008 vereinbarte Tariferhöhung durch die „freiwillige Tariferhöhung“ getilgt werden solle. Mit einer Tilgung des sich aus § 6a GTV ergebenden Anspruchs für den davor liegenden Zeitraum anhand der Zahlungen ab März 2008 musste sie hingegen nicht rechnen. Im Gegensatz zu der Einmalzahlung im Monat Dezember 2007 kommt der prozentualen übertariflichen Leistung ab März 2008 nicht der Charakter einer allgemeinen Vorauszahlung für spätere Tariflohnerhöhungen zu. Vielmehr war die Erhöhung ab dem Monat März 2008 auf konkrete Zeitabschnitte bezogen. Die sich für die Zeit ab März 2008 aus § 6a GTV ergebenden Beträge hat sich die Klägerin anrechnen lassen (siehe dazu oben unter 2a).
3. Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie waren den Parteien entsprechend ihrem anteiligen Obsiegen bzw. Unterliegen aufzuerlegen.
IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Den entschiedenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer hat ihrer Entscheidung die durch das Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt.