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Verbot des Angebots von Glücksspielen im Internet


Metadaten

Gericht VG Potsdam 3. Kammer Entscheidungsdatum 23.02.2010
Aktenzeichen 3 L 572/09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 49 EGVtr, Art 12 GG, § 1 GlSpielWStVtr, § 3 GlSpielWStVtr, § 4 GlSpielWStVtr, § 9 GlSpielWStVtr, § 80 Abs 5 VwGO, § 24 GlSpielWStVtr, § 14 LottG BB

Tenor

1. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die unter Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 8. September 2009 verfügte Frist von 14 Tagen für die Umsetzung der Anordnung unter Ziffer 1 des Bescheides auf fünf Monate verlängert wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer am 16.09.2009 erhobenen Klage (Az.: VG 3 K 1564/09) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.09.2009 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3. VwGO i. V. m. § 9 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -, GVBl. I S. 227) i. V. m. Art. 1 § 1 des Glücksspielgesetzes des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 218), wonach Widerspruch und Klage gegen Anordnungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag keine aufschiebende Wirkung besitzen, zulässige Antrag ist unbegründet, da das öffentliche Vollzugsinteresse höher zu bewerten ist als das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Der angefochtene Bescheid erweist sich nämlich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV. Der Glücksspielstaatsvertrag ist durch die in Artikel 1 § 1 Glücksspielgesetz des Landes Brandenburg erfolgte Zustimmung und die Veröffentlichung (GVBl. I S. 218 ff. und S. 227 ff.) in das Landesrecht transformiert worden und somit unmittelbar anwendbar. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann der Antragsgegner als gemäß § 24 Satz 1 GlüStV i. V. m. § 14 Abs. 3 des Gesetzes über öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Land Brandenburg und zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (LottGBbg) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 218) zuständige Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Bei den auf der Internetseite ..... u. a. angebotenen Sportwetten, welche hier im Streit stehen, handelt es sich um öffentliche Glücksspiele im Sinne von § 3 GlüStV. Danach liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV). Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV sind auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder den Ausgang eines zukünftigen Ereignisses – wie für Sportwetten typisch – Glücksspiele (ausgenommen Pferdewetten, welche durch das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennWLottG) vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), geregelt werden. Ein öffentliches Glückspiel liegt u. a. dann vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht).

Diese Glücksspiele sind auch unerlaubt, da die Antragstellerin gegen das in § 4 Abs. 4 GlüStV verankerte Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet verstößt. Dieses Verbot erfasst nach dem klaren Wortlaut jede Art öffentlicher Glücksspiele. Es kommt auch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht darauf an, ob das Glücksspiel erlaubt oder unerlaubt betrieben wird. Verboten ist vielmehr jede Form der Veranstaltung und Vermittlung im Internet im Inland (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. 12. 2009, Az. 1 S 213.08, Rdnr. 7 - zitiert nach juris -). Veranstaltet wird dabei ein Glückspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird (§ 3 Abs. 4 GlüStV), also hier in Brandenburg bei Spielern aus Brandenburg.

Diesem allgemeinen Verbot steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin eine unter dem 26.11.2007 von der Lotteries & Gaming Authority in ..... ausgestellte vorläufige Erlaubnis („Provisional license to operate Remote Gaming Class 2 – Betting“) besitzt, die sie zum Veranstalten von Sportwetten im Internet in ..... berechtigt. Nach Auffassung der Kammer besteht zum einen keine generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen aus Gemeinschaftsrecht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem grundlegenden Urteil vom 6.11.2003 – Rs. C – 243/01 – (Gambelli) den Mitgliedstaaten einen großen Spielraum zur Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt. Daraus ergibt sich gerade eine Absage an das Herkunftslandprinzip und an eine unmittelbare Geltung von Erlaubnissen eines Mitgliedstaates in anderen Mitgliedstaaten im Glücksspielbereich (vgl. auch Nds. OVG vom 17.03.2005, Az. 11 ME 369/03). Eine Pflicht zur Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten erteilten Glücksspielerlaubnisse gibt es insoweit mangels Harmonisierung des Glücksspielrechts auf Gemeinschaftsebene nicht (OVG NRW, Beschluss vom 22. 02. 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122, m. w. N.).

Zum anderen kommt es nach Auffassung des Gerichts ohnehin nicht auf das Vorhandensein einer Erlaubnis an, da nach § 4 Abs. 4 GlüStV jedwede Vermittlung und Veranstaltung von Glücksspielen im Internet verboten ist, unabhängig davon, ob eine Erlaubnis für die Vermittlung und Veranstaltung von Glücksspielen vorhanden ist oder nicht.

Insoweit ist die Antragstellerin als Betreiberin der Webseite für Sportwetten verpflichtet, die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Rahmen ihres Internetauftrittes im Land Brandenburg zu unterlassen.

Der Untersagungsbescheid ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfGBbg. Wird das Unterlassen einer Handlung angeordnet, muss die Behörde dem Einzelnen grundsätzlich - wie vorliegend - nicht aufzeigen, auf welche Weise er dem Verbot Rechnung tragen kann (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. 07. 2009, Az.: 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185).

Der Antragsgegner hat ferner von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Verwaltungsakt ist insbesondere verhältnismäßig. Zwar ist eine behördliche Anordnung zur Bekämpfung der Spielsucht ungeeignet und damit unverhältnismäßig, wenn sie vom Betroffenen etwas Unmögliches oder technisch nicht Umsetzbares verlangt (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986 S. 417 ff.). Vorliegend liegt weder ein Fall rechtlicher, noch tatsächlicher Unmöglichkeit vor. In rechtlicher Hinsicht ist die Antragstellerin nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gehindert, dem Verbot zu folgen. Sie besitzt die privatrechtliche Verfügungsbefugnis über den Internetauftritt hinsichtlich der verbotenen Sportwetten und kann insoweit Medieninhalte löschen oder beschränken. Auch in tatsächlicher Hinsicht liegt kein Fall objektiver Unmöglichkeit vor. Mit dem räumlich beschränkten Verbot eines Internetinhalts wird dem Betroffenen im Wesentlichen das Unterlassen eines Rechtsverstoßes, der schon mit der Eröffnung der Webseiten begangen wird, aufgegeben. Auf welche Weise er der Anordnung, Rechtsverstöße gegen eine landesrechtliche Vorschrift zu unterlassen, nachkommt, kann in zulässiger Weise dem Verpflichteten selbst überlassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1968, BVerwGE 31, 15/18). Mit dem Verbot, im Internet Glücksspiele zu veranstalten und zu vermitteln, ist kein Gebot verbunden, diese Internetauftritte im Bereich anderer Länder aufrecht zu erhalten. Die Antragstellerin kann hier der räumlich beschränkten Untersagung dadurch nachkommen, dass sie den Internetinhalt ganz, d. h. räumlich unbeschränkt, entfernt. Sie kann aber auch versuchen, ihren Internetauftritt mit Hilfe der sogenannten Geolokalisationstechnologie so zu beschränken, dass er von Internet-Nutzern in dem betreffenden Bundesland nicht mehr abgerufen werden kann.

Die Ordnungsverfügung ist auch erforderlich. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel zur Umsetzung des streitigen Veranstaltungs- und Vermittlungsverbots von Sportwetten ist nicht ersichtlich. Auflagen konnten nicht zugelassen werden, da jede Form der Glücksspielveranstaltung im Internet gesetzlich verboten ist (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV).

Die aufgegebene Maßnahme ist schließlich auch angemessen. Sie führt nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Die Untersagung des Internetauftrittes ist der Antragstellerin auch in Ansehung der daraus resultierenden empfindlichen wirtschaftlichen Auswirkungen zumutbar, um das – wie noch darzulegen sein wird – verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstandende und damit für jedermann verbindliche Verbot der Veranstaltung von Internet-Glücksspiel durchzusetzen. Angesichts der eindeutigen, auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. 03. 2006 (BVerfGE 115, 276/315) absehbaren und seit 1. 01. 2008 gültigen Gesetzeslage konnte die Antragstellerin kein schutzwürdiges Vertrauen darauf aufbauen, dass sie auf Dauer in Deutschland öffentliche Glücksspiele im Internet veranstalten oder vermitteln kann.

Schließlich bestehen auch im Hinblick auf die §§ 41, 43 VwVfGBbg, wonach ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen in dem Zeitpunkt erst wirksam wird, in dem er ihm bekannt gegeben wird, keine Bedenken an der Wirksamkeit der Untersagungsverfügung. Bedenken an der Wirksamkeit der Bekanntgabe ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht daraus, dass die Ordnungsverfügung in deutscher Sprache und nicht in englischer Sprache abgefasst ist. Gemäß § 23 Abs. 1 VwVfGBbg ist die Amtssprache deutsch. Daraus folgt, dass ein Verwaltungsakt einer brandenburgischen Behörde zwingend in deutscher Sprache zu erlassen ist (vgl. BFH Urteil vom 10. 07. 1981 - VII R 101/80 - ). Es gibt keine Rechtsnorm, aus der sich ergibt, dass ein Verwaltungsakt, der gegenüber einem der deutschen Sprache nicht mächtigen, ausländischen Adressaten ergeht, nur dann in Rechtswirksamkeit erwächst, wenn er auch in der Sprache abgefasst ist, die der Adressat versteht oder wenn er mit einer entsprechenden Übersetzung versehen ist (vgl. BFH a. a. O.).

Auch die der angegriffenen Ordnungsverfügung zugrunde liegenden Normen, insbesondere das vollständige staatliche Wettmonopol sowie die Erlaubnispflicht und das generelle Verbot von Glücksspielen im Internet erweisen sich bei summarischer Prüfung nicht als verfassungswidrig. Die vom brandenburgischen Gesetzgeber vorgenommene Ausgestaltung des Glücksspielstaatsvertrages entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28. März 2006 (BVerfG, a. a. O.). Denn die mit der Neuregelung des Glücksspielrechts einhergehenden Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gewerblicher Wettanbieter und Wettvermittler sind gerechtfertigt und beachten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie vorrangig dem Ziel dienen, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen und überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgen, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermögen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. 01. 2010, Az. 1 S 94.09). Die Eingriffe in die Berufsfreiheit sind auch zur Zweckerreichung geeignet, weil mit ihnen der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Sie sind zur Erreichung der vom Landesgesetzgeber angestrebten Ziele auch erforderlich und nicht übermäßig belastend. Sie erweisen sich gegenüber gewerblichen Wettanbietern bzw. Wettvermittlern nicht als unzumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. 10. 2008 – 1 BvR 928/08 – zit. nach juris).

Das Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV) gegenüber der Antragstellerin ist auch gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen den hier in Rede stehenden freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 des EG-Vertrages bzw. – seit dem 1. Dezember 2009 – Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) liegt nicht vor.

Durch das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen im Internet wird der freie Dienstleistungsverkehr zwar beschränkt (vgl. EuGH, Urteile vom 6. 11. 2003 - Rs.C 243/01 - (Gambelli), Slg. 2003 I – 13031, vom 6. 03. 2007 – Rs.C – 338/04 – (Placanica), Slg. 2007 I – 1891, und vom 8. 09. 2009 – Rs.C 42/07 – (Liga Portuguesa), ZFWG 2009, 304). Diese Beschränkung ist jedoch gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt. Das Verbot dient zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses. Als solche sind der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen anerkannt (vgl. EuGH, Urteile vom 6. 03. 2007 – Rs.C – 338/04 – (Placanica) und vom 8. 09. 2009 Rs.C – 42/07 – (Liga Portuguesa), jeweils a. a. O.). Diese Gründe des allgemeinen Interesses nennt im Übrigen u. a. auch § 1 GlüStV. Die Beschränkungen des § 4 Abs. 4 GlüStV sind gemeinschaftsrechtlich verhältnismäßig. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben. Allein der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Staat gewählt hat, kann keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen. Der Sache nach ist den Mitgliedstaaten damit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, so dass die Mitgliedstaaten auf Grund der bisherigen Erkenntnisse über die Gefahren der Spielsucht zur nationalen Regelung des Glücksspielmarkts ermächtigt sind (EuGH, Urteile vom 6. 11. 2003 – Rs.C – 243/01 – (Gambelli) und vom 8. 09. 2009 - Rs.C – 42/07 – (Liga Portuguesa), jeweils a. a. O. und m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen sind die hier in Rede stehenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages nicht zu beanstanden. Sie sind geeignet, die vom Land Brandenburg geltend gemachten Ziele zu verwirklichen. Eine nationale Regelung ist immer dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH a. a. O.). Diese Anforderungen werden durch die in Rede stehenden Regelungen erfüllt. Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen über das Internet gilt für sämtliche, unter den Glücksspielstaatsvertrag fallenden Glücksspiele und damit auch für die dem Staatsmonopol bzw. Erlaubnisvorbehalt unterliegenden Glücksspiele. Die Regelung ist insoweit konsequent und in sich widerspruchsfrei an der Spielsucht- und Betrugsbekämpfung durch Internetglücksspiel ausgerichtet. Zwar gilt das Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV nicht für das Veranstalten, Vermitteln und Werben für Pferdewetten, die auch weiterhin über das Internet angeboten werden; allerdings führt dies nicht zur Gemeinschaftswidrigkeit der hier in Rede stehenden Regelung. Aus dem weiten Beurteilungsspielraum der einzelnen Mitgliedstaaten folgt gerade auch in einem föderalen System wie dem der Bundesrepublik eine Berechtigung zu sektoralen Unterschieden zwischen den einzelnen Glücksspielbereichen (vgl. umfassend zur Regelung bezüglich der Pferdewetten OVG NRW, Beschluss vom 22. 02. 2008 – 13 B 1215/07 sowie Beschluss vom 8. 12. 2009 – 13 B 819/09).

Die in Streit stehenden Regelungen sind auch erforderlich im gemeinschaftsrechtlichen Sinne. Angesichts der mit dem Glücksspiel über das Internet einhergehenden Sucht- und Kriminalitätsgefahren und der konsequenten Ausrichtung des vom Land Brandenburg zu verantwortenden Glücksspielrechts an der Bekämpfung dieser Risiken ist es nicht zu beanstanden, wenn das Land im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz und des ihm einzuräumenden Bewertungsspielraums die Glücksspielmöglichkeit über das Internet und die Werbung hierfür generell verbietet. Eine gleich geeignete, die Glücksspieldienstleister aber weniger belastende Regelung ist nicht ersichtlich.

Die Regelung ist darüber hinaus auch nicht diskriminierend. Das Verbot, Glücksspiel im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, gilt unterschiedslos sowohl für in Deutschland als auch für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. 07. 2009 - 10 Cs 09.1184 und 10 Cs 09.1185 -).

Verstöße gegen sonstiges Gemeinschaftsrecht sind nicht ersichtlich.

Angesichts der nach alledem bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes feststellbaren Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Untersagungsverfügung ist deren sofortige Vollziehung (vgl. § 9 Abs. 2 GlüStV) zur effektiven Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen auch in Ansehung der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verbots für die Antragstellerin vorläufig zumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. 03. 2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221, OVG NRW, Beschluss vom 8. 12. 2009 - 13 B 819/09 -).

Jedoch ist nach Auffassung des Gerichts die Ablehnung einer Aussetzungsentscheidung entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO von der tenorierten Auflage abhängig zu machen, weil es die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides bestimmte 14–Tage–Frist zur Umsetzung der unter Ziffer 1 des Bescheides genannten Untersagungsverfügung trotz der schon länger bestehenden Gesetzes– und Rechtslage als unangemessen kurz und damit unverhältnismäßig ansieht. Die Länge einer Frist richtet sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung und vor allem nach der Schwierigkeit der zu erfüllenden Verpflichtung (vgl. Weißauer, Verwaltungsgesetze Nordrhein-Westfalen, Lose Blatt-Kommentar, Stand Februar 2005, § 63 VwVGNRW Anm. 10). Dem Pflichtigen muss ein genügender Zeitraum gelassen werden, in dem er die Vorkehrungen treffen kann, um die Anordnungen zu befolgen (vgl. App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Auflage (2005) S. 228). Angesichts der schwierigen technischen Umsetzbarkeit einer teilweisen Herausnahme des Sportwettenangebots (z. B. in nur einigen Ländern) auf der Internetseite der Antragstellerin, wie dies im Rahmen der Geolokalisationstechnologie möglich wäre, hält das Gericht – wie aus dem Tenor ersichtlich – eine Umsetzungsfrist für die Verfügung von fünf Monaten für angemessen. Insoweit kann die Antragstellerin schon nicht aus Verhältnismäßigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten lediglich darauf verwiesen werden, die gesamte Internetseite sperren zu können. Die gegenteilige Ansicht (OVG NRW, Beschluss vom 9. 12. 2009, 13 B 1161/09 m. w. N.) vermag das Gericht nicht zu überzeugen.

Die Rechtmäßigkeit der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 39 VwVG BB sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung, welche ihre Rechtsgrundlage in den §§ 15 Abs. 1, 20, 23 VwVG BB findet, unterliegt auch hinsichtlich ihrer Höhe keinen Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Aufgrund der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 20.000,- Euro, war dieses gemäß Ziffer 1.6. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, (GewArch 2005, S. 67) an den sich das Gericht anlehnt, maßgeblich, da für die Grundverfügung aufgrund der Vergleichbarkeit mit einer Gewerbeerlaubnis lediglich 15.000,- Euro anzusetzen waren. Wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens ist der Wert des insoweit höheren angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,- Euro auf die Hälfte reduziert worden (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges a. a. O.).