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Rücknahme von Trennungsgeldbewilligungen; Umzugswilligkeit; angemessene Wohnung; Vertrauensschutz; grobe Fahrlässigkeit; Rücknahmefrist


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4a. Senat Entscheidungsdatum 23.05.2011
Aktenzeichen OVG 4a N 34.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 48 Abs 2 S 3 VwVfG, § 48 Abs 4 VwVfG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 TGV

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. Juni 2010 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.569,59 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wohnte in N… und wurde vom Beklagten zum 1. September 1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor an einer Hochschule in der Lausitz ernannt. Zuvor war ihm mit Schreiben vom 30. August 1994 die Zusage zur Umzugskostenvergütung erteilt worden. Er wendet sich gegen die Rücknahme von Trennungsgeldbewilligungsbescheiden und die Rückforderung des Trennungsgeldes für Zeiträume vom 1. Januar 1995 bis 31. Juli 1996. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 VwGO), ist auf Grundlage der allein maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht gegeben.

1. Die Darlegungen des Klägers rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, der Klärungsfähigkeit sowie zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage.

Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Sache aus der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ableiten möchte, wonach es angesichts des anfänglichen Fehlens der uneingeschränkten Umzugswilligkeit des Klägers nicht darauf ankomme, ob der Kläger in einem späteren Zeitpunkt uneingeschränkt umzugswillig gewesen sei (EA Seite 8) legt er nicht dar, dass der angesprochene rechtliche Aspekt klärungsbedürftig ist. Da dem Kläger Umzugskostenvergütung zugesagt wurde, steht ihm nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TGV in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. I 1995 S. 2) Trennungsgeld nur zu, wenn er seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage (hier 30. August 1994) oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV (hier 1. September 1994) uneingeschränkt umzugswillig war. Das Vorliegen der uneingeschränkten Umzugswilligkeit knüpft daher an die vorgenannten - hier nahezu zusammenfallenden - Zeitpunkte an, was zur Folge hat, dass Trennungsgeld grundsätzlich nicht gewährt werden kann, wenn die Umzugswilligkeit an dem nach dem Gesetz maßgeblichen Stichtag nicht vorhanden war. Trennungsgeld kann daher auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden, ab dem der Antragsteller (wieder) umziehen will (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 1997, ZBR 1998, S. 364; VG Kassel, Urteil vom 29. Januar 2001 – 7 E 3089.98 – Juris; Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, § 2 TVG Anm. 7).

Auch soweit der Kläger vorbringt, dass es laut Presseberichten im Land Brandenburg mehrere hundert Fälle gegeben habe, in denen beanstandet worden sei, dass Trennungsgelder gewährt wurden, obwohl die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, bezeichnet er für sich genommen keine Rechts- oder Tatsachenfrage, die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechtes der Klärung bedarf.

2. Das Vorbringen des Klägers zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar.

Das Verwaltungsgericht hat sinngemäß ausgeführt, dass der Kläger im Spätsommer 1994 nicht uneingeschränkt umzugswillig im Sinne von § 2 Abs. 1 TGV gewesen sei, weil er sich nicht um eine für die Entfaltung der familiären Bedürfnisse angemessene Wohnung bemüht habe, sondern um eine Wohnung in der zusätzlich die psychotherapeutische Praxis seiner Ehefrau untergebracht werden könnte. Der Kläger vermag mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Subsumtion nicht mit den Regelungen über eine angemessene Wohnung in § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 TGV auseinandergesetzt, nicht die abweichende Bewertung des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage zu stellen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TGV muss sich das Bemühen um eine Wohnung auf eine angemessene Wohnung beziehen, wobei die familiären Bedürfnisse des Berechtigten sowie die bisherige Wohnungsgröße von maßgeblicher Bedeutung sind (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 TGV). Stellt der Berechtigte bei seiner Wohnungssuche erkennbar aus privaten Gründen auf eine größere als danach angemessene Wohnung ab, ist er nicht uneingeschränkt umzugswillig (Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, § 2 TGV Anm. 19). Angesichts des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers, dass er sich um eine große Wohnung bemüht habe, die ein Zusammenleben der Familie unter Einschluss der Praxis der Ehefrau ermöglichen sollte, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger sich aus privaten Gründen sich um eine Wohnung bemüht hat, die über das hinausgeht, was den (rein) familiären Bedürfnissen entsprach. Auch wenn der Kläger entgegen seine erstinstanzlichen Vorbringen nun im Zulassungsverfahren behauptet, die Unterbringung der Praxis der Ehefrau sei kein Ausschließlichkeitsmerkmal der Wohnungssuche gewesen, kann dies seine uneingeschränkte Umzugswilligkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht substantiiert begründen.

Der Kläger vermag auch die selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, wonach der Kläger auch deshalb nicht uneingeschränkt umzugswillig gewesen sei, weil er im Verwaltungsverfahren nicht ausreichende Nachweise über ein Bemühen um eine angemessene Wohnung vorgelegt habe (vgl. EA Seite 8 ff.). Der Einwand, vom ihm könne mangels Aufbewahrungsfrist und aus tatsächlichen Gründen die Beibringung der Nachweise und Belege nach Ablauf von fast 10 Jahren nicht mehr verlangt werden, begründet keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ein solcher Nachweis wurde vom Kläger nämlich im gerichtlichen Verfahren nicht verlangt. Nach der Verwaltungsverfahrensvorschrift des § 9 Abs. 2 TGV hat der Berechtigte im Verwaltungsverfahren nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung zu belegen. Hieraus folgt, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren formell beweisführungspflichtig war, seinem Trennungsgeldantrag die für ihn erforderlichen Beweismittel direkt anzufügen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 4a N 45.11 - EA S. 3; Kopicke/Irlenbusch Reisekostenrecht, § 9 TGV, Anm. 22). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die in den Trennungsgeldakten beigefügten Nachweise zur Wohnungssuche als qualitativ und quantitativ nicht hinreichend erachtet und dies als ein Indiz gegen eine uneingeschränkte Umzugswilligkeit gewertet hat.

Auch die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG Bbg nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er bei der Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen in den Antragsformularen und Bescheiden die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, vermag der Kläger nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Soweit er der Sache nach ein Mitverschulden des Beklagten geltend macht, weil eine „Übung der Verwaltungsbehörde in der Nachwendezeit“ bestanden habe, Nachweise über das fortwährende Bemühen um eine Wohnung nicht im ausreichenden Maße zu fordern, kommt es darauf im Rahmen der Rücknahme rechtwidriger Bewilligungsbescheide nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG Bbg grundsätzlich nicht an. Ein Verschulden der Behörde bei der Bewilligung der Geldleistung könnte allenfalls im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG von Bedeutung sein (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001, NVwZ-RR 2001, S. 452).

Die Darlegungen des Klägers zeigen auch keine Ermessensfehler bei Ausübung des durch § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG Bbg gelenkten Rücknahmeermessens auf. Soweit der Kläger rügt, dass der Rücknahmebescheid keinerlei und der Widerspruchsbescheid fehlerhafte Ermessenerwägungen habe, berücksichtigt er nicht die zutreffende Bewertung des Verwaltungsgerichts, das hier ein Fall des intendierten Ermessens vorliegt. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG lenkt in dem hier vorliegenden Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG das der Behörde zustehende Ermessen, in dem es die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit für die Regel festlegt. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden sind oder erkennbar waren, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, läge ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997, BVerwGE 105, 55; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 8. November 2006, ZBR 2007, S. 351 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dessen ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die im Widerspruchsbescheid vom 14. September 2005 enthaltenen Ermessenserwägungen noch als ausreichend zu bewerten sind, nicht zu beanstanden. Der Kläger hat hier nicht substantiiert dargetan, dass im konkreten Fall ein Nachschieben von Ermessenserwägungen (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG Bbg, § 114 Satz 2 VwGO) nicht möglich gewesen sein soll.

Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 18. Oktober 2010, der am 19. Oktober 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, wonach ein Ermessensfehler vorläge, weil der Beklagte bei der Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht nach Ziffer 2.5 der allgemeinen Hinweise und Festlegung der Landesverwaltung zur einheitlichen Bearbeitung von Beanstandungen der Trennungsgeldgewährungen an Beamten, Richter und Arbeitnehmer des Landes Brandenburg der Jahre 1991 bis 2004 (LT Drs. 4/4287 Anlage 4) verfahren sei, ist bereits wegen Verspätung unbeachtlich. Der Kläger hat nämlich diesen Grund nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach der am 1. Juli 2010 erfolgten Zustellung des Urteils dargelegt. Zudem bezieht sich die vorgenannte Verwaltungsvorschrift auf die Geltendmachung von Rückforderungen und hat nicht die vom Verwaltungsgericht als ausreichend erachtete Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Bewilligungsbescheide zum Gegenstand.

Der Kläger stellt mit seinem Vorbringen auch nicht die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG Bbg gewahrt sei, weil die Hochschule erst Anfang des Jahres 2004 aufgrund eines externen Prüfberichtes von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides Kenntnis erlangt habe. Nach § 48 Abs. 4 VwVfG Bbg ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres zulässig, nach dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Diese Frist beginnt, sobald die für die Rücknahme zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004, NVwZ-RR 2005, S. 341 m.w.N.). Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge hat die Behörde durch den im April des Jahres 2004 vorgelegten Bericht von W. Schulz über die Prüfung der Trennungsgeldgewährung in der Landesverwaltung vom 1991 bis 2004 sowie den durch den Prüfbericht des Landesrechungshofes vom September 2004 (veröffentlicht im Jahresbericht des Landesrechnungshofes Bbg 2006, Seite 247 ff.) Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide erhalten und daraufhin am 25. November 2004 den angegriffenen Rücknahmebescheid erlassen. Es trifft zwar zu, dass das Verwaltungsgericht kein exaktes Datum, sondern mit “Anfang des Jahres 2004“ nur einen groben Zeitraum für den Beginn des Laufs der Frist angegeben hat. Dies ist aber unschädlich, denn nach dem geschilderten Zeitablauf würde nur eine Kenntnis der Behörde vor dem 25. November 2003 zu einer Nichteinhaltung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG Bbg führen. Soweit der Kläger geltend macht, dass dem Rechtsausschuss des Brandenburgischen Landtags bereits am 19. Januar 2004 die Arbeitsergebnisse der sogenannten „Schwarz-Kommission“ vorgelegen hätten, führt dies - unabhängig davon, ob diese Kommission den Fall des Klägers geprüft hat und ob die Arbeitsergebnisse auch der für die Rücknahme zuständigen Behörde bekannt waren - nicht zur Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Auch dann wäre die Jahresfrist noch gewahrt. Die Spekulation des Klägers, dass die hier betroffene Behörde bereits im Jahre 2003 im Rahmen der Prüfung von Bewilligungsbescheiden Kenntnis erhalten habe, erfolgt unsubstantiert ins Blaue hinein und vermag die durch die geschilderten Zeitabläufe nachvollziehbare Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Kenntnisnahme hier erst Anfang 2004 erfolgt ist, nicht schlüssig in Frage zu stellen.

3. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger macht zwar diesen Zulassungsgrund geltend, hat aber mit seiner Behauptung, dieser Grund läge "offenkundig" vor, nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Gründe dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der konkret zu entscheidende Rechtsstreit entscheidungserhebliche Fragen aufwirft, deren Lösung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten verursacht.

4. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Der Kläger hat eine Gehörsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung einer gerichtlichen Hinweispflicht nicht substantiiert dargelegt. Er zeigt nicht auf, dass sein Recht verletzt wurde, sich vor Erlass der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Streitstoff äußern zu können.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).