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Entscheidung 6 K 688/17.A


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 06.09.2019
Aktenzeichen 6 K 688/17.A ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0906.6K688.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung bzw. Gewährung internationalen Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote in seiner Person hinsichtlich seines Herkunftslandes vorliegen.

Der Kläger wurde nach eigenen Angaben am 31. Dezember 1997 in der Provinz L... geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er habe bis zur Ausreise in der Stadt Kabul gelebt. Der Kläger reiste am 10. Juli 2016 über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Juli 2016 einen Asylantrag.

Eine erste Befragung des Klägers zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates erfolgte am 15. Juli 2016 in Eisenhüttenstadt. Der Kläger gab hier an, dass außer ihm noch zwei jüngere Brüder in Deutschland seien und sich im Asylverfahren befänden. Diese konnten jedoch im System durch das Bundesamt nicht ausgemacht werden. Ferner gab der Kläger an, dass er am 26. Mai 2016 aus Afghanistan aufgebrochen und etwa anderthalb Monate später in Deutschland eingereist sei.

Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 21. November 2016 gab der Kläger an, dass in seiner Heimatstaat neben seinen Eltern noch neun Brüder und drei Schwestern, acht Onkel väterlicherseits und acht Onkel mütterlicherseits und eine Tante lebten. Er habe neun Jahre lang eine afghanische Schule besucht. Da sein Vater beim Geheimdienst tätig gewesen sei, hätten die Taliban und der IS beabsichtigt ihn zu töten. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würden Taliban und der IS ihn zwingen sich ihnen anzuschließen.

Mit Bescheid vom 13. März 2017 versagte die Beklagte durch das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte keine subsidiären Schutzstatus zu. Darüber hinaus stellte das Landesamt in seinem Bescheid fest dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass falls er die Ausreisefrist nicht einhalten werde, er nach Afghanistan abgeschoben werden wird. Darüber hinaus wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger nicht habe glaubhaft machen können, dass er aus begründeter Furcht vor Verfolgung Afghanistan verlassen habe und der bedrückenden Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Der Kläger müsse keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seine Unversehrtheit befürchten. Auch seien keine Abschiebungsverbote gegeben.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20. März 2017 bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichtes Klage ein.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13. März 2017, die Beklagte zu verpflichten,

den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen;

dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 des Asylgesetzes zuzuerkennen;

hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes zuzuerkennen;

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Afghanistan vorliegen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zur Begründung verweist er vollinhaltlich auf seinen Bescheid vom 13. März 2017.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 6. Juni 2019 wurde nach Anhörung der Beteiligten der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes übertragen.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschriften der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die Erkenntnismittelliste für Afghanistan Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

Über die Klage konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, nachdem die Beklagte auf diese Folge in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2019 hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung war durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2019 übertragen wurde.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der angegriffene Bescheid vom 13. März 2017 ist einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG). Ein solcher Anspruch scheitert bereits an Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG, wonach sich auf Abs. 1 der Vorschrift nicht berufen kann, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Nachdem der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt selbst geschildert hat, auf dem Landweg über Österreich nach Deutschland eingereist zu sein, kann der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt werden.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK, BGBl. 1953 II. S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. BGBL Jahr 2008 I Seite 1798), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl I S. BGBL Jahr 2018 I Seite 2250) geändert worden ist (AsylG), anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in § 3 bis § 3e AsylG - wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG - die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.

Eine asylrelevante Verfolgung wurde durch den Kläger nicht vorgetragen. Dem geschilderten Vortrag des Klägers ist keinerlei Verfolgungshandlung in Anknüpfung an eines der in § 3b AsylG genannten flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmerkmale zu entnehmen. Der Kläger stützt eine Verfolgungsgefahr im Kern darauf, dass er aufgrund der Tatsache, dass sein Vater als Oberstleutnant für die Nationale Sicherheit gearbeitet habe, von den Taliban bei seiner Rückkehr nach Afghanistan bedroht und ermordet werden würde. Vorliegend hat der Kläger jedoch nicht glaubhaft und überzeugend darlegen können, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes aufhält. Er hat zur Überzeugung des Gerichts auch bereits keine Vorverfolgung seiner Person in Afghanistan nachvollziehbar darlegen können. Vielmehr hat er das Gegenteil vorgetragen. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Reise nach Deutschland von seinem Vater aus für ihn zunächst nicht nachvollziehbaren Gründen organisiert wurde. Sein Vater habe entschieden, dass er und seine jüngeren Brüder, da sie erfolgreich in der Schule gewesen sind, nach Europa fahren sollen. Da die älteren Brüder schon eigene Familien gegründet hatten, kam für sie eine Ausreise nicht in Betracht. Der Kläger selbst habe seinerzeit nicht gewusst, weshalb er das Land verlassen soll. Die Ausreise wurde ausschließlich von seinem Vater organisiert. Dieser habe ihn über die Gründe der Ausreise vollständig im Unklaren gelassen. Erst nachdem er in Deutschland angekommen war, habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, dass er – d.h. der Vater des Klägers - am 26. Dezember 2015 - also nachdem der Kläger bereits in Deutschland war - einen anonymen Drohanruf erhalten habe. Der Kläger gibt zum einen selbst an, dass - selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags, an dem jedoch erhebliche Zweifel bestehen - das Hauptziel der Taliban sein Vater gewesen sei. Eine eigene Bedrohung durch die Taliban sei dem Kläger zu keinem Zeitpunkt widerfahren; eine solche macht der Kläger somit bereits nicht geltend.

Darüber hinaus ist aber auch äußerst zweifelhaft, ob der Vater des Klägers durch die Taliban tatsächlich bedroht worden sei. Insoweit war sowohl der Vortrag des Klägers nicht überzeugend. Der klägerische Vortrag ist bereits hinsichtlich einer Bedrohung des Vaters widersprüchlich und nicht schlüssig. So soll der Vater einerseits zunächst lediglich telefonisch bedroht worden sein. Schon die bloße theoretische Möglichkeit, dass der Vater aufgrund der angeblichen Bedrohung durch die Taliban, das Land verlassen werde, hat der Kläger aber sodann kategorisch ausgeschlossen. Aufgrund der großen Familie - der Vater hatte vier Frauen und insgesamt etwa 30 Kinder - könne der Vater das Land gar nicht verlassen, da er für seine Ehefrauen Verantwortung zu tragen habe und für diese und seine Kinder materiell zu sorgen habe. Dasselbe gelte auch für seine älteren Brüder, die bereits verheiratet seien und auch Kinder hätten. Bereits vor diesem Hintergrund kann von einer Bedrohung des Vaters aber auch der Brüder des Klägers nicht ausgegangen werden. Im Übrigen sei diesen in der Zwischenzeit auch nichts zugestoßen, was ebenfalls gegen eine Bedrohung spricht. Dass jedoch ausgerechnet der Kläger - als jüngerer Bruder und seinerzeit noch Minderjähriger - nunmehr bedroht werde, erschließt sich insoweit nicht. Der Vortrag des Klägers, war vielmehr dahingehend zu verstehen, dass er und seine jüngeren Brüder Afghanistan ausschließlich deswegen verlassen hätten, weil sie bislang familiär ungebunden waren und insgesamt länger in der Schule gewesen sind. Dies sind jedoch keine im hiesigen Verfahren relevanten Fluchtgründe. Aber auch der Gesamteindruck, den sich das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom Kläger machen konnte, spricht gegen eine Verfolgung des Vaters. Letztlich hat Kläger selbst ausdrücklich klargestellt, dass er nach seiner Ankunft in Deutschland „viele Fehler gemacht habe“, und erst jetzt Bescheid wisse. So sei er bei der Anhörung durch das Bundesamt jung gewesen und habe nicht gewusst, was er antworten soll. Deswegen habe er zusätzlich erzählt, dass er mit dem IS zusammenarbeiten müsse, wenn er nach Afghanistan zurückkehre. Er habe seinerzeit nicht gewusst, was er antworten solle. Er habe dem Bundesamt irgendeine Antwort geben müssen. Er hätte, so der Kläger, in der informatorischen Befragung wörtlich, auch etwas völlig anderes dem Bundesamt zur Antwort geben können.

Das in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Schreiben, dass eine Strafanzeige des Vaters gegenüber der zuständigen Stelle darstellt, ist zum Nachweis einer Bedrohung des Vaters völlig ungeeignet. So ist bereits nicht ersichtlich, von wem dieses Schreiben stammt. Es handelt sich hierbei um ein privates schreiben und kein öffentliches Dokument und könnte insoweit von jedem stammen. Aber auch die in diesem Zusammenhang erfolgten Aussagen des Klägers begründen erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. So hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts, warum der Kläger dieses Schreiben - bei dem es sich nach eigenen Aussagen um ein per „Messenger“ übermitteltes und anschließend ausgedrucktes Lichtbild handelt - nicht schon dem Bundesamt in der Anhörung vorgelegt habe, erwidert, dass er Angst hatte, dass das Bundesamt die Fotos wegnehmen würde. Auch hat der Kläger in der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung sowohl seine familiäre als auch seine Lebenssituation wesentlich anders dargestellt als in seiner Anhörung beim Bundesamt. So hat der Kläger erklärt, dass sein Vater vier Frauen habe. Zwei Frauen lebten in Kabul. Zwei weitere Frauen lebten in J... in der Provinz N.... Er selbst habe gemeinsam mit seiner Mutter und seinen leiblichen Geschwistern in Kabul gelebt. Der Vater des Klägers sei regelmäßig zwischen den beiden Städten gependelt. Der Kläger selbst sei aber auch häufig bei den Familien des Vaters in J... gewesen. Er hätte insgesamt etwa 30 Geschwister bzw. Halbgeschwister. Diese insoweit faktisch unauflösbaren Widersprüche im klägerischen Vortrag auch mit Blick auf sein Vorbringen beim Bundesamt, verdichteten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Aussagen. Nach allem kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Kläger weder gegen sich gerichtete Verfolgungshandlungen noch eine Verfolgung seines Vaters hat glaubhaft machen können.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.

Es ist nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Be-handlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) drohen könnten. Der Kläger hat hierzu bereits keine Tatsachen vorgetragen.

Auch führt die Lage in Afghanistan insgesamt betrachtet nicht dazu, dass eine Ab-schiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 1. Oktober 2018 – Au 5 K 17.32950, BeckRS 2018, 24572 m.w.N).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG, wonach von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100). Abzustellen ist hier einerseits auf die Provinz N... aber auch die Stadt Kabul, da der Kläger sowohl familiäre Bindungen in N... unterhält - dort leben zwei Frauen seines Vaters -, aber auch die Stadt Kabul, wo er gemeinsam mit seiner Mutter gelebt hat.

Die Großstadt Kabul hat im Hinblick auf den Grad willkürlicher Gewalt nicht ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dies erfordert eine besondere Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage.

Kabul befindet sich – wie generell alle Provinzhauptstädte des Landes – vollständig unter der Kontrolle der afghanischen Regierung (Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 23). Die Gefahrendichte in Kabul entspricht nicht der, wie sie im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, z.B. zur Gewährung subsidiären Schutzes oder sonst im Rahmen von Art. 3 EMRK, erforderlich wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst ein Risiko von 1:800 noch weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 17. November 2011 – 10 C 13/10 – juris, Rn. 22-23). Die Anzahl der zivilen Opfer in Afghanistan im gesamten Jahr 2018 entspricht nach dem UNAMA-Bericht vom 24. Februar 2019 mit 10.993 zivilen Opfern bei einer Einwohnerzahl von 27 Millionen Menschen einem schädigungsbedingten Risiko von 1:2456. Selbst für die am stärksten von zivilen Opfern betroffene Provinz N... lag das Schädigungsrisiko bei 1:776 und ist damit auch noch derart weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass auch bei wertender Gesamtbetrachtung nicht von einer in Afghanistan oder in Teilen hiervon aufgrund der Sicherheitslage jeder Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit tatsächlich drohenden, Art. 3 EMRK wider-sprechenden Behandlung ausgegangen werden kann (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 439 für Kabul; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31918 – juris, Rn. 24 für Afghanistan insgesamt und N...; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 13a ZB 18.32203 – juris, Rn. 6 für Afghanistan unter Berücksichtigung des aktuellsten UNAMA-Reports vom 24. Februar 2019; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 13 A 3992/18.A – juris für Afghanistan insgesamt und Kabul; Verwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2019 – 13 A 2600/18.A – juris, für Afghanistan insgesamt und Kabul).

Wenn man für Kabul-Stadt von einer Einwohnerzahl von vier Millionen ausgeht (vgl. ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz B...) und Kabul 2010-2018 vom 7. Dezember 2018, Seite 5-7) und diesen die Zahlen der zivilen Opfer für das gesamte Jahr 2018 gegenüberstellt, die in der Provinz Kabul bei 1866 Opfern (596 Tote und 1270 Verletzte) lag (UNAMA, Afghanistan – Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, February 2019, Seite 68), und wenn man dabei sämtliche Opfer aus der gesamten jeweiligen Provinz ausschließlich der jeweils betrachteten Stadt zurechnet, was nicht der Realität entspricht, so ergäbe sich für eine Zivilperson in der Stadt Kabul ein Risiko, Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu werden, von 1:2143. Dieser Werte liegt weit jenseits des vom Bundesverwaltungsgericht betrachteten Verhältnisses von 1:800, bei dem dieses immer noch eine weite Entfernung von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit annimmt. Selbst wenn man wegen einer etwaigen Dunkelziffer von doppelt so hohen tatsächlichen Opferzahlen ausginge wie von UNAMA für 2018 angegeben, wäre der vom Bundesverwaltungsgericht angegebene Wert von 1:800 immer noch bei weitem nicht erreicht, auch nicht bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände.

Auch unter Berücksichtigung der derzeit verfügbaren aktuellsten statistischen Angaben ergibt sich für Kabul-Stadt nichts anderes. Im ersten Halbjahr 2019 zählte UNAMA 3.812 zivile Opfer im gesamten Land (1.366 Tote, 2.446 Verletzte), was einem Rückgang von 27 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2018 entspricht (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 20). Aus dem UNAMA-Bericht vom 24. April 2019 (UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019) ergab sich ein Rückgang der zivilen Opferzahlen im ersten Quartal 2019 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 23 Pro-zent. Die zivilen Opferzahlen lagen damit auf dem niedrigsten Stand für ein erstes Quartal seit 2013.

Für die Personengruppe alleinstehender männlicher arbeitsfähiger afghanischer Staatsangehöriger oder Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne Kinder besteht nach aktueller Erkenntnislage keine extreme Gefahrenlage in dem Sinne, dass der Aus-länder im Fall der Rückkehr mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (EGMR, z.B. Urteile vom 11. Juli 2017 – Nr. 46051/13, S. M. A. ./. Niederlande –, Rn. 53; – Nr. 41509/12, Soleimankheel u.a. ./. Niederlande –, Rn. 51; vom 9. April 2013 – Nr. 70073/10 und 44539/11, H. und B. ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 92f; EASO Country Guidance: Guidance note and common analysis, Juni 2018, S. 106-107; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17 – juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 8. November 2018 – 13a B 17.31918 – juris; Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 9 K 11867/17.TR – juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 13a 17.31203 – juris; Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 7. Januar 2019 – 3 A 1194/17 As HGW – juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2019 – 13a ZB 18.32929 – juris; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 – juris; Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 13. Februar 2019 – W 1 K 18.31857 – juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 13a ZB 18.32203 – juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 13 A 3992/18.A - juris; Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 5. März 2019 – 8 K 828/17.A – juris; Verwaltungsgericht Braun-schweig, Urteil vom 7. März 2019 – 1 A 928/17 – juris; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A – UA).

Afghanistan, das etwa 27 Millionen Einwohner hat, von denen 47,3 Prozent unter 15 Jahre und 60 Prozent unter 25 Jahre alt sind, ist eines der ärmsten Länder der Welt. Im Human Development Index belegte es im Jahr 2018 Platz 168 von 189 (UN Development Programme, Human Development Indices and Indicators, 2018 Statistical Update). Dennoch haben sich für viele Afghanen die Lebensbedingungen in absoluten Zahlen über die letzten 15 Jahre deutlich verbessert. Seit 2002 erzielte Afghanistan wichtige Fortschritte beim Aufbau seiner Wirtschaft, bleibt aber weiterhin arm und abhängig von Hilfeleistungen. Die Armutsrate sank auf nationaler Ebene und konnte im Norden und Westen des Landes reduziert werden, während sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße stieg. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass dort ca. eine Million oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten. Der Dienstleistungs- und Industriesektor wuchs in 2017 um 3,4 bzw. 1,8 Prozent, während der Agrarsektor aufgrund ungünstiger klimatischer Bedingungen zurückging. Ungefähr drei Viertel der Bevölkerung lebt in ländlichen und ungefähr ein Viertel in städtischen Gebieten. Für ungefähr ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft die Haupteinnahmequelle. Mindestens 39 Prozent der Bevölkerung des Landes leben unterhalb der Armutsgrenze. Aktuell gelten über 40 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung als arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seit 2001 wurden zwar viele neue Arbeitsplätze geschaffen, jedoch sind diese landesweit ungleich verteilt und 80 Prozent davon sind unsichere Stellen. Generell sind für sämtliche Lebensbereiche (Unterkunft, Arbeit usw.) Netzwerke erforderlich, ohne die eine „Wiedereingliederung“ in die afghanische Gesellschaft jedenfalls erheblich erschwert ist. Zur Erlangung eines der wenigen vorhandenen Arbeitsplätze sind nicht schulische oder berufliche Ausbildung, Qualifikation oder Erfahrung ausschlaggebend, sondern Beziehungen. Dies gilt für den gesamten Arbeitsmarkt einschließlich des Staatsdienstes. Eine staatliche Arbeitsvermittlung oder gar eine Arbeitslosenunterstützung nach westlichen Vorstellungen existiert nicht. Die Wohnkosten in den Städten sind allgemein im Verhältnis zum Einkommen hoch. Bei der Wohnungssuche benötigt man außergewöhnliche finanzielle Ressourcen, um eine Chance auf eine winterfeste Unterkunft zu haben, aber auch soziale Netzwerke. Es gibt keine NGOs oder öffentliche Organisationen, die bei der Wohnungssuche unterstützen. Immobilienmakler bieten einen entsprechenden Service im Austausch für eine Monatsmiete von Mieter und Vermieter an. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es oft an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Ein Anteil von schätzungsweise 45 Prozent der Bevölkerung hat keinen Zugang zu Trinkwasser. Verschärft werden die humanitäre Lage und die Versorgungsprobleme durch eine große Anzahl Binnenvertriebener (2016 ca. 650.000, 2017 ca. 501.000) sowie durch Rückkehrer aus Pakistan und Iran (2016 ca. eine Million, 2017 ca. 610.000, 2018 ca. 530.000). Seit 2002 sind laut UNHCR ca. 5,8 Millionen afghanischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, vor allem aus Pakistan und Iran. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind 2019 bis zum 6. Juni etwa 100.000 Personen aus dem Iran freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt, etwa 128.000 wurden zurückgeführt (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 22). Wegen dieses erheblichen Zustroms ist Wohnraum knapp, so dass etwa drei Viertel der Menschen in Slums leben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018).

Andererseits können Rückkehrer von Unterstützungsmaßnahmen profitieren, die der übrigen Bevölkerung nicht zugänglich sind. Die IOM bietet in Deutschland verschiedene Rückkehrhilfen an. Es gibt zwei Programme für Geldzahlungen bei freiwilliger Rückkehr. Auch von Seiten der afghanischen Regierung gibt es Unterstützung, so eine Arbeitsvermittlung, rechtlichen Beistand sowie bei Fragen von Grund und Boden und Obdach. Im März 2017 wurde ein von der EU gefördertes Programm in Höhe von 18 Millionen Euro gestartet. Weiter bieten nichtstaatliche Organisationen Unterstützung für freiwillige und abgeschobene Rückkehrer an, so IPSO (International Psychosocial Organisation) und AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation), u.a. kostenlose psychosoziale Unterstützungsangebote, Programme zur Alphabetisierung, Weiterbildung und Existenzgründung vor Ort sowie die Möglichkeit einer Unterkunft für mehr als zwei Wochen. Von 2012 bis Ende 2018 sind laut IOM 3,2 Millionen Afghanen aus dem Ausland nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Rahmen seines freiwilligen Rückkehrprogramms hat UNHCR im Zeitraum 2002 bis 2018 über 5,26 Millionen Menschen bei der Rückkehr nach Afghanistan assistiert. Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flucht- und Migrationshintergrund (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 29; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018, Seite 333 ff).

Die Unterkunftsmöglichkeit im Spinzar-Hotel in Kabul-Stadt besteht zwar seit April 2019 nicht mehr. Jedoch verfügt der Kläger entsprechend seinen eigenen Angaben über eine in Kabul verwurzelte Großfamilie, bei der er jederzeit unterkommen könnte.

Für die hier relevante Personengruppe alleinstehender arbeitsfähiger junger Männer, die aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehren, fehlt es an zuverlässigen Anhaltspunkten dazu, dass ihnen die Existenzsicherung oder gar das Überleben generell nicht möglich wären. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass seit dem Jahr 2003 mit Unterstützung der IOM insgesamt 15.041 Personen aus verschiedenen Ländern Europas, darunter aus dem Vereinigten Königreich, Norwegen, Niederlande, Deutschland, Schweden, Dänemark, Frankreich, Belgien und Österreich, freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind. Allein im Jahr 2016 unterstützte die IOM 6.864 Personen bei ihrer Rückkehr aus Europa nach Afghanistan, davon über 3.000 Personen aus Deutschland. Die meisten dieser Rückkehrer, 78 Prozent bzw. 5.382 Personen, waren dabei junge Männer, von denen wiederum ein erheblicher Anteil zwischen 19 und 26 Jahre alt war, nämlich 2.781 Personen. Bei weiteren 2.101 Personen handelte es sich um Jugendliche mit bis zu 18 Jahren. Die Zahl der zurückgekehrten Familien wird mit 733 angegeben (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 400-401 m.w.N.). Bis Juli 2017 kehrten nach Angaben der IOM aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018, Seite 331).

Neben diesen zahlreichen freiwilligen Rückkehrern gab und gibt es Abschiebungen aus Europa. So wurden im Zeitraum zwischen Oktober 2016 und April 2017 insgesamt 176 Personen aus Europa nach Afghanistan abgeschoben, darunter 106 aus Deutschland, von denen wiederum einige keine Verwandten in Kabul oder teilweise auch im gesamten Land hatten. Vom 31. Mai 2017 bis zum 23. Januar 2018 wurden 68 weitere Personen aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben, von Ende Dezember 2016 bis einschließlich September 2018 insgesamt 366 Personen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 402-406 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Nach aktuellen Erkenntnissen wurden seit der ersten Abschiebung aus Deutschland im Dezember 2016 insgesamt 589 Männer in 24 Flügen von deutschen Behörden zurück nach Afghanistan geschickt (vgl. www. sueddeutsche.de „Weiterer Abschiebeflug“, veröffentlicht am 16. Juni 2019 um 20:32 Uhr, Abruf am 17. Juni 2019). Die bisher letzte Sammelabschiebung aus der Bundesrepublik fand am 31. Juli 2019 statt, als 45 Männer nach Kabul geflogen wurden (vgl. www.spiegel.de „Weiterer Abschiebeflug in Kabul eingetroffen“, veröffentlicht am 31. Juli 2019 um 9:31 Uhr, Abruf am 16. August 2019).

Den umfangreichen Erkenntnismitteln zu Afghanistan sind keine Informationen zu entnehmen, aus denen geschlossen werden könnte, dass allein der Umstand einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland bei fehlenden Netzwerken vor Ort einer Existenzsicherung in Afghanistan wenn auch nur auf niedriger Stufe entgegenstände. Zwar gibt es vereinzelte Rückkehrberichte über Probleme insbesondere bei der Suche nach Unterkünften und Arbeit. Erfahrungsberichte oder Schilderungen dahingehend, dass gerade auch leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern sowie kinderlose Ehepaare in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger, Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände sogar verstorben wären, liegen hingegen nicht vor (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 407).

Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Auch EASO berichtet hierzu von unbestätigten Einzelfällen. EASO liegen aber einzelne Berichte über versuchte Entführungen aufgrund der Vermutung, der Rückkehrer sei im Ausland zu Vermögen gekommen, vor (Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 31).

Die Problematik fehlender Netzwerke bzw. dass es für viele Afghanen schlechter-dings nicht vorstellbar sei, ohne Zugehörigkeit zu sozialen Netzwerken zu überleben, durchzieht die vorliegenden Erkenntnismittel und Erfahrungsberichte derjenigen, die in letzter Zeit Einzelschicksale von Rückkehrern in Afghanistan untersucht bzw. entsprechende Versuche unternommen haben. Derartige Aussagen beantworten aber nicht die Frage, wie es um die Überlebenssicherung von alleinstehenden Rückkehrern steht, wenn diese trotz der fehlenden Vorstellbarkeit des Alleinstehens in größerer Zahl in Afghanistan erscheinen, wie es bereits in den letzten Jahren der Fall war und auch weiterhin der Fall ist. Eine tatsächliche Gefahr der zeitnahen Verelendung im Fall der Rückkehr und damit ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK lässt sich auch weiterhin für diese Personen nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit belegen. Hinreichend gesicherte Erkenntnisse für eine solche Gefahr liegen nicht vor. Daher erscheint der Schluss logisch und nachvollziehbar, dass es Rückkehrern zumindest möglich sein muss, frühere Netzwerke wieder aufleben zu lassen oder neue zu etablieren (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 419-425). Gerade angesichts der großen Zahl von Rückkehrern aus Pakistan, Iran und Europa erscheint es schlüssig, dass diese zurückkehrenden jungen, alleinstehenden Männer untereinander eigene Netzwerke aufbauen und dadurch das Fehlen existierender Netzwerke wenigstens so weit kompensieren, dass sie jedenfalls am Rande des Existenzminimums ihr Dasein fristen können.

Hinzu kommt hier jedoch, dass der Kläger - wie bereits oben ausgeführt - in Afghanistan, namentlich in der Stadt Kabul, über ein weit verzweigtes familiäres Netz verfügt und auch sonst vorgetragen hat, dass seine Familie sich in einer wirtschaftlich guten Lage befindet.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG kommen nicht in Be-tracht. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar-stellen würde. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung o-der Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Ab-schiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht jedoch für die Personengruppe alleinstehender männlicher arbeitsfähiger afghanischer Staatsangehöriger nicht. Eine extreme Gefahrenlage in dem Sinne, dass der Ausländer im Fall der Rückkehr mangels jeglicher Lebens-grundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde, besteht derzeit nach aktueller Erkenntnislage für diese Personengruppe ebenfalls nicht (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17 – juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31918 – juris; Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 9 K 11867/17.TR – juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Dezem-ber 2018 – 13a 17.31203 – juris; Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 7. Januar 2019 – 3 A 1194/17 As HGW – juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2019 – 13a ZB 18.32929 – juris; Verwaltungsgericht Würz-burg, Urteil vom 13. Februar 2019 – W 1 K 18.31857 – juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 13a ZB 18.32203 – juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 13 A 3992/18.A - juris; Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 7. März 2019 – 1 A 928/17 – juris).

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen in Afghanistan besteht nicht. Denn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Afghanistan insgesamt und insbesondere in Kabul sowie im Hinblick auf die persönliche Situation des Klägers nicht erfüllt.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, und zwar auch dann, wenn es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, d.h. im Falle „nichtstaatlicher Gefahren“ auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. Hierbei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen sowie die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. Erforderlich ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts ein sehr hohes Schädigungsniveau, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK als zwingend bezeichnet werden können. Zudem ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr erforderlich, d.h. es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen oder Hypo-thesen beruhende Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Es bedarf einerseits einer Gruppe von Personen, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lässt, sowie andererseits der Überzeugung, dass der betroffene Einzelne mit diesen Personen die Merkmale teilt, die für den Eintritt der Umstände, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen, ursächlich sind (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 164-199 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Auch diesbezüglich verweist das Gericht vollumfänglich auf seine obigen Ausführungen. Eine tatsächliche Gefahr, aufgrund der Sicherheitslage und der allgemeinen humanitären Situation in Afghanistan „zwingend“ eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erfahren, die ein entsprechendes sehr hohes Schädigungsniveau erreichen muss, besteht im Fall des Klägers nicht; besondere Um-stände, die eine andere Beurteilung erfordern würden, liegen hier nicht vor.

Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 AufenthG scheidet für den Kläger eben-falls aus.

Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht. Eine solche Ausnahme können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage darstellen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem Sinn drohen, dass er im Fall der Abschiebung sozusagen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren, wenn also z.B. der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre.

Von diesem Maßstab ausgehend bietet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 453). Die fraglos schlechten Lebensverhältnisse in Afghanistan begründen wie oben dargestellt bereits keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK und erfüllen damit erst recht nicht die höheren Voraussetzungen der extremen Gefahrenlage gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigt, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).

Die Regelung in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG umfasst nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck auch die Feststellung ziel-staatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2017 – 2 L 85/17 – juris, Leitsatz und Rn. 13).

Bei dem Kläger greift die gesetzliche Vermutung, dass seiner Abschiebung keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Nach eigenen Angaben handelt es sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann. Erkrankungen oder sonstige gesundheitliche Probleme sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde weder seitens des Klägers vorgetragen noch sind für das Gericht nach eigener Prüfung Gründe dafür ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sein könnte.

Die Kostenentscheidung einschließlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei war.