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Entscheidung 3 K 201/05


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum 24.11.2010
Aktenzeichen 3 K 201/05 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 126 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 242 Abs 9 BauGB, § 2 Abs 1 KAG BB, § 8 Abs 1 S 2 KAG BB, § 8 Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 3 KAG BB, § 8 Abs 4 S 7 KAG BB, § 8 Abs 5 KAG BB, § 8 Abs 6 S 1 KAG BB

Leitsatz

1. Aus der sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 7 Satz 1 BbgKAG ergebenden Notwendigkeit einer satzungsrechtlichen Definition einer ausbaubeitragsrechtlich abzurechnenden Anlage (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007 - OVG 9 N 205.05 ) ergibt sich ein Wahlrecht bzw. eine Wahlpflicht des Satzungsgebers für den spezifisch ausbaubeitragsrechtlichen bzw. erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff.

2. Vor dem Hintergrund des § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 BbgKAG kommt keine unterschiedliche ausbaubeitragsrechte Klassifizierung der durch den Innen- und den Außenbereich verlaufenden Teile einer Verkehrsanlage in Betracht, wenn die Verkehrsanlage durch die anliegenden Außenbereichsgrundstücke in einem vergleichbaren Ausmaß in Anspruch genommen wird wie durch die Innenbereichsgrundstücke.

3. Aus dem beitragsrechtlichen Vorteilsprinzip ist herzuleiten, dass unabhängig von einer quantitativen Betrachtungsweise auch für einen Teilstreckenausbau, jedenfalls dann dem Grunde nach Beiträge erhoben werden können, wenn er selbständig in Anspruch genommen werden kann und dementsprechend unter hypothetischer Zugrundelegung einer abschnittsübergreifenden Ausbauplanung nach § 8 Abs. 5 Bbg KAG ein selbständig abrechnungsfähiger Abschnitt gebildet werden könnte.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2005 über die Erhebung eines Teil-Straßenausbaubeitrages in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2005 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Beitrag von mehr als 84,98 € festgesetzt und angefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ein Zehntel und der Beklagte neun Zehntel der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Teilausbaubeitrag, den der Beklagte für eine in zwei Bauschritten in den Jahren 1994 und 2002 errichtete Straßenbeleuchtung in der ... in der vormaligen Gemeinde Schwanebeck erhebt.

Die ... erstreckt sich von der vormaligen Gemeindegrenze der nunmehr zum Beklagten gehörenden Gemeinden Schwanebeck und Zepernick im Norden über eine Länge von etwa 1.700 m bis nach Süden, wo sie bei der Siedlung Bergwalde in die ... (...) mündet. Von der vormaligen Gemeindegrenze bis zur ... ist die ... seit jeher beidseitig mit Wohngebäuden bebaut. Südlich der ... befindet sich entlang der ... keine Wohnbebauung. An deren westliche Seite grenzt südlich der Einmündung der ... eine Waldfläche, eine Mülldeponie mit baulichen Anlagen im straßennahen Bereich und einem zweigeschossigen Bürogebäude in der ... (...) sowie in Höhe der ... eine Ackerfläche (...). An die östliche Seite der ... haben sich südlich der ... die baulichen Verhältnisse im Verlauf der neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts geändert: Im Jahre 1993 und 1994 waren die an die östliche Seite der ... angrenzenden Grundstücke unbebaut mit Ausnahme einer mit einem Werkstattgebäude bebauten Teilfläche auf dem früheren ..., die nunmehr als ... (...) im Eigentum des Klägers steht. In nördlicher Nachbarschaft zum Grundstücks des Klägers befindet sich das auch an die ... angrenzende heutige Grundstück ... (...) und in südlicher Nachbarschaft das Grundstück ... (...); auf diesen Grundstücken wurden zwischen 1993 und 2001 gewerblich genutzte Bauten errichtet. Südlich des Grundstücks in der ... schlossen sich im Jahre 2002 Freiflächen an, die sich bis zur ... erstreckten.

Im Jahre 1993 hatte die ... folgenden Ausbauzustand: Über die gesamte Straßenlänge bestand die Fahrbahn aus Betonplatten und hatte eine Breite von etwa 6 Metern. Zwischen der (ehemaligen) Gemeindegrenze im Norden und der Einmündung zur ... existierte eine an 11 Freileitungsmasten befestigte Beleuchtungsanlage; südlich der ... gab es keine Beleuchtungsanlage. Ebenfalls von der Gemeindegrenze bis zur Höhe der Grundstücke ... und ... waren und sind auch noch gegenwärtig beide Seiten der Fahrbahn durch Bordsteine eingefasst und beidseitig von unbefestigten Gehwegen umsäumt. An der östlichen Straßenseite wurde bzw. wird dieser Gehweg in gleicher Weise wie die Bordsteineinfassung von dem Grundstück ... bis zum Einmündungsbereich der ... fortgeführt. An der westlichen Straßenseite endeten bzw. enden in Höhe der Zufahrt zum Grundstück ...der unbefestigte Gehweg und die Bordsteineinfassungen. Südlich dieses Grundstückes schloss und schließt sich bis zur Einmündung der ... in die ... an die westliche Seite der Fahrbahn ein etwa 20 cm breiter Betonstreifen auf gleichem Höhenniveau wie die Fahrbahn an sowie ein Grünstreifen; letzterer ist lediglich in den Zufahrtsbereichen zur Deponie unterbrochen. Etwa 45 bis 50 Meter südlich des Bauhofgebäudes (...) begann und beginnt beidseitig eine straßenbegleitende, alleeartige Bepflanzung mit Ahornbäumen, die sich mit wenigen Unterbrechungen bis zum Einmündungsbereich in die ... fortsetzt.

Am 16. September 1993 beschloss die Gemeindevertretung Schwanebeck (Sb V 58/93), frei werdende Mittel aus anderen Baumaßnahmen in Höhe von 323.926 DM für den Bau eines kombinierten Rad- und Fußweges (...) nach Bergwalde zu verwenden und Mittel aus dem Vermögenshaushalt (Neubau Straßenbeleuchtung) in Höhe von 174.300 DM für die notwendige Installation der Beleuchtung einzusetzen. Im Jahre 1993 wurde zwischen der ... und der Einmündung in die ... mit der Errichtung eines etwa 1.200 m langen kombinierten Rad- und Fußweges und einer aus 48 Leuchten bestehende Beleuchtungsanlage begonnen. Die Bauabnahme für die Beleuchtung erfolgte am 27. Januar 1994 und für den kombinierten Rad- und Fußweg am 26. August 1994.

Im Amtsblatt für das Amt Panketal vom 22. Oktober 1994 wurde die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Schwanebeck vom 9. September 1994 bekannt gemacht; § 12 dieser Satzung ordnete deren Inkrafttreten einen Tag nach der Veröffentlichung an.

Am 8. November 2001 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde Schwanebeck eine neue Straßenbaubeitragssatzung, die in § 1 den Erschließungsanlagenbegriff definierte und gemäß § 15 einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft trat. Diese Satzung wurde im Amtsblatt für das Amt Panketal vom 28. März 2002 bekannt gemacht.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2002 (Sb A 10/2002) beschloss die Gemeindevertretung Schwanebeck unter anderem den Ausbau des Restes der ...entsprechend dem Stand der Rückbaumaßnahmen von Freileitungsmasten sowie mit Beschluss vom 27. Juni 2002 (Sb V 10/2002/3) die Vergabe der Bauleistung „Herstellung einseitiger Beleuchtung in der ...“ und eine Beitragserhebung nach den gültigen Beitragssatzungen im Wege der Kostenspaltung. Die Ausbaumaßnahme, welche die Demontage der vorhandenen und die Errichtung einer aus 15 Leuchten bestehenden Beleuchtung auf einer Länge von etwa 450 bis 500 m zwischen der Gemeindegrenze (Hochstraße) und der Waldstraße umfasste, wurde am 9. August 2002 abgenommen.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2005 veranlagte der Beklagte das Grundstück des Klägers (...) auf der Grundlage der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Schwanebeck vom 8. November 2001 zu einem Teil-Straßenausbaubeitrag in Höhe von 803,79 € für den Ausbau der Beleuchtung in der ... Diesen Beitrag errechnete der Beklagte an Hand der für das Grundstück des Klägers angesetzten Beitragsfläche von 5.003,25 m², die mit einem Beitragssatz von 0,160654 €/m² multipliziert wurde. Den Beitragssatz wiederum ermittelte der Beklagte unter Ansatz eines umlagefähigen Aufwandes in Höhe von 16.586,99 €, der durch Abzug eines 40%igen Gemeindeanteiles von dem in Höhe von 27.644,98 € als beitragsfähig anerkannten Aufwandes bestimmt wurde und sodann durch die vom Beklagten für das Abrechnungsgebiet ermittelte Gesamtverteilungsfläche von 103.246,97 m² geteilt wurde. Als beitragsfähige Kosten setzte der Beklagte neben den für die im Jahre 2002 durchgeführten Bauarbeiten angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 22.475,18 € (Rechnung der Voigt Ingenieure GmbH vom 13./14. Januar 2003 in Höhe von 5.313,86 € und Rechnung der Elektroanlagen Z... GmbH vom 13. August 2002 in Höhe von 17.161,32 €) auch anteilige Kosten aus der im Jahre 1993/94 durchgeführten Baumaßnahme in Höhe von 5.169,80 € an; diesen Anteil ermittelte der Beklagte in der Weise, dass er von den in Höhe von 49.067,76 € (97.067,76 DM) angefallenen Gesamtkosten für die aus 48 Straßenlampen bestehende Beleuchtung zwischen der ... und der ..., einen 5/48-Anteil berücksichtigte, nämlich die anteiligen Kosten für die Errichtung von fünf Straßenlampen im Bereich zwischen der ... und dem ... Bei Ermittlung der Verteilungsfläche wurden die an die ... angrenzenden Grundstücke und Teilflächen der Deponie berücksichtigt, die nördlich der südlichen Grundstücksgrenze des mit einer Halle bebauten Grundstücks in der ... (...) liegen; die südlich dieses Flurstücks belegenen unbebauten Grundstücke, zu denen auch eine Teilfläche der Deponie gehört, wurden nicht in die Verteilungsfläche mit einbezogen.

Den gegen den Teilbeitragsbescheid erhobenen Widerspruch des Klägers vom 21. Januar 2005, den er unter anderem damit begründete, dass der Anspruch für die im Jahre 1994 abgeschlossene Maßnahme an dem im Gemeindevertreterbeschluss SB V 53/93 eindeutig ausgewiesenen abrechnungsfähigen Abschnitt verjährt sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2005 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem an, der Beitragsanspruch sei nicht verjährt, weil die Beitragspflicht erst mit der endgültigen Herstellung der Teilanlage Beleuchtung am 9. August 2002 entstanden sei und erst ab diesem Zeitpunkt der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist begonnen habe. Unter Zugrundelegung des hier kraft § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung maßgeblichen erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriffes beginne die hier abzurechnende Anlage an der Gemarkungsgrenze Schwanebeck und ende in Richtung der ... an der Stelle, wo auf der linken Seite die gewerblich genutzten Grundstücke endeten und die Anlage beidseitig in den Außenbereich eintrete.

Am 23. Februar 2005 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, er könne nicht zu einem Ausbaubeitrag herangezogen werden. Die Straßenbeleuchtung in der ... sei durch zwei selbständige Maßnahmen errichtet worden, die ihm gegenüber jedoch keine Beitragspflicht begründeten. Bei der ersten Maßnahme handele es sich um die im Jahre 1993 entlang des Geh- und Radweges zwischen der ... und der ... (...) hergestellte Beleuchtungsanlage, an der auch sein Grundstück liege. Für diese Maßnahme könne wegen Verjährung kein Beitrag mehr erhoben werden. Mit der zweiten Maßnahme sei im Jahre 2002 die bisher vorhandene Straßenbeleuchtung zwischen der ... und der (vormaligen) Gemeindegrenze zur (ehemaligen) Gemeinde Zepernick durch eine neue Beleuchtungsanlage ersetzt worden. Für die im Jahre 2002 hergestellte Beleuchtung könne der Aufwand nur auf die Anlieger entlang der zuletzt ausgebauten Teilstrecke umgelegt werden. Zu diesem Kreis der Grundstücke gehöre sein Grundstück allerdings nicht, weil es nicht an diesen Teil der ... grenze. Nicht zu folgen sei der Annahme des Beklagten, beide Maßnahmen aus den Jahren 1993 und 2002 beruhten auf einem einheitlichen Bauprogramm, und die Beleuchtung in der ... sei in ihrer gesamten Länge als eine einheitliche Anlage anzusehen. Vielmehr ergebe sich das Gegenteil aus den äußeren Umständen und der Entstehungsgeschichte der Beschlüsse 58/93 und 10/02. Dem Beschluss 58/93 sei zu entnehmen, dass die Errichtung der Beleuchtungsanlage entlang des Geh- und Radweges im Jahre 1993 allein zum Ziel gehabt habe, diesen angemessen zu beleuchten und den ... zu sichern. Dementsprechend seien die Lampen nur bis zum Ende des Radweges aufgestellt worden, mithin bis zur damaligen Bebauungsgrenze an der ... Ein weitergehender Ausbau auf der gesamten Länge der ... sei seinerzeit nicht erforderlich gewesen, weil es auf dem übrigen Teil der ... nördlich der ... eine im Jahre 1993 noch funktionierende Beleuchtungseinrichtung aus der DDR-Zeit gegeben habe, die an den zuletzt der E.ON edis AG gehörenden Freileitungsmasten angebracht gewesen sei. Erst im Jahre 2002 sei der Ausbau der Beleuchtungsanlage zwischen ... und Gemarkungsgrenze im Norden erforderlich geworden, nachdem die E.ON edis AG angekündigt habe, die Freileitungsmasten zurückzubauen. Dies sei dem Beschluss Sb A 10/2002 der Gemeindevertreterversammlung vom 21. Februar 2002 zu entnehmen, wonach „entsprechend dem Stand der Rückbaumaßnahmen der e.dis Nord AG … nachstehend aufgeführte Straßenzüge … auszubauen“ gewesen seien; zu diesen Straßenzügen habe auch der zwischen der Gemeindegrenze und der Waldstraße liegende Teil der ... gehört, der im Beschluss als „Rest ...“ bezeichnet werde. Für die Beurteilung der räumlichen Ausdehnung der Beleuchtungsanlage sei nicht auf den aktuellen Ausbauzustand der ..., sondern jeweils auf diejenigen Ausbauzustände abzustellen, die im Zeitpunkt der jeweiligen Ausbaubeschlüsse bestanden hätten.Unabhängig davon sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte eine Gesamtverteilungsfläche von 103.246,97 m² angesetzt habe, weil die mehrere Hektar große Deponie bereits eine größere Betriebsfläche habe als die gesamte in Ansatz gebrachte Verteilungsfläche.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2005 über die Erhebung eines Teil-Straßenausbaubeitrages in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, die Beitragspflicht sei unbeschadet der Tatsache, dass Baumaßnahmen auf dem Teilabschnitt zwischen letztem Gewerbegrundstück und ... bereits im Jahre 1993 abgeschlossen worden seien, erst im Jahre 2002 entstanden, nachdem die Straßenbeleuchtung zwischen ... und Gemarkungsgrenze im Norden hergestellt worden sei. Für das Entstehen der Beitragpflicht komme es auf die Herstellung der Anlage insgesamt an, weil die Abrechnung einer Anlage zunächst in einem ersten Schritt die Bestimmung der Anlage voraussetze.Erst in einem zweiten Schritt sei dann zu fragen, wann die gemäß dem Vorstehenden bestimmte Anlage endgültig hergestellt worden sei mit der Folge, dass erst ab diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht entstehe und die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginne. In diesem Sinne sei die Anlage erst im Jahre 2002 insgesamt hergestellt worden. Hier sei für die Bestimmung der selbständigen Anlage der in § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung angeführte erschließungsbeitragsrechtliche (enge) Anlagenbegriff maßgebend, den der Satzungsgeber in einer zulässigen Weise habe wählen dürfen. Danach sei auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen; kein Teil der beitragsfähigen Anlage seien grundsätzlich diejenigen Straßenteile, die nicht zum Anbau bestimmt seien. Aus diesem Grunde sei der Teil der ... nicht mit einbezogen worden, der vom beidseitigen Beginn des Außenbereichs bis zur ... führe. Diese äußere Grenze sei zwingend. Entgegen der Annahme des Klägers sei zu keinem Zeitpunkt ein Abschnittsbildungsbeschluss gefasst worden. Keine Abschnitte seien insbesondere mit dem Beschluss SB V 58/93 gebildet worden. Damit sei keine Entscheidung für eine gesonderte Abrechnung des ausgebauten Teiles getroffen worden, weil angesichts vorhandener finanzieller Mittel nur ein Teil der Anlage habe ausgebaut werden sollen. Selbst wenn sich die abrechnungsfähige Beleuchtungsanlage über die gesamte Länge der ... erstrecken würde, sei zumindest ein Ausbaubeitrag in Höhe von 272,62 € zu entrichten. Zu Grunde zu legen sei ein Beitragssatz von 0,0544894 €/m2, der sich ausweislich der insoweit angestellten Berechnung aus beitragsfähigen Gesamtkosten in Höhe von 72.105,14 €, einem umlagefähigen Aufwand von 43.263,08 € und einer Verteilungsfläche von 793.971,88 m2 errechne. In die Verteilungsfläche seien – mit Ausnahme der öffentlichen Parkplätze im Einmündungsbereich zur ... – sämtliche Grundstücke mit einbezogen worden, die an die ... angrenzen würden; dabei seien 482.208 m2 für die als Deponiegelände genutzten Flächen angesetzt worden, die als wirtschaftliche Einheit anzusehen seien. Möglicherweise müssten für die Errichtung der Beleuchtungsanlage Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben werden; dies wäre dann der Fall, wenn die Anlage als erstmalig hergestellt zu qualifizieren sei, weil es sich bei der demontierten Beleuchtungsanlage, die im Eigentum des Energieversorgers gestanden habe, möglicherweise nicht um eine kommunale Einrichtung gehandelt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der nunmehr vom Beklagten angeführten Beitragsflächenberechnung wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 19. Januar 2010 Bezug genommen.

Der Berichterstatter hat am 6. Juli 2010 eine Ortsbesichtigung in der ... durchgeführt; hinsichtlich des Ergebnisses der Augenscheinnahme wird auf das Protokoll von diesem Tage Bezug genommen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (Beiakten 1 bis 4) Bezug genommen, die der Entscheidungsfindung zu Grunde lagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die infolge des Einverständnisses der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, hat nur in dem aus der Entscheidungsformel dieses Urteiles ersichtlichen Umfange Erfolg.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2005 über die Erhebung eines Teil-Straßenausbaubeitrages in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2005 ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als darin ein Teilbeitrag von mehr 84,98 € erhoben wird. Nur bis zu dieser Höhe ist die Beitragserhebung rechtmäßig.

Die hier gerechtfertigte Beitragshöhe von 84,98 € ergibt sich aus der für das Grundstück des Klägers (...) zutreffend angesetzten Beitragsfläche von 5.003,25 m2, die klägerseitig nicht in Frage gestellt wurde, und einem Beitragssatz von 0,016984364 €/m2 (5.003,25 m2 x 0,016984364 €/m2 = 84,98 €). Dieser Beitragssatz errechnet sich wiederum aus dem allein beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 22.475,18 € für die im Jahre 2002 durchgeführte Maßnahme und einem sich hieraus ergebenden umlagefähigen Aufwand in Höhe von 13.485,11 € (= 22.475,18 € beitragsfähiger Aufwand x 60 % Anliegeranteil gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2 f der Straßenausbaubeitragssatzung vom 8. November 2001) und einer Gesamtverteilungsfläche von 793.971,88 m2 (13.485,11 € : 793.971,88 m2 = 0,016984364 €/m2). Überhöht und rechtswidrig ist dagegen der im angefochtenen Beitragsbescheid zu Grunde gelegte Beitragssatz von 0,160654 €/m2, weil sowohl der beitragsfähige Aufwand als auch die Gesamtverteilungsfläche fehlerhaft ermittelt worden sind. Die anteiligen Kosten für die im Jahre 1994 zwischen der ... und der ... errichteten fünf Leuchtkörper in Höhe von 5.169,80 € hätten nicht als beitragsfähiger Aufwand berücksichtigt werden dürfen. Beitragsfähig ist hier ausschließlich der in Höhe von insgesamt 22.475,18 € angefallene Aufwand für die im Jahre 2002 im nördlichen Teil der ... von der vormaligen Gemeindegrenze im Bereich der ... bis zur ... errichtete Beleuchtung. Dieser Aufwand kann ferner nicht allein auf die im Innenbereich befindlichen Grundstücke bzw. Grundstücksflächen von der vormaligen Gemeindegrenze bis zur südlichen Grenze des Grundstücks in der ... (...) umgelegt werden, für die der Beklagte im angefochtenen Bescheid eine Gesamtverteilungsfläche von 103.246,97 m² zu Grunde gelegt hatte. Stattdessen muss dieser Aufwand auf sämtliche an der ... anliegenden Grundstücke, mithin auch auf die bislang nicht berücksichtigten Grundstücke und Grundstücksflächen zwischen der ... c und der Bundesstraße 2, verteilt werden, die ausweislich der vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsätzen vom 19./21. Januar 2010 eingereichten und zutreffenden Flächenberechnung zusammen mit den bislang im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Beitragsflächen eine Gesamtverteilungsfläche von 793.971,88 m2 haben. Denn bei den beiden in den Jahren 1994 und 2002 durchgeführten Baumaßnahmen handelt es sich um voneinander unabhängige, jeweils gesondert abrechenbare Maßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), die jeweils als ein Teilstreckenausbau anzusehen sind für die hier als eine einheitliche Gesamtanlage zu qualifizierende ... mit einer Ausdehnung von der früheren nördlichen Gemeindegrenze im Bereich der ... bis zu der ... Deren jeweiliger Aufwand ist jeweils gesondert auf sämtliche an diese Gesamtanlage anliegenden Grundstücke zu verteilen.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG sollen unter anderem bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen Straßenbaubeiträge erhoben werden. Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes unter anderem für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon dienen, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG werden Beiträge von Grundstückseigentümern bzw. von den an ihre Stelle tretenden, in § 8 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 KAG näher bezeichneten Grundstücksnutzern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht entsteht nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage und in den Fällen der Kostenspaltung nach § 8 Abs. 3 KAG mit der Beendigung der Teilmaßnahme bzw. in den Fällen der Abschnittsbildung nach § 8 Abs. 5 KAG mit der endgültigen Herstellung des Abschnittes. Straßenbaubeiträge dürfen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG nur auf Grund einer Satzung erhoben werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG), die unter anderem den die Abgabe begründenden Tatbestand angeben muss (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG).

Die Auslegung des Begriffes der Anlage im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 KAG ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Streitstand: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 31 Rdnrn. 19 ff.) und für das brandenburgische Landesrecht noch nicht ausdrücklich obergerichtlich geklärt im Hinblick darauf, ob dem Satzungsgeber ein Wahlrecht zusteht, die räumliche Ausdehnung einer nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG abrechenbaren Anlage entweder nach dem so genannten (weiten) spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff oder nach dem so genannten (engen) erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff zu bestimmen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2007 - OVG 9 S 22.07 -, zitiert nach juris). Beim (engen) erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff, der sich an den Erschließungsanlagenbegriff des § 127 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) anlehnt, bestimmt sich die räumliche Ausdehnung der Anlage im Ausgangspunkt nach der natürlichen Betrachtungsweise (vgl. zu der aus dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff folgenden natürlichen Betrachtungsweise: Driehaus, a. a. O., § 31 Rdnrn. 6, 7, 8 15, 26 m.w.Nw. in den Fußnoten 16, 19 und 31). Beim (weiten) spezifisch ausbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff richtet sich dagegen die Abgrenzung einer Anlage im Ausgangspunkt danach, was nach dem Bauprogramm als Straßenstrecke auszubauen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 - NVwZ-RR 2002, 870). Obwohl das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem vorgenannten Beschluss vom 9. August 2007 das Bestehen eines solchen Wahlrechts des Satzungsgebers ausdrücklich offen gelassen hat, hat es bereits zuvor im Beschluss vom 11. Juli 2007 - OVG 9 N 205.05 - ausgeführt, dass der Anlagenbegriff zu dem vom Satzungsgeber zu bestimmenden Beitragstatbestand im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gehört und dieser Anlagenbegriff auch für den Zeitpunkt der bauprogrammgemäßen endgültigen Herstellung einer sich auf eine bestimmte Straßenstrecke beziehenden Maßnahme bzw. eines Abschnittes oder einer Teileinrichtung satzungsrechtlich festgelegt werden muss. Dieses Erfordernis hat das Oberverwaltungsgericht daraus hergeleitet, aus § 8 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 KAG folge, dass der Zeitpunkt, an den das Gesetz die Entstehung der Beitragspflicht knüpfe, durch eine gültige Satzung erfasst werden müsse, weil im gesetzlich bestimmten Zeitpunkt eine Abgabenpflicht nicht ohne wirksame Beitragssatzung entstehen könne, die unter anderem den Tatbestand erst einmal regeln müsse, nach dem die Ausbaumaßnahme abgerechnet werden könne. Denn im Zeitpunkt der bauprogrammgemäßen endgültigen Herstellung einer sich auf eine bestimmte Straßenstrecke beziehenden Maßnahme ließe sich die Frage nach der Ausdehnung einer Anlage im abrechnungstechnischen Sinne bzw. die Erforderlichkeit einer Abschnittsbildung unterschiedlich beantworten, weil sich die Abgrenzungskriterien beim (engen) erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff und beim (weiten) spezifisch ausbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff sowohl für die Bestimmung der räumlichen Ausdehnung einer Anlage und damit des Zeitpunktes der Beitragsentstehung nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG als auch für das Erfordernis einer Abschnittsbildung voneinander unterscheiden würden (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007 - OVG 9 N 205.05 -, Seite 6 des amtlichen Entscheidungsabdruckes). Dementsprechend müsse bezogen auf den Herstellungszeitpunkt feststehen, nach welchen tatbestandsmäßigen Vorgaben sich die Abrechnung der Maßnahme und Entstehung der Beitragspflicht richte. Denn zum Beitragstatbestand gehöre auch die satzungsmäßige Bestimmung, welcher Anlagenbegriff für die Beitragserhebung gelten solle (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007, a. a. O., Seiten 3 und 6 des amtlichen Entscheidungsabdruckes). Die Kammer sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, und schließt sich ihr deshalb an. Dabei können die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts nur in der Weise zu verstehen sein, dass die hiernach erforderliche satzungsmäßige Bestimmung des Anlagenbegriffs notwendigerweise die Entscheidungsmöglichkeit des Satzungsgebers umfassen muss, ob der Beitragsabrechnung unter anderem der (enge) erschließungsbeitragsrechtliche Anlagenbegriff zu Grunde zu legen ist oder der (weite) spezifische straßenbaubeitragsrechtliche Anlagenbegriff. Aus der vorgenannten Entscheidung ergibt sich damit zwangsläufig, dass dem Satzungsgeber ein Wahlrecht zustehen muss, ob er eine beitragsfähige Anlage entweder an Hand des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffes oder an Hand des ausbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriffes oder nach sonstigen Kriterien definiert. Denn ohne ein entsprechendes Wahlrecht des Satzungsgebers, mit dem zugleich eine Wahlpflicht korrespondiert, ist die erforderliche satzungsrechtliche Definition des Anlagenbegriffes nicht möglich. Gleiches ist auch aus den Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 30. November 2009 zu schlussfolgern, wonach eine Gemeinde, die eine Anlage abschnittsweise ausbaue und dies zügig durch Beitragserhebung refinanzieren wolle, nach Abschnitten abrechnen (§ 8 Abs. 5 KAG) oder den jeweiligen Abschnitt zu selbständigen Anlage erklären könne, was auf der Grundlage des straßenausbaubeitragsrechtlichen Anlagebegriffes möglich sei (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 9 S 67.09 - Seite 4 des amtlichen Entscheidungsabdruckes). Auch hier ist die Möglichkeit der Gemeinde, einen Abschnitt nach § 8 Abs. 5 KAG kraft des ausbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriffes zu einer eigenständigen Anlage erklären zu können, ohne ein entsprechendes Wahlrecht des Satzungsgebers für den weiten oder engen Anlagenbegriff oder eine sonstige Definition nicht denkbar.

Von dem Tatbestandsmerkmal Anlage im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG, der aus den dargelegten Gründen kraft der dem Satzungsgeber zukommenden Wahlpflicht in einer Ausbaubeitragssatzung zu konkretisieren ist, unterscheidet sich der Tatbestand der beitragsfähigen Maßnahme, der zwar im Gesetz nicht ausdrücklich genannt ist, bei dem es sich jedoch um einen Sammelbegriff für die in § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG einzeln aufgeführten Maßnahmen der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung handelt. Aus der in § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG verwendeten Formulierung „Aufwand“ und der Präposition „für“ ergibt sich, dass nur der Aufwand für eine konkrete Maßnahme als Ausbaubeitrag abgerechnet werden kann. Ein Ausbaubeitrag ist somit maßnahmebedingt. Das heißt, dass ein Ausbaubeitrag nicht für eine Verkehrsanlage im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 KAG, sondern für den Ersatz des Aufwandes einer nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG beitragsfähigen Ausbaumaßnahme erhoben wird. Zur Beitragserhebung berechtigen danach nur Aufwendungen für konkrete Ausbaumaßnahmen, die eine bestimmte öffentliche Anlage zum Gegenstand haben (vgl. Driehaus, a. a. O., § 31 Rdnr. 1). Der Begriff der beitragsfähigen Maßnahme hat demnach die Funktion, die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes zu bestimmen (vgl. Driehaus, a. a. O., § 33 Rdnr. 4). Was Gegenstand einer Maßnahme ist, bleibt auch im Rahmen des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffes dem Bauprogramm überlassen (i.d.S.: Driehaus, a. a. O., § 30 Rdnr. 33 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung in Fußnote 74). Die sich aus dem Bauprogramm ergebende räumliche Ausdehnung einer Baumaßnahme ist jedoch nicht zwangsläufig deckungsgleich mit der räumlichen Ausdehnung einer nach der natürlichen Betrachtungsweise zu bestimmenden Anlage im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne. Im Unterschied zum (weiten) ausbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff, der sich in gleicher Weise wie die beitragsfähige Maßnahme nach dem Bauprogramm bestimmt mit der Folge, dass die räumliche Ausdehnung einer beitragsfähigen Baumaßnahme – vorbehaltlich etwaiger im vorliegenden Zusammenhang nicht zu erörternder von Rechts wegen vorzunehmender Modifikationen (vgl. hierzu: Driehaus, a. a. O., § 31 Rdnrn. 22 f.) – in aller Regel mit derjenigen der abzurechnenden Verkehrsanlage übereinstimmt, kann eine nach Maßgabe des (engen) erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffes abzurechnende Verkehrsanlage eine andere räumliche Ausdehnung haben als die beitragsfähige Ausbaumaßnahme, weil sich die räumliche Ausdehnung einer Erschließungsanlage nicht nach dem Bauprogramm, sondern im Ausgangspunkt nach der natürlichen Betrachtungsweise bestimmt. Eine solche unterschiedliche räumliche Ausdehnung zwischen Baumaßnahme und abzurechnender Verkehrsanlage liegt namentlich bei einem so genannten Teilstreckenausbau vor, bei dem eine Gemeinde nach ihrem Bauprogramm von vornherein nur den Ausbau einer Teilstrecke einer Straße geplant und verwirklicht hat, durch den jedoch nicht nur die an der ausgebauten Teilstrecke anliegenden Grundstücke, sondern auch die nicht an der ausgebauten Teilstrecke anliegenden Grundstücke einen beitragsrelevanten Vorteil erfahren und deshalb beitragspflichtig sind (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 9 S 67.09 -; OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2005 - 2 LB 38/04 - NordÖR 2006, 84 ff., zitiert nach juris, Rdnr. 32; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [BayVGH], Urteil vom 22. April 2010 - 6 B 08.1483 - zitiert nach juris, Rdnr. 16). Dem vorstehend angeführten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2009 lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges entnehmen, soweit darin ausgeführt wird, die endgültige Herstellung einer Anlage setze grundsätzlich voraus, dass die Anlage auf ihrer gesamten Länge mit allen Teileinrichtungen ausgebaut werden müsse und nur ausnahmsweise schon der Ausbau einer Teilstrecke als endgültige Herstellung der gesamten Anlage angesehen werden könne. Denn dieser Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts lag nicht die Abrechnung eines Teilstreckenausbaus zu Grunde, sondern die Abrechnung von drei Bauabschnitten einer Straße, für die bereits ein Ausbauprogramm für den vierten Bauabschnitt existierte. Zwischen einem Teilstreckungsausbau, nach dem wie gesagt der Aufwand auf alle Anlieger einer Anlage und damit auch auf die nicht unmittelbar an die ausgebaute Teilstrecke anliegenden Grundstücke umgelegt werden muss, und der Abrechnung eines Abschnittes im Sinne von § 8 Abs. 5 KAG, bei dem der für den Ausbau des Abschnitts angefallene Aufwand allein auf die an den ausgebauten Abschnitt anliegenden Grundstücke und nicht auf die nicht an den Abschnitt angrenzenden Grundstücke verteilt werden kann, besteht folgender Unterschied: Der Ausbau eines Straßenabschnittes beinhaltet lediglich einen Teil von bereits vorhandenen weitergehenden Ausbauplänen für weitere Abschnitte einer Verkehrsanlage und ist in eine bereits bestehende Gesamtplanung von vornherein eingebettet; bei einem Teilstreckenausbau fehlen indessen solche weitergehenden, über den Teilstreckenausbau hinausgehenden Ausbaupläne, weil ein weitergehender Ausbaubedarf fehlt (vgl. zu den Kriterien, nach denen eine Baumaßnahme als Teilstreckenausbau oder als Ausbau eines Abschnitts zu qualifizieren ist: OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2005 - 2 LB 38/04 - a. a. O.; Driehaus, a. a. O., § 32 Rdnr. 14; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 KAG Rdnr. 111b [43.Erg.Lfg] m.w.Nw.). Ein Teilstreckenausbau einer Teileinrichtung, zu der unter anderem Beleuchtungsanlagen zählen, ist unter anderem dann dem Grunde nach als Ausbaubaubeitrag abrechnungsfähig, wenn für eine durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht; ein solches Ausbaubedürfnis für die Gesamtanlage fehlt insbesondere auch dann, wenn die Erneuerung einer Teileinrichtung nicht für die Gesamtanlage, sondern nur in einem Teilbereich notwendig ist, aber eine Abschnittsbildung nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 LC 262/04 - zitiert nach juris, Rdnr. 42). In solchen Fällen spricht allein die auf eine Teilstrecke bezogene Erneuerungsbedürftigkeit in Verbindung mit dem Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung dafür, die Beitragsfähigkeit der auf der Teilstrecke durchgeführten Erneuerungsmaßnahme anzuerkennen, wenn die Gemeinde sowohl die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus als auch den Umfang sowie die Beendigung der Baumaßnahmen deutlich macht (vgl. das zuvor zitierte Urteil des OVG Lüneburg, a. a. O., Rdnr. 42).

Ausgehend von den vorstehend dargestellten rechtlichen Vorgaben handelt es sich bei den beiden in den Jahren 1994 und 2002 durchgeführten Baumaßnahmen nicht um eine einzige einheitliche Maßnahme im abrechnungstechnischen Sinne, sondern um zwei voneinander unabhängige und jeweils gesondert abzurechnende Maßnahmen, die als Teilstreckenausbau jeweils selbständig auf alle Anlieger in der ... umzulegen waren bzw. sind. Legt man nach den vorstehenden Ausführungen zu Grunde, dass auch beim erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff nicht die Anlage selbst, wohl aber der Umfang einer beitragsfähigen Maßnahme durch das Bauprogramm bestimmt wird, sind die beiden Baumaßnahmen als zwei selbständige und damit voneinander unabhängig abrechenbare Maßnahmen anzusehen. Dies ergibt sich aus den beiden Bauprogrammen, auf deren Grundlage die Baumaßnahmen im Jahre 1994 und 2002 verwirklicht wurden. Zwischen diesen Bauprogrammen besteht kein inhaltlicher Zusammenhang. Dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 16. September 1993 (Sb V 58/93) und den jeweiligen Bauaufträgen ist jeweils zu entnehmen, dass es sich bei dem im Jahre 1993 beschlossenen Ausbau der Rad- und Gehwegbeleuchtung zwischen Waldstraße und Bundesstraße 2 im südlichen Teil der Zepernicker Straße um ein abgeschlossenes Bauprogramm handelte und auf absehbare Zeit kein weiterer Ausbau der Beleuchtungsanlage im nördlichen Teil der Zepernicker Straße zwischen ... und damaliger Gemeindegrenze geplant war. Danach sollte eine Beleuchtungsanlage lediglich für den etwa 1000 m langen Geh- und Radweg zwischen ... und ... errichtet werden. Ausweislich der Nummer 3 des Beschlusses sollten die aus anderen nicht verwirklichten Baumaßnahmen „freiwerdenden Mittel ... für den Bau eines kombinierten Rad- und Fußweges (...) nach Bergwalde verwendet“ und „(Für) die notwendige Installation der Beleuchtung ... Mittel aus dem Vermögenshaushalt ... – Neubau Straßenbeleuchtung eingesetzt“ werden. Die Aufträge des Amtes Panketal vom 20. Oktober 1993 an die Firma F... und die Firma H... sowie vom 8. November 1993 an die Elektroanlagen Z... GmbH bezogen sich auf die Errichtung eines in vier Baulosen zu errichtenden kombinierten Rad- und Gehweges über eine Länge von 1.000 m sowie auf die Installation einer aus 48 Leuchtkörpern bestehenden Straßenbeleuchtung zwischen Waldstraße und ... Bei verständiger Würdigung lässt sich diesen Unterlagen mit hinreichender Deutlichkeit keine weitergehende Ausbauabsicht der Gemeinde für einen späteren Zeitpunkt entnehmen, die sich auch auf die Errichtung einer Straßenbeleuchtung im nördlichen Teil der ... (zwischen ... und Gemeindegrenze im Bereich der ...) erstrecken sollte. Hiergegen spricht, dass ausweislich des Beschlusses, der in einem Klammerzusatz das Wort „(...)“ beinhaltete, auf der südlichen Teilstrecke der ... allein eine funktionsgebundene Teileinrichtung für die – wie im Ausbaubeschluss ausgeführt wird – „notwendige“ Beleuchtung des ... errichtet werden sollte. Des Weiteren bestand in den Jahren 1993 und 1994 kein praktisches Bedürfnis für den Ausbau einer Beleuchtung auf der nördlichen Teilstrecke (zwischen Hoch- und Waldstraße), weil dort schon damals eine Beleuchtungsanlage vorhanden war und angesichts dessen, dass dieser Teil der Straßenbeleuchtung noch etwa acht Jahre bis zu seiner Demontage im Jahre 2002 in Betrieb war, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Beleuchtungsanlage damals offenkundig erneuerungsbedürftig war. Aber auch das Bauprogramm für die im Jahre 2002 durchgeführten Bauarbeiten knüpfte ersichtlich nicht an den früheren Ausbau der Straßenbeleuchtung südlich der Waldstraße an. Vielmehr hatte es ausweislich des Ausbaubeschlusses der Gemeindevertretung des Beklagten vom 21. Februar 2002 (Beschluss-Nr. Sb A 10/2002) den bevorstehenden Rückbau der Freileitungsmasten im Bereich zwischen ... und ... zum Anlass genommen, eine vollständig neue Straßenbeleuchtung als Ersatz für die seitens eines Energieversorgungsunternehmens demontierten Masten zu errichten. Auch bei dieser Maßnahme bestanden keine Absichten eines weitergehenden Ausbaus, zumal im südlichen Teil der ... die im Jahre 1994 errichtete Straßenbeleuchtung schon stand und hierfür ersichtlich kein erneuter Ausbaubedarf existierte.

Sind demnach beide Baumaßnahmen selbständig abzurechnen, liegen die Voraussetzungen für die Umlegung des Aufwandes aus der ersten Maßnahme für die im Jahre 1994 zwischen der ... errichteten 5 Leuchtkörper entlang des Rad- und Gehweges südlich der ... nicht vor. Denn es fehlt bereits eine entsprechende satzungsrechtliche Definition des Anlagenbegriffes jedenfalls für den Zeitpunkt, zu dem die Baumaßnahmen für die Teileinrichtungen Rad- und Gehweg (zwischen ... und ...) und für die dazugehörige Beleuchtungsanlage am 27. Januar 1994 bzw. 26. August 1994 abgenommen und damit bauprogrammgemäß endgültig hergestellt worden waren. Dieser Zeitpunkt wird weder vom zeitlichen Geltungsbereich der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Schwanebeck vom 8. November 2001 erfasst noch von dem der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Schwanebeck vom 9. Juni 1994, bei der es sich um die erste Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde Schwanebeck handelt. Die im Amtsblatt für das Amt Panketal Nr. 6 vom 28. März 2002 bekannt gemachte Straßenausbaubeitragssatzung vom 8. November 2001 ist gemäß § 15 einen Tag nach ihrer Bekanntmachung und somit am 29. März 2002 in Kraft getreten und die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen vom 9. Juni 1994 nach § 12 einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt Panketal Nummer 25 vom 22. Oktober 1994 und damit zum 23. Oktober 1994. Bereits zuvor war mit den Bauabnahmen vom 27. Januar 1994 bzw. 26. August 1994 das im Beschluss der Gemeindevertretung Schwanebeck vom 16. September 1993 sowie in den einzelnen Aufträgen an die Bauunternehmer niedergelegte Bauprogramm vollständig verwirklicht worden. Jedenfalls ab dem 26. August 1994 hätte es damit einer wirksamen satzungsrechtlichen Bestimmung des zum Beitragstatbestand gehörenden Anlagenbegriffes bedurft, weil nach Maßgabe des an die vollständige Verwirklichung des Bauprogrammes anknüpfenden ausbaubeitragsrechtlichen (weiten) Anlagenbegriffes angesichts dessen, dass auf der Grundlage dieses Anlagenbegriffes ein Abschnitt oder eine Teileinrichtung zu einer selbständig abrechnungsfähigen Anlage erklärt werden kann (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 9 S 67.09 -), bereits am 27. Januar 1994 bzw. 26. August 1994 die Beitragspflicht für die aus dem Rad- und Gehweg einschließlich Beleuchtung bestehende Anlage nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG hätte entstehen können.

Unabhängig von der im Zeitpunkt der Bauabnahmen am 27. Januar 1994 bzw. 26. August 1994 fehlenden, jedoch aus den oben dargelegten Gründen erforderlichen satzungsrechtlichen Definition des Anlagenbegriffes könnte der Aufwand für die Schulwegbeleuchtung weder nach dem weiten ausbaubeitragsrechtlichen noch nach dem engen erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff abgerechnet werden.

Unter Zugrundelegung des weiten ausbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriffes, der an die Realisierung des Bauprogrammes anknüpft, wäre hier die Schulwegbeleuchtung als eine selbständige und gesondert abrechnungsfähige Anlage anzusehen, für welche die Beitragspflicht nach der ersten Alternative des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG mit der Bauabnahme am 27. Januar 1994 bzw. 26. August 1994 entstanden wäre. Ein Beitragserhebungsanspruch, mit dem der Aufwand für die im Jahre 1994 fertig gestellte Schulwegbeleuchtung umgelegt würde, wäre nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 der Abgabenordnung mit Ablauf des 31. Dezember 1998 verjährt.

Nach Maßgabe des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffes wäre eine Betragserhebung, mit welcher der Aufwand für die Schulwegbeleuchtung abgerechnet würde, zwar möglicherweise noch nicht verjährt. Abrechnungsfähig wäre dieser Aufwand jedoch nur dann, wenn es sich bei der im Jahre 1994 durchgeführten Baumaßnahme an der als Teileinrichtung anzusehenden Beleuchtungsanlage um einen abgeschlossenen Teilstreckenausbau der gesamten ... handeln würde, für den ein Teilausbaubeitrag erst dann erhoben werden könnte, sofern nach der zweiten Alternative des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG für die Entstehung der Teilbeitragspflicht dieser Teileinrichtung ein Kostenspaltungsbeschlusses nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KAG für erforderlich gehalten werden sollte (i.d.S.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Februar 1987 - 9 OVG B 122/86 - KStZ 87, 151; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3. März 1996 - 6 M 20/95 - DVBl. 1997, 501, [504]; anderer Ansicht: OVG Münster, Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A 2562/86 - OVGE 40, 286, [292]). Sofern anderenfalls kein Kostenspaltungsbeschluss für die Entstehung der Teilbeitragspflicht erforderlich wäre, wäre die Teilbeitragspflicht für die Teileinrichtung Beleuchtungsanlage bereits mit der Abnahme der Bauarbeiten am 27. Januar 1994 bzw. 26. August 1994 entstanden und ein Teilbeitragserhebungsanspruch aus den dargelegten Gründen bereits verjährt. Falls hingegen die Entstehung der Teilbeitragspflicht einen Kostenspaltungsbeschluss voraussetzen sollte, würde eine Beitragserhebung im vorliegenden Fall jedenfalls daran scheitern, dass ein Kostenspaltungsbeschluss für die im Jahre 1994 abgeschlossene Baumaßnahmenahme nicht getroffen wurde und die sachliche Teilbeitragspflicht nach der zweiten Alternative des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG noch nicht entstanden wäre. Eine Kostenspaltung für die erste Maßnahme ist weder durch den Ausbaubeschluss vom 16. September 1993 noch durch den Beschluss der Gemeindevertretung Schwanebeck vom 27. Juni 2002 (Sb V 10/2002/3) angeordnet worden. Der Beschluss vom 16. September 1993 enthält keine zusätzliche, konkret auf die gesonderte Beitragserhebung gerichtete Willensäußerung, die jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit wegen der sich aus dem Kostenspaltungsbeschluss ergebenden Rechtsfolgen für den Beitragspflichtentstehungszeitpunkt erforderlich ist (vgl. zu den Anforderungen an einen Kostenspaltungsbeschluss: OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. April 2009 - 4 L 458/08 - zitiert nach juris, Rdnr. 4). Auch mit Beschluss vom 27. Juni 2002 wurde keine Kostenspaltung für die im Jahre 1994 verwirklichte Maßnahme beschlossen, sondern nur für die im Jahre 2002 durchgeführte Baumaßnahme im nördlichen Teil der ... Dies folgt daraus, dass der Kostenspaltungsbeschluss vom 27. Juni 2002 zeitgleich und im Rahmen der selben Beschlussvorlage mit dem Beschluss über die Vergabe der Bauleistung „Herstellung einer einseitigen Beleuchtungsanlage in den Straßenzügen: ...“ an die Elektroanlagen Z... GmbH entsprechend dem als Anlage zum Beschluss beiliegenden Vergabevorschlag gefasst worden war. Ausweislich des als 3. Anlage zum Vergabebeschluss beiliegenden Vergabevorschlages vom 24. Juni 2002 bezog sich die Vergabe der Bauleistungen auf das Bieterangebot der Elektroanlagen Z... GmbH mit einer Bruttosumme in Höhe von 18.664,10 € mit Bauleistungen unter anderem für die Demontage von 11 Leuchten und die Errichtung von 15 Leuchtkörpern auf einer Länge von etwa 500 m bis 600 m. Da dieses Bieterangebot nach dem Umfang der Bauleistungen weitgehend den hier als Beitrag abgerechneten Leistungen entspricht und in einem nahen zeitlichen Zusammenhang von wenigen Wochen mit der im August 2002 abgeschlossenen Ersatzaufstellung der Beleuchtung im nördlichen Teil der ... stand, steht nach Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Vergabevorschlag und damit auch der Kostenspaltungsbeschluss allein auf die im August 2002 abgeschlossene Baumaßnahme bezogen hat.

Angesichts der hier entweder verjährten oder noch nicht entstandenen sachlichen Teilbeitragspflicht für die Schulwegbeleuchtung bedarf es keines weiteren Eingehens mehr auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Gemeindevertretung der Gemeinde Schwanebeck mit dem Ausbaubeschluss vom 16. September 1993 zugleich eine Abschnittsbildung nach § 8 Abs. 5 KAG für den Straßenabschnitt zwischen ... und ... beschlossen hat. Denn nach der zweiten und dritten Tatbestandsalternative des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG kann die Teilbeitragspflicht für eine Teilanlage eines Straßenabschnittes nur entstehen, wenn die Entstehungsvoraussetzungen sowohl für den Teilbeitrag als auch für den Abschnittsbeitrag kumulativ erfüllt sind. Da hier aber aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für eine Teilbeitragserhebung für die Teilanlage Schulwegbeleuchtung noch nicht bzw. nicht mehr vorliegen, bedarf es keiner weiteren Klärung, ob hier ein Abschnittsbildungsbeschluss gefasst wurde und damit die Voraussetzungen der dritten Alternative des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG für die Entstehung eines Abschnittsbeitrages erfüllt waren.

Dagegen ist der Aufwand für die zweite im Jahre 2002 abgeschlossene Baumaßnahme im nördlichen Teil der ... entgegen der Ansicht des Klägers jedenfalls dem Grunde nach abrechenbar und auch auf sein Grundstück umzulegen. Allerdings ist entgegen der Ansicht des Beklagten der umlagefähige Aufwand auf sämtliche Grundstücke entlang der gesamten ... umzulegen und nicht nur auf die Grundstücke und Grundstücksflächen entlang der ... zwischen früherer nördlicher Gemeindegrenze und ...

Die sachliche Teilbeitragspflicht für die zweite Baumaßnahme ist hier nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Alt. 2 KAG entstanden, nachdem der Beklagte am 27. Juni 2002 einen Kostenspaltungsbeschluss gefasst hat und die Bauarbeiten am 9. August 2002 abgenommen worden sind. Eines gesonderten Abschnittsbildungsbeschlusses nach § 8 Abs. 5 KAG bedurfte es hingegen nicht, weil es sich bei der zweiten Baumaßnahme aus den dargelegten Gründen mangels weitergehender Ausbaupläne und des fehlenden Ausbaubedarfes der Beleuchtung im südlichen Teil der ... nicht um den Ausbau eines Straßenabschnittes, sondern um einen Teilstreckenausbau handelte.

Die zweite Maßnahme ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG ausbaubeitragsfähig und nicht als Erschließungsbeitrag nach §§ 127 ff. BauGB i.V.m. § 242 Abs. 9 BauGB abzurechnen. Dementsprechend sind hier nicht nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB 90 % des beitragsfähigen Aufwandes umzulegen, sondern – wie der Beklagte zutreffend angenommen hat – lediglich 60 % (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 2 f der Straßenausbaubeitragssatzung vom 8. November 2001). Zwar wurde erst im Jahre 2002 eine Beleuchtung im nördlichen Teil der ... errichtet, die erstmals vollständig im Eigentum der Gemeinde stand, indem die alte Beleuchtungsanlage, die aus 11 Leuchtkörpern und den der E.ON edis AG gehörenden 11 Leuchtmasten bestand, durch eine aus 15 Leuchtkörpern bestehende Anlage ersetzt wurde. Allein der Umstand, dass die E.ON edis AG Eigner der 11 Leuchtmasten war, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die alte Beleuchtungsanlage noch nicht im Sinne von § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB bereits her- bzw. fertiggestellt war und die im Jahre 2002 errichtete Teileinrichtung Beleuchtungsanlage erstmals im Sinne von § 132 Nr. 4 BauGB endgültig hergestellt worden ist. Denn die alte Beleuchtungsanlage wurde von der Gemeinde Schwanebeck im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht als eine öffentliche Anlage im Sinne von §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 2 KAG betrieben. Mit Ausnahme der 11 Leuchtmasten standen jedenfalls die übrigen Zubehörteile der alten Beleuchtungsanlage, wie die Leuchtkörper und die Straßenbeleuchtungskabel, im Eigentum der Gemeinde Schwanebeck. Dies ist den Positionen 1.41 und 1.42 der Rechnung der Elektroanlagen Z... GmbH vom 13. August 2002 zu entnehmen. Danach waren 11 Leuchtkörper nach der Demontage an den Auftraggeber, mithin die Gemeinde Schwanebeck, zu übergeben und das alte Straßenbeleuchtungskabel nach dem Abbau zu entsorgen. Ein solcher Auftrag ergäbe keinen Sinn, wenn die Gemeinde nicht Eigentümerin dieser Gegenstände gewesen wäre. Zu den notwendigen Merkmalen für die endgültige Herstellung einer Beleuchtungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 9 BauGB gehört jedoch nicht, dass Masten einer Beleuchtungsanlage im Eigentum des Straßenbaulastträgers stehen. Dies gilt – unbeschadet der Frage, ob eine Beleuchtungsanlage überhaupt im Eigentum der Gemeinde stehen muss (i.d.S.: BayVGH, Urteil vom 18. Februar 1986 - 6 B 82A.628 - BayVBl 86, 433, [434]; Driehaus, a. a. O., § 33 Rdnr. 22) – jedenfalls dann, wenn die Gemeinde die Beleuchtungsanlage in eigener Regie als öffentliche Einrichtung im Sinne von §§ 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 2 KAG betreibt und sie zumindest Eigentümerin der übrigen Zubehörteile der Anlage ist. Denn weder § 242 Abs. 9 BauGB noch den §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 2 KAG lässt sich entnehmen, dass der Straßenbaulastträger einer öffentlichen Verkehrsanlage Eigentümer sämtlicher Zubeböhrteile sein muss. Die Vorschrift des § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB deutet vielmehr darauf hin, dass für den Betrieb einer öffentlichen Beleuchtungsanlage der Eigentumserwerb von Masten nicht zwingend notwendig ist, weil nach dieser Vorschrift der Eigentümer das Anbringen von Haltevorrichtungen auf seinem Grundstück zu dulden hat. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG), der dem Straßenbaulastträger als Sollvorschrift aufgibt, Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken zu erwerben. Denn Straßenleuchten gehören nicht zu den Bestandteilen einer Straße im Sinne von § 2 Abs. 2 BbgStrG (vgl. Sauthoff, Straße und Anlieger, 1. Auflage, 2003, § 33, Rdnr. 1696 m.w.Nw. in Fußnote 66; Kodal, Straßenrecht, Handbuch, 7. Auflage 2010, Kapitel 7, Rdnr. 40). Vielmehr folgt aus dem Gebot der sparsamen Haushaltsführung, dass dem Betreiber einer kommunalen Beleuchtungseinrichtung nicht die Möglichkeit verschlossen sein kann, zumindest solche Zubehörteile einer Beleuchtungsanlage gemeinsam mit anderen (privaten) Versorgungsträgern zu nutzen, die – wie die für eine Beleuchtungs- bzw. Stromversorgungs- oder Telekommunikationseinrichtung nutzbaren Masten – im Eigentum eines anderen Versorgungsträgers stehen.

Bei der zweiten Maßnahme handelt es sich um eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG. Die alte Beleuchtungsanlage im nördlichen Teil der ... war erneuerungsbedürftig, nachdem die E.ON edis AG die Absicht geäußert hatte, die ihr gehörenden 11 Freileitungsmasten, an denen die Leuchtkörper befestigt waren, zu demontieren. Es liegt auf der Hand, dass die alte Beleuchtungsanlage ohne diese Freileitungsmasten nicht mehr funktionstüchtig gewesen wäre. Im Rahmen des weiten Ausbauermessens konnte sich die Gemeinde daher dafür entscheiden, nicht nur 11 neue Leuchtmasten als Ersatz für die von der E.ON edis AG demontierten Masten aufzustellen, sondern die alte Anlage vollständig durch eine neue Anlage zu ersetzen. Selbst wenn der Erneuerungsbedarf hier zu verneinen wäre, hat die Errichtung der neuen Anlage jedenfalls zu einer beitragsfähigen Verbesserung geführt, weil 11 Leuchtkörper der alten Anlage durch 15 neue Leuchtkörper ersetzt worden sind, was zu einem geringeren Abstand zwischen den Leuchten und damit zu einer besseren Ausleuchtung der Straße führt. Auch die Verlegung einer Erdverkabelung an Stelle der alten Freileitung sowie der Ersatz der Holzmasten durch Metallmasten sind wegen der geringeren Störanfälligkeit und besseren Haltbarkeit des Materials als Verbesserung anzusehen.

Gegenstand der Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahme ist hier als abrechnungsfähige Anlage die gesamte ..., die sich von der vormaligen Gemeindegrenze im Norden bis zur ... im Süden erstreckt. Angesichts der aus den dargelegten Gründen nicht weitergehenden Ausbauplanungen und angesichts des fehlenden weitergehenden Ausbaubedarfes handelt es sich bei dieser Maßnahme nicht um den Ausbau eines Straßenabschnittes im Sinne von § 8 Abs. 5 KAG, sondern um einen Teilstreckenausbau für die gesamte ...

Die räumliche Abgrenzung der hier abzurechnenden Verkehrsanlage ist nach dem (engen) erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff vorzunehmen. Diesen Anlagenbegriff hat der Beklagte in § 1 der noch vor der Bauabnahme vom 9. August 2002 am 29. März 2002 in Kraft getretenen Straßenausbaubeitragssatzung vom 8. November 2001 festgelegt, der in der Überschrift ausdrücklich den Begriff „Erschließungsanlage“ nennt und im Text die Formulierung „öffentliche Straßen, Wegen und Plätze“ enthält. Mit dieser Fassung des § 1 hat der Satzungsgeber den erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff gewählt (vgl. zu den Auslegungsmaßstäben für eine den Anlagenbegriff definierende Satzungsbestimmung: Driehaus, a. a. O., § 31 Rdnr. 26 m.w.Nw. in der Fußnote 72). Gegen diese satzungsrechtliche Konkretisierung bestehen aus den dargelegten Gründen keine Bedenken. Die hier vorgenommene satzungsrechtliche Bestimmung des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffes ist wirksam, weil die Straßenausbaubeitragssatzung vom 8. November 2001 sowohl in formeller Hinsicht gültig ist als auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit, wonach bei einer Wirksamkeitsprüfung nur die für die Abrechnung der konkreten Ausbaumaßnahme zur Anwendung gelangenden Satzungsbestimmungen im Hinblick auf ihre Tauglichkeit für eine vorteilsgerechte Aufwandsverteilung in den Blick zu nehmen sind (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteile vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 - Mitt.StGB Bbg 2000, 217, [218] und 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - Seite 11 des amtlichen Entscheidungsabdruckes), jedenfalls im Hinblick auf die hier abgerechnete Maßnahme keinen materiellen Wirksamkeitsbedenken begegnet. Formelle Satzungsmängel sind nicht ersichtlich und wären überdies nach § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 28. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf unbeachtlich, weil sie nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gerügt worden sind (vgl. § 141 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf) und nicht ersichtlich ist, dass sich die Betroffenen nicht in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von der im Amtsblatt vom 28. März 2002 bekannt gemachten Beitragssatzung verschaffen konnten (vgl. § 141 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgKVerf). Auch materielle Satzungsmängel der Straßenausbaubeitragssatzung, welche unter Berücksichtigung des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit deren Unwirksamkeit jedenfalls im Hinblick auf die hier abgerechnete Maßnahme nach sich ziehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

Ausgehend von dem hier vorgegebenen erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff bestimmt sich die an Hand der natürlichen Betrachtungsweise festzustellende räumliche Ausdehnung einer Verkehrsanlage nach dem Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung mit Teileinrichtungen, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seiner Verkehrsfunktion sowie der vorhandenen Abgrenzungen (z.B. Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche in einer augenfälligen Weise als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen (vgl. Driehaus, a. a. O., § 31 Rdnr. 7 m.w.Nw. in Fn. 16, 19, 20). Im Rahmen der natürlichen Betrachtungsweise sind dabei nicht einzelne Teileinrichtungen einer Straße (wie z.B. ein Gehweg oder eine Beleuchtungsanlage) in den Blick zu nehmen, sondern der Straßenzug insgesamt mit sämtlichen vorhandenen Teileinrichtungen (vgl. Driehaus, a.a.O. § 31 Rdnrn. 8, 14 und 15 m.w.Nw. in Fn. 20). Zu Grunde zu legen ist der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, mithin der Zustand nach Abschluss der nach dem Bauprogramm auszuführenden Arbeiten (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 6 B 02.2499 - zitiert nach Juris, Rdnr. 18; Driehaus, a. a. O., § 31 Rdnr. 15 m.w.Nw. in Fußnote 32). Für den vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass die Abgrenzungsmerkmale in einer hinreichenden Weise „augenfällig“ sein müssen, um die zu beurteilende Anlage als eigenständig abrechnungsfähiges Element des Straßennetzes ansehen zu können (vgl. neben den zuvor genannten Nachweisen: BayVGH, Beschluss vom 23. September 2009 - 6 CS 09.1753 - KStZ 2010, 94 und Urteil vom 12. Dezember 2006, a. a. O., Rdnr. 18). Dabei setzt die Annahme, dass eine einheitliche Verkehrsanlage vorliegt, nicht zwingend voraus, dass eine Straße über die gesamte Straßenlänge mit den gleichen Teileinrichtungen ausgestattet ist; insbesondere stellt bei einem durchgehendem Straßenverlauf allein die unterschiedliche Ausstattung der Straße mit einseitigem Gehweg und sonstigen Nebenanlagen nicht zwingend eine augenfällige Zäsur dar (vgl. zu einer nicht einheitlichen Ausstattung mit Gehwegen und Mehrzweckstreifen: BayVGH, Beschluss vom 23. September 2009, a. a. O., zitiert nach juris [Rdnr. 13]). Ferner bildet eine Stelle, an der eine Innerortsstraße in den Außenbereich eintritt bzw. eine Außenbereichsstraße zu einer Innerortsstraße wird, zwar ein starkes Indiz, jedoch nicht immer und nicht zwangsläufig ein Abgrenzungsmerkmal, wonach die Straße stets in zwei eigenständige abrechnungsfähige Verkehrsanlagen aufzuteilen ist. Mit anderen Worten gesagt beginnt bzw. endet eine öffentliche Verkehrsanlage im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG zwar regelmäßig, aber nicht ausnahmslos an der Stelle, wo sie von dem Innen- in den Außenbereich eintritt bzw. umgekehrt von einer Außenbereichs- zur Innenbereichsstraße wird (so aber: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2006 - 9 ME 245/05 - zitiert nach juris [Rdnr. 4] und vom 19. Dezember 2008 - 9 LA 99/06 - zitiert nach juris [Rdnr. 4]; Driehaus, a. a. O., § 31 Rdnr. 6; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 KAG Rdnr. 91 [43. Erg.Lfg.] und Rdnr. 288 [38. + 41. Erg.Lfg]). Nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg ist den von der Gegenansicht angeführten Argumenten jedenfalls nicht für alle Fallkonstellationen zu folgen, wonach ungeachtet des Erscheinungsbildes einer Straße dem straßenausbaubeitragsrechtlichen Umstand Rechnung getragen werden müsse, dass es verschiedene Straßentypen (einerseits Innerortsstraße, andererseits Außenbereichsstraße) gebe, für die unterschiedliche Anliegeranteile gelten würden, weshalb diese beitragsspezifische Besonderheit des Ausbaubeitragsrechtes es erforderlich mache, eine öffentliche Verkehrsanlage immer dort enden bzw. beginnen zu lassen, wo sie in den Außenbereich eintrete oder zur Innerortsstraße werde. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sich die ausbaubeitragsrechtliche Klassifizierung einer Anlage nicht nach der Lage einer Verkehrsanlage im Innen- oder Außenbereich, sondern gemäß § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG ausschließlich danach bestimmt, in welchem Ausmaß eine Verkehrsanlage von der Allgemeinheit bzw. der Gemeinde im Verhältnis zu den anliegenden Grundstücksnutzern (Anliegerverkehr) in Anspruch genommen wird (vgl. Driehaus, a. a. O., § 34 Rdnrn. 8 und 9). Das Ausmaß der Inanspruchnahme durch die Anlieger und die Allgemeinheit bestimmt sich allerdings nicht immer auf Grund der Lage einer Straße im Innen- bzw. Außenbereich, weil ohne Weiteres eine planungsrechtliche Nutzungssituation der Anliegergrundstücke an einer Straße und damit Fallkonstellationen denkbar sind, bei denen durch die Nutzung bestimmter an die Straße anliegender Außenbereichsgrundstücke (wie z.B. Mülldeponien oder Kleingartenanlagen) in ähnlich hoher Weise Anliegerverkehr hervorgerufen wird wie durch Wohngrundstücke im Innenbereich. Allein auf Grund der Außen- oder Innenbereichslage einer Verkehrsanlage und der hieran angrenzenden Grundstücke können jedenfalls keine zwingenden Rückschlüsse auf den Umfang ihrer Inanspruchnahme und ihre ausbaubeitragsrechtliche Klassifizierung als Anlieger-, Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraße gezogen werden. Für eine Klassifizierung in den Blick zu nehmen ist deshalb nicht die Lage der anliegenden Grundstücke im Außenbereich, sondern die Frage, ob eine Verkehrsanlage durch angrenzende Außenbereichsgrundstücke im gleichen oder in einem anderen Umfange in Anspruch genommen wird als durch Innenbereichsgrundstücke. Wird demnach eine Verkehrsanlage durch die anliegenden Außenbereichsgrundstücke in einem vergleichbaren Ausmaß in Anspruch genommen wie durch Innenbereichsgrundstücke, kommt eine unterschiedliche ausbaubeitragsrechte Klassifizierung der durch den Innen- und den Außenbereich verlaufenden Teile einer Verkehrsanlage vor dem Hintergrund des § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG nicht in Betracht. Maßgebend ist in einem solchen Falle, ob das Erscheinungsbild einer Verkehrsanlage sich an der Stelle, wo sie von dem Innen- in den Außenbereich eintritt (bzw. umgekehrt), in einer so augenfälligen Weise ändert, dass nach einer natürlichen Betrachtungsweise von einer oder zwei eigenständigen Verkehrsanlagen auszugehen ist.

In Anwendung der vorstehend aufgeführten rechtlichen Vorgaben gelangt die Kammer auf Grund des Ergebnisses der Augenscheinnahme und nach Auswertung der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die ... unter Zugrundelegung einer natürlichen Betrachtungsweise auf ihrer gesamten Länge als eine einheitliche Verkehrsanlage anzusehen ist, die weder zwei verschiedenen ausbaubeitragsrechtlichen Straßentypen zuzuordnen noch durch augenfällige Abgrenzungen in zwei bzw. mehrere (optisch) selbständige abrechnungsfähige Anlagen aufzuteilen ist, sondern sich über die gesamte Länge dieser Straße von der vormaligen Gemeindegrenze im Norden bis zur Einmündung in die ... im Süden erstreckt. Maßgebend ist, dass die ... ausweislich des Ergebnisses der Augenscheinnahme einschließlich der Auswertung der aus diesem Anlass gefertigten Lichtbilder und der Auswertung der von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 26. November 2009 vorgelegten Lichtbilder (vier Luftbilder und die Lichtbilder Nummer 4 bis 17) einen weitgehend geradlinigen Straßenverlauf nimmt, die Fahrbahn eine gleichbleibende Breite von etwa sechs Metern hat und im maßgeblichen Zeitpunkt der Teilbeitragspflichtentstehung durchgehend mit Betonplatten befestigt war. Unerheblich ist, dass die Fahrbahn nördlich der Lübecker Straße inzwischen eine Asphaltschicht hat, weil diese Schicht ausweislich der unwidersprochen gebliebenen Erläuterungen zu den Lichtbildern 2 und 3 der vorgenannten Anlage, an deren Richtigkeit kein Anlass zum Zweifel besteht, erst im Jahre 2009 und damit in jedem Falle nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht aufgebracht worden ist und deshalb außer Betracht zu bleiben hat. Der weitgehend gerade Fahrbahnverlauf und die gleiche Beschaffenheit der Fahrbahn prägen das Erscheinungsbild der ... in einer maßgeblichen Weise als eine einheitliche Verkehrsanlage. Ohne dass es hierauf entscheidend ankommt, ist hier ferner die seit August 2002 vorhandene durchgehende Straßenbeleuchtung als ein das einheitliche Straßenbild mitprägender Gesichtspunkt zu berücksichtigen.

Demgegenüber wird das Straßenbild nicht maßgebend dadurch geprägt, dass die ... in ihrem Verlauf nicht überall mit den gleichen Nebeneinrichtungen ausgestattet ist und deren südlicher Teil durch den Außenbereich verläuft. Diese Gegebenheiten nehmen nur in einer untergeordneten Weise Einfluss auf das einheitliche Gesamterscheinungsbild der ..., weil die jeweiligen Punkte der Straße, an denen sich deren Ausstattungsgrad und ihre Teileinrichtungen sowie die Bebauung auf den anliegenden Grundstücken ändert, jedenfalls keine augenfällige Zäsur bilden, auf Grund derer einem unbefangenen Betrachter und Benutzer dieser Straße der Eindruck vermittelt wird, die ... bestehe aus zwei oder mehreren eigenständigen Verkehrsanlagen. Keine augenfälligen Zäsuren gibt es insbesondere (1.) im Einmündungsbereich der ... in die ..., (2.) in Höhe des Grundstückes ..., wo die Straße nach Ansicht des Beklagten vom Innenbereich in den Außenbereich eintritt, sowie (3.) an der Stelle, wo die beidseitige alleeartige Bepflanzung südlich des ehemaligen Einfahrtsbereiches der Deponie beginnt (vgl. u.a. die gerichtlichen Lichtbilder Nummer 11 und 12).

Der Einmündungsbereich der ... in die ... bildet ausweislich des Ergebnisses der Augenscheinnahme und auf Grund der Auswertung der Lichtbilder keine augenfällige Zäsur. In diesem Bereich ändert die das Straßenbild vornehmliche prägende Fahrbahn weder ihren Belag noch ihre Befestigung und nimmt über den Einmündungsbereich hinausgehend einen geradlinigen Verlauf. Gerade hierdurch wird Verkehrsteilnehmern in beide Verkehrsrichtungen der Eindruck vermittelt, dass sie sich an der Stelle des Einmündungsbereiches der ... nicht in einen anderen Teil ... begeben. So vermittelt sich einem Verkehrsteilnehmer, der sich vom Grundstück in der ... in nördliche Richtung auf den Einmündungsbereich der ... zubewegt, der Eindruck, dass die ... nicht durch den Einmündungsbereich der ... unterbrochen wird, weil der sich geradlinig fortsetzende Straßenverlauf nördlich des Einmündungsbereiches der ... von der ... aus deutlich erkennbar ist. Dies konnte im Ortstermin festgestellt werden und wird ferner durch das gerichtliche Lichtbild Nr. 5 veranschaulicht, auf dem der Einmündungsbereich der ... hinter dem Vorfahrtsschild und vor dem kleinen weißen Straßennamenschild abgebildet ist. Keinen anderen Eindruck des Straßenbildes gewinnt man in südliche Blickrichtung von einem Standpunkt nördlich des Einmündungsbereiches der ... Auch hier ist die Fortsetzung der geradlinigen Straßenführung deutlich erkennbar. Veranschaulicht wird dies insbesondere durch das vom Beklagten vorgelegte, etwa in Höhe des Grundstücks Zepernicker Straße 39 bzw. 40 aufgenommene Lichtbild Nummer 7 und durch das Lichtbild Nummer 8 mit einem Aufnahmestandort etwa 10 bis 15 Meter nördlich des Einmündungsbereiches. Zwar befindet sich im Einmündungsbereich der ... eine Kuppe, wodurch jedenfalls aus einer etwas größeren Entfernung zum Einmündungsbereich der ... (und zwar vom Standort in Höhe der Grundstücke ...) die Sichtachse der ... unterbrochen wird, so dass die Fahrbahn nicht unmittelbar gesehen werden kann (vgl. das Lichtbild Nummer 7 des Beklagten sowie das gerichtliche Lichtbild Nummer 1). Allein dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer augenfälligen Zäsur, weil auch von diesem Standort aus eine Fortführung des Straßenverlaufes und die annährungsweise gleichbleibende Breite des Straßenraumes durch die Bäume am Straßenrand, welche den Straßenraum zur Seite hin in optischer Hinsicht begrenzen, deutlich erkennbar ist (vgl. die vorgenannten Lichtbilder) und sich dem Verkehrsteilnehmer allein deshalb noch nicht eine augenfällige Zäsur aufdrängt. Noch deutlicher wird dies, wenn man sich etwa 10 bis 15 Meter nördlich des Einmündungsbereiches der ... befindet; von dort ist sogar die über den südlichen Einmündungsbereich der ... hinausgehende geradlinige Fortführung der Fahrbahn wieder deutlich zu erkennen (vgl. Lichtbild Nummer 8 des Beklagten). Keine augenfällige Zäsur ergibt sich des Weiteren daraus, dass auf der östlichen Straßenseite der ... der südlich des Einmündungsbereiches der ... beginnende Geh- und Radweg im Gegensatz zu dem nördlich des Einmündungsbereiches endenden Gehweg befestigt ist. Hierdurch wird das Straßenbild nur in einer untergeordneten Weise geprägt. Zum einen tritt diese Änderung des Erscheinungsbildes nur auf einer Straßenseite und zudem in Randlage auf, zumal die Fahrbahn einschließlich des etwa 20 cm breiten befestigten Randstreifens am westlichen Fahrbahnrand und des sich daran anschließenden Grünstreifen unverändert über den Einmündungsbereich der ... hinausgehend fortgeführt wird. Zum anderen besitzen die zentrale Fahrbahn einschließlich des Rand- und Grünstreifens bereits wegen ihrer Gesamtbreite ein sehr viel stärkeres optisches Gewicht als der in Randlage, nur auf einer Straßenseite befindliche und im Vergleich dazu sehr viel schmalere unbefestigte Gehweg bzw. befestigte Geh- und Radweg. Veranschaulicht wird dies insbesondere durch das gerichtliche Lichtbild Nummer 4. Schließlich setzt der südlich des Einmündungsbereiches befindliche Geh- und Radweg lediglich den unbefestigten Gehweg fort, der zum nördlichen Einmündungsbereich der ... hinführt. Allein die Änderung des Ausstattungsgrades und der Funktion der hier in Randlage befindlichen Nebenanlagen begründet bei dem hier durchgehenden Straßenverlauf keine augenfällige Zäsur (vgl. zu einer nicht einheitlichen Ausstattung mit Gehwegen und Mehrzweckstreifen: BayVGH, Urteil vom 23. September 2009, a. a. O., juris Rdnr. 13). Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass sich eine abrechnungstechnische Aufteilung der Anlage jeweils in einen nördlich bzw. südlich der Waldstraße befindlichen Teil aus den beiden unabhängig voneinander gefassten Ausbaubeschlüssen der Jahre 1993 und 2002 und den hierzu ergangenen beiden Bauprogrammen ergebe, kommt es hierauf nicht an, weil sich die Ausdehnung der hier abzurechnenden Verkehrsanlage unter Zugrundelegung des hier maßgeblichen erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffes aus den dargelegten Gründen nach der natürlichen Betrachtungsweise und nicht nach dem Bauprogramm bestimmt (vgl. hierzu: Driehaus, a. a. O., § 31 Rdnr. 26, S. 642).

Fehlerhaft ist des Weiteren die der angegriffenen Beitragsberechnung zu Grunde liegende Annahme des Beklagten, die räumliche Begrenzung der Beleuchtungsanlage in der ... bestimme sich dadurch, dass sie im Jahre 2002 in Höhe des Grundstückes ... in den Außenbereich eingetreten ist. Eine solche Begrenzung ergibt sich weder auf Grund einer natürlichen Betrachtungsweise noch ist sie aus spezifisch ausbaubeitragsrechtlichen Gründen geboten. Die gerichtliche Augenscheinnahme hat ergeben, dass sich auch an dieser Stelle keine augenfällige Zäsur befindet, wonach sich der nördlich der Zepernicker Straße 1 c befindliche Straßenteil zur ehemaligen Gemeindegrenze nach Zepernick und der südlich von diesem Grundstück bis zur ... verlaufende Straßenteil derart unterscheiden, dass nach einer natürlichen Betrachtungsweise von jeweils eigenständigen Verkehrsanlagen auszugehen wäre. In Höhe dieses Grundstückes weisen Fahrbahn und alle sonstigen Teileinrichtungen der ... keinerlei Veränderungen auf. In beide Richtungen verfügt die ... von diesem Grundstück aus gesehen über die aus Betonplatten bestehende, etwa 6 m breite Fahrbahn einschließlich des Rand- und Grünstreifens am westlichen Fahrbahnrand, der lediglich durch den ehemaligen Zufahrtsbereich zur Deponie unterbrochenen wird, sowie auf der östlichen Seite über den im Jahre 1994 ausgebauten befestigten Geh- und Radweg einschließlich Straßenbeleuchtung. Auf Grund des Ergebnisses der Augenscheinnahme, das durch die an diesem Tage gefertigten Lichtbilder Nummer 3 bis 8 und 13 sowie die vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder Nummer 9 bis 11 bekräftigt wird, steht fest, dass einem unbefangenen, nach Süden blickenden Betrachter, der sich in Höhe des Einmündungsbereiches der Waldstraße (vgl. Lichtbild Nummer 3 und 4 des Gerichts und Lichtbild Nummer 9 des Beklagten) bzw. in Höhe des Grundstücks in der ... (vgl. das Lichtbild Nummer 6 des Gerichts bzw. die Lichtbilder Nummer 10 und 11 des Beklagten) befindet, nicht der Eindruck vermittelt wird, dass durch eine augenfällige Zäsur im Bereich der südlichen Grenze des ... ein neuer eigenständiger Straßenabschnitt beginnt. Dies wird insbesondere verdeutlicht durch das gerichtliche Lichtbild Nummer 6 bzw. das vom Beklagten vorgelegte Lichtbild Nummer 11. Auf diesen Bildern ist auf der linken Straßenseite eine hinter der Werkstatthalle mit dem blauen Dach befindliche beige bzw. eierschalenfarbene eingeschossige Baracke mit Flachdach und Dachbanderole abgebildet sowie ein kleines (auf dem nunmehrigen ... befindliches) weißes Gebäude mit Walmdach. Zwischen diesen beiden Gebäuden verläuft die südliche Grenze des ... zum ..., wo nach Ansicht des Beklagten die Anlage enden soll. Den Lichtbildern Nummern 6 und 11 ist deutlich zu entnehmen, dass das Erscheinungsbild der Zepernicker Straße – wie auch anlässlich der Augenscheinnahme festgestellt wurde – keine wesentlichen Veränderungen in diesem Bereich aufweist. Nichts anderes gilt, wenn man von der südlichen Flurstücksgrenze des ... (vgl. das gerichtliche Lichtbild Nummer 7, das am rechten Bildrand das eingeschossige weiße Gebäude mit Walmdach auf dem ... zeigt) oder südlich der Hundeschule auf dem ... (vgl. das gerichtliche Lichtbild Nummer 13) nach Norden blickt: Auch von diesen Standpunkten aus gesehen sind in Höhe der südlichen Grenze des ..., die hinter dem auf dem Lichtbild Nummer 13 abgebildeten weißen Gebäude auf der rechten Straßenseite verläuft, keine einschneidenden Veränderungen des Erscheinungsbildes der Zepernicker Straße zu erkennen. Unabhängig davon steht der Annahme, dass sich wegen des in Höhe des ... endenden Bebauungszusammenhanges auf der westlichen Straßenseite das Erscheinungsbild der Zepernicker Straße maßgeblich ändert, der Umstand entgegen, dass sich – wie dem von der südlichen Grenze des ... aufgenommenen gerichtlichen Lichtbild Nummer 8 entnommen werden kann – weiter südlich auf der gegenüberliegenden westlichen Straßenseite mit dem zweigeschossigen Bürogebäude in der ... ein massiver Baukörper befindet, der für einen unbefangenen Betrachter das Erscheinungsbild in der Weise prägt, dass der Bebauungszusammenhang an der Zepernicker Straße nicht mit dem letzten Gebäude auf der östlichen Straßenseite, sondern mit dem Bürogebäude auf der westlichen Seite endet.

Aber auch aus spezifisch ausbaubeitragsrechtlichen Gründen ist in Höhe der südlichen Grenze des Grundstücks in der ... eine Aufteilung der ... in zwei selbständige abrechnungsfähige Anlagen vorzunehmen, die von dem vorstehenden auf der Grundlage der natürlichen Betrachtungsweise gewonnenen Ergebnis abweicht. Denn sowohl bei der nördlichen, im Innenbereich verlaufenden Teilstrecke der ... als auch bei der südlichen, im Außenbereich verlaufenden Teilstrecke handelt es sich um eine Haupterschließungsstraße im Sinne von § 4 Abs. 8 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung vom 8. November 2001. Die Anliegergrundstücke, die an den durch den Außenbereich verlaufenden südlichen Teil der ... grenzen, rufen in einem vergleichbaren Umfange Anliegerverkehr hervor wie diejenigen Wohngrundstücke, die sich im Innenbereich an dem nördlichen Teil der Straße befinden. Im südlichen Bereich der ... wird der Anliegerverkehr neben dem Verkehr von und zu den landwirtschaftlichen genutzten Flächen an der östlichen Seite (vgl. insbesondere die ...) vor allem durch den Lieferverkehr zur Mülldeponie hervorgerufen, die sich an der westlichen Straßenseite (mit Ausnahme des als Ackerfläche genutzten ... an der ...) fast über die gesamte Länge entlang des südlichen Teiles der ... erstreckt. Anders als bei landwirtschaftlich genutzten Weide- oder Ackerflächen wird hier in einem nicht unerheblichem Umfange auch in dem südlichen Teil der ... Anliegerverkehr hervorgerufen, und zwar durch den in einem nicht unerheblichen Ausmaß stattfindenden Verkehr von und zu der Deponie. Bei einer Gesamtgewichtung des Anliegerverkehrs von und zu den an den südlichen Teil angrenzenden Außenbereichsgrundstücken ist angesichts dessen, dass von bzw. zur Mülldeponie in einem höheren Umfange und von bzw. zu den landwirtschaftlichen Flächen in einem geringeren Maße Anliegerverkehr stattfindet als zu Wohngrundstücken, bei einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass durch die Außenbereichsgrundstücke im südlichen Bereich der ... insgesamt in einem vergleichbaren Umfange Anliegerverkehr hervorgerufen wird wie durch die im Innenbereich befindlichen Wohngrundstücke und kleingewerblich genutzten Grundstücke im nördlichen Teil der Straße.

Keine augenfällige Zäsur wird schließlich durch die südlich des ehemaligen Einfahrtsbereiches der Deponie beginnende beidseitige alleeartige Bepflanzung gebildet (vgl. u.a. die gerichtlichen Lichtbilder Nummer 11 und 12). Abgesehen von der Änderung der Ausstattung mit einer beidseitigen straßenbegleitenden Baumreihe ändert sich nichts an der Art der Ausstattung der übrigen Teileinrichtungen und des Straßenverlaufes. Zwar nimmt ein Verkehrsteilnehmer in beide Verkehrsrichtungen den Beginn bzw. das Ende der alleeartigen Baumbepflanzung wahr. Gleichwohl wird hierdurch nicht der Eindruck vermittelt, dass man sich an dieser Stelle in eine andere Straße begibt. Vielmehr gewinnen Verkehrsteilnehmer in beide Richtungen gerade wegen des schnurgeraden Straßenverlaufs, der sich für einen Betrachter jeweils bis zum Horizont fortsetzt, und wegen der gleichbleibenden Breite des Straßenraumes sowie wegen des identischen Ausstattungsgrades der Teileinrichtungen (fortlaufende Fahrbahn mit Seiten- und Grünstreifen sowie Geh- und Radweg) den Eindruck, sich an der Stelle, wo die straßenbegleitenden Baumreihen beginnen bzw. enden, nicht in eine andere Straße zu begeben. Dies konnte während der Augenscheinnahme festgestellt werden von den Standorten des Flurstücks 1294 und der ... 42 in südliche Blickrichtung sowie in nördliche Blickrichtung von den Standorten, die sich südlich der nunmehrigen Hundeschule und in Höhe der Müllwaage auf dem Deponiegelände befinden. Veranschaulicht wird dies auch durch die gerichtlichen Lichtbilder Nummer 8, 11, 13 und 14 sowie das Lichtbild Nummer 11 des Beklagten.

Obwohl die Zepernicker Straße aus den vorstehend ausgeführten Gründen über ihre gesamte Länge als eine abrechnungsfähige Anlage anzusehen ist und die Straßenbeleuchtung im Jahre 2002 nur auf der nördlichen Teilstrecke ausgebaut wurde, liegen hier dem Grunde nach die Voraussetzungen vor, für den Aufwand der zweiten Maßnahme Beiträge zu erheben. Denn bei der zweiten Maßnahme handelt es sich um einen Teilstreckenausbau.

Dieser Teilstreckenausbau ist auch in ausbaubeitragsrechtlicher Hinsicht selbständig abrechenbar. Dem steht hier nicht entgegen, dass die Ausbaustrecke zwischen vormaliger Gemeindegrenze und ... nur eine Länge von etwa 450 bis 500 m hat und damit weniger als ein Drittel der Gesamtlänge der etwa 1.700 langen ... ausmacht. Auch ein Teilstreckenausbau einer Gesamtanlage, der – wie hier – weniger als ein Drittel der Länge der Gesamtanlage umfasst, ist entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. hierzu: OVG Münster, Urteile vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 - und vom 28. Juli 2000 – 3 A 2158/98 -, jeweils zitiert nach Driehaus, a. a. O., § 32 Rdnr. 12 in den Fußnoten 30 und 31) jedenfalls dann in ausbaubeitragsrechtlicher Hinsicht dem Grunde nach selbständig abrechnungsfähig, wenn die ausgebaute Teilstrecke entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 5 KAG selbständig in Anspruch genommen werden kann. Insoweit gelten für die Abrechnungsfähigkeit eines Teilstreckenausbaus, dem im Unterschied zum Ausbau eines Straßenabschnittes keine abschnittsübergreifende Ausbauplanung für die Gesamtanlage zu Grunde liegt, die rechtlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 KAG, nach denen ein abrechnungsfähiger Abschnitt gebildet werden kann, entsprechend. Wenn sich dagegen die Voraussetzungen für die grundsätzliche Abrechenbarkeit eines Teilstreckenausbaus nicht am Maßstab des § 8 Abs. 5 KAG beurteilen würden, wäre dies nicht mit dem in den § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG verankerten Vorteilsprinzip zu vereinbaren. Danach sind Grundstücke gerade deswegen beitragspflichtig, weil ihnen durch die Ausbaumaßnahme eine leichtere, gefahrlosere oder sonstwie vorteilhaftere Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage vermittelt wird (vgl. zur Funktion des Vorteilsbegriffs: Driehaus, a. a. O., § 29 Rdnrn. 16, 17). Einerseits ist die Abrechnung eines ausgebauten Straßenabschnittes im Sinne von § 8 Abs. 5 KAG, dem eine bereits vorhandene abschnittsübergreifende Gesamtausbauplanung zu Grunde lag, grundsätzlich möglich. Demgegenüber wäre anderseits die Abrechnung eines Teilstreckenausbaus, der dieselbe Länge wie ein Straßenabschnitt hat, nicht ohne weiteres abrechnungsfähig und damit beitragsfrei, wenn keine weitergehende Ausbauplanung und kein Ausbaubedarf für die Gesamtanlage bestanden. Vor dem Hintergrund, dass das vorteilsauslösende Element einer Ausbaumaßnahme in der hierdurch vermittelten leichteren und gefahrloseren Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage zu erblicken ist, werden Grundstücken sowohl durch einen abgeschlossenen Teilstreckenausbau als auch durch einen Abschnittsausbau vergleichbare Vorteile vermittelt. Die beitragsauslösende Wirkung eine Vorteiles kann jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, ob bei dem betreffenden Ausbau der Teilstrecke eine weitergehende, abschnittsübergreifende Gesamtplanung für die Gesamtanlage bzw. ein weitergehender Ausbaubedarf für die Gesamtanlage bestanden hat. Die Ausbauplanungen einer Gemeinde und der Ausbaubedarf einer Verkehrsanlage können deshalb nicht das ausschlaggebende Kriterium dafür sein, ob für einen an sich nach § 8 Abs. 5 KAG zu einem abrechnungsfähigen Abschnitt verselbständigbaren Teilstreckenausbau dem Grunde nach Beiträge erhoben werden können oder nicht. Demnach gebietet es das beitragsrechtliche Vorteilsprinzip, dass unabhängig von einer quantitativen Betrachtungsweise auch für einen Teilstreckenausbau, der weniger als ein Drittel der Gesamtanlage erfasst, jedenfalls dann dem Grunde nach Beiträge erhoben werden können, wenn er selbständig in Anspruch genommen werden kann und dementsprechend unter hypothetischer Zugrundelegung einer abschnittsübergreifenden Ausbauplanung nach § 8 Abs. 5 KAG ein selbständig abrechnungsfähiger Abschnitt hätte gebildet werden können.

Ausgehend hiervon kann die im Zuge der zweiten Ausbaumaßnahme zwischen Gemeindegrenze und Waldstraße ausgebaute etwa 450 m bis 500 m lange Teilstrecke, die bei einer Gesamtlänge der Straße von etwa 1.700 m erheblich ist, selbständig in Anspruch genommen werden und wäre damit geeignet, einen nach § 8 Abs. 5 KAG abrechnungsfähigen Abschnitt zu bilden. Hierfür spricht neben der Länge der Ausbaustrecke, dass an diesen Teil der ... mindestens 30 Wohngrundstücke angrenzen und die ... von zwei Straßen gekreuzt wird, und zwar der ... und der ... bzw. ...

Der hiernach grundsätzlich beitragsfähige Aufwand, der beim Ausbau der Teilstrecke im Jahre 2002 angefallen ist, ist auf alle an die ... anliegenden Grundstücke umzulegen, und zwar auch auf diejenigen Grundstücke, die – wie hier das Grundstück des Klägers – nicht an den Teil der Straße angrenzen, wo die Beleuchtung ausgebaut wurde (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009, a. a. O.; OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2005 - 2 LB 38/04 -, a. a. O., Rdnr. 32; BayVGH, Urteil vom 22. April 2010 - 6 B 08.1483 - a. a. O., Rdnr. 16; a. A.: HessVGH, Beschluss vom 30. September 1996 - 5 TG 2165/96 - zitiert nach juris, Rdnr. 5). Durch einen Teilstreckenausbau wird auch denjenigen Grundstücken, die nicht an die ausgebaute Teilstrecke angrenzen, ein beitragsauslösender Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG vermittelt. Der Vorteil ist darin zu erblicken, dass auch die nicht an die ausgebaute Teilstrecke angrenzenden Grundstücke in einer gefahrloseren und leichteren Weise erreicht werden können, wenn eine Beleuchtung nur auf einer Teilstrecke einer Straße erneuert oder verbessert wurde. Denn es ist typischerweise davon auszugehen, dass die Anlieger, welche die Verkehrsanlage auf dem Weg zu einem Grundstück bzw. von einem Grundstück benutzen, erfahrungsgemäß nicht nur den Teil der Straße nutzen, der unmittelbar vor dem Grundstück liegt. Vielmehr müssen sie auf dem Weg zum oder vom Anliegergrundstück auch diejenigen Teile der Straße in Anspruch nehmen, die nicht unmittelbar vor dem Anliegergrundstück liegen. Da die Vorteilsbetrachtung die Erreichbarkeit eines Anliegergrundstücks in den Blick nimmt, lässt sie sich in räumlicher Hinsicht nicht punktuell auf den unmittelbar vor dem beitragspflichtigen Grundstück liegenden Straßenteil beschränken. Stattdessen wird der beitragsauslösende Vorteil für ein Grundstück auch durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der nicht unmittelbar vor einem Anliegergrundstück befindlichen Straßenteile vermittelt und bezieht sich auf die gesamte Verkehrsanlage. Dementsprechend wird bei einem von vornherein geplanten Teilstreckenausbau auch denjenigen Grundstücken ein beitragsfähiger Vorteil vermittelt, die nicht an der ausgebauten Teilstrecke anliegen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich bei der Verkehrsanlage um eine längere Straße handelt (a. A.: OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 LC 262/04 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 44 sowie der in diesem Urteil zitierte unveröffentlichte Beschluss des OVG Lüneburg vom 23. März 2000 - 9 M 4288/99 -), weil auch eine längere Straße nach natürlicher Betrachtungsweise zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst ist und deshalb jedenfalls grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine ausgebaute Teilstrecke auch von den Anliegern der nicht hieran angrenzenden Grundstücke in Anspruch genommen wird. Gegenteiliges ergibt sich jedenfalls nicht für den vorliegenden Fall, weil die ... auf Grund der vorstehenden Ausführungen nach der natürlichen Betrachtungsweise eine Einheit bildet und mit einer Gesamtlänge von etwa 1.700 m noch nicht so eine Ausdehnung erreicht hat, die eine andere Vorteilsbetrachtung gebietet. Schließlich ist die Beitragspflicht der nicht an der ausgebauten Teilstrecke anliegenden Grundstücke auch im Vergleich zur Abrechnung eines Straßenabschnittes nach § 8 Abs. 5 KAG gerechtfertigt, wo diejenigen Grundstücke, die nicht an dem bzw. den zuerst ausgebauten Abschnitt(en) anliegen, anders als bei der Abrechnung eines Teilstreckenausbaus beitragsfrei bleiben. Denn diese Grundstücke, die bei der Abrechnung des bzw. der zuerst ausgebauten Abschnitte(s) beitragsfrei geblieben waren, werden beitragspflichtig für den Aufwand der später ausgebauten Abschnitte. Bei einer Gesamtbetrachtung sind bei einem abschnittsweise geplanten und abgerechneten Ausbau einer Anlage nach Fertigstellung aller Abschnitte der Anlage im Ergebnis alle an die Gesamtanlage angrenzenden Grundstücke jeweils zu Beiträgen für den jeweils ausgebauten Abschnitt herangezogen worden, an dem sie anliegen. Im Unterscheid dazu gibt es bei einem Teilstreckenausbau wegen des fehlenden weitergehenden Ausbaubedarfs für die nicht ausgebaute Teilstrecke keine Möglichkeit, die nicht an die ausgebaute Teilstrecke anliegenden Grundstücke später zu veranlagen.

Ausgehend davon, dass hier ein Teilstreckenausbau vorliegt, dessen Aufwand auf sämtliche Anlieger der Gesamtanlage umzulegen ist, ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Aufwand der zweiten Baumaßnahme auf alle Grundstücke zu verteilen ist, die an die Zepernicker Straße auf ihrer ganzen Länge angrenzen. Dies bedeutet zum einen, dass auch das Grundstück des Klägers beitragspflichtig ist, weil erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass Anlieger auf dem Weg zu oder von seinem Grundstück auch den nördlichen Teil der ... benutzen, der im Jahre 2002 eine neue Beleuchtung erhalten hat. Zum anderen durfte sich die Aufwandsverteilung im Gegensatz zu der hier angegriffenen Beitragsabrechnung nicht nur auf die Innenbereichsgrundstücke in der ... beschränken, sondern musste alle Grundstücke und damit auch die bislang nicht berücksichtigten Außenbereichsflächen zwischen der ... und der ... mit einbeziehen.

Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der Beitragsberechnung.

Der beitragsfähige Aufwand in Höhe von in Höhe von insgesamt 22.475,18 € wird belegt durch die Rechnungen vom 13. August 2002 und die Rechnung vom 14. Januar 2003 für Ingenieurleistungen. Die in den vorgenannten Rechnungen ausgewiesenen Kosten sind allesamt beitragsfähig. Entgegenstehende Anhaltspunkte drängen sich nicht auf und sind auch nicht vorgetragen.

Von dem beitragsfähigen Aufwand sind nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 f) der Straßenausbaubeitragssatzung 60 % umlagefähig, weil die ... jedenfalls in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Teilbeitragspflicht am 9. August 2002 eine Haupterschließungsstraße im Sinne des § 4 Abs. 8 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung war und neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke gleichzeitig dem innerörtlichem Verkehr von der an der Grenze zur Gemeinde Zepernick befindlichen Siedlung und dem Gemeindezentrum von Schwanebeck diente. Dagegen ist sie keine Hauptverkehrsstraße im Sinne des § 4 Abs. 8 Nr. 3 der Straßenausbaubeitragssatzung, weil der Anliegerverkehr in der ... insbesondere wegen des Verkehrs von und zur Mülldeponie im Vergleich zum durchgehenden innerörtlichen wie überörtlichen Verkehr nicht unerheblich ist.

Nicht zu beanstanden ist schließlich die Flächenneuberechnung, die der Beklagte im Klageverfahren vorgelegt hat, weil alle Grundstücke an der ... (einschließlich gesamten Fläche der Mülldeponie) berücksichtigt und entsprechend der satzungsrechtlichen Vorgaben gewichtet worden sind.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung haben hier die bislang noch nicht obergerichtlich geklärten und nicht ohne Weiteres zu beantwortenden entscheidungserheblichen Rechtsfragen, ob – erstens – sich aus der sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 7 Satz 1 KAG ergebenden Notwendigkeit einer satzungsrechtlichen Definition der ausbaubeitragsrechtlich abzurechnenden Anlage (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007, a. a. O.) ein Wahlrecht bzw. eine Wahlpflicht des Satzungsgebers für den spezifisch ausbaubeitragsrechtlichen bzw. erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff ergibt, ob – zweitens – eine unterschiedliche ausbaubeitragsrechte Klassifizierung der durch den Innen- und den Außenbereich verlaufenden Teile einer Verkehrsanlage vor dem Hintergrund des § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG nicht in Betracht kommt, wenn die Verkehrsanlage durch die anliegenden Außenbereichsgrundstücke in einem vergleichbaren Ausmaß in Anspruch genommen wird wie durch die Innenbereichsgrundstücke, ob – drittens – aus dem beitragsrechtlichen Vorteilsprinzip herzuleiten ist, dass unabhängig von einer quantitativen Betrachtungsweise auch für einen Teilstreckenausbau jedenfalls dann dem Grunde nach Beiträge erhoben werden können, wenn er selbständig in Anspruch genommen werden kann und dementsprechend unter hypothetischer Zugrundelegung einer abschnittsübergreifenden Ausbauplanung nach § 8 Abs. 5 KAG ein selbständig abrechnungsfähiger Abschnitt gebildet werden könnte.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 803,79 € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.