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Wasser- und Bodenverband; Verbandsbeitrag; Umlage auf Grundstückseigentümer; Verwaltungskosten; Flächenmaßstab; Durchgriffsrügen; Erschwerniskosten; Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken; Anschaffung einer Fotovoltaikanlage; Finanzierung über die Erneuerungsrücklage; Rücklagen; Höhe; gerichtlicher Prüfungsmaßstab; unzulässige Vermögensbildung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 12.07.2018
Aktenzeichen OVG 12 B 7.18 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0712.OVG12B7.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 80 Abs 1 WasG BB, § 80 Abs 2 WasG BB, § 85 Abs 1 WasG BB, § 28 Abs 1 WVG, § 28 Abs 2 WVG, § 28 Abs 3 WVG, § 65 WVG, § 6 GUVG BB, § 63 Abs 1 Verf BB, § 63 Abs 2 Verf BB, § 63 Abs 3 Verf BB, § 77 Abs 1 Verf BB

Leitsatz

Die gegen die Höhe des Verbandsbeitrags gerichtete (Durchgriffs-)Rüge, der Verband habe über unangemessen hohe Rücklagen verfügt und unzulässig Vermögen gebildet, ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die gerichtliche Prüfung ist aus Gründen der Gewaltenteilung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt. Eine unangemessene Rücklagenbildung lässt sich allein aus dem Verhältnis zwischen vorhandenen Rücklagen und dem Beitragsaufkommen in einem bestimmten Rechnungsjahr nicht herleiten

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Umlagebescheides der Stadt T...für das Rechnungsjahr 2012.

Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken im Gemeindegebiet der Stadt T.... Die Stadt ist Mitglied im beigeladenen Wasser- und Bodenverband „... und im Wasser- und Bodenverband „S...“. Sie wird von dem Beigeladenen wegen der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag herangezogen, den sie als Gewässerunterhaltungsumlage auf die Grundstückseigentümer umlegt.

Für das Jahr 2012 ermittelte der Beigeladene umlagefähige Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung in Höhe von 768.700 Euro. Unter Zugrundelegung der Fläche des Verbandsgebiets ergab sich daraus ein kostendeckender Beitragssatz für die Verbandsmitglieder von 6,44 Euro pro Hektar. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 setzte die Verbandsversammlung des Beigeladenen den Beitragssatz für das Jahr 2012 tatsächlich - wie bereits in den Vorjahren - auf 6,00 Euro pro Hektar (0,0006 Euro je Quadratmeter) fest. Mit Bescheid des Beigeladenen vom 14. Februar 2012 wurde die Stadt T... danach zu einem Verbandsbeitrag von 151.596,41 Euro veranlagt.

Auf der Grundlage ihrer Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Gewässerunterhaltungsverbände Wasser- und Bodenverband „... und Wasser- und Bodenverband „... vom 23. November 2009 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 5. Juni 2012 legte die Stadt den Gewässerunterhaltungsbeitrag nach dem Flächenmaßstab auf die Grundstückseigentümer um. Die Umlagesatzung sah für das Verbandsgebiet des Beigeladenen einen Umlagesatz von 0,00069 Euro je Quadratmeter (6,90 Euro/ha) vor, der Verwaltungskosten für die Umlegung der Verbandsbeiträge in Höhe von 0,00009 Euro je Quadratmeter (0,90 Euro/ha) beinhaltete. Unter Berücksichtigung dieses Umlagesatzes setzte der Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 10. Oktober 2012 die vom Kläger für das Jahr 2012 zu entrichtende Umlage auf 1.924,69 Euro fest; der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2013 zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 15. Oktober 2015 hat das Verwaltungsgericht Potsdam die gegen die vorgenannten Bescheide gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der in dem satzungsrechtlich bestimmten Umlagesatz enthaltene Verwaltungskostenanteil von 0,90 Euro/ha sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Er halte sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 80 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) und lasse durchgreifende Kalkulationsmängel nicht erkennen. Es bestünden keine Bedenken, dass die Stadt T... eine ihrer Mitgliedschaft im hiesigen Beigeladenen und im Wasser- und Bodenverband „S...“ entsprechende gemeinsame Kalkulation der Verwaltungskosten vorgenommen habe. Bei der Umlage der Verbandsbeiträge handele es sich um eine gleichartige Verwaltungstätigkeit. Die Berechnung aus dem Jahre 2009, die den Personalaufwand im Bereich der Kasse und der Steuern berücksichtige, sei auch im Übrigen sachgerecht. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, dass Sach- und Gemeinkosten mit jeweils 15 % pauschal in Ansatz gebracht worden seien; eine konkretere Erfassung würde zu einem erhöhten zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen. Dass die Verwaltungskosten seit 2009 nicht fortgeschrieben worden seien, sei entgegen der Auffassung des Klägers unschädlich. Angesichts der tatsächlichen Entwicklung der Personal- und Sachkosten sei nicht zu erwarten, dass diese nunmehr unter das gesetzlich zulässige Höchstmaß von 15 % des umlagefähigen Beitrags abgesunken wären. Da auch der Beitragssatz seit 2009 gleichgeblieben sei, wäre es pure Förmelei, eine jährliche Neuberechnung des Verwaltungskostenanteils zu fordern.

Die vom Kläger erhobenen Durchgriffsrügen gegen den vom Beigeladenen festgesetzten Gewässerunterhaltungsbeitrag seien gleichfalls unbegründet. Der Kläger könne weder mit Erfolg verbandsgebietsbezogene Einwände erheben noch eine angeblich fehlende Beteiligung des Beirats des Beigeladenen rügen. Sein Vorbringen zu nicht bzw. unzureichend berücksichtigten Erschwerniskosten nach § 85 BbgWG sei ohne Substanz. Aus der Begründung des Beitragsbescheides des Beigeladenen vom 14. Februar 2012 ergebe sich das Gegenteil; danach seien bei der Berechnung des Flächenbeitrags Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung in Höhe von 1.700 Euro vom Aufwand in Abzug gebracht worden.

In den Beitrag für die Gewässerunterhaltung seien auch nicht unzulässiger Weise Kosten für die vom Beigeladenen noch betriebenen Schöpfwerke eingeflossen. Die Kosten für die Schöpfwerke seien nach Abzug der entsprechenden Landesmittel den Bevorteilten gesondert in Rechnung gestellt worden. Lediglich ein Drittel bis ein Viertel des umlegbaren Gesamtaufwands, d.h. 10.000 bis 12.000 Euro, sei dem allgemeinen Verbandshaushalt zur Last gefallen, soweit bevorteilte Grundstückseigentümer nicht rechtssicher hätten ermittelt werden können. Dies sei jedoch nicht beitragsrelevant. Nicht beitragsrelevant seien auch die Kosten der vom Beigeladenen im Jahre 2012 für 50.000 Euro angeschafften Fotovoltaikanlage. Diese Kosten seien nicht in den Gewässerunterhaltungsaufwand eingestellt worden. Soweit sie aus dem allgemeinen Haushalt des Beigeladenen im Wege der Inanspruchnahme von Rücklagen finanziert worden seien, habe dies keine unmittelbare Auswirkung auf die Beitragshöhe. Der Gewässerunterhaltungsbeitrag für das Jahr 2012 sei nicht kostendeckend nach dem errechneten Beitragssatz von 6,44 Euro/ha, sondern wie in den Vorjahren gleichbleibend auf 6,00 Euro/ha festgesetzt worden.

Die nicht kostendeckende Festsetzung des Beitrags sei auch im Rahmen der Bildung von Rücklagen zu berücksichtigen. Zwar sei ein Gewässerunterhaltungsbeitrag nicht umlagefähig, soweit er allein zwecks Bildung unangemessen hoher Rücklagen erhoben werde. Die gerichtliche Prüfung beschränke sich jedoch auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze, die vorliegend nicht überschritten sei. Die vom Beigeladenen gebildeten Rücklagen könnten nicht allein auf den Bereich der Gewässerunterhaltung II. Ordnung bezogen werden, sondern beträfen den Gesamthaushalt des Verbandes. Ausweislich des Protokolls der Verbandsversammlung dienten die Rücklagen dazu, Kassenkredite sowie langfristige Kredite und Zinsbelastungen zu vermeiden. Dieser wirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Entscheidung der Verbandsversammlung könne gerichtlich nicht ohne weiteres mit der Feststellung entgegengetreten werden, die Rücklagen seien unangemessen hoch. Dies gelte umso mehr, als sich die Verbandsversammlung des Beigeladenen des Problems der Bildung von Rücklagen bewusst gewesen sei und die Rücklagen nicht etwa der Vermögensbildung gedient hätten, sondern der Stabilisierung des - seit Jahren gleichbleibenden - Beitragssatzes. In diesem Zusammenhang sei entscheidungserheblich, dass nach den vorliegenden Unterlagen die Erneuerungsrücklage von ca. 345.000 Euro im Jahr 2011 kontinuierlich zum Jahr 2015 auf 261.000 Euro, die Betriebsmittelrücklage von 240.000 Euro im Jahr 2011 über ca. 168.000 Euro im Jahr 2014 auf 75.000 Euro im Jahr 2015 und die Kassenmittel von ca. 216.000 Euro im Jahr 2011 kontinuierlich bis zum Jahr 2015 auf null zurückgeführt werden sollten. Dem sei gerichtlich nichts zu begegnen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht:

Der angefochtene Umlagebescheid beruhe auf einer unwirksamen und damit nichtigen Rechtsgrundlage. Der in der Umlagesatzung der Stadt T...bestimmte Umlagesatz sei rechtswidrig überhöht, da er einen nicht von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckten Verwaltungskostenanteil von 0,90 Euro/ha enthalte. Die angesetzten Personalkosten seien fehlerhaft kalkuliert. Bereits im Ansatz verfehlt sei es, die Personalkosten auf die Gesamtfläche zu beziehen; die Gesamtfläche einer Kommune habe mit dem Personalkostenaufwand nichts zu tun. Entscheidend sei vielmehr die tatsächliche Anzahl der zu erstellenden Umlagebescheide, aufgeteilt nach dem jeweiligen Wasser- und Bodenverband. Unzutreffend sei auch der pauschale Ansatz von Sach- und Gemeinkosten. Er genüge nicht der vom Gesetz geforderten begründeten Kalkulation. Ein sachlicher Grund für eine Pauschalierung bestehe nicht. Zudem würden bei einer Pauschalierung auch Tätigkeiten erfasst, die entweder schon bei den Personalkosten berücksichtigt worden seien oder einen Zusammenhang mit der Umlageerhebung nicht erkennen ließen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Kalkulation der Verwaltungskosten, die aus dem Jahre 2009 stamme, überdies veraltet. Eine Kalkulation im Sinne einer Vorausberechnung der tatsächlich entstehenden Kosten erfordere eine jährliche Neuberechnung oder zumindest eine jährliche Überprüfung, an der es vorliegend fehle. Das Erfordernis einer Neuberechnung der Verwaltungskosten an eine Veränderung des Beitragssatzes zu koppeln, sei abwegig. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts laufe darauf hinaus, den Verwaltungskostenanteil bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 15 % des umlagefähigen Beitrags ohne nähere Prüfung als zulässig anzusehen.

Der in der Satzung ausgewiesene Umlagesatz sei auch deshalb rechtswidrig überhöht, weil der Beitragssatz von 6,00 Euro/ha, der Grundlage der Erhebung des umlagefähigen Verbandsbeitrags sei, seinerseits überhöht sei. Der Beigeladene habe Erschwerniskosten nach § 85 BbgWG nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt. Die für die Beitragsjahre 2012 und 2013 veranschlagten Mehrkosten von jeweils 1.700 Euro tendierten „gegen Null“; sie machten nur 0,210 % bzw. 0,206 % der vom Beigeladenen ermittelten Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung aus. Es liege auf der Hand, dass dies nicht im Ansatz den tatsächlichen Erschwerniskosten entsprechen könne. Aufgrund der besonderen Verhältnisse im Land Brandenburg gebe es keinen Wasser- und Bodenverband, der nicht gesondert Erschwernisse berücksichtigen müsse. Der Beigeladene habe danach entgegen den gesetzlichen Vorgaben darauf verzichtet, Erschwerer zu ermitteln und gesondert heranzuziehen. Wäre eine korrekte Ermittlung erfolgt, hätte dies zu einer Senkung der Verbandsbeiträge und in der Folge zu einer Reduzierung der Umlage geführt.

In dem Beitragssatz seien darüber hinaus in unzulässiger Weise Kosten für den Betrieb der Schöpfwerke und die vom Beigeladenen angeschaffte Fotovoltaikanlage enthalten, die in keinem Zusammenhang mit der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung stünden. Von den Kosten für den Schöpfwerksbetrieb seien dem allgemeinen Haushalt des Beigeladenen jährlich 10.000 bis 12.000 Euro zur Last gefallen. Dies sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts beitragsrelevant, da die Betriebsmittelrücklage, auf die der Beigeladene nach eigenen Angaben zur Finanzierung der verbleibenden Kosten des Schöpfwerksbetriebs zurückgegriffen habe, maßgeblich von den Verbandsbeiträgen für das laufende Wirtschaftsjahr gespeist werde. Auch die Anschaffungskosten der Fotovoltaikanlage von 50.000 Euro seien über die Erneuerungsrücklage dem allgemeinen Haushalt des Beigeladenen entnommen worden, was zu Lasten der Verbandsmitglieder und damit letztlich der Umlageschuldner gehe. Die Erneuerungsrücklage habe nicht für eine gewerbliche Betätigung des Beigeladenen verwendet werden dürfen, die keinen Bezug zur Gewässerunterhaltung aufweise. Diese Art der Zweckentfremdung von Geldern sei unzulässig. Sie könne auch nicht mit Blick auf eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Bagatellgrenze als unbeachtlich angesehen werden, da es sich um einen schweren und offenkundigen Rechtsverstoß handele.

Der Gewässerunterhaltungsbeitrag sei schließlich auch deshalb überhöht, weil der Beigeladene über unangemessen hohe Rücklagen verfügt habe. Das Gesetz eröffne den Verbänden lediglich die Möglichkeit, Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Über eine angemessene Höhe hinausgehende Rücklagen seien unzulässig und müssten, soweit sie aus Beiträgen finanziert worden seien, zu Gunsten der Verbandsmitglieder aufgelöst und für die anderweitige Ausgabendeckung verwendet werden. Dagegen habe der Beigeladene in einer Weise verstoßen, dass von der Einhaltung einer äußersten Vertretbarkeitsgrenze keine Rede sein könne. Der Gesamtbetrag der Anfang des Jahres 2012 vorhandenen Rücklagen habe in etwa den Verbandsbeiträgen des laufenden Jahres entsprochen; Anfang 2013 habe der Beigeladene über Rücklagen verfügt, die mit knapp 88 % fast die Verbandsbeiträge dieses Jahres erreicht hätten. Auf die Absicht des Beigeladenen, diese Rücklagen in den nachfolgenden Jahren zurückzuführen, komme es nicht an. Maßgeblich sei das Kalenderjahr, in dem der umlagefähige Beitrag entstanden sei. Die Rücklagen dienten dem Beigeladenen offenbar als frei verfügbares liquides Vermögen, das teils für nützlich angesehene Ausgaben - wie die Fotovoltaikanlage - und teils zur Gewährleistung einer als wünschenswert angesehenen langfristigen Beitragsstabilität verwendet worden sei. Diese Art der Vermögensbildung sei unzulässig. Körperschaften des öffentlichen Rechts sei die Bildung von Vermögen grundsätzlich verboten; soweit gleichwohl Rücklagen gebildet würden, müssten diese zweckgebunden und der Höhe nach von dem sachlichen Zweck gedeckt sein. Gemessen hieran habe der Beigeladene im maßgeblichen Zeitraum über unzulässig hohe Rücklagen verfügt, die zu einem überhöhten Beitragssatz und damit auch einer überhöhten Umlage geführt hätten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Oktober 2015 zu ändern und den Bescheid des Beklagten über die Wasser- und Bodenverbandsumlage für das Jahr 2012 vom 10. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Einwände des Klägers gegen den in die Umlage einkalkulierten Verwaltungskostenanteil als unbegründet erachtet. Nach der Konzeption des Gesetzes seien die Verwaltungskosten Bestandteil der Umlage und damit nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Flächenmaßstab zu verteilen. Für eine Verteilung nach der Anzahl von Umlagebescheiden lasse das Gesetz keinen Raum. Die Einwände gegen die Pauschalierung der Sach- und Gemeinkosten seien im Ergebnis nicht entscheidungserheblich. Der in der Kalkulation angesetzte Personalaufwand, der dem Grunde nach unstreitig auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden dürfe, schlage bereits für sich genommen mit 0,92 Euro/ha zu Buche und rechtfertige den festgesetzten Verwaltungskostenanteil.

Zu Recht sei das Verwaltungsgericht auch den Durchgriffsrügen nicht gefolgt. Die Behauptung, Erschwerniskosten seien nicht oder nur unzureichend berücksichtigt worden, entbehre nach wie vor jeder Grundlage. In Bezug auf die Kosten für vom Beigeladenen betriebene Schöpfwerke und die Kosten für die Anschaffung der Fotovoltaikanlage habe das Verwaltungsgericht zutreffend eine Beitragsrelevanz verneint. Diese Kosten seien, wenn überhaupt, dem allgemeinen Haushalt des Beigeladenen zur Last gefallen und hätten sich nicht auf den Beitragssatz ausgewirkt. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Bildung unangemessen hoher Rücklagen und eine unzulässige Vermögensbildung berufen. Gegen eine unzulässige Vermögensbildung spreche schon die Absicht des Beigeladenen, die Rücklagen bis zum Jahr 2015 in erheblichem Umfang zurückzuführen. In dem verbleibenden Umfang dienten die Rücklagen gerade im Interesse der Beitrags- und Umlagepflichtigen dazu, die Aufnahme von Kassenkrediten oder Darlehen zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung zu vermeiden. Die Bildung von Rücklagen zu diesem Zweck sei gesetzlich nicht zu beanstanden. Ob und in welcher Höhe ein Verband tatsächlich Vermögen bilde, könne im Übrigen weder allein aus der absoluten Höhe der Rücklagen noch aus deren Verhältnis zum Jahresbeitragsaufkommen geschlossen werden. Abgesehen davon stehe dem Verband sowohl bei der Festlegung der Beiträge als auch der Aufgabenerfüllung und Haushaltsführung ein Ermessensspielraum zu, der die Berechtigung zur Bildung von Rücklagen einschließe. Eine Auflösung der Rücklagen zur Reduzierung der Verbandsbeiträge könne der Kläger danach nicht verlangen, zumal die aus Beiträgen gebildeten Rücklagen nicht nur zweckgerichtet für Maßnahmen der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung eingesetzt werden müssten.

Der Beigeladene beantragt gleichfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist darauf, dass sich die im Beitragsjahr 2012 nach Abzug der Landesmittel und der gesonderten Veranlagung verbleibenden Schöpfwerkskosten auf 10.600 Euro belaufen hätten. Diese Kosten hätten Grundstücke betroffen, deren Eigentümer nicht Verbandsmitglieder seien. Ein Beitrag von Vorteilshabern, die nicht dem Verband angehörten, habe nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhoben werden können; eine solche Genehmigung sei trotz Antrags nicht erteilt worden. Die danach zu erwartenden Mindereinnahmen seien über die Betriebsmittelrücklage ausgeglichen worden. Eine andere Finanzierungsmöglichkeit habe nicht zur Verfügung gestanden. Hinsichtlich der Anschaffungskosten für die Fotovoltaikanlage gehe der Kläger ohne weiteres davon aus, dass diese nichts mit der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zu tun habe. Dies sei schon im Ansatz fraglich. Es sei nicht einzusehen, warum der Verbrauch von Energie, die vom Versorger bezogen werde, den Kosten der Gewässerunterhaltung zuzurechnen sei, nicht aber die mit der Anlage selbst erzeugte und verbrauchte Energie. Der jährliche Gewinn aus der Einspeisung nicht benötigter Energie in das öffentliche Netz von 3.000 bis 4.000 Euro werde im Übrigen dem Verbandshaushalt zugeführt und diene ausschließlich der anteiligen Deckung der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.

Die Bildung und Handhabung der Rücklagen sei nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Nach der Satzung sei der Verband gehalten, finanzielle Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden; als angemessene Höhe der Betriebsmittelrücklage gelte ein Betrag, der ein Sechstel der Einnahmen des Haushalts nicht unterschreite. Eine Höchstgrenze sehe die Satzung dagegen nicht vor. Die im Wirtschaftsplan 2012 ausgewiesenen Rücklagen seien beitragsmindernd berücksichtigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des streitigen Umlagebescheides ist § 80 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) in Verbindung mit der Satzung der Stadt T... zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „... und des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ vom 23. November 2009 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 5. Juni 2012. Der Finanzierung der Gewässerunterhaltungsverbände liegt ein zweistufiges System zu Grunde. Auf der ersten Stufe werden die Gemeinden, die (Zwangs-)Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes sind, für die Pflichtaufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zu einem Verbandsbeitrag herangezogen. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG bemisst sich der Beitrag nach dem Verhältnis der Fläche, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (sog. Flächenmaßstab). Auf der zweiten Stufe können die Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage, § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG). Die Verwaltungskosten sind zu kalkulieren und dürfen 15 vom Hundert des umlagefähigen Beitrags nicht überschreiten (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BbgWG). Umlageschuldner ist der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigte (§ 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BbgWG). Die Entscheidung über die Erhebung einer Umlage trifft die Gemeinde durch Erlass einer entsprechenden Umlagesatzung (vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Branden-burg, Urteil des 9. Senats vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 - LKV 2016, 80, juris Rn. 20).

Die Umlagesatzung der Stadt T... sieht in § 1 eine Umlage der von ihr zu leistenden Verbandsbeiträge vor. Mit umgelegt werden die der Stadt bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten, soweit sie den gesetzlichen Höchstsatz nicht überschreiten. Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Fläche des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage (Umlagemaßstab, § 4 der Satzung). Im Verbandsgebiet des hiesigen Beigeladenen beträgt die Umlage je Quadratmeter der nach § 4 ermittelten Grundstücksfläche für das von der 3. Änderungssatzung erfasste Kalenderjahr 2012 0,00069 Euro (Umlagesatz, § 5 Ziffer 1 lit. a) der Satzung).

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Umlagesatzung nicht schon deshalb nichtig, weil sie wegen eines fehlerhaften Verwaltungskostenanteils einen rechtswidrig überhöhten, von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckten Umlagesatz aufweist.

a) Der Vorwurf, die Personalkosten seien bereits im Ansatz nach einem fehlerhaften Maßstab kalkuliert worden, da auf die Gesamtfläche der beitragspflichtigen Gemeinde, nicht aber auf die Anzahl der zu erstellenden Umlagebescheide abgestellt worden sei, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass ausweislich der als Anlage K 4 eingereichten Berechnung des Beklagten bei der Ermittlung und Aufteilung der Personalkosten im Bereich der Kasse die Anzahl der Buchungsvorgänge berücksichtigt worden sind, entspricht der angewandte Flächenmaßstab den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG in der hier maßgeblichen Fassung sind die Verwaltungskosten Bestandteil der Umlage; nach § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BbgWG findet § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) mit der Maßgabe Anwendung, dass Maßstab für die Umlage die vom jeweiligen Verband erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern ist. Angesichts dieser eindeutigen Regelung ist für einen abweichenden Verteilungsmaßstab kein Raum.

Die Geltung des Flächenmaßstabs im Umlageverfahren stellt letztlich auch die Klägerseite nicht in Abrede. Soweit sich ihre Rüge nach den Erklärungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung dagegen richtet, dass für die Mitgliedschaft der Stadt im beigeladenen Wasser- und Bodenverband „... und im Wasser- und Bodenverband „... eine gemeinsame Kalkulation der Verwaltungskosten erfolgt ist, sind tragfähige Anhaltspunkte für einen rechtswidrig überhöhten Umlagesatz nicht dargetan. Die bloße nicht näher begründete Vermutung, dass der Verwaltungsaufwand, der der Stadt bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehe, in den beiden Verbänden unterschiedlich hoch sein könne, gibt dafür nichts her. Namentlich fehlt es an substantiierten Anhaltspunkten, dass der auf den hiesigen Beigeladenen entfallende Verwaltungsaufwand - wie behauptet - bei getrennter Kalkulation niedriger als angesetzt hätte ausfallen müssen. Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass es sich bei der Umlageerhebung um eine gleichgelagerte Verwaltungstätigkeit der Stadt handelt, die keine gesonderte Kalkulation gebietet. Daran vermag auch der Hinweis auf die unterschiedliche Fläche der Verbandsgebiete und die jeweilige Anzahl der zu erstellenden Umlagebescheide nichts zu ändern. Er verkennt, dass der Gesetzgeber den Flächenmaßstab für die Umlegung der Verbandsbeiträge verbindlich vorgeschrieben und eine damit einhergehende Pauschalierung bis zur Höchstgrenze von 15 vom Hundert des umlagefähigen Beitrags ersichtlich in Kauf genommen hat. Die gesetzliche Vorgabe kann nicht dadurch umgangen werden, dass innerhalb eines Verbandes oder - wie vorliegend - bei der Umlegung der Beiträge an zwei Verbände auf die Anzahl der zu veranlagenden Grundstücke und deren Größe abgestellt wird.

Dass eine Anwendung des (reinen) Flächenmaßstabs sowohl auf Verbandsebene als auch auf Gemeindeebene keinen durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken begegnet, ist im Übrigen in der Rechtsprechung geklärt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 u.a. - juris Rn. 9 und vom 9. März 2010 - OVG 9 N 125.08 - juris Rn. 12; nachfolgend Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfgBbg 18/10 - LKV 2011, 124, juris Rn. 39 ff.). Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass zu weiteren Ausführungen (vgl. zur Zulässigkeit des Flächenmaßstabs im Umlageverfahren auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 u.a. - NVwZ 2008, 314, juris Rn. 37 ff., Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508, juris Rn. 18).

b) Die Einwände gegen den pauschalen Ansatz von Sach- und Gemeinkosten in der Kalkulation sind, wie der Beklagte zu Recht geltend macht, nicht entscheidungserheblich.

Die Kalkulation weist Personalkosten für das Umlageverfahren von insgesamt 26.164,34 Euro auf. Soweit der Beklagte dabei von 2,1 VBE (Vollbeschäftigungseinheiten) im Bereich der Kasse und 0,5 VBE im Bereich Steuern ausgegangen ist, sind Rügen im Berufungsverfahren nicht mehr erhoben worden. Nach der zutreffenden Berechnung des Beklagten übersteigen die angesetzten Personalkosten bereits für sich genommen den Höchstsatz des § 80 Abs. 2 Satz 2 BbgWG, der sich unter Berücksichtigung des Beitragssatzes von 6,00 Euro/ha und der veranlagten Fläche auf 25.621,94 Euro beläuft. Der im Umlagesatz enthaltene Verwaltungskostenanteil rechtfertigt sich danach allein schon wegen der kalkulatorisch ermittelten Personalkosten. Auf die Frage, ob darüber hinaus Sach- und Gemeinkosten in pauschalierter Form angesetzt werden durften, kommt es nicht an.

c) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch den Einwand, die vorliegende Kalkulation aus dem Jahre 2009 sei veraltet, für unbegründet erachtet. Dass sich in Bezug auf das hier streitige Beitragsjahr 2012 Veränderungen im Personalbestand ergeben hätten, behauptet der Kläger selbst nicht. Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzliche Annahme, angesichts der tatsächlichen Entwicklung der Personalkosten sei nicht zu erwarten, dass der Verwaltungskostenanteil nunmehr den angesetzten Höchstsatz von 15 % des umlagefähigen Beitrags unterschreiten würde, nicht zu beanstanden. Dass das Verwaltungsgericht insoweit die Auffassung vertreten hätte, das Erfordernis einer jährlichen Neuberechnung oder Überprüfung der Kalkulation sei an eine Veränderung des Beitragssatzes gekoppelt, trifft nicht zu. Insbesondere hat es entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht angenommen, dass ein Verwaltungskostenanteil bis zu dem gesetzlich bestimmten Höchstsatz ohne nähere Prüfung zulässig wäre. Die erstinstanzlichen Ausführungen beziehen sich ersichtlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, in dem - bei unverändertem Beitragssatz und gleichbleibendem Personaleinsatz für das Umlageverfahren - eine aus Sicht des Verwaltungsgerichts nachvollziehbare Kalkulation der Verwaltungskosten vorliegt. Von einer Anerkennung eines Verwaltungskostenanteils bis zum gesetzlichen Höchstsatz „ohne nähere Prüfung“ und „ohne stimmige Kalkulation“ kann danach keine Rede sein. Im Übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, die im Jahr 2009 erstellte Kalkulation auch für das hier in Rede stehende Rechnungsjahr einer Überprüfung unterzogen zu haben, ob die Grundannahmen weiterhin zutreffend sind.

2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, der Beigeladene habe bei der Festsetzung des Beitragssatzes von 6,00 Euro/ha Erschwerniskosten nach § 85 BbgWG nicht oder nur unzureichend berücksichtigt, so dass der Umlagesatz auch aus diesem Grund rechtswidrig überhöht sei.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich umlagepflichtige Grundstückseigentümer wie der Kläger gegen den Umlagebescheid auch mit solchen Rügen wenden können, die den Verbandsbeitrag betreffen, und zwar unabhängig davon, ob der gegenüber der Gemeinde erlassene Beitragsbescheid bestandskräftig geworden ist (sog. Durchgriffsrügen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 - 9 B 79.15 - juris Rn. 10, Urteil vom 11. Juli 2007, a.a.O., Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015, a.a.O., Rn. 34). § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG sieht im Rahmen der Beitragserhebung vor, dass Eigentümer oder Verursacher für die Kosten, die durch die Erschwerung der (Gewässer-)Unterhaltung entstehen, nach Maßgabe des § 85 gesondert herangezogen werden sollen. Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage oder der Verursacher die Mehrkosten zu ersetzen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG). Der Unterhaltspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährlich Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen (Satz 2). Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt (Satz 3).

Ausweislich der Anlage 1 zum Beitragsbescheid des Beigeladenen an die Stadt T...vom 14. Februar 2012 und des Erläuterungsberichts zum Wirtschaftsplan 2012 hat der Beigeladene bei der Ermittlung des Flächenbeitrags Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung in Höhe von 1.700 Euro in Abzug gebracht. Das stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Allerdings meint er, dass dieser Betrag - offensichtlich und für jeden mit der Materie Vertrauten erkennbar - nicht dem entsprechen könne, was tatsächlich an Erschwerniskosten vom Beigeladenen zu ermitteln gewesen wäre. Es sei nicht vorstellbar, dass der Beigeladene Mehrkosten - wie beispielsweise die in bebauten Siedlungsgebieten regelmäßig notwendigen und kostenintensiven Handarbeitsstrecken - mit einem derart geringfügigen Betrag finanzieren könne. Dieses Vorbringen geht über bloße Vermutungen nicht hinaus und ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, ohne Substanz. Der Beigeladene hat zur Ermittlung der Mehrkosten in seiner Berufungserwiderung darauf hingewiesen, dass mögliche Erschwernisse in der Regel nach entsprechendem Hinweis, ggf. unter Beteiligung der Unteren Wasserbehörde, von den Verursachern beseitigt würden, dass er die Art und Weise der Gewässerunterhaltung - etwa mit Blick auf die eingesetzten Maschinen - so angepasst habe, dass typischerweise keine Mehrkosten entstünden und dass die typischen Verhältnisse im Verbandsgebiet auch im landesweiten Vergleich durch eine sehr geringe Besiedlungsdichte geprägt seien. Darauf geht der Kläger nicht ein; in der mündlichen Verhandlung hat sein Prozessbevollmächtigter lediglich erklärt, er könne zu dem Komplex Erschwerniskosten nicht mehr „liefern“ als bereits schriftsätzlich vorgetragen.

3. Die Rüge, in dem Beitragssatz seien in unzulässiger Weise Kosten enthalten, die in keinem Zusammenhang mit der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung stünden, greift gleichfalls nicht durch.

Die Rüge betrifft (anteilige) Kosten für den Betrieb der Schöpfwerke und die Kosten für die vom Beigeladenen im Jahre 2012 angeschaffte Fotovoltaikanlage. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass diese Kosten nicht in die Ermittlung des beitragsfähigen Gesamtaufwands für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung eingeflossen sind. Dies trifft in dieser Allgemeinheit für das Rechnungsjahr 2012 nicht zu. Ausweislich des Erläuterungsberichts zum Wirtschaftsplan 2012 sind in die beitragsfähigen Kosten auch anteilige Kosten für die „Unterhaltung der Schöpfwerke durch den Verband“ in Höhe von 9.300 Euro eingeflossen (Tabelle S. 4 des Berichts). Ob derartige Unterhaltungskosten im hier maßgeblichen Beitragsjahr nach der Änderung des § 82 BbgWG durch das Zweite Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2011 (GVBl I Nr. 33) zu Recht in Ansatz gebracht worden sind (vgl. die Ausführungen S. 4 des Erläuterungsberichts zum Wirtschaftsplan 2013), kann im Ergebnis dahinstehen. Denn der Betrag von 9.300 Euro ist weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit den anteiligen Schöpfwerksbetriebskosten, die aus der Betriebsmittelrücklage finanziert worden sind, beitragsrelevant.

Die letztgenannten Kosten betreffen die in der Tabelle auf Seite 4 des Erläuterungsberichts zum Wirtschaftsplan 2012 ausgewiesene Kostenposition „Schöpfwerksbetrieb zum Vorteil von Grundstücken“, die nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in die Beitragskalkulation eingeflossen ist. Dabei geht es um Kosten, die den Vorteilshabern nach Abzug der Landesmittel gesondert in Höhe von 6,60 Euro/ha in Rechnung gestellt werden (siehe auch Anlage 1 zum Beitragsbescheid des Beigeladenen vom 14. Februar 2012). Von diesen Kosten entfallen nach den Angaben des Geschäftsführers des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung 10.600 Euro auf Grundstücke von Eigentümern, die nicht Verbandsmitglieder sind. Nach dem Vortrag des Beigeladenen hätte der Vorteilsbeitrag von Nicht-Verbandsmitgliedern nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhoben werden können, die trotz Antrags nicht erteilt worden sei. Das erscheint mit Blick auf die Regelung des § 28 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) stimmig und wird auch von der Klägerseite nicht in Frage gestellt.

Auf die inhaltlichen Einwände des Klägers gegen die Kalkulation und die Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage kommt es danach angesichts der in Rede stehenden Kosten nicht an. Er kann sich unabhängig davon nicht mit Erfolg auf einen rechtswidrig überhöhten Beitragssatz berufen, wie eine Vergleichsberechnung zeigt: Nach dem Wirtschaftsplan betragen die beitragsfähigen Gesamtkosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung 768.700 Euro. Selbst wenn man von diesen Gesamtkosten die anteilig angesetzten Kosten für die Unterhaltung der Schöpfwerke und die auf Nicht-Verbandsmitglieder entfallenden Schöpfwerksbetriebskosten in vollem Umfang absetzen würde, ergibt sich rechnerisch noch ein kostendeckender Flächenbeitragssatz von 6,27 Euro/ha (768.700 - 9.300 - 10.600 = 748.800 ./. 119.435,2086 [Hektar Beitragsfläche, Anlage 1 zum Beitragsbescheid) = 6,27), der von den Verbandsmitgliedern hätte erhoben werden können. Da der Beigeladene den von ihm für das Rechnungsjahr 2012 ermittelten kostendeckenden Beitragssatz von 6,44 Euro/ha reduziert und wie in den Vorjahren tatsächlich auf lediglich 6,00 Euro/ha festgesetzt hat, sind die vom Kläger erhobenen Rügen im Ergebnis nicht entscheidungsrelevant.

Hinsichtlich der im Beitragsjahr angeschafften Fotovoltaikanlage ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Anschaffungskosten von 50.000 Euro nicht in den Gewässerunterhaltungsaufwand eingestellt worden sind. Ob unter diesen Umständen überhaupt Raum für die vom Kläger gegen den Beitragssatz erhobene Durchgriffsrüge ist, kann dahinstehen. Denn soweit er mit Blick auf die Entnahme der Anschaffungskosten aus der Erneuerungsrücklage (Seite 7 des Erläuterungsberichts zum Wirtschaftsplan 2012) zumindest mittelbar eine Finanzierung zu Lasten der Beitrags- und damit auch der Umlageschuldner rügt, ist sein Vorbringen jedenfalls unbegründet. Da sich die Erneuerungsrücklage nicht allein aus den Verbandsbeiträgen speist, vermag bereits die pauschal behauptete Beitragsrelevanz nicht zu überzeugen. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch eine unzulässige gewerbliche Betätigung des Beigeladenen nicht vor. Der Beigeladene hat in seiner Berufungserwiderung unwidersprochen und nachvollziehbar auf die vorgeschriebene Abrechnungsart für mehrwertsteuerpflichtige Leistungen des Verbandes - hier: die Energieerzeugung mittels der Fotovoltaikanlage und die Einspeisung nicht selbst verbrauchter Energie in das öffentliche Netz - verwiesen. Mit einem zweckfremden Betrieb gewerblicher Art hat dies nichts zu tun. Eine zu Lasten der Beitrags- und Umlageschuldner gehende Inanspruchnahme der Erneuerungsrücklage ist auch mit der bloßen Behauptung, die Kosten für die Anschaffung der Fotovoltaikanlage stünden in keinem Zusammenhang mit der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung, nicht dargetan. Dass Aufwendungen für Energieverbrauch nur in anderen Bereichen der Verbandstätigkeit, nicht aber bei der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung anfallen, behauptet der Kläger selbst nicht; die von einem Versorger fremd bezogene Energie würde insoweit zweifellos zu den beitragsfähigen Kosten der Gewässerunterhaltung gehören. Vor diesem Hintergrund entspricht die vom Kläger beanstandete Art der Finanzierung durchaus dem sachlichen Zweck der Erneuerungsrücklage, der auch Investitionen in neue und innovative Anlagen einschließt, und kann nicht als sachfremd angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als Abschreibungen und Erträge aus der Einspeisung nicht verbrauchter überschüssiger Elektroenergie nach den Angaben des Beigeladenen wieder dem Haushalt zugeführt werden und gerade der anteiligen Deckung der Kosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung dienen sollen. Für die Annahme, dass der Beigeladene mit der - von der Verbandsversammlung einstimmig beschlossenen - Anschaffung der Fotovoltaikanlage den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hätte, fehlt es danach an tragfähigen Anhaltspunkten. Jedenfalls hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die für vermeintlich sachfremde Zwecke verwendete Erneuerungsrücklage zur Reduzierung des Verbandsbeitrages hätte aufgelöst werden müssen. Nur bei einer entsprechenden Verpflichtung des Beigeladenen wäre eine Beitragsrelevanz im hier streitigen Rechnungsjahr 2012 zu bejahen.

4. Der angefochtene Umlagebescheid erweist sich schließlich nicht wegen unangemessen hoher Rücklagen und einer unzulässigen Vermögensbildung des Beigeladenen als rechtswidrig.

Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben „erforderlich“ ist. Für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung gelten nach § 65 WVG die landesrechtlichen Vorschriften. § 6 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl I S. 14) in der hier noch maßgeblichen Fassung verweist auf die Bestimmungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen, die entsprechend gelten, soweit in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist. Zu den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen gehört danach, dass die Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen ist, dass die stetige Erfüllung der Aufgaben gesichert ist, wobei die Grundsätze der doppelten Buchführung sowie der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelten (§ 63 Abs. 1 bis 3 BbgKVerf). Nichts anderes sieht die Satzung des Beigeladenen in der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung vor (Amtsblatt für Brandenburg 2009 S. 44); die Neufassung der Satzung ist erst am 1. Januar 2014 und damit nach dem hier in Rede stehenden Beitragsjahr 2012 in Kraft getreten (ABl. S. 760). Nach § 77 Abs. 1 BbgKVerf sind Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen. § 32 Abs. 5 der Satzung des Beigeladenen a.F. bestimmt insoweit, dass der Verband finanzielle Rücklagen in angemessener Höhe bildet, die in eine allgemeine Betriebsmittelrücklage und eine Erneuerungsrücklage zu unterteilen sind. Als angemessene Höhe der Betriebsmittelrücklage gilt ein Betrag, der ein Sechstel der Einnahmen des Haushalts nicht unterschreitet.

Die Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Einzelnen steht den Verbänden ein Ermessensspielraum zu. Die gerichtliche Prüfung ist insoweit aus Gründen der Gewaltenteilung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des 9. Senats vom 7. Juli 2015, a.a.O., Rn. 33 unter Hinweis auf den Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 - juris Rn. 12). Dieser Maßstab betrifft nicht nur die Frage, ob Unterhaltungskosten unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten beitrags- und umlagefähig sind. Er gilt auch für die Angemessenheit der Bildung von Rücklagen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015, a.a.O., Rn. 36). Auch die Bildung von Rücklagen betrifft die Höhe des Beitragssatzes, bei dessen Festsetzung den Verbänden ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. zu §§ 28, 30 WVG: BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011, a.a.O., Rn. 7). Das sonst im Gebühren- und Beitragsrecht anzuwendende Äquivalenzprinzip gilt für die Verbandsbeiträge nicht (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007, a.a.O., Rn. 29).

Bei der Beitragskalkulation ist eine Rücklagenbildung allerdings nur insoweit zulässig, als die dafür erhobenen Beiträge nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. zum Kammerbeitrag: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315, juris Rn. 17, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - NVwZ 1990, 1167, juris Rn. 20). Die Bildung von Vermögen ist dem Beigeladenen als nicht gewinnorientierte Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht erlaubt. Rücklagen müssen danach sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von einem sachlichen Zweck getragen werden; eine unzulässige Vermögensbildung liegt auch dann vor, wenn sachlich nicht gerechtfertigte überhöhte Rücklagen gebildet oder aufrechterhalten werden. Eine der Höhe nach nicht angemessene Rücklage muss daher baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückgeführt werden. Die Entscheidung über die Bildung und Beibehaltung einer Rücklage und deren Höhe ist bei jedem Wirtschaftsplan und damit jährlich neu zu treffen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 17, 18).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Beigeladene den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Insbesondere war er nicht verpflichtet, vorhandene Rücklagen aufzulösen und zu der vom Kläger reklamierten weitergehenden Beitragssenkung zu verwenden. Der Kläger stützt seine Behauptung, der Beigeladene habe im maßgeblichen Beitragsjahr über unangemessen hohe Rücklagen verfügt, allein auf einen Vergleich mit der Gesamtsumme der jährlichen Verbandsbeiträge. Dies ist bereits im Ansatz nicht überzeugend (vgl. zum Kammerbeitrag: VGH München, Beschluss vom 4. September 2012 - 22 ZB 11.1007 - NVwZ 2013, 236, juris Rn. 25). Inwieweit sich aus dem Verhältnis zwischen den insgesamt vorhandenen Rücklagen und dem Beitragsaufkommen in einem bestimmten Rechnungsjahr eine Obergrenze für eine angemessene Rücklagenbildung ergeben soll, lässt sich dem Berufungsvorbringen nicht entnehmen. Die für die Haushaltsplanung des Beigeladenen geltenden Vorschriften geben dies nicht vor. § 32 Abs. 5 der Satzung des Beigeladenen in der hier maßgeblichen Fassung stellt vielmehr auf die „Einnahmen des Haushalts“ ab, soweit die Betriebsmittelrücklage eine bestimmte Höhe nicht unterschreiten soll. Dies steht im Einklang mit den Angaben des Geschäftsführers des Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht, dass sich die Rücklagen nicht allein auf den - beitragsfinanzierten - Bereich der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung beziehen, sondern den Gesamthaushalt des Verbandes betreffen. Zu einer nach Aufgabenbereichen getrennten Wirtschaftsführung und Ausweisung von Rücklagen ist der Beigeladene nicht verpflichtet; dies käme im Ergebnis der Bildung getrennter Verbände gleich. Der Kläger kann daher nicht verlangen, dass die vorhandenen Rücklagen, die sich nicht nur aus Verbandsbeiträgen speisen, ausschließlich für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung verwendet werden.

Anhaltspunkte dafür, dass bezogen auf den Gesamthaushalt die äußerste Vertretbarkeitsgrenze überschritten wäre und der Beigeladene über unangemessen hohe Rücklagen verfügt hätte, hat der Kläger nicht dargelegt. Sie ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Unterlagen. Ausweislich des Erläuterungsberichts zum Wirtschaftsplan 2012 ist der Beigeladene davon ausgegangen, dass er am Ende des Beitragsjahres über eine Erneuerungsrücklage von knapp 346.000 Euro, eine Betriebsmittelrücklage von 240.000 Euro und einen Kassenbestand von rund 123.000 Euro verfügen wird (Tabelle S. 8 des Berichts). Angesichts des dargestellten Erneuerungsbedarfs und Investitionsumfangs (Tabelle S. 7 des Erläuterungsberichts) kann die Erneuerungsrücklage, die bezogen auf die Gesamteinnahmen etwa 27 % beträgt, nicht als wirtschaftlich unvertretbar angesehen werden. Soweit sie zweckgebunden der Absicherung künftiger Investitionskosten dient, lässt sich eine fehlende sachliche Rechtfertigung jedenfalls nicht allein mit der Behauptung begründen, die Rücklage sei offenbar unzulässig als frei verfügbares liquides Vermögen angesehen worden. Die Betriebsmittelrücklage liegt mit 240.000 Euro nur unwesentlich über dem Betrag, der nach der Satzung des Beigeladenen als angemessen angesehen wird und nicht unterschritten werden soll (1/6 der Einnahmen des Haushalts = 214.800 Euro). Die verfügbaren Kassenmittel haben sich gegenüber den beiden Vorjahren fast halbiert bzw. um ein Drittel reduziert und sind ersichtlich bereits beitragsmindernd eingesetzt worden. Dem kann der Kläger auch in der Gesamtschau nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass dem Beigeladenen als öffentlich-rechtliche Körperschaft statt der Rücklagenbildung auch andere Möglichkeiten zur Verfügung stünden, um auf einen Finanzierungsbedarf zu reagieren. Auf die beispielhaft genannte Aufstellung eines Nachtragshaushalts oder den Erlass von Vorausleistungsbescheiden muss sich der Beigeladene nicht verweisen lassen. Sie stellen erkennbar keine gleichwertigen Möglichkeiten dar, um auf plötzlich eintretende Ereignisse, die im Rahmen der Kalkulation nicht berücksichtigt werden konnten, ohne Aufnahme von Krediten zu reagieren und die Handlungsfähigkeit des Verbandes sicherzustellen.

Die Rüge einer unzulässigen Vermögensbildung greift im Übrigen selbst dann nicht durch, wenn man den Bestand an Rücklagen und Kassenmitteln für bedenklich halten wollte. Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass sich der Beigeladene bei der Verabschiedung des Wirtschaftsplans der Höhe und Entwicklung der Rücklagen bewusst gewesen ist. Nach dem Protokoll der Verbandsversammlung vom 27. Oktober 2011 hat die Entscheidung, den Beitragssatz im Interesse der Beitrags- und Umlageschuldner für das Jahr 2012 nicht kostendeckend auf 6,00 Euro/ha festzusetzen, zu einer erheblichen Reduzierung der verfügbaren Kassenmittel geführt. Prognostisch ist darüber hinaus angenommen worden, dass die (verbleibenden) Kassenmittel bei gleichbleibendem Beitrag im Verlauf des Wirtschaftsjahres 2014 verbraucht sein würden und zur Finanzierung der Pflichtaufgaben des Verbandes auf die Rücklagen zurückgegriffen werden müsse (Seite 8 des Erläuterungsberichts). Die erwartete Entwicklung der Rücklagen ist in der Tabelle zu Ziffer 7 des Berichts dargestellt und beruht ausweislich der Ausführungen in Ziffer 8 auf der vorausschauenden Annahme, dass der Flächenbeitragssatz im Jahr 2013 auf 6,50 Euro pro Hektar angehoben wird. Unter Zugrundelegung dieser Anhebung wird zum Ende des Jahres 2014 von einer um 25.000 Euro erhöhten Erneuerungsrücklage und einer gleichbleibenden Betriebsmittelrücklage ausgegangen. Diese Erwartung hat sich ersichtlich nicht bestätigt. Ausweislich der für das Rechnungsjahr 2013 vorliegenden Unterlagen wird sich die Erneuerungsrücklage bis Ende 2014 voraussichtlich auf 261.000 Euro und die Betriebsmittelrücklage auf 75.000 Euro reduzieren, da der Beitragssatz nicht angehoben, sondern wie in den Vorjahren erneut nicht kostendeckend auf 6,00 Euro/ha festgesetzt worden ist. Dies zeigt, dass die vorhandenen Rücklagen dem Beigeladenen nicht zur Bildung von Vermögen dienen, sondern etwaige überhöhte Rücklagen im Gegenteil „baldmöglichst“ (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 18) aufgelöst werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.