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Entscheidung 20 Sa 832/09


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 20. Kammer Entscheidungsdatum 02.06.2010
Aktenzeichen 20 Sa 832/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 22 BAT-O, § 23 BAT-O, § 17 TVÜ-VKA

Leitsatz

1. Es folgt aus dem eingruppierungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz, dass bei Mischtätigkeiten jeder einzelne Arbeitsvorgang dem jeweils speziellen Tätigkeitsmerkmal innerhalb des tariflichen Vergütungssystems zugeordnet wird, ohne dass es auf eine vorherige Zuordnung der Gesamttätigkeit des Angestellten zu bestimmten Tatbestandselementen der Tätigkeitsmerkmale (zB feuerwehrtechnischer Dienst) ankommt (wie BAG, Urt. vom 28.01.2009 - 4 AZR 13/08 - BAGE 129, 208-224 )

2. Bestimmt eine tarifliche Eingruppierungsbestimmung, dass der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert ist, die nach § 11 Satz 2 der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde, müssen für eine bestimmte verlangte Eingruppierung die dem Beamtendienstposten entsprechenden Laufbahnvoraussetzungen von dem Angestellten erfüllt und dargetan werden.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 12.03.2009 - 8 Ca 1609/08 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist bei der beklagten Stadt auf Grund eines undatierten Vertrages seit dem 01.07.1991 als vollbeschäftigter Angestellter tätig. Gem. § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung sowie nach dem für Angestellte des Arbeitsgebers im Gebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen. Am 26.01.1998 erstellte die beklagte Stadt eine Niederschrift nach dem Nachweisgesetz nach der der Kläger als Angestellter im feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt war (vgl. Bl. 137 d. A.). Mit Schreiben vom 29.04.1992 teilte die beklagte Stadt dem Kläger mit, dass er mit Beschluss des Hauptausschusses vom 02.04.1992 als Amtsleiter der Stadtverwaltung K. W. bestätigt worden sei und hiermit zum Amtsleiter des F. bestellt werde. Nach dem Verwaltungsorganigramm der Beklagten (vgl. Bl. 288 d. A.) leitet der Kläger das Sachgebiet Brand- und Zivilschutz. Unter dem Datum des 30.01.2007 erstellte die Beklagte eine Arbeitsplatzbeschreibung, die sich auf die Stelle Sachgebietsleiter des Sachgebietes Brand- und Zivilschutz des Ordnungsamtes bezog. Die Arbeitsplatzbeschreibung für die Tätigkeit des Klägers lautet wie folgt:

Bereits am 14.06.2004 wurde der Kläger zum Stadtwehrführer bestellt. Die Stadt K. W. betreibt eine freiwillige Feuerwehr, die mit hauptamtlichen Feuerwehrkräften besetzt ist.

Der Kläger verlangte von der Beklagten Vergütung entsprechend einer Eingruppierung als Arbeitnehmer im feuerwehrtechnischen Dienst. Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 13.08.2007, die Eingruppierungskommission habe in ihrer Sitzung am 31.01.2007 die Eingruppierung der Stelle Sachgebietsleiter Brand- und Zivilschutz auf Grundlage der Stellenbeschreibung in die Vergütungsgruppe IV b / Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT-O bestätigt. Die Klärung hinsichtlich der Einordnung in den feuerwehrtechnischen Dienst habe ergeben, dass sowohl für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vorausgesetzt werde, die übertragenen Tätigkeiten jedoch keine Aufgaben im Sinne des feuertechnischen Dienstes darstellten. Feuerwehrtechnischer Dienst liege nur dann vor, wenn die zu beurteilende Tätigkeit unmittelbar der Brandbekämpfung diene bzw. bei entsprechenden Hilfsdiensten. Die Trennung der Aufgaben Sachgebietsleiter Brand- und Katastrophenschutz von der ehrenamtlichen Tätigkeit des Stadtbrandmeisters sei bei der Entscheidung beachtet worden. Diese tariflichen Merkmale seien überwiegend vom Kläger nicht erfüllt. Auch eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III nach der Anlage 1a zum BAT-O sei nicht gegeben, da die Tarifmerkmale „besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit“ mit einem zeitlichen Umfang von 50 % nicht erfüllt würden (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 8 der Akten verwiesen).

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, er sei nach den Sonderregelungen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (SR 2 x BAT-O) zu vergüten. Die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten dienten unmittelbar dem Brandschutz. Er sei daher in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 S. 2 BAT der Besoldungsgruppe entspreche, in welche er eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Seine Tätigkeit entspreche nach der Besoldungsordnung der Besoldungsgruppe A 12. Ihm stünde daher nach der Überführung des BAT-O in die Entgeltstufen des TVöD eine Vergütung entsprechend Entgeltgruppe 11 zu.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe A 11 Stufe 6 TVöD zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten bei den Tätigkeiten des Klägers handele sich überwiegend um Aufgaben, die der allgemeinen Verwaltung zuzuordnen seien. So sei die Sicherstellung von Technik und weiteren Leitungsaufgaben der allgemeinen Verwaltungstätigkeit zuzuordnen und nicht dem feuerwehrtechnischen Dienst. Insoweit sei die Eingruppierung des Klägers zutreffend.

Mit Urteil vom 12.03.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat den Antrag des Klägers in soweit ausgelegt, als Entgelt nach der Entgeltgruppe 11 des TVöD begehrt werde und weiter festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O mit Aufstieg in die Vergütungsgruppe III BAT-O entsprechend der Entgeltgruppe 11 TVöD habe. Der überwiegende Teil der Tätigkeiten des Klägers lasse sich den Tätigkeitsmerkmalen des allgemeinen Verwaltungsdienstes zuordnen. Der Kläger sei Angestellter im Verwaltungsdienst. Dies ergäbe sich aus seinen überwiegenden Aufgaben der allgemeinen Verwaltung, der Personalführung, der Sicherstellung der Technik und weiteren Leitungsaufgaben. Lediglich die Leitung von Feuerwehreinsätzen, die mit einem Prozentsatz von 8 von 100 in der Tätigkeitsbeschreibung angegeben sei, wäre dem feuerwehrtechnischen Dienst zuzuordnen. Weiter habe der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass ihm dauerhaft Tätigkeiten übertragen sind, nach denen die Vergütungsgruppe IV a / III der Anlage 1 a zum BAT-O zu bewerten sind.

Gegen das dem Kläger am 14.04.2009 zugestellte Urteil erhob dieser am 24.04.2009 Berufung und begründete diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.07.2009 – am 14.07.2009. Zur Begrünung seines Rechtsmittels trägt er im Wesentlichen vor. Die überwiegend vom Kläger ausgeübte Tätigkeit sei nicht dem allgemeinen Verwaltungsdienst zuzuordnen, sondern vielmehr dem feuerwehrtechnischen Dienst. Der feuerwehrtechnische Dienst mit den verschiedenen in der Tätigkeitsbeschreibung wiedergegebenen Facetten sei sowohl das prägende Element der Tätigkeit und erfordere eine Zusammenfassung in einem Arbeitsvorgang, der insgesamt und unmittelbar der Brandbekämpfung zuzuordnen sei. Der Kläger sei ungeachtet seiner Stellenbeschreibung als Amtleiter seit April 1992 ununterbrochen als Leiter der hauptamtlich besetzten Freiwilligen Feuerwehr der Stadt K. W. eingesetzt. Der Kläger habe dazu die Qualifikation für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst an der Landesfeuerwehrschule S.-A. mit dem Gruppenführerlehrgang und dem Grundlehrgang erworben. Letzteres ist zwischen den Parteien unstreitig. Für die fachliche Ausübung der Tätigkeiten, die gem. Ziff. 3.1.1. bis 3.1.4.2. der Arbeitsplatzbeschreibung auszuüben sind, seien Kenntnisse im feuerwehrtechnischen und feuerwehrtaktischen Einsatzdienst notwendig. Dies diene im Wesentlichen der Brandbekämpfung. Dabei komme bei einer wertenden Betrachtung auch nicht auf die tatsächlichen Einsätze des Klägers im Rahmen der Brandbekämpfung an. Auch die anderen hauptamtlichen Feuerwehrleute der Feuerwehr K. W. seien im Durchschnitt nur zwei Stunden am Tag im Einsatzdienst tätig. Die restliche Zeit würden entsprechend der Rahmendienstpläne in der Aus- und Weiterbildung, Pflege und Wartung der Technik und mit Bereitschaftszeiten zurückgelegt. Letztlich seien die gesamten Tätigkeiten, die dem Kläger übertragen worden sei dem Einsatzdienst zuzuordnen, dazu gehörten unter anderem die Dienstaufsicht und Weisungsbefugnis über 23 Mitarbeiter der Feuerwehr, die Kontrolle und Überwachung der täglichen Dienstdurchführung der operativen Einsatzkräfte, die Kontrolle der Übernahme der Bereitschaftsdienste und auch die Koordinierung und Kontrolle der arbeitsmedizinischen Untersuchungen G26 (Atemschutz), G25 (Höhentauglichkeit) und G41 (Kraftfahrer). Wegen der Einzelheiten der von dem Kläger aufgeführten Tätigkeiten wird auf Bl. 218 bis 227 d. A. verwiesen. Dabei sei die Tätigkeit des Klägers als Leiter /Wachvorsteher einer hauptamtlichen Feuerwehr zu bewerten dies entspräche dem Amt eines Brandamtrates der gem. der Besoldungsgruppe A 12 zu besolden wäre.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 12.03.2009 – 8 Ca 1609/08 – abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist den Kläger ab dem 01.08.2007 gem. Entgeltgruppe 11 des TVöD entsprechend der Besoldung des Beförderungsamtes im gehobenen feuerwehrstechnischen Dienst (A 11) zu vergüten und die entsprechenden Bruttonachzahlungsbeträge ab jeweils den ersten Tag des auf die Vergütungspflicht folgenden Folgemonat mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil trägt im Weiteren vor, die Tätigkeiten des Klägers seien im Wesentlichen dem allgemeinen Verwaltungsdienst zuzuordnen. Sie dienten nicht dem konkreten Brandbekämpfungseinsatz. Der Kläger sei Leiter des bei der Beklagten gebildeten Sachgebiets Brand- und Zivilschutz, seine tatsächlichen Einsätze seien lediglich mit 8 % zu bewerten. Soweit Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Brandschutz stünden, seien sie der allgemeinen Verwaltung zuzuordnen und nicht dem feuerwehrtechnischen Dienst.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung des Klägers erweist sich als zulässig. Sie ist an sich (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) und wegen des Streitgegenstandes (§ 64 Abs. 1 Buchstabe c ArbGG) statthaft, in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 517 ZPO i. V. m. §§ 64 Abs. 6 S. 1; 66 Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG) sowie fristgerecht und ordnungsgemäß begründet (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG; 520 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG).

2. Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Aus dem Vortrag des Klägers folgt nicht, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger entsprechend der Entgeltgruppe E 11 des TVöD zu vergüten.

2.1 Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger entsprechend den Bestimmungen der "Sonderregelungen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (SR 2 x BAT-O)" einzugruppieren ist.

2.1.1 Dabei sind auch unter dem Geltungsbereich des TVöD, der auf Grund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, die Eingruppierungsbestimmungen der §§ 22, 23 BAT-O ebenso wie die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung des BAT-O anzuwenden, da der TVöD bis zum jetzigen Zeitpunkt keine eigene Eingruppierungsvorschriften enthält. Bis zum Inkrafttreten von Eingruppierungsvorschriften gelten die Bestimmungen des BAT-O hierzu nach der Maßgabe des § 17 TVÜ-VKA fort.

2.1.2 Der Kläger stützt sich im Wesentlichen auf die Sonderregelung SR 2 x BAT-O für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst. Dort heißt unter Nr. 2a:

„Angestellte, für die Anlage 1 a keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, sind in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.“

Weitere Vergütungsmerkmale sind in der Anlage 1a zum BAT-O für den feuerwehrtechnischen Dienst ausgebracht, die lediglich die Vergütungsgruppen VII bis V BAT-O betreffen. Dabei ist von einer Tätigkeit im Rahmen des feuerwehrtechnischen Dienstes immer dann Feuerwehrtechnischer Dienst liegt immer dann vor, wenn die zu beurteilende Tätigkeit unmittelbar dem Brandschutz dient. Dies folgt aus dem Zweck einer Feuerwehr (BAG, Urteil vom 06.10.1965 – 4 AZR 189/64 – AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT; BAG, Urteil vom 22.03.1990 – 6 AZR 411/88 – n. v.). Bei der unmittelbaren Brandbekämpfung sind aber nicht nur die Angestellten beschäftigt, die vor Ort ein Feuer bekämpfen, es sind auch diejenigen Angestellten, die bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonstiger Notstände Hilfsdienste leisten und damit durch ihre Tätigkeit die eigentliche Brandbekämpfung oder die Hilfsleistung erst ermöglichen oder zumindest unterstützen (BAG, Urteil vom 06.08.1997 – 10 AZR 167/97 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O SR 2 x).

Der Kläger ist organisatorisch dem Ordnungsamt zugeordnet und dort als Leiter dem Sachgebiet Brand- und Zivilschutz. Diese organisatorische Zuordnung hat jedoch nicht zur Folge, dass allein deshalb die allgemeinen Eingruppierungsmerkmale zur Anwendung kommen.

Auszugehen ist zunächst von dem Grundsatz der Spezialität, der in Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen (BAT/Bund Länder) und in der Bemerkung Nr. 3 - für den Bereich VKA - zu allen Vergütungsgruppen ausdrücklich normiert ist. Die Bemerkung Nr. 3 lautet auszugsweise wie folgt:

„Für Angestellte, deren Tätigkeit in der Anlage 1a außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975 in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975 weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe. …“

Danach kommen die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale hinsichtlich einer Eingruppierung grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn der Kläger mit mindestens 50 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten im Sinne der besonderen Tätigkeitsmerkmale für den feuerwehrtechnischen Dienst ausübt.

Die Eingruppierung besteht grundsätzlich in einer Zuordnung einer Tätigkeit. Bei mehreren Arbeitsvorgängen in der Zuordnung jedes einzelnen Arbeitsvorgangs zu einem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsordnung. Die unter Anwendung von § 22 BAT/BAT-O bestimmten Arbeitsvorgänge sind dabei jeder für sich einem der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT-O zuzuordnen. Es kommt dabei allein auf einen Abgleich der Arbeitsvorgänge mit den zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Tätigkeitsmerkmalen in ihrer Gesamtheit an unabhängig davon wann die Tarifvertragsparteien die Tätigkeitsmerkmale vereinbart haben. Dabei sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale zu überprüfen. Wenn ein Arbeitsvorgang ein solches Tätigkeitsmerkmal erfüllt, dann ist die Anwendung weiterer Eingruppierungsvorschriften, etwa nach dem Allgemeinen Teil, nach dem Spezialitätsprinzip ausgeschlossen (BAG, Urteil vom 28. Januar 2009 – 4 AZR 13/08 - ZTR 2009, 481-484). Danach ergibt sich für die Eingruppierung nach Maßgabe des BAT und des BAT-O zunächst in einem ersten Schritt die Aufgabe, nach den dort geltenden Grundsätzen Arbeitsvorgänge zu bestimmen. Diese sind dann denjenigen Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen, deren Anforderungen sie im tariflich ausreichenden Maße erfüllen. Erfüllen einzelne Arbeitsvorgänge die Anforderungen von speziellen Tätigkeitsmerkmalen, sind diese maßgebend. Die als erfüllt angesehenen Tätigkeitsmerkmale werden mit den auf sie entfallenden Anteilen der Gesamtarbeitszeit des Angestellten den ihnen entsprechenden Vergütungsgruppen zugeordnet. Die höchste Vergütungsgruppe, in der unter Einbeziehung der „Minderheitsanteile“ aus höheren Gruppen ein Gesamtzeitanteil von 50 Prozent oder mehr erreicht, ist diejenige, in der der Angestellte eingruppiert ist. (BAG, Urteil vom 28.Januar 2009 aaO)

Die zentrale Kategorie der Eingruppierung ist der Arbeitsvorgang, der bei zutreffender Bestimmung keine tatsächlich trennbaren Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit enthält.

Dabei ist von dem von der Rechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dieser wird verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Dabei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit eines Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (st. Rspr., vgl. z.B. BAG Urteil vom 22. April 1998 - 4 AZR 20/97 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 240).

Die Kammer geht unter Zugrundelegung selbst der von der Beklagten eingereichten Tätigkeitsbeschreibung davon aus, dass mehr als 50 % der Tätigkeiten dem feuerwehrtechnischen Dienst zuzuordnen sind. Dies betrifft zunächst 8 % der Tätigkeiten die die konkrete Leitung von Feuerwehreinsätzen beinhalten. Weiter ist der Arbeitsvorgang Beschaffung von feuerwehrtechnischer Ausstattung mit 35 % der Tätigkeit dem feuerwehrtechnischen Dienst zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eine Zuarbeit bzw. Hilfstätigkeit, ohne die die Brandbekämpfung und der konkrete Feuerwehreinsatz nicht möglich wäre. Dies folgt auch aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (APOgDFeu vom 30. Mai 2008, GvBl. II S. 206). Nach Ziff 3.2 der Anlage 4 zu § 9 Abs. 6 APOgDFeu ist die Fahrzeug und Gerätekunde Bestandteil der Brandoberinspektorenausbildung und –prüfung. Danach müssen die Lehrgangsteilnehmer die technischen und taktischen Aspekte der Fahrzeug- und Gerätebeschaffung sowie Geräteunterhaltung beherrschen. Weiter hat die Kammer die dem Kläger gem. Ziffer 3.1.4.1 der Tätigkeitsbeschreibung zugeordnete Tätigkeit als dem Feuerwehrtechnischen Dienst zugehörig erachtet. Dabei mag dahinstehen, inwieweit Teile dieser Tätigkeit ( Planung und Ausstattung und Ausrüstung der Feuerwehr)bereits dem Arbeitsvorgang 3.1.3 (Beschaffung von feuerwehrtechnischer Ausstattung) zuzuordnen ist kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Erarbeitung einer Brandschutzkonzeption und eines Feuerwehrbedarfsplanes ebenfalls dem feuerwehrtechnischen Dienst zuzuordnen. Auch der vorbeugende Brandschutz ist Teil der Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (vgl. Ziff 5 der Anlage 4 zu § 9 Abs. 6 APOgDFeu). Danach ist zumindest 51 % der Tätigkeit des Klägers dem feuerwehrtechnischen Dienst zuzuordnen. Es kann dahinstehen ob auch weitere dem Kläger übertragene Arbeitsvorgänge diesen Voraussetzungen entsprechen.

2.2 Dennoch ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass er im Rahmen der Bewertung seiner Tätigkeit als Angestellter im feuerwehrtechnischen Dienst entsprechend der Entgeltgruppe E 11 TvÖD zu vergüten ist.

2.2.1 Die tarifliche Regelung der Sonderregelung SR 2 x BAT-O zum BAT-O dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von angestellten und beamteten beschäftigten des feuerwehrtechnischen Dienstes ab einer Tätigkeit die in ihrer Wertigkeit über die Vergütungsgruppe V BAT-O für den feuerwehrtechnischen Dienst hinausgeht. Da in diesem Bereich in der Regel Beamte beschäftigt sind haben die Tarifvertragsparteien auf die Ausbringung von Eingruppierungsmerkmalen verzichtet. Die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe als diejenige des Eingangsamtes kommt dementsprechend für angestellte Mitarbeiter des feuerwehrtechnischen Dienstes nur dann in Betracht, wenn hierfür alle erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Grundgehalt des Beamten bestimmt sich grundsätzlich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Verliehen ist dem Beamten dasjenige Amt, das ihm im Wege der Statusbegründung erstmals oder im Wege der Statusänderung zuletzt übertragen worden ist (Schinkel/Seifert in GKÖD-Fürst III BBesG K § 19 Rn. 5). Für die Ernennung eines Beamten muß neben den Laufbahnvoraussetzungen eine besetzbare Planstelle vorhanden sein (vgl. BAG Urteil vom12. August 1998 - 10 AZR 329/97- aaO, zu II 1 c der Gründe). Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne daß sich für ihn daraus eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergibt (vgl. z.B. BVerwG Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 39/82 - NVwZ 1986, 123, 124 mwN, BAG Urteil vom 26. April 2001 - 8 AZR 281/00 -, zu III der Gründe; BAG Urteil vom 26. April 2001 - 8 AZR 472/00 - nv., zu C III 1 der Gründe). Beamtenrechtlich besteht kein Anspruch auf Übertragung des Beförderungsamtes und damit die Einweisung in eine höher bewertete Planstelle. Vielmehr ist dem Dienstherrn ein personalwirtschaftliches Ermessen eröffnet (BAG Urteil vom 12. August 1998 - 10 AZR 329/97 -; Urteil vom 10. Juni 1998 - 10 AZR 103/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 72, zu II 5 der Gründe). Vorliegend sind die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg in der entsprechenden Verordnung (Feuerwehrlaufbahnverordnung -FeuLV vom 09.09.1997, GVBL II/97 S. 773, 917) geregelt. Danach ist der feuerwehrtechnische Dienst in die Laufbahnen des mittleren gehobenen und höheren Dienstes gegliedert (§ 2 Abs. 1 FeuLV). Gem.§ 2 Abs. 3 FeuLV dürfen Ämter einer Laufbahn nicht übersprungen werden. nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien sind im gehobenen Dienst den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 die Amtsbezeichnungen Brandinspektor, Brandoberinspektor, Brandamtmann, Brandamtsrat und Brandoberamtsrat zugeordnet. Dabei ist aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich aus welchen Tatsachen folgt, dass ihm ein Anspruch auf die Übertragung des Amtes eines Brandamtsrates zustehen soll.

3. Der Kläger hat gem. §97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Die Kammer hat für den Kläger die Revision zugelassen.