Gericht | VG Frankfurt (Oder) 7. Kammer | Entscheidungsdatum | 02.04.2019 | |
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Aktenzeichen | 7 K 1062/16 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2019:0402.7K1062.16.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 10 Abs 1 GeoVermG BB |
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf ihre Anträge vom 31. Juli 2015 und vom 21. Juni 2016 Auskünfte zu den vollständigen Namen und Anschriften der Eigentümer der Flurstücke 328 und 349 der Flur 1 sowie der Flurstücke 24/1, 28, 42, 44, 45, 47, 48, 53, 55, 493, 494, 529, 530, 531 und 571 der Flur 5 in der Gemarkung B..., S...Straße in B...zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Bereitstellung von personenbezogenen Geobasisinformationen.
Die Klägerin, eine als Projektentwicklerin tätige GmbH, erbat mit E-Mail vom 31. Juli 2015 Katasterunterlagen, darunter ausdrücklich auch die Angaben der Eigentümer, für insgesamt 30 mit Flurstücksnummern bezeichnete Flurstücke in der S...Straße in B.... Dem Antrag beigefügt waren Lageskizzen, in denen die antragsgegenständlichen Flurstücke blau umrandet waren. Die Klägerin machte geltend, sie benötige die Angaben zwingend, um die Verkaufswilligkeit der Grundstückseigentümer zu erfragen; sie beabsichtige den Erwerb der Flurstücke zur Bebauung. Der Beklagte teilte mit E-Mail vom 4. August 2015 mit, aus datenschutzrechtlichen Gründen sei es der Katasterbehörde nicht gestattet, personenbezogene Daten von natürlichen Personen ohne deren Zustimmung weiterzugeben. Das mit E-Mail vom 18. August 2015 wiederholte und näher begründete Auskunftsbegehren wies der Beklagte mit E-Mail vom 11. September 2015 erneut zurück. Er verwies auf die nach § 10 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (BbgVermG) erforderliche Darlegung des berechtigten Interesses und führte aus, nach der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift habe er das berechtigte Interesse des Dritten an der Kenntnis der Daten und das Recht des Betroffenen am Schutz der Daten abzuwägen. In Anlehnung an das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Februar 2015 (VG 13 K 186.13) sei er zur Entscheidung gekommen, dass bei der umfassenden Bitte um Auskunftserteilung das bloße Kaufinteresse nicht das berechtigte Interesse belegen könne. Sofern die Projektentwicklung im Sinne der Gemeinde B... sei, könne die Klägerin dies entweder belegen oder von der Gemeinde selbst die begehrte Auskunft erhalten. Der Verkauf der Eigentümerdaten sei unverhältnismäßig. Die Klägerin verwies mit E-Mail vom 25. November 2015 erneut auf ihr wirtschaftliches Interesse als Projektentwicklerin. Das Abwägungsergebnis des Beklagten sei fehlerhaft, zumal sich die in Bezug genommene Entscheidung des VG Berlin auf Eigentümerangaben von mehr als 2600 Eigentümern beziehe und deshalb nicht vergleichbar sei. Der Beklagte teilte mit E-Mail vom 2. Dezember 2015 insbesondere mit, einzelne Eigentümerauskünfte seien möglich, wenn ein konkreter Auftrag nachgewiesen werde. Er sei nach wie vor bereit, mit den Eigentümern Kontakt aufzunehmen und deren Zustimmung zur Weitergabe der personenbezogenen Angaben einzuholen. Nachdem die Beteiligten durch E-Mails erneut ihre gegensätzlichen Positionen ausgetauscht hatten, übermittelte der Beklagte mit E-Mail vom 17. Mai 2016 für die dort im Einzelnen bezeichneten, u. a. die hier streitgegenständlichen Flurstücke insbesondere Angaben zu deren Fläche, Lage und Nutzungsart. Für die im Eigentum der Gemeinde B... oder der B...GmbH stehenden Liegenschaften (Flurstücke 327, 350, 351, 352, 353, 357 und 365 der Flur 1, Flurstücke 66, 67, 68, 69 und 70 der Flur 2 sowie die Flurstücke 29, 49 und 54 der Flur 5) gab er zudem Namen und Anschrift des jeweiligen öffentlichen Eigentümers an. Auch auf nochmalige Aufforderung lehnte er die Mitteilung von Namen und Anschriften privater Eigentümer ab. Zur Begründung führte er aus, mangels Unterschrift liege bislang kein gültiger Antrag vor. Das bloße Kaufinteresse könne das berechtigte Interesse nicht begründen, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handele. Der grundsätzliche Schutz personenbezogener Daten sei vorrangig; eine Weitergabe sei nur bei Zustimmung der Betroffenen oder bei Nachweis eines konkreten Auftrages möglich. Die Klägerin erbat mit E-Mail vom 21. Juni 2016 (teilweise wiederholend) Katasterunterlagen mit Eigentümerangaben für die Flurstücke 327 und 328 der Flur 1 und die Flurstücke 571, 28, und 29/2 der Flur 5, was der Beklagte hinsichtlich der Eigentümerangaben erneut ablehnte.
Die Klägerin hat am 29. Juni 2016 Klage erhoben, mit der sie zunächst Auskunft über die noch ausstehenden Angaben zu privaten Eigentümern samt deren Anschriften entsprechend dem Ersuchen vom 31. Juli 2015 begehrt hat. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 hat sie die Klage hinsichtlich der vom Auskunftsersuchen vom 21. Juni 2016 umfassten Flurstücke 328 der Flur 1 und 571 der Flur 5 erweitert.
Die Klägerin beruft sich auf einen Anspruch aus § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgVermG bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 und 4 BbgVermG in der seit dem 8. Mai 2018 geltenden Fassung. Das Fehlen eines unterschriebenen Antrages sei unschädlich, da gesetzlich kein förmliches Verwaltungsverfahren vorgesehen sei und Ziffer 1.3 der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift auch mündliche Anträge zulasse. Ihre Identität sei unzweifelhaft. Ihr berechtigtes Interesse folge bereits aus der bloßen Absicht, die streitgegenständlichen Grundstücke zu erwerben und zu bebauen. Die entgegenstehende Auslegung des „berechtigten Interesses“ im Sinne der Grundbuchordnung sei nicht übertragbar. Auch eine ggf. bereits vorhandene Bebauung schließe die Realisierung anderer Projekte nicht aus. Zudem könne aus Gründen der Wirtschaftlichkeit kein fortgeschrittenes Stadium der Projektplanung verlangt werden; die Aufwendung von erheblichen Planungskosten sei erst nach Ermittlung der grundsätzlichen Möglichkeit einer Entwicklung des fraglichen Gebietes angezeigt. Dementsprechend habe auch das Verwaltungsgericht Hannover im Urteil vom 25. November 2014 ( 4 A 6492/13) das zuständige niedersächsische Landesamt verurteilt, dem Projektentwickler, einem Windenergieunternehmen, Informationen über Eigentümer der benötigten Flächen zur Verfügung zu stellen. Es sei gerade nicht Aufgabe des Beklagten, ihre Projektierung auf Rentabilität oder sonstige Sinnhaftigkeit zu überprüfen und hieraus Schlussfolgerungen in Bezug auf das Bestehen eines berechtigten Interesses zu ziehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten stünden überwiegende schutzwürdige Interessen der privaten Eigentümer nicht entgegen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei insoweit durch Gesetz eingeschränkt. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde gewahrt. Zum Zwecke von Verkaufsverhandlungen sei eine Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Eigentümern zwingend erforderlich. Darüber hinausgehende Angaben, etwa Geburtsdaten, würden nicht verlangt. Sie könne die benötigten Adressdaten gerade für unbebaute Grundstücke auch nicht mit vertretbarem Aufwand vor Ort selbst in Erfahrung bringen. Der Einwurf von anonymisierten Briefen ohne persönliche Anrede in – sofern überhaupt vorhandene – Briefkästen sei abträglich, zumal die Eigentümer dort nicht zwangsläufig wohnten. Die Erteilung der begehrten Informationen für Zwecke der Wirtschaft sei gerade Aufgabe des Beklagten. Auch mit einer Information der Eigentümer seitens des Beklagten sei ihr nicht gleichermaßen gedient. Art und Weise der Kontaktaufnahme eines Immobilienentwicklers mit potentiellen Grundstücksverkäufern und deren Zeitpunkt gehöre zum grundrechtlich geschützten Kernbereich der Berufsausübung; im Sinne einer erfolgreichen Verhandlungsstrategie müsse es ihr selbst überlassen bleiben, wann und wie ein Erwerb angebahnt werden solle. Sie begehre zudem nur noch Auskunft über eine überschaubare Anzahl von Grundstücken, nämlich 17 Liegenschaften, für die sämtlich ein Erwerbsinteresse bestehe. Dass ein einzelner Eigentümer dem Beklagten untersagt habe, seine Daten an potenzielle Kaufinteressenten herauszugeben, werde bestritten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu den vollständigen Namen und Anschriften der Eigentümer folgender Liegenschaften in der S...Straße in B..., Gemarkung B... zu erteilen:
Flurstück 328 der Flur 1
Flurstück 349 der Flur 1
Flurstück 24/1 der Flur 5
Flurstück 28 der Flur 5
Flurstück 42 der Flur 5
Flurstück 44 der Flur 5
Flurstück 45 der Flur 5
Flurstück 47 der Flur 5
Flurstück 48 der Flur 5
Flurstück 53 der Flur 5
Flurstück 55 der Flur 5
Flurstück 493 der Flur 5
Flurstück 494 der Flur 5
Flurstück 529 der Flur 5
Flurstück 530 der Flur 5
Flurstück 531 der Flur 5
Flurstück 571 der Flur 5.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist hinsichtlich des erweiterten Klageantrages darauf, dass es sich um ein neues Auskunftsersuchen handele und die Klägerin, sofern sie die entsprechenden Gebühren entrichte, die entsprechende Auskunft im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhalten werde. Der Anspruch scheitere im Übrigen bereits an formellen Bedenken. Bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten müsse die Identität der antragstellenden Person zweifelsfrei festgestellt werden können; diesen Anforderungen werde eine einfache E-Mail-Anfrage nicht gerecht. In der Sache könne die Übermittlung von Geobasisinformationen nach § 10 BbgVermG sowohl in der alten als auch in der nunmehr geltenden Fassung der Vorschrift nur unter Berücksichtigung der Grenzen des Datenschutzes erfolgen. Personenbezogene Daten seien grundsätzlich direkt beim Betroffenen einzuholen. Dem sei die Klägerin aber auch nach entsprechendem Hinweis nicht nachgekommen. Im Übrigen erfordere die Datenweitergabe ein berechtigtes Interesse und die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Im Interesse des Grundrechtsschutzes seien strenge Maßstäbe anzulegen. Das berechtigte Interesse müsse konkretisiert werden, insbesondere über die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier hinausgehen und im Einzelfall glaubhaft gemacht werden. Ein konkretes Projekt habe die Klägerin aber bislang nicht nachgewiesen; zudem seien zwischenzeitlich weitere von der Antragstellung betroffene Grundstücke bebaut worden. Die oberflächliche Antragstellung, die sich – soweit überhaupt eine Zuordnung möglich gewesen sei – teilweise auf große Waldflächen, aber auch auf Straßenflächen und Zuwegung zu bebauten Grundstücken sowie auf Firmenniederlassungen und neu bebaute Grundstücke beziehe, erscheine im Ergebnis wahllos. Mangels Konkretisierung der Projektplanung könne auch die Verhältnismäßigkeit der Datenweitergabe nicht überprüft werden.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 5. und 6. Juli 2018 Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Bereitstellung von personenbezogenen Geobasisinformationen geltend. Grundlage hierfür ist § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes in der Fassung der Änderung durch Art. 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22, - BbgVermG -). Nach § 10 Abs. 1 S. 1 BbgVermG sind Geobasisinformationen allen bereitzustellen. An Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen nach Satz 3 der Vorschrift personenbezogene Geobasisinformationen übermittelt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 2 und 3 ist darzulegen, § 10 Abs. 1 Satz 4 BbgVermG. Die Übermittlung personenbezogener Geobasisinformationen stellt wie die Bereitstellung von Geobasisinformationen überhaupt ein schlichtes Verwaltungshandeln dar. Mit der Mitteilung von Namen und Anschrift der im Klageantrag im Einzelnen benannten Flurstücke begehrt die Klägerin einen Realakt und verfolgt dieses Begehren trotz der sachdienlich auszulegenden Formulierung des angekündigten Klageantrages in der Sache zutreffend mit einer allgemeinen Leistungsklage. Dass der Beklagte die Erteilung der begehrten Übermittlung ausdrücklich als Ergebnis einer Abwägungsentscheidung abgelehnt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, für die Verfolgung des Klagebegehrens sei allein die Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft. Das BVerwG hat zwar in einem Fall, in dem die Behörde schwierige Prüfungen anzustellen hatte, ob sie die begehrte Auskunft erteilt, die Gewährung der Auskunft ebenso wie ihre vollständige Versagung als nach außen sichtbares Ergebnis eines behördeninternen Vorganges und damit als Verwaltungsakt gewertet (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1969 – BVerwG I C 65.67 –, juris Rn. 40). Hieraus kann aber nicht allgemein gefolgert werden, dass die Versagung einer Auskunft immer als Verwaltungsakt anzusehen, die Weiterverfolgung des Auskunftsbegehrens den insoweit geltenden besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterworfen und insbesondere fristgebunden wäre. Vielmehr gilt dies nur dann, wenn die Behörde die Ablehnung mit bewusster und deutlich geäußerter Formenwahl durch Verwaltungsakt getroffen hat, zumal ansonsten die Parallelität von positiver und negativer Entscheidung verlassen würde (vgl. hierzu Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 42 Rn. 156; zur Übermittlung von Eigentümerdaten des Liegenschaftskatasters als Realakt vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2015 – VG 13 K 186.13 –, juris Rn. 18). Der Beklagte hat die Übermittlung der begehrten Eigentümerdaten hier nicht durch einen förmlichen Verwaltungsakt unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung abgelehnt, sondern durch schlichte Mitteilungen, die der Klägerin jeweils als E-Mails übersandt wurden.
Die Zulässigkeit der Klage begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt. Hinsichtlich des im Klageantrag bezeichneten Flurstücks „24 der Flur 1“ war der Klageantrag sachdienlich dahin auszulegen, dass die begehrte Auskunft sich auf das in der E-Mail vom 31. Juli 2015 benannte und in der anliegenden Liegenschaftskarte blau umrandete Flurstück 24/1 der Flur 1 bezieht.
Die Erweiterung der Klage bezüglich der Eigentümerangaben der mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 zusätzlich benannten Flurstücke ist jedenfalls als sachdienliche Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie dient hinsichtlich der zusätzlich benannten Flurstücke, für die die Klägerin ebenfalls personenbezogene Geobasisinformationen begehrt, der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten; der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 – BVerwG 9 B 20.09 –, juris Rn. 6). Der Beklagte ist ausweislich des Schriftsatzes vom 25. November 2016 hinsichtlich der erstmals mit E-Mail vom 21. Juni 2016 benannten Flurstücke zwar nach Entrichtung der Gebühren bereit, der Klägerin wie unter dem 17. Mai 2016 Auskunft zu erteilen, lehnt aber die Übermittlung der Eigentümerangaben auch insoweit ab.
Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen, weil die allgemeine Leistungsklage gegen die Körperschaft und nicht gegen die Behörde zu richten ist.
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übermittlung der streitgegenständlichen personenbezogenen Geobasisinformationen für die im Einzelnen benannten Flurstücke aus § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 und 4 BbgVermG.
Dem Erfolg der Klage stehen die vom Beklagten erstmals ausdrücklich insgesamt im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten formellen Bedenken nicht entgegen. Zutreffend verweist der Beklagte allerdings darauf, dass die Bereitstellung von Geobasisinformationen – wie öffentliche Leistungen generell – einen hierauf gerichteten Antrag voraussetzt. Dass die Erteilung gerade personenbezogener Informationen grundsätzlich auch die Kenntnis der Identität des Empfängers erfordert, ergibt sich aus der Sensibilität und dem Schutzbedürfnis dieser Daten (vgl. hierzu auch die ausdrücklichen Forderungen für das Verfahren zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten in § 10 Abs. 6 Satz 2 BbgVermG). Dass ein Antrag auch mündlich gestellt werden kann, wie die Klägerin unter Verweis auf Z. 1.3 S. 3 der Verwaltungsvorschrift zur Bereitstellung von Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens vom 1. Juli 2009, geändert durch Erlass vom 1. März 2013 (VVBeGeo) zutreffend geltend macht, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Denn ein mündlich gestellter Antrag setzt gerade die Präsenz des Ersuchenden bei der für die Bereitstellung zuständigen Stelle voraus und ermöglicht die Klärung der Identität etwa durch Vorlage von Personaldokumenten. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Verwaltungsverfahren mit der Klägerin ausschließlich per E-Mail kommuniziert hat und auch die Bereitstellung der am 17. Mai 2016 übermittelten Daten, die unter anderem die Angaben der öffentlichen Eigentümern umfasste, auf diesem Kommunikationsweg vorgenommen hat. Zweifel an der formellen Wirksamkeit der hierauf gerichteten Auskunftsersuchen und erst recht an der Identität der Klägerin bestanden demnach offensichtlich nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an die Klägerin nunmehr solchen Zweifeln begegnet. Für die Übermittlung der streitgegenständlichen Daten stehen zudem auch im elektronischen Rechtsverkehr gesicherte Kommunikationswege zur Verfügung.
Die Voraussetzungen der begehrten Auskunftserteilung liegen auch in der Sache vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Bereitstellung von Namen und Anschriften der Eigentümer der im Tenor bezeichneten Flurstücke dargelegt.
Das „berechtigte Interesse“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 BbgVermG wird im Gesetz nicht näher definiert, es ist als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsbedürftig. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, dass der Gesetzgeber - anders als für § 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Vemessungsgesetz Berlin (VermGBln) in der bis zum 24. März 2016 geltenden Fassung angenommen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2015 – 13 K 186.13 –, a. a. O. Rn. 21, 23 f. m. w. N.) die Übermittlung personenbezogener Grundstückangaben von Anfang an nicht uneingeschränkt ermöglichen wollte. Nach § 9 S. 2 des mit Wirkung vom 12. Dezember 1991 in Kraft getretenen Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes (VermLiegG) umfasste die Darstellung und Beschreibung der Liegenschaften unter anderem den Nachweis der Eigentümer, der Nutzungs- und Erbbauberechtigten in Übereinstimmung mit dem Grundbuch sowie die der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften. Zur Benutzung des Liegenschaftskatasters regelte § 13 Abs. 3 Satz 3 VermLiegG, dass neben den in Satz 1 im einzelnen benannten Berechtigten andere Antragsteller in gleichem Umfang Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster beziehen können, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber dabei die grundlegende Bedeutung solcher Informationen auch für die Belange der Wirtschaft im Blick hatte. Sowohl in der Einleitung der Gesetzesbegründung, aber auch in der Begründung zu Abschnitt III, der § 13 VermLiegG umfasste, wird die grundlegende Bedeutung des Liegenschaftskatasters „für Recht, Verwaltung und Wirtschaft“ ausdrücklich erwähnt und weiter ausgeführt, die differenzierten Benutzungsregelungen sollten sicherstellen, „dass das Liegenschaftskataster so umfassend wie möglich genutzt werden kann“ (LT-Drs. 1/236, S. 25). Nach der durch Gesetz vom 8. Dezember 1997 (GVBl. Nr. 12, S. 116) geänderten, bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung von § 13 Abs. 3 VermLiegG konnten andere Antragsteller in gleichem Umfange - wie der in § 13 Abs. 3 Satz 1 VermLiegG unverändert umschriebene Personenkreis - Auskünfte und Auszüge aus dem in § 9 beschriebenen Inhalt des Liegenschaftskatasters beziehen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen; für Auskünfte und Auszüge mit Personenbezug war - sofern der Betroffene nicht seine Zustimmung erklärt hatte - die Darlegung eines berechtigten Interesses erforderlich. Nach der Gesetzesbegründung diente die Neuregelung, soweit keine personenbezogenen Daten betroffen waren, der inhaltlich unveränderten Anpassung an die Landesverfassung. In Bezug auf personenbezogene Daten wurde ein weitergehender Schutz für erforderlich gehalten. Wie auch bei anderen amtlichen Unterlagen mit „starkem Personenbezug (Unterlagen der Steuerbehörden, des Sozialamtes des Grundbuchamtes)“ sollte eine allgemeine Einsichtnahme - etwa mit dem einzigen Motiv „reine Neugier“ - nicht möglich sein. Der Zugang zum Liegenschaftskataster sollte ausdrücklich „wie der Zugang zum Grundbuch geregelt werden (Darlegung eines berechtigten Interesses)“; durch die Verwendung der gleichen Formulierung sollte „eine gleiche Gesetzesauslegung und -anwendung“ wie in der Grundbuchordnung gewährleistet werden (vgl. i. E. LT-Drs. 2/4344, S.12). Die Regelungen über die Bereitstellung von Geobasisinformationen in § 10 Abs. 1 BbgVermG in der Fassung vom 26. Mai 2009 (GVBl. I, S. 166) forderten für die Bereitstellung von personenbezogenen Geobasisinformationen weiterhin die Darlegung eines berechtigten Interesses. Eine inhaltliche Neuregelung war damit nach der Gesetzesbegründung nicht beabsichtigt. Geobasisinformationen sollten zwar grundsätzlich allen inhaltlich uneingeschränkt zur Verfügung stehen, das diesem Öffentlichkeitsgrundsatz im Bereich des Liegenschaftskatasters gegenüberstehende informationelle Selbstbestimmungsrecht der dinglich Berechtigten wird in der Gesetzesbegründung aber ausdrücklich benannt. Personenbezogene Daten sollten „deshalb weiterhin nur eingeschränkt öffentlich“ bleiben; ihr „Bezug setzt ein berechtigtes Interesse voraus“ (LT-Drs. 4/6675, Begründung zu § 10). Die Änderungen des § 10 Abs. 1 BbgVermG durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl. I, Nr. 8) dienen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1e i.V.m. Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 216/679 - Datenschutzgrundverordnung - der Beibehaltung der spezifischen Anforderungen an die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Geobasisinformationen bzw. der näheren Bestimmung unter Beibehaltung des bisherigen Standards (LT-Drs. 6/7947, S. 27).
Die in der Entstehungsgeschichte in Bezug genommene Regelung für die Einsicht in das Grundbuch enthält § 12 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO). Nach dieser Bestimmung ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt für Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen. Nach § 12 Abs. 2 1. HS GBO kann, soweit die Einsicht des Grundbuchs nach Abs. 1 gestattet ist, eine Abschrift gefordert werden. Nach h. M. in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur genügt für das berechtigte Interesse in § 12 Abs. 1 S. 1 GBO mit Hinblick auf dessen Entstehungsgeschichte ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse. Ein bloßes Interesse reicht nicht aus, weil dies den schutzwürdigen Interessen eingetragener Berechtigter und damit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht Rechnung tragen würde. Die Beschränkung auf ein rein rechtliches, sich also auf ein bereits bestehendes oder künftiges Rechtsverhältnis gründendes Interesse dagegen würde die Publizität des Registers zu sehr einschränken. Auch ein tatsächliches, wirtschaftliches oder öffentliches Interesse kann das Recht auf Einsichtnahme begründen, sofern dieses zur Überzeugung des Grundbuchamtes die Berechtigung des geltend gemachten Interesses dargelegt ist. Ein anerkennungswürdiges berechtigtes Interesse wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur kann insbesondere gegeben sein für diejenigen, die als Kaufinteressenten oder Kreditgeber mit dem Eigentümer bereits in Vorverhandlungen stehen und sich durch die Grundbucheinsicht Informationen über vorhandene Sicherheiten beschaffen wollen, ein bloßes Kaufinteresse reicht nach der h. M. hierfür nicht aus (vgl. BeckOK GBO/Wilsch, 35. Edition, 1.3.2019, GBO § 12 Rn. 1 bis 5 m. w. N. sowie Rn. 65 mit zahlreichen Nachweisen aus Literatur und Rspr.; OLG Naumburg, Beschluss vom 14. September 2015 - 12 Wx 41.15 -, juris Rn. 10 f.; OLG München, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 34 Wx 187.16 -, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Juni 2015 -11 Wx 97/14 -, juris Rn. 6). Die vereinzelt gebliebene Gegenauffassung (Franz, NJW 1999, S. 406 f.) argumentiert überwiegend nicht rechtlich, sondern mit unterstellten Interessen auch der Grundstückseigentümer und de facto bestehenden Möglichkeiten, ein berechtigtes Interesse - etwa zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches - wahrheitswidrig vorzutäuschen.
Hiervon ausgehend hält die Kammer die Darlegungen der Klägerin zum Bestehen eines berechtigten Interesses an den begehrten Angaben (vollständiger Name und Anschrift der Eigentümer) für ausreichend. Die Klägerin hat mit dem Verweis auf ihr Tätigkeitsgebiet und die Planungsabsichten für das von den Auskunftsersuchen vom 31. Juli 2015 und 21. Juli 2016 umfasste Gebiet dargelegt, dass ihr Interesse nicht in bloßer Neugier besteht, sondern der Verwirklichung wirtschaftlicher Interessen dient. Nach Auffassung der Kammer kann die zitierte zivilgerichtliche Rechtsprechung auf die Erteilung von Auskünften aus dem Liegenschaftskataster nicht mit der Einschränkung übertragen werden, dass auch hier bereits Vorverhandlungen mit dem Grundstückseigentümer Voraussetzung für die Auskunftserteilung wären. Das ergibt sich aus der Verschiedenheit der aus dem Liegenschaftskataster einerseits und dem Grundbuch andererseits zu gewinnenden Informationen. Liegenschaftskataster und Grundbuch sind zwar inhaltlich aufeinander bezogen. Nach § 2 Abs. 2 GBO werden die Grundstücke im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen (Liegenschaftskataster) benannt. § 8 Abs. 2 S. 2 BbgVermG fordert die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch zu wahren. Damit trifft es zu, dass - wie in der Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 3 VermLiegG zugrunde gelegt und näher ausgeführt - Grundbuch und Liegenschaftskataster in der Regel dieselben Eigentümerangaben enthalten. Die Eintragungen im Grundbuch gehen jedoch darüber hinaus, sie umfassen insbesondere dingliche Rechte, Vormerkungen sowie Belastungen des Grundstücks. Die Kammer versteht die benannte zivilgerichtliche Rechtsprechung und Literatur vor diesem Hintergrund so, dass das berechtigte Interesse wegen der im Grundbuch zusätzlich vorhandenen Informationen mit Bezug zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung über ein bloßes Kaufinteresse hinausgehen muss und den Nachweis von Vorverhandlungen erfordert, wenn etwa Makler wegen der Geltendmachung einer Provision oder Kaufinteressenten wegen etwaiger Auflassungsvormerkung Einsicht in das Grundbuch begehren. Der Informationsgehalt des Liegenschaftskatasters hat nicht den gleichen Umfang. Er umfasst neben den hier streitgegenständlichen Eigentümerangaben bzw. den Angaben von Inhaberinnen und Inhabern grundstücksgleicher Rechte nach § 11 Abs. 1 BbgVermG Daten zu den Liegenschaften, insbesondere die Geometrie, ausgewählte öffentlich-rechtliche Festlegungen, die Bezeichnung, Lage, Nutzungsart, Größe und die charakteristischen topographischen Eigenschaften. Weitere Angaben, insbesondere Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten und von Bevollmächtigten der in § 11 Abs. 1 S. 2 BbgVermG benannten Personen können zusätzlich geführt werden. Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Eigentümers etwa erlaubt das Liegenschaftskataster nicht.
Das berechtigte Interesse in § 10 Abs. 1 Satz 3 BbgVermG erfordert deshalb nicht zwingend, dass der Auskunftsbegehrende bereits in Vorverhandlungen mit dem Eigentümer steht. Es kann - wie von der Klägerin hier geltend gemacht - auch vorliegen, wenn die Eigentümerangaben erst zur Anbahnung solcher Verhandlungen bzw. vorgelagert zur Klärung der Verkaufsbereitschaft des jeweiligen Eigentümers benötigt werden (vgl. hierzu auch VG Hannover, Urteil vom 25. November 2014 – 4 A 6492/13 –, n. v., UA S. 4, zu § 5 Abs. 2 NVermG).
Die vom Beklagten getroffene Abwägung des von der Klägerin geltend gemachten Interesses mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Eigentümer hält der gerichtlichen Nachprüfung deshalb nicht stand. Der Beklagte ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass er das aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitete Recht der privaten Grundstückeigentümer auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Rechten der Klägerin abwägen muss, die sich ihrerseits auf Art. 12 Abs. 1 GG stützt. Er hat die Interessen der Klägerin aber zu Unrecht geringer gewichtet. Dabei ist zunächst zu beachten, dass entgegen des insoweit missverständlichen Wortlauts von 2.2.1 VVBeGeo die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses gesetzlich nicht vorgesehen ist, es genügt vielmehr dessen Darlegung. Die Klägerin verweist nachvollziehbar darauf, dass sie die begehrten Informationen - zumal als nicht ortsansässige Gesellschaft - auf andere Weise kaum erlangen kann. Insbesondere ist, wie sie zutreffend geltend macht, gerade bei nicht bebauten Flurstücken eine gezielte Ansprache der Eigentümer ohne diese Informationen nicht möglich. Die Klägerin muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass der Beklagte seinerseits die Zustimmung der jeweiligen Eigentümer erfragt. § 13 Abs. 3 S. 4 VermLiegG hat bei Zustimmung des Betroffenen die Darlegung des berechtigten Interesses für entbehrlich gehalten. Diese Regelung ist nicht in § 10 BbgVermG übernommen worden. Sie beinhaltete zudem nur eine Erleichterung für den Auskunftsbegehrenden und nicht eine Verfahrensvorschrift, die ein gestaffeltes Vorgehen der Behörde ermöglichen sollte. Dass die Klägerin den Erstkontakt mit dem Eigentümer zur Klärung des Verkaufsinteresses selbst aufnehmen und sich nicht auf eine zwischengeschaltete behördliche Anfrage verweisen lassen will, erscheint schon deshalb gerechtfertigt, weil Zeitpunkt und Auswahl der jeweiligen Anfragen von ihren unternehmerischen Entscheidungen abhängen und im Rahmen ihrer eigenverantwortlichen und grundrechtlich geschützten Tätigkeit liegen. Auch kann der Beklagte die Glaubhaftmachung konkreterer Entwicklungsabsichten nicht verlangen. Die Ersuchen der Klägerin vom 31. Juli 2015 und vom 21. Juni 2016 beziehen sich auf ein zusammenhängendes Gebiet, das in seinem nördlichen Bereich beidseits und in seinem weiteren Verlauf nach Süden ausschließlich östlich der S...Straße in B... liegt. Dass es sich im Verwaltungsverfahren unter anderem auf Wald- und Straßenflächen bezogen hat und hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Flurstücke auch bebaute Flächen umfasst, zeigt entgegen der Auffassung des Beklagten keine willkürliche Auswahl auf und rechtfertigt vor allem nicht den Schluss, das Interesse der Klägerin sei durch bloße Neugier geprägt. Ob das in Aussicht genommene Planungsgebiet im Falle fehlender Verkaufsbereitschaft aller Eigentümer beschränkt oder das Vorhaben ganz in Frage gestellt wird, unterliegt ebenfalls der unternehmerischen Beurteilung der Klägerin. Aus diesem Grund muss sie sich auch nicht darauf verweisen lassen, dem Beklagten zunächst die Verkaufsbereitschaft der öffentlichen Eigentümer einzelner Grundstücke nachzuweisen. Die vom Beklagten benannten Gründe der Verhältnismäßigkeit rechtfertigten angesichts des relativ geringen Umfangs der hier noch streitgegenständlichen Eigentümerangaben für insgesamt siebzehn Flurstücke keinen Verweis auf ein abgestuftes Vorgehen (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2015 - VG 13 K 186.15 -, a. a. O. Rn. 27).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 2 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 und 4 BbgVermG, insbesondere die Anforderungen an die Darlegung eines berechtigten Interesses, sind in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes), den die Kammer in katasterrechtlichen Streitigkeiten mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts regelmäßig ansetzt.