Gericht | VG Potsdam 7. Kammer | Entscheidungsdatum | 22.10.2018 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | VG 7 K 1344/16 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2018:1022.7K1344.16.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 35a SGB 8 |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist, zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die am … geborene Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in Form von Lernhilfe.
Die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, beantragte am 1. Dezember 2015 beim Jugendamt des Beklagten, ihr Eingliederungshilfe in Form einer Lerntherapie am, einem lerntherapeutischen Zentrum in P..., wegen einer bei ihr bestehenden Rechtschreibschwäche zu gewähren. Nachdem der Beklagte eine Schulhospitation, eine Befragung der Klassenlehrerin und einen Hausbesuch bei der Klägerin hatte durchführen lassen, lehnte er mit Bescheid vom 27. Januar 2016 die beantragte Hilfe ab. Den hiergegen von den Eltern der Klägerin am 9. Februar 2016 eingelegten und am 21. März 2016 begründeten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2016, der Klägerin zugestellt am 16. April 2016, zurück.
Die Klägerin hat hiergegen am 10. Mai 2016 Klage erhoben.
Am 22. Juni 2016 wiederholten die Eltern der Klägerin den Antrag, der als „Folgeantrag auf Hilfestellung zum Unterhalt“ bezeichnet ist. Der Antrag ist dahingehend erläutert, dass „Hilfe zur Erziehung“ beantragt und außerdem ein „Antrag auf Hilfe zur Eingliederung“ gestellt wird. Der Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 1. Juli 2016 mit, dass der Antrag auf Hilfe zur Eingliederung gemäß § 35a SGB VIII (Lerntherapie) mit den vorbezeichneten Bescheiden abgelehnt worden und nunmehr ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig sei; soweit es den Antrag auf Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII anbelange, bestehe die Möglichkeit einen Gesprächstermin zu vereinbaren und anschließend den erzieherischen Bedarf in der Familie der Klägerin zu prüfen.
Die Klägerin besucht die … in P... seit dem Schuljahr 2013/14, nachdem sie auf Antrag ihrer Eltern für das Schuljahr 2012/13 vom Schulbesuch wegen einer verzögerten Entwicklung zurückgestellt worden war. Nach der Einschulung wurde der Klägerin ein Nachteilsausgleich wegen der langen Bearbeitungszeiten von Aufgaben im Schulunterricht gewährt. Förderunterricht kann von der Schule nicht angeboten werden, die Klägerin nimmt aber einmal in der Woche an binnendifferenziertem Unterricht im Fach Deutsch teil.
Die Eltern der Klägerin finanzieren für diese seit März 2016 eine Lerntherapie bei dem in P... und haben hierfür insgesamt 902 € aufgewendet.
Die Klägerin ist der Auffassung, klagebefugt zu sein. Zwar seien sowohl der Bescheid vom 27. Januar 2016 als auch der Widerspruchsbescheid vom 11. April 2016 an ihre Eltern gerichtet, gleichwohl werde bei verständiger Würdigung nicht über einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII, sondern über den ihr, der Klägerin, zustehenden Anspruch aus § 35a SGB VIII auf Eingliederungshilfe entschieden. Ihr stehe der geltend gemachte Anspruch auf Eingliederungshilfe auch zu, weil der Anspruch nicht erst dann bestehe, wenn durch die festgestellte Abweichung ihrer seelischen Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei; es genüge vielmehr - was bei ihr auf jeden Fall der Fall sei -, dass eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei.
Die Klägerin hat die zunächst angekündigten Anträge, die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Zeit ab dem 30. November 2015 die für die Lerntherapie aufgewendeten Kosten zu erstatten, sowie hilfsweise festzustellen, dass sie gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der beantragten Lerntherapie am P... hat, für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen.
Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit ab dem 27. Januar 2016 die für die Lerntherapie aufgewendeten Kosten in Höhe von 902 € zu erstatten.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 11. April 2016,
die Klage abzuweisen.
Er meint, eine Teilhabebeeinträchtigung liege bei der Klägerin nicht vor. Die Klägerin sei sowohl im schulischen als auch im außerschulischen Bereich nicht sozial isoliert und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sei weder beeinträchtigt noch seien Beeinträchtigungen zu erwarten.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Juli 2018 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Verwaltungsvorgänge - einschließlich der zu dem zum Geschäftszeichen - VG 7 L 1055/16 - geführten Eilverfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge - haben vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 27. Januar 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII lagen nicht vor. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
Daraus ergibt sich, dass eine Teilleistungsstörung in Bezug auf schulische Fertigkeiten, die als solche eine Beeinträchtigung der Gesundheit darstellt, für sich genommen weder eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII begründet, noch eine solche indiziert. Vielmehr müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. März 2011 - OVG 6 M 21.11 und 17. Juni 2008 - 6 S 2.08 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 12 A 1169/11 - juris; Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Oktober 2010 - 12 B 09.2956 - juris; Hessischer VGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1874.08 - juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 09. Juni 2009 - 1 B 288/09 - juris). Das Vorliegen einer seelischen Behinderung ist in drei Schritten festzustellen. Es muss eine Teilleistungsstörung vorliegen, die Hauptursache für eine - weitergehende - seelische Störung ist und außerdem zu einer Beeinträchtigung bei der Eingliederung in die Gesellschaft führt oder dies erwarten lässt. Ob die erstgenannte Voraussetzung - eine Teilleistungsstörung, die ein Abweichen von der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII darstellt - vorliegt, ist anhand einer Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1 a Satz 1 SGB VIII genannten Person auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) zu beurteilen (§ 35a Abs. 1 a Satz 2 SGB VIII). Zusätzlich sind die Sekundärfolgen zu prüfen. Die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft muss bereits beeinträchtigt sein oder es muss eine solche Beeinträchtigung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Nicht erforderlich ist allerdings, dass bereits der Eintritt einer völligen Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung oder ein Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder die Vereinzelung in der Schule festzustellen ist, um eine drohende Behinderung zu begründen.
In Anwendung vorstehender Maßstäbe gehört die Klägerin nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Vorliegend ist zwar unstreitig, dass sie unter einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (ICD 10 - F 81.0) leidet (siehe z.B. den ärztlichen Entlassungsbericht der Psychosomatischen Reha-Fachklinik, Dipl. Med. und Dr. med, vom 17. Juli 2016). Jedoch lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen, dass als Folge der Lese-Rechtschreib-Schwäche eine weitergehende seelische Störung mit Behinderungsrelevanz vorliegt.
Zwar ergibt sich aus dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 17. Juli 2016, dass aus ärztlicher Sicht eine Lerntherapie und aus psychologischer Sicht „aufgrund anhaltender psychischer Beschwerden (länger als 6 Monate), die auch mit der LRS (Lese-Rechtschreib-Schwäche) im Zusammenhang stehen, … mit Nachdruck ein zeitnaher Beginn einer gezielten Lerntherapie empfohlen“ wird (Bl. 2 4 des Berichts). Auch der ärztliche Befundbericht zum Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen für die Deutsche Rentenversicherung vom 8. Dezember 2016 hält zu Punkt 10 („Soziale Kontextfaktoren (Probleme im Elternhaus, in Kindergarten und Schule, im sozialen Umfeld“) fest, dass es eine „Mobbing-Situation in der Schule“ gebe. Bei diesen Stellungnahmen handelt es sich indes nicht bereits um die Feststellung einer Beeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, sondern lediglich um Stellungnahmen im Sinne des § 35a Abs. 1a SGB VIII.
Der ärztliche Befundbericht vom 8. Dezember 2016 beantwortet allerdings die Frage nach der altersentsprechenden körperlichen und geistigen Entwicklung mit „ja“ und stellt keine Abweichungen fest. Danach würde es sogar bereits an einer weitergehenden seelischen Störung als Folge der Lese-Rechtschreib-Schwäche fehlen.
Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne des § 35a Abs.1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2015 - OVG 6 N 32.14 - ; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, Rn. 11 juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. April 2013 - 1 A 346/11 -, Rn. 11 juris). Die endgültige Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen liegt allein in der Kompetenz des Jugendamts (Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, 05/15, § 35a Rn. 36b, juris).
Durch die Lese-Rechtschreib-Schwäche ist die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft aber weder beeinträchtigt noch droht eine solche Beeinträchtigung.
Unter Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist die Ausübung sozialer Funktionen und Rollen zu verstehen. Entscheidend ist, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen. Das kann beispielsweise angenommen werden, bei auf Versagensängsten beruhender Schulphobie, totaler Schul- und Lernverweigerung, dem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und der Vereinzelung in der Schule. Demgegenüber genügen bloße Schulprobleme und auch Schulängste, die andere Kinder teilen, nicht, um die Annahme einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38/97 - Rn. 15 juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2015 - OVG 6 N 32.14 - ).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann - wovon der Beklagte im Verwaltungsverfahren zutreffend ausgegangen ist - jedenfalls weder von einer durch die Lese-Rechtschreib-Schwäche verursachte Beeinträchtigung der Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft ausgegangen werden noch davon, dass eine solche Beeinträchtigung droht im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, weil sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
So ergibt sich aus dem Bericht des ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst) über die Hospitation der Sozialarbeiterin in der Klasse der Klägerin am 12. Januar 2016, dass sich die Klägerin im Unterricht ehrgeizig zeigte, sich aktiv meldete, im Unterricht motiviert und konzentriert war sowie - was alterstypisch ist - mit ihrer Banknachbarin tuschelte, vor der gesamten Klasse etwas aus einem Buch vorlas und sich zur Pause sofort ihrer Mädchengruppe anschloss und zum Mittagessen ging. Ferner ergibt sich aus dem Hospitationsbericht, dass die Klägerin in dem Klassenverbund absolut integriert ist, alle Mitschüler auf sie zugehen und umgekehrt die Klägerin auch ihrerseits eigenständig Kontakte sucht. Weiter heißt es in diesem Bericht, dass die Klägerin in keiner Weise eine Außenseiterin, sondern vielmehr immer in Gruppenaktivitäten involviert ist, einen festen Freundeskreis hat, mit dem sie ihre Pausen verbringt, und ein freundliches, aufgeschlossenes und kontaktfreudiges Mädchen ist. Die Leiterin der von der Klägerin besuchten Schule bestätigte in einem sich an die Hospitation anschließenden Gespräch mit der Sozialarbeiterin, dass es aus ihrer, der Schulleiterin, Sicht mit der Klägerin keine Probleme gibt, sie gut integriert ist und mit dem ihr gewährten Nachteilsausgleich und dem Deutsch-Förderunterricht gute Leistungen erzielt, allem Anschein nach gerne zur Schule kommt, dort Freunde hat und sich eine fehlende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im schulischen Bereich nicht feststellen lässt.
In einer weiteren, auf den 20. Januar 2016 datierten schriftlichen Stellungnahme der Schulleiterin wird das Sozialverhalten der Klägerin als höflich und freundlich, wenn auch in fremder Umgebung als sehr zurückhaltend, beschrieben. Weiter heißt es, dass die Klägerin sehr hilfsbereit ist, zu allen einen guten Kontakt hat und in der Gruppe („Montagskreis“) gern über Erlebtes berichtet, teamfähig ist, in der Gruppe Verantwortung und Führung übernimmt, sich aber erforderlichenfalls auch unterordnet, zur Lösung von Konflikten sachlich und ehrlich beiträgt, eine positive Lerneinstellung hat, gut motivierbar ist und keine Leistungsverweigerungen erkennbar sind.
Diese Befunde decken sich auch teilweise mit den Angaben der Eltern, die diese in einem Gespräch mit der Sozialarbeiterin am 25. Januar 2016 gemacht haben. So besucht die Klägerin gerne den Hort und hat dort Freundinnen, die sie gerne auch in ihrer Freizeit besucht, auch wenn dies „aufgrund der infrastrukturellen Anbindung“ (die Freundinnen wohnen auf mehrere Ortsteile verteilt) mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist. Auch die Klägerin berichtete in einem anschließend noch mit ihr geführten Gespräch, dass sie gerne zur Schule und zum Hort geht, mit den Lehrern und Schülern gut zurecht kommt und weder zu Hause noch in der Schule noch in ihrer Freizeitgestaltung Sorgen oder Probleme hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.