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HU Berlin (konsekutiver) Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre; WS 2009/2010; 1. FS; Zugangsvoraussetzungen; besondere Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen; Nachweis der Erforderlichkeit für den jeweiligen Studiengang; prozessuale Darlegungslast für erbrachten Nachweis von Kenntnissen


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 06.09.2010
Aktenzeichen OVG 5 S 17.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 10 Abs 5 S 2 HSchulG BE, § 10 Zugangs- und Zulassungssatzung der HU

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, mit dem dieses seinen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre mit Wirkung zum Wintersemester 2009/2010 zuzulassen, zurückgewiesen hat. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erfüllt der Antragsteller nicht die Zugangsvoraussetzungen für den begehrten Masterstudiengang. Zwar verfüge er mit seinem abgeschlossenen Bachelorstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Dualen Hochschule Baden-Württem-berg über den notwendigen berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstu-diums. Jedoch fehle es an dem nach der Zugangs- und Zulassungssatzung der Antragsgegnerin vorausgesetzten Nachweis der Grundlagenkenntnisse in methodischen Fachgebieten im Umfang von 30 Leistungspunkten in Mathematik, Statistik, Ökonometrie, Wirtschaftsinformatik oder in vergleichbaren Lehrangeboten. Nach dem Verlaufsplan des Bachelorstudiums des Antragstellers könnten lediglich 18 Leistungspunkte anerkannt werden.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Antragsgegnerin habe keine über den ersten Hochschulabschluss hinausgehende Zugangsvoraussetzungen aufstellen dürfen; im Übrigen habe sie seine Leistungsnachweise unzureichend geprüft.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Beschwerdeführers entscheidet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss hält einer auf das Vorbringen des Antragstellers bezogenen Überprüfung stand.

Zunächst vermag die Rüge, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der nach § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG notwendige Nachweis nicht erbracht, dass wegen spezifisch fachlicher Anforderungen des Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre (BWL) über den berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen erforderlich seien, nicht zu überzeugen. Dass sich ein solcher Nachweis weder im Berliner Hochschulgesetz noch in „maßgeblichen Satzungsvorschriften“ finden lässt, ist unerheblich. Denn die Frage, ob und ggf. welche besonderen Eignungs- und Qualifikationsanforderungen im Sinne von § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG erforderlich sind, hängt von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab. Dieses fachliche Abhängigkeitsverhältnis ist maßgeblich für die Beurteilung, ob sich die im konkreten Fall gestellten Eignungs- und Qualifikationsanforderungen unter die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG subsumieren lassen. Der Einwand der Beschwerde, die Kammer habe „die Rechtsgrundlage für die besondere Begründung der Zusatzqualifikation“ offenbar allein in dem KMK-Beschluss vom 10. Oktober 2003 gesehen, obwohl dieser nur eine allgemeine Empfehlung sei und keinen Rechtscharakter habe, trägt daher bereits im Ansatz nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht sich insoweit aber auch nicht darauf beschränkt, auf die „allgemeine Notwendigkeit im Hinblick auf die Neustrukturierung im Hochschulwesen“ abzustellen und „nur den Beschluss der KMK vom 10.10.2003“ zu zitieren. Die von dem Antragsteller angeführte Argumentation der Kammer bezieht sich inhaltlich lediglich auf die Zulässigkeit der abstrakt formulierten Eignungs- und Qualifikationskriterien der für den Masterstudiengang BWL maßgeblichen „Anlage der Zugangs- und Zulassungssatzung (ZZS) der Humboldt-Universität zu Berlin vom 23.06.2009“ (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 35/2009, S. 88, I. 1. Spalte). An diesen Kriterien („Abgeschlossenes Diplom oder abgeschlossenes Bachelorstudium in Wirtschaftswissenschaften oder gleichwertiger Abschluss“) ist die Zulassung des Antragstellers jedoch unstreitig nicht gescheitert. Ihm ist im Ergebnis vielmehr entgegengehalten worden, nicht die für die Zulassung zum Masterstudium erforderlichen Kenntnisse der Grundlagen in methodischen Fachgebieten (vgl. Anlage der ZZS, a.a.O., S. 88, I. 2. und 3. Spalte) nachgewiesen zu haben. In Bezug auf deren Erforderlichkeit ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Festlegung eines Mindestmaßes an Kenntnissen den Zweck habe, das von der Hochschule erwünschte fachwissenschaftliche Niveau zu sichern, für einen reibungslosen Ablauf des Studiums zu sorgen, und dass die konkreten Festlegungen in der ZZS, insbesondere die Forderung nach Kenntnissen in methodischen Fächern durch die wissenschaftliche Ausrichtung des Masterstudiums bedingt seien (S. 3 Abs. 2 und 3 des BA). Damit setzt sich die Beschwerde nicht gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander. Lediglich ergänzend ist auf die Studienordnung der Antragsgegnerin für den Masterstudiengang BWL (vom 5. Dezember 2005, Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 53/2005) hinzuweisen, nach deren § 2 Abs. 2 das Masterstudium den Studierenden fortgeschrittene fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden in Betriebswirtschaftslehre vermitteln soll, die es ihnen u.a. ermöglichen, zur Lösung wirtschaftlicher Problemstellungen wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse weiterzuentwickeln und anzuwenden. Dazu gehört vor allem die Vermittlung von methodischen Fähigkeiten im Umfang der Hälfte der Pflichtmodule, die die Studierenden zum Einstieg in analytische Tätigkeiten befähigen und an den aktuellen Stand der Forschung heranführen sollen (vgl. die Darstellung der Studienordnung als Schaubild und die Beschreibung der Kompe-tenzziele des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs im Masterstudiengang BWL je- weils als Link unter ). Diese Ausrichtung des Masterstudiums auf die Vermittlung von Forschungskompetenz (vgl. dazu auch die Beschreibung der zu vermittelnden Fähigkeiten im Masterstudium BWL unter www.wiwi.hu-berlin.de/admi-nistration/be-reich/sb/studium/Master%20BWL.html) rechtfertigt es, weitergehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen im allgemeinen und in den methodischen Grundlagenfächern im besonderen zu fordern.

Die Beschwerde rügt ferner ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht die §§ 5 und 10 ZZS als ausreichende Rechtsgrundlage der Ablehnungsentscheidung angesehen habe. Die Kammer hat als Grundlage der Ablehnung die Anlage der ZZS i.V.m. § 10 ZZS genannt und nicht § 5 ZZS. Die Ausführungen der Beschwerde zu § 5 ZZS gehen deshalb ins Leere. Da § 10 ZZS die Zulassung zum Master-Studium betrifft (vgl. § 10 Abs. 1 ZZS sowie die Überschrift des Abschnitts II der ZZS), hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Anlage der ZZS i.V.m. § 10 ZZS als Rechtsgrundlage der Ablehnungsentscheidung angeführt. Der Hinweis der Beschwerde, § 10 und § 11 ZZS regelten das Auswahlverfahren für den Zugang zum Masterstudium, übersieht, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 ZZS den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss als Zulassungsvoraussetzung nennt und der Verweis von § 10 Abs. 1 Satz 2 ZZS auf § 10 Abs. 5 BerlHG noch einmal deutlich macht, dass weitere Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zum jeweiligen konsekutiven Masterstudiengang - geregelt in den Anlagen zur ZZS - bestehen können. Soweit der Antragsteller rügt, dass § 10 ZZS nicht ausdrücklich auf die Anlage der Satzung Bezug nehme, trägt dies im Übrigen auch deshalb nicht, weil § 4 der Allgemeinen Satzung für Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Humboldt-Universität zu Berlin vom 29. August 2006 (Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin, Nr. 01/2007) anordnet, dass „Die Zugangsvoraussetzungen und die Kriterien für die Zulassung zum Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin …durch die Zugangs- und Zulassungssatzung mit den fachspezifischen Anhängen und die Regelungen des Hochschulrechts bestimmt“ werden.

Nicht nachvollziehbar ist der nicht näher erläuterte Einwand der Beschwerde, die Regelung in der für den konsekutiven Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre maßgeblichen Anlage sei schon deshalb fehlerhaft, da unter Zugangsbedingungen zum Studium auch Leistungspunkte „in vergleichbaren Lehrangeboten“ gefordert würden. Aber auch die Rüge, die Antragsgegnerin habe nicht geprüft, ob der Antragsteller Leistungspunkte in „vergleichbaren Lehrangeboten“ erzielt habe, die Kammer habe zu Unrecht angenommen, er habe darlegen müssen, Leistungspunkte in solchen Lehrangeboten erzielt zu haben, vermag nicht zu überzeugen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2009 nach Maßgabe der Kriterien der Anlage der ZZS geprüft, ob der Antragsteller die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Inwiefern diese Prüfung nicht umfassend gewesen sein soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Mit Blick auf die genannte Stellungnahme ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe darlegen müssen, welche weiteren von ihm absolvierten Lehrveranstaltungen hätten berücksichtigt werden müssen, nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde geltend macht, er habe nur seine Zeugnisse mit den entsprechenden Leistungsnachweisen einreichen können, ein Studienbewerber könne bei der Bewerbung nicht wissen, ob er bereits „vergleichbare ECTS-Punkte“ nachweisen müsse, hat dies keinen Bezug zu der Frage der vom Verwaltungsgericht angenommenen prozessualen Darlegungspflicht.

Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nicht nur den Studienverlaufsplan des Antragstellers auf „vergleichbare Lehrangebote“ geprüft. Vielmehr hat sie - in Abweichung von den in der Anlage der ZZS aufgezählten Fächern - auch die Leistungsnachweise in den Fächern „Mikroökonomie“ und „Wissenschaftliches Arbeiten“ anerkannt. Dafür, dass darüber hinaus weitere Fächer als vergleichbar heranzuziehen wären, spricht auch aus Sicht des Senats nichts.

Letztlich zeigt der Studienverlaufsplan des Antragstellers, dass das an der ehemaligen Berufsakademie absolvierte Studium der Betriebswirtschaftslehre mit insgesamt 60 Leistungspunkten für „Praxisphasen“ und lediglich 17 Leistungspunkten in den methodischen Grundlagenfächern deutlich praxisorientierter ist als das BWL-Bachelorstudium an der Antragsgegnerin, bei dem allein im Bereich der Pflichtmodule 33 Leistungspunkte auf die methodischen Grundlagenfächer entfallen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).