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Hilfe zur Pflege - ambulanter Pflegedienst - Investitionskosten


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 15. Senat Entscheidungsdatum 24.02.2012
Aktenzeichen L 15 SO 173/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 19 SGB 12, § 61ff SGB 12, § 75 SGB 12, § 85 SGB 12, § 72 SGB 11, § 82 SGB 11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 8. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.608,99 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für die Zeit von November 2005 bis Juni 2007 die Übernahme auch von Investitionskostenaufwendungen, die die Häusliche Kranken- und Seniorenpflege B, F, in Rechnung gestellt hat, als Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch –SGB XII-.

Die 1950 geborene Klägerin ist Miterbin nach ihrer 1921 geborenen und 2007 verstorbenen Mutter und Hilfeempfängerin I F (im Folgenden HE), deren Betreuerin sie war. Neben Wohngeld von 105,- Euro hatte die HE eigenes Einkommen in Gestalt einer Altersrente und einer Witwenrente von 263,45 bzw. 346,03 Euro monatlich (Stand April 2005). Sie hatte eine (Warm-) Miete von 320,28 Euro zu zahlen. Die HE litt an einem Zustand nach Schlaganfall, Diabetes, Erblindung, Altersdemenz und Desorientierung. Sie war seit dem 15. November 2002 als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen B, G, Bl, H und RF anerkannt (Bescheid vom 5. Februar 2003). Sie erhielt seit August 1998 Leistungen von der Pflegekasse bei der AOK für das Land Brandenburg, zunächst nach Pflegestufe 2 und seit 2003 nach Pflegstufe 3 (Bescheid vom 5. Mai 2003). Sie wurde von dem ambulanten Pflegedienst gepflegt. Dieser stellte der HE Investitionskosten nach § 82 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Rechnung, die sich im Jahre 2003 auf fünf Prozent des jeweiligen Rechnungsbetrages beliefen und im hier streitigen Zeitraum unabhängig von der Höhe der berechneten Pflegeleistungen mit monatlich 150,- Euro ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen geltend gemacht wurden.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2005 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2007 ein monatliches Pflegegeld gemäß § 64 Abs. 3 SGB XII von 221,64 Euro sowie als Hilfe zur Pflege die nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung gedeckten Kosten der Pflege als Sachleistung i. H. v. (bis zu) 62,36 Euro täglich. Eigenes Einkommen wurde nicht angerechnet, da die Bedarfsgrenze unterschritten wurde. Investitionskosten waren dabei nicht berücksichtigt worden (Anlage zum Bescheid). Die die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (von 1.432,- Euro monatlich) übersteigenden – je nach konkretem Pflegeaufwand in dem betreffenden Monat differierenden – Kosten der Pflege rechnete der Beklagte in der Folge jeweils direkt mit dem ambulanten Pflegedienst ab.

Mit Schreiben vom 18. November 2005 (Eingang beim Beklagten am 29. November 2005) beantragte die Klägerin namens der HE und als deren Betreuerin die Übernahme (auch) der Investitionskostenaufwendungen des beauftragten Pflegedienstes, die ihr privat in Rechnung gestellt würden. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 ab und verwies auf § 82 Abs. 4 SGB XI; auf die Übernahme dieser Kosten bestehe kein Rechtsanspruch.

Der Widerspruch, mit dem geltend gemacht wurde, dass zu den Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß § 64 SGB XII auch betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen zählten und diese bei Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen übernommen würden, blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2006 (zugestellt am 4. April 2006) bestätigte der Beklagte seine ablehnende Entscheidung; die der HE nach §§ 63 ff SGB XII zustehende häusliche Pflege sei, da die Pflege von einem zugelassenen Pflegedienst im Sinne des § 71 SGB XI geleistet werde, nach den für die Pflegeversicherung vereinbarten Vergütungen abzurechnen.

Gemäß § 75 Abs. 5 SGB XII richteten sich bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI die Leistungen nach den Vorschriften des Achten Kapitels des SGB XI, soweit nicht nach § 61 SGB XII weitergehende Leistungen zu erbringen seien. Satz 1 gelte nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des SGB XI nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden seien. Der Träger der Sozialhilfe sei zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII getroffen worden seien.

Für die ambulanten Pflegedienste bestehe eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung. Darin seien die Investitionskosten als nicht zu berücksichtigende Ausgaben aufgeführt. Die Vereinbarung sei im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt. Zusätzliche Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII über die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI bestünden nicht. Daher könnten gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert in Rechnung stellen.

Hiergegen hat sich die – während des Klageverfahrens verstorbene – HE mit ihrer am 3. Mai 2006 zum Sozialgericht – SG – Frankfurt (Oder) erhobenen Klage gewandt, mit der sie weiterhin auf ihren Antrag vom November 2005 im Rahmen der Hilfe zur Pflege die Übernahme auch der ihr persönlich in Rechnung gestellten Investitionskostenaufwendungen beansprucht hat. Gemäß § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII sei der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen getroffen worden seien. Der in der Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e. V., Landesvertretung Brandenburg, organisierte Pflegedienst, der die Klägerin ambulant pflegerisch versorgt habe, habe einen Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung mit der Arbeitsgemeinschaft der kreislichen Sozialhilfeträger, die auch den Beklagten vertreten habe, abgeschlossen. In § 35 dieses Rahmenvertrages gemäß § 75 SGB XI sei geregelt, dass die Träger der Pflegedienste Investitionskosten berechnen könnten. Eine weitere Vereinbarung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII (Leistungsvereinbarung) sei nicht erforderlich.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat auf eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI für ambulante Pflegeleistungen und hauswirtschaftliche Versorgung mit der Liga der freien Wohlfahrtspflege (zu denen der hier angesprochene Pflegedienst nicht zählt) vorgelegt, wonach Investitionskosten nicht übernommen werden könnten. Es liege bei nicht öffentlich geförderten Pflegediensten in der Hand des Pflegebedürftigen, einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, der keine Investitionskosten geltend mache. Solche Pflegedienste seien auch im Stadtgebiet Fürstenwalde vorhanden, wie sich der vorgelegten Aufstellung der zugelassenen ambulanten Pflegedienste im Sinne der §§ 71, 72 SGB XI entnehmen lasse.

Sodann hat das SG mit Urteil vom 8. Mai 2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII (zuvor § 93 Abs. 7 Satz 4 Bundssozialhilfegesetz [BSHG]) sei der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach §§ 75–81 SGB XII (zuvor §§ 93-95 BSHG) getroffen worden seien.

Nach § 35 Abs. 1 des ab 1. Januar 1999 im Land Brandenburg gültigen Rahmenvertrages gemäß § 75 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung (Rahmenvertrag) hätten die Träger der Pflegedienste vor der Berechnung von Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 SGB XI und/oder sonstigen Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI die Zustimmung bei der zuständigen Landesbehörde einzuholen bzw. ihrer Anzeigepflicht nachzukommen. Nach § 35 Abs. 2 Rahmenvertrag seien die Träger der Pflegedienste außerdem verpflichtet, die Pflegebedürftigen vor der Berechnung von Kosten im Sinne des § 35 Abs. 1 zu informieren.

§ 35 Rahmenvertrag regele somit die Berechnung zulasten der Pflegebedürftigen und gebe dabei im Wesentlichen nur die gesetzlichen Regelungen wieder. Dafür, dass § 35 Rahmenvertrag nur die Berechnung an die Pflegebedürftigen regele, spreche auch, dass Gegenstand des Vertrages nach Abs. 3 der Präambel die Versorgung der Versicherten der Pflegekassen mit Leistungen bei häuslicher Pflege (§§ 36 ff SGB XI) sei. Die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Pflege seien dabei nach § 75 Abs. 1 Satz 3 SGB XI zu beteiligen. Um eine Vereinbarung nach §§ 75 ff SGB XII (früher §§ 93 ff BSHG) handele es sich dabei nicht.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. Juni 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Juli 2008 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Mai 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, weitere Hilfe zur Pflege durch Übernahme der vom Pflegedienst in Rechnung gestellten Investitionskosten von 2.608,99 Euro für den Zeitraum von November 2005 bis Juni 2007 zu gewähren und diesen Betrag an die Erbengemeinschaft der verstorbenen Hilfeempfängerin I F zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ein Anspruch auf zusätzliche Übernahme der geltend gemachten Investitionskosten bestehe nicht, wie auch das SG zutreffend entschieden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Gerichtsakte sowie die von dem Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin ist Miterbin nach der verstorbenen HE und insofern berechtigt, den noch von der HE geltend gemachten Anspruch auch allein, aber für alle Erben (§ 2039 BGB), weiter zu verfolgen. Die HE besaß jedoch keinen Anspruch auf Übernahme der beanspruchten Investitionskosten, wie das SG in dem angefochtenen Urteil richtig dargelegt hat.

Die HE war in dem streitigen Zeitraum aufgrund ihres geringen Einkommens und fehlenden Vermögens Leistungsberechtigte gemäß §§ 19 Abs. 3, 85 Abs. 1 SGB XII. Sie zählte zu dem Personenkreis, der gemäß §§ 8 Nr. 5, 61 Abs. 1 S. 1 SGB XII wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf und dem daher Hilfe zur Pflege zu leisten ist. Die Hilfe zur Pflege umfasst gemäß § 61 Abs. 2 S. 1 SGB XII u.a. die hier vom Beklagten als Sachleistung gewährte häusliche Pflege. Nach Satz 2 der Vorschrift bestimmt sich der Inhalt der Leistungen nach Satz 1 nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5-8 SGB XI aufgeführten Leistungen. Für die hier einschlägige in Nr. 1 genannte Pflegesachleistung wird in § 36 SGB XI u.a. vorgegeben, dass häusliche Pflegehilfe durch geeignete Pflegekräfte erbracht wird, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Diesem Erfordernis wird mit dem Einsatz von bei dem genannten ambulanten Pflegedienst angestellten Pflegekräften genügt.

Da angesichts der festgestellten umfangreichen Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 3 (vgl. § 62 SGB XII) die anzustrebende Familien- bzw. Nachbarschaftshilfe (vgl. § 63 SGB XII) nicht ausreichend war, sind gemäß § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII die angemessenen Kosten einer besonderen Pflegekraft (also einer berufsmäßigen Pflege) zu übernehmen, soweit sie nicht von der Pflegeversicherung getragen werden (§ 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII).

Die zu übernehmende Vergütung richtet sich, da eine Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem betreuenden Pflegedienst nicht geschlossen worden ist, nach Abs. 5 der Vorschrift, denn der Pflegedienst zählt zu den zugelassenen Pflegeeinrichtungen i.S.d. § 72 SGB XI, mit denen die Pflegekasse Versorgungsverträge geschlossen hat (vgl. die vom Beklagten erstinstanzlich vorgelegte Aufstellung). Danach richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten … Pflegeleistungen … nach den Vorschriften des Achten Kapitels des SGB XI, soweit nicht nach § 61 weitergehende Leistungen zu erbringen sind (Satz 1). Dies gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des SGB XI nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel (des SGB XII) getroffen worden sind.

An Letzterem fehlt es jedoch, so dass sich entgegen der Auffassung der Klägerin aus § 75 Abs. 5 SGB XII (inhaltlich gleichlautend bereits die Vorgängerregelung § 93 Abs. 7 BSHG) kein Anspruch auf Übernahme der Investitionskosten ableiten lässt. Der in Satz 1 zum Ausdruck kommende Grundsatz der Einheitlichkeit der Vergütung auch für Personen, die Sozialhilfeleistungen erhalten, trägt in Fällen, in denen die Investitionskosten nicht nach Landesrecht gefördert werden, nicht (vgl. Münder in LPK zum SGB XII, 8. Aufl., Rdnr. 40 zu § 75 unter Hinweis auf BVerwG vom 20. September 2001 – 5 B 54.01 – in FEVS 53, 504).

Zwar weist die Klägerin auf den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen „Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung“ für die Pflegeversicherung hin, der u.a. auch von der Arbeitsgemeinschaft der kreislichen Sozialhilfeträger unterzeichnet wurde und damit wohl „im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe“ geschlossen worden ist, und der sich in seinem § 35 unter Bezugnahme auf § 82 SGB XI zu den Investitionskosten verhält. Doch betrifft dieser Rahmenvertrag ausdrücklich nur den Leistungsbereich der Pflegeversicherung und nicht auch die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und kann schon deshalb nicht ergänzend als in § 75 Abs. 5 S. 3 SGB XII geforderte Vereinbarung verstanden werden, unabhängig davon, dass § 35 Rahmenvertrag selbst einen Anspruch auf Übernahme der Investitionskosten nicht zwingend zugesteht, sondern nur die Regelungen des § 82 SGB XI aufgreift.

Auch § 82 SGB XI gibt für den geltend gemachten Anspruch nichts her. Diese Vorschrift stellt den Grundsatz auf, dass betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nicht in die Vergütung einzubeziehen sind und eine Berücksichtigung nur insoweit zulässig ist, als eine – in unterschiedlicher Form mögliche – öffentliche Förderung nicht erfolgt. Abs. 4 der Vorschrift bestimmt dazu, dass Pflegeeinrichtungen, die nach Landesrecht nicht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde in Rechnung stellen können und die gesonderte Berechnung der Landesbehörde (lediglich) mitzuteilen haben. Dass der Pflegedienst nach der ihm abgelehnten Förderung seiner Mitteilungspflicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Liste, in der die in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich tätigen Pflegedienste mit Angaben zu den jeweiligen Vergütungsmodalitäten aufgeführt sind, wobei die in Rechnung gestellten Investitionskosten zwischen „0“ und „7 %“ betragen. Es fällt dabei auf, dass in dieser Liste (Stand 04.03.2005) bei dem die HE betreuenden Pflegedienst Investitionskosten von 3 % angegeben sind, während er ihr schon im Jahr 2003 5 % in Rechnung gestellt hat (vgl. die im Verwaltungsverfahren von der Klägerin eingereichte „Anlage zum Pflegevertrag Stand 03.01.03“). Dass die gesonderte Berechnung bei fehlender öffentlicher Förderung im übrigen keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, ist für den Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung nachvollziehbar, da Leistungen dort bedürftigkeitsunabhängig gewährt werden.

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob sich der Beklagte einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 4 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI nur mit dem Hinweis auf fehlendes Interesse entziehen kann (vgl. für eine stationäre Einrichtung OVG NRW vom 26. April 2004 – 12 A 858/03 - , zitiert nach juris). Diese Vereinbarung kann jedoch nicht der Pflegebedürftige, sondern allenfalls die Einrichtung klageweise herbeiführen (vgl. Münder, aaO, Rdnr 45 zu § 75).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.

Gründe zur Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.