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Auskunftsansprüche bezogen auf Gewinn und Umsatz einer Filiale bei sog. Provisionsvereinbarung


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 16. Kammer Entscheidungsdatum 31.08.2010
Aktenzeichen 16 Sa 491/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 242 BGB

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen des Berufungsverfahrens im Rahmen einer Stufenklage über Auskunftsansprüche der Klägerin.

Die Klägerin war bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 22. Juni 2006 seit dem 1. Juli 2006 als Personaldisponentin beschäftigt.

Im Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2006 ist u. a. Folgendes geregelt:

2. Bezüge

Für die Tätigkeit erhält Frau A. ein monatliches Bruttogehalt von 1.650,-- €. Die Vergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig.

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttogrundgehaltes unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis am 1. November des Jahres als ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestand und der Mitarbeiter mindestens 12 Monate ohne Unterbrechung bei i. beschäftigt ist.

Scheidet der Mitarbeiter bis zum 31. März des Folgejahres (auch aufgrund von Kündigung seitens des Arbeitgebers) aus, ist das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen.

Die Weihnachtsgratifikation ist eine freiwillige und jederzeit widerrufliche soziale Leistung. Durch die Zahlung wird für die Zukunft daher weder dem Grunde noch der Höhe nach, auch nicht bzgl. der Auszahlungsmodalitäten, des Personenkreises, der Bezugsberechtigten sowie der Ermittlung der Gratifikation, ein Rechtsanspruch begründet. Mit der Entgegennahme der Zahlung erkennt der Mitarbeiter dies an.

Ab dem 01.10.2006 gilt für Frau A. die in der Firma gültige Provisionsvereinbarung.

Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Ablichtung Bl. 7 - 9 d. A. Bezug genommen.

Die Beklagte erhöhte das Gehalt der Klägerin ab 1. Januar 2007 auf 1.800,-- € brutto.

Die Provisionsvereinbarung der Parteien vom 21. März 2007 sieht u. a. folgendes vor:

1. Abrechnungsbeginn

Diese Vereinbarung gilt zwischen Frau K. A. und i. ab dem 01.01.2007.

2. Provisionsbasis

Als Basis der Provisionsberechnungen dient das jährlich durch die Geschäftsleitung festgelegte Budget und das tatsächliche Ergebnis der einzelnen Niederlassung oder eines Service-Centers.

3. Provisionsvoraussetzung

Ein Anspruch auf die Auszahlung von Provisionen besteht nur wenn zum Auszahlungszeitpunkt mit dem Mitarbeiter ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.

Ein Anspruch auf die Auszahlung von Provisionen innerhalb eines ungekündigten Anstellungsverhältnisses besteht nur, wenn in der Niederlassung oder dem Service-Center keine schweren Mängel festgestellt wurden und dem Mitarbeiter keine Abmahnung erteilt wurde.

Erfolgt im Laufe eines Jahres eine Beförderung bzw. eine Versetzung in eine andere Niederlassung oder Service-Center, so gilt die Provisionsregelung anteilig je Tätigkeit bzw. je Niederlassung oder Service-Center.

Bei jeglichen Provisionszahlungen werden Fehlzeiten oder Ruhezeiten des Arbeitsverhältnisses, einschließlich Krankheiten, ab einer Dauer von vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres anteilig in Abzug gebracht.

4.

Provisionen

Grundlage der Provisionserrechnung ist nachfolgendes Punktsystem. Anhand der genannten Leistungskriterien wird auf der Basis der Punktewerte zum genannten Geldwert die Provision errechnet. Der Geldwert je errechneten Punkt beträgt brutto:

Die Auszahlung der Provisionen erfolgt entsprechend nachfolgenden Kriterien:

zu a) Budgeterfüllung im DB I

Die Auszahlung erfolgt auf Basis des monatlichen Budgets mit der nächst folgenden Gehaltsabrechnung.

Zu b) Ergebnisbeteiligung im DB II

Die Auszahlung erfolgt zur Hälfte monatlich, als Vorschuss, auf Basis des monatlichen Budgets, welches zu mindestens 70 % erreicht sein muss, mit der nächst folgenden Gehaltsabrechnung.

Die zweite Hälfte der Auszahlung erfolgt, ausschließlich bei Erreichen des Jahresbudgets im DBII, zum 2. Quartal des Folgejahres. Die Höhe dieser Auszahlung errechnet sich aus dem tatsächlichen Auszahlungsanspruch abzgl. der bereits gezahlten Vorschüsse. Grundlage der Errechnung der Ergebnisbeteiligung ist das Gesamtergebnis im DB II per anno.

zu c) Bonusergebnis im DB II per anno

Zur Errechnung dient das im DB II erreichte Ergebnis per anno. Die Auszahlung erfolgt zum 2. Quartal des Folgejahres.

zu d) Bonusumsatz per anno

Zur Errechnung dient der erreichte Umsatz per anno. Die Auszahlung erfolgt zum 2. Quartal des Folgejahres.

5. Gültigkeit des Provisionsvertrages

Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von einem Monat durch die Geschäftsleitung gekündigt werden.

Hinsichtlich des vollständigen Inhaltes der Provisionsvereinbarung wird auf die Ablichtung Bl. 11 - 12 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin war zunächst in der Niederlassung 69 und ab 1. Januar 2008 in der Niederlassung 79 der Beklagten in Potsdam tätig.

Die Beklagte erteilte der Klägerin eine Provisionsabrechnung für 2008. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung Anlage K4 (Bl. 13 d. A.) Bezug genommen.

In den Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar, März, Mai, Juni und Juli 2008 rechnete die Beklagte in der Rubrik „Provisionen DB I (I)“ einen Betrag in Höhe von 165,-- € ab. Die Beklagte rechnete für die Monate Februar, März, Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober 2008 unter der Rubrik Provision DB II unterschiedlich hohe Beträge ab. Für November 2008 rechnete die Beklagte weder eine Provision DB I noch eine Provision DB II ab.

Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2008. Sie forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Dezember 2008 zur Abrechnung der in der Zeit 1. Januar 2008 bis 30. November 2008 verdienten Provisionen auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. 71 d. A. Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Februar 2009 forderte die Klägerin die Beklagte einerseits zur Zahlung von 3.300,-- € und andererseits zur Auskunftserteilung bzgl. der Umsatzzahlen auf. Die Beklagte lehnte dies u. a. unter Hinweis auf das beendete Arbeitsverhältnis mit anwaltlichem Schreiben vom 3. März 2009 ab.

Die Klägerin hat - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - mit ihrer Klage Auskunft von der Beklagten über das Ergebnis im DB II und dem Umsatz der Niederlassung 79 im Jahr 2008 begehrt.

Sie hat die Auffassung vertreten, bei der in dem Provisionsvertrag geregelten Leistung handele es sich um einen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteil, der Teil des ihr für ihre arbeitsvertragliche Leistung geschuldeten Entgelts sei. Erst das Grundgehalt und die als Provision bezeichnete Leistung würden zu einer marktüblichen angemessenen Vergütung ihrer Arbeit führen. Die Vermittlung in der Niederlassung 79 sei allein durch den Niederlassungsleiter Herr K. und sie erfolgt. Der Umsatz, der dem DB I, und der Gewinn, der dem DB II zugrunde liege, seien sowohl von Herrn K. als auch von ihr erwirtschaftet worden. Das vorgegebene Budget sei für den Niederlassungsleiter und für sie maßgeblich gewesen. Dieses könne von einem Mitarbeiter allein nicht erreicht werden.

Die Ergebnisbeteiligung im DB II sei nicht ausschließlich bei Erreichen des Jahresbudgets auf der Grundlage des Jahresergebnisses im DB II gezahlt worden, sondern bereits bei Erreichen von 70 % des monatlichen Budgets im DB II hätten die Arbeitnehmer bei der Beklagten einen Provisionsanspruch gehabt, der zur Hälfte mit dem Gehalt im Folgemonat ausgezahlt und zur Hälfte zurückgestellt und im zweiten Quartal des Folgejahres unabhängig vom Erreichen des Jahresbudgets bzw. Jahresergebnisses ausgezahlt worden sei. Darin sei eine Art Garantieprovision zu sehen. Mit der betrieblichen Übung seien die Parteien konkludent von der schriftlichen Vereinbarung abgewichen.

Sie ist der Ansicht, die Provisionsvereinbarung verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB und benachteilige sie unangemessen und erschwere die Kündigungsmöglichkeit. Da der Stichtag außerhalb des Bezugszeitraumes liege, müsse sie nicht nur den Bezugszeitraum, sondern auch den Stichtag abwarten, um den Anspruch auf Provision nicht zu verlieren.

Die Klägerin hat beantragt,

1.an die Klägerin als Provision – Ergebnisbeteiligung im DB II für die Niederlassung 79 – einen Betrag von 2.161,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Höhe von 181,50 € seit dem 01.12.2008 und aus 1.980,-- € seit dem 25.02.2009 zu zahlen;
2.an die Klägerin als Provision – Ergebnisbeteiligung im DB II für die Niederlassung 69 – einen Betrag von 1.039,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz;
3.die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über das Ergebnis im DB II (Gewinn der Niederlassung 79 für das Jahr 2008);
4.die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über den tatsächlichen Umsatz der Niederlassung 79 im Jahr 2008;
5.die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte zu 3. eidesstattlich zu versichern.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, bei der im Provisionsvertrag geregelten Leistung handele es sich nicht um eine Provision im Sinne des Handelsgesetzbuches. Die Leistung sei als Gratifikation zu charakterisieren, die zulässigerweise an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Auszahlungszeitpunkt geknüpft werden könne oder als Umsatzbeteiligung, die Entgeltcharakter habe und Treuepflichten des Arbeitnehmer berücksichtigen solle. Der verbleibende Umsatzbeteiligungsanspruch betrage weniger als 10 % des Jahresentgeltes. Die Regelung sei nicht intransparent, da Anspruchsbegründung und Anspruchsvoraussetzung - ungekündigtes Arbeitsverhältnis - in dem gleichen Satz in der Vereinbarung enthalten seien. Eine unangemessene Benachteiligung liege nicht vor. Eine Bindung des Arbeitnehmers über den Auszahlungszeitpunkt hinaus erfolge nicht.

Das Arbeitsgericht Potsdam hat mit Teilurteil vom 4. Dezember 2009 - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über das Ergebnis im DB II (Gewinn der Niederlassung 79) im Jahr 2008 sowie über den Umsatz der Niederlassung 79 im Jahr 2008 zu erteilen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte zu versichern. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Klägerin steht die begehrte Auskunft zu. Außerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen bestehe ein Auskunftsrecht dann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen sei und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen könne. Dies sei der Fall, weil die Klägerin nicht wisse, welchen Gewinn und Umsatz die Niederlassung 79 der Beklagten im Jahr 2008 erzielt habe. Der besondere Rechtsgrund für die Anerkennung der Auskunftspflicht bestehe darin, dass mit der Auskunftsklage der Bestand des Leistungsanspruchs geklärt werden solle, sofern der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dem Grunde nach dargelegt habe. Die Kammer gehe davon aus, dass die Klägerin gegen die Beklagte an sich noch Zahlungsansprüche aus der als Provisionsvertrag bezeichneten Vereinbarung vom 21. März 2007 haben könne. Bei der von den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 21. März 2007 handele es sich nicht um eine Provisionsvereinbarung, sondern um eine so genannte Umsatzprovision oder einen Bonus. Die Zahlung hänge nicht von der Leistung der Klägerin im Einzelnen ab, sondern im Ergebnis vom Gewinn und dem Umsatz der Niederlassung im gesamten Jahr in Verbindung mit dem festgelegten Budgetzielen. Bei der Vereinbarung vom 21. März 2007 handele es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB. Die in Ziffer 3 Abs. 1 enthaltene Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Diese Stichtagsregelung benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil nach der Regelung die Zahlung für das zurückliegende Jahr bei einem im zweiten Quartal des Folgejahres - dem Auszahlungszeitpunkt - gekündigten Arbeitsverhältnisses entfalle. Diese Stichtagsregelung sei zu weit gefasst. Die Regelung in Ziffer 3 Abs. 1 differenziere nicht zwischen einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung oder einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung. Der Arbeitnehmer werde durch die Stichtagsregelung, die den Anspruch auf eine Bonuszahlung an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitraum knüpfe, welcher im Zeitraum 1. April bis zum 30. Juni des Folgejahres liegen könne, bei einer gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats bei einer Beschäftigungszeit von bis zum zwei Jahren bis zum 31. Juli des Folgejahres gebunden. Damit liege entgegen dem Gebot von Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB vor. Erst nach der von der Beklagten zu erteilenden Auskunft könne festgestellt werden, ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin eine Umsatzbeteiligung zustehen könnte. Unabhängig von der Höhe einer etwaigen Umsatzbeteiligung sei dann der geltend gemachte Zahlungsanspruch anhand einer Inhaltskontrolle der Stichtagsregelung zu prüfen, ob die Bindung der Klägerin angesichts der Höhe der Zahlung bei Abwägung der berechtigten Interessen beider Parteien im Ergebnis tatsächlich eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses der Beklagten am 5. Februar 2010 zugestellte Teilurteil richtet sich ihre Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 3. März 2010 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Mai 2010 mit einem beim Landesarbeitsgericht am 5. Mai 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte und Berufungsklägerin ist der Auffassung, der Klägerin stehe der vom Arbeitsgericht zugesprochene Auskunftsanspruch nicht zu. Im zweiten Quartal des Folgejahres finde eine vollständige Berechnung der Umsatzbeteiligung statt. Diese gliedere sich in drei Teilbeträge. Der Teilbetrag 1 sei eine Ergebnisbeteiligung (Punkt 4 b des Vertrages), der Teilbetrag 2 sei ein Bonus bei Überschreiten bestimmter Ergebnismarken (Punkt 4 c des Vertrages) und der Teilbetrag 3 sei ein Umsatzbonus bei Überschreiten einer bestimmten Umsatzmarke (Punkt 4 d des Vertrages). Aufgrund der in der Vereinbarung ausgeführten Merkmale, wie der Gewinn der jeweiligen Niederlassung und der Umsatz der jeweiligen Niederlassung, werde dann ein Gesamtbetrag errechnet, von dem die prognostizierten Vorauszahlungen abgezogen würden. Dieser sich errechnende Provisionsbetrag sei in den vergangenen Jahren jeweils mit der Abrechnung im Monat Mai des Folgejahres ausgezahlt worden. Damit wäre ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des restlichen Provisionsbetrages entweder zum 31. Mai 2009, entsprechend der Handhabung bei der Beklagten, aber spätestens entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zum Ende des zweiten Quartals des Folgejahres und damit zum 30. Juni 2009 fällig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Klägerin jedoch nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten befunden. Entsprechend den Provisionsvoraussetzungen habe sie deshalb keinen Anspruch auf Provision und damit auch keinen Anspruch auf Auskunft der Berechnung der entsprechenden Provisionen.

Die Provisionsabsprache sei nach den Vereinbarungen im Provisionsvertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar gewesen. Die Geschäftsleitung habe den Anspruch an die Betriebszugehörigkeit geknüpft und damit eine gewisse Treue der Mitarbeiter belohnen wollen. Dies spreche für den Gratifikationscharakter der Leistung. Vorliegend stehe ein Anspruch von ca. 2.600,-- € und damit weniger als 10 % des Gesamteinkommens der Klägerin im Raum. Der Vertrag lasse zwar den Anspruch auf die zweite Hälfte entfallen, er statuiere jedoch keinen Rückzahlungsanspruch für die gewährten Vorauszahlungen. Damit enthalte die Klausel einen Kompromiss von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen. Nach der vertraglichen Regelung habe die Klägerin keinen Provisionsanspruch zum 30. November 2008 oder 31. Dezember 2008, es handele sich eindeutig um einen Gratifikationsanspruch, der im Folgejahr erst entstehe. Damit müsse lediglich der Zeitraum zwischen Fälligkeit des Anspruches und der ersten Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterschieden werden. Dieser liege in der zulässigen Kündigungsfrist. Eine weitergehende Bindung erfolge durch den Vertrag nicht.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

die Klage unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2009, Az. 6 Ca 594/09, abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit diese der Klage stattgegeben hat, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Sie ist der Auffassung, aus der Aufteilung des Gehaltes in ein Grundgehalt und eine zusätzliche Erfolgsbeteiligung könne nicht geschlossen werden, dass es sich bei der Erfolgsbeteiligung um eine freiwillige jederzeit widerrufbare Sonderleistung handele. Mit der Provision habe die Leistung der Klägerin gesteigert und entlohnt werden sollen. Sie sei daher Entgelt für arbeitsvertraglich geschuldete Leistung. Gegen die Bewertung der Provision als Gratifikation spreche, dass im Arbeitsvertrag in Ziffer 2 die Zahlung eines Weihnachtsgeldes vereinbart worden sei, welches ausdrücklich unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt worden sei. Dafür, dass die Provision Gegenleistung für Arbeitsleistung sein solle, spreche die Regelung über in Abzug zu bringende Fehl- und Ruhezeiten des Arbeitsverhältnisses. Die Stichtagsregelung sei unwirksam. Sie mache gerade die Bindungsdauer nicht von der Höhe des Bonus abhängig. Eine solche starre Stichtagsregelung für den Bonus stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Wenn man die Stichtagsklausel an der 25 %-Grenze messen wollte, so käme es auf das Verhältnis von Jahresentgelt zum Provisionsanspruch insgesamt an. Die Regelung verstoße zudem gegen das Transparenzgebot, da durch die Regelung über die Auszahlung der zweiten Hälfte der Ergebnisbeteiligung aus dem DB II zum 2. Quartal des Folgejahres nicht der Zeitpunkt der Auszahlung deutlich werde. Eine unangemessene Benachteiligung liege auch darin, dass bei einem Ausscheiden vor dem 2. Quartal des Folgejahres der Arbeitnehmer die Vergütung für seine Arbeitsleistung verliere und damit von der Regelung des § 611 BGB zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werde. Die Wirksamkeit der Stichtagsregelung würde dazu führen, dass die Klägerin außerhalb des Bezugszeitraumes noch bis zum Ablauf der jeweiligen Zahlungsperiode hinaus gebunden sei und deshalb bis zu dem nicht eindeutig feststehenden Stichtag nicht kündigen könne, ohne den Anspruch auf die zweite Hälfte der Ergebnisbeteiligung aus dem DB II zu verlieren. Diese Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit sei nicht sachlich gerechtfertigt. Darüber hinaus verstoße die Stichtagsregelung gegen Gleichheitsgrundsatz. Die Regelung führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, da die Klägerin genauso viel gearbeitet habe, wie derjenige Arbeitnehmer, der ebenfalls das Budget erreicht habe, aber zum Stichtag dem Betrieb noch angehöre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Schriftsatz der Beklagten und Berufungsklägerin vom 5. Mai 2010 (Bl. 190 ff. d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägerin und Berufungsbeklagten vom 24. Juni 2010 (Bl. 217 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist von ihr form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG).

Die Berufung der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

A.

Die Stufenklage ist bzgl. der im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Auskunftsansprüche und des Antrages, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte zu versichern, zulässig. Es liegt eine zulässige Stufenklage gem. § 254 ZPO vor. Die auf Auskunft gerichteten Anträge sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig.

B.

Die Klage ist hinsichtlich der im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Auskunftsansprüche sowie des Anspruchs auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte auch begründet.

1. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Auskunft über das Ergebnis im Deckungsbeitrag (im Folgenden: DB II) im Jahr 2008 bezogen auf den Gewinn der Niederlassung 79 zu.

1.1. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis gem. § 242 BGB.

Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht. Auch die Zivilprozessordnung kennt keine - über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende - Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei. Gewohnheitsrechtlich ist anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zitiert nach juris, dort Rz. 20 f., m. w. N.). Denn der Ausgleich gestörter Vertragsparität gehört zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts. Ein Ungleichgewicht kann etwa aus einer wirtschaftlichen Übermacht oder aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechte aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das eine dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grund nach zu verschaffen. Im Arbeitsverhältnis wird der Inhalt dieser Nebenpflicht durch eine besondere persönliche Bindung der Vertragspartner geprägt. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich spezifische Pflichten zur Rücksichtnahme. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z. B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt: Die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004, a. a. O.).

1.2. Bei Anwendung dieser Grundsätze steht der Klägerin die begehrte Auskunft zu.

a. Die Klägerin bedarf der Auskunft, um einen bezifferten Leistungsanspruch geltend machen zu können. Sie kann sich die Information nicht auf zumutbare Weise anderweitig beschaffen, sondern befindet sich in entschuldbarer Unkenntnis. Die Beklagte kann unschwer Auskunft erteilen.

b. Stünde fest, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung weiterer als Provision in der Provisionsvereinbarung vom 21. März 2009 bezeichneter Leistungen für 2008 zustünde, gäbe es keinen Auskunftsanspruch. Doch lässt die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Parteien in der Provisionsvereinbarung einen Zahlungsanspruch als möglich erscheinen.

aa. Die Parteien haben in dem als Provisionsvereinbarung bezeichneten Vertrag eine Regelung über die Zahlung einer Leistung getroffen, die, wie in Ziffer 4 a im Einzelnen aufgeführt, die Erfüllung eines Budgets und das Erreichen eines Ergebnisses voraussetzt. Dabei handelt es sich nicht um einen Provisionsanspruch im Rechtssinne, da dieser Anspruch nicht anknüpft an das einzelne vom Arbeitnehmer vermittelte Geschäft. Eine gesetzliche Regelung der Provision besteht in § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB. Danach hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Die Leistung in der Provisionsvereinbarung knüpft nicht an einzelne Geschäfte des Arbeitnehmers, sondern an das erzielte Ergebnis und den erreichten Umsatz jeweils per anno an. Anknüpfungspunkt ist damit nicht die unmittelbare Leistung des Arbeitnehmers - Vermittlung eines Geschäfts -, sondern das Ergebnis und der Umsatz der Filiale oder des Service-Centers, in welcher/m der Arbeitnehmer tätig ist. Die Regelung in Ziffer 3 Abs. 5, nach welcher bei der Berechnung der Provisionszahlung Fehl- und Ruhezeiten in Abzug zu bringen sind, verdeutlicht den Entgeltcharakter der Leistung. Auch die Regelung in Ziffer 3 Abs. 4, nach der bei einer Beförderung oder einer Versetzung, die Leistung zeitanteilig geschuldet wird, spricht für den Entgeltcharakter. Danach handelt es sich bei der als Provision bezeichneten Leistung um eine solche, mit der zumindest auch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers honoriert und vergütet werden soll.

bb. Bei der Vereinbarung über die Zahlung von Provision in der Provisionsvereinbarung vom 21. März 2007 handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB.

Die Beklagte hat die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen der Klägerin in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt.

Die Klausel in Ziffer 4, nach der die Auszahlung bei Erreichung des Jahresbudgets im DB II zum 2. Quartal erfolgt, begegnet in Bezug auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Bedenken. Soweit der Anspruch auf Auszahlung von Provisionen an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt knüpft, kann dies eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben bewirken und zur Unwirksamkeit der Stichtagsregelung führen.

(a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 13, m. w. N.). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG, a. a. O.).

Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gem. § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keine den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht. § 305 c Abs. 2 BGB ist unanwendbar, wenn sich zwei Klauseln inhaltlich widersprechen und deshalb unwirksam sind. Widersprüchliche Klauseln sind nicht klar und verständlich im Sinne des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen der unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (BAG, a. a. O.).

(b) Die Regelung über die Auszahlung zum 2. Quartal lässt nicht zweifelsfrei den Auszahlungszeitpunkt erkennen, da danach sowohl der Beginn als auch das Ende des 2. Quartals gemeint sein kann. Auch den weiteren Vereinbarungen in dem die Auszahlung regelnden Absatz der Provisionsvereinbarung lässt sich der konkrete Zeitpunkt nicht entnehmen. Tatsächlich rechnet die Beklagte die Provision nach ihrem Vortrag weder zum 1. April noch zum 30. Juni, sondern zum 31.Mai des Folgejahres ab.

(c) Die Regelung in Ziffer 3 Abs. 1 der Provisionsvereinbarung, nach der die Provisionsauszahlung ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt voraussetzt, stellt eine Stichtagsregelung dar. Sie ist zu weit gefasst und benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen mit der Unwirksamkeitsfolge aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

(aa) Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebotes darstellt. Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu beantworten. Hierbei ist das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel mit dem Interesse des Vertragspartners an der Ersetzung der Klausel durch das Gesetz abzuwägen. Bei dieser wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner, bei dem auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten sind, ist ein genereller, typisierender Maßstab anzulegen (vgl. BAG, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rz. 23 f.).

Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze, d. h. auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechtes oder die aufgrund ergänzender Auslegung nach den §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (vgl. BAG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - zitiert nach juris). In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass mit Sonderzahlungen verbundene einzelvertragliche Stichtags- und Rückzahlungsklauseln ein Arbeitnehmer nicht in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit behindern dürfen und insoweit einer Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte gem. § 307 BGB unterliegen (BAG, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 24; BAG, Urteil vom 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - zitiert nach juris). Nach den vom Bundesarbeitsgericht für Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätzen hängt die Dauer der zulässigen Bindung von der Höhe der Sonderzahlung ab. Es müssen Grenzwerte eingehalten werden. Werden diese überschritten, ist anzunehmen, dass der Arbeitnehmer durch die vereinbarte Rückzahlung in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit behindert wird. In einem solchen Fall liegt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 BGB vor, die zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel führt. Eine am Jahresende gezahlte Zuwendung, die über 100,-- €, aber unter einem Monatsbezug liegt, kann den Arbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres binden. Nur wenn die Zuwendung einen Monatsbetrag erreicht, ist eine Bindung des Arbeitnehmers über diesen Termin hinaus zulässig (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2003 - 10 AZR 390/02 - zitiert nach juris). Erhält ein Arbeitnehmer eine Gratifikation, die ein zweifaches Monatsgehalt nicht erreicht, so kann er durch eine Rückzahlungsklausel jedenfalls dann nicht über den 30. Juni des folgenden Jahres gebunden werden, sofern er bis dahin mehrere Kündigungsmöglichkeiten hatte (vgl. BAG, Urteil vom 27. Oktober 1978 - 5 AZR 754/77 - zitiert nach juris).

Selbst wenn bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers bzgl. der zulässigen Bindung des Arbeitnehmers an der bisherigen Differenzierung zwischen Stichtags- und Rückzahlungsklauseln unter der Geltung des §§ 305 ff. BGB noch festzuhalten wäre und bei Stichtagsklauseln andere als die vom Bundesarbeitsgericht für Rückzahlungsklauseln entwickelte Grundsätze heranzuziehen wäre (vgl. BAG, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 25), hielte die Stichtagsregelung in der Provisionsvereinbarung einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand.

(bb) Die Stichtagsregelung in Ziffer 3 Abs. 1 der Provisionsvereinbarung lässt die Provisionsansprüche entfallen, wenn der Arbeitnehmer zum 2. Quartal des Folgejahres - mithin dem 1. April oder dem 30. Juni oder je nach Verständnis einem Zeitpunkt dazwischen - nicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2007 - 8 AZR 825/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 28) spricht vielen dafür, dass in Fällen, in denen die Sonderzahlung mindestens 25 % der Gesamtvergütung ausmacht, der mit der Sonderzahlung verfolgte Zweck einer zusätzlichen Vergütung bei der Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und damit bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Bindungsklausel maßgebend ist und die Zielsetzung, künftige Betriebstreue zu belohnen und den Arbeitnehmer zu reger und engagierter Mitarbeiter zu motivieren, dahinter zurückzutreten hat.

Soweit die Beklagte einwendet, die an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt anknüpfende Provisionszahlung betrage nur etwa 2.600,-- € und liege damit deutlich unter der 25 %-Grenze, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach der vertraglichen Regelung die Provisionszahlungen zur Hälfte monatlich als Vorschuss geleistet werden und es zum Ausgleich eines Vorschusses keiner Rückzahlungsvereinbarung bedarf.

Die Stichtagsregelung in Ziffer 3 Abs. 1 der Provisionsvereinbarung benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil nach dieser Klausel die Provisionszahlung für das zurückliegende Jahr bei einem zum 1. Quartal des Auszahlungsjahres gekündigten Arbeitsverhältnis entfällt. Die Regelung stellt bzgl. der Dauer der Bindung des Arbeitnehmers auf die Höhe der Bonuszahlung nicht ab. Sie differenziert nicht zwischen Zahlungen, die überhaupt keine Bindung des Arbeitnehmers rechtfertigen und Zahlungen, die eine Bindung des Arbeitnehmers bis zum 31. März des Folgejahres oder darüber hinaus rechtfertigen könnten. Das ist nicht interessengerecht. Selbst wenn bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers bzgl. der zulässigen Bindung des Arbeitnehmers an der bisherigen Rechtsprechung und damit der Differenzierung zwischen Stichtags- und Rückzahlungsklausel festzuhalten wäre, und bei Stichtagsklauseln andere, als die vom Bundesarbeitsgericht für Rückzahlungsklauseln entwickelte Grundsätze heranzuziehen wären, ist doch auch bei Stichtagsregelungen die Höhe der Zahlung, ob als Sonderzahlung oder Provision bezeichnet, für die zulässige Dauer der Bindung des Arbeitnehmers von Bedeutung. Steht nicht fest, ob der Arbeitnehmer die Voraussetzungen einer Bonuszahlung nach dem Bonussystem der Beklagten erfüllt und die Beklagte dem Arbeitnehmer einen Bonus zahlt oder ist die Höhe der Bonuszahlung ungewiss, wird der Arbeitnehmer durch die Stichtagsregelung, die den Anspruch auf eine Bonuszahlung an ein zum 1. Quartal des Auszahlungsjahres ungekündigtes Arbeitsverhältnis knüpft und den Arbeitnehmer damit bei einer Kündigungsfrist bei einer Kündigungsfrist bei einem kürzer als zwei Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis von vier Wochen zum 15. oder Monatsende bindet, in unzulässiger Weise in seiner ihm durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit behindert und damit im Sinne von § 307 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Bei einem Verständnis der Regelung, die ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 30. Juni des Folgejahres voraussetzt, kann die Klägerin das Arbeitsverhältnis, ohne Provisionsansprüche des Vorjahres zu verlieren, frühestens zum 15. Juli des Folgejahres kündigen. Nur wenn feststeht, dass und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer eine Sonderzahlung zusteht, ist eine Inhaltskontrolle der Stichtagsregelung und damit die Beurteilung möglich, ob die Bindung des Arbeitnehmers angesichts der Höhe der Zahlung bei Abwägung der berechtigten Interessen beider Parteien eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt.

Dies hat zur Folge, dass die Stichtagsregelung unwirksam ist und ersatzlos wegfällt, da eine Zurückführung von unwirksamen Klauseln auf einen mit dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt von § 306 BGB nicht vorgesehen ist. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar (vgl. BAG, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rz. 32, m. w. N.).

Dies hat vorliegend zur Folge, dass die Stichtagsregelung aus der Regelung in Ziffer 3 Absatz 1 der Provisionsvereinbarung ersatzlos zu streichen ist.

2. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Auskunft über den Umsatz der Niederlassung 79 im Jahr 2008 zu. Insoweit wird auf das oben unter II. B. 1. Ausgeführte Bezug genommen, da die Provisionsvereinbarung vom 21. März 2007 die gleichen Voraussetzungen für den auf den Umsatz der Niederlassung abstellenden Anspruch aufstellt.

3. Der Klägerin steht auch bereits jetzt ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte bezogen auf die Anträge zu 1. und 2. versichert. Der Anspruch folgt aus § 259 Abs. 2 BGB.

III.

Die Berufung der Beklagten war daher mit der folge zurückzuweisen, dass sie die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat, § 97 ZPO.

IV.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.