| Gericht | VG Cottbus 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 18.02.2020 | |
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| Aktenzeichen | 5 L 545/19.A | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0218.5L545.19.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Einem alleinstehenden gesunden Dublin-Rückkehrer droht in Griechenland kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK.
Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem die Einzelrichterin den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. Februar 2020 gemäß § 76 Abs. 4 S. 2 des Asylgesetzes (AsylG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf die Kammer übertragen hat.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist abzulehnen, da der Antragsteller bis zur gerichtlichen Beschlussfassung nur eine unvollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat, in der es insbesondere an den für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unumgänglichen Angaben in den Abschnitten E und G fehlt.
Der zulässige Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 5 K 1408/19.A) gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2019 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Hs. VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung ganz oder teilweise anordnen. Dabei hat das Gericht das private Interesse des Antragstellers, vorerst von einer Abschiebung verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an deren baldiger Durchführung gegeneinander abzuwägen. Hierbei kommt in erster Linie den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache Bedeutung zu. Hat die in der Hauptsache erhobene Klage aller Voraussicht nach Erfolg, weil die Abschiebungsanordnung offensichtlich fehlerhaft ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Wird der Antragsteller im Hauptsacheverfahren dagegen keinen Erfolg haben, weil sich die angegriffene Abschiebungsanordnung als offensichtlich rechtmäßig erweist, ist auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in aller Regel unbegründet. Für den Fall, dass sich die Erfolgsaussichten der Klage bei der Prüfung im Eilverfahren als offen darstellen, ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, die sich mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) vor allem daran auszurichten hat, ob es dem Antragsteller zuzumuten ist, das Hauptsachverfahren von dem Land aus zu betreiben, in das er abgeschoben werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 17 ff.).
Gemessen daran überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung, weil sich diese aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweist.
Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, so ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) nach § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Asylantrag des Antragstellers nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig ist, weil Griechenland nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist (Dublin III-VO), zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet und für die weitere Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 -, juris Rn. 58 ff.). Denn der Antragsteller hat sowohl nach eigenen Angaben (Bl. 66 VV) als auch ausweislich eines EURODAC-Treffers der Kategorie 1 am 14. März 2019 (Bl. 2 VV) erstmals in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Folgerichtig haben sich die griechischen Behörden auf das (fristgerechte) Ersuchen des Bundesamtes auch zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit erklärt.
Die Zuständigkeit Griechenlands ist auch nicht etwa nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
Nach Unterabsatz 2 dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GR-Charta) mit sich bringen. Nach Unterabsatz 3 wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn danach keine Überstellung an einen als zuständig bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Griechenland keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta mit sich bringen.
Dafür spricht bereits die der Dublin III-VO zugrunde liegende Annahme, dass alle Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden, und die hieraus folgende Berechtigung der Mitgliedstaaten insoweit Vertrauen entgegenbringen zu dürfen. Hieraus begründet sich die grundsätzliche Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta (GR-Charta) sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. EuGH Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 80 ff. und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 75 ff; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 5).
Andererseits kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass die Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in einem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos nachzuweisen, ist es deshalb verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die die Gefahr eine menschenunwürdigen Behandlung mit sich bringen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 83 und Rn.90).
Auch erkennbare Schwachstellen vermögen dabei allerdings nur dann einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu begründen, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht. Diese Schwelle ist nach der Rechtsprechung des EuGH erst dann erreicht, wenn aufgrund der Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats die reale Gefahr besteht, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot, Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 89/90 und - C-163/17 - juris, Rn. 91/92).
Danach ergibt sich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht bereits aufgrund von Mängeln bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten. Selbst eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse oder gar große Armut reichen für sich genommen nicht aus um einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta anzunehmen. Gleiches gilt für den Umstand, dass Schutzberechtigte in einem Mitliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in sehr eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 91 ff. und - C-163/17 -, juris Rn. 93 ff.). Auch Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Ebenso wenig folgt aus der Menschenrechtskonvention die allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, geschweige denn, dass die Vertragsstaaten verpflichtet wären, jeder Person innerhalb ihres Hoheitsgebietes Obdach bzw. finanzielle Leistungen zu gewähren (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – Nr. 27725/10 -, Mohammed Hussein u.a. v. die Niederlande und Italien -, juris Rn. 70 f.; Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 – M.S.S. v. Belgien und Griechenland -, juris Rn. 249).
Ob ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt danach auch und gerade in den Fällen, in denen in dem betroffenen Mitgliedstaat allgemein schlechte Lebensbedingungen herrschen, entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist zunächst auf den Willen und die Möglichkeiten des Einzelnen abzustellen. Insbesondere in Ländern, in denen der Zugang zu „Bett, Brot und Seife“ dem Betroffenen ein hohes Maß an Eigeninitiative abverlangt, kann die Wahrscheinlichkeit unabhängig vom eigenen Willen eine Situation extremer materieller Not zu geraten, bei bestimmten Personen wesentlich größer sein als bei anderen. So wird bei nicht besonders schutzbedürftigen Personen erst dann eine Existenzbedrohung angenommen werden können, wenn davon auszugehen ist, dass sie es auch unter Zuhilfenahme aller vorhandenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in dem betroffenen Mitgliedstaat nicht schaffen, eine – auch nur bescheidene – Existenz aufzubauen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 47). Für andere Personen, die aufgrund besonderer Umstände wie beispielsweise der familiären Situation, Krankheit, etc. besondere Bedürfnisse mitbringen und/oder eine entsprechende Eigeninitiative nicht entfalten können, wird demgegenüber im Einzelfall bereits die Verweigerung staatlicher Hilfeleistungen eine existenzbedrohende Gefahr auslösen können (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 20. September 2019 - 3 K 2100/18 -, juris Rn. 22; VG Regensburg, Urteil vom 3.Januar 2019 - RN 11 K 18.31292 -, juris Rn. 25).
Gemessen daran ist zunächst für die Dauer des Asylverfahrens nicht erkennbar, dass der Antragsteller bei einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
Zwar haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. v. Belgien und Griechenland -, juris) als auch der EuGH (Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 86 ff.) in Entscheidungen aus dem Jahr 2011 systemische Mängel im griechischen Asylsystem festgestellt, weshalb Überstellungen nach Griechenland auf Grundlage der Dublin III-VO über Jahre hinweg nicht erfolgt sind. Aus Sicht der Kammer spricht allerdings Einiges dafür, dass es Griechenland in Zusammenarbeit mit der Europäischen Union und dem UNHCR zwischenzeitlich gelungen ist, die in den genannten Entscheidungen festgestellten Mängel im Wesentlichen zu beheben, so dass für nicht besonders schutzbedürftigen Personen – wie dem hiesigen Antragsteller – davon ausgegangen werden kann, dass während des laufenden Asylverfahrens jedenfalls auf dem griechischen Festland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (so auch: VG Berlin, Beschluss vom 8. November 2019 - 37 L 462.19 A -, juris Rn. 26; zur Frage des Vorliegens systemischer Mängel im griechischen Asylverfahren im Zeitraum 2014/2015 vgl. zudem bereits Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2018 - 5 L 270/18.A -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.).
Dies mag aber letztlich dahinstehen. Denn ungeachtet des Vorliegens systemischer Mängel und der damit einhergehenden abstrakten Gefährdung geht die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO jedenfalls nur dann auf den die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat über, wenn dem Asylsuchenden auch im Einzelfall die individuelle Gefahr eines Schadenseintritts droht. Mit Blick auf den Antragsteller kann hiervon aber gerade nicht ausgegangen werden. Denn im vorliegenden Fall haben die griechischen Behörden anlässlich des Aufnahmeersuchens des Bundesamtes mit Schreiben vom 25. September 2019 zugesichert, dass der Antragsteller in einer der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) entsprechenden Aufnahmeeinrichtung untergebracht und sein Asylantrag innerhalb von (durchschnittlich) sechs Monaten im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) bearbeitet wird. Zudem werde der Antragsteller bei Ankunft am Flughafen von den zuständigen Polizeibehörden empfangen und mit Hilfe eines Dolmetschers über den Ablauf des Asylverfahrens unterrichtet (Bl. 77/78 VV). Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, diese Aussagen der griechischen Behörden in Zweifel zu ziehen (so auch: VG Greifswald, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 6 B 1593/19 HGW -, juris Rn. 9; VG des Saarlandes, Beschluss vom 6. September 2019 - 5 L 1112/19 -, juris Rn. 37 ff.). Dass es sich bei dem Schreiben der griechischen Behörden vom 25. September 2019 wohl nicht um eine individuelle Zusicherung, sondern um eine standardisierte Antwort handelt, die derzeit in Reaktion auf jede Stattgabe eines Aufnahmeersuchens aus der Bundesrepublik Deutschland erfolgt (folgerichtig spricht auch das Auswärtige Amt von einer „allgemeinen Zusicherung“, vgl. Auskunft an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019), ist dabei unschädlich. Denn insoweit hat das Auswärtige Amt darauf hingewiesen, dass die griechischen Behörden nach Terminankündigung der Überstellung zusätzlich eine individuelle Zusicherung erteilen, in der zudem auch mitgeteilt wird, in welcher Aufnahmeeinrichtung die betroffene Person untergebracht wird. Nach den bisherigen Erfahrungen sei dies regelmäßig das Camp Eleonas in Athen, bei dem Erkenntnisse über die Einschränkungen der Standards der Aufnahmerichtlinie nicht vorlägen. Insbesondere verfüge das Camp über eine zentrale Lage, gute Verkehrsanbindung, umfassende ärztliche Versorgung, Sat-TV und Freizeitmöglichkeiten (AA, Auskunft an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019).
Auf den Vortrag des Antragstellers, wonach er während seines Asylverfahrens in Griechenland in einem inoffiziellen Camp leben musste, in dem menschenrechtlichen Standards u.a. im Hinblick auf Ausstattung, Verpflegung und ärztliche Versorgung nicht eingehalten worden seien, kommt es danach nicht an. Denn ungeachtet dessen, dass individuellen Vorerlebnissen ohnehin allenfalls eingeschränkte Bedeutung für die Widerlegung der unionsrechtlichen Vermutung beizumessen ist, hat der Antragsteller aufgrund der Zusicherung der griechischen Behörden keine (erneute) Unterbringung in einem solchen inoffiziellen Lager zu befürchten.
Droht dem Antragsteller nach alledem während des laufenden Asylverfahrens nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, so ist nach der neueren Rechtsprechung des EuGH in einem weiteren Schritt zu prüfen, wie sich die Situation des Antragstellers darstellen würde, falls ihm in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt würde, wobei der bereits dargestellte Maßstab Anwendung findet (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 87 ff.).
Gemessen daran hat der Antragsteller auch nach einer etwaigen Anerkennung als Schutzberechtigter nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten.
Die Kammer hat bereits entschieden, dass es aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht beachtlich wahrscheinlich erscheint, dass arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten in Griechenland unabhängig von deren Willen und eigenen Entscheidungen gleichsam automatisch Verelendung und damit eine gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht (so im Ergebnis auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2019 - 12 L 1326/19.A -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 20. September 2019 - 3 K 1222/18 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 2. September 2019 - 5 A 326/18 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 3. Januar 2019 - RN 11 K 18.31292 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703.18 A -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 26. September 2018 - AN 14 S 18.50697 -, juris) und für den Fall einer jungen und gesunden Frau, die in Griechenland als Schutzberechtigte anerkannt wurde, wie folgt ausgeführt (Beschluss vom 10. Februar 2020 - VG 5 L 581/18.A -, juris Rn. 19 ff.):
„Allerdings wird die Antragstellerin eine Versorgung mit den nötigsten Lebensmitteln und Dingen des täglichen Bedarfs voraussichtlich zunächst über Hilfsorganisationen sicherstellen müssen, da ihr eigene finanzielle Mittel nicht zur Verfügung stehen werden.
Zwar haben anerkannt Schutzberechtigte rechtlich in gleicher Weise wie Einheimische Zugang zu den vom griechischen Staat bereit gestellten Sozialhilfeleistungen. Anerkannt Schutzberechtigte, die das Land verlassen haben, sind aber jedenfalls in den ersten Jahren nach ihrer Rückkehr faktisch von dem Erhalt dieser Leistungen ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die zum Februar 2017 neu eingeführte soziale Grundsicherung in Höhe von 200 Euro als auch das zum 1. Januar 2019 eingeführte Wohngeld in Höhe von 70 Euro (jeweils pro Einzelperson), da die für deren Beantragung erforderlichen Unterlagen in der Praxis kaum zu erlangen sind. Abgesehen von weiteren Schwierigkeiten kann insbesondere der durch eine entsprechende Steuererklärung zu erbringende Nachweis eines mindestens zwei- (soziale Grundsicherung) bzw. fünfjährigen (Wohngeld) legalen Inlandsaufenthalts zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigen nicht gelingen (AA, Auskunft an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019).
Zum Cash Card-Programm des UNHCR, in dessen Rahmen Asylbewerber finanziell unterstützt werden, haben Rückkehrer mit Schutzstatus ebenfalls keinen Zugang (AA, Auskunft an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019; Auskunft an das VG Stade vom 6. Dezember 2018).
Auch spricht wenig dafür, dass die Antragstellerin allein durch Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen erzielen kann, um ihr Existenzminimum vollständig zu sichern. Die Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit in Griechenland ist generell schwierig. Zwar steht der Zugang zum Arbeitsmarkt rechtlich allen dauerhaft und legal im Land lebenden Personen, also auch anerkannt Schutzberechtigten, offen. Aufgrund der hohen allgemeinen Arbeitslosigkeit (16,9 % im zweiten Quartal 2019) haben zurückkehrende Schutzberechtigte aber faktisch schlechte Chancen, in Griechenland Arbeit zu finden (AA, Auskunft an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019, Auskunft an das VG Greifswald vom 26. September 2018). Auch die Aussicht, von staatlicher Seite einen Arbeitsplatz vermittelt zu bekommen, ist gering (AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 26. September 2018). Vor allem durch Nichtregierungsorganisationen bestehen zwar punktuelle Initiativen zur Arbeitsvermittlung; diese sind allerdings auch nur zum Teil erfolgreich (AA, Auskunft an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019).
Gleichwohl kann zur Überzeugung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass die junge, gesunde und kinderlose Antragstellerin es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch unter Inanspruchnahme vorhandener Hilfsangebote nicht schaffen wird, sich in Griechenland mit den Nötigsten zu versorgen, um ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in Griechenland mit Schwerpunkt in Athen und Thessaloniki, wo auch die meisten Schutzberechtigten leben, zahlreiche internationale und lokale Nichtregierungsorganisationen aktiv sind, die Unterstützungsleistungen anbieten. Sie helfen bei der Beschaffung der für die Beantragung von Sozialhilfe erforderlichen Dokumente, bieten Sprachkurse an, und unterstützen bei der Arbeitssuche. Viele Nichtregierungsorganisationen unterhalten zudem Suppenküchen, in denen Bedürftige – auch anerkannt Schutzberechtigte – warme Mahlzeiten erhalten. Diese Hilfsmaßnahmen, bei denen kein Grund für die Annahme besteht, dass sie die Antragstellerin nicht wird in Anspruch nehmen können, bilden ein „elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrungen“ (vgl. AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 26. September 2018).
Danach mag die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Griechenland möglicherweise sehr arm und gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum auf die Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen angewiesen sein, um sich mit dem Nötigsten an Lebensmitteln und den Dingen des täglichen Bedarfs zu versorgen. Daneben kann von der jungen und arbeitsfähigen Antragstellerin, die in ihrer Heimat nach eigenen Angaben als Haushaltshelferin gearbeitet hat (Bl. 41 VV), erwartet werden, eine hohe Eigeninitiative zu entfalten, um ihr Leben in Griechenland zu organisieren und durch Hilfs- und Gelegenheitstätigkeiten jedenfalls einen Teil ihres Lebensunterhalts selbstständig sichern zu können. Anhaltspunkte dafür, dass ihr dies bei ernsthaftem Bemühen auch nach einer Übergangszeit nicht gelingen wird, liegen der Kammer nicht vor.
Die vorliegenden Erkenntnisse tragen auch nicht die Annahme, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Griechenland gezwungen sein wird, für einen längeren Zeitraum ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen auf der Straße zu leben.
Richtig ist allerdings, dass ein Schutzstatusinhaber bei einer Rückführung nach Griechenland nicht mit staatlicher Unterstützung bei der Wohnungssuche rechnen kann. Die Maßnahmen des griechischen Staates beschränken sich nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vielmehr im Wesentlichen darauf, der Rückführung zuzustimmen, die Ankunft des Betroffenen am Flughafen Athen zu bestätigen und Informationen zur nächsten Ausländerbehörde zu erteilen (AA, Auskunft an das VG Stade vom 6. Dezember 2018).
Allgemeine und insbesondere staatlich geleitete Einrichtungen zur Unterbringung anerkannt Schutzberechtigter gibt es in Griechenland nicht, (teil-)staatliche Unterbringungsstrukturen beschränken sich für griechische Staatsangehörige wie für Ausländer gleichermaßen auf die Unterbringung in Obdachlosenunterkünften. Es ist allerdings extrem schwer, in einer solchen Unterkunft aufgenommen zu werden, da die wenigen in Athen und Umgebung vorhanden Unterkünfte dauerhaft überfüllt sind und lange Wartelisten haben (vgl. AA, Auskunft an das VG Stade vom 6. Dezember 2018). Nach Recherchen von Pro Asyl stehen die Obdachlosenunterkünfte zudem teils nur bestimmten Personengruppen offen bzw. verlangen das Beherrschen der griechischen oder englischen Sprache, was die Aufnahme für anerkannt Schutzberechtigte zusätzlich erschwert (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Update 30. August 2018, S. 6 ff.; aida, Country Report: Greece, Update 2018, S. 185).
Auch über das von dem UNHCR durchgeführte und von der EU finanzierte Hilfsprogramm „ESTIA“, das insbesondere die Unterbringung von besonders vulnerablen Asylbewerbern in Wohnungen, Gastfamilien und Hotels beinhaltet, können zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte keine Unterkunft erlangen. Denn das Programm ist auf Asylbewerber ausgelegt. Zwar konnten anerkannt Schutzberechtigte, die bereits während des Asylverfahrens in einer Unterkunft des ESTIA-Programms wohnten, bisher auch nach ihrer Anerkennung für eine Übergangszeit in den entsprechenden Unterkünften verbleiben; Schutzberechtigte, die aus Griechenland ausgereist sind und von den Mitgliedstaaten dorthin zurückgeführt werden, werden indes nicht (erneut) in eine ESTIA-Unterkunft aufgenommen (AA, Auskunft an das VG Potsdam vom 23. August 2019).
Auch von dem Anfang September 2019 gestarteten Integrationsprogramm „Helios II“, in dessen Rahmen eine Bereitstellung von maximal 5.000 Wohnungen für anerkannt Schutzberechtigte geplant ist, profitieren zurückkehrende Schutzberechtigte letztlich nicht. Zielgruppe des Programms sind Schutzberechtigte mit einer Anerkennung ab 1. Januar 2018, wobei solche mit einer Anerkennung ab dem 1. Januar 2019 und nach einer Übergangszeit in einer ESTIA-Unterkunft bevorzugt werden sollen. Das Programm Helios II richtet sich mithin zunächst an Personen, die während ihres Asylverfahrens in ESTIA-Unterkünften untergekommen sind und diese bisher nicht verlassen mussten. Für die entsprechende Personengruppe soll eine Anschlussunterbringung gewährleistet werden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes sind die in dem Programm vorhandenen Plätze damit de facto bereits von dieser Gruppe belegt (AA, Auskunft an das VG Chemnitz vom 1. Februar 2019), so dass selbst für den Fall, dass überstellte Schutzberechtigte theoretisch in das Programm aufgenommen werden könnten (was nicht gesichert ist, vgl. AA, Auskunft an das VG Potsdam vom 23. August 2019), nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie hierüber eine Unterkunft erlangen.
Die Anmietung von Wohnraum auf dem privatwirtschaftlichen Wohnungsmarkt ist nach übereinstimmenden Angaben dem Grunde nach möglich, in der Praxis aber nur schwer zu realisieren. Denn zum einen wird freier Wohnraum in Griechenland traditionell an Familienmitglieder, Studenten und Bekannte abgegeben (AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 26. September 2018). Zum anderen ist die Anmietung einer Wohnung anerkannt Schutzberechtigten jedenfalls anfangs auch deshalb kaum möglich, weil Ihnen regelmäßig – wie aufgezeigt – die finanziellen Mittel fehlen.
Auch wenn es sich danach für zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte als extrem schwierig erweist, in Griechenland eine Unterkunft zu finden, kann aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse gleichwohl nicht angenommen werden, dass allen Rückkehrern ungeachtet einer besonderen Schutzbedürftigkeit gleichsam automatisch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verelendung aufgrund von (dauerhafter) Obdachlosigkeit droht.
Gegen eine solche Einschätzung spricht bereits ganz entscheidend, dass objektive Berichte, wonach Obdachlosigkeit bei anerkannt Schutzberechtigten massenhaft oder auch nur vermehrt auftritt, nicht existieren. Im Gegenteil weist das Auswärtige Amt darauf hin, dass Obdachlosigkeit in Athen trotz der fehlenden staatlichen Unterstützung kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt (AA, Auskunft an das VG Stade vom 6. Dezember 2018). Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht naheliegend, mit dem Auswärtigen Amt davon auszugehen, dass zurückkehrenden Schutzberechtigten ungeachtet des Fehlens staatlicher Unterbringungsmöglichkeiten jedenfalls informelle Möglichkeiten der Unterkunftsfindung durch eigene Strukturen und der Inanspruchnahme landsmännischer Vernetzung zur Verfügung stehen (AA, a.a.O.). Schließlich weist auch der Liaisonbeamte des Bundesamtes in Griechenland darauf hin, dass die Obdachlosigkeit durch das Anwachsen sozialer Strukturen der Flüchtlinge erfolgreich zurückgedrängt werden konnte (AA, Auskunft an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019).
Auch aus den übrigen Erkenntnismitteln ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass anerkannt Schutzberechtigte ungeachtet einer besonderen Schutzbedürftigkeit im Fall einer Abschiebung stets dem realen Risiko einer Obdachlosigkeit ausgesetzt sind. Soweit dies in der Rechtsprechung anders gesehen wird (vgl. VG Magdeburg, Urteile vom 2. Dezember 2019 - 9 A 325/18 MD -, n.v., vom 10. Oktober 2019 - 6 A 390/19 -, juris und vom 30. August 2019 - 8 A 239/18 -, juris; VG Köln, Urteil vom 28. November 2019 - 20 K 2489/18.A -, juris), beruht diese Einschätzung im Wesentlichen auf Stellungnahmen von Pro Asyl zu den Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter, in denen der Eindruck vermittelt wird, dass anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland regelmäßig gezwungen seien, auf der Straße oder in verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Wasser und Strom zu leben (vgl. Pro Asyl, Stellungnahmen Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017 und vom 30. August 2018 sowie Fallstudie vom 4. Januar 2019; vgl. auch aida, Country Report: Greece, Update 2018, S. 185/186). Diese Schlussfolgerung der Stiftung beruht indes offenbar ausschließlich auf Gesprächen, die Mitarbeiter mit betroffenen Schutzberechtigten geführt haben. Bei diesen Erfahrungsberichten dürfte es sich indes schon nicht um objektive Erkenntnisse handeln. Jedenfalls bestehen nicht unerhebliche Zweifel an der Aktualität und Repräsentativität der angeführten Einzelschicksale. So sind in der Stellungnahme zu den Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter vom 23. Juni 2017 Auszüge aus Interviews mit insgesamt neun international Schutzberechtigten (und ihrer Familien) und in der Fallstudie vom 4. Januar 2019 eine Familie als Beispiel aufgeführt. Schon angesichts dessen, dass der UNHCR zum Ende des Jahres 2018 von 44.500 Flüchtlingen und Migranten auf dem Festland Griechenlands ausging, die seit dem Jahr 2015 in Griechenland eingetroffen sind (AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 26. September 2018), lassen diese Berichte kaum den Schluss zu, dass allen Rückkehrern ungeachtet einer besonderen Schutzbedürftigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein entsprechendes Schicksal droht; zumal es sich bei den befragten Personen teilweise um Familien mit kleinen Kindern handelte, die ohnehin besondere Schwierigkeiten bei der Unterkunftsfindung haben dürften. Hinzu kommt, dass auch die von Pro Asyl begleiteten Schutzberechtigten zwar angegeben haben, keinerlei staatliche Unterstützung erhalten zu haben. Dass sie deshalb (dauerhaft) auf der Straße bzw. in verlassenen Häusern ohne Zugang zu Wasser und Strom leben mussten, behaupten sie indes selbst nur vereinzelt. Vielmehr scheinen Mehrere bei Freunden untergekommen zu sein (vgl. Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, S. 30 ff.).
Auch soweit das Verwaltungsgericht Magdeburg offenbar davon ausgeht, dass Schutzberechtigte auf die Inanspruchnahme informeller Unterkunftsmöglichkeiten generell nicht verwiesen werden könnten, da diese die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft im Regelfall nicht genügten (Urteil vom 10. Oktober 2019 - 6 A 390/19 -, juris Rn. 39), vermag sich die Kammer dieser Einschätzung jedenfalls für das Unterkommen in der Wohnung von Landsfrauen und –männern bzw. Freunden nicht anzuschließen. Denn allein der Umstand, dass sich möglicherweise mehrere Personen (vorübergehend) eine Unterkunft teilen und auf engem Raum zusammen leben, stellt vor dem Hintergrund der Herausforderungen, vor die der griechische Staat durch die hohe Zahl ankommender Migranten gestellt wird, noch keine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK dar. Ob etwas anderes für den Fall anzunehmen wäre, dass anerkannt Schutzberechtigte gezwungen wären, in illegal besetzten Häusern ohne Zugang zu Wasser und Strom unterzukommen, kann dahinstehen. Dass nämlich diese Art der Unterbringung für Rückkehrer im Regelfall tatsächlich die einzig verbleibende Option darstellt, lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen zur Überzeugung der Kammer schon nicht entnehmen. Der Griechische Flüchtlingsrat und Pro Asyl mögen in ihren Stellungnahmen zwar Entsprechendes nahelegen (vgl. Greek Council for Refugees, Report to the UN Committee on economic, social and cultural rights in view of its 55th session, 8. Januar 2015; Pro Asyl, a.a.O.); objektive und hinreichend aktuelle Anhaltspunkte für diese Einschätzung benennen sie indes – wie dargestellt – nicht. Fest steht letztlich lediglich, dass es informelle Wohnprojekte in Form besetzter Gebäude, z.B. ehemaliger Schulen und Krankenhäuser, in Athen und Thessaloniki gibt, in denen sich Migranten Obdach außerhalb des offiziellen Unterkunftssystems geschaffen haben (AA, Auskunft an das VG Greifswald vom 26. September 2018; ekathimerini.com, Protest in central Athens over Exarchia squat evictions, 14. September 2019, abrufbar unter: http://www.ekathimerini.com/244537/article/ekathi-merini/news/protest-in-central-athens-over-exarchia-squat-evictions). Unklar ist dagegen, um welche Art von Migranten es sich bei den dort aufhältigen Personen handelt. Das Auswärtige Amt vermutet jedenfalls, dass die betroffenen Personen mehrheitlich nicht über einen Schutzstatus verfügen (AA, a.a.O.). Besteht danach aber schon kein hinreichender Grund für die Annahme, dass es sich bei den in besetzten Häusern untergekommenen Migranten (mehrheitlich) überhaupt um anerkannt Schutzberechtigte handelt, so verbietet sich erst Recht der Schluss, anerkannt Schutzberechtigte seien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezwungen, auf diese Art der Unterkunft zurückzugreifen, sofern sie nicht auf der Straße leben wollten.
Berücksichtigt man zudem, dass auch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen bei der Wohnungsfindung unterstützen und teilweise selbst Wohnraum anbieten (AA, Auskunft an das VG Chemnitz vom 1. Februar 2019; Auskunft an das VG Stade vom 6. Dezember 2018; für eine Übersicht der Hilfsorganisationen vgl. auch https://saferefugees.info/speciality/acommodation), hält die Kammer es letztlich nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass die nicht in besonderer Weise schutzbedürftige Antragstellerin im Falle einer Überstellung nach Griechenland nicht in der Lage sein wird, sich unter eigenverantwortlicher Inanspruchnahme der Hilfe von Nichtregierungsorganisationen oder informelle Netzwerke eine Unterkunft zu beschaffen, mag diese auch hinter dem in Deutschland üblichen Standard zurückbleiben.
[…]
Schließlich ist auch die grundlegende Gesundheitsversorgung in Griechenland gesichert. Dies gilt insbesondere für die Notfallversorgung in Krankenhäusern. Fälle von ärztlicher Behandlungsverweigerung außerhalb der Notfallversorgung – von einem solchen hat auch die Antragstellerin berichtet (Bl. 60 VV) – sind nach Auskunft des Auswärtigen Amtes seltene Ausnahmefälle (AA, Auskünfte an das VG Stade vom 6. Dezember 2018 und an das VG Greifswald vom 26. September 2018) und vermögen schon deshalb keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta zu begründen.
[…]
Nach alledem bleibt insgesamt festzuhalten, dass sich die Lebensbedingungen in Griechenland derzeit zweifelsfrei als äußerst schwierig darstellen, was zum Großteil einerseits an der allgemein schlechten Wirtschafslage und zum anderen an der Tatsache liegt, dass Griechenland – auch für griechische Staatsangehörige – nur in sehr geringem Umfang Sozialleistungen gewährt. Von der Bevölkerung wird insgesamt erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Bei dieser Sachlage ist der Zugang zu „Bett, Brot und Seife“ durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt ist, weshalb der Betroffene in der Lage sein muss, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch hohe Eigeninitiative und der Inanspruchnahme der Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen selbst für die Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse zu sorgen. Ist dies einem anerkannt Schutzberechtigten aufgrund besonderer Umstände wie der familiären Situation, Krankheit, etc. nicht möglich, mag sich das Fehlen staatlicher Hilfeleistungen im Einzelfall zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. Für die Antragstellerin, bei der eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht festzustellen ist, lässt sich dies indes aus den oben genannten Gründen nicht feststellen.“
An dieser Einschätzung hält die Kammer fest. Sie beansprucht vorliegend sogar erst recht Geltung, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Dublin-Rückkehrer handelt, der gegenüber Personen, die bereits mit einem Schutzstatus nach Griechenland zurückkehren, deutliche Vorteile hat, wenn es darum geht, sich eine Existenz aufzubauen. Denn nicht nur kann der Antragsteller das laufende Asylverfahren nutzen, um im Hinblick auf Unterbringungs- und Erwerbsmöglichkeiten nach Anerkennung bereits Kontakte zu knüpfen und Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen. Insbesondere haben Dublin-Rückkehrer im Gegensatz zu anerkannt Schutzberechigten, die nach Griechenland zurückkehren, Zugang zum Cash Card-Programm des UNHCR, dessen Auszahlungsbetrag etwas unterhalb des Niveaus der sozialen Grundsicherung liegt und für eine Übergangszeit auch noch nach Anerkennung in Anspruch genommen werden kann (AA, Auskünfte an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019, an das VG Stade vom 6. Dezember 2018 und an das VG Schwerin vom 26. September 2018). Hierdurch wird die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht nur während des Asylverfahrens, sondern gerade auch in der ersten Zeit nach Anerkennung erheblich erleichtert.
Für den Antragsteller kommt schließlich hinzu, dass er es nach eigenen Angaben während seines vorherigen Aufenthalts in Griechenland geschafft hat, mit Hilfe eines Onkels, der in der Ukraine lebt, den erheblichen Betrag von 3000 Euro für die Schleusung nach Deutschland aufzubringen (Bl. 66/67 VV). Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese außerordentliche Hilfsbereitschaft zwischenzeitlich versiegt sein könnte, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller – wenn auch möglicherweise nicht dauerhaft – zumindest für eine Übergangszeit und in Zeiten etwaiger Not auch weiterhin auf diese finanzielle Unterstützung wird zurückgreifen können.
Ebenso wie sich die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes danach voraussichtlich als rechtmäßig erweist, besteht vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kein Grund für die Annahme zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Nach alledem ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage schließlich auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Die Kammer ist sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bewusst, wonach der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) in Fällen, in denen es – wie hier – um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK geht, wegen des hohen Werts der in Rede stehenden Rechte verfassungsrechtliches Gewicht zukommt und daher die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19 und vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund hat die Kammer bereits im vorliegenden Eilverfahren die von dem Antragsteller vorgelegten sowie sämtliche gerichtsbekannte Erkenntnisse zu den Lebensbedingungen in Griechenland umfassend ausgewertet und ist auf dieser Grundlage zu dem Schluss gekommen, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK für den Antragsteller letztlich nicht besteht. Bei dieser Sachlage kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG nicht in Betracht, zumal substantiell andere Erkenntnisse nach derzeitigem Stand auch im Klageverfahren nicht zu erwarten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).